— 1567 — m. Die Abfertigung muß, sofern der Reisende sich nicht länger aufhalten will, bei vorausbestellten Extraposten innerhalb 10 Minuten, bei Kurieren innerhalb 5 Minuten erfolgen. Wird ein Stationswagen verwendet, so tritt diesen Fristen noch so viel Zeit hinzu, als zur ordnungsmäßigen Aufpackung und Befestigung des Reise- gepäcks erforderlich ist. IV. Sind Pferde und Wagen nicht vorausbestellt worden, so müssen Extraposten, b) Beinichtvor- wenn der Reisende einen Wagen mit sich führt, innerhalb einer Viertelstunde, und sur egeen wenn ein Stationswagen gestellt werden muß, innerhalb einer halben Stunde, Kurier= und Kurie- reisende dagegen, welche einen Wagen mit sich führen, innerhalb 10 Minuten und ren. wenn ein Stationswagen gestellt wird, innerhalb 20 Minuten weiterbefördert werden. V. Auf Stationen, bei welchen selten Extraposten und Kuriere vorkommen, und wo zu deren Beförderung Postpferde nicht besonders unterhalten werden können, müssen die Reisenden sich denjenigen Aufenthalt gefallen lassen, welcher zur Beschaffung der Pferde nothwendig ist. VI. Kuriere gehen hinsichtlich der Abfertigung den Extraposten vor. e) Reihenfolge. 63. 1. Die Beförderung muß innerhalb der Fristen, welche durch die oberste Beförderungs- Postbehörde für die Beförderung der Extraposten und Kuriere allgemein vorgeschrieben zeit. sind, erfolgen. Eine, jene Beförderungsfrist enthaltende Uebersicht muß sich in dem Dienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapost= oder Kurierpferden bestimmten Station befinden und dem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorgelegt werden. I. Hat auf Verlangen des Reisenden eine Einigung dahin stattgefunden, daß der 3) Beförder= Reisende durch eine geringere Anzahl von Pferden befördert wird, als nach dem Um- aien bei fange der Ladung, sowie nach der Beschaffenheit der Wege und der Wagen eigentlich malmabi Z "„ Z malmäßiger erforderlich waren, so kann derselbe auf das Einhalten der normalmäßigen Beförderungs= Bespann- zeit keinen Anspruch machen. ung. —. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der Postillon p) Anhalten ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten. Bei größerer Entfernung ist unterwegs. ihm zwar gestattet, zur Erholung der Pferde einmal anzuhalten, jedoch darf dies nicht über eine Viertelstunde dauern. Auf diesen Aufenthalt ist bei Feststellung der Be- förderungsfrist gerücksichtigt worden, und es muß daher einschließlich desselben die vor- geschriebene Beförderungszeit eingehalten werden. Während des Anhaltens darf der Postillon die Pferde nicht ohne Aufsicht lassen. 64. u. Der Postillon muß die vorschriftsmäßige Dienstkleidung tragen und mit Postillone. dem Posthorn versehen sein. Die Hülfsanspänner haben zu ihrem Ausweis ein von #) Dienktlei der obersten Postbehörde festgesetztes Abzeichen zu tragen. 227