— 175 — Gerichtsbarkeit an den beiden ehemals Thümmler'schen und Heidrich'schen, jetzt Albert'schen und Eichler'schen Grundstücken für alle künftigen Zeiten vom 1. Januar 1879 an, gegen Gewährung einer Ablösungssumme von 250 , als dem kapitalisirten Betrage der jährlichen Grundsteuer, wie solche nach Fürstlich Reußischem Gesetze und nach der Zahl der zeither erhobenen Grundsteuertermine auf die Albert'schen und Eichler'schen Parzellen aufzulegen sein würde, auf die Königlich Sächsische Staatsregierung, indem sie gleichzeitig auf eine Entschädigung für Abtretung der freiwilligen Gerichtsbarkeit verzichtet. &2. Die Königlich Sächsische Regierung verpflichtet sich unter Annahme des nurerwähnten Verzichts auf Entschädigung für Abtretung der freiwilligen Gerichts- barkeit, die von ihr zu gewährende Ablösungssumme von 250 für Abtretung des Rechts auf den Grundsteuerbezug von den in § 1 genannten Grundstücken spätestens bis zum 1. März 1879 an die Regierung des Fürstenthums Reuß älterer Linie auszahlen zu lassen. 3. Beide vertragschließende Regierungen sind darüber einverstanden, daß von nachträglicher Erhebung der der Kasse des einen oder des anderen Staates zeither ent- gangenen Grundsteuer oder sonstigen Bezüge von den zeither streitig gewesenen, nach * 1 an das Königreich Sachsen abgetretenen Rechten unter allen Umständen abgesehen werde. & 4. Die Königlich Sächsische Regierung verpflichtet sich der Regierung des Fürsten- thums Reuß älterer Linie gegenüber, daß den Besitzern derjenigen Grundstücke, welche nach § 1 und 2 der ausschließlichen Landeshoheit des Königreichs Sachsen überwiesen werden, für die demnächst zu bewirkende Eintragung der betreffenden Grundstücke in die Grundbücher, beziehentlich Steuerkataster des Königreichs Sachsen irgend welche Gebühren nicht angesonnen werden, und ertheilt gleichzeitig nach vorher eingeholter Zustimmung des Stadtgemeinderaths und des Kirchenvorstands zu Netzschkau die Zu- sicherung, daß dem Gutsbesitzer Eichler in Reinsdorf für die dem Gemeindeverbande zu Netzschkau einzuverleibende Parzelle Nr. 11 des Netzschkauer Flurbuchs auf die Dauer seines Eigenthums an diesem Grundstücke Befreiung von den Communal= und Parochial- lasten der Stadt Netzschkau zugestanden werden soll. Zu dessen Urkund ist gegenwärtiger Vertrag in zwei gleichlautenden Ausfertigungen von dem Königlich Sächsischen Staatsminister der auswärtigen Angelegenheiten, beziehentlich dem Präsidenten der Fürstlich Reuß- Plauischen Landesregierung zu Greiz vollzogen und jedem der vertragschließenden Theile 25