— 393 — K 114. Bekanntmachung, die Anleihe der Stadt Frankenberg betreffend; vom 17. October 1879. Dem Stadtrathe zu Frankenberg ist zu der im Einverständnisse mit den Stadtverord— neten beschlossenen Anleihe im Betrage von Fünfhundert Tausend Mark — Pf. (500, 000 AM — 4) gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden und planmäßig auszuloosenden oder zu kündigenden, bis dahin aber mit Vier und Einhalb (44) vom Hundert zu verzinsen- den Schuldscheinen nach Maßgabe des vorgelegten Anleiheplanes, sowie der Schuld- scheine nebst Zinsleisten und Zinsscheinen, die Genehmigung ertheilt, demselben auch auf Grund Art. 10, Abs. 2 des Gesetzes über den Urkundenstempel vom 13. November 1876 die Verwendung der für die einzelnen Schuldverschreibungen sich berechnenden Stempelbeträge anstatt zu den einzelnen Urkunden in ungetrennter Summe zu der vor- gelegten Haupt-Schuldverschreibung gestattet worden. Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Dresden, am 17. October 1879. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. v. Nostitz-Wallwitz. Frh. v. Könneritz. Pfeiffer I. & 115. Verordnung, den Verkehr mit Sprengstoffen betreffend; vom 3. November 1879. Nechdem in dem Bundesrathe die Aufstellung gleichförmiger, in den einzelnen Bundes- gebieten einzuführenden Vorschriften über den Verkehr mit Sprengstoffen vereinbart worden ist, so wird dementsprechend im Einverständnisse des Finanz-Ministeriums hiermit verordnet wie folgt: §& 1. Die explosiven Stoffe, auf welche sich die nachstehenden Bestimmungen beziehen, sind: Schieß= und Sprengpulver; 577;