— 163 — Grundsätzen ermittelten Einkummen in Abzug zu bringen und hiernach der Anlagenbetrag von Neuem festzustellen. #.Ein Anlagenpflichtiger, welcher an seinem erbländischen Wohnorte nach Maß- gabe des im Einkommensteuer-Ortskataster für ihn ausgeworfenen Normalsteuersatzes zu erbländischen katholischen Kirchenanlagen oder zu den katholischen Schulanlagen des Schulbezirks, zu welchem sein Wohnort gehört, herangezogen worden ist, kann 1. bei den Kirchenanlagen die für das vorausgegangene Kalenderjahr auf die ihm gehörigen, in der Oberlausitz oder in einem der im Eingange von § 7 bezeich- neten erbländischen Bezirke gelegenen Grundstücke für den Bedarf der dortigen Kirchen in Wirklichkeit entrichteten Anlagenbeträge, 2. bei den Schulanlagen die für das vorausgegangene Kalenderjahr auf die ihm ge- hörigen, innerhalb anderer erbländischer katholischer Schulbezirke oder in der Oberlausitz gelegenen Grundstücke für den Bedarf der dortigen Schulen in Wirklichkeit entrichteten Anlagenbeträge gegen den im Kirchen= und beziehentlich Schulanlagenkataster seines Wohnorts für ihn ausgeworfenen Kirchen= und beziehentlich Schulanlagenbetrag in Aufrechnung bringen. Desgleichen kann ein Anlagenpflichtiger, welcher wegen seines erbländischen Grund- besitzes nach Maßgabe von § 21 des Parochiallastengesetzes vom 8. März 1838 zu den evangelischen Kirchen= und Schulanlagen beigetragen hat, a) bei den katholischen Kirchenanlagen die für das vorausgegangene Kalenderjahr zu den evangelischen Kirchenanlagen in Wirklichkeit geleisteten Beträge und b) bei den katholischen Schulanlagen die von Grundstücken innerhalb des betreffenden katholischen Schulbezirks zu den evangelischen Schulanlagen für das voraus- gegangene Kalenderjahr wirklich geleisteten Beträge gegen den im katholischen Kirchen= und beziehentlich Schulanlagenkataster für ihn aus- geworfenen Anlagenbetrag in Aufrechnung bringen. Das in Absatz 1 und 2 dem Anlagenpflichtigen eingeräumte Recht zur Aufrechnung geht verloren, wenn von demselben nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen, von dem für Entrichtung der katholischen Kirchen= und Schulanlagen bestimmten Termin ab gerechnet, Gebrauch gemacht wird. Ein Contribuent, welcher von dem Rechte der Aufrechnung Gebrauch machen will, hat der mit Vereinnahmung der Anlagen, gegen welche die Aufrechnung in Anspruch genommen wird, betrauten Hebestelle über jeden in Aufrechnung zu bringenden Betrag eine von der betreffenden Hebestelle, bei welcher derselbe bezahlt worden ist, aus- gefertigte Quittung vorzulegen, aus welcher der bezahlte Betrag, die Gattung der Ab- gabe, auf welche, und das Kalenderjahr, für welches die Zahlung geleistet worden ist, genau ersichtlich sein muß. Die Hebestelle, welcher die Quittung vorgelegt wird, hat 1879. 23