— 374 — AMÆ 102. Verordnung, die Mittheilung von Akten und Urkunden betreffend; vom 22. September 1879. Mit Allerhöchster Genehmigung wird in Ansehung der Mittheilung von Akten und Urkunden verordnet was folgt: &# 1. Insofern nicht in den Gesetzen oder in dem Nachstehenden etwas Anderes bestimmt ist, haben öffentliche Behörden ihre Akten und die in ihrer Verwahrung be- findlichen Urkunden anderen öffentlichen Behörden des Landes auf Ansuchen mitzutheilen, wenn die Angelegenheit, wegen deren die Mittheilung erfolgen soll, innerhalb des Geschäftskreises der ersuchenden Behörde liegt. §2. Akten und Urkunden, deren Geheimhaltung im öffentlichen Interesse, oder im rechtlichen Interesse einer Privatperson, oder nach dem Willen dessen erforderlich ist, der sie niedergelegt hat, sind nicht mitzutheilen. Im Zweifelsfalle hat die um Mit- theilung ersuchte Behörde an das ihr vorgesetzte Ministerium Anzeige zu erstatten und dessen Entschließung darüber, ob dem Ersuchen stattzugeben sei, zu erwarten. 83. Die Mittheilung und Einsichtnahme der im Hauptstaatsarchiv niedergelegten, sowie der den inneren Dienst einer Behörde betreffenden Akten und Urkunden, ingleichen der Akten der Staatsanwaltschaft, insoweit nicht die Vorlegung von Verhandlungen derselben in den Gesetzen vorgeschrieben ist, kann nicht gefordert werden. 4. Grund= und Hypothekenbücher, Handelsregister, Genossenschaftsregister, Standesregister, Kirchenbücher und andere ähnliche öffentliche Register und Bücher sind niemals mitzutheilen. Im Bedarfsfalle sind, soweit dies nach § 2 zulässig, der ersuchen- den Behörde beglaubigte Auszüge oder Abschriften zuzusenden. 5. Erscheint die zulässige Mittheilung der Urschrift wegen ihrer äußeren Be- schaffenheit bedenklich oder ohne Aufhebung ihres äußeren Zusammenhanges mit anderen Schriftstücken unthunlich, so ist der ersuchenden Behörde unter Angabe des Grundes anheim zu stellen, die Urschrift an deren Aufbewahrungsorte einsehen zu lassen. 6. Die zulässige Mittheilung von Akten und Urkunden ist zu beanstanden, wenn durch dieselbe die Erledigung einer Amtshandlung der ersuchten Behörde verzögert werden und aus der Verzögerung ein Nachtheil entstehen würde. In diesem Falle ist der ersuchenden Behörde von dem Grunde der Beanstandung und, soweit möglich, von dem Zeitpunkt Kenntniß zu geben, zu welchem voraussetzlich das Hinderniß der Mit- theilung beseitigt sein wird. &# 7. In den Fällen der §8 5 und 6 sind der ersuchenden Behörde bei Ablehnung der erbetenen Mittheilung der Urschriften beglaubigte Abschriften davon mitzutheilen,