— 331 — Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen. 12. Stück vom Jahre 1879. Inhalt: 85. Verordnung, die Schandlung # auf Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen! in Verwoltungs- sachen gerichteten Requisitionen apeh ächsischer Behörden betr. S. 331. — & 86. Verordnung, die Elbzollgerichte betr. S. 332. * 87. Verordnung, die Ertheilung vollstreckbarer Ausfertigungen von Notariatsurkunden betr. S. Da — 88. Verordnung, die Dienst= und Geschäftsverhältnisse der Gerichtsvollzieher betr. S. 336. 89. Verordnung, das Verfahren vor den Gewerbegerichten und Gemeindebehörden in Streitigkeiten zwischen selbstständigen Gewerbtreibenden und ihren Arbeitern betr. S. 337. — J 90. Bekanntmachung, die dermalige Zusammensetzung der Landrenten-, Landeskulturrenten= und Altersrentenbank-Verwaltung betr. S. 340. & 85. Verordnung, die Behandlung der auf Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungs- sachen gerichteten Requisitionen außersächsischer Behörden betreffend; vom 1. September 1879. Die Bestimmung in § 10 unter 4 des Gesetzes unter B, die höheren Justizbehörden rc. betreffend, vom 28. Januar 1835, wonach in Sachsen kein im Auslande gesprochenes Urtheil ohne Genehmigung des Justiz-Ministeriums vollzogen werden darf, ist seither auch auf die Erledigung der auf Zwangsvollstreckung gerichteten Requisitionen außer- sächsischer Verwaltungsbehörden in Anwendung gebracht worden. Da nun mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. März dieses Jahres, die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend (Gesetz- und Verordnungsblatt, Seite 84), die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen auf Grund einer, von der zuständigen Verwaltungsbehörde zu er- lassenden Verfügung zu erfolgen hat und sonach auch die hauptsächliche Entschließung auf Requisitionen der eingangsgedachten Art im Verwaltungswege zu fassen ist, so fällt von dem gedachten Zeitpunkte an auch die nach § 10 unter 4 des Gesetzes unter B, die höheren Justizbehörden 2c. betreffend, vom 28. Januar 1835, einzuholende ministerielle Entschließung darüber, ob den gedachten Requisitionen außersächsischer Verwaltungsbehörden zu entsprechen sei, nicht mehr dem Justiz-Ministerium, sondern demjenigen Verwaltungs-Ministerium zu, zu dessen Geschäftsbereiche die betreffende An- gelegenheit an und für sich gehört. Die unteren Verwaltungsbehörden haben daher von dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 7. März dieses Jahres an im Falle einer an sie gelangenden, auf Zwangsvoll= 1879. 46