— 420 — für die übrigen Gemeinden dagegen auf vier Zehntel Procent der wirklich eingehenden Einkommensteuerbeträge festgesetzt. Dresden, am 10. December 1879. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. □ Dietzel. Brand-Versich.-Cat.-Nummer der Wohnung: — 2 2 2 22 2—2 222222 22 22224222 Bei der in Gemäßheit des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 ausgeführten allgemeinen Einschätzung zur Einkommensteuer für das laufende Jahr sind Sie in die ...... Steuerklasse · eingeschätzt worden, für welche die jährliche Steuer nach § 12 des Einkommensteuergesetzes vom 2. Juli 1878 . . . . . . . . . . Mark beträgt. Dieselbe ist im laufenden Jahre nebst einem Zuschlage von 50 Procent, mithin in dem Gesammtbetrage von ........... Mark..Pf. zu erheben und ist dieser Betrag je zu einem Dritttheile am 30. April d. J., am 15. Juli d. J. und am 30. September d. J. an die hiesige Ortssteuereinnahme unter Vorweisung dieser Zufertigung abzuführen. Etwaige Reclamationen gegen die erfolgte Einschätzung oder die Berech- nung des Steuerbetrages sind bei Verlust des Reclamationsrechts binnen 3 Wochen, vom Empfange dieser Zufertigung an gerechnet, schriftlich bei der Königl. Be- zirkssteuereinnahmmhmmm.. .. anzubringen.