— 327 — As 83. Verordnung, die Erpropriation von Grundeigenthum für Erweiterung des Sichtbarkeits-Bereichs eines in Röderauer Flur befindlichen Eisenbahn-Sperrsignals betreffend; vom 28. August 1879. Nachdem sich die Beseitigung eines Streifens von der rechts von der Leipzig-Dresdener Eisenbahn, bei Station 688 LD, auf Parzelle Nr. 112 der Flur Röderau anstehenden Kiefern-Hochwaldung, welcher das bei Station 686 L D und Wärterposten Nr. 46 LD, befindliche Sperrsignal den von Zeithain, beziehentlich Dresden aus anfahrenden Locomotivführern verdeckt, im Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahn— betriebes dringend nöthig gemacht hat, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 120) andurch verordnet, wie folgt: 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855 sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die fragliche Erweiterung des fiscalischen Bahnareals in Anwendung zu bringen. &2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Erweiterung des Areals zu beobachtenden Verfahrens und der diesfallsigen Instruction der Straßenbau-Commission und der Taxatoren ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Voll- ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835, sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 6&3.Von der im § 1 erwähnten Erweiterung wird nach Maßgabe des genehmigten Detailplanes die Flur Röderau betroffen. Dresden, am 28. August 1879. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Fromm.