— 221 — A 60. Verordnung, die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien betreffend; vom 4. Juni 1879. In der Anlage O werden die vom Bundesrath auf Grund 8 139 a der Gewerbe— ordnung getroffenen Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in — Spinnereien zur Nachachtung bekannt gemacht. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen sind nach Maßgabe der Vorschriften in Artikel 2, Punkt 1 Nr. 2 und Punkt 6 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 17. Juli 1878 (Reichs-Gesetzblatt Seite 199) zu ahnden. Dresden, am 4. Juni 1879. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. □ Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien. Fromm. Auf Grund des § 139 a der Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende Bestimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in Spinnereien erlassen: I. Jugendlichen Arbeitern darf in Hechelsälen, sowie in Räumen, in welchen Reißwölfe im Betriebe sind, während der Dauer des Betriebes eine Beschäftig- ung nicht gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet werden. II. Für junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren, welche ausschließlich zur Hülfe- leistung bei dem Betriebe der Spinnmaschinen verwendet werden, tritt die Be- schränkung des § 135, Absatz 4 der Gewerbeordnung mit folgenden Maßgaben außer Anwendung: