— 411 — Statik der Bauconstructionen mit Einschluß der Graphostatik, Geodäsie und Astronomie; bei der chemisch -technischen Abtheilung: Allgemeine und technische Chemie, Experimentalphysik, Mechanische Technologie, Mineralogie und Geologie, Botanik, Zoologie. Die Prüfungscommission wird unter Rücksichtnahme auf das vom Examinanden eingereichte Gesuch nach der Anmeldung zur Prüfung und zwar bei der Mittheilung des Themas zu den schriftlichen Arbeiten aus den im Vorstehenden bezeichneten Wissen- schaftszweigen diejenigen Fächer bezeichnen, in welchen er außer in den unter à und b genannten Wissenschaften eine mündliche Prüfung zu erwarten hat. An der chemisch- technischen Abtheilung sollen unter den drei Fächern Chemie und Physik jedesmal ent- halten sein. Es soll übrigens im Allgemeinen darauf gesehen werden, daß die mündliche und die schriftliche Prüfung sich gegenseitig zweckmäßig ergänzen. Rücksichtlich der praktischen Prüfung (Lehrprobe) siehe § 4. § 6. Besondere Bestimmungen (Fortsetzung). Prüfung in der zweiten Section. Jeder Candidat hat zunächst einen Aufsatz aus dem Gebiete derjenigen Hauptfächer zu bearbeiten, für welche er sich gemeldet hat. Ueber die Aufstellung des Themas ver- gleiche § 4 Nr. 1 Abfs. 2. Das Thema wird im Allgemeinen aus dem Gebiete der reinen Mathematik ent- nommen, wobei auch die darstellende Geometrie oder analytische Mechanik, desgleichen Anwendungen auf mathematische Physik nicht ausgeschlossen sind. Außerdem wird die Ausführung einer praktischen Arbeit im physikalischen Laboratorium gefordert, damit dem Examinanden Gelegenheit geboten wird, den Nachweis zu liefern, welchen Grad von Uebung er sich im Beobachten und Experimentiren angeeignet hat. Endlich hat der Candidat bei Zulassung zur mündlichen Prüfung durch Einreichung von Zeichnungen aus der darstellenden Geometrie den Nachweis zu liefern, daß er auch in diesem Gegen- stande praktisch geübt ist. Außerdem ist eine stilistische Arbeit über ein Thema aus dem Gekbiete der philo- 1879. 60