— 388 — MÆ 109. Verordnung, die Hülfsbeamten der Staatsanwaltschaft betreffend; vom 6. October 1879. Zu weiterer Ausführung des § 153 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das Deutsche Reich wird im Einverständnisse mit dem Finanz-Ministerium unter Allerhöchster Ge- nehmigung hiermit verordnet: Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 153 des Gerichtsverfassungs- gesetzes sind "n 7. die Obergrenz= und Obersteuer-Kontroleure, 8. die Obergrenz= und Obersteuer-Aufseher, 9. die Grenz= und Steuer-Aufseher, 10. die Förster, Unterförster und Waldwärter, 11. die für die Gartenverwaltung im Großen Garten zu Dresden angestellten Aufseher. Dresden, den 6. October 1879. Ministerium der Juftiz. Für den Minister: Herbig. Rosenberg. .K 110. Bekanntmachung, die Eröffnung des Betriebs auf der Eibau-Oberoderwitzer Staatseisenbahn betreffend; vom 7. October 1879. Nachdem der Bau der Staatseisenbahnlinie Eibau-Oberoderwitz vollendet ist, hat das Finanz-Ministerium beschlossen, dieselbe am 15. October dieses Jahres dem allgemeinen Verkehre zu übergeben. An der neuen Linie befindet sich außer den bereits bestehenden Stationen Eibau und Oberoderwit die Haltestelle für Personen=