— 195 — & 46. Verordnung zur Ausführung des §& 12 des Gesetzes vom 7. März 1879, die Zwangs- vollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend; vom 2. Mai 1879. Zur Ausführung des § 12 des Gesetzes, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend, vom 7. März 1879 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 84 fg.) wird verordnet, was folgt: 8 1. Auf das Vollstreckungsverfahren wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen finden das Gerichtskostengesetz vom 18. Juni 1878, die Gebührenordnung für Gerichts- vollzieher vom 24. Juni 1878 und die Gebührenordnung für Zeugen und Sach- verständige vom 30. Juni 1878 entsprechende Anwendung, soweit nicht in dem Nach- stehenden etwas Anderes bestimmtt ist. § 2. Wenn und insoweit die Zwangsvollstreckung durch den Vollstreckungsbeamten der Verwaltungsbehörde erfolgt, ist der unter O beigefügte Tarif in Anwendung zu bringen. Dresden, am 2. Mai 1879. Die Ministerien des Innern, des Cultus und öffentlichen Unterrichts, der Justiz und der Finanzen. v. Nostitz-Wallwitz. Dr. v. Gerber. Dr. v. Abeken. Frhr. v. Könneritz. □ Vollstreckungsgebühren-Tarif. Vorbemerkungen. 1. Die Gebührencolonne wird durch den Gesammtbetrag der rückständigen Geld- leistungen und Kosten jedes einzelnen Schuldners bestimmt, auf welchen die amtliche Ausfertigung der auf die Zwangsvollstreckung gerichteten Verfügung lautet. «« Forwerg.