— 302 — 65. Verordnung zur Ausführung der Rechtsanwaltsordnung vom 31. Juli 1879. Mie Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung der Rechtsanwaltsordnung vom 1. Juli 1878 verordnet was folgt: 1. Der Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist bei dem Justiz-Mini- sterium anzubringen. In dem Gesuch ist der Ort anzuzeigen, an welchem der Antrag- steller seinen Wohnsitz nehmen will. Das Gericht, für welches die Zulassung verfügt ist, wird vom Justiz-Ministerium hiervon benachrichtigt. &2. Die Anwaltsliste wird vom Gerichtsschreiber geführt. Die Eintragungen erfolgen bei Kollegialgerichten auf Verfügung des Präsidenten, bei Amtsgerichten auf Verfügung des Amtsrichters. Außer dem Wohnsitz des zugelassenen Rechtsanwalts und dessen Familiennamen soll die Anwaltsliste die vollständigen Vornamen sowie die Angabe des Orts, Jahrs und Tags der Geburt desselben enthalten. 83. Die nach § 19 der Rechtsanwaltsordnung erforderliche Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten für den am Orte des Gerichts nicht wohnhaften Rechts- anwalt ist entweder vom Rechtsanwalt persönlich zum Protokoll des Gerichtsschreibers oder durch Einreichung einer gerichtlich oder notariell beglaubigten Erklärung des Rechts- anwalts anzuzeigen. « Wird dem Gericht die Verlegung des Wohnsitzes des Zustellungsbevollmächtigten vom Sitze des Gerichts an einen andern Ort, oder der Tod des Zustellungsbevollmäch— tigten oder sonst ein Umstand bekannt, welcher die Bestellung eines anderen Zustellungs— bevollmächtigten bedingt und dem Rechtsanwalt unbekannt sein kann, so ist hiervon der Rechtsanwalt, sofern er nicht binnen drei Tagen einen anderen Zustellungsbevollmäch— tigten bestellt, vom Gericht zu benachrichtigen. # 4. Die Zustellungsbevollmächtigten der Rechtsanwälte, welche an dem Orte des Gerichts, bei welchem sie zugelassen sind, nicht ihren Wohnsitz haben, sind in ein neben der Anwaltsliste zu führendes Register einzutragen. Für jeden der in Absatz 1 gedachten Rechtsanwälte ist in dem Register ein beson- deres Folium zu eröffnen. Erledigt sich die Bevollmächtigung, so ist der Name des Bevollmächtigten im Re- gister zu löschen.