— 419 — Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz-Ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 10. December 1879. Albert. Leonce Freiherr von Könneritz. & 125. Verordnung, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1880 betreffend; vom 10. December 1879. Zur Ausführung des Gesetzes, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1880 betreffend, vom heutigen Tage, wird hierdurch Folgendes verordnet: & 1. Die Einkommensteuer ist in drei Terminen zu entrichten. Es wird daher zwischen die in § 5 der Verordnung, die Ausführung des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 betreffend, vom 11. October 1878 (Gesetz= und Verordnungsblatt, Seite 225 fg.) auf den 30. April und 30. September bestimmten beiden Einkommen- steuertermine ein weiterer Termin eingeschoben und auf den 15. Juli hiermit festgesetzt. § 2. Mit Bezug auf § 41, Abs. 2 der in § 1 gedachten Ausführungsverordnung wird das derselben beigegebene Schema M durch das unter □O hier angefügte Schema ersetzt. 83. Die Gebühr für die Erhebung der Einkommensteuer wird auf zwei Procent, und die Gebühr für die übrigen, den Gemeindebehörden nach Maßgabe des Einkommen- steuergesetzes und der dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen obliegenden Geschäfte für diejenigen Gemeinden, welchen die Anlegung der Ortscataster übertragen ist, auf acht Zehntel Procent, 627