— 197 — Gebührensatz, Bezeichnung der Mühwaltung. wenn die Summe, wegen welcher die Vollstreckung vorgenommen wird, beträgt bis über 5 bis über 20 bis über 150 bis über 300 bis über 5 Al. 20 . 150 . 300 . 1000 . 1000 M. 1. Pfändung und Sicherstellung der gepfän- deten Sachen oder Pfändung bereits ge- pfändeter Sachen (Superarrestt) 50 JO BACAA. .—M —A. ¼ Wenn der Schuldner dem Vollstreck- ungsbeamten sofort Zahlung leistet, in- gleichen in den § 691 unter 3 bis 5 der Civilprozeßordnung bezeichneten Fällen, sowie in dem in § 4, Abs. 3 der Gebühren- ordnung für die Gerichtsvollzieher ange- gebenen Falle, hat der Vollstreckungs- beamte nur die halben Gebühren zu bean- spruchen. 2. Freigebung gepfändeter Sachen, sofern die- selbe nicht bei Gelegenheit eines anderen Vollstreckungsacts vorgenommen wird 20— 50— 75-- 1 50 1 50- 1 50 3. Bekanntmachung der zu versteigernden Sachen (8§ 717, Abs. 3 der Civilprozeß- ordnung — 4. Versteigerung gepfändeter Sachen oder deren Verkauf aus freier Hand — 5. Für jedes angefangene Blatt Abschriften aus den Acten des Vollstreckungsbeamten (§ 680 der Civilprozeßordnung . — 6. Gebühren eines zu einer Pfändung zuge- zogenen Zeugen (§ 679 der Ciwilprozeß- ordnung) – 20 20 - — - 50= 1. — 1 — = 1 — -— M M W # 500 1 — 1 50 3-- — 4 — 5 — M M 10-—— 10 . 10.— 10 10 10 20 * M K 20-——- 400 —. 50 1— 1 50 1879. 28