Form der Eheschließung. Erfordernisse der Eheschließung. Beurkundung der Eheschließ- ungen, Ge— burten und Sterbefälle. — 178 — □ Ministerialerklärung. Die Königlich sächsische und die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung sind in Betreff der Regelung der Personenstandes-, der kirchlichen und der Schulverhältnisse der auf dem Königlich sächsischen Gebiete in den Grenzorten Zittau, Waltersdorf, Ebersbach, Schandau, Sebnitz, Aeußerst-Mittel-Sohland, Müglitz, Zinnwald, Krippen, Reitzenhain, Satzung, Jöhstadt, Brambach, Elster und Wittigsthal in Verwendung stehenden, den im österreichischen Reichsrathe ver- tretenen Königreichen und Ländern angehörenden Angestellten der Zoll= und Eisenbahn- verwaltungen und der mit ihnen gemeinschaftlich lebenden Angehörigen über folgende Punkte übereingekommen: 1. Für die Form der Eheschließung der bezeichneten Angestellten und der mit ihnen gemeinschaftlich lebenden Angehörigen sind nur die im Königreiche Sachsen geltenden Staatsgesetze maßgebend. 2. Bei der Beurtheilung der gesetzlichen Befähigung der betreffenden Angestellten zur Eheschließung sind in erster Linie diejenigen Bestimmungen der im Königreiche Sachsen geltenden Staatsgesetze, welche Verbote absolut zwingender Natur enthalten, zu berücksichtigen. Hiervon abgesehen sind die hierbei in Betracht kommenden bürger- lichen (einschließlich der dienstlichen und polizeilichen) Vorschriften des Landes zur Richtschnur zu nehmen, dem der Angestellte angehört. Es ist von den bezeichneten Angestellten dann, wenn sie im Königreiche Sachsen mit einer Sachsin oder anderen Reichsangehörigen oder einer Ausländerin eine Ehe schließen wollen, der Nachweis zu erbringen, daß die beabsichtigte Eheschließung mit den bürgerlichen und den polizeilichen Vorschriften des im österreichischen Reichsrathe vertretenen Landes, dem sie angehören, im Einklange steht und soweit es im einzelnen Falle einer dienstlichen Ehebewilligung überhaupt bedarf, auch von ihrer Dienstbehörde genehmigt worden ist. 3. Für die Beurkundung der Eheschließung, Geburten und Sterbefälle sind die im Königreiche Sachsen geltenden Staatsgesetze maßgebend. Die im Königreiche Sachsen bestehende Einrichtung, nach welcher a) die Königlich sächsischen Standesbeamten, wenn in ihrem Standesamtsbezirke Personen, welche nicht dem sächsischen Staate angehören, ohne Hinterlassung von in Sachsen lebenden Leibeserben verstorben sind, innerhalb vier Wochen