anlagenkataster von den Schulvorständen den Ortssteuereinnahmen, in den Städten den Stadträthen mitzutheilen. &17. Die Erhebung der Kirchen- und Schulanlagen erfolgt wie bei der Ein— kommensteuer. Jedem Contribuenten ist der Betrag der von ihm zu entrichtenden Kirchen- und Schulanlagen durch die Ortssteuereinnahme bekannt zu machen. *18. Gegen die Feststellung des Anlagenbetrags steht dem Contribuenten das Rechtsmittel der Reclamation zu. Mit diesem Rechtsmittel kann jedoch nur die An- lagenverpflichtung überhaupt oder die Berechnung des Anlagenbetrags nach Maßgabe dieser Verordnung, nicht aber die der Berechnung dieses Anlagenbetrags zu Grunde liegende Einschätzung zur Einkommensteuer angefochten werden. Die Reclamation ist zur Vermeidung der Ausschließung binnen 14 Tagen von der Bekanntmachung des Anlagenbetrags (§ 17, Abs. 2) an gerechnet, a) in Betreff der Kirchenanlagen bei der Bezirkssteuereinnahme, und in Dresden und Leipzig bei dem Stadtrathe, b) in Betreff der Schulanlagen bei dem Schulvorstande des betreffenden Schul- bezirks schriftlich anzubringen und hat keine aufschiebende Wirkung, die Einhebung des An- lagenbetrags wird daher durch dieselbe unbeschadet der späteren Ausgleichung nicht aufgehalten. Reclamationen, welche nach Absatz 1 und 2 für unzulässig oder für versäumt zu achten sind, werden von der Stelle, wo sie angebracht worden sind, zurückgewiesen. Dem Reclamanten, welchem hiervon unter Eröffnung des Grundes der Zurückweisung Kenntniß zu geben ist, steht gegen den betreffenden Beschluß lediglich eine bei deren Verlust binnen 14 Tagen von der Bekanntmachung des Beschlusses an bei der in Ab- satz 2 bezeichneten Stelle schriftlich anzubringende Beschwerde zu. Ueber diese Beschwerde hat ebenso wie über zulässige und rechtzeitig eingewendete Reclamationen aAa,z) bei den Kirchenanlagen das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts, b) bei den Schulanlagen die betreffende Bezirksschulinspection zu entscheiden und sind daher die gedachten Rechtsmittel an diese Behörden einzu- berichten. Gegen die Entscheidung einer Bezirksschulinspection auf ein eingewendetes Rechts- mittel steht sowohl dem betheiligten Anlagenpflichtigen, als auch dem betreffenden Schulvorstande eine weitere Beschwerde nach § 37, Punkt 9 des Volksschulgesetzes vom 26. April 1873 an das Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts offen.