— 339 — 8 7. Die Verhandlung ist öffentlich und mündlich. Die Oeffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn sie eine Gefährdung der öffent- lichen Ordnung oder der Sittlichkeit besorgen läßt. Bei der Verhandlung ist zunächst die gütliche Beilegung des Streites zu versuchen. Gelingt diese nicht, so sind die Anträge und Gegenanträge der Parteien summarisch zu Nerörtern. Die Zeugen haben auf Antrag der Parteien oder nach dem Ermessen des die Ver- handlung leitenden Beamten die Wahrheit ihrer Angaben mittelst Handschlages an Eidesstatt zu versichern. Die Sachverständigen sind durch Handgelöbniß an Eidesstatt zur gewissenhaften Abgabe ihres Gutachtens zu verpflichten. & # .Die Vertagung der Verhandlung ist zulässig, wenn die Behörde eine nicht sofort zu bewerkstelligende weitere Beweisaufnahme für unerläßlich erachtet, oder wenn besondere Umstände den Abschluß der Verhandlung in dem anstehenden Termine unthunlich erscheinen lassen. Der Termin für die anderweite Verhandlung ist solchen- falls in der Regel sofort zu bestimmen. Die Bestimmung in § 5 am Ende und in § 6 gilt auch für den anderweiten Verhandlungstermin. §#9. Nach Schluß der Verhandlung ist sofort in der Hauptsache, sowie über den Kostenpunkt die Entscheidung zu ertheilen und den Parteien zu verkünden. Die Wirk- samkeit der Verkündung ist von der Anwesenheit der Parteien nicht abhängig und es gilt die Verkündung auch derjenigen Partei gegenüber als bewirkt, welche den Termin versäumt hat. Ueber die Verhandlung, den festgestellten Thatbestand und den Ausspruch der Behörde ist ein kurzes Protokoll aufzunehmen. Erfolgt eine Verurtheilung zu Vornahme einer Handlung, so ist auf Antrag in der Entscheidung der Betrag der Entschädigung festzustellen, welche, falls die Handlung binnen einer zu bestimmenden kurzen Frist nicht vorgenommen wird, an deren Stelle zu treten hat. * 10. Bei der Verkündung der Entscheidung sind die Parteien, sofern sie anwesend sind, darauf aufmerksam zu machen, daß Recurse nicht zulässig sind, und daß jeder etwaige Einspruch, dafern er binnen zehn Tagen von der Bescheidseröffnung an erfolgt, als Berufung auf den Rechtsweg anzusehen ist. Wird auf Entscheidung im Rechtswege angetragen, so sind die Acten, nachdem die erwachsenen Kosten dazu liquidirt worden sind, an das zuständige Gericht mit dem Antrage auf Entscheidung über die Abstattung dieser Kosten abzugeben. *11. Hinsichtlich des Liquidirens bewendet es bei der Bestimmung in Position 4 unter E der Beilage O zu der Verordnung, die Einführung einer neuen Gebührentaxe 1879. 47