— 383 — Die lichte Breite der zum Transport von Großvieh zu benutzenden Wagen soll mindestens 2,400 m betragen. Die offenen Wagen müssen bei Verwendung für den Transport von Großvieh eine Bordhöhe von mindestens 1,500 m über den Fußboden und bei Verwendung für den Transport von Kleinvieh eine solche von mindestens 0,750 m haben. Die bedeckten Wagen sind zum Zwecke der Ventilation mit nahe der Wagendecke liegenden verschließbaren Oeffnungen von etwa 0,100 m Länge und 0,500 m Breite zu versehen. Fehlen diese, so müssen an den Schiebethüren der Langseiten beziehentlich an den Thüren der Stirnseiten der Wagen Vorrichtungen angebracht werden, welche das Offenstellen der Thüren bei Großvieh bis zu 0,350 m und bei Kleinvieh bis zu 0,150 m Länge ermöglichen oder es muß bei vollständig geöffneten Thüren die Thüröffnung durch einen Bretterverschlag in höchstens 1,500 m Höhe über dem Fußboden des Wagens oder durch Lattengitter verstellt werden. Zum Festbinden der Thiere sind Vorrichtungen, als eiserne Ringe 2c., an den Wagen anzubringen. Die Größe der inneren Bodenfläche eines jeden zur Beförderung der Thiere zu benutzenden Wagens ist, in Quadratmetern ausgedrückt, auf der Außenseite des Wagens anzugeben. § 3. Art der Verladung. Die Thiere dürfen nicht geknebelt und in Säcken, Käfigen, Kisten oder ähnlichen Behältern nur dann, wenn dieselben hinlänglich geräumig und luftig sind, zur Beför- derung aufgegeben werden. Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu verladenden Thiere ist davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander oder gegen die Wandung des Wagens gepreßt stehen darf, für Kleinvieh aber genügender Raum, um sich legen zu können, verbleiben muß. Die Verladung von Großvieh und Kleinvieh, sowie von Thieren verschiedener Gattung in denselben Wagen ist nur gestattet, wenn die Einstellung in durch Barrieren, Bretter= oder Lattenverschläge von einander getrennten Abtheilungen erfolgt. Ueber die zulässige größte Stückzahl der in einen Wagen oder in die einzelnen Abtheilungen desselben aufzunehmenden Thiere entscheidet im Streitfalle der dienst- habende Stationsbeamte. Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen mit brennbarem Material ist un- zulässig.