— 198 — 47. Verordnung, die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz= und Hammerwerken und in Glashütten betreffend; vom 5. Mai 1879. In den Anlagen A und B werden die vom Bundesrathe auf Grund 8 139a der Gewerbeordnung getroffenen Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken und in Glashütten zur Nachachtung bekannt gemacht. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen sind nach Maßgabe der Vorschriften in Artikel 2, Punkt 1 Nr. 2 und Punkt 6 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung vom 17. Juli 1878 (Reichs-Gesetzblatt Seite 199) zu ahnden. Dresden, den 5. Mai 1879. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm. A. Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken. Auf Grund des 8§ 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen über die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz= und Hammerwerken erlassen: J. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz- und Hammerwerken unterliegt folgenden Beschränkungen: 1. Arbeiterinnen dürfen bei dem unmittelbaren Betriebe der Werke nicht beschäftigt werden; 2. Kinder zwischen 12 und 14 Jahren dürfen in den Werken überhaupt nicht beschäftigt werden.