— 418 — MÆ 124. Gesetz, die provisorische Forterhebung von Steuern und Abgaben im Jahre 1880 betreffend; vom 10. December 1879. W.#, Albert, von GOTTE# Gnaden könig von Sachsen 2c. 10. 20c. haben auf Grund des, die Abänderung einer Bestimmung des Gesetzes vom 5. Mai 1851 betreffenden Gesetzes vom 27. November 1860 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 176 fg.) wegen provisorischer Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1880 mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen und verordnen hierdurch, wie folgt: & 1. Im Jahre 1880 sind, vorbehältlich der definitiven Regulirung durch das für die Finanzperiode 1884 zu erlassende Finanzgesetz, bis zum Erlasse dieses Gesetzes zu erheben: a) die Grundsteuer nach 4 Pfennigen von jeder Steuereinheit, b) die Einkommensteuer nebst einem Zuschlage von Fünfzig Procent eines ganzen Jahresbetrags, J0) die Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen, ) die Schlachtsteuer, ingleichen die Uebergangssteuer von vereinsländischem Fleisch-- werke, e) die Erbschaftssteuer, |) die Stempelsteuer. & 2. Bei der Einschätzung zur Einkommensteuer im Jahre 1880 ist auch insoweit, als die Einkommen des Jahres 1878 und früherer Jahre der Feststellung des steuer- pflichtigen Einkommens zu Grunde zu legen sind, die Gewerbe= und Personalsteuer nicht und die Grundsteuer nur nach Höhe von 4 Pfennigen auf die Steuereinheit in Abzug zu bringen. 6#3. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht aus- drücklich aufgehoben sind oder noch aufgehoben werden, bestehen vorschriftsmäßig fort. Auch bleiben den Staatskassen die ihnen im Jahre 1879 budgetmäßig zugetheilten übrigen Einnahmequellen ebenfalls bis zum Erlasse des künftigen Finanzgesetzes für die Finanzperiode 188 zugewiesen.