— 365 — Gesetz- und Verordnungoblatt für das Königreich Sachsen. 15. Stück vom Jahre 1879. Inhalt: 97. Ausführungsverordnung zu §8§ 4 fg. des Gesetzes, einige mit der Civilprozeßordnung zusammenhängende Bestimmungen betr. S. 365. — 98. Verordnung, den Vorbereitungsdienst zu Erlangung der Fähigkeit zum Richteramte betr. S. 370. — X 99. Verordnung, die Abhaltung von Sühneversuchen mit Studirenden der Universität zu Leipzig und des K. Polytechnikums zu Dresden betr. S. 371. — & 100. Verordnung, die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft betr. S. 372. — An 101. Verordnung, die in den Gefangenanstalten zu Dresden und Chemnitz zu verbüßenden Gefängniß- strafen betr. S. 373. — 102. Verordnung, die Mittheilung von Akten und Urkunden betr. S. 374. — 103. Verordnung, die Schöffen und Geschworenen betr. S. 375. — & 104. Bekanntmachung, die Rangverhältnisse der Richter und Staatsanwälte betr. S. 379. — 105. Bekanntmachung, die Function des Landesthierarztes betr. S. 380. — 106. Bekanntmachung, die Bestellung eines Wahl- commissars für die Ergänzungswahl im 22. städtischen Wahlkreise betr. S. 381. — & 107. Verordnung, die Verladung und Beförderung von lebenden Thieren auf Eisenbahnen betr. S. 381. 97. Verordnung zur Ausführung der §§ 4 und folgende des Gesetzes vom 4. März 1879, einige mit der Civilprozeßordnung zusammenhängende Bestimmungen enthaltend; vom 16. September 1879. Mit Allerhöchster Genehmigung wird zur Ausführung der Vorschriften in §§ 4 und folgende des Gesetzes, einige mit der Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 zusam- menhängende Bestimmungen enthaltend, vom 4. März 1879 verordnet was folgt: § 1. Betrifft der auf Pfändung einer Forderung gerichtete Beschluß des Voll- streckungsgerichts (§ 730 der Civilprozeßordnung) eine im Grund= und Hypothekenbuche eingetragene Forderung, so ist außer den zum Zweck der Zustellung an den Schuldner und den Drittschuldner, sowie für den Gläubiger erforderlichen Ausfertigungen des Pfändungsbeschlusses noch eine weitere Ausfertigung desselben herzustellen. Zu der weiteren Ausfertigung ist sofort bei der Zustellung an den Drittschuldner, sofern die Zustellung nicht in der § 179 der Civilprozeßordnung angegebenen Weise herbeigeführt wird, vom Gerichtsvollzieher eine beglaubigte Abschrift der Zustellungs- urkunde zu bringen. Der Gerichtsvollzieher hat dieses Schriftstück ohne Verzug dem Gerichtsschreiber des Vollstreckungsgerichts zu übergeben. 1879. 52