— 203 — 4. An Sonntagen darf die Beschäftigung nur einmal innerhalb zweier Wochen in die Zeit von 6 Uhr Morgens bis 6 Uhr Abends fallen. 5. Während der Pausen für die Erwachsenen dürfen jugendliche Arbeiter über- haupt nicht, während der Pausen für junge Leute dürfen Knaben nicht beschäftigt sein. IV. Für Glashütten, welche von den unter II und III nachgelassenen Ausnahmen Gebrauch machen, finden die Bestimmungen des § 138 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. Das in den Fabrikräumen auszuhängende Verzeichniß der jugendlichen Arbeiter ist getrennt für Knaben und für junge Leute in der Weise auf- zustellen, daß die in derselben Schicht Beschäftigten je eine Abtheilung bilden. 2. Das Verzeichniß braucht in Glashütten der unter II gedachten Art eine Angabe über die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem Ver- zeichnisse eine Tabelle beizufügen, in welche während jeder Arbeitsschicht Anfang und Ende der darin gewährten Pausen eingetragen wird. In Glashütten der unter III gedachten Art braucht das Verzeichniß eine Angabe über die Arbeitstage, die Arbeitszeit und die Pausen nicht zu enthalten. Statt dessen ist dem Verzeichnisse eine Tabelle nach dem an- liegenden Muster beizufügen, in welche während jeder Arbeitsschicht die vorgesehenen Eintragungen bewirkt werden. Jede Tabelle muß mindestens über die letzten 14 Arbeitsschichten Auskunft geben. Der Name Desjenigen, welcher die Eintragungen be- wirkt, muß daraus zu ersehen sein. 3. In Räumen, in welchen jugendliche Arbeiter beschäftigt werden, muß neben der nach § 138 Absatz 3 auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel aus- gehängt werden, welche in deutlicher Schrift, außer den Bestimmungen unter I, für Glashütten der unter II gedachten Art die Bestimmungen unter II, für Glashütten der unter III gedachten Art die Bestimmungen unter III wiedergiebt. Berlin, den 23. April 1879. Der Reichskanzler. v. Bismarck.