— 202 — 4. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit von mindestens 12 Stunden liegen. 5. An Sonn- und Festtagen darf die Beschäftigung nicht in die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. Die Vorschrift findet, wenn mehrere Festtage aufeinander folgen, nur auf den ersten Festtag An— wendung. III. In Glashütten mit zeitweisen Betriebsunterbrechungen und mit Arbeits— schichten von unregelmäßiger Lage oder Dauer treten die Beschränkungen des § 135 Absatz 2, 4 und § 136 der Gewerbeordnung für jugendliche Arbeiter männlichen Geschlechts (Knaben und junge Leute) mit folgenden Maßgaben außer Anwendung: 1. Die Arbeitsschicht der Knaben darf nicht länger als die halbe Arbeitsschicht der Erwachsenen dauern. Die Beschäftigung darf nicht länger als 6 Stunden dauern, wenn zwischen den Arbeitsstunden nicht Pausen von zusammen mindestens einstündiger Dauer gewährt werden. Die Gesammt- dauer darf innerhalb zweier Wochen einschließlich der Pausen nicht mehr als 72 Stunden betragen; von der Gesammtdauer darf in die Zeit von 6 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens nicht mehr als die Hälfte fallen. 2. Die Gesammtdauer der Beschäftigung darf für junge Leute innerhalb einer Woche ausschließlich der Pausen nicht mehr als 60 Stunden betragen. Die Dauer der Pausen muß für Schichten von höchstens 10 Arbeits- stunden mindestens 1 Stunde, für Schichten mit längerer Arbeitszeit mindestens 1½ Stunde betragen. Unterbrechungen der Arbeit von weniger als einer Viertelstunde Dauer werden auf die Pausen nicht in Anrechnung gebracht; eine der Pausen muß mindestens eine halbe Stunde dauern. 3. Zwischen zwei Arbeitsschichten muß eine Ruhezeit liegen. Bei Knaben muß dieselbe mindestens die Dauer einer vollen Arbeitsschicht der Er- wachsenen, bei jungen Leuten mindestens die Dauer der zuletzt beendigten Schicht erreichen. Innerhalb der Ruhezeit ist eine Beschäftigung mit Nebenarbeiten für Knaben nicht gestattet. Für junge Leute ist sie ge- stattet, wenn dieselben vor Beginn oder nach dem Ende dieser Beschäftig- ung noch für eine Zeit von der Dauer der zuletzt beendigten Schicht ohne jede Beschäftigung bleiben. Die Dauer der Beschäftigung mit Neben- arbeiten kommt auf die Gesammtdauer der wöchentlichen Arbeitszeit in Anrechnung.