— 159 — 32. Verordnung, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Bahnhofs Oschatz betreffend; vom 29. März 1879. In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Betriebes wird eine Erweiterung des schon seit längerer Zeit unzulänglichen Bahnhofs Oschatz an der Leipzig-Riesa-Dres- dener Eisenbahnlinie erforderlich. Mit Allerhöchster Genehmigung wird daher von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 120) andurch verordnet, wie folgt: # 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Plans auf die fragliche Erweiterung des Bahnhofs Oschatz in Anwendung zu bringen. &2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese erweiterte Anlage zu beob- achtenden Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 374 fg.), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 3. Von der im § 1 erwähnten Anlage werden die Fluren Oschatz und Zschöllau betroffen. Dresden, am 29. März 1879. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm.