Bestimmung der Land- gendarmerie. Verhältniß zu Criminal= und Polizei- behörden. Grenzpolizei- beamte und Forst- gendarmen. Organisation derselben. — 344 — 3 Instruction für die Landgendarmerie. & 1. Das Landgendarmeriecorps ist zur Führung der polizeilichen Aufsicht auf dem platten Lande und in den Städten, mit Ausnahme von Dresden, Leipzig und Chemnitz, bestimmt, dergestalt jedoch, daß die Handhabung der eigentlichen Localpolizei sowohl in Städten als in Dörfern zunächst den Ortspolizeibehörden und deren Organen obliegt (vergleiche § 14). &+ 2. Die Mitglieder des Landgendarmeriecorps, mit Ausnahme des Ober- Gendarmerieinspectors, sind zugleich Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft und in dieser Eigenschaft verpflichtet, Aufträge der Staatsanwaltschaft und der Gerichte in Straf- sachen auszuführen, soweit es ihre übrigen Dienstleistungen irgend gestatten. Allen Polizeibehörden haben sie etwa verlangte Hülfeleistung unter gleicher Voraussetzung willfährig zu gewähren. #3.0 Dem Landgendarmeriecorps gehören auch die beiden in Bodenbach und Zittau stationirten Grenz-Polizeicommissare, sowie die ihnen beigegebenen Gendarmen, nicht minder die auf einigen Grenzbahnhöfen aufgestellten, mit den Obergendarmen in gleichem Range stehenden Grenz-Polizeiinspectoren, ingleichen die für einzelne Forstreviere angestellten Forstgendarmen an. Auf diese Beamten hat daher die gegen- wärtige Instruction, soweit es nach den Verhältnissen und nach der ihnen ertheilten besonderen Instruction thunlich ist, ebenfalls Anwendung zu leiden. # 4. Die Anstellungs= und oberste Aufsichtsbehörde für die Gendarmerie ist das Ministerium des Innern. In Unterordnung unter Letzteres haben die Kreishauptmannschaften die Aufsicht über das innerhalb ihrer Bezirke angestellte Gendarmerie-Personal zu führen. Diese Aussicht erstreckt sich auch auf die innerhalb des kreishauptmannschaftlichen Bezirks aufgestellten, oder im Falle der Stationirung außerhalb Sachsens der betreffenden Kreishauptmannschaft besonders unterstellten Grenz-Polizeiinspectoren, nicht aber auf die dem Ministerium des Innern unmittelbar unterstehenden Beamten der beiden Grenz-Polizeicommissariate. Die nächste Dienstbehörde der Gendarmen sind die Amtshauptmannschaften, eine jede für die innerhalb ihres Bezirks stationirten Gendarmen. Zu Handhabung dieser Aufsicht ist dem Ministerium des Innern ein Ober- Gendarmerieinspector, jeder Kreishauptmannschaft ein Kreisobergendarm, jeder Amts- hauptmannschaft ein Obergendarm beigegeben.