— 343 — Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 13. Stück vom Jahre 1879. Juhalt: # 91. Verordnung, das Landgendarmeriecorps betr. S. 343. — 92. Bekanntmachung, eine Ergänzungswahl für die II. Kammer betr. S. 350. 91. Verordnung, das Landgendarmeriecorps betreffend; vom 13. September 1879. Durch die mit dem 1. October dieses Jahres in Kraft tretenden neuen Reichsjustiz- gesetze werden einige Abänderungen an der Instruction für die Landgendarmerie vom 15. September 1874 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 234) bedingt, auch hat 13 dieser Instruction schon durch das Gesetz, einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Civilstaatsdiener betreffend, vom 3. Juni 1876, eine Modification erlitten. Mit Rücksicht hierauf ist die vorgedachte Instruction einer Revision unterworfen worden, und wird nunmehr, unter Aufhebung der ersteren, die unter ) nachstehende neue Instruction, welche mit dem 1. October dieses Jahres in Kraft zu treten hat, hiermit bekannt gemacht. Dresden, am 13. September 1879. Ministerium des Innern. v. Nostitz-Wallwitz. Löhr. 1879. 48