— 396 — 6#9. Zur Beförderung von explosiven Stoffen dienende Fuhrwerke müssen, wenn sie unbedeckt sind, mit einem Plantuche überspannt werden. Sie müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, schwarze Fahne mit einem weißen P tragen. Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden; bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, welche aber ganz vom Radschuh bedeckt sein muß. *# 10. Wer explosive Stoffe in Mengen von mehr als 35 Kilogramm Brutto- gewicht versendet, muß der Ortspolizeibehörde des Absendeortes davon unter Angabe des Transportweges Anzeige machen und den Frachtschein derselben zur Visirung vorlegen. 11. Auf Fuhrwerken, welche explosive Stoffe führen, darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder Licht, sowie das Tabakrauchen verboten. §12. Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren und dürfen von anderen Fuhrwerken, sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden. Besteht ein Transport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen dieselben während der Fahrt eine Entfernung von mindestens 50 Meter unter einander einhalten. 13. Fuhrwerke, welche explosive Stoffe führen, dürfen, während sie halten, niemals ohne Bewachung bleiben. Von Werkstätten, Wohnhäusern und öffentlichen Gebäuden muß die Haltestelle bei Schießpulver mindestens 150 Meter, bei Dynamit mindestens 400 Meter entfernt liegen. Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ort- schaften ist überdies der Polizeibehörde rechtzeitige Anzeige zu machen, welche die ihr erforderlich erscheinenden Vorsichtsmaßregeln zu treffen hat. §14. Fuhrwerke mit explosiven Stoffen müssen von Eisenbahnzügen oder ge- heizten Locomotiven mindestens 300 Meter entfernt bleiben. Sind Wegstrecken zu passiren, auf welchen wegen der gleichlaufenden Richtung der Eisenbahn und des Weges, oder wegen der Frequenz der Bahn obiger Vorschrift nicht genügt werden kann, so ist der Eisenbahnbetriebsbehörde, welcher die unmittelbare Betriebsleitung der betreffenden Strecke obliegt, von dem beabsichtigten Transporte rechtzeitig Anzeige zu machen und hat diese dann die zur Beseitigung von Gefahr geeigneten Anordnungen zu treffen. 15. Der Transport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur ge- stattet, wenn diese Orte nicht auf für Frachtfuhrwerk passirbaren Wegen umfahren werden können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so ist von der bevorstehenden An-