— 415 — Direction des Polytechnikums einzureichen, von welcher die Einsendungen an den Königlichen Commissar gelangen. An Prüfungsgebühren sind vor Behändigung der Aufgaben zu den schriftlichen Arbeiten für die volle Prüfung 30 Mark, für eine Nachprüfung 18 Mark bei der Kassenverwaltung des Polytechnikums zu entrichten. Erfolgt die Zurückweisung des Candidaten schon vor der mündlichen Prüfung, so werden die Prüfungsgebühren auf die Hälfte herabgesetzt. 121. Bekanntmachung, die Verleihung des Rechts der Reifeprüfung an die Realschule in Borna betreffend; vom 15. November 1879. Das unterzeichnete Ministerium hat nach vorgängiger Revision die Realschulanstalt in Borna als Realschule J. Ordnung anerkannt und derselben von Ostern 1880 an das Recht der Reifeprüfung in Gemäßheit § 47 des Gesetzes vom 22. August 1876 und § 55 fg. der Prüfungs-Ordnung für die Realschulen I. Ordnung (Beilage BB der Ausführungs-Verordnung vom 29. Januar 1877) verliehen. Dresden, am 15. November 1879. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. Dr. v. Gerber. Fiedler. M 122. Bekanntmachung, die Besteuerung des Wanderlagerbetriebs betreffend; vom 1. December 1879. Mit Bezug auf § 4 des Gesetzes, die Besteuerung des Gewerbebetriebs im Umher- ziehen betreffend, vom 1. Juli 1878 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 121 fg.) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß zum Waarenverkaufe im Wege des Haltens von Wanderlagern der Besitz eines ausdrücklich auf diese Form des Gewerbebetriebs lautenden Gewerbescheins erforderlich ist. Es haben daher Personen, welche Wanderlager feilhalten wollen, dies bei der in 85 des gedachten Gesetzes vorgeschriebenen Anmeldung ihres Gewerbebetriebs behufs 1879. 61