— 321 — & 80. Verordnung, die Bestellung von Commissaren für die Landtags-Ergänzungswahlen zur II. Kammer betreffend; vom 15. August 1879. Nochdem durch Verordnung vom 29. Juli dieses Jahres die Vornahme der Er- gänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist, hat das Ministerium des Innern in Gemäßheit § 41 des Gesetzes, die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 3. December 1868 die nachgenannten Wahlcommissare ernannt und zwar für den 1. Wahlkreis der Stadt Dresden: den Stadtrath Bönisch daselbst, für den 4. Wahlkreis der Stadt Dresden: den Stadtrath Grabowski daselbst, für den 1. Wahlkreis der Stadt Leipzig: den Oberbürgermeister Dr. Georgi daselbst, für den 1. Wahlkreis der Stadt Chemnitz: den Oberbürgermeister Dr. André daselbst, für den 2. städtischen Wahlkreis: den Regierungsrath von Zezschwitz zu Bautzen, für den 6. städtischen Wahlkreis: den Bürgermeister Clauß zu Freiberg, für den 11. städtischen Wahlkreis: den Bürgermeister Walter zu Grimma, für den 12. städtischen Wahlkreis: den Regierungsrath Dr. Fischer zu Leipzig, für den 15. städtischen Wahlkreis: den Regierungsrath Leonhardi zu Zwickau, für den 19. städtischen Wahlkreis: den Bürgermeister Scheibner zu Annaberg, für den 21. städtischen Wahlkreis: den Bürgermeister Klinkhardt zu Reichenbach, für den 23. städtischen Wahlkreis: den Bürgermeister Kuntze zu Plauen, für den 24. städtischen Wahlkreis: den Bürgermeister Pilz zu Oelsnitz,