— 310 — ch wenn der Gemeindebehörde weder die Führung der Flurbücher und Cataster, noch die unter a gedachte Vollstreckungsbefugniß übertragen ist, zwei und ein halbes Procent der wirklichen Einnahme. Dresden, am 23. Juli 1879. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Dr. Wachler. & 72. Bekanntmachung, den Wegfall der Verbrauchsabgabe von vereinsausländischem Fleischwerke betreffend; vom 25. Juli 1879. D. das ausgeschlachtete ausländische Fleisch einschließlich des Schmalzes von Schweinen und Gänsen durch den Deutschen Zolltarif vom 15. dieses Monats (Reichs-Gesetzblatt, Seite 207 fg.) von Neuem mit Eingangszöllen von mehr als 3%/“ für 100 Kg belegt worden ist und daher nach Art. 5 unter I des Vertrags, die Fortdauer des Zoll= und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 1867 (Bundes-Gesetzblatt, Seite 81 fg.) mit weiteren Abgaben nicht belastet werden darf, kommt die nach § 3 des Gesetzes, die Schlachtsteuer 2c. betreffend, vom 15. Mai 1867 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 122) zur Erhebung gelangte Verbrauchsabgabe von dem unmittelbar oder unter Zollcontrole aus dem Vereinsauslande nach Sachsen eingeführten, zum Verbrauche innerhalb Landes bestimmten Fleischwerke, vom heutigen Tage ab bis auf Weiteres in Wegfall. Dresden, den 25. Juli 1879. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Dr. Rudert.