— 386 — Für die Herstellung der angeordneten Einrichtungen kann von der Landesregierung mit Zustimmung des Reichseisenbahnamts eine Befristung gewährt und in derselben Weise auch im Uebrigen eine Abweichung von einzelnen Bestimmungen zugelassen werden. Die der Vorschrift im § 2 nicht entsprechende Breite und Bordhöhe vorhandener Wagen soll deren Fortgebrauch bis zum Umbau nicht hindern; ein solcher kann behufs Herstellung der vorgeschriebenen Breite und Bordhöhe nicht verlangt werden. Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus- führungsbestimmungen sind dem Reichseisenbahnamt mitzutheilen. Berlin, den 13. Juli 1879. Der Reichskanzler. v. Bismarck. Letzte Absendung: am 11. October 1879.