— 368 — & 9. Im Falle des § 11 des Gesetzes vom 4. März 1879 kommen die Vor- schriften in § 7, Abs. 2 und § 8 dieser Verordnung entsprechend zur Anwendung. 10. Die auf Grund eines Arrestbefehls erfolgende Pfändung eines Grund- stücks oder einer im Grund= und Hypothekenbuche eingetragene Forderung ist in den nämlichen Formen einzutragen, wie die Pfändung, welche im Zwangsvollstreckungs- verfahren stattfindet. 11. Die auf Grund der Bestimmung in § 744 der Civilprozeßordnung er- folgte Benachrichtigung von der bevorstehenden Pfändung einer hypothekarischen Forderung ist auf Antrag des Gläubigers im Grund= und Hypothekenbuche ein- zutragen. - 812DieinderAnlageunterOaufgestelltenBeispielefindbeivorkommenden — Einträgen zum Muster zu nehmen. Dresden, am 16. September 1879. Ministerium der Justiz. Dr. v. Abeken. Rosenberg.