— 375 — sofern und soweit vorauszusetzen ist, daß dies dem Zweck des Ersuchens um Mittheilung der Urschrift entspreche. &68. Die Mittheilung oder Vorlegung von Akten und Urkunden an Privat- personen, Parteien oder Sachwalter findet nach Maßgabe der Gesetze statt. # 9.Das vorstehend in Bezug auf öffentliche Behörden Vorgeschriebene gilt auch in Bezug auf öffentliche Beamte. Dresden, am 22. September 1879. Sämmtliche Ministerien. Dr. v. Gerber. Dr. v. Abeken. Frhr. v. Könneritz. Für den Minister des Innern: Für den Kriegsminister: Koerner. Teucher. Rosenberg. . 103. Verordnung, die Schöffen und Geschworenen betreffend; vom 23. September 1879. Zur Ausführung der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Schöffen und Geschworenen wird im Einverständnisse mit dem Ministerium des Innern unter Allerhöchster Genehmigung hiermit verordnet was folgt: 1. Das Verzeichniß derjenigen in der Gemeinde wohnhaften Personen, welche nach §§ 31 bis 34, 84 und 85 des Gerichtsverfassungsgesetzes und nach § 24 des Gesetzes, Bestimmungen zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes enthaltend, vom 1. März 1879, zu dem Schöffenamte und dem Geschworenenamte berufen werden können (Urliste), ist von den Vorstehern der Gemeinden aufzustellen. Die Vorsteher selbstständiger Gutsbezirke gelten nicht als Gemeindevorsteher im Sinne dieser Verordnung. Die Bewohner dieser Bezirke sind in die Ortsliste mit aufzunehmen. §6#2. Die Urliste enthält folgende Spalten: 1. Laufende Nummer, 2. Zu= und Vornamen, 3. Lebensalter nach Jahren, 4. Stand, Beruf oder Gewerbe, 53“