— 182 — 87. Dienstuntüchtigkeit vor erlangtem Pensionsrecht. Wenn ein Beamter innerhalb der ersten zehn Dienstjahre ohne sein Verschulden durch Krankheit, die ihn außerhalb seines Dienstes überkommen, zur Fortsetzung des Dienstes untüchtig wird, so ist ihm bei nachgewiesener Bedürftigkeit, deren Beurtheilung jedoch lediglich dem Rathe überlassen bleibt, eine jährliche Unterstützung zu gewähren. L. * § 12. Wegfall des Pensionsanspruchs. Der Anspruch auf die vorstehend geordneten Pensionen fällt weg: I. für die Beamten: a) wenn dieselben in Folge der Dienstkündigung oder aus einem anderen, ihre Versetzung in den Ruhestand nicht bedingenden Grunde ihre Stellung als Gemeindeunterbeamte verlassen; 2c. 2c. b) wenn die Entlassung eines Beamten aus dem städtischen Dienste erfolgt ist: #) wegen eines von ihm verübten Verbrechens, oder eines Vergehens, wegen dessen auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter oder unter den in § 32, Abs. 1 des Reichsstraf- gesetzbuchs angegebenen Voraussetzungen auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, 8) wegen eines von ihm verübten Dienstvergehens, wenn er bereits früher wegen eines solchen im Disciplinarwege zur Verantwortung gezogen, verwarnt und für den Wiederholungsfall mit Entlassung bedroht worden ist. Bei besonderer Bedürftigkeit kann jedoch dem entlassenen Beamten ein Theil der seinem Dienstalter ent- sprechenden Pension oder seiner Familie eine jährliche Unterstützung vom Rathe bewilligt werden. 2c. * 40. Verordnung, die Wanderlager betreffend; vom 24. April 1879. Inr Anschluß an das Ergebniß einer neuerdings im Bundesrathe über die Verhältnisse der Wanderlager erfolgten Berathung wird hierdurch verordnet: 1. Das Halten von Wanderlagern ist als ein Gewerbebetrieb im Umherziehen zu behandeln, und es sind der Regel nach hierher diejenigen Unternehmungen zu rechnen, bei welchen außerhalb des Wohnorts des Unternehmers und außer dem Meß= und Marktverkehr von einer festen Verkaufsstätte (Laden, Magazin, Zimmer, Schiff und dergleichen) aus vorübergehend Waaren feilgehalten werden. Der Umstand, daß der Inhaber einer solchen Verkaufsstätte die Eröffnung eines stehenden Gewerbebetriebs nach § 14 der Gewerbeordnung bei der Behörde zur Anzeige bringt, ist nicht als ein Moment anzusehen, welches für die Beurtheilung, ob das Unter- nehmen thatsächlich als Wanderlager sich darstellt, von maßgebender Bedeutung ist.