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        <title>Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1879.</title>
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            <idno>gvbl_sachsen_1879</idno>
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Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1879.

 

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1.  bis  19.  Stück.

 

Dresden,

Druck  und  Commissionsverlag  von  C.  C.  Meinhold  &amp;amp;  Söhne.
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        —  I1III  —

Inhaltsverzeichniß

des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jähre!  1579.

I.  In  chronologischer  Ordnung.

 

 

 

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der  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seite.
Ausstellun  letzten
g.  Absendung.
1878.  1879.
27.  Dec.  23.  Jan.  Verordnung  des  Cultus-Ministeriums,  die  Annahme  und  Führung  der
von  auswärtigen  Universitäten  an  Königlich  Sachsische  Staatsangehörige
  verliehenen  Würden  betr.  1  1
8.  Dec.  4.  März  Verordnung  der  Ministerien  des  Kriegs,  des  Innern,  der  Justiz
und  der  Finanzen,  die  rechtzeitige  Aufstellung  und  Eingabe  von
Liquidationen  über  Militärleistungen  betr  6  13  fg.
31.  Dec.  23.  Jan.  Bekanntmachung  des  Kriegs-Ministeriums,  die  Fessetumg  des  Betrags
  der  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen  im  Jahre
1879.  1879  zu  gewährenden  Vergütung  bettr.  2  2
2.  Jan.  23.  Jan.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Cu  ltus,  die  T
schullisten  betr.  3  3
2.  Jan.  23.  Jan.  Gesetz,  die  veränderte  Einrichtung  der  Altersrentenbank  betr.  .  4  3fg.
3.  Jan.  23.  Jan.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  bei  Herstellung  der
Verbindungsbahn  zwischen  dem  Berlin-Anhalter  Bahnhof  in
Leipzig  und  dem  neuen  dortigen  Sammelbahnhof  betroffenen
Fluren  betr.  5  12
18.  Jan.  4.  März  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung
  der  Genossenschaft  für  Berichtigung  der  Parthe
zwischen  Leipzig  und  Schönefeld  7  15
31.  Jan.  4.  März  Verordnung  sämmtlicher  Ministerien,  eine  Abänderung  des  Reglements
  über  die  Civilversorgung  und  Civilanstellung  der  Militärpersonen
  vom  13.  August  1870  betr.  8  15
5.  Febr.  4.  März  Bekanntmachung  des  Justiz-Ministeriums,  die  Bewilligung  einer  in
der  Sparkassen-Ordnung  für  die  Stadt  Thum  enthaltenen  Ausnahme
  von  bestehenden  Gesetzen  betr.  9  16
7.  Febr.  4.  März  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Prusfung  der  #pothekerlehrlinge
  betr.  .  10  17
8.  Febr.  4.  März  Ausführungsverordnung  des  Finanz-  Ministeriums  zu  dem  Gesetze
vom  2.  Januar  1879,  die  veränderte  Einmrichtung  der  Altersrentenbank
  betr.  .  .  .  ..  11  18  fg.

 

 

 

 

 

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        Tag
der  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seite.
Ausstellung.  Iuelesten
Absendung.
11.  Febr.  4.  März  Decret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung
  für  den  Hopfenbachverband  VIII,  Beiersdorf—
Hohndorf  2  12  49
12.  Febr.  4.  März  Deeret  des  Ministeriums  des  Innern  wegen  Bestätigung  der  Genofsenschaftsordnung
  für  die  Genossenschaft  zu  Regulirung  des
Albrechtsbaches  in  Niederkaina-Basankwitzer  Flur  2  13  49
20.  Febr.  18.  März  Gesetz,  die  Form  der  Eidesleistung  betr.  3  14  51
20.  Febr.  18.  März  Verordnung  sämmtlicher  Ministerien,  die  Verpflichtung  der  Staatsdiener
  und  anderer,  in  öffentlicher  Function  stehender  Personen
betr.  3  15  53  fg.
1.  März  18.  März  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von  —
Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  Potschappel  betr.  316  57
1.  März  18.  März  Gesetz,  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  vom  27.  Januar  1877  und  über  die  Zuständigkeit  der
Gerichte  in  Sachen  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  betr.  4  17  59  fg.
3.  März  18.  März  Gesetz,  die  Entscheidung  über  Competenzstreitigkeiten  zwischen  den
Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  betr.  4  18  65fg
4.  März  18.  März  Gesetz,  einige  mit  der  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877
zusammenhängende  Bestimmungen  betr.  4  19  69  fg.
5.  März  18.  März  Gesetz,  eine  Abänderung  des  Gesetzes  über  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen
  vom  17.  März  1832  bett.  4  20  73  fg.
6.  März  18.  März  Gesetz,  die  Kraftloserklärung  inländischer,  auf  den  Inhaber  lautender
Werthpapiere  und  einige  damit  im  Zusammenhange  sthende
Bestimmungen  betr.  4  21  75  fg.
7.  März  18.  März  Gesetz,  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geidleistungen  in  Verwaltungssachen
  betr.  4  22  84  fg.
8.  März  18.  März  Gesetz,  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen  betr.  4  23  87  fg.
10.  März  18.  März  Gesetz,  das  Verfahren  in  Forst=  und  Feldrügesachen  betr.  4  24  89  fg.
10.  März  19.  April  Bekanntmachung  der  Landrenten-,  Landeskulturrenten-  und  Alersrentenbank-Verwaltung,
  die  Buchhalterstelle  bei  der  Landrenten-,
Landeskulturrenten=  und  Altersrentenbank  betr.  528  99
11.  März  18.  März  Gesetz,  das  Vorzugsrecht  der  Ehefrau  im  Konkurse  zum  Vermögen
des  Ehemannes  betr.  4  25  91  fg.
12.  März  18.  März  Gesetz,  die  Behandlung  der  beim  Inkrafttreten  der  Civil=  und  der
Strafprozeßordnung  anhängigen  streitigen  Rechtssachen  betr.  4  26  92  g.
13.  März  18.  März  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz,  die  Beauftragung
  der  Gerichtsvollzieher  mit  der  Zwangsvollstreckung  wegen
Geldleistungen  in  Verwaltungssachen  betr.  4  27  97  fg.
17.  März  17.  Mai  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  auswärtigen
Angelegenheiten,  den  zwischen  dem  Königreiche  Sachsen  und  dem
Fürstenthume  Reuß  ä.  L.  wegen  Ablösung  der  dem  Fürstenthume
Reuß  ä.  L.  an  zwei  auf  dem  linken  Ufer  des  Göltzschflusses  gelegenen
  Grundstücken  zustehenden  Hoheitsrechte  unter  dem
3.  Februar  dieses  Jahres  abgeschlossenen  Staatsvertrag  betr.  6  35  173  fg.
20.  März  19.  April  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Verlegung  des
Sitzes  der  amtshauptmannschaftlichen  Delegation  zu  Döhlen  betr.  5  29  100
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        Ausstellung.

Tag

der

letzten
Absendung.

Inhalt.

Stück.

Nr.

Seite.

 

24.  März

25.
27.
29.

29.

10.

19.

24.
25.

26.

28.

März

März
März
März

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April

April

April

April

April
April

April
April

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17

 

19.

19.—
16.
19.

17.

19.

19.

17.

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17.

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Juni
April
Mai

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Mai

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17.

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Mai

Mai

 

Verordnung  des  Cultus-Ministeriums,  die  Revision  der  Verordnung

vom  3.  April  1873  über  Anlage  und  Einrichtung  der  Schulgebäude
  betr.

Bekanntmachung  des  Finanz=  Ministeriums,  die  Postordnung  vom
8.  März  1879  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  bie  Frrenstation  bei  der
Landesanstalt  Waldheim  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  Oschatz  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum
  zu  Erbauung  einer  Secundäreisenbahn  von  Pirna  nach
Berggießhübel  betr.

Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  dermalige  Zusammensetzung
  der  Landrenten-,  Landeskulturrenten=  und  Altersrenten-Bankverwaltung
  betr.  ...

Verordnung  der  Ministerien  des  Cultus  und  der  Finanz  en,  die  Aufbringung
  des  Bedarfs  für  die  katholischen  Kirchen  und  Schulen
der  Erblande,  mit  Ausnahme  der  katholischen  Kirche  und  Schule
zu  Schirgiswalde  betrt.

Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  des  Cultus  und
öffentlichen  Unterrichts,  eine  Vereinbarung  mit  der  K.  K.  österreichischen
  Regierung  *  die  Regelung  der  Personenstandes-,
der  kirchlichen  und  der  Schulverhältnisse  der  auf  diesseitigem
Staatsgebiete  in  Verwendung  stehenden,  den  im  österreichischen
Reichsrathe  vertretenen  Königreichen  und  Ländern  angehörenden
Angestellten  der  Zoll=  und  Eisenbahnverwaltungen  und  der  mit
ihnen  gemeinschaftlich  lebenden  Angehörigen  betr.

Bekanmtmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  eine
Anleihe  der  Chemnitzer  Papierfabrit  zu  Einsiedel  bei  Chemnitz
betr.

Bekanntmachung  des  Justiz=  Ministeriums,  die  Bewilligung  der  in  dem
„Partial-Ortsstatut  für  die  Stadt  Dresden  zu  §  105  der  Revidirten
  Städteordnung“"  enthaltenen  Ausnahmen  von  bestehenden
Gesetzen  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Wanderlager  betr.

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  Zwickau  betr.

Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  künftige  Vollziehung
der  Loose  bei  der  Landes-Lotterie  betr.

Allerhöchste  Verordnung,  eine  Ernennung  für  die  erste  Kammer
der  Ständeversammlung  betr.  .

Verordnung  des  Justiz-Ministeriums,  den  berbhruh  der  geringfugigen
bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  betr.

 

S.

 

30
31
54

32

36

33

34

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38

39
40

41
42
44

45

 

100  fg.
102  fg.
215

159

176

160

160  fg.

177  fg.

180

181  fg.
182

183
184
193

194
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        VI

 

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seite.
Ausstellung  letzten
Aodsendung.
2.  Mai  17.  Mai  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Cultus,  der  Justiz  und
der  Finanzen  zur  Ausführung  des  §  12  des  Gesetzes  vom  7.  März
1879,  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen
  betr.  .  646195fg.
2.  Mai  24.  Mai  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  dee  Berichtigung  eines
Druckfehlers  im  Gesetze  vom  22.  Juli  1876  betr.  .  7  53  213
3.  Mai  17.  Mai  Verordnung  des  Justiz-Ministeriums  zu  Ausführung  des  §  2  des
Einführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung  für  das  Deutsche
Reicig  6  43  184g.
5.  Mai  17.  Mai  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Beschäftigung  von
Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walz=  und  Hammerwerken
  und  in  Glashütten  betr.  6  41  18fg.
5.  Mai  24.  Mai  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  Eisenbahnanlage  am
Staatsbahnhofe  zu  Flöha  betr.  ..  749  207.
6.  Mai  17.  Mai  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  Eröffnung  des  Betriebs
der  St.  Egidien-Stollberger  Staatseisenbahnlinie  mit  der  Ab—
zweigung  Höhlteich  =  Lugau  betr.  .  6  48  206
10.  Mai  24.  Mai  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Nichtungslinie
der  Eisenbahn  Pirna-Berggießhübel  betr.  .  750  208
12.  Mai  24.  Mai  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  den  Spielkartenstempel  betr.  7  51  208
16.  Mai  24.  Mai  Verordnung  des  Justiz-Ministeriums,  die  Bestellung  von  zriedensrichtern
  betr.  7  52  209  fg.
19.  Mai  16.  Juni  Bekanntmachung  des  Justiz-  V  Ministeriums,  die  Bewilligung  einer  in
dem  Regulative  der  Sparkasse  zu  Radebeul  enthaltenen  Aus—
nahme  von  bestehenden  Gesetzen  betr.  8  55  216
21.  Mai  16.  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Bewilligung  von  Vortheilen
  an  Nichtärzte  seiten  der  Apotheker  betr.  8  56  216
29.  Mai  16.  Juni  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Verlängerung  des
Notenprivilegiums  der  Chemnitzer  Stadtbank  betr.  8  57  217
3.  Juni  16.  Juni  Gesetz,  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  örbshaftssieuer
betrt.  8  58  218
3.  Juni  16.  Juni  Gesetz,  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  den  Urkundenstempel
  betr.  8  59  219  fg.
4.  Juni  16.  Juni  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Beschäftigung  sngen
licher  Arbeiter  in  Spinnereien  betr.  8  60  221fg.
11.  Juni  16.  Juni  Verordnung  des  Finanz-Ministeriums  wegen  Veröffentlichung  einer
von  dem  Landtagsausschusse  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden
unter  dem  heutigen  Tage  erlassenen  Bekanntmachung.  8  61  222  fg.
14.  Juni  16.  August  Bekanntmachung  des  Justiz-Ministeriums,  die  Bewilligung  einer  in
dem  Regulative  der  Sparkassenanstalt  für  die  Stadt  Elterlein
enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betr.  10  67  306
3.  Juli  16.  August  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  zeihinngbinie
der  Eisenbahn  Pirna-Berggießhübel  betr.  .10  68  307
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        VII

 

 

Tag
der  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seite.
Ausstellung  letzten
Absendung.
4.  Juli  16.  August  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Herabsetzung  des
Zinsfußes  der  Anleihe  der  Stadt  Zwickau  vom  Jahre  1870  betr.  1069  307
17.  Juli  16.  August  Verordnung  des  Cultus-Ministeriums,  einen  Zusatz  zu  dem  Prüfungsregulative
  vom  6.  August  1875  für  die  Candidaten  des  höheren
Schulamts  betr.  1070  308
23.  Juli  16.  August  Verordnung  des  Finanz=  Ministeriums,  die  Gebuhren  für  Erhebung
der  Grundsteuer  und  Besorgung  der  auf  die  Verwaltung  derselben
Bezug  habenden  Geschäfte  betr.  .  1071  309
25.  Juli  16.  August  Bekanntmachung  des  Finanz—  Ministeriums,  den  Wegfall  der  Verbrauchsabgabe
  von  vereinsausländischem  Fleischwerke  beort.  10  72  310
28.  Juli  16.  August  Verordnung  des  Justiz-Ministeriums,  die  mit  dem  1.  October  1879
in  Wirksamkeit  tretenden  Gerichte  betr.  9  62  235fg.
29.  Juli  16.  August  Verordnung  des  Justiz-Ministeriums,  die  Vertretung  verhinderter
Mitglieder  von  Landgerichten  und  verhinderter  Amtsrichter  betr.  10  63  299  fg.
29.  Juli  16.  August  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Vornahme  einer
Ergänzungswahl  für  die  I.  Kammer  der  Ständeversammlung
betr.  10  73  311
29.  Juli  16.  August  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Veranstaltung  von
Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversamm—
lung  betr.  ..  10  74  311  fg.
29.  Juli  16.  August  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  von  den  Standesbeamten
  für  statistische  Zwecke  auszufüllenden  Zählkarten  betr.  10  75  312
30.  Juli  16.  August  Verordnung  des  Justiz-Ministeriums,  das  Dienstalter  richterlicher
Beamter  betr.  10  64  300  fg.
31.  Juli  16.  August  Verordnung  des  Justiz-  Ministeriums  zur  2  der  Nechtsanwaltsordnung
  .  1065,302fg.
31.  Juli  16.  August  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  bchursußnacwe
bei  gewerblichen  Erlaubnißertheilungen  betr.  .  1076  313
31.  Juli  11.  Sept.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Ueberführung  des  sogenannten  Zellsschen
Weges  über  den  Güterbahnhof  in  Dresden  betr.  .  1179  320
1.  August  16.  August  Verordnung  des  Justiz-Ministeriums,  das  bei  Gaichttvechandlunge
zu  tragende  Amtskleid  betr.  .  1066  305
4.  August  16.  August  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Vornahme  einer
Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung
etr.  1077  314
9.  August  11.  Sept.  Verordnung  des  Zusti-  Ministeriums  zu  Ausführung  des  Gesetzes
vom  11.  März  1879,  das  Vorzugsrecht  der  Ehefrau  im  Konkurse
zum  Vermögen  des  Ehemanns  betr.  118  15  fg.
15.  August  11.  Sept.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Bestellung  von
Commissaren  für  die  Landtags--  Ecgünzungswahlen  zur  II.
Kammer  betr.  1180  321  g.
20.  August  11.  Sept.  Nachtrag  zum  Königlichen  Hausgesetz.  .  1181323fg.
28.  August  11.  Sept.  Bekanntmachung  des  Finanz-  Ministeriums,  die  Eröffnung  des  Güterverkehrs
  auf  der  Gaschwitz-Plagwitzer  Staatseisenbahn  betr.  11  82  326
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        VIII

 

Ausstellung.

Tag

der

letzten
Absendung.

Inhalt.

Stück.]  Nr.

Seite.

 

28.  August

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12.
13.

13.

15.
16.
16.

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18.

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Oct.

Oct.

Sept.

Oct.

Oct.
Oct.

 

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Sichtbarkeits-Bereichs
eines  in  Röderauer  Flur  befindlichen  Eisenbahn-Sperrsignals
betr.

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern,  des  Cultus  und  der  Finanzen,
die  Behandlung  der  auf  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen
in  Verwaltungssachen  gerichteten  Negussitionen  außersächsischer
Behörden  betr.

Bekanntmachung  des  Finanz-  Ministeriums,  einige  Abanderungen  der
Postordnung  vom  8.  März  1879  betr.

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern,
Finanzen,  die  Elbzollgerichte  ber.

Verordnung  des  Justiz-Ministeriums,  die  Ertheilung  vollstreckbarer
Ausfertigungen  von  Notariatsurkunden  betrt.

Verordnung  des  Justiz-Ministeriums,  die  Dienst-  und  Geschäftsverhältnisse
  der  Gerichtsvollzieher  betr.  .

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  das  Verfahren  oor  den
Gewerbegerichten  und  Gemeindebehörden  in  Streitigkeiten  zwischen
selbstständigen  Gewerbtreibenden  und  ihren  Arbeitern  betr.

Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums,  die  dermalige  Zusammensetzung
  der  Landrenten-,  Landeskulturrenten=  und  Altersrentenbank-Verwaltung
  betr.  .

Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  das  Landgendarmeriecorps
betr.

Verordnung  der  Ministerien  des  Kriegs,  des  Innern,  des  Cultus,  der
Justiz  und  der  Finanzen  zu  Ausführung  des  Gesetzes,  das  Ver—
fahren  in  Verwaltungsstrafsachen  betreffend,  vom  8.  März  1879

Verordnung  des  Justiz-Ministeriums  zur  Ausführung  der  88  4  und
folgende  des  Gesetzes  vom  4.  März  1879,  einige  mit  der  Civilprozeßordnung
  zusammenhängende  Bestimmungen  enthaltend

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die  Verladung
  und  Beforderung  von  lebenden  Thieren  auf  Eisenbahnen
betr.

Verordnung  des  Justiz-Ministeriums,  den  Borhereitungsdiens  zu
Erlangung  der  Fähigkeit  zum  Richteramte  betr.

Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Vornahme  einer
Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung
betrt.

Verordnung  des  Justiz-  Ministeriums,  die  Abhaltung  von  Sühneversuchen
  mit  Studirenden  der  Universität  zu  Leipzig  und  des
Königlichen  Polytechnikums  zu  Dresden  betr.

Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz,  die  T
beamten  der  Staatsanwaltschaft  betr.

Verordnung  des  Justiz-Ministeriums,  die  in  den  Gefangenanstalten  zu
Dresden  und  Chemnitz  zu  verbüßenden  Gefängnißstrafen  betr.

der  Lustiz  und  der

 

11

12
11
12
12

12

12

12

13

14

15

15

15

13

15
15

 

 

 

 

83

84
86
87

88

89

90

91

97

107

92

99
100

101

 

 

 

327

328
332  fg.
334  fg.

336  fg.

337  f  g.

340

343  fg.

351  fg.

365  fg.

381  fg.

370  fg.

350

371
372

373
        <pb n="9" />
        Tag
der  Inhalt.  Stück.)  Nr.  Seite.
letzten
Ausstellung.  Absenduna.
22.  Sept.  11.  Oct.  Verordnung  sämmtlicher  Ministerien,  die  Nittheilung  von  Akten  und
Urkunden  betr.  15  102  374
23.  Sept.  30.  Sept.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Bestellung  eines
anderweiten  Wahlcommissars  für  den  24.  städtischen  Wahlkreis
betr.  .  149  362
23.  Sept.  11.  Oct.  Verordnung  des  Zustiz—  Ministeriums,  die  Schs  ffen  und  Geschworenen
betr.  15103375fg.
24.  Sept.  11.  Oct.  Bekanntmachung  des  Justiz—  Ministeriums,  die  Rangverhältnisse  der
Richter  und  Staatsanwälte  betr.  15  104  379
26.  Sept.  30.  Sept.  Verordnung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die  Competenz
  in  Wege=  und  Brückenpolizeistrafsachen  betr.  .  1495  362
26.  Sept.  30.  Sept.  Verordnung  des  Cultus-Ministeriums,  den  Beginn  der  Wirksamkeit
des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1878  wegen  der  Studirenden  auf
der  Universität  Leipzig  bter.  14  96  363
26.  Sept.  11.  Oct.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Function  des
Landesthierarztes  betr.  15  105  380
26.  Sept.  11.  Oct.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Bestellung  eines
Wahlcommissars  für  die  Echänzungswaht  im  22.  städtischen
Wahlkreise  betr.  .  15  106  381
4.  Oct.  22.  Nov.  Verordnung  des  Justiz-M  inisteriums,  die  Abhaltung  von  Süuhncver
suchen  mit  Studirenden  der  Bergakademie  zu  Freiberg  und  der
Forstakademie  zu  Tharandt  betr.  17  112  391
6.  Oct.  23.  Oct.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Vornahme  e  einer
Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung
etr.  16  108  387
6.  Oct.  23.  Oct.  Verordnung  des  Zusti-  Ministeriums  die  Hilfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft
  betr.  .  16109  388
7.  Oct.  23.  Oct.  Bekanntmachung  des  Finanz-  Ministeriums,  die  Eröffnung  des  Betriebs
auf  der  Eibau-Oberoderwitzer  Staatseisenbahn  betr.  16  110  388
15.  Oct.  23.  Oct.  Bekanntmachung  des  Gesammtministeriums,  die  Versammlung  der
Stände  des  Königreichs  Sachsen  zum  nächsten  ordentlichen  Landtage
  betr.  ..  16  111  389
15.  Oct.  22.  Nov.  Bekanntmachung  des  Finanz-  Ministeriums,  die  Vertretung  des  Staatsfiscus
  durch  die  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen  betr.  17113  392
17.  Oct.  22.  Nov.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die
Anleihe  der  Stadt  Frankenberg  betr.  17  114  393
3.  Nov.  22.  Nov.  Verordnung  des  Ministeriums  des  Innern,  den  Verkehr  mit  2
stoffen  betr.  17115  393  fg.
5.  Nor.  22.  Nov.  Bekanntmachung  der  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen,  die
Anleihe  der  Stadt  Chemnitz  berr.  17  116  401
13.  Nov.  12.  Dec.  Verordnung  des  Finanz-Ministeriums,  die  Fertigung  der  geodätischen
Unterlagen  bei  Grundstückstheilungen  durch  die  technischen  Steuerbeamten
  bett.  18  118  403  fg.
14.  Nov.  12.  Dec.  Verordnung  des  Cultus-  Ministeriums,  die  Prüfungsordnung  für
Candidaten  des  höheren  Lehramts  der  technischen  und  der  mathematisch-physikalischen
  Nichtung  am  Polytechnikum  zu  Dresden  betr.  18  120|  406  fg.
1879.
        <pb n="10" />
        Tag
der  Inhalt.  Stück.  Nr.  Seite.
Ausstellung  letzten
Absendung.
15.  Nov.  22.  Nov.“  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Iunein,  die  Gemeindeverfassung
von  Dahlen  betr.  17  117  402
15.  Nov.12.  Dec.]  Bekanntmachung  des  Cultus-  Ministeriums,  die  Verleihung  des  Rechts
der  Reifeprüfung  an  die  Realschule  in  Borna  betr.  18  121  415
26.  Nov.  12.  Dec.  Bekanntmachung  des  Ministeriums  des  Innern,  die  Gemeindeverftsfung
der  Stadt  Hohenstein  betr.  .  18119  406
1.  Dec.  12.  Dec.  Bekanntmachung  des  Finanz-Min  ssterium,  s,  die  Bisteierans  des
Wanderlagerbetriebs  betr.  18  122  415
6.  Dec.  31.  Dec.  Verordnung  sämmtlicher  Ministerien,  eine  Abänderung  der  Verordn  ung
über  die  Benutzung  der  Postscheine  als  giltiger  Nechnungebeleger.
vom  2.  Juli  1877  bett.  19  123  417
10.  Dec.  31.  Dec  Gesetz,  die  provisorische  Forterhebung  von  Steuern  und  Abgaben!  im
Jahre  1880  betr.  19  124  418
10.  Dec.  31.  Dec.  Verordnung  des  Finanz-M  inisteriums,  die  provisorische  vorterhebung
der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1880  betr.  .  19  125  419
11.  Dec.  31.  Dec.  Bekanntmachung  des  Finanz  Ministeriums,  die  dermalige  Zusamn.  ensetzung
  des  Landtagsaussch  husses  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden
  betr.  19  126  421
18.  Dec.  31.  Dec  Verordnung  des  Finanz-  Ministeriums  zur  weiteren  Ausführung.  des
Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugniß  zur  Aufnahme  von
Protokollen  und  zu  Veglanbigingent  bei  Just  stiz  und  Verwaltungsbehörden
  betr.  19  127  422
—  —  Berichtigung  —  —  390
        <pb n="11" />
        Inhaltsverzeichniß
des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  für  das  Königreich  Sachsen

vom  Jahre  1879.

II.  In  alphabetischer  Ordnung.

 

A.

Abgaben,  siehe  Steuern  und  Abgaben.
Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  –  Abänderung  des  Geses
vom  17.  März  1832  .  .  .  .
Akademische  Würden,  siehe  Würden  2c.
Akten  und  Urkunden  —  Bestimmungen  über  deren  Mittheilung.
Aktenversendung  an  die  Bezirksgerichte,  untersagte
Albrechtsbach  —  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  für  die  Gustascet
zu  Regulirung  desselben  in  Niederkaina-Basankwitzer  Flur#
Altersrentenbank  —  Gesetz  über  deren  veränderte  Einrichtung
nebst  Beilage  .
—  Ausführungsverordnung  dazu
nebst  Beilage  La  bis  IV..

—  die  Wiederbesetzung  der  Buch  hhalterstelle  bei  derselben  .
Altersrentenbank—  Heywaltung  siehe  Landrenten=  2c.  bank-  Verwaltung.
Amtsgerichte  —  deren  Errichtung,  siehe  Gerichtsverfassungsgesetz.
Amtsgerichtsbezirke,  siehe  Gerichtsbezirke.
Amtshauptmannschaftliche  Delegation  zu  Döhlen  –  Berlegung

des  Sitzes  derselben.  .  .
Amtskleid  —  das  bei  Gerichtsverhandl  ingen  zu  frahen  .
Amtsrtchtex—de1eant1etung  .
Anleihe,  siehe  Staatsanleihe.
Apotheker  —  Verbot  der  Bewiligung  von  Vortheilen  an  Nichtärzte  seiten  derselben
  .  ·
Apothekerlehrlinge  —  deren  Pruf  fung.  .
Appellationsgerichte  —  deren  Aufhebung,  siehe  Gerichtsverfassungsgesetz.
—  zu  Dresden  und  Bautzen  als  Grund=  und  Hypotheken=  und  Fideicommißbehörden
  —.  Uebergang  dieser  Functionen  auf  die  dortigen  Amtsgerichte
Arbei#er  —  Verfahren  in  Streitigkeiten  zwischen  denselben  und  selbstständigen
Gewerbtreibenden,  siehe  Gewerbegerichte.
—  jeugendliche  —  deren  Beschäftigung  in  Spinnereien
nebst  Beilage  O.  .  .  .  ..  ..

 

Tag.

5.  März

22.  Sept.
2.  Mai

12.  Febr.
2  Jan.

□OD

Febr.
10.  März

20.  März
1.  August
29.  Juli

21.  Mai
7.  Febr.

1.  März

4.  Juni

 

Seite.

73  fg.

374
194

100

305  fg.

299

216  fg.
17

61

221

221  fg.

Paragraph  2c.

 

1  —10
1—25
1—24
1—3
14
        <pb n="12" />
        —  XII  —

 

Arbeiter,  jugendliche,  und  Arbeiterinnen  —  deren  Beschäftigung  i  in  Walzund
  Hammerwerken  und  in  Glashütten  .  .
nebstBeIlagenAundB..
Aufgebotgerichtliches-Verfoh1enbe1  solchem

B.

Bahnhof,  siehe  Eisenbahnhof.

Bautzen,  Appellationsgericht  als  Lehnhof  —  Uebergang  der  Functionen  desselben
auf  das  Amtsgericht  daselbst

Beamte,  richterliche  —  deren  Dienstalter  in  Bezug  auf  das  Einrücken  i  in  höhere
Gehaltsklassen  ..  .....

Beamte  und  Bedienstete,  deren  eidliche  Verpflichtung

Beiersdorf-Hohndorf  —  Bestätigung  der  Genossenscha
Hopfenbachverband  VIII  .

Bergakademie  zu  Freiberg  —  Abhaltung  von  Söhneversuchen  mit  Studirenden
auf  derselben  ..

Berggießhübel-Pirnaer  Eisenbahn,  siehe  Pirna-  Berggießhübeler  Eisenbahn.


Berlin-Anhalter  Bahnhof  in  Leipzig  —  Herstellung  einer  Berbindungsbahn
mit  dem  neuen  Sammelbahnhof  daselbst.

Betheuerungsformel  siehe  Eidesleistung.

Bezirksgerichte  —  deren  Aufhebung,  siehe  Gerichtsverfassungsgesetz.

Borna,  Realschule  zu  —  Verleihung  des  Rechts  der  Reifeprüfung  an  dieselbe

Branntwein=  Schank  und  Handel  —  erforderlicher  Bedürfnißnachweis  bei
Erlaubnißertheilung  zum  Betriebe  desselben  .

Brückenpolizeistrafsachen,  siehe  Wege-  und  Brückenpolizeistrafsachen.

C.

Candidaten  des  höheren  Lehramts  cc.
Prüfungsordnung  für  selbige
—  Verordnung  dazu  .
—  des  höheren  Schulamts  —  Zusatz  zu  dem  2  vom
6.  August  1875  für  dieselben
Chemnitz,  Gefangenanstalt  zu  —  kefimm  2  der  in  *  1
verbüßenden  Gefängnißstrafe  .
—  Stadt  —  Genehmigung  einer  Anleihe  ..
Chemnitzer  Papierfabrik  zu  Einsiedel  bei  Chemnitz  —  Genchmigung
einer  Anleihe
—  Stadtbank  —  Verlängerung  des  Notenprivilegiums  derselben  .
Civilanstellung  und  Civilversorgung  der  Militärpersonen  —  Abänderung
des  Reglements  über  dieselbe
Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877  —  Gesetz  über  ini-  mit  derselben
  zusammenhängende  Bestimmungen.  .  ...
—  Ausführungsverordnung  zu  8  4fg..
nebst  Beilage  —O
Civil=  und  Strafprozeho#rdnung  —  Behandtung  der  auhangigen  sreitigen
Rechtssachen  bei  deren  Inkrafttreten

aftsordnung  für  den

am  Polytechnikum  zu  Dresden  —

 

30.
20.

11.

März

Juli
Febr.

Febr.

mOct.

Jan.

.Nov.

Juli

.Nov.
.Juli

.  Sept.
.Nov.

April
.Mai

Jan.

.März
Sept.

2.  März

 

Seite.

198

198  fg.
72

300  fg.

53  fg.
49

391

180
217

69fg.

365  fg.

369

92  fg.

 

Paragraph  ꝛc.

15  f  g.

1I  u.  II

1—11

1—18
1—12
        <pb n="13" />
        —  XIII  —

 

Civilstaatsdiener  ꝛrc.  —  deren  Verpflichtung  .
Competenzgerichtshof,  siehe  Competenzstreitigkeiten  rc.
Competenzstreitigkeiten  zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden

  —  die  Entscheidung  über  selbige  v  ...
Concurs,  siehe  Konkurs.

D.

Dahlen,  Stadt  —  Veränderung  der  Gemeindeverfassung  .
Delegation,  amtshauptmannschaftliche,  zu  Döhlen  —  deren  Verlegung  ..
Döhlen  —  Verlegung  des  Sitzes  der  aemtshauptmannschaf  ftlichen  Delegation
daselbst  .
Dresden,  Appellationsgericht  als  Lehnhof  —  Uebergang  der  Functionen  desselben
  auf  das  Amtsgericht  daselbst.
—  Gefangenanstalt  zu  —  Bestimmungen  bezüglich  der  in  ve  zu  verbüßenden
  Gefängnißstrafe
—  hhtekbahnhor  —  Expropriation  von  Grundeizenthum  zi  ueberfuhrung
des  Zell'schen  Weges  über  denselben
—  Polhtechnikum  zu,  siehe  Polytechnikum.
—  Stadt  —  Bewilligung  der  in  deren  Partial-  Ottsstatut  zuchaltenen
Ausnahmen  von  bestehenden  Gesetzen  .  .

E.

Egidien-Stollberger  Staatseisenbahn,  siehe  St.  Egidien  rc.
ohefrau  -  deren  Vorzugsrecht  im  Konkurse  zum  Vermögen  des  Ehemannes,  siehe
onkurs.

Eheschließung  —  Erhebung  der  Nichtigkeitsklage

Eibau-Oberoderwitzer  Staatseisenbahn  —  deren  Betricbserdfinurg  .

Eidesletstung—GesetzubexderenForm..  .

Einsiedel,  Papierfabrik  zu,  siehe  Chemnitzer  Papierfabrik  2c.

Eisenbahn,  Berlin-Anhalter  —  Herstellung  einer  Verbindungsbahn  n  mit  dem

neuen  Sammelbahnhofe  in  Leipzig  .  .

—  Gaschwitz-Plagwitzer  —  deren  Betriebseröffnung

—  Pirna-Berggießhübeler  —  Expropriation  von  Guundeigenthun  1  deren
Erbauung  R.V.D0)

—  H  deren  Richtungslinie

—  St.  Egidien-Stollberger-,  mit  Abzweigung  Höhlteich-  Lugau  —  deren
Betriebseröffnung  .

senbahnen  —  Bestimmungen  über  Verladung  und  Beförderung  von  lebenden
Thieren  auf  denselben  ..

—  —  Verordnung  dazu

—  Sigats=  —  Vertretung  des  Staatefiscus  durch  die  Generaldirection  der
selbeen  .

Eisenbahnhof  (Güterbahnhof)  zu  Dresden  —  *  von  Grundeigenthum
  zu  Ueberbrückung  desselben

—  zu  Flöha  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  zu  dessen  Erweiterung

E

—  ·

 

Tag.
20.  Febr.

3.  März

15.  Nov.
20.  März

20.  März
1.  März
20.  Sept.

31.  Juli

19.  April

4.  März
7.  Oct.
20.  Febr.

3.  Jan.

28.  August

29.  März

10.  Mai
13.  Juli

6.  Mai

16.  Sept.
15.  Oct.

31.  Juli
5.  Mai

 

Seite.
53  fg.

65  fg.

402
100

100

61

373

320

181

69  fg.

388

51  fg.

12
326

176
208
307

206

382
381

392

320
207

 

Paragraph  2c.

1—8

1—20

14

2fg.

1—  11

1—3
1—3
        <pb n="14" />
        —  xXIV  —

 

Eisenbahnhof  zu  Öschatz  —  dessen  Erweiterung
—  zzu  Potschappel  —  Expropriation  von  Frrdegenthan  zu  Eweierung
desselben  .
—  zu  Zwickau  —  bessen  Erweiterung
Eisenbahn-Sperrsignal  in  Röderauer  Flur  an  der  Leipzig=  resdner  Eisenbahn
  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  dessen
Sichtbarkeitsbereich  .........
Elbzollgerichte  —  deren  veränderte  Verfassung  .
Elterlein  —  Bewilligung  einer  in  dem  Regulative  der  dortigen  Sparlassenansiai
enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen
Entscheidungen  erster  Instanz  —  Abfassung  derselben  .
Erbschaftssteuer  —  Abanderungen  des  Gesetes  vom  13.  November  1876
über  dieselbe  .  ......

F.

Feld=  und  Forstrügesachen  —  Gesetz  über  das  Verfahren  in  denselben

Fideicommißbehörden,  siehe  Grund=  und  Hypothekenbehörden.

Fiscus,  siehe  Staatsfiscus.

Fleischwerk,  vereinsausländisches  —  Wegfall  der  Verbrauchsabgabe  von  demselben

Flöha,  Staatsbahnhof  —  Verbreiterung  der  Planie  baselost  .

Forstakademie  zu  Tharandt  —  Abhaltung  von  Sühneversuchen  mit  Studirenden
auf  derselben  .  .

Forstrügesachen,  siehe  Feld-  und  Forstrüge  achen.

Frankenberg,  Stadt  —  Genehmigung  einer  Anleihe

Freiberg,  Bergakademie  zu,  siehe  Bergakademie.

Friedensrichter  —  deren  Bestellung

G.

Gaschwitz,  Eisenbahnstation  —  deren  Errichtung  .

Gaschwitz-Plagwitzer  Staats-Eisenbahn  —  Betriebser  öffnung  derselben

Gastwirthschaft  —  erforderlicher  Bedurfnißnachweis  bei  Ellaubsfertheilung
zum  Betriebe  derselben  .

Gautzsch,  Güterhaltestelle  —  deren  Errichtung  ..

Gebühren  für  Erhebung  der  Grundsteuer  rc.,  siehe  Grundsteuer.

—  für  Fertigung  der  geodätischen  Unterlagen  bei  Grundstückstheilungen

Gebührentarif  für  Zwangsvollstreckungen  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen,
  siehe  Verwaltungssachen.

Geburten  —  Beauftragung  der  Standesbeamten  mit  Ausfüllung  von  Zählkarten
über  solche

Gefangenanstalten  zu  Dresden  und  Chemnitz  —  Bestimmungen  bezüglich  der
in  denselben  zu  verbüßenden

Gefängnißstrafen

Gemeindebehörden,  siehe  Gewerbegerichte.

Gemeinheitstheilungen,  siehe  Ablösungen  2c.

Gendarmeriecorps,  siehe  Landgendarmeriecorps.

Generaldirection  der  Staatseisenbahnen,  siehe  Staatseisenbahnen.

 

Tag.
29.

März

März
.  April

August
Sept.

Juni
Mai

.Juni

.März
Juli
.Mai
.Oct.

.Oct.

Mai

August
.  August

.  Jali
.  August

Nov.

Juli

Sept.

 

Seite.
159

57
183

327

332  fg.

306
194

218

326
326

326

403  fg.

312

 

Paragraph  2c.

1  —3
1—3
1—3
1—7
1—111
1—12
1—3
1—22
I  u.  II.
5
        <pb n="15" />
        —  xv  —

 

Genossenschaftsordnung  für  Berichtigung  der  Parthe  zwischen  Leipzig  und
Schönefeld  —  deren  Bestätigung
—  für  den  Hopfenbachrerbaud  *'-  Beiersdorf-  Hohndorf  —  deren  Be—
stätigung
—  für  die  Genofsenschaft  zu  Regulirung  des  Albrechtsbaches  ir  in  Niederkaina-Basankwitzer
  Flur  —  deren  Bestätigung
Gerichtsämter  —  deren  Aufhebung,  siehe  Gerichtsverfassungsgesetz.
Gerichtsbarkeit,  nichtstreitige  —  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Sachen  derselben,
  siehe  Gerichtsverfassungsgesetz.
Gerichtsbezirke  des  Königreichs  Sachsen  —  Verzeichniß  derselben
Gerichtsverfassungsgesetz  vom  27.  Januar  1877  —  Bestimmungen  zur
Ausführung  desselben  und  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Sachen
der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit
Gerichtsvollzieher  —  deren  Beauftragung  mit  der  3wngspollsan  wegen
Geldleistungen  in  Verwaltungssachen
—  deren  Dienst=  und  Geschäftsverhältnisse
Geschworene,  siehe  Schöffen  rc.
Gewerbebetrieb  im  Um  herziehen,  siehe  Wanderlager.
Gewerbegerichte  und  Gemeindebeh  örden  —  Verfahren  vor  denselben  in
Streitigkeiten  zwischen  selbstständigen
Gewerbtreibenden  und  ihren  Arbeiten
Gewerbliche  Erlaubnißertheilungen  —  erforderlicher  bchursißuche
bei  solchen
Glashütten  —  bescisin  von  Arbeiterinnen  und  iugendlichen  ĩ  Arbeitern  in
denselben  .
nebst  Beilage  B.
Großzschocher,  Güterhaltestelle  —  Eriichtung  derselben  ..

Grund=  und  Hypotheken=  und  Fideicommißbehörden  —  deren  Verbindung
  mit  den  Amtsgerichten  zu  Dresden  und  Bautzen
Grundsteuer  —  Gebühren  für  deren  Erhebung  und  Besorgung  der  auf  die  Verwaltung

  derselben  Bezug  habenden  Geschäfte
Grundstückstheilungen  —  Beauftragung  der  technischen  Steuerbeamten  mit

Fertigung  der  geodätischen  Unterlagen  dazu  ..  .
Güterbahnhof,  siehe  Eisenbahnhof.

H.
Hammerwerke,  siehe  Walz=  und  Hammerwerke.
Handelsgerichte  —  deren  Aubhebung,  siehe  Gerichsversafsungsgesee.
Handelskammern  —  deren  Bezirke
nebst  Beilage  II  .

Hausgesetz,  Königliches  —  Nachtrag  zu  demselben  ...
Höhlteich  —  Errichtung  einer  Eisenbahnhaltestelle  daselbst
Höhlteich-Lugau,  Eisenbahnstrecke,  siehe  St.  Egidien  re.
Hohenstein,  Stadt  —  Veränderung  der  Gemeindeverfassung  .
Hopfenbachverband  VIII,  Beiersdorf-  Hohndorf  —  beeinh  der  Genosen

schaftsordnung  für  benselben  .  ·

 

18.
11.

12.

28.

13.
10.

12.

31.

28.

23.

13.

Tag.

Jan.
Febr.
Febr.

Juli

.März

März
Sept.

Sept.
Juli

August

.März

Juli
Nov.

Juli

August
.Maei

.Nov.
Febr.

 

Seite.
15
49

49

235  fg.

59  fg.

97

336  f  g.

313

198

200  fg.

326
61

309

403  fg.

235
297

323  fg.

206
406

49

 

Paragraph  2c.

1—14

Lu.  II

14

1—14
        <pb n="16" />
        —  XVI  —

 

J.
Jagdbare  Thiere  —  deren  Schonzeit,  siehe  Schonzeit.
Jagdvergehen,  siehe  Feld-  und  Forstrügesachen.
Impfschullisten  —  deren  Aufstellung  und  Einreichung.
Irrenstation  Waldheim  —  deren  Errichtung
Jugendliche  Arbeiter,  siehe  Arbeiter  2c.
Justiz=  und  V  erwaltungsb  ehörden  —  Besuguertheilung  zur  Aufnahme
von  Protokollen  an  gewisse  Beamte  bei  solchen

K.

Kanmer,  erste  und  zweite,  siehe  Landtag.
Kartenstempel,  siehe  Spielkartenstempel.
Kirchen=  und  Schulanlagen  der  Erblande,  katholische  —  Aufbringung  derselben
nebst  Verzeichnib  H.  ..........
Kirchliche  und  Schulverhältnisse  der  auf  sächsischem  Staatsgebiete  in  Ver—
wendung  stehenden  k.  k.  österreichischen  Angestellten  der  geu  und  Eisenbahnverwaltungen
  —  Regelung  derselben
nebst  Beilage  O..
Konkurs  —  Vorzugsrecht  der  Ehefraui  in  selbizen  zun  2  des  Ehenannes
—  Ausführungsverordnung  dazu.  .
nebstBeIlageA
Kosten,  siehe  Gebühren.
Kraftloserklärung  inländischer,  auf  den  Inhaber  lautender  Werthpapiere,  siehe
Werthpapiere.

L.

Landeskulturrentenbank,  siehe  Landrenten=  2c.  Bank.
Landeslotterie  —  Vollziehung  der  Loose  derselben  .
Landesthierarzt  —  Uebertragung  der  Functionen  2  auf  den  Amtsnachfolger
  .  ...
Landgendarmeriecorps  —  Instruction  für  dasselbe
—  Verordnung  dazu
Landgerichte  —  deren  Errichtung,  siehe  aichsrersufengehefe
—  —  Vertretung  der  Mitglieder  derselben  .
Landgerichtsbezirke,  siehe  Gerichtsbezirke.
Landtag  —  Ernennung  eines  Mitgliedes  für  die  I.  Kammer
—  —  Ergänzungswahl  für  die  I.  Kammer  .

---—ErgänzungswahlenfürdieILKammer.

—  —  Bestellung  von  Conimissoren  für  die  Ergänzungswahlen  zur
II.  Kammer  .............
—-ordentlicher—Einberufungdesselben.  ........
Landrenten-,  Landeskulturrenten-  und  Altersrentenbank  —  die
Wiederbesetzung  der  Buchhalterstelle  bei  derselben

 

18.

26.

26.

13.

Tag.

Jan.
27.

März

Dec.

.April

.  April

März
.  August

April
Sept.
Sept.

m  Juli

.  April
Juli
m  Juli
.  Ang.
.  Sept.

Oct

·  —  r

.  Aug.
.Sept.
.Sept.
.Oct.

.März

 

Seite.

160  fg.
171fg.

177

178  fg.
91fg.
315  fg.

317

321  fg.

362
381
389

99

 

Paragraph  2c.

1—26

*1—7
1—5
1—5

1—  15
        <pb n="17" />
        —  XVII  —

 

Landrenten-,  Landeskulturrenten=  und  Altersrentenbank-Verwaltung
  —  dermalige  Zusammensetzung  derselben

Lehnhöfe  zu  Dresden  und  Bautzen  —  Uebergang  der  Functionen  derselben
auf  die  Amtsgerichte  daselbst  .

Lehramt,  höheres  —  Prüfungsordnung  für  Candidaten  desselben  am  Polhytechnikum
zu  Dresden,  siehe  Prüfungsordnung.

Leipzig,  fiscalische  Verbindungsbahn  bei  —  Herstellung  derselben  zwischen  dem
Berlin-Anhalter  Bahnhof  und  dem  neuen  dortigen  Sammelbahnhof

—  Universität,  siehe  Universität.

Leipzig-Dresdner  Eisenbahn  —  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
  des  Sichtbarteitsbereichs  eines  Sperrsignals  in  Röderauer  „lur
an  derselben  .

Lichtenstein  —  Errichtung  einer  Eisenbahnstation  daselbst

Lotterie,  siehe  Landeslotterie.

Lugau-Höbhlteich,  Eisenbahnstrecke,  siehe  St.  Egidien  2c.

M.

Militärleistungen  —  die  rechtzeitige  Aufstelung  und  Eingabe  von  Liquidationen
über  selbige  ...  .  .....

nebst  Beilage  O
—  siehe  auch  Naturalverpflegung.
Militärpersonen,  siehe  Civilanstellung  2c.

N.

Naturalverpflegung  —  die  Festsetzung  des  Betrags  der  für  dieselbe  den
Truppen  im  Jahre  1879  zu  gewährenden  Vergütung

Niederkeina-Basankwitz  —  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  für  die
Genossenschaft  zu  Regulirung  des  Albrechtsbaches  in  dasiger  Flur  .
Notariatsurkunden——ErtheilungvollstreckbarerAusfertigungenvonsolchen.

O.

Oberappellationsgericht  —  dessen  Aufhebung,  siehe  Gerichtsverfassungsgesetz.

Oberdorf-Oberoderwitz,  Haltestelle  —  deren  Errichtung
Oberlandesgericht  —  dessen  Errichtung,  siehe  Gerichtsverfassungsgesetz
Oberoderwitz-Eibauer  Eisenbahn,  siehe  Eibau  rc.
Oelsnis  bei  Lichtenstein  —  Errichtung  einer  Eisenbahnstation  daselbst  .
Oesterreichische  Angestellte  der  Zoll-  und  Eisenbahnverwaltungen  —
Regelung  der  Personenstandes-,  der  kirchlichen  und  der  Schulverhaltnisse
der  auf  sächsischem  Staatsgebiete  in  Berwendung  stehenden
nebst  Beilage  —O  .
Oschatz  —  Erweiterung  des  Bahnhofs  daselbst

1879.

 

Tag.
1.  April

113.  Sept.

1.  März

28.  Aug.
6.  Mai

28.  Dec.
1878

31.  Dec.
1878

12.  Febr.
9.  Sept.

7.  Oct.

6.  Mai

4.  April
29.  März

 

Seite.

160
340

61

12

327
206

14

U□

49

334  fg.

388

206

177

178  fg.

159

 

Paragraph  2c.

14
1—3
1—9
1—7
1—3
        <pb n="18" />
        XVIII

 

P.

Parthe,  —  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  der  Genossenschaft  für
Berichtigung  derselben  zwischen  Leipzig  und  Schönefelde.

Personenstandes-,  kirchliche  und  Schulverhältnisse  der  auf  sächsischem
Staatsgebiete  in  Verwendung  stehenden  k.  k.  österreichischen  Angestellten
der  Zoll-  und  Eisenbahnverwaltungen  —  Regelung  derselben

nebst  Beilage  O.  .

Pfändung  einer  Forderung  —  deren  Eintragung  im  Grund-  und  rw
buche  und  sonstige  Behandlung  .  ....  ...

—-Ausfuhxungsvexoxdnungdazu..

Pfandleihgeschäft  —  erforderlicher  Dcdirsnißnachneis  bei  Erlaubnißertheilung
zu  dessen  Betreibung

Pirna-Berggießhübeler  Eisenbahn  —  Eupropriatien  von  Grundebenthun
zu  Erbauung  derselben.

—  deren  Richtungslinie

–.

Plagwitz,  Eisenbahnstation  —  deren  Errichtung

Plagwitz-Gaschwitzer  Eisenbahn,  siehe  Gaschwitz  rc.

Polytechnikum  zu  Dresden  —  Prüfungsorbnung  für  Candidaten  des  höheren

Lehramts  r2c.  an  solchem.

—  Verordnung  dau  .

—  Abhaltung  von  Sühneversuchen  mit  Studirenden  auf  demselben  .

Postordnung  vom  8.  März  1879  ....  ....

—Bekanntmachunghierzu.

—  Abänderung  derselben

—  Bekanntmachung  dazu

Postscheine  —  Abänderung  der  Bestimmungen  über  deren  Benutzung  als  Rechnungsbelege


Potschappel  —  Verlegung  des  Sitzes  der  amtshauptmannschaf  üan  Delegation

zu  Döhlen  dahin
—  Bahnhof  zu  ——  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
desselben

Protokolle  —  Befugnißertheilung  zur  Aufnahme  von  se  an  gewisse  Beamte
bei  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden.

Prüfungsordnung  für  Candidaten  des  höheren  geamte  2c.  am  Pohhte  huitun
zu  Dresden

—  Verordnung  dazu  .

Prüfungsregulativ  für  die  Candidaten  des  hoheren  Schulanis  bom  6.  Auguf
1875  —  Zusatz  zu  demselben.

M.

Radebeul  —  Bewilligung  einer  in  dem  Regulative  der  dortigen  Sparkasse  ent—
haltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen

Rechtsanwaltsordnung  vom  1.  Juli  1878  —  Ausführungsverordnung  dazu

Rechtssachen,  anhängige,  streitige  —  deren  Behandlung  beim  Inrrafttreten  der
Civil=  und  Strafprozeßordnung  .

Rechtsstreitigkeiten,  geringfügige  bürgerliche  —  deren  Verspruch  ..

Requisitionen  außersächsischer  Behörden  auf  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen
  in  Verwaltungssachen  —  deren  Behandlung.  ..

 

18.

18.

14.

17.

Jan.

April

März

.Sept.

Juli

29.  März
Mai
Juli

.  Aug.

.Mai

31.  Juli

12.

2

%„

März
Mai

Sept.

 

D.
1A
.

Seite.

177

178  fg.

70

365  fg.

313

176
208
307
326

422

407  fg.

406

 

Paragraph  2e.

1—11

1—66

1—1  1
        <pb n="19" />
        —  XIX  —

 

Reuß  ä.  L.,  Fürstenthum  —  Staatsvertrag  mit  demselben  wegen  Ablbsung  der
an  zwei  Grundstücken  zustehenden  Hoheitsrechte  ..  .
—  —  Bekanntmachung  hierzu.  .
Richter  —  Bestimmung  über  deren  Hofrang
Richteramt  —  Vorbereitungsdienst  zu  Erlangung  der  Fähigkeit  zu  demselben
Richterliche  Beamte  —  deren  Denstalter  in  Bezug  auf  #  das  Einrücken  in
höhere  Gehaltsklassen  .  .

S
Sachsen,  Königreich  —  Staatsvertrag  mit  dem  Fürstenthum  Reuß  ä.  L.  wegen
Ablösung  der  demselben  an  zwei  Grundstücken  zustehenden  Hoheitsrechte  .
——Bekanntmachungh1erzu.  .  .
—Kommp1ch——E1nthetlung  desselben  nach  den  Gerichtsbezirken  .

nebstBeIsage111111.

Schöffen  und  Geschworene  —  Aufstellung  der  Urlisten  über  dieselben.
nebst  Beilage  A  und  B.
—  Aufstellung  der  Urlisten  und  sonstige  Bestimmungen  über  dieselben

Schöffen=  und  Geschworenen-Amt  —  hierzu  nicht  zu  Berufende

—  deren  Reisekosten-Vergütung

Schonzeit  der  jagdbaren  Thiere  —  Berichtigung  zu  4  des  Gesetzes  vom
22.  Juli  1876  über  dieselbe  .

Schulamt,  höheres  —  Prüfungsregulativ  für  Candidaten  desselben,  siehe  Prufungs
regulativ.

Schulanlagen  der  Erblande,  katholische,  siehe  Kirchen=  und  Schulanlagen.

Schulgebäude  —  Revision  der  Verordnung  vom  3.  April  1873  über  Anlage
und  Einrichtung  derselben  .

Schulverhältnisse  österreichischer,  auf  sächsischem  Staatsgebiete  ir  in  Verwendung
stehender  Zoll=  und  Eisenbahnbeamten,  siehe  Personenstandes-,  kirchliche
und  Schulverhältnisse.

Schwurgerichte  —  deren  Bezirke

Sperrsignal  in  Röderauer  Flur,  siehe  Eisenbahn=  Sperrsignal.

Spielkartenstempel  —  Aenderungen  und  Ergänzungen  des  Verzeichnisses  der
zur  Abstempelung  von  Spielkarten  ermächtigten  Zoll=  und  Steuerstellen

Spinnereien  —  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  denselben

nebst  Beilage  C  .

Sprengstoffe  —  Bestimmungen  über  den  Verkehr  mit  solchen  .

St.  Egidien-Stollberger  Staatseisenbahn  mit  der  Abzweigung  *
teich-Lugau  —  deren  Betriebseröffnung

Staatsanleihe,  fünfprocentige,  vom  2.  Januar  1867  —  deren  Kündigung
nebst  2  Beilagen.  .

Staatsanwälte  —  deren  Siacisdienereitenscaf.  vertreting  und  Befugni  vur
Einsicht  von  Akten

—  Bestimmung  über  deren  Hofrang

Staatsanwaltschaft  —  Bezeichnung  der  Klfsbeamten  derselben

Staatsdiener  und  andere,  in  öffentlicher  Funtion  stehende  Personen  —  deren
Verpflichtung.  .  ..

Staatseisenbahnen,  Generaldirection  der  —  Vertretung  des

Staatsfiscus  durch  dieselbe

 

17.
24.
17.

30.

17.
28.

24.

28.

März
Sept.
Sept.

Juli

März
Juli

Mai

.Sept.
.März
.März

Mai

März

Juli

.  Mai
.Juni

Nov.

.Mai
Juni

.März
.  Sept.
.Sept.
.Oct.

Febr.
.Oct.

 

Seite.

174  fg.

173
379

370  fg.

300  fg.

174  fg.

173
235

236  fg.

297

184  fg.
189  fg.
375  fg.

63
64

213

208  fg.

221

221  fg.
393  fg.

206
222

223  fg.

64

379
372
388

53  fg.

392

 

Paragraph  2c.

1—22
1—19

26

1—16

1—34

28  fg.
        <pb n="20" />
        —  xx  —

 

Staatsschulden  —  dermalige  Zusammenstellung  des  Landtagsausschusses  zu
Verwaltung  derselben
Ständeversammlung,  siehe  Landtag.
Standesbeamte  —  Beauftragung  derselben  mit  Ausfüllung  von  Zählkarten
über  Geburten
Steuerbeamte,  technische  —  deren  Beauftragung  mit-  Fertigung  der  serdatishen
Unterlagen  bei  Grundstückstheilungen
Steuern  und  Abgaben  —  Gesetz  über  deren  proviserische  dorterhebung  im
Jahre  1880
–  Ausführungsverordnung  dazu.
nebst  Beilage  □
Stollberg  —  Errichtung  einer  Eisenbahnstation  daselbst  ..
Stollberg-St.  Egidiener  Staatseisenbahn,  siehe  St.  Egidien  ꝛc.
Strafkammern  —  deren  Bezirke  .
nebstBetlagell  .
Strafprozeßordnung  —  Ausfuhrung  des  *  2  des  einfahrungegertes  4
derselben
nebst  Beilage  und  B.
—  siehe  auch  Civil=  und  Strafprozeßordnung.
Sühneversuche  —  Abhaltung  von  solchen  mit  Studirenden  der  Universität  zu
Leipzig  und  des  Polytechnikums  zu  Dressen
—  —  Abhaltung  von  solchen  mit  Studirenden  der  Vergalademne  4  Frben
und  der  Forstakademie  zu  Tharandt  .

T.

Talar  und  Barett,  siehe  Amtskleid.
Tharandt,  Forstakademie  zu  —  siehe  Forstakademie.
Thiere,  lebende  —  Bestimmungen  über  deren  Verladung  und  Beförderung  auf
Eisenbahnen  ...  .....
——Verordnungdazu..
Thum,  Stadt  —  Bewilligung  einer  in  der  Sparkassen-  Ordnung  fur  dieselbe
enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen

u.

Umherziehen,  Gewerbebetrieb  im  —  siehe  Wanderlager.

Universität  zu  Leipzig  —  Eintritt  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom
28.  Februar  1878,  die  Studirenden  auf  derselben  betr.  ....

——Abhaltungvon  Suhneversuchen  mit  Studirenden  auf  derselben

Universitäten,  auswärtige  —  die  Annahme  und  Führung  der  von  solchen
an  Königl.  Sächs.  Staatsangehörige  verliehenen  Würden  betr.

Urkundenmittheilung,  siehe  Akten  und  Urkunden.

Urkundenstempel  —  Abänderungen  des  Gesebes  vom  13.  November  1876
über  denselben  ....

V.

Verpflichtung  der  Staatsdiener,  siehe  Staatsdiener.
Vertrauensmänner  —  deren  Wahl
—  —  deren  Reisekosten-Vergütung

 

11.  Dec.

29.  Juli
13.  Nov.

10.  Dec.
10.  Dec.

6.  Mai
28.  Juli

18.  Sept.

16.  Sept.

5.  Febr.

26.  Sept.
18.  Sept.

27.  Dec.
1878

3.  Juni

1.  März
1.  März

 

Seite.

421

312

403  fg.

418
419
420
206

235
297

184  fg.
189  fg.

382
381

363
371

219  fg.

64

 

 

 

 

 

Paragraph  rc.

1—11

Lu.  II

25
26
        <pb n="21" />
        —  XNI.  —

 

Verwaltungsbehörden  —  Entscheidung  über  Competenzstreitigteiten  zwischen
den  Gerichten  und  denselben
—  siehe  auch  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden.
Verwaltungssachen  —  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in  solchen
—  —  Beauftragung  der  Gerichtsvollzieher  mit  der  3wangsvollseckung
wegen  Geldleistungen  in  solchen
—  —  Vollstreckungsverfahren  wegen  Geldleistungen!  in  solchen
nebst  Vollstreckungsgebühren=  Tarif  C□.
—  —  Behandlung  der  auf  Zwangsvollstreckung  wegen  Gewleisunge  in
solchen  gerichteten  Requisitionen  außersächsischer  Behörden.
Verwaltungsstrafsachen  —  Gesetz  über  das  Verfahren  ir  in  folchen  .
—  Ausführungsverordnung  dazu.
nebst  Beilagen  A,  B,.  060
—  Berichtigung  zu  §  11  der  Verordnung
Vollstreckungsgebühren-Tarif,  siehe  Verwaltungssachen.
Vollstreckungshandlung  —  deren  Wirkung  .
Vorzugsrecht  der  Ehefrau  im  Konkurse  zum  Vermogen  des  Chemannes
—  Ausführungsverordnung  dazu  .  .
nebstBetlageA.

W.

Waldheim,  Landesanstalt  —  Errichtung  einer  Irrenstation  daselbst  .

Walz-  und  Hammerwerke  —  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugend—.
lichen  Arbeitern  in  solchen  ..........

nebstBeIlageA.

Wanderlager  —  Behandlung  derselben

Wanderlagerbetrieb  —  dessen  Besteuerung  ..

Wege=  und  Brückenpolizeistrafsachen  —  Competenz  i  in  denselben  ..

Wein-  und  Bierschank  —  erforderlicher  Bedurfnißnachweis  bei  Erlaubnißertheilung
  zum  Betriebe  desselbeen

Werthpapiere,  inländische,  auf  den  Inhaber  lautende  —  deren  Kraftloserklärung
  und  einige  damit  im  Zusammenhange  stehende  Bestimmungen.

Würden,  akademische  —  die  Annahme  und  Führung  der  von  auswärtigen
Universitären  an  Königl.  Sächs.  Staatsangehörige  verliehenen

3.

Zell'scher  Weg  —  dessen  Ueberführung  über  den  Güterbahnhof  zu  Dresden,
siehe  Dresden.

Zoll-  und  Steuerstellen,  zur  Abstempelung  von  Spielkarten  ermaãchtigte  —
Aenderungen  und  Etganzungeni  in  denselben.  .

Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen

—  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen,  siehe  Verwaltungssachen.
Zwickau  —  Erweiterung  des  Bahnhofs  daselbst

1870

—  Stadt  —  Herabsetung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  derselben  vom  Jahre

1879.

 

 

Tag.
3.  März
7.  März

13.  März
2.  Mai

1.  Sept.
8.  März
15.  Sept.

4.  März
11.  März

27.  März
5.  Mai
24.  April
1.  Dec.
26.  Sept.
31.  Juli
6.  März

27.  Dec.
1878

12.  Mai
4.  März

25.  April
4.  Juli

 

Seite.
65  fg.
84  fg.

97
195

195  fg.

331
87  fg.

351  fg.
357  fg.

390

69
91  fg.

315  fg.

317

215

198

198  fg.

182
415
362
313

75  fg.

208  fg.

71
183

307

Paragraph  2c.

1—20
1—12
1—11
1—13
1
1—5
1—5
1—3
1—3
Lu.  II
1—36
1—4
1  u.  2
10  fg.
1—3
        <pb n="22" />
        <pb n="23" />
        —  1  —

Gesetz-  und  Verordnungoble
für  das  Königreich  Sachsen.
1.  Stück  vom  Jahre  1879.

*

*
5
V.

 

 

Inhalt:  1.  Verordnung,  die  Annahme  und  Führung  der  von  auswärtigen  Universitäten  an  Sachsische
Staatsangehörige  verliehenen  Würden  betr.  S.  1.  —  412.  Bekanntmachung,  die  Vergütung  der  Naturalverpflegung
  der  Truppen  im  Jahre  1879  betr.  S.  2.  —  .3  3.  Verordnung,  die  Impsschullisten  betr.
S.  3.  —  &amp;amp;4.  Gesetz,  die  veränderte  Einrichtung  der  Altersrentenbank  betr.  S.  3.  —  M  5.  Bekanntmachung,
  die  bei  Herstellung  der  Verbindungsbahn  in  Leipzig  betroffenen  Fluren  betr.  S.  12.

.  1.  Verordnung,

die  Annahme  und  Führung  der  von  auswärtigen  Universitäten  an  Königlich
Sächsische  Staatsangehörige  verliehenen  Würden  betreffend;

vom  27.  December  1878.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  hierdurch  verordnet:

1.  Zu  Annahme  und  Führung  akademischer  Würden,  welche  von  Universitäten
innerhalb  des  Deutschen  Reichs,  gleichviel  welcher  Facultät,  verliehen  werden,  bedarf
es  fortan  einer  besonderen  staatlichen  Genehmigung  nicht.

2.  Akademische  Würden,  welche  von  Universitäten  außerhalb  des  Deutschen  Reichs
verliehen  werden,  dürfen  nur  mit  Genehmigung  des  Ministeriums  des  Cultus  und
öffentlichen  Unterrichts  angenommen  und  geführt  werden.

3.  Durch  die  Bestimmung  in  §  1  und  durch  eine  in  den  Fällen  des  §  2  ertheilte
Genehmigung  werden  die  Vorschriften  über  Erlangung  der  venia  legendi  an  der
Universität  Leipzig  nicht  berührt.

Dasselbe  gilt  von  den  Vorschriften  des  §  29  Absatz  1  und  des  §  147  Nr.  3  der
Reichsgewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  (Seite  245  des  Bundesgesetzblattes  vom
Jahre  1869),  beziehentlich  Art.  2  unter  2  Nr.  3  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abänderung
  der  Gewerbeordnung  vom  17.  Juli  1878  (Seite  211  des  Reichsgesetzblattes
vom  Jahre  1878).

4.  Das  Resecript,  die  von  Inländern  im  Auslande  erlangte  theologische  Doctorwürde
  betreffend,  vom  5.  Mai  1830  (Seite  49  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1830),

die  Verordnung,  das  Anerkenntniß  der  von  ausländischen  Universitäten  an  Inländer
1879.  1
        <pb n="24" />
        —  2  —

ertheilten  Doctor-  und  Magisterwürde  betreffend,  vom  24.  April  1841  (Seite  36  des

Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1841)  und  die  Verordnung,  die  theilweise

Aufhebung  der  Verordnung  vom  24.  April  1841  rc.  betreffend,  vom  16.  März  1849

(Seite  47  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1849),  werden  aufgehoben.
Dresden,  den  27.  December  1878.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Gerber.  Hausmann.

2.  Bekanntmachung,

die  Festsetzung  des  Betrags  der  für  die  Naturalverpflegung  der  Truppen
im  Jahre  1879  zu  gewährenden  Vergütung  betreffend;

vom  31.  December  1878.

Zufolge  der  Vorschriften  im  3.  Absatze  von  89  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Natural—
leistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februar  1875  (Seite  52  des
Reichs-Gesetzblattes  vom  Jahre  1875)  ist  in  Nr.  302  des  diesjährigen  Deutschen  Reichs-Anzeigers
  nachstehende  Bekanntmachung  erlassen  worden:

„Auf  Grund  der  Vorschriften  im  §  9  Nr.  2  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen
  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden  vom  13.  Februgr  1875  (Reichs-Gesetzblatt
  Seite  52)  ist  der  Betrag  der  für  die  Naturalverpflegung  zu
gewährenden  Vergütung  für  das  Jahr  1879  dahin  festgestellt  worden,  daß  an
Vergütung  für  Mann  und  Tag  zu  gewähren  ist:

 

mit  Brot:  ohne  Brot:
a)  für  die  volle  Tageskost  80  65•.
b)  --  2  Miittagskost  40—  35
c)  -nAbendkost  25.5  20
d)  --  ..  Morgenkost  15.=  10—

Berlin,  den  22.  December  1878.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Eck.“

Es  wird  Dies  hierdurch  noch  besonders  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  am  31.  December  1878.

Kriegs-Ministerium.
p.  Fabrice.  Eckelmann.
        <pb n="25" />
        —  3  —

As.  3.  Verordnung,
die  Impfschullisten  betreffend;
vom  2.  Januar  1879.

Die  Ministerien  des  Innern  und  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  finden  sich
veranlaßt,  die  Vorschrift  in  §  11  der,  zu  Ausführung  des  Reichsimpfgesetzes  vom
8.  April  1874  erlassenen  Verordnung  vom  20.  März  1875  (Seite  167  des  Gesetz=  und

Verordnungsblattes  vom  Jahre  1875),  derzufolge  die  Vorsteher  von  öffentlichen  Lehranstalten
  und  Privatschulen

a)  die  Verzeichnisse  der  Schüler,  für  welche  der  Nachweis  der  Impfung  nicht  erbracht
worden  ist,  und

b)  die  Listen  derjenigen  ihrer  Zöglinge,  welche  im  betreffenden  Jahre  ihr  12.  Lebensjahr
  zurücklegen,  vier  Wochen  vor  dem  Schlusse  des  Schuljahres  an  die,  nach
8  5  der  obigen  Ausführungsverordnung  mit  der  Aufstellung  der  Impflisten
beauftragten  Behörden,  innerhalb  deren  Verwaltungsbezirke  die  betreffenden
Schulen  sich  befinden,  abzuliefern,
hiermit  aufzuheben  und  an  Stelle  derselben  zu  verordnen,  daß  die  gedachten  Schulvorsteher
  die  unter  lit.  a  und  b  bemerkten  Verzeichnisse  und  Listen  erst  nach  dem  Beginne
  des  neuen  Schuljahres  aufzustellen  und  binnen  vier  Wochen,  von  diesem  Termine
an,  an  die  betreffenden  Impfbehörden  abzuliefern  haben.
Dresden,  am  2.  Januar  1879.

Die  Ministerien
des  Innern  und  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Nostitz-Wallwitz.  v.  Gerber.
Pfeiffer  I.

MÆ  4.  Gesetz,
die  veränderte  Einrichtung  der  Altersrentenbank  betreffend;
vom  2.  Januar  1879.

W.  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

20.  ½.  2c.
haben  eine  Revision  der  über  die  Altersrentenbank  bestehenden  Vorschriften  für  nöthig

17
        <pb n="26" />
        —  4  —

befunden  und  verordnen  demnach  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  andurch
wie  folgt:
8SI.

Die  auf  Grund  der  Gesetze  vom  6.  November  1858,  die  Errichtung  einer  Altersrentenbank
  betreffend  (Seite  274  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre
1858),  und  vom  23.  Mai  1864,  wegen  Erweiterung  der  Wirksamkeit  der  Altersrentenbank
  (Seite  192  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1864)  bestehende
  Altersrentenbank  erhält  in  nachersichtlicher  Weise  eine  veränderte  Wirksamkeit.

§2.
Der  Staat  haftet  für  die  Erfüllung  aller  Verbindlichkeiten,  welche  die  Altersrentenbank
  übernimmt  und  überträgt  den  durch  ihre  Verwaltung  erwachsenden  Aufwand.

§3.
Die  Altersrentenbank  soll  allen  Königlich  Sächsischen  Staatsangehörigen  und  jedem
im  Königreiche  Sachsen  wohnhaften  Angehörigen  anderer  Staaten,  sowie  mit  Genehmigung
  Unsers  Finanz-Ministeriums  auch  den  nicht  im  Königreiche  Sachsen  wohnhaften
  Angehörigen  anderer  Deutscher  Staaten  innerhalb  der  in  Folgendem  bestimmten
Grenzen  die  Füglichkeit  bieten,  für  sich  selbst  oder  eine  andere  den  vorbemerkten  Voraussetzungen
  entsprechende  Person  durch  einmalige  oder  wiederholte  Einlagen  feste
jährliche  Renten  (Altersrenten)  zu  erwerben.
Der  Lauf  dieser  Renten  kann  beginnen:
A.  zur  Zeit  der  geleisteten  Einzahlung,
oder
B.  zu  einem  vorauszubestimmenden  späteren  Zeitpunkte.
Die  Dauer  der  Renten  kann  sich  in  beiden  Fällen  erstrecken,  entweder
a)  auf  die  ganze  Lebenszeit  des  Versicherten,
oder
b)  nur  bis  zu  einem  vorauszubestimmenden  Altersabschnitte  des  Versicherten.

84.

Einlagen  zur  Erwerbung  von  Renten  der  §  3  unter  a  gedachten  Art  können  gemacht
  werden,  sowohl  mit  Verzicht  auf  das  eingezahlte  Capital,  als  auch  mit  Vorbehalt
der  späteren  zinslosen  Rückzahlung  desselben.

Letzteren  Falls  hat  die  Rückzahlung  stattzufinden  entweder

a)  beim  Ableben  des  Versicherten,
oder
        <pb n="27" />
        —  5  —

b)  bei  Lebzeiten  desselben  auf  besonderen  Antrag  (8  8a)  vor  Beginn  des  Renten—
laufs.

Mit  einer  Zurückziehung  der  Capitaleinlage  in  der  unter  b  gedachten  Art  erlöschen
jedoch  alle  Ansprüche  auf  die  Rente,  welche  mittels  der  betreffenden  Einlage  erworben
wurde.

Einlagen  zur  Erwerbung  von  Renten  der  in  §  3  unter  b  gedachten  Art  können
nur  unter  Verzicht  auf  das  eingelegte  Capital  gemacht  werden.

85.
Auf  ein  ursprünglich  mit  Vorbehalt  eingelegtes  Capital  kann  zum  Zwecke  der  Er—
werbung  einer  höheren  Rente  vor  Beginn  des  Rentenlaufs  auch  nachträglich  ganz  oder
theilweise  Verzicht  geleistet  werden.

Die  durch  eine  solche  nachträgliche  Verzichtleistung  zu  erwerbende  Rentenerhöhung
(Zuwachsrente)  besteht  in  der  Differenz  der  beiden  Renten,  welche  sich  für  den  nachträglich
  aufgegebenen  Capitalbetrag  als  neue  Einlage  für  den  §  3B  gedachten  Zeitpunkt
  einerseits  bei  Capitalverzicht  und  andererseits  bei  Capitalvorbehalt  berechnen.
Für  die  Berechnung  dieser  Renten  ist  dasjenige  Alter  des  Versicherten  entscheidend,  in
welchem  derselbe  zur  Zeit  der  nachträglichen  Verzichtleistung  sich  befindet.

Sowohl  die  ursprüngliche,  als  auch  die  nachträglich  erklärte  Verzichtleistung  ist
unwiderruflich.

86.

Dem  Einleger  ist  freigestellt,  ob  er  das  eingelegte  Capital  vorbehalten  will

sich  selbst  auf  Lebenszeit  oder  auch  seinen  Erben,
oder

irgend  einer  anderen  benannten  Person  auf  Lebenszeit,  beziehentlich  auch  deren
Erben.
87.
Die  Anwartschaft  auf  eine  Altersrente  der  §  3  unter  B  gedachten  Art  kann  auf

besonderen  Antrag  in  eine  früher  beginnende  Rente  von  entsprechend  abgemindertem
Jahresbetrage  umgewandelt  werden.

Der  Lauf  dieser  verfrühten  Rente  beginnt  sofort  nach  der  Erfüllung  desjenigen
Altersjahres,  in  welchem  sich  der  Versicherte  zur  Zeit  der  Umwandlung  befindet.

8  8.

Dem  Einleger,  welcher  für  eine  andere  Person  die  Anwartschaft  auf  eine  später
beginnende  Rente  erwirbt,  ist  freigestellt,  ob  er  die  Berechtigungen
        <pb n="28" />
        —  6  —

a)  zur  Zurückziehung  der  vorbehaltenen  Capitaleinlage  bei  Lebzeiten  des  Versicherten
(84  unter  b),

b)  zum  Antrag  auf  Umwandlung  der  Anwartschaft  auf  die  später  beginnende  Rente
in  eine  früher  beginnende  dergleichen  (8  7),

sowie

)  zur  Erwerbung  einer  höheren  Rente  für  den  Versicherten  durch  nachträgliche
Verzichtleistung  auf  ein  ursprünglich  mit  Vorbehalt  eingelegtes  Capital  sich
selbst,  beziehentlich  seinen  Erben  vorbehalten  oder  auf  den  Versicherten  übertragen
  will.

Der  Versicherte  kann  jedoch  von  den  unter  a  und  c  gedachten  Befugnissen  nur  mit
Genehmigung  derjenigen  Person,  für  welche  das  Capital  vorbehalten  worden  ist,  Gebrauch
  machen.

Hat  der  Einleger  über  die  Ausübung  der  vorstehend  unter  a  bis  c  gedachten  Berechtigungen
  etwas  nicht  bestimmt,  so  ist  anzunehmen,  daß  er  dieselben  für  sich  hat
vorbehalten  wollen.  Nach  dem  Tode  des  Einlegers  gehen  dessen  Berechtigungen,  dafern
er  solche  nicht  ausdrücklich  seinen  Erben  vorbehalten  hat,  auf  den  Versicherten  über.

89.
Bei  der  erstmaligen  Einzahlung  hat  der  Einleger  über  die  Bedingungen,  unter
welchen  er  in  die  Altersrentenbank  einlegen  will,  eine  schriftliche  Erklärung  abzugeben;
dieselbe  gilt,  so  lange  keine  Aenderung  derselben  erfolgt,  für  alle  ferneren  Einlagen.

8  10.

Die  Berechnung  der  Tarife  für  die  Altersrentenbank,  sowie  des  Betrags  der  Renten
für  die  verschiedenen  möglichen  Fälle  erfolgt

a)  unter  Zugrundelegung  zusammengesetzter  Zinsen  nach  13  Procent  halbjährlich,

b)  auf  Grund  der  dem  gegenwärtigen  Gesetze  angefügten  Sterblichkeitstabelle,

Z)  unter  Herabsetzung  der  Renten  um  10  Procent  zur  Deckung  unvorhergesehener
Ausfälle  und  als  Aequivalent  für  den  vom  Staate  übernommenen  Verwaltungsaufwand.


Es  bleibt  vorbehalten,  die  Tarife  unter  Abänderung  der  vorstehends  unter  a,  b
und  c  genannten  Grundlagen  einer  Umarbeitung  zu  unterwerfen  und  sodann  die  neuberechneten
  Tarife  an  die  Stelle  der  ersteren  treten  zu  lassen.

8  11.
Die  Tarife  sind  sowohl  bezüglich  des  Lebensalters  der  zu  Versichernden  zur  Zeit
der  Einzahlung,  als  auch  bezüglich  des  für  den  Beginn  des  Rentenlaufs  festgestellten
Alters  nach  ganzen  Jahren  abzustufen.
        <pb n="29" />
        —  7  —

Bei  Berechnung  des  Lebensalters  des  zu  Versichernden  wird  ein  Zeitraum  von
sechs  Monaten  und  weniger  außer  Berücksichtigung  gelassen;  mehr  als  sechs  erlebte
Monate  werden  für  ein  volles  Jahr  gerechnet.

12.

Die  Einzahlungen  zur  Altersrentenbank  können  vom  frühesten  Lebensalter  des  zu
Versichernden  ab  und  auf  jeder  Altersstufe  desselben  bis  zum  erfüllten  75.  Lebensjahre
geleistet  werden.

Für  ein  und  denselben  Versicherten  können  zugleich  oder  nach  einander  verschiedenartige
  und  von  verschiedenen  Altersstufen  ab  laufende  Renten  erworben  werden;  es
darf  aber  der  jährliche  Gesammtgenuß  eines  Rentners  aus  der  Altersrentenbank  den
Betrag  von  2000.  nicht  übersteigen.

In  der  Regel  werden  Emlagen  nur  in  vollen  Mark-Beträgen,  auch  nicht  unter
„Ein  Mark“  angenommen.

Eine  Ausnahme  hiervon  ist  nur  in  dem  Falle  gestattet,  wenn  durch  eine  Einlage
der  Höchstbetrag  der  für  eine  Person  zulässigen  Gesammtrente  erworben  werden  soll.

8  13.

Versicherte,  welche  ihre  Staatsangehörigkeit  verändern  oder  das  Königreich  Sachsen
verlassen,  behalten  dennoch  ihre  bis  dahin  erworbenen  Renten,  sowie  auch  das  Recht
zur  Erwerbung  weiterer  dergleichen  Bezüge.  Das  Gleiche  gilt  von  den  Einlegern.

8  14.
Der  Lauf  der  Renten  beginnt  am  ersten  Tage  nach  Ablauf  desjenigen  Viertel—
jahres,  in  welchem  der  Versicherte
a)  in  dem  Falle  §  3  sub  A  die  Einzahlung  geleistet,
b)  in  dem  Falle  §  3  sub  B  das  für  den  Eintritt  in  den  Rentengenuß  bestimmte
Altersjahr  erfüllt  hat.

Die  Auszahlung  der  Renten  erfolgt  vierteljährlich.

Die  einzelnen  Renten  werden  fällig  am  letzten  Tage  desjenigen  Vierteljahres,  auf
welches  dieselben  lauten.

Auf  das  Vierteljahr,  innerhalb  dessen  der  Rentner  vor  Erreichung  des  letzten
Tages  gestorben  ist,  wird  dessen  Erben  auf  ihr  Anmelden  noch  die  Hälfte  einer  Vierteljahresrate
  der  dem  Rentner  bei  Lebzeiten  zugestandenen  Rente  ausgezahlt.  Dieselbe
wird  fällig  am  letzten  Tage  des  Sterbevierteljahres.

Der  Lauf  von  Renten  der  §  3  unter  b  gedachten  Art  schließt  mit  Ablauf  desjenigen
  Kalendervierteljahres,  in  welchem  der  Versihherte  den  vorher  bestimmten  Altersabschnitt
  erreicht  hat.
        <pb n="30" />
        —  8  —

15.

Die  zinslose  Rückzahlung  vorbehaltener  Capitaleinlagen  an  den  Vorbehaltsberechtigten
  kann  nach  dem  Tode  des  Versicherten  nicht  früher  verlangt  werden,  als  am  ersten
Tage  nach  Ablauf  des  Vierteljahres,  in  welchem  das  Ableben  erfolgte.

In  dem  Falle,  wo  die  zinslose  Rückzahlung  bei  Lebzeiten  des  Versicherten  beantragt
  wird  (§  4,  b),  kann  dieselbe  nicht  früher  verlangt  werden,  als  am  fünfzehnten
Tage  nach  Eingang  des  betreffenden  Antrags  bei  der  Altersrentenbank.

8  16.

Einlagen,  welche  unter  falschen  Angaben  über  die  persönlichen  Verhältnisse  des
Versicherten  gemacht  worden  sind,  kann  die  Altersrentenbank  innerhalb  der  vom  Ein—
zahlungstage  ab  zu  berechnenden  ordentlichen  bürgerlichen  Verjährungsfrist,  beziehent—
lich  unter  Kürzung  oder  Wiedereinziehung  bereits  ausgezahlter  Renten  an  den  Einleger
nach  vorheriger  Benachrichtigung  desselben  zurückzahlen.

Durch  diese  Benachrichtigung  befreit  sich  die  Altersrentenbank  von  allen  den  Ver—
bindlichkeiten,  welche  dieselbe  durch  Annahme  der  betreffenden  Einlagen  übernommen
hatte.

817.

Ergiebt  die  endgiltige  Feststellung  einer  Rente  einen  höheren  als  nach  812,  Abs.  2
zulässigen  Betrag,  so  ist  derjenige  Theil  der  Einlagen,  durch  welchen  sich  der  unzulässige
Mehrbetrag  erzeugt  hat,  im  nächsten  Rententermine  an  den  davon  zu  benachrichtigen—
den  Einleger  zinslos  zurückzuzahlen.

Gleichermaßen  hat  die  Rückzahlung  solcher  Einlagen  zu  erfolgen,  welche  sich  bei
der  endgiltigen  Rentenfeststellung  als  unzureichend  zur  Erzeugung  einer  Jahresrente
von  mindestens  drei  Mark  erweisen.

8  18.
Ist  in  einem  der  in  §§  16  und  17  gedachten  Fälle  der  Einleger  bereits  mit  Tode
abgegangen,  so  hat  die  Rückzahlung  zu  erfolgen
a)  im  Falle  des  Capital-Verzichts  an  den  Versicherten,
b)  im  Falle  des  Capital-Vorbehalts  an  diejenige  Person,  für  welche  das  Capital
vorbehalten  worden  war.
19.
Für  jeden  Versicherten  wird  ein  Einlagebuch  ausgefertigt,  in  welchem  die  Bedingungen,
  unter  denen  die  Einzahlungen  erfolgen,  die  gemachten  Einlagen,  die  denselben

entsprechenden  Rentenanwartschaften  und  die  endgiltigen  Rentenfeststellungen  zu  verlautbaren
  sind.
        <pb n="31" />
        —  9  —

Die  Eintragung  einer  Einlage  in  dieses  Buch  wird  für  die  Altersrentenbank  erst
dann  verbindlich,  wenn  sie  vom  Bankcassirer  und  Bankcontroleur  gezeichnet  und  mit
dem  Stempel  der  Altersrentenbank  versehen  worden  ist.

Irrthümer  in  der  Eintragung  und  Feststellung  von  Renten  unterliegen  der  Be—
richtigung,  wenn  dieselben  vor  Ablauf  der  vom  Tage  der  Einzahlung,  beziehentlich  der
Rentenfeststellung  ab  zu  berechnenden  ordentlichen  bürgerlichen  Verjährungsfrist  ent—
deckt  und  angezeigt  worden  sind.

8  20.

Sowohl  Rentenanwartschaften,  als  auch  bereits  laufende  Renten  dürfen  nur  in—
soweit,  als  solche  zusammen  für  einen  und  denselben  Versicherten  aufs  Jahr  mehr  als
dreihundert  Mark  betragen,  abgetreten  werden.

8  21.

Unabgehobene  Renten  verjähren  zu  Gunsten  der  Altersrentenbank  nach  Alauf
dreier  vom  Fälligkeitstermine  ab  zu  berechnenden  Jahre.

Mit  Vorbehalt  gemachte  Einlagen,  welche  innerhalb  der  vom  Fälligkeitstermine  ab
zu  berechnenden  ordentlichen  bürgerlichen  Verjährungsfrist  nicht  abgehoben  werden  und
solche,  über  welche  Niemandem  ein  Erbrecht  zusteht,  verfallen  der  Altersrentenbank.

Auch  erlöschen  zu  Gunsten  der  Altersrentenbank  diejenigen  Rentenanwartschaften,
auf  deren  endgiltige  Feststellung  innerhalb  der  ordentlichen  bürgerlichen  Verjährungs—
frist  nicht  angetragen  worden  ist.  Der  Lauf  der  Verjährung  beginnt  hier  zu  demjenigen
Zeitpunkte,  welcher  bei  der  Erwerbung  der  Rentenanwartschaft  für  den  Beginn  des
Rentenlaufs  festgesetzt  worden  war.

8  22.

Die  Altersrentenbank  ist  bezüglich  der  von  ihr  auszustellenden  Urkunden  von  der
Entrichtung  des  Urkundenstempels  befreit.  Das  Gleiche  gilt  hinsichtlich  der  ihr  von
anderen  Personen  auszustellenden  Quittungen.

8  23.

Bei  der  Altersrentenbank  findet  längstens  aller  zehn  Jahre  eine  Inventur  statt.
Dieselbe  ist  der  Ständeversammlung  vorzulegen.

8  24.
Das  Gesetz  vom  6.  November  1858,  die  Errichtung  einer  Altersrentenbank  betreffend,
  sowie  das  Gesetz  vom  23.  Mai  1864,  wegen  Erweiterung  der  Wirksamkeit  der

Altersrentenbank  nebst  Ausführungsverordnung  vom  31.  December  1864,  treten  mit
1870.  2
        <pb n="32" />
        —  10  —

Beginn  der  Wirksamkeit  gegenwärtigen  Gesetzes  außer  Kraft;  es  erleiden  aber  durch
dasselbe  die  bis  zu  diesem  Zeitpunkte  erworbenen  Renten  und  Rentenanwartschaften
keine  Veränderung  ihres  Betrags.

Die  Umwandlung  von  Rentenanwartschaften  in  früher  beginnende  Renten,  sowie
die  Erwerbung  von  Zuwachsrenten  bei  nachträglicher  Verzichtleistung  auf  ursprünglich
vorbehaltene  Einlagen  erfolgt  nach  Maßgabe  desjenigen  Tarifs,  auf  Grund  dessen  die
betreffenden  Anwartschaften  erworben  wurden.

8  25.

Unser  Finanz-Ministerium  ist  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  und  mit  der
Bestimmung  über  Beginn  seiner  Wirksamkeit  beauftragt.

Urkundlich  haben  Wir  dasselbe  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  2.  Januar  1879.

Leonce  Freiherr  von  Könneritz.
        <pb n="33" />
        Vorbemerkung.

Sterblichkeits-Tabelle,

welche  bei  Berechnung  der  Sächsischen  Altersrenten  nach  8  10  des  Gesetzes
vom  2.  Januar  1879  zu  Grunde  zu  legen  ist.

Wegen  minderer  Vollständigkeit  und  Zuverlässigkeit  des  vorhandenen  statistischen

Materials  ist  die  Sterblichkeit  für  die  Altersstufen  vom  O.  bis  mit  7.  Jahre  zur  Sicherung  der  Bank
etwas  geringer  angenommen  worden.

 

 

 

 

 

 

Lebensalter  Lebensalter  Lebensalter  Lebensalter
nach  Lebende.  nach  Lebende.  nach  Lebende.  nach  Lebende.
Jahren.  Jahren.  Jahren.  Jahren.
0  9597  24  6228  48  4801  72  1651
1  8150  25  6182  49  4724  73  1477
2  7589  26  6134  50  4643  74  1308
3  1300  27  6085  51  4560  75  1145
4  7118  28  6035  52  4473  76  991
5  7000  29  5985  53  4381  77  849
6  6930  30  5933  54  4283  78  720
7  6885  31  5881  55  4180  79  604
8  6850  32  5826  56  4070  80  500
9  6819  33  5770  57  3956  81  407
10  6788  34  5713  58  3838  82  330
11  6757  35  5655  59  3716  83  262
12  6726  36  5595  60  3588  84  204
13  6695  37  55336  61  3453  85  155
14  6661  38  5476  62  3315  86  114
15  6625  39  5415  63  3169  87  82
16  6588  40  65354  64  3017  88  57
17  6547  41  5292  65  2858  89  38
18  6505  42  5229  66  2692  90  24
19  6461  43  5163  67  2523  91  15
20  6415  44  65P096  68  2351  92  9
21  6368  45  5025  69  2178  93  5
22  6321  46  4952  70  2003  94  3
3  6274  47  4377  71  1829  95  1
        <pb n="34" />
        —  12  —

AM.  5.  Bekanntmachung,
die  bei  Herstellung  der  nachgedachten  Eisenbahnanlage  betroffenen  Fluren  betreffend;

vom  3.  Januar  1879.

Uhter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  behufs
einer  Verlegung  der  fiscalischen  Verbindungsbahn  bei  Leipzig  u.  s.  w.  betreffend,  vom
8.  Januar  1874  (Seite  1  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1874),
wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  hierdurch  bekannt  gemacht,  daß  bei  der  Herstellung
  der  in  der  angezogenen  Verordnung  gedachten  Verbindungsbahn  zwischen  dem
Berlin-Anhalter  Bahnhof  in  Leipzig  und  dem  neuen  dortigen  Sammelbahnhofe  nach
Maßgabe  des  genehmigten  Detailplanes  die  Fluren

Leipzig  und

Schönefeld
betroffen  werden.

Dresden,  am  3.  Januar  1879.

Ministerium  des  Imnern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

Letzte  Absendung:  am  23.  Jannar  1879.
        <pb n="35" />
        für  das  Königreich  Sachsen.
2.  Stück  vom  Jahre  1879.

 

 

 

Juhalt:  „&amp;amp;  6.  Verordnung,  die  Aufstellung  und  Eingabe  von  Liquidationen  über  Militärleistungen  betr.  S.  13.
—  7.  Decret  wegen  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  der  Genossenschaft  für  Berichtigung  der
Parthe  S.  15.  —  &amp;amp;  8.  Verordnung,  eine  Abänderung  des  Reglements  über  die  Civilversorgung  2c.
von  Militärpersonen  vom  13.  August  1870  betr.  S.  15.  —  9.  Bekanntmachung,  die  Bewilligung
einer  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  für  die  Sparkasse  zu  Thum  betr.  S.  16.  —  10.  Verordnung,
  die  Prüfung  der  Apothekerlehrlinge  betr.  S.  17.  —  4  11.  Ausführungsverordnung  zum
Gesetze,  die  veränderte  Einrichtung  der  Altersrentenbank  betr.  S.  18.  —  12.  Decret,  die  Genossenschaftsordnung
  für  den  Hopfenbachverband  Beiersdorf-Hohndorf  betr.  S.  49.  —  &amp;amp;  13.  Deecret,  die  Genossenschaftsordnung
  für  die  Genossenschaft  zu  Regulirung  des  Albrechtsbaches  betr.  S.  49.

 

&amp;amp;  6.  Verordnung,

die  rechtzeitige  Aufstellung  und  Eingabe  von  Liquidationen  über  Militärleistungen
betreffend;

vom  28.  December  1878.

Noch  dem  Gesetze,  betreffend  die  Feststellung  des  Haushalts-Etats  des  Deutschen
Reichs  für  das  Etatsjahr  18X3.,  vom  29.  April  1878  (Seite  17  und  33  des  Reichsgesetzblattes
  vom  Jahre  1878)  ist  für  den  Reichs-Militäretat  mit  dem  Beginne  des
Etatsjahres  18X8  die  bisher  neben  der  Verwaltung  des  laufenden  Jahres  bestandene

Führung  einer  gesonderten,  auf  verspätete  Ausgaben  des  Vorjahres  bezüglichen
Restverwaltung  in  Wegfall  gekommen.

Hieraus  entspringt  die  Nothwendigkeit,  in  Zukunft  alle  Ausgaben  für  die  Armee,
insonderheit  also:  Fourage=  und  Vorspannkosten,  Servis,  Vorschüsse  von  Marschgebührnissen,
  Haftkosten,  Pensionen  2c.,  ohne  Verzug  zur  Erstattung  anzumelden  und  somit
der  Abwickelung  des  betreffenden  Liquidations=  beziehungsweise  Rechnungswesens  die
äußerste  Sorgfalt  und  Beschleunigung  zuzuwenden.  Dabei  ist  namentlich  auch  darauf
zu  achten,  daß  die  dem  Kriegszahlamte  auszustellenden  Quittungen  den  desfallsigen
Bestimmungen  entsprechen  —  vergl.  anliegendes  Schema  unter  O  —  und  den
sonstigen  besonderen  Vorschriften  über  die  Liquidirungsform  genau  nachgegangen  werde.

Die  Amtshauptmannschaften,  Gerichtsämter  und  Bezirkssteuereinnahmen,  sowie  die

Stadträthe,  Bürgermeister  und  Gemeindevorstände  erhalten  daher  hierdurch  Anweisung,
1879.  3
        <pb n="36" />
        —  14  —

dem  Vorstehenden  entsprechend  das  Erforderliche  vorzukehren,  beziehentlich  zu  ver—
anlassen.

Dresden,  am  28.  December  1878.

Die  Ministerien  des  Kriegs,  des  Innern,  der  Juftiz
und  der  Finanzen.
v.  Fabrice.  v.  Nostitz-Wallwitz.  v.  Abeken.  Frhr.  v.  Könneritz.

Dutschmann.

Ouittungsschema.
(Halber  Bogen.)

145•.7964
in  Worten:  „Ein  Hundert  Fünf  und  Vierzig  Mark  96  Pfennige")“
als  der  (die)  von  der  Königlichen  Intendantur  des  12.  (Königl.  Sächs.)  Armee-Corps
unter  dem  April  1878  angewiesene

(Vergütungsbetrag  bezw.  Servisentschädigung  für  von  der  Stadt  bezw.  Gemeinde
  #

im  Monat  Januar  bezw.  im  I.  Quartale  1878  an  Königlich  Sächsische  Truppen

verabreichte  Marschfourage  bezw.  gewährtes  Quartier  oder:  Betrag  der  vom

Königlichen  Gerichtsamte

N.
bestrittenen  Haftkosten  für
im  Monat  Januar  (I.  Quartale)  1878

inhaftirt  gewesene  Mannschaften  des  Beurlaubtenstandes)
sind  von  dem  Königlichen  Kriegszahlamte  an  den  unterzeichneten  Stadtrath  (Stadtgemeinderath,
  die  unterzeichnete  Servisdeputation,  das  unterzeichnete  Gerichtsamt)
richtig  ausgezahlt  worden,  worüber  hiermit  quittirt  wird.

N.,  am  .  .  .  .  April  1878.

Der  Stadtrath  (Stadtgemeinderath,  Gemeinderath,  die  Servisdeputation,
  das  Königliche  Gerichtsamt)  daselbst.

 

*)  Nur  der  Markbetrag  ist  in  Worten  auszudrücken.
        <pb n="37" />
        —  15  —

.  7.  Derret

wegen  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  der  Genossenschaft  für  Berichtigung
der  Parthe  zwischen  Leipzig  und  Schönefeld;

vom  18.  Januar  1879.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  12  des  Gesetzes
über  die  Berichtigung  von  Wasserläufen  2c.  vom  15.  August  1855  (Seite  486  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  die  Genossenschaftsordnung  der  unter
dem  Namen

„Genossenschaft  für  Berichtigung  der  Parthe  zwischen  Leipzig  und  Schönefeld“
zusammengetretenen  Genossenschaft  unter  Verleihung  der  Rechte  einer  juristischen  Person
an  letztere  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  dieser  Genossenschaftsordnung
  allenthalben  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Deeret

unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  18.  Jannar  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Fromm.

 

K  8.  Verordnung,

eine  Abänderung  des  Reglements  über  die  Civilversorgung  und  Civilanstellung
der  Militärpersonen  vom  13.  August  1870  betreffend;

vom  31.  Januar  1879.

Des  durch  die  Verordnung  vom  13.  August  1870  (Seite  288  des  Gesetz=  und.  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1870)  bekannt  gemachte  Reglement  über  die  Civilversorgung
und  Civilanstellung  der  Militärpersonen  wird  dahin  abgeändert,  daß
1.  Unteroffizieren  schon  nach  vollendeter  neunjähriger  activer  Militärdienstzeit  eine
Anstellung  in  der  Königlichen  Stadt=  und  Landgendarmerie  zu  Theil  werden
kann  und

37
        <pb n="38" />
        —  16  —

2.  denselben  solchenfalls  die  Dienstzeit,  welche  sie  im  Gendarmeriedienst  bis  zur  Erreichung
  einer  zwölfjährigen  Gesammtdienstzeit  verbringen  (nach  9  Jahren
Heeresdienst,  3  Jahre  in  der  Gendarmerie),  für  die  Erlangung  der  Militär—
anwärter-Eigenschaft  mit  angerechnet  und  ihnen  im  Falle  des  Wohlverhaltens
der  vom  Kriegsministerium  auszufertigende  Civilversorgungsschein  ausgestellt
werden  kann.

Dresden,  den  31.  Januar  1879.

Sämmtliche  Ministerien.

v.  Fabrice.  v.  Nostitz-Wallwitz.  Dr.  v.  Gerber.  v.  Abeken.
Frhr.  v.  Könneritz.
Fischer.

 

.K  9.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  in  der  Sparkassen-Ordnung  für  die  Stadt  Thum  enthaltenen
Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;

vom  5.  Februar  1879.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  ist  der  Stadtgemeinde  Thum  für  die  von  derselben

[  errichtete  Sparkasse  die  in  der  nachstehend  abgedruckten  Bestimmung  der  vom  Ministerium
des  Innern  bestätigten  bezüglichen  Sparkassen-Ordnung  enthaltene  Ausnahme  von  bestehenden
  Gesetzen  bewilligt  worden.

Dresden,  am  5.  Februar  1879.

Ministerium  der  Justiz.

v.  Abeken.
Rosenberg.

Sparkassen-Ordnung
für  die  Stadt  Thum.

20.  2c.
##  12.  Die  eingezahlten  Gelder  nebst  Zinsen  sind  einer  Verkümmerung  nicht
unterworfen,  doch  kann  dadurch  die  Hilfsvollstreckung  in  die  bei  einem  Schuldner  sich
vorfindenden  Sparkassenbücher  nicht  gehindert  werden.
        <pb n="39" />
        —  17  —

Ac.  10.  Verordnung,
die  Prüfung  der  Apothekerlehrlinge  betreffend;
vom  7.  Februar  1879.

Laut  eines  Beschlusses  des  Bundesrathes  vom  6.  December  1878  sind  die  882,  Abs.  1,
und  3  Ziffer  2  der  Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  vom  13.  November  1875
(s.  Verordnung,  die  Prüfung  der  Apothekergehilfen  betreffend,  vom  18.  Februar  1876,
Seite  193  des  Gesetz-  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1876,  sub  O)  in  der  aus
der  Anfuge  sub  □  ersichtlichen  Art  abgeändert  worden.

Dresden,  den  7.  Februar  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

□

§2,  Abf.  1.

Die  Prüfungen  werden  in  der  zweiten  Hälfte  der  Monate  März,  Juni,  September
und  December  jeden  Jahres  an  den  von  dem  Vorsitzenden  der  in  §1  bezeichneten  Aufsichtsbehörde
  festzusetzenden  Tagen  abgehalten.

83,  Ziffer  2.

Das  von  dem  nächstvorgesetzten  Medicinalbeamten  (Kreisphysikus,  Kreisarzt  rc.)
bestätigte  Zeugniß  des  Lehrherrn  über  die  Führung  des  Lehrlings,  sowie  darüber,  daß
der  letztere  die  vorschriftsmäßige  dreijährige  —  für  den  Inhaber  eines  zum  Besuche
der  Universität  berechtigten  Zeugnisses  der  Reife,  zweijährige  —  Lehrzeit  zurückgelegt
hat  oder  doch  spätestens  mit  dem  Ablauf  des  betreffenden  Prüfungsmonates  zurückgelegt
  haben  wird.

v.  Burgsdorff.
        <pb n="40" />
        —  18  —

11.  Ausführungsverordnung

zu  dem  Gesetze  vom  2.  Januar  1879,  die  veränderte  Einrichtung  der  Altersrentenbank
  betreffend;

vom  8.  Februar  1879.

Zur  Ausführung  des  unter  dem  2.  Januar  1879  (Seite  3  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1879)  wegen  veränderter  Einrichtung  der  Altersrentenbank
erlassenen  Gesetzes  wird,  beziehentlich  im  Einverständnisse  der  übrigen  betheiligten
Ministerien,  hierdurch  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;1.  Das  Gesetz,  die  veränderte  Einrichtung  der  Altersrentenbank  betreffend,  vom
2.  Januar  1879  (Seite  3  fg.  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1879),
tritt  mit  dem  1.  April  1879  in  Wirksamkeit.

&amp;amp;  2.  Die  Hauptverwaltung  der  Altersrentenbank  ist  der  Landrentenbankverwaltung
hierselbst  mit  übertragen,  die  Abfertigungs=  und  Kassengeschäfte  werden  aber  von  einer
besonderen  Kassenabtheilung,  der  „Altersrentenbank,“  besorgt.  Die  Landrentenbankverwaltung
  unterzeichnet  in  Altersrentensachen  als  „Königliche  (Königlich  Sächsische)
Altersrentenbankverwaltung,“  die  vorgenannte  Kassenabtheilung  aber  mit  „Königliche
(Königlich  Sächsische)  Altersrentenbank.“

s#3.  1.  Der  Verkehr  zwischen  der  Altersrentenbank  und  dem  Publikum  ist  theils
ein  unmittelbarer,  theils  wird  derselbe  durch  Agenturen  vermittelt,  welchen  für  ihre
Mühwaltung  eine  von  dem  Finanzministerium  festzustellende  Tantieme  gewährt  wird.

2.  Das  Finanzministerium  wird  diese  Agenturen  von  Zeit  zu  Zeit  öffentlich  bekannt
machen.  Auch  wird  an  jedem  Gebäude,  in  welchem  sich  eine  dergleichen  Stelle  befindet,
eine  Tafel  mit  dem  Königlich  Sächsischen  Wappen  und  der  Aufschrift  „Agentur  der
Königlichen  Altersrentenbank“  angebracht  werden.

#4.  Alle  das  Kassen=  und  Abfertigungswesen  der  Altersrentenbank  betreffenden
Correspondenzen,  Sendungen  und  Baareinzahlungen  sind  an  die  Königliche  Altersrentenbank
  zu  Dresden,  dagegen  die  §  14,2,  §  15,  1  und  §  21,  1  näher  bezeichneten
Eingaben,  ebenso  wie  etwaige  Beschwerden,  an  die  Königliche  Altersrentenbankverwaltung
  zu  richten.

65.  Die  für  die  Altersrentenbank  bestimmten  Einlagen  können  an  diese  Bank
oder  an  eine  Agentur  unmittelbar  gezahlt  oder  auch  mittels  der  Post  eingesendet  oder
eingezahlt  werden.

#6.  1.  Bei  jeder  erstmaligen  Einzahlung  ist  vom  Einleger  der  Beitritt  zur
Altersrentenbank  unter  bestimmter  Angabe  der  einschlagenden  persönlichen  Verhältnisse,
        <pb n="41" />
        —  19  —

wie  der  Einlage-  und  Rentenbedingungen  ausdrücklich  zu  erklären  und  zu  dem  Ende
eine  Anmeldung  nach  einem  von,  der  Altersrentenbank  und  deren  Agenturen  unent—
geltlich  zu  beziehenden  Schema  auszufertigen  und  an  die  Altersrentenbank  oder  eine
Agentur  einzureichen.

2.  Die  auf  das  Lebensalter  bezügliche  Angabe  ist  durch  beizufügendes  Geburtszeugniß

  zu  bescheinigen.  Dergleichen  Zeugnisse  werden  den  Anmeldenden  später  zurückegeben.


3.  Ist  der  Einleger  zu  selbstständigen  Vermögensverfügungen  nicht  berechtigt,  so
ist  bei  der  von  dessen  gesetzmäßigem  Vertreter  zu  bewirkenden  Anmeldung  zugleich  zu
erklären,  ob  dieselbe  sich  auf  die  mit  ihr  gleichzeitig  erfolgende  Einzahlung  beschränken,
oder  auch  für  fernere  vom  Einleger  selbst  bewirkte  Einzahlungen  gelten  solle.  Erklärungen
  der  letzteren  Art  sind  jederzeit  widerruflich;  doch  muß  der  Widerruf  schriftlich
an  die  Altersrentenbank  eingereicht  werden.

&amp;amp;  7.  1.  Bei  wiederholter  Einzahlung  von  Einlagen  Seiten  desselben  Einlegers
für  den  nämlichen  Versicherten  unter  den  früher  angemeldeten  Einlage=  und  Rentenbedingungen
  bedarf  es  einer  wiederholten  förmlichen  Anmeldung  nicht,  sondern  nur  der
Einreichung  des  nach  der  ersten  Einzahlung  für  den  Versicherten  ausgefertigten  Einlagebuchs.
  Sollen  aber  spätere  Einlagen  unter  veränderten  Bedingungen  gemacht
werden,  so  sind  neue  Anmeldungen  (§  6,  1)  einzureichen.

2.  Die  in  der  bürgerlichen  Stellung  oder  in  dem  wesentlichen  Aufenthalte  der
Versicherten  oder  Vorbehaltsberechtigten  eingetretenen  Veränderungen  sind  der  Altersrentenbank
  anzuzeigen.

&amp;amp;#.  Die  Einzahlungen  können,  beziehentlich  bis  zur  Erfüllung  des  75.  Altersjahres
  eines  Versicherten  und  so  lange  dadurch  eine  Ueberschreitung  des  zulässigen  höchsten
Rentenbetrags  von  Zweitausend  Mark  nicht  herbeigeführt  wird,  entweder  regelmäßig
in  bestimmten  Fristen  und  festen  Beträgen  wiederholt,  oder  auch  ohne  Einhaltung
bestimmter  Fristen  zu  jeder  beliebigen  Zeit  und  mit  der  in  §  12  Absatz  3  des  Gesetzes
enthaltenen  Beschränkung  in  beliebigen  Beträgen  gemacht  werden.

89.  1.  Die  unter  Ia  und  lla  beiliegenden  Tarife  geben  die  jährliche  Altersrente
an,  welche  durch  Einzahlung  von  Einhundert  Mark  nach  Verschiedenheit  des  Alters
erworben  wird  (Rente  nach  Prozenten  der  Einzahlung),  und  zwar  enthält  der  Tarif
la  die  Renten,  welche  unter  Kapital-Verzicht,  der  Tarif  ladagegen  die  Renten,  welche
unter  Kapital-Vorbehalt  erworben  werden.

2.  Die  Tarife  Ilb  und  lb  geben  diejenigen  Beträge  an,  welche  erforderlich  sind,
um  eine  Altersrente  von  jährlich  100=  zu  erwerben  (Kaufwerthe  der  Altersrenten),

und  zwar  Ib  für  den  Fall  des  Kapitalverzichtes,  IIb  aber  für  den  Fall  des  Kapitalvorbehaltes.


—
        <pb n="42" />
        —  20  —

3.  Die  entsprechenden  Zahlen  für  andere,  als  die  in  diesen  Tarifen  vorgesehenen
Epochen  des  Rentenbeginns  werden  den  Interessenten  im  einzelnen  Falle  von  der
Altersrentenbank  mitgetheilt.

4.  Der  Tarif  IIIa  enthält  für  je  100.A  Einzahlung  die  Jahresbeträge  derjenigen

—  Renten,  welche  unmittelbar  nach  der  Einzahlung  beginnen  und  bis  zu  einem  bestimmten

Altersabschnitte  des  Versicherten  laufen  (Jahresbeträge  der  Zeitrenten),  während  der

Tarif  IIIb  die  Kaufwerthe  angiebt,  welche  zur  Erwerbung  einer  solchen  abgekürzten
—  Rente  im  Betrage  von  jährlich  100  .  erforderlich  sind.

5.  In  den  Tarifen  III  a  und  IUlb  sind  die  Epochen  für  den  Schluß  des  Rentenlaufs
  auf  die  Altersjahre  14,  16,  18,  21  und  24  beschränkt,  es  ist  indessen  gestattet,
Zeitrenten  auch  für  andere,  als  diese  Schlußepochen  zu  erwerben,  nicht  minder  kann
bei  der  Einzahlung  der  Beginn  des  Rentenlaufs  auf  einen  späteren  Zeitpunkt  aufgeschoben
  werden.  Die  entsprechenden  Tarifzahlen  werden  solchenfalls  den  Interessenten
durch  die  Altersrentenbank  mitgetheilt.

6.  Der  Tarif  IV  endlich  giebt  den  Zuwachs  an  jährlichen  Altersrenten  an,  welcher
—  dadurch  zu  erlangen  ist,  daß  nach  §  5  des  Gesetzes  auf  eine  (früher  im  Betrage  von
100  gemachte)  ursprünglich  vorbehaltene  Einlage  nachträglich  Verzicht  geleistet  wird.

10.  Alle  Renten  werden  nur  bis  auf  ganze  Pfennige  gebucht,  Bruchtheilpfennige
werden,  wenn  sie  weniger  als  „Einhalb“  betragen,  weggelassen,  während  sie  im  Werthbetrage
  von  „Einhalb“  und  darüber  für  einen  ganzen  Pfennig  gerechnet  werden.  Bei
Berechnung  und  Eintragung  der  Renten  in  die  Einlagebücher  Seitens  der  Altersrentenbank
  sind  die  Tarife  Ib  und  IIb  nicht  zu  Grunde  zu  legen.

11.  Ueber  die  Einlagen  werden  Einlagebücher  ausgefertigt,  welche  von  einem
Mitgliede  der  Altersrentenbankverwaltung  zu  vollziehen  und  durch  den  Bankbuchhalter
zu  gegenzeichnen  sind.  In  diese  Bücher  werden  sämmtliche  ein  und  denselben  Versicherten
  betreffenden  Einlagen  und  Renten  eingetragen.

12.  1.  Die  Agenturen  haben  den  Einlegern  über  die  von  ihnen  bewirkten  Einzahlungen
  Interimsquittungen  auszustellen,  welche  später  gegen  die  mit  dem  ordnungsmäßigen
  Eintrage  versehenen  Einlagebücher  umgetauscht  werden.

2.  Dergleichen  Interimsquittungen  werden  bei  erstmaligen  Einzahlungen  auch  von
Seiten  der  Altersrentenbank  ausgestellt,  während  bei  letzterer  für  weitere  Einzahlungen
auf  bereits  bestehende  Einlage-Konten  die  sofortige  Abfertigung  die  Regel  bildet.

3.  Die  Frist,  innerhalb  welcher  die  Interimsquittungen  gegen  die  Einlagebücher
umzutauschen  sind,  wird  für  die  Altersrentenbank  auf  acht  Tage,  für  deren  Agenturen
aber  auf  vier  Wochen  festgesetzt.
        <pb n="43" />
        —  21  —

4.  Derjenige,  welcher  eine  Interimsquittung  zum  Eintausche  des  mit  dem  ordnungsmäßigen
  Eintrage  versehenen  Einlagebuchs  überreicht  oder  einsendet,  ist  als  zur
Empfangnahme  nurgedachten  Buchs  berechtigt  anzusehen.

13.  1.  Soll  von  dem  durch  §  4b  des  Gesetzes  zugestandenen  Rechte,  Einlagen
zinslos  aus  der  Altersrentenbank  zurückzuziehen,  Gebrauch  gemacht  werden,  so  bedarf
es  nur  eines  mündlichen,  ebenso  bei  jeder  Agentur,  deren  Geldmittel  die  Zahlung  gestatten,
  wie  bei  der  Altersrentenbank  zulässigen  Antrags,  verbunden  mit  der  Abgabe
des  Einlagebuchs  und  einer  Quittung  des  zu  einer  solchen  Zurückziehung  Berechtigten.
In  dem  Falle,  wo  der  Einleger  das  eingezahlte  Kapital  einer  andern  Person  vorbehalten
  hat,  ist  hierzu  noch  die  schriftliche  Genehmigung  dieser  Person  beizubringen.

2.  Nachdem  bei  der  Altersrentenbank  die  nöthigen  Abstreichungen  in  den  Einlagebüchern
  bewirkt  worden  sind,  erhalten  die  betheiligten  Einleger,  beziehentlich  gegen
Rückgabe  des  erhaltenen  Empfangsscheins,  diejenigen  Einlagebücher,  welche  noch  unabgestrichene
  Einträge  enthalten  oder  deren  Weiterbenutzung  ausdrücklich  vorbehalten
worden  ist,  wieder  zurück,  wogegen  alle  übrigen  derartig  erledigten  Einlagebücher  bei
der  Altersrentenbank  zurückbehalten  werden.

3.  Bei  Quittungen  und  Genehmigungserklärungen  kann  die  Kassenstelle,  der  sie
zugehen,  wenn  ihr  die  Persönlichkeit  des  Empfängers  oder  die  Echtheit  einer  Unterschrift
  nicht  außer  Zweifel  ist,  die  gerichtliche  oder  notarielle  Beglaubigung  verlangen.

4.  Die  erfolgte  Einreichung  des  Einlagebuchs  ist  von  den  Kassenstellen  auf  Verlangen
  zu  bescheinigen.

14.  1.  Die  Liquidation  einer  Altersrente  ist  zur  Zeit  des  vorher  bestimmten
Eintritts  in  den  Rentengenuß  von  dem  Betheiligten  unter  Beifügung  des  Einlagebuchs
und  Bezeichnung  der  Kassenstelle  (Altersrentenbank  oder  Agentur),  bei  welcher  die
Renten  künftig  erhoben  werden  sollen,  unmittelbar  bei  der  Altersrentenbank  schriftlich  zu
beantragen.

Bei  denjenigen  Renten,  deren  Lauf  zur  Zeit  der  geleisteten  Einzahlung  beginnt
(einfachen  Leibrenten  und  sofort  beginnenden  Zeitrenten),  bedarf  es  eines  besonderen
Antrages  auf  Liquidation  nicht.

2.  Will  der  Versicherte  die  nach  §  7  des  Gesetzes  zulässige  Umwandlung  der  Anwartschaft
  auf  eine  später  beginnende  Rente  in  eine  früher  beginnende  dergleichen  beantragen,
  so  hat  er  Solches  unter  Einreichung  des  für  ihn  ausgestellten  Einlagebuchs
und  unter  Angabe  derjenigen  Kassenstelle,  bei  welcher  er  die  betreffende  Rente  zu  erheben
  wünscht,  bei  der  Altersrentenbankverwaltung  schriftlich  anzubringen.

15.  1.  Dafern  die  Liquidation  einer  Rente  ergeben  hat,  daß  dieselbe  für's
Jahr  wenigstens  „Drei  Mark“  beträgt,  auch  beziehentlich  bei  Mitberücksichtigung  etwa
1879.  4
        <pb n="44" />
        —  22  —

schon  laufender  Renten,  den  höchsten  Jahresbetrag  von  „Zweitausend  Mark“  nicht  übersteigt,
  erhält  der  Versicherte  (nunmehrige  Rentner)  gegen  Zurückbehaltung  des  Einlagebuchs
  ein  nach  der  Vorschrift  in  §  11  vollzogenes  Rentencertificat,  durch  welches  Seiten
der  Altersrentenbankverwaltung  die  erworbene  Rentenberechtigung  unter  Namhaftmachung
  der  rentezahlenden  Kassenstelle  beurkundet  wird.  Gleichzeitig  empfängt  der
Rentner  eine  entsprechende  Anzahl  Rentenanweisungen,  nach  deren  Verbrauch  neue  dergleichen
  verabreicht  werden.  An  Stelle  der  in  dem  Rentencertificate  benannten  Kassenstelle
  kann  auf  des  Rentners  Antrag  von  der  Altersrentenbankverwaltung  später  auch
eine  andere  Kassenstelle  mit  der  Rentenzahlung  beauftragt  werden;  es  ist  aber  einem
jeden  derartigen  Antrage  das  Rentencertificat  zur  Verlautbarung  der  mit  der  künftigen
Rentenzahlung  beauftragten  Kassenstelle  beizufügen.

2.  Durch  Abgabe  der  Rentenanweisung  an  die  zuständige  Kassenstelle  wird  über
den  richtigen  Empfang  des  angewiesenen  Betrags  quittirt.  Die  Altersrentenbank  und
ihre  Agenturen  sind  nach  der  Vorschrift  in  §  1048  des  bürgerlichen  Gesetzbuchs  befugt,
an  jeden  Inhaber  zu  zahlen  (vergl.  jedoch  §  23  dieser  Verordnung).

3.  Wenn  die  bei  der  Liquidation  vorgenommene  Summirung  der  Partial=  und
beziehentlich  der  Zuwachsrenten  eine  Rente  von  weniger  als  „Drei  Mark“  für's  Jahr
oder  —  beziehentlich  unter  Hinzurechnung  bereits  laufender  Renten  —  von  mehr  als
dem  Jahresbetrage  von  „Zweitausend  Mark“  ergiebt,  so  unterbleibt  ersteren  Falles  die
Ausfertigung  eines  Rentencertificats,  während  im  letzteren  Falle  ein  dergleichen  Certificat
  über  den  Jahresbetrag  von  „Zweitausend  Mark“  für  den  bezüglichen  Rentner
ausgefertigt  wird.  Gegen  Zurückbehaltung  des  Einlagebuchs  stellt  aber  die  Altersrentenbank
  dem  Einleger,  beziehentlich  dessen  Erben,  behufs  der  zinslosen  Zurückzahlung
der  unzureichenden  Einlage  oder  des  überschüssigen  Einlagebetrags  ein  Quittungsformular
  zur  einfachen  Vollziehung  und  nach  Wiedereingang  der  vollzogenen  Quittung
den  zurückzuzahlenden  Betrag  zu.

4.  Ist  die  liquidirte  Rente  durch  Einlagen  mit  Kapitalvorbehalt  erworben  worden,
so  wird  für  denjenigen,  zu  dessen  Vortheil  das  Kapital  vom  Einleger  vorbehalten  worden
war,  ein  besonderes,  nach  der  Vorschrift  in  8  11  vollzogenes  Kapitalcertificat  aus—
gefertigt,  durch  welches  die  Altersrentenbankverwaltung  dem  Berechtigten  die  zinslose
Rückzahlung  des  vorbehaltenen  Kapitals  nach  dem  Ableben  des  im  nurgedachten  Certi—
ficate  genau  bezeichneten  Rentners  zusichert.

16.  1.  Fällig  gewordene  Vierteljahresraten  von  Renten  können  innerhalb  der
ersten  drei  ihrer  Fälligkeit  folgenden  Jahre  gegen  Abgabe  der  bezüglichen  Renten—
anweisungen  bei  der  im  Rentencertificate  bezeichneten  Kassenstelle  erhoben  werden.  Es
ist  jedoch  auf  der  Anweisung  durch  einen  öffentlichen  bei  der  Zahlungsleistung  nicht
interessirten  Beamten  unter  Beifügung  seines  amtlichen  Siegels  oder  Stempels  zu  be—
        <pb n="45" />
        —  23  —

scheinigen,  daß  der  Rentner  am  Fälligkeitstermine  sich  am  Leben  befand.  Handelt  es
sich  um  gleichzeitige  Erhebung  mehrer  einem  und  demselben  Rentner  gebührenden
Rentevierteljahresraten,  so  genügt  es,  wenn  auf  der  Anweisung  über  die  jüngst  fällig
gewordene  dergleichen  Rate  das  Leben  dieses  Rentners  bescheinigt  ist.

2.  Die  Halbvierteljahresrente  auf  das  Sterbequartal  eines  Rentners  kann  inner—
halb  der  ersten  drei  ihrer  Fälligkeit  folgenden  Jahre  bei  der  im  bezüglichen  Rentencertificate
  benannten  Kassenstelle  von  den  Nachgelassenen  des  verstorbenen  Rentners
gegen  Beibringung  eines  Erblegitimationszeugnisses,  Rückgabe  des  Rentencertificats
und  Vollziehung  des  dem  letzteren  aufgedruckten  Quittungsformulars  erhoben  werden.

3.  Ist  der  Jahresbetrag  einer  Rente  nicht  durch  „Vier“  ohne  Rest  theilbar,  so  ist
der  verbleibende  Rest  je  bei  der  4.,  8.,  12.  2c.  Rentenrate,  überhaupt  bei  denjenigen
Raten  mit  zur  Auszahlung  zu  bringen,  deren  Ordnungszahlen  „Vier“  oder  ein  Vielfaches
  von  „Vier“  bilden.

&amp;amp;  17.  1.  Die  für  den  Todesfall  eines  Versicherten  vorbehaltenen  Einlagen  werden
nach  dessen  Ableben  von  der  Altersrentenbank  an  den  Berechtigten  zinslos  zurückgezahlt,
und  zwar  gegen  Abgabe  oder  Einsendung  einer  gerichtlich  oder  notariell  anerkannten
Quittung,  Beibringung  eines  Todtenscheins,  beziehentlich  eines  Erblegitimationszeugnisses
  und  Rückgabe  des  Einlagebuchs  oder  des  Kapitalcertificats.

2.  Sind  Einlagen  zurückzuzahlen,  weil  sie  auf  Grund  falscher  Angaben  über  die
persönlichen  Verhältnisse  des  Versicherten  gemacht  worden  waren,  so  wird  der  betheiligte
Einleger  von  der  Altersrentenbank  unter  Zufertigung  eines  Quittungsformulars  benachrichtigt,
  daß  der  zinslosen  Rückzahlung  gedachter  Einlagen  durch  genannte  Bank  Nichts
entgegenstehe,  sobald  die  vorerwähnte,  von  dem  Einleger  oder  dessen  Erben  gehörig
vollzogene,  auch  gerichtlich  oder  notariell  anerkannte  Quittung  an  die  Altersrentenbank
zurückgelangt  und  derselben  zugleich  des  Versicherten  Einlagebuch  oder  Rentencertificat,
beziehentlich  sammt  dem  mit  letztgedachter  Urkunde  gleichzeitig  ausgefertigten  Kapitalcertificate,
  zurückgegeben  worden  sein  werde.

3.  Als  Fälligkeitstermin,  insbesondere  auch  zur  Begründung  des  Laufs  der  Verjährung,
  gilt  bei  zinslos  zurückzuzahlenden  unzureichenden  oder  überschüssigen  oder  unter
falschen  Angaben  über  persönliche  Verhältnisse  Versicherter  gemachten  Einlagen  der  Tag
der  Ausstellung  der  in  §  15,  8  und  §  17,  2  näher  angegebenen  Zufertigungen.

18.  Die  Altersrentenbank  und  ihre  Agenturen  sind  befugt,  den  Ueberbringer
oder  Einsender  einer  der  in  §§  13,  15  Absatz  3,  16  Absatz  2,  17  näher  bezeichneten
Quittungen  als  zur  Erhebung  des  darin  ausgedrückten  Betrags  berechtigt  anzusehen,
wenn  im  Uebrigen  die  für  den  besonderen  Fall  vorgeschriebenen  Bedingungen  erfüllt
sind.

4
        <pb n="46" />
        19.  Rasuren  und  sonstige  Aenderungen  im  Zifferwerk  oder  an  anderen  wesentlichen
  Stellen  der  Anmeldungen,  Bescheinigungen,  Zeugnisse,  Legitimationen,  Einlagebücher,
  Certificate,  Quittungen  2c.  sind  unzulässig.

#J  20.  Im  Bezug  auf  die  Verkümmerung  von  Renten  sind  vom  Inkrafttreten  der
Civilprozeßordnung  die  in  den  §§  729  fg.  über  die  Pfändung  von  Forderungen  enthaltenen
  Bestimmungen  maßgebend.

&amp;amp;21.  1.  Den  Verlust  eines  Einlagebuchs  oder  eines  Certificats  hat  der  Verlustträger,
  dafern  es  ihm  um  den  Ersatz  dieses  Verlustes  zu  thun  ist,  unter  Bezeichnung
des  verlorenen  Documents  nach  Art,  Nummer  und  Ausfertigungsdatum,  wie  unter
Angabe  seiner  Vor=  und  Familiennamen,  seiner  bürgerlichen,  beziehentlich  gewerblichen
Stellung  und  seines  wesentlichen  Wohnorts,  der  Altersrentenbankverwaltung  schriftlich
anzuzeigen  und  den  Verlust,  so  weit  nöthig,  zu  bescheinigen.

2.  Dafern  die  Angaben  der  Anzeige  mit  den  aus  den  Registern  der  Altersrentenbank
  ersichtlichen  Nachrichten  übereinstimmen,  auch  die  durch  das  verlorene  Document
gewährleisteten  Forderungsrechte  nicht  etwa  schon  vor  dem  Eingange  der  Verlustanzeige
verjährt  sind,  überhaupt  aber  der  beantragten  Erneuerung  irgend  welche  Bedenken  nicht
entgegenstehen,  wird  Seiten  der  Altersrentenbankverwaltung  an  Stelle  des  verlorenen
Documents  ein  Duplicat  ausgefertigt,  gleichzeitig  das  als  verloren  angezeigte  Originaldocument
  mittels  öffentlicher  Bekanntmachung  durch  die  Leipziger  Zeitung  auf  Kosten
des  Antragstellers  für  ungültig  erklärt  und  das  neue  ausdrücklich  als  „Duplicat“  bezeichnete
  Document  dem  Antragsteller  ausgehändigt.

&amp;amp;  22.  Wenn  das  im  vorigen  Paragraphen  dargelegte  Verfahren  stattgefunden
hat,  so  soll  wegen  derjenigen  Kapital=  und  Rentezahlungen,  rücksichtlich  deren  der  Ablauf
der  in  §  21  des  Gesetzes  näher  bestimmten  Verjährungsfrist  in  die  Zwischenzeit  vom
Eingang  der  Verlustanzeige  bis  zur  Aushändigung  des  Duplicatdocuments  fällt  und
welche  wegen  Mangels  eines  der  in  §  21  dieser  Verordnung  gedachten  Originaldocumente
rechtzeitig  nicht  erhoben  werden  konnten,  den  Betheiligten  gestattet  sein,  solche  binnen
einem  Jahre,  vom  Tage  der  Aushändigung  des  Duplicatdocuments  ab  gerechnet,
unmittelbar  bei  der  Altersrentenbank  zu  erheben.

623.  1.  Kommt  einem  Rentner  eine  Rentenanweisung  abhanden  oder  wird  sie
vernichtet,  so  hat  er  dies  bei  der  im  Rentencertificate  benannten  Kassenstelle  schriftlich
anzumelden.

2.  Wird  die  Rentenanweisung  innerhalb  der  in  §  21  des  Gesetzes  bestimmten
Verjährungsfrist  zur  Zahlung  nicht  vorgelegt,  so  wird  dem  Rentner  nach  Ablauf  dieser
Frist  die  betreffende  Rentenrate  ausgezahlt,  sofern  die  in  Absatz  1  vorgeschriebene  Anmeldung
  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  erfolgt  ist.  Die  Auszahlung  muß  bei  Verlust
des  Anspruchs  innerhalb  Jahresfrist  vom  Ablaufe  der  Verjährungsfrist  an  nachgesucht
        <pb n="47" />
        werden.  Sie  geschieht  gegen  Ausstellung  einer  Quittung  des  Rentners,  auf  welche  die
Vorschrift  in  §  13,  3  der  Verordnung  Anwendung  leidet.

3.  Wird  die  Rentenanweisung  nach  der  in  Absatz  1  vorgeschriebenen  Anmeldung
und  innerhalb  der  in  §  21  des  Gesetzes  bestimmten  Verjährungsfrist  von  einem  Dritten
zur  Zahlung  vorgelegt,  so  erfolgt  die  Auszahlung  an  diesen  nur,  wenn  er  seine  Berechtigung
  zur  Erhebung  der  betreffenden  Rentenrate  bescheinigt  und  erst  nach  Ablauf  einer
mit  dem  Tage  der  ersten  Vorlegung  beginnenden  sechswöchentlichen  Frist.  Der  Rentner
wird  von  der  Vorlegung  alsbald  schriftlich  in  Kenntniß  gesetzt.

&amp;amp;24.  1.  Für  die  nach  §  16,1  beizubringenden  Lebensbescheinigungen  ist  innerhalb
  des  Königreichs  Sachsen  eine  Gebühr  nicht  zu  beanspruchen.

2.  Prospecte  über  die  Benutzung  der  Altersrentenbank,  sowie  Formulare  zu  den
§6  erwähnten  Anmeldungen  und  zu  den  §  13  und  §  17  genannten  Quittungen  sind  bei
der  Altersrentenbank  und  ihren  Agenturen  unentgeltlich  zu  erlangen.

Dresden,  am  8.  Februar  1879.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.

Dietzel.
        <pb n="48" />
        <pb n="49" />
        Tarif  la.

Tarif  Ilb.

Tarif  II.

Tarif  IIb.

Tarif  IILa

Tarif  IIIb.

Tarif  IV.

 

——  —  —

Jahresbeträge  der  Altersrenten  für  je  100  Mark  Einzahlung
bei  Kapital-Verzicht.

Kaufwerthe  der  Altersrenten  für  je  100  Mark  Jahresrenten
bei  Kapital-Verzicht.

Jahresbeträge  der  Altersrenten  für  je  100  Mark  Einzahlung
bei  Kapital-Worbehalt.

Kaufwerthe  der  Altersrenten  für  je  100  Mark  Jahresrente
bei  Kapital-Worbehalt.

Jahresbeträge  der  Zeitrenten  für  je  100  Mark  Einzahlung  bei
Kapital-Verzicht.

Kaufwerthe  der  Zeitrenten  für  je  100  Mark  Jahresrente  bei
Kapital-Verzicht.

Jahresbeträge  der  Zuwachsrenten,  welche  durch  nachträglich  vor
Beginn  des  Rentenlaufs  geleisteten  Verzicht  auf  eine  ursprünglich
mit  Kapital-Vorbehalt  nach  Tarif  IIa  gemachte  Einlage  von
100  Mark  erworben  werden.
        <pb n="50" />
        —  28  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tarif
Jahresbeträge  der  Altersrenten
—  —  —.
Altersjahr  Eintritt  des  Versicherten
Versicherten  unmittelbar  nach  dem
#  bei  der  nach  der  «  ·
EmzahlungsEinzahrung.M.  25.  30.  35.  40.
4.  4.  AMA  .  *  .  +  *.
0  5.24  13256  17.52  22.93  30.51  41.  46
1  4.54  11.12  14.37  18.81  25.  03  34.01
2  4.29  10.—  12.92  16.92  22.51  30.59
3  4.17  9.29  12.01  15.72  20.91  28.42
4  4.11  ".75  11.31  14.80  19.70  26.77
5  4.09  8.32  10.74  14.06  18.71  25.42
6  4.09  7.95  10.27  13.44  17.89  24.  31
7  4.11  7.63  9.86  12.90  17.17  23.33
8  4.13  7.33  9.47  12.40  16.50  22.42
9  4116  7.05  9.11  11.92  15.86  21.56
10  4.19  6.78  8.76  11.46  15.25  20.  73
11  4.22  6.52  8.42  11.02  14.67  19.93
12  4125  6.27  8.  10  10.60  14.10  19.16
13  428  6.03  7.78  10.19  13.56  18.42
14  4.32  5.79  7.48.  9.79  13.03  17.70
15  4.35  5.56  7.19  9.41  12.52  17.01
16  4.39  5.34  6.90  9.03  12.02  16.34
17  4.42  5.13  6.62  8.67  11.54  15.68
18  4.46  4.92  6.36  8.32  11.07  15.05
19  4.49  4.72  6.10  7.98.  10.62  14.44
20  4.53  .  5.85  7.66  10.19  13.85
21  457  5.61  7.34  9.77  13.28
22  4.61  5.38  7.04  9.37  12.73
23  4.65  5.16  6.75  8.98  12.20
24  4.69  4.94  6.47  8.61  11.70
25  4.74  6.20  8.26  11.22
26  4.79  5.95  7.91  10.75
27  4.84  5.70  7.58  10.30
28  4.89  5.46  7.26  9.87
29  4.95  5.23  6.96  9.45
30  5.01  6.66  9.05
31  5.07  6.38  8.67
32  5.13  6.10  8.29
33  5.20  5.84  7.93
34  5.26  5.58  7.59
35  5.34  7.25
36  5.41  ..  ..  .  6.93
37  5.50  ..  ..  ..  ..  6.62
        <pb n="51" />
        29

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1  a.

für  je  100  Mark  Einzahlung  bei  Kapital-Verzicht.

in  den  Rentengenuß  urtn

vollendeten  Altersjahre:  Versicherten
45.  50.  55.  60.  65.  70.  25.  Einzahlung.
.  #.  .  7.  AM  „.  A  .  AM  .

57.96  "84.21  129.18  213.72  394.13  847.74  2259.47  0
47.54  69.07  105.96  175.31  323.29  695.37  1853.36  1
42.76  62.13  95.30  157.67  290.77  625.42  1666.93  2
39.73  57.72  88.55  16.49  270.16  581.09  1548.77  3
37.42  54.36  83.40  137.97  254.44  547.28  14566  4
35.54  51.64  79.22  131.06  241.69  519.85  1385.56  5
33.99  49.38  75.75  12532  231.11  497.10  1324.92  6
32.62  47.39  72.69  120.26  221.78.  477.03  1271.43  7
31.34  45.54  69.86  115.57  213.13  458.42  1221.83  8
30.14  453.79  67.17  111.12  20493  140.78  1174.82  9
28.0908  42.10  64.58  106.85  197.04  423.82  1129.60  10
27.86  40.48  62.10  102.73  189.45  407.49  1086.09  11
26.79  38.92  59.70  98.77  182.15  391.79  1044.24  12
25.75  347.42  57.40  94.96  175.13  376.69  1003.98  13
24.75  35.96  55.16  91.26  168.30  361.99  964.82  14
23.78  34.54  52.99  87.67  161.68  347.76  926.88  15
22.84  33.18  50.00  84.21  155.29  334.02  890.27  16
21.92  31.85  48.86  80.83  149.06  320.63  8954.56  17
21.04  30.57  46.89  77.57143.06  307.70  820.12  18
20.18  29.32  44.98  f4.42  137.24  295.20  786.80  19#
19.36  28.12  43.14%  71.37131.62  283.10  754.55  20
18.56  26.96  41.36  68.43  126.20  271.45  723.48  21
17.79  25.85  39.66  65.61121.—  260.25  693.65  22
17.06  2478  38.0o2  62.900  116.—  249.51  665.02  23
16.366  23.76  36.46  60.31111.22  239.23  637.63  24
15.68  22.78  34.95  57.82  106.64  229.37111.33  25
15.03  21.84  33.50  55.42  102.20  219.883  585.90  26
14.40  20.92  32.10  53.10|  97.03  210.63  561.40  27
13.80  20.04  30.75  50.87  93.81  201.78  6537.80  28
13.22  19.20  29.45  48.73  89.86  193.28  515.16  29
12.665  18..38  28.20  46.66  86.04  185.07  49326  30
12.11  17.60  27.—  44.67  82.38  177.10  472.27  31
11.59  16.84  25.84  42.74  78.83  169.55  451.90  32
11.09  16.11  24.72  40.89  575.41  162.19  432.29  33
10.61  15.41  23.,64%  39.10  72.12  155.11  413.42  34
10.14  14.773  22.60  37.39  68.95  18.30  395.27  35
9.69  14.08  21.00  35.73  65.89  141.73  377.74  36
9.26  13.45  20.64  34.15  62.97  135.45  361,01  37

 

 

 

 

 

 

1879.
        <pb n="52" />
        —  30  —

Tarif
Jahresbeträge  der  Altersrenten

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Eintritt  des  Versicherten
Versicherten  unmittelbar  nach  dem
"  ei  der  nach  der
Einzahlung.Einzahlung.  20.  25.  30.  35.  40.
/  .  .  4  5.  5  .  4  4.
38  5.58  6.33
39  5.67  6  05
40  5.77
41  5.88
42  5.99
43  6.11
44  6.24
45  6.37
46  6.51
47  6.66
48  6.82
49  7.—
50  7.19
51  7.39
52  7.61
53  7.84
54  i
55  8.  35
56  8.62
57  8.92
58  9.24
59  9.59
60  9.96
61  10.36
62  10.80
63  11.27
64  11.77
65  12.31
66  12.87
67  13.47
68  14.13
69  14.84
70  15.60
71  16.42
72  17.24
73  18.12
74  19.04
75  19.98
        <pb n="53" />
        L»  (Fortsetzung.)

für  je  100  Mark  Einzahlung  bei  Kapital-Verzicht.

31  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

in  den  Rentengenuß  Altersjahr
vollendeten  Altersjahre:  Versicherten
45  50.  55.  60.  65.  70.  75.  Einzahlung.
¾  4.  ¾  .  „.  *—--  AMA  .  A  .  4  „.

8.  85  12.86  19.72  32.63  60.17  129.  41  344.92  38

8.45  12.28  18.84  31.16  57.47  123.61  329.45  39

8.07  11.73  17.99  29.76  54.88  118.05  314.63  40

7.1  11.19  17.17  28.41  52.40  112.70  300.38  41

7.35  10.08  16.39  27.12  50.01  107.56  286.68  42

7.01  10.19  15.63  25.86  47.69  102.58  273.41  43

6.69  9.71  14.900  24.66  45.47  97.80  260.66  44

..  9.2514.1923.4843.3193.15248.26  45

8.81  13.51  22.35  41.22  88.66  236.31  46

8.388  12.85  21.26  39.21  84.34  224.80  47

7.07  12.22  20.22  37.258  80.20  213.75  48

7.57  11.61  19.22  35.44  76.22  203.15  49

.  11.0318.2433.6472.36192.85  50

10.4617.3031.91  68.64  182.95  51

9.91  16.40  30.24  65.03  173-.34  52

9.8  15.51  28.60  61.52  1363.98  53

8.85  14.65  27.01  58.10  154.85  54

13.8  25.46  54.771597  55

12.99  23.95  51.51  137.28  56

12.19  22.48  48.36  128.  89  57

11.42  21.07  45.31  120.78  58

10.08  19.70  42.38  112.95  59

..  18.37  39.52  105.34  60

17.o8  36.74  97.92  61

15.84  34.07  90.80  62

14.602  31.46  83.84  6:

13.45%%  28.93  77  10  64

..  26.4770.54  65

24.08  64.18  66

21.80  538.10  67

19.02  22.29  68

17.66  46.79  69

41.57  70

36.66  71

31.96  72

27.62  73

23.63  74

..  75

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5
        <pb n="54" />
        32

Tarif

Kaufwerthe  der  Altersrenten

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Eintritt  des  Versicherten
V  ersicherten  unmittelbar  nach  dem
"  bei  der  nach  der
Einzahlung.Einzahlung  20.  25.  30.  35.  40.
#  “  -.—  -.-  AMA

·  1909  738  571  437  328  242
1  2203  900  696  532  400  295
2  2332  1000  774  592  445  327
3  2399  1077  833  637  479  352
4  2434  1143  885  676  508  374
5  2445  1202  932  712  535  394
6  2445  1258  974  745  559  412
7  2434  1311  1015  776  583  429
8  2422  1365  1056  807  607  447
9  2404  1419  1098  839  631  464
10  2387  1475  1142  873  656  483
11  2370  1534  1188  908  682  502
12  2353  1595  1235  944  710  522
13  2337  1659  1286  982  738  543
14  2315  1728  1337  1022  768  565
15  2299  1799  1391  1063  799  588
16  2278  1873  1450  1108  832  612
17  2263  1950  1511  1154  867  638
18  2243  2033  1573  1202  904  665
19  2228  2119  1640  1254  942  693
20  2208  1710  1306  982  723
21  2189  1783  1363  1024  754
22  2170  1859  1421  1068  786
23  2151  1938  1482  1114  820
24  2133  2025  1546  1162  855
25  2110  .  1613  1211  892
26  2088  1681  1265  931
27  2067  1755  1320  971
28  2045  1832  1378  1014
29  2021  1913  1437  1059
30  1997  .  1502  1105
31  1973  1568  1154
32  1950  1640  1207
33  1924  1713  1262
34  1902  1793  1318
35  1873  1380
36  1849  1444
37  1819  1511
        <pb n="55" />
        —  33  —

 

 

 

 

 

 

 

 

Iv.

für  je  100  Mark  Jahresrente  bei  Kapital-Verzicht.

;  Altersjahr

in  den  Rentengenuß  reri

vollendeten  Altersjahre:  Versicherten
45.  50.  55.  60.  65.  70.  75.  inzahlung.
A  M  M  A  A  AMA  4  –
173  119  78  47  26  12  5  “
211  145  95  58  31  15  6  1
234  161  105  64  35  16  6  2
252  174  113  69  38  18  7  3
268  184  120  3  40  19  7  4
282  194  127  7"7  42  20  8  5
295  203  133  80  4  21  8  6
307  212  138  84  46  21  8
320  220  144  97  47  22  9  8
332  229  149  90  49  23  9
346  238  155  94  51  24  9  10
359  248  162  98  53  25  10  11
374  257  168  102  55  26  10  12
389  268  175  106  5.  27  10  13
405  279  182  110  60  28  11  14
421  290  189  115  62  29  1  15
438  302  197  119  65  T  12  16
457  314  205  124  68  32  12  1
476  328  214  129  70  33  13  18
4906  342  223  135  73  34  13  19
51  356  232  141  76  z6  14  20
539  371  242  147  80  37  14  21
563  387  253  153  83  39  15  22
587  404  264  159  *  16  23
612  421  275  166  90  42  16  24
638  45  287  173  94  44  1  25
66  458  299  181  98  46  18  26
695  479  312  189  103  48  18  2
725  500  326  197  107  50  19  28
751  521  340  206  112  52  20  29
791  545  355  215  117  55  21  30
826  T  371  224  122  57  22  31
s6s  594  387  234  127  59  23  32
902  621  405  245  133  62  24  33
943  649  424  256  139  65  25  34
987  69  443  268  146  68  26  35
1032  711  463  280  152  71  27  36
1080  744  485  293  159  74  28  37
        <pb n="56" />
        34  —

Tarif
Kaufwerthe  der  Altersrenten

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Eintritt  des  Verlicherten
Versicherten  unmittelbar  nach  dem
ber  der  nach  der
Einzehlung.Einzahlung.  20.  25.  30.  35.  40.
““  Al  Al  A  AM  -
38  1793  1580
39  1764  1653
40  1734  -
41  1701
42  1670
43  1637
44  1603
45  1570
46  1537
47  1502
48  1467
49  1429
50  1391
51  1354
52  1315
53  1276
54  1238
55  1198
56  1161
57  1122
58  1083
59  1043
60  1005
61  966
62  926
63  888
64  850
65  813
66  778
67  743
68  708
69  674
70  642
71  610
72  581
73  552
74  526
75  501
        <pb n="57" />
        Ib.  (Fortsetzung.)
für  je  100  Mark  Jahresrente  bei  Kapital-Verzicht.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

in  den  Rentengenuß  Altersjahr
vollendeten  Altersjahre:  Verlicherten
45.  50.  55.  60.  65.  70.  75.  Einzahlung.
#  MA  A  A  A.  MA  -.

1130  778  508  307  167  78  29  38

1184  815  531  321  175  81  31  39

1240  853  556  337  183  85  32  40

1298  894  583  352  191  89  34  41

1361  937  611  369  200  93  35  42

1427  982  640  387  210  98  37  43

1495  1030  672  406  220  103  39  44

.  1082  705  426  231  108  41  45

1136  741  448  243  113  43  46

1194  779  471  256  119  45  47

1255  819  495  269  125  47  48

1322  862  521  283  132  50  49

907  549  298  139  52  50

957  579  314  146  55  51

1010  610  331  154  58  52

1067  645  350  163  61  53

1130  683  371  173  65  54

725  393  183  69  55

770  418  195  73  56

821  445  207  78  57

876  475  221  83  58

937  508  236  89  59

.  545  254  95  60

586  273  103  61

632  294  111  62

684  318  120  63

744  346  130  64

.  378  142  65

416  156  66

459  173  67

510  192  68

570  214  69

.  241  70

273  71

313  72

363  73

424  74

75
        <pb n="58" />
        36

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tarif
Jahresbeträge  der  Altersrenten
-
Alteriabr  Eintritt  des  Versicherten
Vericherten  unmittelbar.  nach  dem
·  nach  der
Einzahlung.  Einzahlung.  20.  25.  30.  35.  40.
7  .  xsl  Aa  uM.  +  4.  4  4.
o  3.15  8.14  10.51  13.76  18.32  24.89
1  3.14  7.70  9.95  13.03  17.33  23.55
2  3.14  7.33  9.47  12.40  16.50  22.42
3  3.14  7—  9.04  11.83  15.74  21.40
4  3.14  6.68  8.63  11.30  15.04  20.43
5  3.14  6.39  8.25  10.80  14.37  19.53
6  3.14  6.10  7.89  10.32  13.73  18.66
7  3.14  5.83  7.54  9.86  13.13  17.84
8  3.14  5.57  7.20  9.42  12.54  17.04
9  3.14  5.32  6.88  9.—  11.98  16.28
10  3.14  5.08  6.57  8.60  11.44  15.55
11  3.14  4.85  6.27  8.  21  10.92  14.84
12  3.14  4.63  5.98  7.83  10.42  14.16
13  3.14  4.42  5.71  7.47  9.94  13.51
14  3.14  4.21  5.44  7.12  9.48  12.88
15  3.14  4.02  5.19  6.79  9.04  12.28
16  3.14  3.83  4.94  6.47  8.61  11.70
17  3.14  3.64  4.71  6.16  8.20  11.14
18  3.14  3.47  4.48  5.87  7.81  10.61
19  3.14  3.30  4.  27  5.  59  7.43  10.10
20  3.14  4.06  5.31  7.07  9.61
21  3.14  3.86  5.05  6.72  9.14
22  3.14  3.67  4.80  6.39  8.69
23  3.14  3.49  4.56  6.07  8.  25
24  3.14  3.31  4.33  5.77  7.84
25  3.14  ..  4.11  5.48  7.44
26  3.14  3.90  5.19  7.06
27  3.14  3.70  4.93  6.69
28  3.14  3.  51  4.67  6.34
29  3.14  3.32  4.42  6.01
30  3.114  415  5.69
31  3.14  3.96  5.38
32  3.15  3k.74  5.08
33  3.  15  3.53  4.80
34  3.15  3.34  4.53
35  3.15  427
36  3.  15  4.03
37  3.15  3.79
        <pb n="59" />
        37

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

II  a.
für  je  100  Mark  Einzahlung  bei  Kapital-Vorbehalt.
in  den  Rentengenuß  Altersjahr
vollendeten  Altersjahre:  Versicherten
45.  50.  55.  60.  65.  70.  75.  Einzahlung.
E.  AMA  .  A  .  AMA  .  .  *—e  .  A  J.
34.79  50.56  77.  54  128.  29  236.  59  508.  88  1356.31  0
32.93  47.84  73.39  121.414223.900  481.59  1283.58  1
31.35  45.544  69.87  115.59ö213.16  458.48  1221.99  2
29.91  43.45  66.66  110.29  203.388  437.46  1165.95  3
28.57  41.50  63.67105.3419426  417.83  1113.63  4
27.30  39.66  60.84  100.664185.63  399.28  1064.19  5
26.00  37.91  58.15  96.21  177.  42  381.62  1017.12  6
24.04  36.23  55.57  91.94  169.56  364.70  972.04  7
23.883  34.61  653.10  87.85  162.01  348.4792877  8
22.76  33.06  50.72  83.92  154.75  332.86  887.17  9
21.73  31.57  4844  80.113  14778  317.85  847.  17  10
20.75  30.14  46.24  76.49  141.07  303.43  808.72  11
19.80  28.76  44.12  73.—  134.62|  289.55T14  12
18.89  27.44  42.09  69.63  128.42  276.21½6  19  13
18.01  26.16  40.14  66.40  122.46  263.39  702.02  14
17.17  2494  338.26  63.320  116.73251.07  669  15
16.36  23.76  36.46  60.31111.  23  239.24  637.6  16
15.58  22.64  34.72  57.45  105.94  227.87607.35  17
14.83  21.55  33.06  54.70  100.87216.97572  18
14.12  20.51  31.47  52.06  9601A  26.  50  55038  19
13.43  19.52  29.94  4953  91.3441  5232  20
12.77  18.56  28.47  47.10  86.86  186.88  497.96  21
12.14  17.64  27.06  4477  82.5714435  22
11.54  1  251  42.54  7  16  449·76  23
10.96  15.92  24.42  40.40  4-51%  425  24
10.40  15.111  23.18  38.35  70.73  152.13  405.46  25
9.87  14.34  21.99  36.399  67.10  144.33  384.67  26
9.66  13.599  20.85  34.50  63.63136.85  364.75  27
".  7  12.88  19.76  32.70  60.30  129.69  345.67  28
8.410  12.20  18.72  30.97  57.1122.88  327-38  29
7.95  11.55  17.72  29.31  54.05  116.26  309.87  30
7.32  10.92  16.76  27.72  51.13  109.9793  11  31
7.11  10.33  15.84  26.21  48.33  103.95277.06  32
6.71  9.75  14.96  24.75  45.65  98.9  261.70  33
6.34  9.21  1.  12  23.36  43.09  92.68  247.01  34
5.98  8.ö508  13.32  22.04  40.64%  87.41  232.97  35
5.63  8.  18  12.55  20.77  38.30  82.37  219.54  36
5.30  7.70  11.82  19.55  36.06  77.56206.71  37

 

 

 

 

 

 

1879.
        <pb n="60" />
        —  38

Tarif

Jahresbeträge  der  Altersrenten

 

 

Altersjahr
des

Versicherten

bei  der

Einzahlung.

Eintritt  des  Versicherten

 

unmittelbar

nach  der

Einzahlung.

nach  dem

 

 

20.

25.—

30.

35.—

1

40.

 

 

 

38
39
40

41
42
43
44
45

46
47
48
49
50

51
52
53
54
55

56
57
58
59
60

61
62
63
64
65

66
67
68
69
70
71
72
73
74
75

 

ddd—  dded  ————  M—  ————  ——  ——  —
—i——..————————————————————————————————————  ———————————.—————

2#

 

5.

4

 

 

 

A  J.

 

 

+  .
3.57
3.35
        <pb n="61" />
        —  39  —

LL*  (Fortsetzung.)
für  je  100  Mark  Einzahlung  bei  Kapital-Vorbehalt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

in  den  Rentengenuß  *
vollendeten  Altersjahre:  Versicherten
45.  50.  55.  60.  65.  70.  75.  Einzahlung.
.  T  T  4.  ¾  4  40l  4.  .  ·

4.  99  7.  25  11.12  18.39  33.92  72.96  194.45  38

4.69  6.81  10.45  17.28  31.88  68.56  182.73  39

4.40  6.39  9.81  16.23  29.92  64.36  171.55  40

4.13  6.—  9.20  15.22  28.06  60.35  160.86  41

3.86  5.62  8.61  14.25  26.28  56.53  150.67  42

3.62  5.25  8.06  13.33  24.58  52.88  140.93  43

3.38  4.  91  7.  53  12.45  22.97  49.40  131.66  44

..  458  7.0211.6221.4246.08122.8145

4.26  6.54  10.82  19.95  42.  92  114.39  46

3.96  6.08  10.06  18.56  39.91  106.38  47

3.68  5.65  9.34  17.23  37.05  98.76  48

3.  41  5.23  8.66  15.96  34.33  91.51  49

4.84  8.—  14.76  31.75  84.  63  50

4.  46  7.39  13.62  29.30  78.10  51

4.11  6.80  12.54  26.98  71.90  52

3.78  6.25  11.52  24.78  66.04  53

3.46  5.72  10.55  22.70  60.49  54

5.23  9.64  20.73  55.20  55

4.76  8.78  18.88  50.33  56

4.32  7.97  17.14  45.69  57

3.91  7.21  15.51  41.35  58

3.53  6.50  13.99  37.28  59

..  5.  84  12.56  33.48  60

5.22  11.23  29.93  61

4.65  10.—  26.64  62

4.  12  8.85  23.60  63

3.63  7.80  20.79  64

6.83  18.21  65

5.95  15.86  66

5.15  13.72  67

4.  42  11.79  68

3.77  10.06  69

8.51  70

7.14  71

5.93  72

4.88  73

3.98  74

75

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

67
        <pb n="62" />
        —  40  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tarif

Kaufwerthe  der  Altersrenten

Altersjahr  Eintritt  des  Versicherten

Versicherten  unmittelbar  nach  dem

der  der  nach  der
Einzahlung.  Einzahlung,  20.  25.—  30.  35.  40.
—--  *  *  *#  -

0  3175  122  952  727  54  402
1  3185  1299  1006  768  578  425
2  3185  1365  1056  807  607  447
3  3185  1429  1107  846  636  468
4  3185  1498  1159  885  665  490
5  3185  1565  1213  926  696  513
6  3185  1640  1268  969  729  536
7  3185  1716  1327  1015  762  561
8  3185  1796  1389  1062  798  587
9  3185  1880  1454  1112  835  615
10  3185  1969  1523  1163  875  644
11  3185  2062  1595  1219  916  674
12  3185  2160  1673  1278  960  707
13  3185  2268  1752  1339  1007  741
14  3185  2376  1839  1405  1055  777
15  3185  2488  1927  1473  1107  815
16  3185  2611  2025  1546  1162  855
17  3185  2748  2124  1624  1220  898
18  3185  2882  2233  1704  1281  943
19  3185  3031  2342  1789  1346  991
20  3185  .  2464  1884  1415  1041
21  3185  2591  1981  1489  1095
22  3185  2725  2084  1565  1151
23  3185  2866  2193  1648  1213
24  3185  3022  2310  1734  1276
25  3185  .  2434  1825  1345
26  3185  2565  1927  1417
27  3185  2703  2029  1495
28  3185  2850  2142  1578
29  3185  3013  2263  1664
30  3185  .  2393  1758
31  3185  2526  1859
32  3175  2674  1969
33  3175  2833  2084
34  3175  2995.  2208
35  3175  .  2342
36  3175  .  .  2482
37  3175  2639
        <pb n="63" />
        41

 

 

 

 

 

 

 

 

 

m

für  je  100  Mark  Jahresrente  bei  Kapital-Vorbehalt.

·  .  Altersjahr

in  den  Rentengenuß  eal

vollendeten  Altersjahre:  Versicherten
45.  50.  55.  60.  65.  70.  75.  [Einzahlung.
A  -  1  Al  A  A  A
288  198  129  78  43  20  8  o0
304  210  137  83  45  21  8  1
319  220  144  87  47  22  9  2
335  231  151  91  50  23  9  3
351  241  158  95  52  24  9  4
367  253  165  100  54.  26  10  5
384  264  172  104  57  27  10  6
401  277  180  109  59  28  11  7
420  289  189  114  62  29  11  8
440  303  198  120  65  31  12  9
461  317  207  125  68  32  12  10
482  332  217  131  71  33  13  11
506  348  227  137  75  35  13  12
530  365  238  144  78  37  14  13
556  383  250  151  82  38  15  14
583  401  262  158  86  40  15  15
612  41  275  166  90  42  16  16
642  442  289  175  95  44  17  17
675  465  303  183  100  47  18  18
709  488  318  193  105  49  19  19
745  513  335  202  110  51  20  20
784  539  352  213  116  54  21  21
824  567  370  224  122  57  22  22
867  597  389  236  128  60  23  23
913  629  410  248  135  63  24  24
962  662  432  261  142  66  25  25
1014  698  455  275  150  70  26  26
1069  736  480  290  158  74  28  27
1128  777  507  306  166  78  29  28
1191  820  535  323  176  82  31  29
1258  866  565  342  186  87  33  30
1330  916  597  361  196  91  35  31
1407  969  632  382  207  97  37  32
1491  1026  669  405  220  102  39  33
1578  1086  709  49  233  108  41  34
1673  1153  751  454  247  115  43  35
1777  1223  797  482  262  122  46  36
1887  1299  847  512  278  129  49  37
        <pb n="64" />
        42  —

Tarif
Kaufwerthe  der  Altersrenten

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr  Eintritt  des  Versicherten
Versicherten  unmittelbar  nach  dem
Z„  ei  der  nach  der
Einzahlung.]  Einzahlung)  20.  25.  30.  35.  40.
#  -z  #  M  #  Alt
38  3175  2802
39  3175  2986
40  3175  .
41  3175
42  3175
3  3175
44  3175
45  3175
46  3175
47  3175
48  3175
45  3175
50  3175
51  3175
52  3165
53  3165
54  3165
55  3165
56  3165
57  3165
58  3165
59  3165
60  3155
61  3155
62  3155
63  3155
64  3155
65  3145
66  3145
67  3145
68  3135
69  3135
70  3135
71  3125
72  3125
73  3125
74  3116
75  3116
        <pb n="65" />
        IIb.  (Fortsetzung.)

43  —

für  je  100  Mark  Jahresrente  bei  Kapital-Vorbehalt.

 

 

 

 

 

 

 

 

in  den  Rentengenuß  Altersjahr
vollendeten  Altersjahre:  Versicherten
45.  50.  55.  60.  65.  70.  25.  Einzahlung.
-—8  -z  -.  -.  AM  Al  Al
2005  1380  900  544  295  138  52  38
2133  1469  957  579  314  146  55  39
2273  1565  1020  617  335  156  59  40
2422  1667  1087  658  357  166  63  41
2591  1780  1162  702  381  177  67  42
2763  1905  1241  751  407  190  71  43
2959  2037  1329  804  436  203  76  44
.  2184  1425  861  467  218  82  45
2348  1530  925  502  233  88  46
2526  1645  995  539  251  95  47
2718  1770  1071  581  270  102  48
2933  1913  1155  627  292  110  49
2067  1250  678  315  119  50
2243  1354  735  342  129  51
2434  1471  798  371  140  52
2646  1600  869  404  152  53
2891  1749  948  441  166  54
1913  1038  483  181  55
2101  1139  530  199  56
2315  1255  584  219  57
2558  1387  645  242  58
2833  1539  715  269  59
1713  797  299  60
1916  891  335  61
2151  1000  376  62
242S  1130  424  63
2755  1283  482  64
1465  550  65
1681  631  66
1942  729  67
2263  849  68
2653  995  69
1176  70
1401  71
1687  72
2050  73
74

 

 

 

 

 

 

 

2513

 

75
        <pb n="66" />
        —  44  —

Tarif  III8.

Jahresbeträge  der  Zeitrenten  für  je  100  Mark  Einzahlung
bei  Kapital-Verzicht.

 

 

 

 

 

Altersjahr  Der  Lauf  der  Renten  beginnt  unmittelbar  nach  der  Einzahlung
Versicherten  und  schließt  mit  dem  vollendeten  Altersjahre:
bei  der  .
Einzahlung.  14.  16.  18.  21.  24.
AM  „„.  A  4.  2  %  2.  4  .
0  10.88  9.90  9.14  8.28  7.65
1  10.02  9.02  8.26  7.41  6.80
2  10.07  8.96  8.  13  7.23  6.59
3  0.48  9.20  8.  27  7.  28  6.58
4  11.12  9.62  8.55  7.44  6.67
5  12.01  10.19  8.95  7.68  6.83
6  13.20  10.96  9.48  8.01  7.05
7  14.78  11.93  0.13  8.  42  7.32
8  16.91  13.17  10.94  8.90  7.64
9  14.78  11.94  9.47  8.02
10  16.92  3.1  10.15  8.  44
11  14.79  10.97  8.93
12  16.94  11.97  9.51
13  ..  13.23  10.20
14  14.  84  11.02
15  16.99  12.02
16  13.28
17  14.89
18  17.04
        <pb n="67" />
        —  45  —

Tarif  III.

Kaufwerthe  der  Zeitrenten  für  je  100  Mark  Jahresrente

bei  Kapital-Verzicht.

 

 

—  —.—.

 

 

—

 

 

 

 

 

 

Altersjahrr  Der  Lauf  der  Renten  beginnt  unmittelbar  nach  der  Einzahlung
Versicherten  und  schließt  mit  dem  vollendeten  Altersjahre:
bei  der
Einzahlung.  14.  16.  18  21.  24.
M  ·-  A  A.  A  Al
0  920  1011  1095  1208  1308
1  999  1109  1211  1350  1471
2  994  1117  1231  1384  1518
3  955  1087  1210  1374  1520
4  900  1040  1170  1345  1500
5  833  982  1118  1303  1465
6  758  913  1055  1249  1419
7  677  839  988  1188  1367
8  592  760  915  1124  1309
9  677  838  1056  1247
10  592  759  986  1185
11  677  912  1120
12  591  836  1052
13  756  981
14  674  908
15  589  832
16  754
17  672
18  587

 

 

 

 

 

1879.
        <pb n="68" />
        Tarif
Jahresbeträge  der  Zuwachsrenten,  welche  durch  nachträglich
mit  Kapital-Vorbehalt  nach  Tarif  II  gemachte

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr
des  %
Versicherten  Altersjahr  des  Versicherten  beim
beim  .
nachträglichen
Kapital-  —
Verzichte.  20.  25.  30.  35.  40.  45.
4  4.  A  .  4  4.  4  —  .
20  1.39  1.79  2.35  3.  12  4.24  5.93
21  1.75  2.29  3.05  4.14  5.79
22  1.71  2.24,  2.98  4.04  5.65
23  1.67  2.19  2.91  3.95  5.52
24  1.63  2.14  2.84  3.86  5.40
25  1.60  2.09  2.78  3.78  5.28
26  2.05  2.72  3.69  5.16
27  2.—  2.65  3.61  5.04
28  1.95  2.59  3.53  4.93
29  1.91  2.54  *  4.82
30  1.87  2.48  3.36  4.70
31  2.42  3.29  4.59
32  2.36  3.21  4.  48
33  2.31  3.13  4.  38
34  2.24  3.06  4.27
35  2.19  2.98  4.16
36  2.90  4.06
37  2.83  3.96
38  2.76  3.86
39  2.70  3.76
40  2.62  3.67
41  3.58
42  3.49
43  3.39
44  3.31
45  3.22
46
47
        <pb n="69" />
        IV.

47

vor  Beginn  des  Rentenlaufs  geleisteten  Verzicht  auf  eine  ursprünglich
Einlage  von  100  Mark  erworben  werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr
des
Eintritt  in  den  Rentengenuß:  Versicherten
beim  «
nachträglichen
Kapital-50.
  55.  60.  65.  70.  75.  Verzichte.
44  4  „  5  4  5  5%  4  4  4
8.60  13.20  21.84  40.28  86.64  230.93  20
8.40  12.89  21.33  39.34  84-·62  225.52  21
8.21  12.60  20.84  38.43  82.65  220.30  22
8.022  1231  20.36  37.55  80.76  215.26  23
7.84  12.04  19.91  36.71  78.97  210.  48  24
7.67  11.77  19.47  35.91  77.24  205.87  25
70  11.51  19003  35.10  75.0  201.23  26
7.3  1125  18.60  34.30  73.78  196.65  27
7.16  10,-99  18.17  33.51  72.09  192.13  28
7.—  10.73  17.76  32.75  70.45  187.78  29
6.838  1048  1735  31.99  68.81  183.39  30
6.68  1024  16.95  31.25  67.22  179.16  31
6.51  10.—  16.53  30.50  65.60  174.84  32
6.66  9.76  16.14  29.76  64—  170.59  33
6.20  9.52  15.74  29.03  62.43  166.41  34
6.00  9.28  15.35  28.31  60.89  162.30  35
5900  9.05  14.96  27.59  59.36  158.20  36
5.5  8.82  14.60  26.91  57.89  154.30  37
5.0141  8e.60  14.24  26.25  56.45  150.47  38
5.41  8.39  13.88  25.59  55.05  146.72  39
5.34  8—1  13.53  24.96  53.69  143.08  40
i
5.19I7.97  13.19  24.34  52.35  139.52  41
5.06  7.78  12.87  23.73  5.03  136.01  42
4.94  7.57  12.53  23.11  49.70  132.48  43
4.80  7.37  121  22.50  48.40  129.—  44
4.67  7.17  11.86  21.  89  47.07  125.45  45
455  697  11.53  21.27  45.74  121.92  46
4.42  6.77  11.0  20.65  44.43  118.42  47
        <pb n="70" />
        —  48  —

Tarif  IV.  (Fortsetzung.)
Jahresbeträge  der  Zuwachsrenten,  welche  durch  nachträglich
vor  Beginn  des  Rentenlaufs  geleisteten  Verzicht  auf  eine  ursprünglich
mit  Kapital-Vorbehalt  nach  Tarif  II8  gemachte  Einlage  von  100  Mark
erworben  werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Altersjahr

Versicherten  Altersjahr  des  Versicherten  beim  Eintritt  in  den  Rentengenuß:

nachträglichen

Kapital-  "
Verzichte.  50.  55.  60.  65.  70.  75.—
¾  AM  .  4&amp;amp;  24.  4  .  4  ½

48  4.29  6.57  10.88  20.05  43.15  114.99
49  4.16  6.38  10.56  19.48  41.  89  111.64
50  4.04  6.19  10.24  18.88  40.  61  108.22
51  6.  —  9.91  18.29  39.34  104.  85
52  5.80  9.600  17.70  38.05  101.44
53  5.60  9.26  17.08  36.74  97.94
54  5.39  8.93  16.46  35.40  94.36
55  5.19  8.58  15.82  34.04  90.71
56  1  8.28  15.17  32.63  86.95
57  7.87  14.51  31.22  83.20
58  7.51  13.86  29.80  79.43
59  7.15  13.20  28.39  75.67
60  6.79  122.53  26.96  71.86
61  11.86  25.51  67.99
62  11.19  24.07  64.16
63  10.50  22.61  60.24
64  9.82  21.13  56.31
65  913  19.64  52.33
66  1  18.13  48.32  1
67  z  16.65  44.  38
68  J  15.20  40.50
69  1  13.79  36.73
70  12.41  33.06
71  29.52
72  26.03
73  22.74
74  19.65
75  16.77
        <pb n="71" />
        &amp;amp;  12.  Deeret
wegen  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  für  den  Hopfenbachverband  VIII,
Beiersdorf-Hohndorf;
vom  11.  Februar  1879.
De-  Ministerium  des  Innern  hat  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  12  des  Gesetzes
über  die  Berichtigung  von  Wasserläufen  2c.  vom  15.  August  1855  (Seite  486  des

Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855),  die  Genossenschaftsordnung  für  die
zu  Berichtigung  des  Hopfenbachs,  VIII.  Strecke,  unter  dem  Namen

„Hopfenbachverband  VIII,  Beiersdorf-Hohndorf“

zusammengetretenen  Genossenschaft  unter  Ertheilung  der  Rechte  einer  juristischen  Person
an  letztere  mit  der  Wirkung  bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  dieser  Genossenschaftsordnung
  allenthalben  nachgegangen  werden  soll.

Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Deeret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  11.  Februar  1879.

--  Ministerium  des  Innern.
S  v.  Nostitz-Wallwitz.

MÆ  13.  Decret

wegen  Bestätigung  der  Genossenschaftsordnung  für  die  Genossenschaft  zu  Regulirung
des  Albrechtsbaches  in  Niederkaina-Basankwitzer  Flur;

vom  12.  Februar  1879.

Fromm.

 

Des  Ministerium  des  Innern  hat  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  12  des  Gesetzes,

die  Berichtigung  von  Wasserläufen  rc.  betreffend,  vom  15.  Angust  1855  (Seite  486

des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  die  Genossenschaftsordnung  für

die  Genossenschaft  zu  Regulirung  des  Albrechtsbaches  in  Niederkaind-Basankwitzer

Flur  unter  Ertheilung  der  Rechte  einer  juristischen  Person  an  dieselbe  mit  der  Wirkung
1879.  8
        <pb n="72" />
        ––  50  —

bestätigt,  daß  den  Bestimmungen  dieser  Genossenschaftsordnung  allenthalben  nach—
gegangen  werden  soll.
Zu  dessen  Beurkundung  ist  gegenwärtiges

Decret
unter  Siegel  und  Unterschrift  des  Ministeriums  des  Innern  ausgefertigt  worden.
Dresden,  den  12.  Februar  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

 

Fromm.

 

Letzte  Absendung:  am  4.  März  1879.
        <pb n="73" />
        Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

3.  Stück  vom  Jahre  1879.

    

 

Inhalt:  &amp;amp;  14.  Gesetz,  die  Form  der  Eidesleistung  betr.  S.  51.  —  15.  Verordnung,  die  Verpflichtung  der
Staatsdiener  und  anderer,  in  öffentlicher  Function  stehender  Personen  betr.  S.  533.  —  16.  Verordnung,
  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  Potschappel  betr.  S.  57.

„K&amp;amp;  14.  Gesetz,
die  Form  der  Eidesleistung  betreffend;
vom  20.  Februar  1879.

Wan,  Alb  ert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
20.  26.  2c.
verordnen  in  Betreff  der  Form  der  Eidesleistung  vor  einer  öffentlichen  Behörde  in
Fällen,  für  welche  nicht  die  Reichsgesetze  Bestimmung  treffen,  mit  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände,  was  folgt:
#  1.  Vor  der  Leistung  des  Eides  ist  der  Schwurpflichtige  in  angemessener  Weise
auf  die  Bedeutung  des  Eides  hinzuweisen.
&amp;amp;  2.  Der  Eid  beginnt  mit  den  Worten:
„Ich  schwöre  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden“
und  schließt  mit  den  Worten:
„So  wahr  mir  Gott  helfe."
#  3.  Der  Eid  wird  mittelst  Nachsprechens  oder  Ablesens  der  die  Eidesnorm  enthaltenden
  Eidesformel  geleistet.  Der  Schwörende  soll  bei  der  Eidesleistung  die  rechte

Hand  erheben.  Ist  die  Eidesnorm  von  großem  Umfang,  so  genügt  die  Vorlesung  der
Eidesnorm  und  die  Verweisung  auf  letztere  in  der  Eidesformel.

&amp;amp;  4.  Die  eidliche  Verpflichtung  zu  einem  öffentlichen  Amte  oder  zu  einer  als  Amt
nicht  anzusehenden  Function  im  öffentlichen  Dienst,  sowie  die  Abnahme  des  Unterthaneneides
  erfolgt  dergestalt,  daß  der  den  Verpflichtungsact  leitende  Beamte  dem

1879.  9
        <pb n="74" />
        —  52  —

Schwurpflichtigen  die  Eidesnorm  vorliest  und  hierauf  der  Schwurpflichtige  durch  Aus—
sprechen  der  Worte:

„Ich  schwöre  es,  so  wahr  mir  Gott  helfe“
den  Eid  leistet.

In  Bezug  auf  die  Form  der  Verpflichtung  zum  Amt  eines  Geistlichen,  eines
Religionslehrers  und  eines  Mitgliedes  der  Consistorialbehörden,  sowie  zu  der  in  8  41,
Abs.  3  der  Verfassungsurkunde  erwähnten  Function  bleiben  die  bestehenden  Vorschriften
unberührt.

85.  Stumme,  welche  schreiben  können,  leisten  den  Eid  mittelst  Abschreibens  und
Unterschreibens  der  die  Eidesnorm  enthaltenden  Eidesformel.

Stumme,  welche  nicht  schreiben  können,  leisten  den  Eid  mit  Hülfe  eines  Dolmetschers
durch  Zeichen.

86.  Der  Eidesleistung  wird  gleichgeachtet,  wenn  ein  Mitglied  einer  Religionsgesellschaft,
  welcher  das  Gesetz  den  Gebrauch  gewisser  Betheuerungsformeln  an  Stelle
des  Eides  gestattet,  eine  Erklärung  unter  der  Betheuerungsformel  dieser  Religions—
gesellschaft  abgiebt.

&amp;amp;  7.  Bis  zum  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877  und
der  Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar  1877  (Seite  83  beziehentlich  253  des  Reichsgesetzblattes
  vom  Jahre  1877)  kommen  die  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes
auch  bei  den  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  im  Strafverfahren  stattfindenden
Eidesleistungen  und  zwar,  was  die  Fälle  anlangt,  in  denen  nach  den  bestehenden
Gesetzen  der  Schwörende  bei  der  Eidesleistung  nur  die  Betheuerungsformel  auszusprechen
  hat,  dergestalt  in  Anwendung,  daß  die  in  §  4  vorgeschriebene  Betheuerungsformel
  an  Stelle  der  bisher  vorgeschriebenen  tritt.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  20.  Februar  1879.

Albert.
Alfred  von  Fabrice.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

Dr.  Carl  Friedrich  von  Gerber.
Christian  Wilhelm  Ludwig  von  Abeken.
Leonce  Freiherr  von  Könneritz.
        <pb n="75" />
        —  53  —

15.  Verordnung,

die  Verpflichtung  der  Staatsdiener  und  anderer,  in  öffentlicher  Function  stehender
Personen  betreffend;
vom  20.  Februar  1879.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  hierdurch  Folgendes  verordnet.

Die  Verordnung  vom  2.  November  1837,  die  Verpflichtungen  der  Civilstaatsdiener
und  anderer,  in  öffentlicher  Function  stehender  Personen  betreffend  (Seite  97  des
Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1837)  und  alle  diejenigen,  sonst  im  Verordnungswege
  getroffenen  Bestimmungen,  welche  auf  die  Verordnung  vom  2.  November
1837  verweisen,  beziehentlich  auf  derselben  beruhen,  werden  aufgehoben.

An  Stelle  des  Aufgehobenen  wird  im  Anschluß  an  das  Gesetz  vom  20.  Februar
dieses  Jahres,  die  Form  der  Eidesleistung  betreffend  (Seite  51  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1879),  Folgendes  bestimmt.

&amp;amp;  1.  Wo  durch  Gesetz  oder  Verordnung  für  die  Verpflichtung  zu  einer  öffentlichen
Function  besondere  Eidesformeln  vorgeschrieben  sind,  hat  sich  die,  dem  Schwurpflichtigen
vorzulesende  Eidesnorm  nach  dem  Inhalte  der  betreffenden  Eidesformel  zu  richten.

&amp;amp;#2.  Bei  eidlichen  Verpflichtungen

a)  von  Staatsdienern  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  7.  März  1835,  die  Verhältnisse
der  Civilstaatsdiener  betreffend  (Seite  169  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre
1835),  oder

b)  zu  einer  zwar  öffentlichen,  aber  nicht  als  Staatsdienst  im  Sinne  des  Gesetzes  vom
7.  März  1835  anzusehenden  Function,  in  Bezug  auf  welche  zwar  nicht  eine
besondere  Eidesformel  (§  1),  aber  die  eidliche  Verpflichtung  selbst  vorgeschrieben
ist  oder  doch  die  letztere  für  erforderlich  erachtet  wird  (vergl.  §  7),

oder
Z)  wegen  ertheilten  blosen  Accesses  bei  einer  Behörde  oder  Verwaltungsstelle  sind
folgende  Eidesnormen  anzuwenden  und  zwar:
a)  (im  Falle  a):

„Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  Sie  dem
Könige  treu  und  gehorsam  sein,  die  Gesetze  des  Landes  und  die  Landesverfassung
  streng  beobachten,  das  Ihnen  übertragene  Amt  eines  ,
sowie  jedes  künftig  Ihnen  zu  übertragende  Amt  und  jede  Verrichtung  im
öffentlichen  Dienste,  unter  genauer  Befolgung  der  gesetzlichen  Vorschriften
und  den  Anordnungen  Ihrer  Vorgesetzten  gemäß,  nach  Ihrem  besten  Wissen
und  Gewissen  verwalten  und  sich  allenthalben  so  betragen  wollen,  wie  es
einem  treuen,  redlichen  und  gewissenhaften  Staatsdiener  gebührt.“

9
        <pb n="76" />
        —  54  —

b)  (im  Falle  b):

„Sie  schwören  bei  Gott  dem  Allmächtigen  und  Allwissenden,  daß  Sie
unter  genauer  Beobachtung  der  Gesetze  des  Landes  und  der  Landesverfassung
das  Ihnen  übertragene  Amt  eines  .  .  .  .  .  .  ..  „sowie  jedes  künftig  Ihnen
zu  übertragende  Amt  und  jede  Verrichtung  im  öffentlichen  Dienste  nach
Ihrem  besten  Wissen  und  Gewissen  verwalten,  die  hierbei  Ihnen  bekannt
gewordenen  und  Geheimhaltung  erfordernden  Angelegenheiten  Niemandem,
außer  wer  solche  zu  wissen  berechtigt  ist,  offenbaren  und  sich  allenthalben  den
Anordnungen  Ihrer  Vorgesetzten  gemäß  bezeigen  wollen.“

c)  (im  Falle  c):

„Sie  schwören  hiermit  zu  Gott,  daß  Sie  bei  Benutzung  des  Ihnen  bei
........  ertheilten  Accesses  die  Ihnen  übertragenen  Arbeiten  nach
Ihrem  besten  Wissen  und  Gewissen  besorgen,  die  hierbei  Ihnen  bekannt  ge—
wordenen  und  Geheimhaltung  erfordernden  Angelegenheiten  Niemandem,
außer  wer  solche  zu  wissen  berechtigt  ist,  offenbaren  und  sich  durchgehends
den  Anordnungen  Ihrer  Vorgesetzten  gemäß  bezeigen  wollen.“

83.  Wenn  dem  eidlich  zu  Verpflichtenden  ein  Richteramt  oder  die  Ausübung
richterlicher  Functionen  übertragen  wird,  so  ist  ersteren  Falls  in  der  Eidesnorm  unter  a,
andern  Falls  in  der  unter  b  des  §  2  nach  dem  Worte:  „verwalten“  einzufügen:

„Bei  Ausübung  des  Richteramtes  Jedermann  gleiches  Recht,  ohne  Ansehen  der
Person,  angedeihen,  auch  sich  davon  durch  keinerlei  Ursachen  abhalten  lassen."

&amp;amp;  4.  Wenn  die  dem  Schwurpflichtigen  zu  übertragende  Stelle  die  Befugniß  zum
Protokolliren  nicht  an  sich  schon  umfaßt,  sondern  die  betreffende  Function  auf  dieses
Befugniß  besonders  mit  erstreckt  werden  soll,  so  ist  in  der  Eidesnorm  unter  lit.  a  des
§  2  nach  dem  Worte:  „verwalten“,  in  den  Eidesnormen  unter  lit.  b  und  c  des  §  2
aber  nach  dem  Worte:  „offenbaren“  einzuschalten:

„in  allen  und  jeden  Angelegenheiten,  wobei  Sie  zum  Registriren  verwendet
werden,  die  abzufassenden  Protokolle  streng  der  Wahrheit  gemäß,  getreulich,
vollständig  und  gewissenhaft  fertigen."

Sollen  Personen,  die  dem  öffentlichen  Dienste  angehören  und  bereits  in  Eidespflicht
  stehen,  nachträglich  zum  Protokolliren  besonders  noch  verpflichtet  werden,  so  sind
dieselben  unter  Vorhalt  der  vorstehenden  Eidesnorm  auf  den  bereits  geleisteten  Eid  zu
verweisen.

Wenn  mit  der  Stellung,  zu  welcher  eine  besondere  eidliche  Verpflichtung  des  Inhabers
  zu  erfolgen  hat,  die  Obliegenheit  zu  besondern  Anzeigen  über  gewisse  Vorkommnisse
  verbunden  ist  —  wie  z.  B.  bei  Bahnpolizeibeamten,  bei  den  Executivbeamten
        <pb n="77" />
        —  55  —

der  Wohlfahrts=  und  Sicherheits-Polizeibehörden,  der  gerichtlichen  Polizei  und  andern  —,
so  ist  in  die  Eidesnormen  in  §  2  an  geeigneter  Stelle  einzuschalten:
„die  Ihnen  in  Ihrer  Bedienstung  obliegenden  Anzeigen  der  Wahrheit  getreu
zu  erstatten."

5.  Wird  ein  nach  dem  Gesetze  vom  7.  März  1835  bereits  verpflichteter  Staatsdiener
  (8§  2  sub  a)  zu  einer  anderen  Stelle  in  demselben  oder  in  einem  anderen  Dienstzweige
  versetzt,  so  hat  eine  nochmalige  eidliche  Verpflichtung  desselben  nicht  stattzufinden,
  sondern  es  hat  solchenfalls  der  neue  Bestallungsact,  insoweit  nicht  von  einem
solchen  auf  besondere  Anordnung  der  Anstellungsbehörde  abzusehen  ist,  lediglich  darauf
sich  zu  beschränken,  daß  der  betreffende  Staatsdiener,  unter  Hinweisung  auf  die  im
Allgemeinen,  nach  dem  Gesetze  vom  7.  März  1835  bereits  abgelegte  Eidespflicht,  zu
treuer  und  gewissenhafter  Erfüllung  der  mit  der  neuen  Stelle  verbundenen  Dienstobliegenheiten
  anermahnt  und  ihm  der  Handschlag  deshalb  abgenommen  wird.

In  gleicher  Weise  ist  in  der  Regel  und  dafern  nicht  Seiten  der  betreffenden  Anstellungsbehörde
  die  eidliche  Verpflichtung  besonders  angeordnet  wird,  auch  dann  zu
verfahren,  wenn  einem  nach  der  Eidesnorm  unter  lit.  b  des  §  2  eidlich  bereits  verpflichteten
  Functionär  eine  andere  Stelle,  mit  welcher  Staatsdienereigenschaft  ebenfalls
nicht  verbunden  ist,  übertragen  wird.

Was  im  Vorstehenden  bestimmt  ist,  hat  auch  in  allen  denjenigen  Fällen  zu  gelten,
in  welchen  die  frühere  Verpflichtung  nach  den  der  Verordnung  vom  2.  November  1837
beigedruckten  Eidesformeln  A  oder  B  oder  nach  einer  andern  bisher  vorgeschrieben  gewesenen
  Formel  vorgenommen  worden  ist.

Wird  einem  Staatsdiener  oder  einem,  zu  einem  öffentlichen  Dienste,  mit  dem  die
Staatsdienereigenschaft  nicht  verbunden  ist,  eidlich  Verpflichteten  eine,  bis  dahin  noch
nicht  bekleidete  richterliche  Function  übertragen,  so  hat  zwar  eine  neue  eidliche  Verpflichtung
  desselben  stattzufinden,  es  ist  aber  die  letztere  lediglich  auf  die  betreffende
richterliche  Function  zu  richten.

Tritt  ein  schon  früher  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom  7.  März  1835  verpflichtet
gewesener,  jedoch  später  aus  dem  Staatsdienste  gänzlich  entlassener  Beamter  nachmals

wieder  in  den  Staatsdienst  ein,  so  ist  derselbe  mit  dem  allgemeinen  Staatsdienereide
(§  2  lit.  a)  auf's  Neue  zu  belegen.

Ebenso  hat  eine  anderweite  eidliche  Verpflichtung  zu  erfolgen,  wenn  einem,  früher
zu  einer  Function  ohne  Staatsdienereigenschaft  eidlich  verpflichtet  Gewesenen  nach  erfolgtem
  gänzlichen  Ausscheiden  aus  dem  öffentlichen  Dienste  in  dem  Letztern  eine  Stelle,
welche,  obschon  die  Eigenschaft  als  Civilstaatsdiener  nicht  mit  ihr  verbunden  ist,  die
eidliche  Verpflichtung  erheischt,  wieder  übertragen  wird.
        <pb n="78" />
        —  56  —

86.  Ueber  jeden  Verpflichtungsact  ist  ein  Protokoll,  welchem  die  betreffende
Eidesnorm  einzufügen  oder,  unter  Verweisung  auf  dieselbe,  ausgsschrieben  anzuschließen
ist,  aufzunehmen,  dem  Verpflichteten  sofort  vorzulesen  und  von  demselben  mit  zu  unterschreiben.


&amp;amp;#  7.  Eine  eidliche  Verpflichtung  von  Personen,  die  für  eine  nicht  als  Staatsdienst
im  Sinne  des  Gesetzes  vom  7.  März  1835  geltende  öffentliche  Verwaltung  oder  Verrichtung
  angenommen  werden,  hat  von  jetzt  an  nur  insoweit  einzutreten,  als  dieselbe

I.  in  Gesetzen  oder  Verordnungen  besonders  vorgeschrieben  ist,  oder
II.  von  der  betreffenden  Anstellungsbehörde  aus  besonderen  Gründen  für  nöthig
erachtet,  beziehentlich  ausdrücklich  beantragt  wird.

Die  eidliche  Verpflichtung  in  den  unter  I  und  lI  gedachten  Fällen  ist  bei  Bediensteten
  und  Beamten

a)  von  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden,  ingleichen  solchen  Verwaltungsstellen,
deren  Vorständen  das  Befugniß  zur  Aufnahme  von  Protokollen  zusteht,  durch
die  Vorstände  dieser  Behörden  und  Stellen,

b)  von  Stadtgemeinden,  in  welchen  die  revidirte  Städteordnung  oder  die  Städteordnung
  für  mittlere  und  kleine  Städte  gilt,  durch  die  Stadträthe,  beziehentlich
Bürgermeister,

c)  von  Gemeinden,  in  welchen  die  revidirte  Landgemeindeordnung  gilt,  von  Vorstehern
  selbstständiger  Gutsbezirke,  und  von  Verwaltungsstellen,  deren  Vorständen
  das  Befugniß  zur  Protokollaufnahme  nicht  zukommt,  durch  die  Bezirksamtshauptmannschaften,
  bei  welchen  deshalb  das  Nöthige  zu  beantragen  ist,
—  allenthalben  vorbehältlich  der  Bestimmungen  in  §  8  der  Verordnung  vom
20.  August  1874,  die  Ausführung  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der  Behörden
  für  die  innere  Verwaltung  vom  21.  April  1873  und  die  damit  zusammenhängenden
  Gesetze  betreffend  (Seite  113  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes
  vom  Jahre  1874)  —  vorzunehmen.

In  allen,  nicht  zu  §  7,  I  und  II  gehörigen  Fällen  ist  die  Verpflichtung  dadurch  zu
bewirken,  daß  dem  zu  Verpflichtenden  die  mit  dem  Dienste,  zu  dem  er  verpflichtet  werden
soll,  verbundenen  Obliegenheiten,  beziehentlich  unter  Ausantwortung  etwaiger  besonderer
schriftlicher  Instruction,  bekannt  gegeben  und  ihm  hierauf  das  mittelst  Handschlags  zu
bekräftigende  Versprechen  abgenommen  wird,  seine  künftigen  Dienstobliegenheiten,  beziehentlich
  nach  Maßgabe  der  ihm  ertheilten  oder  noch  zu  ertheilenden  Instruction,  treu
und  gewissenhaft  erfüllen  und  den  Anordnungen  des  Dienstvorgesetzten  genau  nachkommen
  zu  wollen.
        <pb n="79" />
        —  57  —

Derartige  Verpflichtungen  sind  in  allen  Fällen  von  dem  Dienstvorgesetzten  des  zu
Verpflichtenden,  und  daher  in  Sonderheit  auch  von  den  Gemeindevorständen  und  Gutsvorstehern,
  vorzunehmen.

Es  hat  darüber  eine,  die  Erledigung  der  vorstehenden  Bestimmungen  darthuende,
von  dem  Verpflichteten  mit  zu  unterschreibende  Niederschrift  zu  erfolgen.

&amp;amp;é  8.  Den  Verpflichtungsacten  ist  diejenige  Würde  und  Feierlichkeit  beizulegen,
welche  die  Wichtigkeit  der  Handlung  erheischt.

In  Sonderheit  hat  jeder  eidlichen  Verpflichtung  eine  eindringliche  Erinnerung  des
zu  Verpflichtenden  an  die  Heiligkeit  des  Eides  vorauszugehen.

Dresden,  am  20.  Februar  1879.

Sämmtliche  Ministerien.

v.  Fabricc.  v.  Nostitz-Wallwitz.  Dr.  v.  Gerber.
v.  Abeken.  Frhr.  v.  Könneritz.

 

I  16.  Verordnung,

die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  Potschappel
betreffend;

vom  1.  März  1879.

In  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Betriebes  wird  eine  Erweiterung  des
schon  seit  längerer  Zeit  unzulänglichen  Bahnhofs  Potschappel  der  Dresden-Chemnitzer
Staatseisenbahnlinie  erforderlich.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  daher  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf
Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (Seite  120  des  Gesetz=  und
Verordnungsblattes  vom  Jahre  1855)  andurch  verordnet,  wie  folgt:

#  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Plans  auf  die
fragliche  Erweiterung  des  Bahnhofs  Potschappel  in  Anwendung  zu  bringen.

62.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  erweiterte  Anlage  zu  beobachtenden
  Verfahrens  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der
Vollziehungsverordnung  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835,  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung
  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.
        <pb n="80" />
        —  58  —

6  3.  Von  der  in  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Potschappel
betroffen.

Dresden,  am  1.  März  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

Letzte  Absendung:  am  18.  März  1879.
        <pb n="81" />
        Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
4.  Stück  vom  Jahre  1879.

 

 

Inhalt:  17.  Gesetz,  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877  und
über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Sachen  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  enthaltend.  S.  59.  —
18.  Gesetz,  die  Entscheidung  über  Competenzstreitigkeiten  zwischen  den  Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden
  betr.  S.  65.  —  „K  19.  Gesetz,  einige  mit  der  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877  zusammenhängende
  Bestimmungen  enthaltend.  S.  649.  —  .&amp;amp;  20.  Gesetz,  eine  Abänderung  des  Gesetzes  über
Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen  vom  17.  März  1832  betr.  S.  73.  —  &amp;amp;  21.  Gesetz,  die  Kraftloserklärung
  inländischer,  auf  den  Inhaber  lautender  Werthpapiere  und  einige  damit  im  Zusammenhange  stehende
Bestimmungen  betr.  S.  75.  —  &amp;amp;  22.  Gesetz,  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen
  betr.  S.  84.  —  „  23.  Gesetz,  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen  betr.  S.  87.  —  24.  Gesetz,
  das  Verfahren  in  Forst=  und  Feldrügesachen  betr.  S.  89.  —  25.  Gesetz,  das  Vorzugsrecht  der
Ehefrau  im  Concurse  zum  Vermögen  des  Ehemannes  betr.  S.  91.  —  26.  Gesetz,  die  Behandlung  der
beim  Inkrafttreten  der  Civil=  und  der  Strafprozeßordnung  anhängigen  streitigen  Rechtssachen  betr.  S.  92.  —
27.  Verordnung,  die  Beauftragung  der  Gerichtsvollzieher  mit  der  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen
  in  Verwaltungssachen  betr.  S.  97.

&amp;amp;  17.  Gesetz,

Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar
1877  und  über  die  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Sachen  der  nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit  enthaltend;

vom  1.  März  1879.

Wagn,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

20.  20.  2.

verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

#  1.  Das  Oberappellationsgericht,  die  Appellationsgerichte,  die  Bezirksgerichte,  die
Handelsgerichte  und  die  Gerichtsämter  werden  aufgehoben.

§&amp;amp;  2.  Für  das  Königreich  Sachsen  besteht  ein  Oberlandesgericht.

Dasselbe  erhält  seinen  Sitz  in  Dresden.

6  3.  Landgerichte  werden  errichtet  in  Dresden,  Leipzig,  Bautzen,  Zwickau,  Chemnitz,
  Freiberg  und  Plauen.

64.  Die  Bezirke  der  Landgerichte,  sowie  die  Zahl,  der  Sitz  und  die  Bezirke  der

Amtsgerichte  werden  durch  Verordnung  bestimmt.
1879.  10
        <pb n="82" />
        (Zu  §  3  des
Einführungsgesetzes
  zum
Gerichtsverfassungs-



(Zu  §  4  des
Einführungsgesetzes
  zum-Gerichts-




—  60  —

85.  Veränderungen  der  Grenzen  eines  Gemeindebezirks,  welche  zugleich  die
Grenzen  des  Bezirks  eines  Amtsgerichts  bilden,  ziehen  von  selbst  die  entsprechende  Veränderung
  der  letzteren  Grenzen  nach  sich.  Eine  andere  Aenderung  der  Grenzen  des  Bezirks
  eines  Amtsgerichts  kann  nur  nach  Gehör  des  Bezirksausschusses,  zu  dessen  Bezirk
die  betheiligten  Ortsfluren  gehören,  und,  bei  Städten,  in  welchen  die  revidirte  Städteordnung
  vom  24.  April  1873  eingeführt  ist,  der  betreffenden  Gemeindevertretung  verfügt
  werden.

66.  Die  Veränderung  der  Grenzen  des  Bezirks  eines  Amtsgerichts,  durch  welche
die  Grenzen  des  Bezirks  eines  Landgerichts  überschritten  werden,  zieht  die  entsprechende
Veränderung  der  letzteren  nach  sich.

&amp;amp;  7.  Nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  vom  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  an  kann  jede
andere  (vergl.  §  6)  Aenderung  der  Grenzen  eines  Landgerichtsbezirks,  sowie  die  Errichtung
  und  die  Aufhebung  eines  Amtsgerichts  nur  durch  Gesetz  verfügt  werden.

&amp;amp;.  Als  oberste  Instanz  für  die  in  §§  224  und  270  des  Gesetzes  über  Ablösungen
und  Gemeinheitstheilungen  vom  17.  März  1832  bezeichneten  und  durch  §  9  des  Gesetzes
  B,  die  höheren  Justizbehörden  2c.  betreffend,  vom  28.  Januar  1835  dem  Oberappellationsgerichte
  zugewiesenen  Entscheidungen  tritt  an  Stelle  des  Oberappellationsgerichts
  das  Oberlandesgericht.

§69.  Die  in  den  Gesetzen  für  die  Angelegenheiten  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit
und  der  Justizverwaltung  dem  Oberappellationsgerichte  und  den  Appellationsgerichten
zugewiesenen  Functionen  gehen  auf  das  Oberlandesgericht  über.

Das  hiernach  auf  das  Oberlandesgericht  übergehende  Recht  der  Aufsicht  über  die
Gerichte  ist  auch  in  Strafsachen  nicht  auf  die  Sachen  beschränkt,  welche  im  Instanzenzuge
  dahin  gelangen  oder  gelangen  können.

*10.  Der  in  Angelegenheiten  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  entscheidende

Senat  des  Oberlandesgerichts  besteht  aus  drei  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.


11.  Wo  nach  der  Verfassung  oder  anderen  Gesetzen  Vorstände  oder  Mitglieder
bisheriger  höherer  Gerichte  zur  Theilnahme  an  den  Geschäften  anderer  Collegien  zu
berufen  sind,  ist  die  Berufung  auf  Mitglieder  des  Oberlandesgerichts  mit  Einschluß
des  Präsidenten  und  der  Senatspräsidenten  oder  auf  Präsidenten  der  Landgerichte  zu
richten.

12.  Mitglieder  der  Landgerichte  mit  Einschluß  des  Präsidenten  und  der  Directoren
  üben  Handlungen  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  nur  aus,  soweit  solche  bei
den  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  gehörigen  streitigen  Rechtssachen  vorkommen.
        <pb n="83" />
        —  61  —

13.  Die  nach  den  Gesetzen  begründete  Zuständigkeit  der  Gerichtsämter  geht  für
alle  Angelegenheiten  der  Rechtspflege  und  der  Justizverwaltung,  in  Betreff  deren  nicht
das  Gerichtsverfassungsgesetz  vom  27.  Januar,  die  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar,
die  Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar,  die  Concursordnung  vom  10.  Februar  1877
und  die  zu  diesen  Gesetzen  gehörigen  Einführungsgesetze  andere  Bestimmung  treffen,  auf
die  Amtsgerichte  über.

Die  in  den  Gesetzen  den  Handelsgerichten  zugewiesenen  Geschäfte  der  nichtstreitigen
Gerichtsbarkeit  fallen  den  Amtsgerichten  auch  für  diejenigen  Gerichtsbezirke  zu,  für
welche  Kammern  für  Handelssachen  errichtet  werden.

&amp;amp;  14.  In  Ansehung  der  in  den  Grund=  und  Hypothekenbüchern  der  Appellationsgerichte
  zu  Dresden  und  zu  Bautzen  eingetragenen  Grundstücke  sind  die  an  diesen  Orten
zu  errichtenden  Amtsgerichte  die  Grund=  und  Hypotheken=  und  die  Fideicommißbehörden,
und  zwar  nach  Maßgabe  der  bisherigen  örtlichen  Zuständigkeit  der  genannten  Appellationsgerichte
  als  Grund=  und  Hypotheken=  und  Fideicommißbehörden  und  vorbehältlich
der  Vorschriften  in  §  20  der  Verordnung,  die  Ein=  und  Ausführung  des  Bürgerlichen
Gesetzbuchs  betreffend,  vom  9.  Januar  1865.

Die  Functionen  der  Appellationsgerichte  zu  Dresden  und  Bautzen  als  Lehnhöfe
gehen  ebenfalls  auf  die  dortigen  Amtsgerichte  über.

15.  Die  Zuständigkeit  der  in  §  14  bezeichneten  Amtsgerichte  als  Grund=  und
Hypotheken=  und  Fideicommißbehörden  für  die  daselbst  gedachten  Grundstücke  kann  vom
Justizministerium  in  Betreff  einzelner  dieser  Grundstücke  auf  Antrag  des  Eigenthümers
dem  Amtsgerichte  überwiesen  werden,  in  dessen  Bezirk  sie  gelegen  sind.

16.  Soweit  für  die  Mitglieder  des  Oberlandesgerichts  verschiedene  Gehaltsklassen  (Zu  §8  6  und
bestehen,  findet  unter  ihnen  bei  entstehenden  Vacanzen  ein  Aufrücken  in  die  höheren  7  des  Gerichts-Gehalte
  in  der  durch  das  Dienstalter  bestimmten  Reihenfolge  statt.  zang-Soweit

  für  die  Mitglieder  der  Landgerichte  und  für  die  Amtsrichter  verschiedene
Gehaltsklassen  bestehen,  findet  unter  ihnen  das  Aufrücken  nach  dem  Dienstalter  so  lange
statt,  als  durch  das  Aufrücken  nicht  eine  Gehaltsklasse  von  6000  Mark  erreicht  wird.

Das  Aufrücken  in  den  höheren  Gehalt  bleibt  so  lange  ausgesetzt,  als  ein  Disciplinarverfahren
  oder  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens  eine  Untersuchung  schwebt.

Tritt  eine  Bestrafung  ein,  so  kann  Nachzahlung  des  zurückbehaltenen  Mehrgehalts
verfügt  werden.

Die  für  die  Bestimmung  des  Dienstalters  maßgebenden  Grundsätze  werden  durch
Verordnung  festgestellt.

Das  Aufrücken  der  Mitglieder  der  Landgerichte  und  der  Amtsrichter  in  einen,
den  Betrag  von  6000  Mark  erreichenden  oder  übersteigenden  Gehalt,  das  Aufrücken

10“
        <pb n="84" />
        (Zu  §  8  des
Gerichtsverfassungs-



—  62  —

der  Senatspräsidenten  des  Oberlandesgerichts,  sowie  der  Präsidenten  und  der  Directoren
  der  Landgerichte  in  einen  höheren  Gehalt,  ingleichen  das  Aufrücken  der  richterlichen
Beamten  in  höhere  Dienststellen  ist  an  die  Reihenfolge  des  Dienstalters  nicht  gebunden.

&amp;amp;17.  Die  unfreiwillige  Versetzung  eines  Richters  an  eine  andere  Stelle  ist,  sofern
nicht  die  Bestimmungen  in  §  8  Absatz  3  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  oder  §  21  des
Einführungsgesetzes  zum  Gerichtsverfassungsgesetz  Platz  greifen,  nur  dann  zulässig,  wenn
in  Folge  thatsächlicher  Verhältnisse  das  Verbleiben  des  Richters  auf  seiner  bisherigen
Stelle  die  an  dieser  wahrzunehmenden  Interessen  der  Rechtspflege  gefährden  würde
und,  daß  dies  der  Fall  sei,  durch  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts  anerkannt  ist.

Die  Mitglieder  des  Oberlandesgerichts  mit  Einschluß  des  Präsidenten  und  der
Senatspräsidenten  können  wider  ihren  Willen,  soweit  nicht  die  Bestimmung  in  8  8
Absatz  3  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  oder  §  21  des  Einführungsgesetzes  zu  diesem
Anwendung  findet,  überhaupt  nicht  in  eine  andere  Stelle  versetzt  werden.

Die  unfreiwillige  Versetzung  von  Richtern  in  den  zeitweisen  oder  dauernden  Ruhestand
  ist  nur  dann  zulässig,  wenn  durch  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts  anerkannt
ist,  daß  die  gesetzlichen  Voraussetzungen  derselben  vorliegen.

&amp;amp;18.  Die  Entscheidung  des  Oberlandesgerichts  in  den  im  §  17  bezeichneten  Fällen
erfolgt  auf  Antrag  des  Justizministeriums.  Vor  der  Entscheidung  ist  dem  betreffenden
Richter  Gehör  zu  gestatten.

An  der  Entscheidung  müssen  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts  oder  dessen
Stellvertreter  und  vier  Mitglieder  dieses  Gerichtshofes  Theil  nehmen,  welche  für  jedes
Geschäftsjahr  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  §§  62,  63  und  121  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  im  Voraus  zu  bestimmen  sind.

Betrifft  die  Entscheidung  einen  bei  dem  Oberlandesgerichte  angestellten  Richter,  so
entscheidet  das  Plenum  dieses  Gerichtshofes.  An  der  Sitzung  müssen  wenigstens  sieben
Mitglieder  mit  Einschluß  des  Präsidenten  oder  seines  Stellvertreters  Theil  nehmen.

Ein  Rechtsmittel  gegen  die  Entscheidung  findet  nicht  statt.

Die  Bestimmungen  der  Landesgesetze,  welche  sich  auf  die  Entscheidung  über  den
Widerspruch  eines  Staatsdieners  gegen  seine  von  der  Anstellungsbehörde  beschlossene
unfreiwillige  Versetzung  in  den  zeitweisen  oder  dauernden  Ruhestand  beziehen,  treten  in
Ansehung  der  richterlichen  Beamten  außer  Kraft.

19.  Für  die  Dienstentlassung  wird  in  Ansehung  richterlicher  Beamter  das  in
§  19  des  Gesetzes,  einige  Abänderungen  der  gesetzlichen  Bestimmungen  über  die  Verhältnisse
  der  Civilstaatsdiener  betreffend,  vom  3.  Juni  1876  bezeichnete  Disciplinargericht
  in  erster  Instanz  durch  den  im  zweiten  Absatz  des  §  18  des  gegenwärtigen
Gesetzes  erwähnten  Senat,  in  zweiter  Instanz  durch  das  Plenum  des  Oberlandesgerichts
nach  Maßgabe  der  Vorschrift  im  dritten  Absatz  dieses  §  18  gebildet.
        <pb n="85" />
        —  63  —

*  20.  Zur  zeitweiligen  Wahrnehmung  richterlicher  Geschäfte  können  den  Landgerichten
  und  den  Amtsgerichten  zum  Richteramte  befähigte  Personen  als  Hilfsrichter
beigeordnet  werden.

Denselben  ist  eine  Entschädigung  zu  gewähren.

Die  Entschädigung  ist  auch  für  den  einem  Amtsgerichte  beigeordneten  Hilfsrichter
für  die  Dauer  der  Beiordnung  im  Voraus  festzustellen.

21.  Mit  Wahrnehmung  einzelner  richterlicher  Geschäfte  bei  einem  Amtsgerichte
können  nach  Maßgabe  näherer  Anordnung  des  Justizministeriums  auch  Diejenigen  beauftragt
  werden,  welche  nur  die  erste  von  den  zur  Erlangung  der  Fähigkeit  zum
Richteramte  erforderlichen  Prüfungen  bestanden  haben.

Zur  Urtheilsfällung  jedoch,  sowie  zu  den  Geschäften  des  Amtsrichters  bei  Bildung
der  Schöffengerichte  und  Schwurgerichte  sind  dieselben  nicht  befähigt.

&amp;amp;  22.  Zur  Vertretung  verhinderter  Mitglieder  eines  Landgerichts  für  einzelne
Sitzungen  oder  Geschäfte  können,  falls  auch  deren  regelmäßige  Vertreter  verhindert
sind  und  die  Vertretung  durch  andere  Richter  des  Landgerichts  nicht  möglich  ist,  die
Richter  der  zum  Bezirke  desselben  gehörenden  Amtsgerichte  beauftragt  werden.

Die  Beauftragung  erfolgt  durch  das  Justizministerium  für  die  Dauer  eines
Geschäftsjahres.

Die  Einberufung  eines  Vertreters  für  die  einzelne  Sitzung  oder  das  einzelne  Geschäft
  erfolgt  durch  den  Präsidenten  des  Landgerichts  und  zwar,  so  lange  nicht  besondere
Umstände  es  unthunlich  machen,  aus  der  Zahl  der  am  Sitze  des  Landgerichts  wohnenden
  Vertreter.

Sind  mehrere  Richter  desselben  Amtsgerichts  beauftragt,  so  steht  die  Bestimmung
des  in  Folge  der  Einberufung  abzuordnenden  Vertreters  demjenigen  Amtsrichter  zu,
welchem  die  allgemeine  Dienstaufsicht  übertragen  ist.

6#223.  Die  Vertretung  verhinderter  Amtsrichter  wird,  soweit  nicht  die  Bestimmungen
  in  §  36  der  Civilprozeßordnung  und  in  §  15  der  Strafprozeßordnung  in  Anwendung
  kommen,  vom  Justizministerium  geordnet.

§  24.  Zu  dem  Amte  eines  Schöffen  und  eines  Geschworenen  sollen  nicht  berufen
werden:

1.  die  Abtheilungsvorstände  und  vortragenden  Räthe  in  den  Ministerien;

2.  der  Präsident  des  Landesconsistoriums;

3.  der  Generaldirector  der  Staatsbahnen;

4.  die  Kreis=  und  Amtshauptleute;

5.  die  Vorstände  der  Sicherheitspolizeibehörden  der  Städte,  welche  von  der  Zuständigkeit
  der  Amtshauptmannschaften  ausgenommen  sind.

(Zu  S§  10
und  69  des
Gerichtsverfassungs-



(Zu  §§  34
und  85  des
Gerichtsverfassungs-
        <pb n="86" />
        (Zu  §  40  des
Gerichtsverfassungs-



(Zu  8§  55
und  96  des
Gerichtsverfassungs-



(Zu  §  70  des
Gerichtsverfassungs-


(Zu  §  142  g.
des  Gerichtsverfassungs-



—  64  —

§25.  Die  Wahl  der  Vertrauensmänner  zu  den  nach  §  40  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  alljährlich  bei  den  Amtsgerichten  zusammentretenden  Ausschüssen  erfolgt  durch
die  Bezirksversammlungen,  für  die  von  der  Zuständigkeit  der  Amtshauptmannschaften
ausgenommenen  Städte  durch  den  Stadtrath  und  die  Stadtverordneten  in  gemeinsamer
Sitzung.

*  26.  Den  nicht  am  Sitze  des  Gerichts  wohnhaften  Schöffen,  Vertrauensmännern
des  Ausschusses  und  Geschworenen  ist  die  Vergütung  der  Reisekosten  dergestalt  zu  gewähren,
  daß  sie  für  die  Hinreise  und  die  Rückreise  auf  jeden  Kilometer  Entfernung  ihres
Wohnorts  vom  Sitze  des  Gerichts  15  Pfennige  erhalten,  sofern  sie  nicht  bescheinigen,
daß  ihnen  durch  das  Reisefortkommen  ein  nothwendiger  höherer  Aufwand  entstanden
sei,  welchenfalls  dieser  zu  vergüten  ist.

Bei  einer  Entfernung,  welche  zwei  Kilometer  nicht  übersteigt,  wird  eine  Vergütung
nicht  gewährt.

&amp;amp;  27.  Für  die  in  §  70  Absatz  3  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  bezeichneten
Ansprüche  sind,  soweit  deshalb  der  Rechtsweg  überhaupt  zulässig  ist,  die  Landgerichte
ausschließlich  zuständig.

&amp;amp;  28.  Die  Staatsanwälte  sind  Staatsdiener.

*  29.  Wenn  der  Beamte  der  Staatsanwaltschaft  an  der  Ausübung  seines  Amts
verhindert  ist  und  durch  einen  anderen  Beamten  derselben  nicht  vertreten  werden  kann,
ist  für  Geschäfte,  welche  keinen  Aufschub  gestatten,  von  dem  Vorstande  des  Gerichts  ein
Vertreter  zu  bestellen.

Zur  Uebernahme  einer  solchen  Vertretung  sind  die  Beamten  des  Gerichts,  einschließlich
  der  Richter,  verpflichtet.

Mit  der  einstweiligen  Wahrnehmung  der  Geschäfte  der  Staatsanwaltschaft  bei  dem
Oberlandesgerichte  und  den  Landgerichten  können  vom  Gerichtsvorstande  nur  zum
Nichteramte  befähigte  Personen  beauftragt  werden.

*30.  Den  Staatsanwälten  steht  bei  Ausübung  ihres  Berufs  die  Einsicht  der
innerhalb  und  außerhalb  ihres  Bezirks  ergangenen  gerichtlichen  und  polizeilichen  Acten,
der  letzteren  jedoch  nur  insoweit  zu,  als  sie  auf  den  betreffenden  Fall  Bezug  haben.

31.  Die  Vorschriften  in  §§  178  bis  192  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  kommen
auch  bei  den  in  Sachen  der  nichtstreitigen  Gerichtsbarkeit  vor  Gericht  stattfindenden
Verhandlungen  entsprechend  zur  Anwendung.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetze  vom
27.  Januar  1877  in  Kraft.
        <pb n="87" />
        —  65  —

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  1.  März  1879.

Albert.

S  Dr.  Christian  Wilhelm  Ludwig  von  Abeken.
—

 

&amp;amp;  18.  Gesetz,

die  Entscheidung  über  Competenzstreitigkeiten  zwischen  den  Gerichten  und  den
Verwaltungsbehörden  betreffend;

vom  3.  März  1879.

Wa#,  Albert,  von  GOTTSES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  10.  2.

verordnen  aus  Anlaß  der  Vorschriften  in  §  17  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom
27.  Januar  1877  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Behörde  für  Entscheidung  über  Competenzstreitigkeiten  zwischen  den
Gerichten  und  den  Verwaltungsbehörden  (Competenzgerichtshof)  besteht  aus  dem  Präsidenten
  des  Oberlandesgerichts,  fünf  Mitgliedern  dieses  Gerichtshofes  und  fünf  Ministerialräthen
  der  Verwaltungsministerien.

Den  Vorsitz  führt  der  Präsident  des  Oberlandesgerichts,  im  Behinderungsfalle
eines  der  übrigen  zehn  Mitglieder.

Die  Mitglieder  des  Competenzgerichtshofes  und  der  Stellvertreter  des  Vorsitzenden
werden  vom  König  ernannt.

Bei  der  Entscheidung  des  einzelnen  Falles  haben  einschließlich  des  Vorsitzenden
vier  dem  Oberlandesgericht  und  drei  den  Verwaltungsministerien  angehörende  Mitglieder
  des  Competenzgerichtshofes  mitzuwirken.

Die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Mitglieder  desselben  an  den  einzelnen  Sitzungen
Theil  zu  nehmen  haben,  wird  durch  ein  Regulativ  geordnet,  welches  der  Competenzgerichtshof
  zu  entwerfen  und  der  Staatsregierung  zur  Bestätigung  einzureichen  hat.

§  2.  Wenn  in  einer  bei  Gericht  anhängigen  Streitsache  von  einer  Partei  die
Einrede  der  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs  vorgeschützt  worden  ist  oder  sonst  über  die
Zulässigkeit  des  Rechtswegs  Zweifel  entstehen,  kann  das  Gericht  vor  seiner  Ent-
        <pb n="88" />
        —  66  —

scheidung  die  zuständige  höhere  Verwaltungsbehörde  um  eine  Erklärung  darüber  ersuchen,
ob  die  Entscheidung  der  Sache  für  die  Verwaltung  in  Anspruch  genommen  werde.

3.  Erhält  eine  höhere  Verwaltungsbehörde  von  einer  bei  Gericht  anhängigen
Streitsache,  welche  sie  für  eine  zu  ihrem  Geschäftskreis  gehörige  Verwaltungssache
erachtet,  Kenntniß,  so  kann  sie,  so  lange  noch  nicht  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs
durch  gerichtliches  Urtheil  rechtskräftig  festgestellt  ist,  durch  eine  Erklärung  an  das  Ge—
richt  die  Entscheidung  für  die  Verwaltung  in  Anspruch  nehmen.

#  4.  Die  Erklärung  der  höheren  Verwaltungsbehörde,  daß  die  Entscheidung  einer
bei  Gericht  anhängigen  Streitsache  für  die  Verwaltung  in  Anspruch  genommen  werde,
enthält  den  Antrag  auf  Entscheidung  des  Competenzgerichtshofes  über  die  Zulässigkeit
des  Rechtswegs.

Die  Erklärung  ist  bei  dem  Gerichte  zu  bewirken,  bei  welchem  die  Streitsache  anhängig
  ist,  kann  jedoch,  wenn  letztere  bei  dem  Gerichte  erster  Instanz  bereits  zur  Erledigung
  gekommen,  auch  noch  bei  diesem  bewirkt  werden.  Der  Gerichtsschreiber  hat
die  Erklärung  den  Parteien  abschriftlich  zuzustellen.

85.  Ist  bei  dem  Gerichte  die  Zuständigkeit  für  die  Verwaltung  durch  die  in  §  3
gedachte  Erklärung  in  Anspruch  genommen  worden,  bevor  in  der  Sache  ein  Urtheil
ertheilt  ist,  so  hat  das  Gericht  über  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  Beschluß  zu  fassen
und,  sofern  es  dessen  Zulässigkeit  anerkennt,  die  Einstellung  des  Verfahrens  bis  zur
Erledigung  der  Competenzstreitigkeit  auszusprechen.  Zum  Zwecke  der  Beschlußfassung
kann  das  Gericht  die  Parteien  hören.

Der  Beschluß  auf  Einstellung  ist  den  Parteien  und  der  betheiligten  Verwaltungsbehörde
  von  Amtswegen  zuzustellen.

Entscheidet  das  Gericht,  daß  der  Rechtsweg  unzulässig  sei,  so  ist  dies  mittelst
Urtheils  auszusprechen.  Gelangt  die  Streitsache  zur  anderweiten  Verhandlung  an  ein
Gericht  höherer  Instanz,  so  hat  dieses  in  Verfolg  der  bei  dem  Gericht  der  unteren  Instanz
  abgegebenen  Erklärung  der  Verwaltungsbehörde  nach  Maßgabe  der  vorstehenden
Bestimmungen  zu  verfahren.

86.  Ist  der  Competenzstreit  erhoben  worden,  nachdem  ein  die  Zuständigkeit  des
Gerichts  stillschweigend  oder  ausdrücklich  anerkennendes  Urtheil  verkündet  worden  ist,
aber  die  Rechtskraft  nicht  beschritten  hat,  so  ist  nach  der  Vorschrift  des  §  5  der  Einstellungsbeschluß
  zu  fassen  und  zuzustellen,  von  dem  Urtheil  aber  bis  zur  Erledigung
des  Competenzstreits  eine  vollstreckbare  Ausfertigung  nicht  zu  ertheilen,  auch,  wenn
Letzteres  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärt  ist,  die  Zwangsvollstreckung  einzustellen  und
die  erfolgte  Vollstreckungsmaßregel  auf  Antrag  gegen  Sicherstellung  aufzuheben.

&amp;amp;  7.  Ist  der  Competenzstreit  erhoben  worden,  nachdem  über  den  Anspruch  ohne
vorgängige  mündliche  Verhandlung  eine  gerichtliche  Entscheidung  ergangen  ist,  welche  die
        <pb n="89" />
        —  67  —

Zulässigkeit  des  Rechtswegs  ausdrücklich  anerkennt  oder  stillschweigend  voraussetzt,  so
kommen  die  Bestimmungen  des  §  6  entsprechend  zur  Anwendung.

8.  Gegen  die  nach  §§  5,  6  und  7  erfolgenden  Einstellungsbeschlüsse  findet
Beschwerde  nicht  statt.

#9#.DDer  Competenzgerichtshof  erhält  die  Aufforderung  zur  Entscheidung  durch  das
Justizministerium,  an  welches  zu  diesem  Zwecke  die  Prozeßacten  einzusenden  sind.

War  der  Antrag  auf  Entscheidung  des  Competenzgerichtshofes  nicht  von  dem  Verwaltungsministerium
  selbst  ausgegangen,  so  erläßt  das  Justizministerium  die  Aufforderung
  an  den  Competenzgerichtshof  erst  dann,  nachdem  das  Verwaltungsministerium
erklärt  hat,  daß  es  von  seinem  Rechte,  den  Antrag  zurückzunehmen,  keinen  Gebrauch
machen  wolle.

Nach  erhaltener  Aufforderung  ist  der  Termin  zur  öffentlichen  Sitzung,  in  welcher
nach  Vorschrift  des  §  17  Nr.  3  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  die  Entscheidung  zu  erfolgen
  hat,  von  Amtswegen  anzuberaumen.

*  10.  Die  Vollmachten  der  Anwälte  der  Parteien  für  den  Hauptprozeß  umfassen

die  Bevollmächtigung  zur  Empfangnahme  der  Ladung  zu  dieser  Sitzung  und  zur  Vertretung
  der  Parteien  in  derselben.

&amp;amp;  11.  Zwischen  der  Zustellung  der  Ladung  und  dem  Termine  muß  ein  Zeitraum
von  mindestens  einer  Woche  liegen.  Die  Ladung  ist  außer  den  Parteien  sowohl  dem
Justizministerium  als  dem  betheiligten  Verwaltungsministerium  als  Benachrichtigung
zuzustellen.

Jedes  der  betreffenden  Ministerien  kann  sich  behufs  mündlicher  Darlegung  seiner

Meinung  über  das  Competenzverhältniß  und  behufs  etwa  nöthiger  Auskunftsertheilung
im  Termine  vertreten  lassen.

&amp;amp;12.  Der  Competenzgerichtshof  kann  wegen  Erlangung  von  Nachrichten,  deren
er  bei  der  zu  ertheilenden  Entscheidung  benöthigt  ist,  mit  Ministerien  und  Mittelbehörden
  ins  Vernehmen  treten  und  an  Unterbehörden  unmittelbar  verordnen.

13.  In  der  öffentlichen  Sitzung  ist  über  die  Competenzstreitigkeit  von  einem
Mitgliede  des  Competenzgerichtshofes  Vortrag  zu  erstatten.

Den  anwesenden  Vertretern  der  Ministerien  und  den  Parteien  ist  auf  Verlangen
Gehör  zu  verstatten.

Die  Entscheidung  erfolgt  auch  dann,  wenn  die  Ministerien  oder  die  Parteien  oder
beide  in  der  Sitzung  nicht  vertreten  gewesen  sind.

#  14.  Die  Entscheidung  nebst  den  Entscheidungsgründen  ist  in  besonderer  Ausfertigung
  dem  Justizministerium,  dem  betheiligten  Verwaltungsministerium  und  dem
Prozeßgerichte  von  Amtswegen  mitzutheilen.

1879.  11
        <pb n="90" />
        –  68  —

Letzteres  hat  nach  dem  Eingange  den  Beschluß  auf  Einstellung  des  Verfahrens
aufzuheben.  Der  Aufhebungsbeschluß  ist  unter  Beifügung  einer  Abschrift  der  Entscheidung
  den  Parteien  von  Amtswegen  zuzustellen.

*  15.  Gegen  die  Entscheidung  des  Competenzgerichtshofes  finden  Rechtsmittel
nicht  statt.

Ist  durch  die  Entscheidung  die  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs  festgestellt,  so  findet
bei  dem  Prozeßgerichte  eine  weitere  Verhandlung  und  Entscheidung  nur  noch  wegen  des
Anspruchs  auf  Erstattung  der  Prozeßkosten  statt.

§  16.  Wenn  in  einer  bei  Gericht  anhängigen  Streitsache,  nachdem  die  Entscheidung
  des  Competenzgerichtshofes  beantragt  worden,  den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  entgegen
  vom  Gericht  ein  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs  ausdrücklich  anerkennendes  oder
stillschweigend  voraussetzendes  Urtheil  ertheilt  wird,  so  kann  die  Entscheidung  des  Competenzgerichtshofes
  innerhalb  der  Frist  eines  Monats  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an
welchem  das  betheiligte  Verwaltungsministerium  von  dem  gerichtlichen  Urtheile  Kenntniß
  erlangt,  von  diesem  Verwaltungsministerium  beantragt  werden.

Nach  Ablauf  von  fünf  Jahren  nach  Verkündigung  des  betreffenden  gerichtlichen
Urtheils  ist  der  Antrag  unstatthaft.

Mit  der  auf  Unzulässigkeit  des  Rechtswegs  lautenden  Entscheidung  des  Competenzgerichtshofes
  tritt  das  gerichtliche  Urtheil  außer  Wirksamkeit.

&amp;amp;  17.  Die  Entscheidung  des  Competenzgerichtshofes  findet  auch  dann  statt,  wenn
in  Bezug  auf  eine  Streitsache  durch  unanfechtbare  Entscheidungen  die  Zulässigkeit  sowohl
des  Rechtswegs  als  auch  des  Verwaltungswegs  abgelehnt  worden  ist.

Die  Entscheidung  des  Competenzgerichtshofes  erfolgt  in  diesem  Falle  auf  Antrag
der  einen  oder  der  anderen  von  den  bei  der  Streitsache  betheiligten  Parteien.

Der  Antrag  ist  nur  statthaft,  wenn  von  dem  Verwaltungsministerium,  welches  der
mit  der  Sache  befaßt  gewesenen  Verwaltungsbehörde  vorgesetzt  ist,  eine  die  Zulässigkeit
des  Verwaltungswegs  ablehnende  Entscheidung  ergangen  ist.

Die  Entscheidung  dieses  Ministeriums  muß  auch  in  denjenigen  Fällen  vorausgehen,
in  welchen  ein  Recurs  an  dasselbe  in  den  Gesetzen  nicht  nachgelassen  ist.

War  eine  Entscheidung  des  Ministeriums  nicht  schon  im  regelmäßigen  Instanzenzuge
  erfolgt,  so  kann  sie  von  jeder  der  Parteien  beantragt  werden.  Der  Antrag  ist  an
die  Verwaltungsbehörde  zu  richten,  bei  welcher  die  Streitsache  anhängig  gemacht  war.

Der  Antrag  auf  Entscheidung  des  Competenzgerichtshofes  ist  bei  dem  Justizministerium
  schriftlich  zu  stellen.

*18.  Wegen  des  weiteren  Verfahrens  kommen  auch  in  den  Fällen  der  8§8§  16
und  17  die  Vorschriften  in  §§  9  bis  mit  15  entsprechend  zur  Anwendung.
        <pb n="91" />
        —  69  —
19.  Für  die  Herbeiführung  der  Entscheidung  des  Competenzgerichtshofes  und
für  die  Entscheidung  selbst  sind  Kosten  für  die  Staatskasse  nicht  zu  erheben.

§  20.  Das  Gesetz,  die  Behörde  für  Entscheidung  in  letzter  Instanz  über  Competenzzweifel
  zwischen  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden  betreffend,  vom  13.  Juni  1840
wird  aufgehoben.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetze  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  3.  März  1879.

Albert.

  
 

Dr.  Christian  Wilhelm  Ludwig  von  Abeken.

 

„  19.  Gesetz,

einige  mit  der  Civilprozeßordnung  vom  30.  Jannar  1877  zusammenhängende
Bestimmungen  enthaltend;
vom  4.  März  1879.

Wa)  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
„c.  ccz#te.

verordnen  aus  Anlaß  der  Einführung  der  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877
mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

&amp;amp;l.  Die  Vornahme  einer  Vollstreckungshandlung  hat  dieselben  Wirkungen,  welche  (Zu  §  239  der
in  dem  bürgerlichen  Rechte  an  die  Anbringung  einer  Klage  bei  Gericht  oder  an  die  b-Benachrichtigung
  des  Beklagten  von  der  erhobenen  Klage  durch  das  Gericht  geknüpft  ht
werden.

§6&amp;amp;2.  Die  Erhebung  der  Nichtigkeitsklage  in  den  Fällen,  wenn  eine  Ehe  gegen  die  (Zu  §  568  fg.
Vorschriften  in  §  33  unter  1  bis  4  und  in  §  34  des  Reichsgesetzes  über  die  Beurkundung  Civini  eß—
des  Personenstandes  und  die  Eheschließung  vom  6.  Februar  1875  geschlossen  worden  ernnng.)

ist,  liegt  der  Staatsanwaltschaft  ob  und  steht  außerdem  einem  Jeden  der  betheiligten
Ehegatten  zu.

11*
        <pb n="92" />
        (Zu  8  731  der
Civilprozeßordnung.)



—  70  —

Wenn  der  Ehemann  die  Staatsangehörigkeit  im  Königreiche  Sachsen  nicht  besitzt
oder  erst  nach  Eingehung  der  Ehe  erworben  hat,  erfolgt  die  Klagerhebung  durch  die
Staatsanwaltschaft  nur  auf  Anordnung  des  Justizministeriums.

Die  im  Falle  dringender  Wahrscheinlichkeit  des  Nichtigkeitsgrundes  schon  vor  der
Nichtigkeitserklärung  der  Ehe  zulässige  Trennung  der  Ehegatten  ist  auf  Antrag  der
Staatsanwaltschaft  durch  einstweilige  Verfügung  anzuordnen.

§3.  Die  Ungültigkeit,  sowie  die  Trennung  einer  Ehe  kann,  wenn  der  Ehemann
weder  im  Königreiche  Sachsen  noch  in  einem  anderen  deutschen  Bundesstaate  die  Staatsangehörigkeit
  besitzt,  nur  dann  ausgesprochen  werden,  wenn  nach  den  Gesetzen  desjenigen
Staats,  welchem  der  Ehemann  angehört,  das  Urtheil  in  diesem  Staate  als  wirksam
anerkannt  wird.

&amp;amp;  4.  Ist  eine  gepfändete  Forderung  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  eingetragen,
so  hat  das  Vollstreckungsgericht  für  die  Eintragung  der  Pfändung  im  Grund=  und
Hypothekenbuche  von  Amtswegen  zu  sorgen.

Ist  vor  dem  Eintrage  der  Pfändung  ein  Recht  an  der  gepfändeten  Forderung  oder
an  dem  für  dieselbe  verpfändeten  Grundstücke  für  einen  Dritten  im  Grund=  und  Hypothekenbuche
  eingetragen  worden,  so  hat  die  Pfändung  dem  Dritten  gegenüber  nur  dann
Wirkung,  wenn  derselbe  zur  Zeit  der  Erwerbung  seines  Rechts  von  der  Pfändung
Kenntniß  gehabt  hat.

6.  Die  an  Zahlungsstatt  erfolgte  Ueberweisung  einer  gepfändeten  hypothekarischen
Forderung  an  den  Gläubiger  (§  736  der  Civilprozeßordnung),  sowie  die  Uebertragung
einer  an  Zahlungsstatt  überwiesenen  hypothekarischen  Forderung  an  einen  Anderen  ist
auf  Antrag  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  einzutragen.

&amp;amp;6.  Ist  der  Eintrag  einer  an  Zahlungsstatt  geschehenen  Ueberweisung  auf  Grund
der  vollstreckbaren  Ausfertigung  eines  für  vorläufig  vollstreckbar  erklärten  Endurtheils  erfolgt,
  ohne  daß  der  Nachweis  vorliegt,  daß  das  Urtheil  Rechtskraft  erlangt  habe,  so  ist
gleichzeitig  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  zu  verlautbaren,  daß  der  Eintrag  auf  einem
vorläufig  vollstreckbaren  Urtheil  beruht.

7.  Die  Vorschrift  in  §  6  findet  entsprechende  Anwendung,  wenn  die  Ueberweisung
  an  Zahlungsstatt

1.  auf  Grund  einer  Entscheidung,  gegen  welche  das  Rechtsmittel  der  Beschwerde
stattfindet,
2.  auf  Grund  eines  Vollstreckungsbefehls
geschehen  ist,  jedoch  nicht  der  Nachweis  vorliegt,
zu  1.,  daß  die  Beschwerde  erfolglos  erhoben  oder  versäumt  ist,
zu  2.,  daß  der  Einspruch  versäumt  ist.
        <pb n="93" />
        —  71  —

&amp;amp;  8.  Wird  der  in  §§  6,  7  gedachte  Nachweis  nach  erfolgtem  Eintrage  der  Ueberweisung
  beigebracht,  so  ist  die  daselbst  in  Ansehung  des  Schuldtitels  vorgeschriebene
Verlautbarung  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  zu  löschen.

&amp;amp;  9#.S  Eine  Forderung  kann  nur  insoweit  Gegenstand  der  Abtretung  sein,  als  sie  (Zu  §  749  der

«  "  Civilroeßder
  Pfändung  unterworfen  ist.  arennnhe

*  10.  Die  Zwangsvollstreckung  in  das  unbewegliche  Vermögen  wegen  einer  Geld=  (3u.  8757  der
forderung  erfolgt  durch  Eintragung  der  Forderung  in  das  Grund=  und  Hypothekenbuch.  sr

Ist  die  Forderung  bereits  theilweise  durch  Hypothek  sicher  gestellt,  so  beschränkt  sich  ·
der  Eintrag  auf  den  nicht  gesicherten  Betrag.

8  11.  Ist  der  Eintrag  der  Forderung  in  Kraft  vorläufiger  Vollstreckung  zu  bewirken,
  so  kommen  die  Vorschriften  in  §§  6  bis  8  des  gegenwärtigen  Gesetzes  entsprechend
  zur  Anwendung.

12.  Gelangt  ein  Grundstück,  auf  welchem  eine  in  Kraft  vorläufiger  Vollstreckung
eingetragene  Hypothek  haftet,  zur  Zwangsversteigerung,  so  ist  der  auf  diese  Hypothek
ausfallende  Theil  der  Erstehungsgelder  zu  hinterlegen,  sofern  nicht  vom  Gläubiger
Sicherheit  geleistet  oder  von  den  im  Range  nachstehenden  hypothekarischen  Gläubigern,
welche  beim  Wegfall  jener  Hypothek  zur  Befriedigung  aus  den  Erstehungsgeldern  ganz
oder  theilweise  gelangen,  in  die  Auszahlung  an  den  Ersteren  gewilligt  wird.

&amp;amp;  13.  Wer  die  Zwangsvollstreckung  in  eine  unbewegliche  Sache,  oder  in  dem  auf
die  Pfandklage  geführten  Rechtsstreite  die  vollstreckkare  Ausfertigung  des  Endurtheils
erlangt  hat,  kann  die  Versteigerung  der  verpfändeten  Sache  und  deren  Segquestration
beantragen.

&amp;amp;  14.  Der  Beschluß,  durch  welchen  die  Zwangsversteigerung  einer  unbeweglichen
Sache  angeordnet  wird,  ist  dem  Eigenthümer  derselben  von  Amtswegen  zuzustellen.
Der  Beschluß  kann  ohne  vorgängige  mündliche  Verhandlung  erfolgen.

Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Versteigerungstermins  erfolgt  durch  Anheftung
an  die  Gerichtstafel,  sowie  durch  zweimalige  Einrückung  in  die  Leipziger  Zeitung  und
in  das  Amtsblatt  des  Vollstreckungsgerichts.  Das  Gericht  kann  jedoch  anordnen,  daß
die  Einrückung  mehr  als  zwei  Mal  in  den  gesetzlich  vorgeschriebenen  Blättern  und  ein
oder  mehrere  Male  auch  noch  in  anderen  Blättern  erfolge.

Zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  im  ersten  Absatze  gedachte  Zustellung  erfolgt
ist,  und  dem  Versteigerungstermine  muß  ein  Zeitraum  von  wenigstens  drei  Monaten,
zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  erste  Einrückung  der  im  zweiten  Absatze  erwähnten
Bekanntmachung  in  der  Leipziger  Zeitung  erfolgt  ist,  und  dem  Versteigerungstermine
muß  ein  Zeitraum  von  wenigstens  zwei  Monaten  liegen.
        <pb n="94" />
        (Zu  §  824  der
Civilprozeßordnung.)


(Zu  §  825  der
Civilprozeßordnung.)


—
Civilprozeßordnung.)


(Zu  §  837  der
Civilprozeßordnung.)


—  72  —

&amp;amp;  15.  Zur  Begründung  des  Antrags  auf  Erlaß  eines  Aufgebots  hat  der  Antragsteller
  diejenigen  Thatsachen  glaubhaft  zu  machen,  von  denen  die  Zulässigkeit  des  Aufgebotsverfahrens
  und  seine  Berechtigung  zum  Antrage  abhängt.

Wenn  der  Antragsteller  in  der  Zeit  nach  der  Beantragung  des  Aufgebots  bis  zum
Erlaß  des  Ausschlußurtheils  von  dem  Vorhandensein  unbekannt  gewesener  Personen,
welche  in  Beziehung  auf  den  Gegenstand  desselben  berechtigt  sind,  oder  von  dem  unbekannt
  gewesenen  Aufenthalt  bekannter  Personen  Kenntniß  erlangt,  an  welche  die  Aufforderung
  im  Aufgebote  gerichtet  ist,  hat  er  dem  Aufgebotsgericht  davon  Anzeige  zu
erstatten.  Vor  dem  Erlaß  des  Ausschlußurtheils  kann  die  eidliche  Versicherung  angeordnet
  werden,  daß  auch  nach  Beantragung  des  Aufgebots  von  solchen  Personen  oder
deren  Aufenthalt  keine  Kenntniß  erlangt  worden  sei.

16.  Die  öffentliche  Bekanntmachung  des  Aufgebots  erfolgt  nach  den  Vorschriften
in  §  825  verbunden  mit  §  187  der  Civilprozeßordnung,  sowie  durch  zweimalige  Einrückung
  in  die  Leipziger  Zeitung.

Das  Gericht  kann  jedoch  das  Aufgebot  mehr  als  zwei  Mal  in  den  gesetzlich  vorgeschriebenen
  Blättern  und  ein  oder  mehrere  Male  auch  noch  in  anderen  Blättern  veröffentlichen
  lassen.

&amp;amp;17.  Die  Frist  zur  Befolgung  der  Aufforderung  im  Aufgebot,  deren  Lauf  von
dem  Tage  an  beginnt,  an  welchem  die  Einrückung  oder  die  erste  Einrückung  des  Aufgebots
  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  erfolgt,  ist  im  Falle  des  §  42  des  Bürgerlichen
  Gesetzbuchs  auf  mindestens  sechs  Monate  und  höchstens  ein  Jahr  zu  bestimmen.

In  anderen  Fällen  des  Aufgebots  beträgt  diese  Frist  mindestens  sechs  Wochen  und
höchstens  sechs  Monate.  Sie  kann  jedoch  bis  auf  ein  Jahr  verlängert  werden,  wenn  die
Vermuthung  begründet  ist,  daß  sich  Berechtigte  in  außereuropäischen  Ländern  aufhalten.

&amp;amp;  18.  Die  Vorschrift  in  §  837  Abs.  1  der  Civilprozeßordnung  findet  auf  kaufmännische
  Anweisungen  im  Sinne  des  Gesetzes,  die  kaufmännischen  Anweisungen  betreffend,
  vom  7.  Juni  1849  auch  dann  Anwendung,  wenn  diese  Anweisungen  nicht
zugleich  Papiere  der  in  Art.  301  des  Handelsgesetzbuchs  bezeichneten  Art  sind.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  der  Civilprozeßordnung  in  Wirksamkeit.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  4.  März  1879.

Albert.

  

"4  Dr.  Christian  Wilhelm  Ludwig  von  Abeken.
        <pb n="95" />
        —  73  —

M  20.  Gesetz,

eine  Abänderung  des  Gesetzes  über  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen
vom  17.  März  1832  betreffend;
vom  5.  März  1879.

Wagn,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  2c.

verordnen  aus  Anlaß  der  bevorstehenden  Einführung  der  Civilprozeßordnung  vom
30.  Januar  1877  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

An  Stelle  der  Vorschriften  in  §  249  des  Gesetzes  über  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen
  vom  17.  März  1832  (Seite  230  der  Gesetzsammlung  vom  Jahre  1832),
welche  aufgehoben  werden,  treten  folgende  Bestimmungen:

&amp;amp;  1.  Wenn  nach  §  248  des  erwähnten  Gesetzes  vom  17.  März  1832  rechtskräftig
auf  Beweis  erkannt  wird,  erfolgt  die  Fortstellung  der  Sache  bei  demjenigen  Landgericht,
in  dessen  Bezirk  die  Grundstücke,  auf  welche  sich  die  Streitigkeit  bezieht,  gelegen  sind.

&amp;amp;2.  Nach  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Beweisinterlocuts  sind  die  Acten  von  der
Specialcommission  an  den  Gerichtsschreiber  des  nach  §  1  ausschließlich  zuständigen
Landgerichts  abzugeben,  welcher  die  Parteien  von  der  Abgabe  schriftlich  zu  benachrichtigen
  hat.

3Der  Beweis  ist  bei  Verlust  des  Rechts  auf  die  Beweisführung  innerhalb
der  Frist  von  einem  Monat  anzutreten.

Die  Frist  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  in  §  2  vorgeschriebene  Benachrichtigung
  der  beweispflichtigen  Partei  zugestellt  worden  ist.

Im  Fall  der  Versäumung  der  Antretung  des  Beweises  kommen  die  Bestimmungen

in  Abschnitt  3  Titel  4  des  ersten  Buchs  der  Civilprozeßordnung  entsprechend  zur  Anwendung.


#f  4.  Die  Antretung  des  Beweises  erfolgt  durch  Zustellung  eines  Schriftsatzes  an
den  Gegner  des  Beweispflichtigen.

Der  Schriftsatz  muß  die  Bezeichnung  der  Parteien,  eine  Bezugnahme  auf  das
ergangene  Beweisinterlocut  und  die  Ladung  des  Gegners  vor  das  zuständige  Gericht
zu  dem  Termin  zur  Beweisaufnahme  und  weiteren  mündlichen  Verhandlung  enthalten.

In  dem  Schriftsatz  sollen  die  Beweismittel  bezeichnet  werden,  deren  sich  der  Beweisführer
  zum  Nachweise  der  zum  Beweise  ausgesetzten  Thatsache  bedienen  will.

Zwischen  der  Zustellung  des  Schriftsatzes  und  dem  Termin  muß  ein  Zeitraum  von
mindestens  einem  Monat  liegen.
        <pb n="96" />
        —  74  —

5.  Die  Beweismittel,  deren  sich  der  Gegner  des  Beweisführers  zur  Wider—
legung  der  zum  Beweise  ausgesetzten  Thatsachen  oder  zum  Nachweise  von  Thatsachen
bedienen  will,  deren  Ausführung  im  Gegenbeweise  ihm  nachgelassen  ist,  sollen  dem  Beweisführer
  mittelst  vorbereitenden  Schriftsatzes  angezeigt  werden,  welcher  mindestens
acht  Tage  vor  dem  Termine  zuzustellen  ist.

¾  6.  Die  in  §§  3,  4  und  5  geordneten  Fristen  können  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
  in  §8  202,  203  der  Civilprozeßordnung  verlängert  werden.

&amp;amp;  7.  Beweismittel  und  Beweiseinreden  können  bis  zum  Schluß  der  mündlichen
Verhandlungen  geltend  gemacht  werden,  auf  welche  das  Urtheil  ergeht.

Das  Gericht  kann,  sofern  durch  das  nachträgliche  Vorbringen  eines  Beweismittels
oder  einer  Beweiseinrede  die  Erledigung  des  Rechtsstreits  verzögert  wird,  der  obsiegenden
  Partei  die  Prozeßkosten  ganz  oder  theilweise  auferlegen,  wenn  nach  freier
richterlicher  Ueberzeugung  anzunehmen  ist,  daß  diese  Partei  im  Stande  gewesen  sei,
das  Beweismittel  oder  die  Beweiseinrede  zeitiger  geltend  zu  machen.

Die  Vernehmung  von  Zeugen,  welche  vom  Beweisführer  nach  Ablauf  der  Beweisfrist
  oder  vom  Gegner  desselben  nach  Ablauf  der  in  §  5  geordneten  Frist  benannt
werden,  ist  auf  Antrag  abzulehnen,  wenn  durch  die  Vernehmung  die  Erledigung  des
Rechtsstreits  verzögert  werden  würde  und  das  Gericht  die  Ueberzeugung  gewinnt,  daß
die  Partei  in  der  Absicht,  den  Prozeß  zu  verschleppen,  oder  aus  grober  Nachlässigkeit
die  Zeugen  nicht  früher  benannt  habe.

6&amp;amp;.  Im  Uebrigen  gelangen  hinsichtlich  des  Verfahrens  in  den  in  §  1  gedachten
Streitigkeiten  nach  deren  Abgabe  an  das  zuständige  ordentliche  Gericht  die  Vorschriften
der  Civilprozeßordnung  zur  Anwendung,  insoweit  nicht  die  Rechtskraft  des  Beweisinterlocuts
  eine  Abweichung  bedingt.

Das  Rechtsmittel  der  Revision  findet  in  diesen  Sachen  nicht  statt.

69.  Die  Erledigung  eines  nach  §  248  des  Gesetzes  vom  17.  März  1832  vor  dem
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Gesetzes  ergangenen  Beweisinterlocuts  findet  nach  Maßgabe
  der  Vorschriften  in  §§  1  bis  8  des  letzteren  statt,  wenn  das  Beweisinterlocut  erst
nach  diesem  Zeitpunkt  die  Rechtskraft  erlangt  hat,  ingleichen,  falls  die  Rechtskraft  schon
vorher  eingetreten  war,  wenn  bis  zu  dem  gedachten  Zeitpunkt  die  in  §  249  des  Gesetzes
vom  17.  März  1832  vorgeschriebene  Benachrichtigung  noch  nicht  stattgefunden  hat,  oder
wenn  seit  dem  Erfolge  dieser  Benachrichtigung  die  in  den  bisherigen  Prozeßgesetzen
geordnete  Frist  zur  Antretung  des  Beweises  noch  nicht  abgelaufen  ist  und  weder  die
Antretung  des  Beweises  vorher  stattgefunden,  noch  der  Beweispflichtige  den  Verzicht

auf  die  Beweisführung  erklärt  hat.  In  dem  letzteren  Falle  beginnt  die  Frist  zur  Antretung
  des  Beweises  mit  dem  Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes.
        <pb n="97" />
        —  75  —

8  10.  Wird  nach  88  269,  270  des  Gesetzes  vom  17.  März  1832  auf  Anstellung
förmlicher  Klage  erkannt,  so  ist  für  die  letztere  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk  die
Grundstücke  gelegen  sind,  auf  welche  sich  die  Streitigkeit  bezieht,  ausschließlich  zuständig.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  der  Civilprozeßordnung  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  5.  März  1879.

Albert.

4  LS  Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
-bhr.  Ehristian  Wilhelm  Ludwig  von  Abeken.

 

 

-.  21.  Gesetz,

die  Kraftloserklärung  inländischer,  auf  den  Inhaber  lautender  Werthpapiere  und
einige  damit  im  Zusammenhange  stehende  Bestimmungen  betreffend;
vom  6.  März  1879.

Waon,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2c.  1c.  26c.

verordnen  im  Anschluß  an  die  im  neunten  Buche  der  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar
  1877  über  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  auf  den
Inhaber  lautender  Werthpapiere  enthaltenen  Vorschriften,  sowie  zur  näheren  Bestimmung
  einiger  damit  zusammenhängender  Punkte,  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  was  folgt:

#  1.  Das  gegenwärtige  Gesetz  ist  anwendbar  auf  folgende  Werthpapiere,  wenn
dieselben  gültiger  Weise  auf  den  Inhaber  gestellt  sind:

1.  auf  Werthpapiere,  durch  welche  sich  der  Sächsische  Staat,  oder  mit  ausdrücklicher
Genehmigung  der  Sächsischen  Staatsregierung  eine  juristische  oder  physische
Person  zur  Zahlung  eines  bestimmten  verzinslichen  oder  unverzinslichen  Kapitals
oder  einer  bestimmten  fortlaufenden  Geldrente  verpflichtet  hat,

2.  auf  Actien,  Antheilscheine  (Kapitalscheine),  Promessen  und  Interimsscheine  solcher
Actiengesellschaften  und  Genossenschaften,  welche  ihren  Sitz  im  Königreiche
Sachsen  haben.

1879.  12
        <pb n="98" />
        8  2.  Wegen  einer  Zinsleiste  (Dividendenleiste,  Talon),  eines  Zinsscheins  (Dividendenschein,
  Gewinnantheilschein,  Coupon)  und  wegen  Banknoten  findet  ein  gerichtliches
  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  nicht  statt.

&amp;amp;  3.  Wird  ein  Papier  der  in  §  1  bezeichneten  Art  vernichtet,  oder  kommt  es  dergestalt
  abhanden,  daß  unbekannt  ist,  in  wessen  Inhabung  es  sich  befinde,  so  kann  die
gerichtliche  Kraftloserklärung  beantragt  werden.

Außer  Cours  gesetzte  Inhaberpapiere  werden  hinsichtlich  der  Kraftloserklärung  wie
gewöhnliche  Inhaberpapiere  beurtheilt.

##4.  Als  vernichtet  ist  ein  Papier  der  in  §  1  bezeichneten  Art  nicht  zu  betrachten,
wenn  es,  obgleich  verunstaltet  und  in  Folge  dessen  zum  Umlaufe  nicht  mehr  geeignet,
noch  so  beschaffen  ist,  daß  sich  sein  wesentlicher  Inhalt  und  seine  Unterscheidungsmerkmale
  mit  Sicherheit  erkennen  lassen.

Der  Inhaber  eines  solchen  Papiers  kann  gegen  Auslieferung  desselben  und  gegen
Erstattung  der  Kosten  von  dem  Aussteller  die  Aushändigung  eines  in  der  nämlichen
Form  ausgestellten  gleichlautenden  Papiers  oder  einer  dasselbe  ersetzenden  Bescheinigung
verlangen.

Die  Bestimmung  im  zweiten  Absatz  findet  keine  Anwendung,  wenn  an  dem  verunstalteten
  Papiere  ein  solcher  Theil  fehlt,  dessen  Innehabung  nach  Maßgabe  dieser  Bestimmung
  an  und  für  sich  ebenfalls  berechtigen  würde,  von  dem  Aussteller  die  Aushändigung
  eines  neuen  Papiers  oder  einer  dasselbe  ersetzenden  Bescheinigung  zu  verlangen.

6  5.  Für  das  Aufgebotsverfahren  zum  Zwecke  der  Kraftloserklärung  ist  ausschließlich
  zuständig:

1.  in  Betreff  solcher  Werthpapiere,  welche  vom  Sächsischen  Staate  ausgestellt  sind,
oder  deren  Zahlung  vom  Sächsischen  Staate  übernommen  worden  ist,  das  Amtsgericht
  zu  Dresden,

2.  in  Betreff  anderer  Werthpapiere  dasjenige  Amtsgericht,  bei  welchem  der  Aussteller
  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat,  oder,  in  Ermangelung  eines  solchen,
bei  welchem  er  zur  Zeit  der  Ausstellung  seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  gehabt
  hat.

§  6.  Der  Antrag  muß,  sofern  er  nicht  auf  die  Vernichtung  der  Urkunde  gestützt
wird,  außer  den  in  §  840  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Erfordernissen,  die
Angabe,  daß  der  Antragsteller  nicht  wisse,  in  wessen  Inhabung  sich  die  Urkunde  befinde,
sowie  das  Erbieten  zur  eidlichen  Versicherung  der  Wahrheit  dieser  Angabe  enthalten.

Ob  die  eidliche  Versicherung,  zu  welcher  sich  der  Antragsteller  nach  der  vorstehenden
Bestimmung  und  nach  §  840  der  Civilprozeßordnung  zu  erbieten  hat,  vor  Erlaß  des
Aufgebots  zu  erfordern,  oder  die  Beschlußfassung  über  die  Nothwendigkeit  dieser  Eidesleistung
  vorzubehalten  sei,  entscheidet  das  Gericht  nach  freiem  Ermessen.
        <pb n="99" />
        —  77  —

&amp;amp;  7.  Ist  der  Antrag  auf  Kraftloserklärung  zulässig  und  sind  die  Angaben  des
Antragstellers,  soweit  nöthig  durch  eidliche  Versicherung,  glaubhaft  gemacht,  so  hat  das
Gericht  das  Aufgebot  oder,  dafern  dies  nach  §  14  noch  nicht  geschehen  kann,  vorläufig
eine  öffentliche  Bekanntmachung  des  Inhalts  zu  erlassen,  daß  das  Aufgebotsverfahren
anhängig  gemacht  worden  sei.

Die  in  Absatz  1  vorgeschriebene  vorläufige  Bekanntmachung  muß  den  Namen  des
Antragstellers,  sowie  die  Bezeichnung  des  Werthpapiers  enthalten  und  erfolgt  durch
Anheftung  des  Beschlusses  an  die  Gerichtstafel  und  in  dem  Lokale  der  Börse,  wenn
eine  solche  am  Sitze  des  Aufgebotsgerichts  besteht,  sowie  durch  einmalige  Einrückung
in  die  in  §  13  bezeichneten  Blätter.  §  842  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung  ist  anwendbar.


Wird  der  Antrag  zurückgenommen,  oder  das  Verfahren  eingestellt  (§  12),  oder
erledigt  sich  dasselbe  aus  einem  anderen  Grunde,  ohne  daß  ein  Ausschlußerkenntniß

erlassen  wird,  so  ist  dies  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  Absatz  2  ebenfalls  bekannt
zu  machen.

&amp;amp;  .  Das  Gericht  hat  den  Aussteller  der  Urkunde  davon,  daß  und  auf  wessen
Antrag  das  Aufgebotsverfahren  anhängig  gemacht  worden  sei,  sowie  von  dem  Aufgebotstermine,
  von  der  Einstellung  des  Verfahrens,  von  dem  Ausschlußurtheil,  von  der  Erhebung

  der  Anfechtungsklage  und  von  den  auf  dieselbe  ergehenden  Urtheilen  ohne  Verzug
  in  Kenntniß  zu  setzen.

§  9.  Wenn  und  so  lange  das  Aufgebotsverfahren  anhängig  ist,  darf  der  Aussteller
der  Urkunde  von  dem  Zeitpunkte  an,  zu  welchem  er  hiervon  durch  das  Gericht  benachrichtigt
  worden  ist,  weder  auf  das  betreffende  Papier  eine  Kapitalzahlung  leisten,  noch
zu  demselben  an  einen  Anderen,  als  den  Antragsteller,  neue  Zins=  oder  Dividendenleisten
(Talons)  und  neue  Zinsscheine  (Gewinnantheilscheine,  Dividendenscheine,  Coupons)
ausgeben,  noch,  sofern  es  sich  um  Promessen  und  Interimsscheine  handelt,  dieselben
gegen  andere  Papiere  umtauschen.

Wird  dem  Aussteller  ein  Werthpapier  vorgelegt,  rücksichtlich  dessen  ihm  die  in
Absatz  1  bezeichneten  Leistungen  untersagt  sind,  so  hat  er  den  Inhaber  mit  dem  auf
das  Papier  gegründeten  Anspruche  an  das  Aufgebotsgericht  zu  verweisen.

Leistungen,  welche  den  Vorschriften  in  Absatz  1  zuwider  geschehen,  sind  gegenüber
Demjenigen,  welcher  das  Aufgebotsverfahren  anhängig  gemacht  hat,  unwirksam.

m  10.  Der  Aussteller  hat  ein  vollständiges  Verzeichniß  derjenigen  Werthpapiere,
rücksichtlich  deren  ein  Aufgebotsverfahren  bei  Gericht  anhängig  ist,

1.  an  denjenigen  Stellen,  an  welchen  die  Auszahlung  der  Kapitale,  oder,  sofern
eine  solche  nicht  stattfindet,  die  Aushändigung  neuer  Zinsleisten  (Dividenden-127
        <pb n="100" />
        —  78  —

leisten,  Talons)  gefordert  werden  kann,  öffentlich  aufzulegen  und  zu  Jedermanns
Einsicht  bereit  zu  halten,

2.  mindestens  einmal  im  Jahre  im  Deutschen  Reichsanzeiger  und  in  der  Leipziger
Zeitung  bekannt  zu  machen.

Wenn  Papiere  der  nämlichen  Gattung  ausgeloost  oder  gekündigt  werden,  ist
bei  der  hierauf  bezüglichen  Veröffentlichung,  gleichviel  in  welchem  Blatte  sie  erfolge,
das  Verzeichniß  derjenigen  Papiere,  rücksichtlich  deren  ein  Aufgebotsverfahren  anhängig
ist,  dem  Verzeichnisse  der  ausgeloosten  oder  gekündigten  Papiere  anzufügen.  Erfolgt
die  Bekanntmachung  in  der  zuletzt  erwähnten  Weise  im  Deutschen  Reichsanzeiger  oder
in  der  Leipziger  Zeitung,  so  bedarf  es  für  dieses  Jahr  einer  weiteren  Bekanntmachung
in  der  betreffenden  Zeitung  nicht.

Jedes  einzelne  Werthpapier  bleibt  in  den  unter  Nr.  1  und  2  erwähnten  Verzeichnissen
  so  lange  eingetragen,  bis  dem  Aussteller  das  in  §  19  erwähnte  Zeugniß  vorgelegt
wird,  oder  bis  das  Gericht  die  Löschung  verfügt.

Die  Löschung  ist  zu  verfügen,  wenn  der  Antrag  zurückgenommen  oder  das  Verfahren
  eingestellt  oder  das  Ausschlußurtheil  erlassen  worden  ist.

Kommt  der  Aussteller  den  ihm  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  obliegenden
Verpflichtungen  nicht  nach,  so  ist  das  Gericht  hierdurch  nicht  behindert,  die  Kraftloserklärung
  auszusprechen.  Es  hat  aber  in  diesem  Falle  der  Aussteller  dem  Besitzer  der
kraftlos  erklärten  Urkunde  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  diesem  durch  die  Nichterfüllung
  der  erwähnten  Verpflichtungen  erwachsen  ist.  Die  dem  Besitzer  der  kraftlos
erklärten  Urkunde  deswegen  zustehende  Klage  verjährt  binnen  drei  Jahren  von  dem
Tage  an,  an  welchem  die  in  §  848  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung  vorgeschriebene
Bekanntmachung  des  Ausschlußurtheils  erfolgt  ist.

Von  jeder  nach  den  Vorschriften  in  Absatz  1  unter  Nr.  2  geschehenen  Bekanntmachung
  hat  der  Aussteller  vor  Ablauf  einer  Woche  nach  erfolgtem  Abdrucke  dem  Aufgebotsgericht
  ein  Exemplar  einzusenden.

11.  Der  Aussteller  ist  verpflichtet,  dem  Antragsteller  für  die  Vorbereitung  der
Kraftloserklärung  die  erforderlichen  Zeugnisse,  Bescheinigungen  und  Auskünfte  zu  ertheilen.


Von  der  Ausloosung  oder  Kündigung  eines  als  verloren  angemeldeten  Werthpapiers
  hat  der  Aussteller  das  Aufgebotsgericht  zu  benachrichtigen.

&amp;amp;  12.  Wenn  der  Antragsteller  das  Aufgebotsverfahren  verzögert,  oder  mit  der
Einzahlung  des  in  §  29  erwähnten  Kostenvorschusses  in  Verzug  kommt,  hat  ihn  das
Aufgebotsgericht  von  Amtswegen  oder  auf  Antrag  des  Ausstellers  aufzufordern,  daß
er  binnen  angemessener  Frist  das  Verfahren  fortstelle  oder  den  Vorschuß  einzahle.
        <pb n="101" />
        —  79  —

Bleibt  die  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  hat  das  Aufgebotsgericht  mittelst  Beschlusses
die  Einstellung  des  Aufgebotsverfahrens  zu  verfügen.

Gegen  den  Beschluß,  durch  welchen  die  Einstellung  verfügt  wird,  findet  sofortige
Beschwerde  statt.  Nach  Ablauf  der  zur  Einlegung  derselben  gegebenen  Nothfrist  (8  540
der  Civilprozeßordnung)  ist  der  Beschluß  öffentlich  bekannt  zu  machen.

dach  der  Einstellung  kann  beim  Vorhandensein  der  gesetzlichen  Voraussetzungen
wegen  des  nämlichen  Werthpapiers  ein  neues  Aufgebotsverfahren  anhängig  gemacht
werden.

13.  Das  Aufgebot  muß  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger,  in  die  Leipziger
Zeitung  und  in  das  Amtsblatt  eingerückt  werden.

Das  Gericht  kann  nach  Gehör  des  Ausstellers  anordnen,  daß  die  Einrückung  noch
in  andere  Blätter  erfolge.

#14.  Der  Zeitraum  zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  erste  Einrückung  des
Aufgebots  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  erfolgt,  und  dem  Aufgebotstermin  soll
nicht  mehr  als  ein  Jahr  betragen.

15.  Bei  Anwendung  der  §8§  843,  844  und  845  der  Civilprozeßordnung  muß
die  Bestimmung  des  Aufgebotstermins  noch  überdies  dem  Erfordernisse  genügen,  daß
zwischen  dem  Tage,  an  welchem  der  Verlust  bei  dem  Aufgebotsgericht  angemeldet
worden  ist,  und  dem  Aufgebotstermin  ein  Zeitraum  von  wenigstens  einem  Jahre  liegt.

*16.  Werthpapiere,  welche  auf  eine  unverzinsliche  Schuld  lauten,  können  nicht
früher,  als  nach  Ablauf  von  vier  Jahren  vom  Verfalltage  an,  für  kraftlos  erklärt  werden.

Zwischen  dem  Tage,  an  welchem  der  Verlust  bei  dem  Aufgebotsgericht  angemeldet
worden  ist,  und  dem  Aufgebotstermine  muß  ein  Zeitraum  von  wenigstens  einem  Jahre
liegen.

&amp;amp;  17.  Wenn  sich  die  Voraussetzungen,  nach  denen  der  Aufgebotstermin  bestimmt
worden  ist,  dergestalt  ändern,  daß  in  demselben  das  Ausschlußurtheil  noch  nicht  erlassen
werden  könnte,  ist  auf  Antrag  ein  neuer  Aufgebotstermin  zu  bestimmen  und  öffentlich
bekannt  zu  machen.

Die  Bekanntmachung  erfolgt  durch  eine  entsprechende  Aenderung  des  Aufgebots.
War  das  letztere  bereits  drei  Mal  in  die  öffentlichen  Blätter  eingerückt,  so  ist  wenigstens
  noch  ein  Abdruck,  welcher  den  veränderten  Aufgebotstermin  anzugeben  hat,  anzuordnen.
  Zwischen  dem  Tage,  an  welchem  die  letzte,  den  veränderten  Aufgebotstermin
enthaltende  Einrückung  in  den  Deutschen  Reichsanzeiger  erfolgt,  und  dem  Aufgebotstermin
  sollen  nicht  mehr  als  sechs  Monate  liegen.

1  Vor  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  kann  der  Richter  von  dem  Antragsteller
  die  eidliche  Versicherung  fordern,  daß  ihm  auch  in  der  Zeit  nach  der  Anmeldung
des  Verlustes  ein  Inhaber  der  Urkunde  nicht  bekannt  geworden  sei.
        <pb n="102" />
        —  80  —

19.  Wird  dem  Aufgebotsgericht  vor  Erlassung  des  Ausschlußurtheils  die  Urkunde
vorgelegt,  rücksichtlich  deren  ein  Aufgebotsverfahren  anhängig  ist,  so  hat  das  Aufgebotsgericht
  den  Antragsteller  hiervon  sofort  zu  benachrichtigen  und  nach  Ablauf  von  vierzehn
Tagen,  von  der  Benachrichtigung  an  gerechnet,  Demjenigen,  welcher  die  Urkunde  vorgelegt
  hat,  ein  Zeugniß  des  Inhalts  zu  ertheilen,  daß  sich  durch  die  von  ihm  bewirkte
Vorlegung  der  Urkunde  das  in  Beziehung  auf  die  letztere  anhängig  gemachte  Aufgebotsverfahren
  erledigt  habe.  Die  in  §9  bezeichneten  Wirkungen  der  Anhängigkeit  des
Aufgebotsverfahrens  endigen  in  Ansehung  der  betreffenden  Urkunde  mit  dem  Zeitpunkt,
zu  welchem  dem  Aussteller  der  letzteren  das  Zeugniß  vorgelegt  wird.

620.  Ist  oder  wird  die  Urkunde,  rücksichtlich  deren  ein  Aufgebotsverfahren  anhängig
  gemacht  worden  ist,  durch  Ausloosung  oder  Kündigung  zahlbar,  so  kann  der  Antragsteller
  von  dem  Aussteller  schon  vor  der  Kraftloserklärung  Zahlung  fordern,  wenn
er  in  Betreff  des  Kapitals  genügende  Sicherheit  leistet,  über  deren  Höhe  in  Ermangelung
eines  Einverständnisses  der  Betheiligten  das  Aufgebotsgericht  zu  entscheiden  hat.

Der  Aussteller  ist  nicht  genöthigt,  Sicherheitsleistung  durch  Bürgschaft  anzunehmen.
Sowohl  der  Aussteller  als  auch  der  Antragsteller  kann  verlangen,  daß  die  bestellte
Sicherheit  bei  dem  Aufgebotsgericht  hinterlegt  und  von  diesem  verwaltet  werde.

&amp;amp;21.  Im  Fall  des  §  20  kann  der  Antragsteller,  sofern  es  sich  um  andere  Werthpapiere,
  als  solche  handelt,  welche  vom  Staate  ausgestellt  oder  zur  Vertretung  übernommen
  worden  sind,  auch  ohne  Sicherheitsleistung  Niederlegung  des  Kapitals  bei
dem  Aufgebotsgericht  vom  Aussteller  verlangen.

*  22.  Mit  der  Kraftloserklärung  der  Haupturkunde  wird  die  zu  derselben  gehörige
Zinsleiste  (Dividendenleiste,  Talon)  von  selbst  ungültig.

§  23.  Das  Ausschlußurtheil  ist  seinem  wesentlichen  Inhalte  nach  auch  in  der
Leipziger  Zeitung  und  durch  Anheftung  an  die  Gerichtstafel  bekannt  zu  machen.

6#24.  An  Stelle  einer  für  kraftlos  erklärten,  noch  nicht  fälligen  Urkunde  hat  der
Aussteller  dem  Antragsteller  auf  Verlangen  eine  neue  Urkunde  auszustellen,  welche  den
nämlichen  Inhalt,  wie  das  für  kraftlos  erklärte  Papier,  und  außerdem  den  Zusatz  enthalten
  muß,  daß  sie  an  Stelle  des  letzteren  ausgefertigt  sei.  Wenn  innerhalb  der  in
§  835  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten  Frist  die  Anfechtungsklage  nicht
erhoben  worden  ist,  kann  der  Inhaber  der  neuen  Urkunde  verlangen,  daß  ihm  hierüber
von  dem  Aufgebotsgerichte  ein  Zeugniß  ertheilt  werde.

Ist  eine  für  kraftlos  erklärte  Urkunde  fällig,  so  kann  der  Antragsteller  von  dem
Aussteller  gegen  Quittung  Zahlung,  im  Falle  des  §  20  dagegen  Rückgabe  der  geleisteten
Sicherheit  verlangen.
        <pb n="103" />
        —  81  —

Die  Erfüllung  der  in  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Ansprüche  kann  nicht  vor  Ablauf
von  sechs  Wochen  von  dem  Tage  an,  an  welchem  die  in  §  848  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung
  vorgeschriebene  Bekanntmachung  erfolgt  ist,  im  Falle  der  Erhebung  der  Anfechtungsklage
  aber  nicht  vor  rechtskräftiger  Entscheidung  über  dieselbe  gefordert  werden.

§  25.  Wegen  unterbliebener  oder  mangelhafter  Erfüllung  der  dem  Aussteller
nach  §  10  obliegenden  Verpflichtungen  findet  die  Anfechtungsklage  nicht  statt.

§  26.  Hat  der  Aussteller  die  in  §  24  Abs.  1  und  2  bezeichneten  Leistungen  in
der  Zeit  nach  Ablauf  von  sechs  Wochen  von  dem  Tage  an,  an  welchem  die  in  §  848
Abs.  2  der  Civilprozeßordnung  vorgeschriebene  Bekanntmachung  erfolgt,  und  noch  ehe  die
Erhebung  der  Anfechtungsklage  zu  seiner  Kenntniß  gekommen  ist,  erfüllt,  so  ist  die  auf
die  letztere  ergehende  Entscheidung  ohne  Einfluß  auf  die  Rechtsgültigkeit  der  erwähnten
Leistungen.

&amp;amp;  27.  Während  der  Dauer  des  Aufgebotsverfahrens  kann  gegen  den  Antragsteller
die  Verjährung  in  Beziehung  auf  diejenige  Forderung,  welche  durch  die  als  verloren  angemeldete
  Urkunde  begründet  ist,  weder  anfangen,  noch  laufen.  Diese  Wirkung  beginnt
mit  dem  Zeitpunkte,  zu  welchem  der  Antrag  auf  Einleitung  des  Aufgebotsverfahrens
gestellt  wird,  und  erstreckt  sich  auch  auf  den  Zeitraum,  während  dessen  nach  §  24  Abf.  3
Erfüllung  nicht  gefordert  werden  kann.

Wird  das  Verfahren  eingestellt  (§  12),  so  gilt  die  in  Absatz  1  bezeichnete  Wirkung
für  nicht  eingetreten.  Wenn  jedoch  hiernach  die  Verjährung  entweder  am  Tage  des
Einstellungsbeschlusses  bereits  abgelaufen  sein  oder  noch  vor  Beendigung  des  dritten
Monats  von  dem  erwähnten  Tage  an  ablaufen  würde,  soll  angenommen  werden,
daß  sie  erst  mit  dem  Ende  dieses  Zeitraums  ablaufe.

*  28.  Vom  Zeitpunkte  der  Erhebung  der  Anfechtungsklage  an  bis  zur  rechtskräftigen
  Entscheidung  über  dieselbe  kann  gegen  Denjenigen,  welcher  die  Klage  erhoben  hat,
die  Verjährung  in  Beziehung  auf  die  Forderung,  welche  durch  die  für  kraftlos  erklärte
Urkunde  begründet  war,  weder  anfangen  noch  laufen.

#29.  Die  Kosten  des  Aufgebotsverfahrens  hat  der  Antragsteller  zu  tragen.

Der  Aussteller  kann  vom  Antragsteller  die  Erstattung  derjenigen  Verläge  verlangen,
welche  ihm  durch  die  in  §  10  unter  Nr.  2  vorgeschriebenen  Bekanntmachungen  erwachsen.
Eine  Erstattung  findet  jedoch  insoweit  nicht  statt,  als  die  gedachten  Bekanntmachungen
mit  den  Veröffentlichungen  über  ausgelooste  oder  gekündigte  Papiere  zu  verbinden  sind.

Wegen  der  nach  Absatz  2  zu  erstattenden  Verläge  kann  der  Aussteller,  soweit  sie
bereits  erwachsen  sind,  sofortige  Erstattung,  soweit  sie  in  Zukunft  entstehen  werden,  die
Leistung  eines  angemessenen  Vorschusses  fordern,  über  dessen  Höhe  in  Ermangelung
eines  Einverständnisses  der  Betheiligten  das  Aufgebotsgericht  zu  entscheiden  hat.
        <pb n="104" />
        —  82  —

*  30.  Wenn  der  Inhaber  einer  Urkunde  der  in  §  1  gedachten  Art  dem  Aussteller
anzeigt,  daß  die  zu  derselben  gehörige  Zinsleiste  (Dividendenleiste,  Talon)  ihm  abhanden
gekommen  oder  vernichtet  worden  sei,  und  hierbei  die  Haupturkunde  vorlegt,  so  darf  der
Aussteller  neue  Zinsscheine  (Gewinnantheilscheine,  Dividendenscheine,  Coupons)  nur
dem  Inhaber  der  Haupturkunde,  nicht  aber  dem  etwaigen  Präsentanten  der  Zinsleiste
aushändigen.

Die  Aushändigung  kann  nicht  vor  Ablauf  von  sechs  Monaten  vom  Tage  der  Vorlegung
  des  Hauptdokuments  an  und  erst  dann  verlangt  werden,  wenn  der  erste  der
neuen  Zinsscheine  fällig  geworden  ist  und  seit  der  Fälligkeit  desselben  sechs  Monate  abgelaufen
  sind.

Auf  Verlangen  hat  der  Aussteller  ein  Zeugniß  darüber  zu  ertheilen,  daß  ihm  der
Verlust  angezeigt  und  die  Urkunde  vorgelegt  worden  sei.

31.  Wer  bei  dem  nach  §5  zuständigen  Gerichte  anzeigt  und  glaubhaft  macht,
daß  ein  zu  einem  Werthpapiere  der  in  §  1  gedachten  Art  gehöriger  Zinsabschnitt  (Dividendenschein,
  Gewinnantheilschein,  Coupon)  ihm  abhanden  gekommen  oder  vernichtet
worden  sei,  ingleichen  wer  bei  dem  Aussteller  die  Vernichtung  oder  das  Abhandenkommen
  anzeigt  und  hierbei  die  Haupturkunde  nebst  der  Zinsleiste  (Dividendenleiste,
Talon),  wenn  eine  solche  ausgegeben  worden,  vorlegt,  kann  nach  Ablauf  der  Frist,
binnen  welcher  die  durch  den  Zinsabschnitt  begründete  Forderung  verjährt,  von  dem
Aussteller  die  Bezahlung  derselben  verlangen,  wenn

1.  die  Anzeige  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist  erfolgt  ist,
und
2.  der  betreffende  Zinsenbetrag  innerhalb  dieser  Frist  nicht  erhoben  worden  ist.

Die  Bezahlung  muß  bei  Verlust  des  Anspruchs  innerhalb  Jahresfrist  vom  Ablaufe
der  Verjährungsfrist  an  nachgesucht  werden.

Auf  Verlangen  hat  das  Gericht  ein  Zeugniß  über  die  Anzeige  und  Glaubhaftmachung
  und  der  Aussteller  ein  Zeugniß  über  die  Anzeige  und  Vorlegung  der  Urkunde
zu  ertheilen.

32.  Wenn  Derjenige,  welcher  eine  Haupturkunde  behufs  der  Erhebung  des  ihm
darauf  zukommenden  Betrags  abliefert,  nicht  zugleich  die  zu  derselben  gehörigen  Zinsscheine
  (Dividendenscheine,  Gewinnantheilscheine,  Coupons)  zurückgiebt,  wird  ihm  der
Betrag  derselben  am  Kapitale  gekürzt  und  erst  verabfolgt,  wenn  und  soweit  er  die
Zinsscheine  nachbringt.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  im  Falle  des  §  24  Abs.  2  entsprechende
Anwendung.

33.  Die  Zulässigkeit  des  Aufgebotsverfahrens  wird  in  Beziehung  auf  Urkunden
jeder  Art,  welche  auf  den  Inhaber  lauten,  oder  durch  Indossement  übertragbar  und  mit
        <pb n="105" />
        —  83  —

einem  Blanko-Indossement  versehen  sind,  durch  den  Eintrag  der  Forderung  in  einem
Sächsischen  Grund-  und  Hypothekenbuche  nicht  ausgeschlossen.

8  34.  Wenn  ein  Werthpapier  der  in  81  bezeichneten  Art  von  einem  Anderen  als
dem  Aussteller  zur  Bezahlung  und  beziehentlich  Verzinsung  übernommen  worden  ist,
findet  auf  Jenen  alles  Dasjenige  entsprechende  Anwendung,  was  im  gegenwärtigen
Gesetze  von  dem  Aussteller  bestimmt  ist.

835.  Auf  Werthpapiere  der  in  81  bezeichneten  Art,  sowie  auf  die  zu  denselben
gehörigen  Zinsleisten  (Dividendenleisten,  Talons)  und  Zinsscheine  (Dividendenscheine,
Gewinnantheilscheine,  Coupons)  finden,  auch  wenn  die  Ausgabe  vor  dem  Inkrafttreten
der  Civilprozeßordnung  stattgefunden  hat,  die  letztere  und  das  gegenwärtige  Gesetz
ausschließlich  Anwendung,  jedoch,  falls  es  sich  um  eine  Haupturkunde  handelt,  mit  der
Maßgabe,  daß,  wenn  die  Urkunde  vor  dem  gedachten  Zeitpunkte  abhanden  gekommen
oder  vernichtet  worden  ist,  die  Kraftloserklärung  nicht  früher  ausgesprochen  werden  darf,
als  dies  nach  den  bisher  in  Geltung  befindlichen  Vorschriften  hätte  geschehen  können.

36.  Die  Vorschrift  in  §  18  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einführung  der
Civilprozeßordnung,  vom  30.  Januar  1877  findet  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß
ein  Aufgebotsverfahren  (Edictalprozeß)  als  anhängig  geworden  zu  gelten  hat,  wenn  das
Aufgebot  (Edictalladung,  öffentliche  Aufforderung)  das  erste  Mal  in  die  Leipziger
Zeitung,  oder,  wenn  hinsichtlich  der  betreffenden  Urkunde  die  Einrückung  in  die  Leipziger
Zeitung  nicht  vorgeschrieben  war,  in  ein  anderes  für  die  Bekanntmachungen  bestimmtes
inländisches  Blatt  eingerückt  worden  ist.

Das  gegenwärtige  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  der  Civilprozeßordnung  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  6.  März  1879.

Albert.
S  Dr.  Christian  Wilhelm  Ludwig  von  Abeken.

Leonce  Freiherr  von  Könneritz.

1879.  13
        <pb n="106" />
        —  84  —

AMÆ  22.  Gesetz,
die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen  betreffend;
vom  7.  März  1879.

Wan,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  2c.
verordnen  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

&amp;amp;  1.  In  Verwaltungssachen,  einschließlich  der  streitigen  Verwaltungssachen,  sind
die  wegen  Geldleistungen  von  den  Verwaltungsbehörden  verfügten  Zwangsvollstreckungen
in  bewegliche  körperliche  Sachen  der  Zahlungspflichtigen  von  den  Verwaltungsbehörden
selbst  durch  eigene  Vollstreckungsbeamte  oder  durch  Gerichtsvollzieher  zur  Vollziehung
zu  bringen.

&amp;amp;  2.  In  welchem  Umfange  der  Gerichtsvollzieher  zu  beauftragen  ist,  wird  durch
gemeinschaftliche  Anordnung  des  Justizministeriums  und  des  betheiligten  Verwaltungsministeriums
  bestimmt.

Insofern  es  sich  um  Zwangsvollstreckungen  handelt,  welche  durch  eine  Gemeindebehörde
  zu  verfügen  sind,  kann  die  Bestimmung,  daß  der  Gerichtsvollzieher  zu  beauftragen
  sei,  nur  auf  Antrag  der  betreffenden  Gemeindebehörde  getroffen  werden.  Dem
Antrage  ist  zu  entsprechen,  wenn  er  bis  zum  31.  März  18797)  gestellt  worden  ist.  Ist
in  Ansehung  einer  Gemeinde  die  Beauftragung  des  Gerichtsvollziehers  bestimmt,  so
bedarf  es  zur  Uebertragung  der  Zwangsvollstreckungen  an  einen  eigenen  Vollstreckungsbeamten
  der  betreffenden  Gemeinde  der  Genehmigung  des  Justizministeriums.

#  3.  Die  Zwangsvollstreckung  erfolgt  auf  Grund  einer  amtlichen  Ausfertigung  der
auf  die  Zwangsvollstreckung  gerichteten  Verfügung  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde.

Die  Uebergabe  der  Ausfertigung  an  den  Vollstreckungsbeamten  oder  den  Gerichtsvollzieher
  und  der  Besitz  derselben  hat  die  in  §§  675,  676  der  Civilprozeßordnung  an
die  Uebergabe  und  den  Besitz  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  eines  gerichtlichen  Urtheils
  geknüpften  Wirkungen.

#  4.  Auf  die  in  Gemäßheit  der  §§  1  bis  3  vorzunehmenden  Zwangsvollstreckungen
finden,  soweit  nicht  nachstehend  etwas  Anderes  angeordnet  ist,  die  Vorschriften  in  den
88  673,  678  bis  684,  §§  690,  691  unter  3,  4,  5,  8§  692,  693,  697,  698,  88  708
bis  727  und  §§  780  bis  795  der  Civilprozeßordnung  entsprechende  Anwendung.

 

*)  Vergleiche  die  nachstehend  Seite  97  abgedruckte  Verordnung  vom  13.  März  1879.
        <pb n="107" />
        —  85  —

85.  Leistet  der  Schuldner  an  den  Vollstreckungsbeamten  oder  den  Gerichtsvollzieher
  Zahlung,  so  kann  er  nur  Quittung,  nicht  aber  Aushändigung  der  in  §  3  gedachten
Ausfertigung  verlangen.

6.  Die  in  §§  678  Abs.  3,  681,  698,  723,  724,  726  der  Civilprozeßordnung
dem  Vollstreckungsgerichte  vorbehaltenen  Entschließungen  stehen,  wenn  die  Zwangsvollstreckung
  durch  den  Vollstreckungsbeamten  einer  Verwaltungsbehörde  erfolgt,  der  letzteren
  zu.

&amp;amp;  7.  Im  Falle  der  Pfändung  bereits  gepfändeter  Sachen  findet,  sofern  die  eine  der
Pfändungen  durch  den  Vollstreckungsbeamten  einer  Verwaltungsbehörde  und  die  andere
durch  einen  Gerichtsvollzieher  bewirkt  ist,  die  Vorschrift  in  §  728  Abs.  1  der  Civilprozeßordnung
  ohne  Rücksicht  auf  die  Zeitfolge,  in  welcher  die  Pfändungen  stattgefunden
  haben,  dergestalt  Anwendung,  daß  die  fernere  Erledigung  des  von  der  Verwaltungsbehörde
  verfügten  Vollstreckungsverfahrens  von  dem  Gerichtsvollzieher  zu  übernehmen
  ist.

&amp;amp;,  Im  Fall  des  §  699  der  Civilprozeßordnung  hat  die  Verwaltungsbehörde
die  zuständige  Militärbehörde  um  Vollziehung  der  verfügten  Zwangsvollstreckung  zu
ersuchen.  Die  gepfändeten  Gegenstände  sind  einem  von  der  Verwaltungsbehörde  zu
beauftragenden  Vollstreckungsbeamten  oder  Gerichtsvollzieher  zu  übergeben.

§9.S  Die  von  einer  Verwaltungsbehörde  verfügte  Zwangsvollstreckung  in  Forderungen
  oder  andere  Vermögensrechte  oder  in  das  unbewegliche  Vermögen  erfolgt  auf
Ersuchen  der  Verwaltungsbehörde  durch  die  Gerichte  nach  Maßgabe  der  Civilprozeßordnung.


Als  Vollstreckungsgericht  ist,  dafern  nicht  die  Bestimmung  in  §  755  Abs.  1  der
Civilprozeßordnung  einschlägt,  das  Amtsgericht  zuständig,  in  dessen  Bezirk  die  ersuchende
Verwaltungsbehörde  ihren  Sitz  hat.

Für  die  in  §  730  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung  vorgeschriebenen  Zustellungen
hat  der  Gerichtsschreiber  des  Vollstreckungsgerichts  Sorge  zu  tragen,  sofern  nicht  die
Verwaltungsbehörde  erklärt  hat,  dies  selbst  thun  zu  wollen.

*  10.  Ueber  Einwendungen  des  Zahlungspflichtigen  gegen  den  Anspruch,  wegen
dessen  die  Zwangsvollstreckung  verfügt  worden  ist,  oder  gegen  die  Zulässigkeit  der  bezüglichen
  Verfügung  der  Verwaltungsbehörde  entscheidet  die  letztere.

Ueber  Anträge,  Einwendungen  und  Erinnerungen,  welche  die  Art  und  Weise  der
Zwangsvollstreckung  oder  das  bei  derselben  beobachtete  Verfahren  betreffen,  entscheidet,
dafern  die  Zwangsvollstreckung  durch  den  Gerichtsvollzieher  bewirkt  wird,  das  Amtsgericht,
  in  dessen  Bezirk  das  Vollstreckungsverfahren  stattfindet,  im  Falle  des  §  9  das
in  dessen  Absatz  2  bezeichnete  Vollstreckungsgericht,  in  allen  anderen  Fällen  die  Ver-137
        <pb n="108" />
        —  86  —

waltungsbehörde,  deren  Vollstreckungsbeamter  mit  der  Zwangsvollstreckung  beauftragt
  ist.

11.  Zwangsvollstreckungen,  welche  sich  im  Geschäftskreise  der  Bürgermeister  in
Städten  mit  der  Städteordnung  für  mittlere  und  kleinere  Städte,  sowie  der  Gemeindevorstände
  nöthig  machen,  sind  durch  die  in  dem  gerade  in  Frage  kommenden  Geschäftszweige
  nächstvorgesetzte  Staatsverwaltungsbehörde  zu  verfügen,  insoweit  nicht  den
gedachten  Bürgermeistern  oder  Gemeindevorständen  die  Vollstreckungsbefugniß  durch
Verordnung  des  zuständigen  Verwaltungsministeriums  übertragen  ist.

Die  Amtshauptmannschaften  und  die  Stadträthe  der  Städte,  für  welche  die  Revidirte
  Städteordnung  gilt,  haben  in  den  Fällen,  wo  sie  die  Coinspection  in  Kirchen=  und
Schulsachen  bilden,  im  Namen  der  Kirchen=  und  Schulinspection  allein  und  ohne  Zuziehung
  des  Superintendenten  oder  des  Bezirksschulinspectors  die  erforderlichen  Zwangsvollstreckungen
  zu  verfügen.  Wo  die  Coinspection  durch  die  Amtshauptmannschaft  und
den  Stadtrath  gebildet  wird,  hat  die  Amtshauptmannschaft  innerhalb  der  zum  Kirchenoder
  Schulbezirk  gehörigen  Rittergüter  und  Landgemeinden,  der  Stadtrath  innerhalb
des  städtischen  Gemeindebezirks  die  Zwangsvollstreckungen  zu  verfügen.

Die  Kosten  der  Zwangsvollstreckung,  die  von  dem  Schuldner  nicht  erlangt  werden,

sind  von  Demjenigen  zu  tragen,  in  dessen  Interesse  die  Zwangsvollstreckung  verfügt
worden  ist.

12.  Die  Kostensätze  des  Vollstreckungsverfahrens  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen
  werden  durch  Verordnung  geregelt.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetze  (vergl.
jedoch  §  2  Abs.  2)  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  7.  März  1879.

Albert.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
Dr.  Christian  Wilhelm  Ludwig  von  Abeken.
        <pb n="109" />
        —  87  —

MÆ  23.  Gesetz,
das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen  betreffend;
vom  8.  März  1879.

W.g,  Albert,  von  GOXTES  Gnaden  Körig  von  Sachsen
2c.  2c.  2c.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

#  1.  Den  Polizeibehörden  steht  das  Befugniß  zu,  wegen  Uebertretungen  jeder  Art
Strafverfügungen  nach  Maßgabe  der  §§  453  bis  458  der  Strafprozeßordnung  vom
1.  Februar  1877  zu  erlassen,  insoweit  nicht  Reichsgesetze  etwas  Anderes  bestimmen.

Insoweit  nach  besonderen  Gesetzen  das  Befugniß  von  Polizeibehörden  zu  Verhängung
  von  Strafen  eine  beschränktere  als  nach  den  in  Absatz  1  bezeichneten  Bestimmungen
  der  Strafprozeßordnung  ist,  bewendet  es  hierbei.

Für  den  Gerichtsstand  in  Polizeistrafsachen  sind  die  Bestimmungen  in  §§  7  fg.
der  Strafprozeßordnung  ebenfalls  maßgebend.

#2.  Die  Zustellung  der  Strafverfügung  kann  durch  die  Post  gegen  Zustellungsurkunde
  oder  durch  den  Beamten,  der  sie  erläßt,  oder  durch  den  verpflichteten  Boten
einer  Polizei=  oder  Gerichtsbehörde  erfolgen.  In  Abwesenheit  des  Angeschuldigten  kann
die  Verfügung  Jedem  zugestellt  werden,  welchem  statt  des  Betheiligten  eine  gerichtliche
Zufertigung  nach  den  Vorschriften  der  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877
gültig  zugestellt  werden  kann.

&amp;amp;  3.  Wenn  von  dem  Beschuldigten  innerhalb  der  gesetzlichen  Frist  auf  gerichtliche
Entscheidung  nicht  angetragen  wird,  ist  die  Strafverfügung  im  ganzen  Umfange  sofort
vollstrechbar.  Wird  der  Antrag  nur  in  Bezug  auf  einen  Theil  der  Verfügung  gestellt,
so  tritt  die  letztere  in  ihrem  ganzen  Umfange  außer  Kraft.

#  4.Für  die  Strafverfügung,  einschließlich  der  derselben  etwa  vorausgegangenen
Erörterungen,  sind  abgesehen  von  etwaigen  Verlägen  (zu  welchen  jedoch  Copialien  nicht
zu  rechnen  sind),  keinerlei  Kosten  zu  berechnen.

Die  Kosten  der  Strafvollstreckung  werden  durch  diese  Bestimmung  nicht  berührt.

65.  Ein  Rerurs  oder  eine  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Verwaltungsbehörde
findet  gegen  eine  Strafverfügung  nicht  statt,  gegen  deren  Vollstreckung  aber  nur  insoweit,
  als  behauptet  wird,  daß  dabei  den  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  entgegengehandelt
  werde.

6#6.  Bei  Strafandrohungen  der  Polizeibehörden  haben  die  Gerichte  zwar  darüber,
ob  dieselben  von  der  zuständigen  Behörde  innerhalb  ihrer  Befugniß  erlassen  worden
seien,  nicht  aber  über  deren  Nothwendigkeit  und  Zweckmäßigkeit  zu  urtheilen.
        <pb n="110" />
        —  88  —

&amp;amp;  7.  Ueber  Gesuche  um  Erlaß,  Minderung  oder  Verwandlung  der  durch  Strafverfügung
  festgestellten  Strafe,  beziehentlich  um  Erlaß  der  bei  der  Polizeibehörde
erwachsenen  Kosten,  sowie  um  Niederschlagung  des  von  der  Polizeibehörde  eingeleiteten
Strafverfahrens  steht,  dafern  es  nicht  einer  Allerhöchsten  Entschließung  bedarf,  die
Beschlußfassung  demjenigen  Ministerium  zu,  zu  dessen  Geschäftskreise  die  Sache  ihrem
Gegenstande  nach  gehört.  Es  kann  jedoch  mit  der  vorgedachten  Beschränkung  von  dem
betreffenden  Ministerium  auch  eine  unter  ihm  stehende  Verwaltungsbehörde  ermächtigt
werden,  über  derartige  Gesuche  Entschließung  zu  fassen.

#l.  Das  Befugniß  der  Polizeibehörden,  zur  Durchführung  einer  für  den  einzelnen
  Fall  getroffenen  Verfügung  Zwangsstrafen  anzudrohen  und  zu  vollstrecken,  ingleichen
  auf  Grund  der  ihnen  zustehenden  Dienst=  und  Disciplinargewalt  über  die  von
ihnen  im  Allgemeinen  oder  in  Ansehung  gewisser  Geschäfte  ressortirenden  Personen
Ordnungsstrafen  auszusprechen  und  zu  vollstrecken,  wird  durch  dieses  Gesetz  nicht
berührt.

6&amp;amp;9S  In  den  bei  dem  Inkrafttreten  der  Strafprozeßordnung  anhängigen  Strafsachen
  ist,  wenn  die  Strafverfügung  vor  diesem  Zeitpunkte  erlassen  war,  die  Einspruchfrist
  nach  dem  Gesetze  vom  22.  April  1873  zu  berechnen.

*  10.  Bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher
  Abgaben  und  Gefälle  steht  den  Verwaltungsbehörden  innerhalb  ihres  Geschäftskreises
  das  Recht  zu,  Strafbescheide  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §§  459
bis  469  der  Strafprozeßordnung  zu  erlassen.

Was  im  gegenwärtigen  Gesetze  über  die  Strafverfügungen  der  Polizeibehörden
bestimmt  ist,  gilt  auch  von  diesen  Strafbescheiden.

11.  Das  Gesetz,  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen  betreffend,  vom
22.  April  1873,  wird,  soweit  nicht  für  die  Uebergangszeit  in  §9  etwas  Anderes  bestimmt
ist,  aufgehoben.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  zugleich  mit  der  Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar
1877  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  8.  März  1879.

Albert.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.
Dr.  Christian  Wilhelm  Ludwig  von  Abeken.
        <pb n="111" />
        —  89  —

MÆ  24.  Gesetz,
das  Verfahren  in  Forst-  und  Feldrügesachen  betreffend;
vom  10.  März  1879.

Waöan,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden,  König  von  Sachsen
20.  2.  20.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

&amp;amp;  1.  Für  das  Verfahren  in  Forst=  und  Feldrügesachen  gelten  die  nachstehenden
Bestimmungen  und,  soweit  diese  nicht  Platz  ergreifen,  die  Bestimmungen  der  Strafprozeßordnung.


Forst=  und  Feldrügesachen  im  Sinne  dieses  Gesetzes  sind  die  nach  dem  Forststrafgesetz
  vom  30.  April  1873  zu  behandelnden  Sachen  mit  Ausschluß  der  Jagdvergehungen,
Art.  10  und  11,  und  der  Vergehungen  in  Beziehung  auf  Wasserlauf  und  Gewässer,
Art.  12.

&amp;amp;  2.  Zuständig  zur  Untersuchung  und  Entscheidung  sind  die  Amtsgerichte.

Anzeigen  strafbarer  Handlungen  und  Anträge  auf  Strafverfolgung  sind  an  die
Amtsgerichte  zu  richten.  Die  Staatsanwaltschaft  hat  die  ihr  zugehenden  Anzeigen
und  Anträge  dahin  abzugeben,  sofern  nicht  die  Erlassung  eines  amtsrichterlichen  Strafbefehls
  gesetzlich  unzulässig,  oder  ein  Zusammenhang  mit  einer  Strafsache  anderer  Art
vorhanden  und  die  Verbindung  beider  Sachen  zweckmäßig  erscheint.

sn  3.  Der  amtsrichterliche  Strafbefehl  wird  ohne  Mitwirkung  der  Staatsanwaltschaft
  erlassen.  Es  bedarf  hierzu  weder  eines  Antrags  der  Staatsanwaltschaft,  noch
eines  Einverständnisses  derselben  bezüglich  der  Art  und  des  Maßes  der  zu  verhängenden
  Strafe.  Eine  Mittheilung  des  erlassenen  Strafbefehls  an  die  Staatsanwaltschaft
findet  nicht  statt.

Zur  Vorbereitung  seiner  Entschließung  wegen  Erlasses  eines  Strafbefehls  kann
der  Amtsrichter  Ermittelungen  vornehmen.

§#  4.  Findet  der  Amtsrichter  Bedenken,  einen  Strafbefehl  zu  erlassen,  so  hat  er
die  Sache  zur  Entschließung  an  die  Staatsanwaltschaft  abzugeben.

65.  In  Forst=  und  Feldrügesachen  kann  auch  in  anderen  als  den  in  §  211  Abs.  1
der  Strafprozeßordnung  bezeichneten  Fällen  ohne  schriftlich  erhobene  Anklage  und  ohne
eine  Entscheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens  zur  Hauptverhandlung
geschritten  werden.

6#6.  Zwischen  der  Zustellung  der  Ladung  (§  215  der  Strafprozeßordnung)  und
dem  Tage  der  Hauptverhandlung  muß  eine  Frist  von  mindestens  drei  Tagen  liegen.
        <pb n="112" />
        —  90  —

#&amp;amp;#  7.  Die  Hauptverhandlung  erfolgt  ohne  Zuziehung  von  Schöffen.

Gegen  die  im  Laufe  der  Hauptverhandlung  ergehenden  Entscheidungen  und  Urtheile
des  Amtsrichters  finden  dieselben  Rechtsmittel  statt,  wie  gegen  die  Entscheidungen  und
Urtheile  des  Schöffengerichts.

88.  Ist  gegen  einen  Strafbefehl  rechtzeitig  Einspruch  erhoben,  so  wird  ohne
schriftlich  erhobene  Anklage  und  ohne  Entscheidung  über  die  Eröffnung  des  Hauptverfahrens
  zur  Hauptverhandlung  geschritten,  sofern  nicht  bis  zum  Beginn  derselben  der
Amtsrichter  mit  Zustimmung  der  Staatsanwaltschaft  den  Strafbefehl  oder  der  Beschuldigte
  den  Einspruch  zurücknimmt.

Das  Verfahren  vor  dem  Amtsrichter  ist  dasselbe,  wie  im  Falle  einer  von  der
Staatsanwaltschaft  erhobenen  und  zur  Hauptverhandlung  verwiesenen  Anklage.

Die  Bestimmungen  in  §  451  Abs.  2  und  3  und  in  §  452  der  Strafprozeßordnung
finden  entsprechende  Anwendung.

§#9.  Das  Justizministerium  kann  im  Allgemeinen  oder  für  einzelne  Amtsgerichte
anordnen,  daß  bestimmte  Tage  des  Monats  als  Termine  zur  Verhandlung  der  Forstund
  Feldrügesachen  festgesetzt  werden.

610.  Ist  ein  Zeuge  in  mehreren  Forst=  oder  Feldrügesachen,  welche  an  einem
und  demselben  Tage  verhandelt  werden,  zu  vernehmen,  so  kann  seine  Vereidung  durch
einen  auf  die  mehreren  Strafsachen  gemeinschaftlich  zu  richtenden  Eid  erfolgen.

&amp;amp;11.  Die  Vorschriften  in  Art.  21  und  22  des  Forststrafgesetzes  kommen  fernerhin
mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  Dasjenige,  was  darin  über  Strafverfügungen
bestimmt  ist,  von  den  amtsrichterlichen  Strafbefehlen  zu  gelten  hat.

§  12.  Zur  Ausmittelung  des  Werths  des  Entwendeten  oder  des  Betrags  des
verursachten  Schadens  ist  das  Geständniß  des  Thäters,  oder  die  an  Eidesstatt  abgegebene
Versicherung  des  Eigenthümers,  oder  die  von  dem  verpflichteten  Aufsichtsbeamten  auf
seine  Amtspflicht  erstattete  Angabe  ausreichend.

Dieses  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  der  Strafprozeßordnung  in  Kraft.
Urkundlich  haben  Wir  dasselbe  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  10.  März  1879.

Albert.

Dr.  Christian  Wilhelm  Ludwig  von  Abeken.
        <pb n="113" />
        —  91  —

&amp;amp;  25.  Gesetz,
das  Vorzugsrecht  der  Ehefrau  im  Konkurse  zum  Vermögen  des  Chemannes  betreffend;
vom  11.  März  1879.

W##.  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
ꝛc.  ꝛc.  ꝛe

verordnen  aus  Anlaß  der  Bestimmungen  in  §  13  des  Gesetzes,  betreffend  die  Einführung
  der  Konkursordnung  vom  10.  Februar  1877  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen
Stände  was  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  vor  dem  Inkrafttreten  der  Konkursordnung  vom  10.  Februar  1877  entstandenen
  Forderungen  der  Ehefrau  auf  Zurückgabe  des  ihrem  Ehemann  bei  Eingehung
oder  während  der  Ehe  eingebrachten  Vermögens  werden  im  Konkurse  zum  Vermögen
des  Ehemannes,  insoweit  nicht  deshalb  Befriedigung  durch  Aussonderung  erfolgt  oder
abgesonderte  Befriedigung  stattfindet,  aus  der  Konkursmasse  vorzugsweise,  und  zwar

in  gleichem  Range  mit  den  in  §  54  der  Konkursordnung  unter  Nr.  5  bezeichneten
Forderungen  berichtigt.

§  2.  JFür  ein  nach  Ablauf  von  zwei  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten  der  Konkursordnung
  eröffnetes  Konkursverfahren  wird  jedoch  das  in  §  1  gedachte  Vorrecht  nur
durch  die  vor  Ablauf  dieses  Zeitraums  erfolgte  Eintragung  der  betreffenden  Forderung
in  ein  öffentliches  Register  erhalten.

Das  Register  wird  bei  dem  Amtsgericht  geführt,  bei  welchem  der  Ehemann  seinen
allgemeinen  Gerichtsstand  hat.  Die  Einsicht  des  Registers  ist  während  der  gewöhnlichen

Dienststunden  einem  Jeden  gestattet;  auch  kann  von  den  Eintragungen  beglaubigte
Abschrift  gefordert  werden.

a  3.Die  Eintragung  in  das  Register  erfolgt  auf  Antrag  der  Ehefrau.

Die  Forderung  ist  im  Antrage  nach  ihrem  Höchstbetrage  zu  Geld  zu  veranschlagen
und  nach  dem  veranschlagten  Geldbetrage  einzutragen.  Jedoch  genügt  in  Betreff  eingebrachter
  Werthpapiere  die  Angabe  der  Gattung,  der  Zahl  und  des  Nominalwerths
derselben,  und  in  Betreff  eingebrachter  Kuxe  deren  Bezeichnung  im  Register.

§#  4.  Durch  den  Widerspruch  des  Ehemannes  wird  die  Eintragung  nicht  gehindert.
Der  Widerspruch  ist  jedoch  auf  Antrag  des  Ehemannes  im  Register  zu  verlautbaren.
Auch  kann  derselbe  auf  Feststellung  des  Nichtbestehens  oder  des  geringeren  Umfangs
der  eingetragenen  Forderung  Klage  erheben  und  nach  Maßgabe  der  richterlichen  Entscheidung
  gänzliche  oder  theilweise  Löschung  der  Forderung  im  Register  verlangen.
1879.  14
        <pb n="114" />
        —  92  —

85.  Das  Vorrecht  fällt  hinweg,  wenn  seit  Beendigung  der  Ehe,  aus  welcher  die
Forderung  herrührt,  zwei  Jahre  abgelaufen  sind  und  nicht  innerhalb  dieser  Frist  entweder
  zum  Vermögen  des  Ehemannes  der  Konkursprozeß  eröffnet,  oder  von  der  Ehefrau
  auf  Befriedigung  wegen  der  Forderung  Klage  erhoben  worden  ist.

Die  rechtzeitig  erfolgte  Klagerhebung  bleibt  hierbei  außer  Betracht,  wenn  der  Rechtsstreit
  oder  das  Verfahren  Behufs  der  Zwangsvollstreckung  aus  dem  verurtheilenden
Enderkenntniß  nach  Ablauf  der  in  Absatz  1  bestimmten  zweijährigen  Frist  durch  Verschulden
  der  Ehefrau  eine  längere  als  dreimonatige  Unterbrechung  erlitten  hat.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  der  Konkursordnung  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  11.  März  1879.

Albert.

as  Dr.  Christian  Wilhelm  Ludwig  von  Abeken.

 

&amp;amp;  26.  Gesetz,

die  Behandlung  der  beim  Inkrafttreten  der  Civil=  und  der  Strafprozeßordnung
anhängigen  streitigen  Rechtssachen  betreffend;
vom  12.  März  1879.

Wag,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
2c.  2c.  2c.

verordnen  wegen  der  Behandlung  der  beim  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  vom

30.  Januar  1877  und  der  Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar  1877  anhängigen

Rechtssachen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  was  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  am  Tage  des  Inkrafttretens  der  Civilprozeßordnung  anhängigen  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  sind,  soweit  nicht  in  §8  2  und  11  etwas  Anderes  vorgeschrieben
ist,  bei  den  Amtsgerichten  fortzustellen,  in  deren  Bezirk  das  bisherige  Prozeßgericht
seinen  Sitz  hatte.

&amp;amp;  2.  Die  bei  dem  Handelsgericht  im  Bezirksgericht  Leipzig  zu  dem  angegebenen
Zeitpunkt  anhängigen  Rechtsstreitigkeiten  sind  bei  der  Kammer  für  Handelssachen  beim
        <pb n="115" />
        —  93  —

Landgericht  zu  Leipzig  fortzustellen,  wenn  der  Gegenstand  des  Rechtsstreits  an  Geld
oder  Geldeswerth  die  Summe  von  300  Mark  übersteigt.

3.  Als  anhängig  im  Sinne  der  Vorschriften  in  §§  1  und  2  gilt  der  Rechtsstreit:


1.  sofern  nach  den  bisherigen  Prozeßgesetzen  auf  die  Klage  eine  schriftliche  Ladung
an  den  Beklagten  zu  erlassen  war,  wenn  die  Ladung  dem  Beklagten  oder,  bei
mehreren  Beklagten,  dem  Einen  derselben  zugestellt  worden  ist;

2.  sofern  nach  den  bisherigen  Prozeßgesetzen  die  Sache  ohne  vorherigen  Erlaß  einer
schriftlichen  Ladung  an  den  Beklagten  zur  Verhandlung  gelangen  konnte,  wenn
eine  Verhandlung  vor  dem  Prozeßgericht  stattgefunden  hat;

3.  sofern  nach  den  bisherigen  Prozeßgesetzen  das  Prozeßgericht  eine  den  Anspruch
betreffende  Entscheidung  ohne  vorheriges  Gehör  des  Beklagten  zu  ertheilen
hatte,  wenn  die  Klage  oder  das  auf  Ertheilung  der  Entscheidung  gerichtete  Gesuch
  beim  Prozeßgericht  eingereicht  oder  zu  Protokoll  gebracht  ist;

4.  sofern  durch  Edictalien  geladen  wird,  wenn  die  Edictalladung  das  erste  Mal  in
der  Leipziger  Zeitung  oder,  falls  der  Abdruck  in  der  Leipziger  Zeitung  nicht
erforderlich  ist,  in  einer  anderen  Zeitung  abgedruckt  ist.

&amp;amp;  4.  Für  die  in  §  19  des  Gesetzes,  die  künftige  Einrichtung  der  Behörden  erster
Instanz  für  Rechtspflege  und  Verwaltung  betreffend,  vom  11.  August  1855  bezeichnete
Function  der  Bezirksgerichte  als  Spruchbehörden  treten  an  deren  Stelle  in  Ansehung
der  daselbst  bezeichneten  Rechtsstreitigkeiten  die  Civilkammern  der  Landgerichte,  in  deren
Bezirk  das  Prozeßgericht  seinen  Sitz  hat.

Das  Urtheil  in  den  nach  §  12  Abs.  2  der  Verordnung  zu  Ausführung  des  Allgemeinen
  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  und  des  Gesetzes  vom  30.  October  1861,  die
Einführung  des  Allgemeinen  Deutschen  Handelsgesetzbuchs  betreffend,  vom  30.  December
1861  zum  Verspruch  versendeten  handelsgerichtlichen  Rechtsstreitigkeiten  ist,  sofern  bei
dem  Landgericht  eine  Kammer  für  Handelssachen  besteht,  von  dieser  Kammer  zu  ertheilen.


In  Rechtssachen  jedoch,  in  denen  nach  der  im  nachstehenden  §  6  enthaltenen  Vorschrift
  über  Berufungen  gegen  das  Urtheil  erster  Instanz  die  Civilkammer  des  Landgerichts
  zu  entscheiden  haben  würde,  hat  das  Prozeßgericht  selbst  die  Entscheidung  in
erster  Instanz  zu  ertheilen.

§5.  Der  beim  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  noch  nicht  erfolgte  Verspruch
derjenigen  Rechtsstreitigkeiten,  welche  bis  dahin  zur  Ertheilung  eines  Urtheils  auf  eingewendete
  Berufung  an  ein  Appellationsgericht  oder  an  das  Oberappellationsgericht
eingesendet  worden  sind,  findet  beim  Oberlandesgericht  statt.

14
        <pb n="116" />
        —  94  —

86.  In  den  beim  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  anhängigen  Rechtsstreitigkeiten,
  welche  nach  dem  Mandat  vom  28.  November  1753  oder  in  dem  durch
das  Gesetz  vom  16.  Mai  1839  geordneten  Verfahren  zu  verhandeln  sind,  sowie  in  allen
anderen  zu  dem  angegebenen  Zeitpunkt  anhängigen  Rechtsstreitigkeiten,  deren  Gegenstand
  den  Betrag  oder  den  Werth  von  300  Mark  oder  von  12  Mark  jährlich  nicht
übersteigt,  entscheidet  über  die  gegen  das  Urtheil  erster  Instanz  eingewendeten  Berufungen,
  insoweit  nicht  die  Vorschrift  in  §  5  Platz  greift,  eine  Civilkammer  des  Landgerichts,
  in  dessen  Bezirk  das  Prozeßgericht  seinen  Sitz  hat.

&amp;amp;  7.  Für  diejenigen  beim  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  anhängigen
Rechtsstreitigkeiten,  auf  welche  sich  die  Vorschriften  in  §  6  nicht  beziehen,  ist  das  Oberlandesgericht
  das  Gericht  zweiter  und  dritter  Instanz  auch  in  den  Fällen,  für  welche
nicht  bereits  in  §  5  Bestimmung  getroffen  ist.

+&amp;amp;  .Die  in  den  beim  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  anhängigen  Rechtsstreitigkeiten
  nach  diesem  Zeitpunkt  eröffneten  Urtheile  zweiter  Instanz  unterliegen  der
Berufung  nur  dann,  wenn  der  Gegenstand  der  Berufungsbeschwerde  keine  Schätzung
zuläßt  oder  an  Geld  oder  Geldeswerth  die  Summe  von  1500  Mark  oder  den  Betrag
von  60  Mark  jährlich  übersteigt.

Die  Entscheidung  über  die  Berufung  erfolgt  in  diesem  Falle,  sofern  nicht  die  Zuständigkeit
  des  Reichsgerichts  eintritt,  durch  einen  anderen  Senat  des  Oberlandesgerichts,
  als  denjenigen,  von  welchem  das  angefochtene  Urtheil  ertheilt  worden  ist.

Im  Uebrigen  bleiben  die  bisherigen  Vorschriften  in  Betreff  der  Zulässigkeit  der
Berufung  gegen  ein  Urtheil  zweiter  Instanz  für  die  bezeichneten  Rechtsstreitigkeiten
unverändert  in  Kraft.

Gegen  die  das  Verfahren  betreffenden  Entscheidungen  zweiter  Instanz,  welche  in
diesen  Rechtsstreitigkeiten  nach  dem  im  ersten  Absatze  bezeichneten  Zeitpunkt  eröffnet
worden  sind,  findet  ein  weiteres  Rechtsmittel  nicht  statt.

&amp;amp;  9.  Behufs  Erledigung  der  nach  §§  5,  7  und  8  dem  Oberlandesgericht  zugewiesenen
  Sachen  können  bei  demselben  Hilfssenate  eingerichtet  werden.

In  den  in  §  6  bezeichneten  Rechtssachen  entscheidet,  sofern  dieselben  nach  §  5  an
das  Oberlandesgericht  gelangen,  ein  Senat  desselben  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern,
  einschließlich  des  Vorsitzenden.

Behufs  der  Entscheidung  über  Berufungen,  welche  gegen  ein  von  einem  Appellationsgericht
  oder  vom  Oberlandesgericht  in  zweiter  Instanz  ertheiltes  Urtheil  eingewendet
werden,  ist  der  Senat,  dem  die  Entscheidung  obliegt,  mit  sieben  Mitgliedern  einschließlich
  des  Vorsitzenden  zu  besetzen.

Im  Uebrigen  kommen  in  Betreff  der  Besetzung  der  Kammern  der  Landgerichte  und
der  Senate  des  Oberlandesgerichts,  welche  die  in  §§  4  bis  8  bezeichneten  Sachen  zu
        <pb n="117" />
        —  95  —

erledigen  haben,  die  Vorschriften  in  877  Satz  1,  8  109,  8  124  des  Gerichtsverfassungs—
gesetzes  in  Anwendung.

8  10.  Für  die  Nichtigkeits-  und  Restitutionsklage  ist  in  den  Fällen  des  §  20  des
Einführungsgesetzes  zur  Civilprozeßordnung,  wenn  das  angefochtene  Urtheil  in  erster
Instanz  ergangen  war,  das  Landgericht,  in  dessen  Bezirk  das  bisherige  Prozeßgericht
seinen  Sitz  hatte,  und  wenn  das  angefochtene  Urtheil  in  zweiter  oder  dritter  Instanz
ergangen  war,  das  Oberlandesgericht  zuständig.

Wegen  der  Entscheidung  über  Berufungen  gegen  ein  im  letzteren  Falle  vom  Ober—
landesgericht  in  erster  Instanz  gesprochenes  Urtheil  kommen  die  Vorschriften  in  §  8
Abs.  2  und  §  9  Abs.  3  dieses  Gesetzes  entsprechend  zur  Anwendung.

11.  Die  beim  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  anhängigen  Ehesachen
werden  bis  zum  Eintritt  der  Rechtskraft  des  Endurtheils,  welches  nach  den  bisherigen
prozeßrechtlichen  Normen  zunächst  zu  ertheilen  oder  zu  diesem  Zeitpunkt  bereits  ertheilt
ist,  nach  Maßgabe  dieser  Normen  bei  dem  Landgerichte,  in  dessen  Bezirk  das  bis  dahin
zuständige  Ehegericht  seinen  Sitz  gehabt  hat,  als  dem  Prozeßgericht  erster  Instanz
fortgestellt.

Das  weitere  Verfahren  in  diesen  Sachen  findet  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
der  Civilprozeßordnung  bei  demjenigen  Landgericht  statt,  bei  welchem  der  Ehemann
seinen  allgemeinen  Gerichtsstand  hat.

&amp;amp;  12.  Ueber  Berufungen  gegen  ein  in  Ehesachen  von  den  bisherigen  Gerichten
in  erster  oder  in  zweiter  Instanz  erlassenes  Urtheil,  welche  vor  dem  Inkrafttreten  der
Civilprozeßordnung  eingewendet  und  vor  diesem  Zeitpunkt  noch  nicht  erledigt  sind
oder  nach  diesem  Zeitpunkt  noch  eingewendet  werden,  ingleichen  über  Berufungen  gegen
ein  Urtheil,  welches  in  den  §  11  Abs.  1  gedachten  Fällen  von  einem  Landgericht  ertheilt
  wird,  entscheidet  das  Oberlandesgericht,  und  zwar,  wenn  das  angefochtene  Urtheil
vom  Oberappellationsgericht  ausgegangen  war,  in  einem  nach  der  Vorschrift  in  §  9
Abs.  3  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gebildeten  Senat.

#13.  Gegen  ein  nach  dem  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  eröffnetes  Urtheil
zweiter  Instanz  findet  in  den  §  11  bezeichneten  Ehesachen  die  Berufung  nicht  statt.

#  14.  Das  am  Tage  des  Inkrafttretens  der  Civilprozeßordnung  anhängige
Zwangsvollstreckungsverfahren  ist  bei  dem  Amtsgericht  fortzustellen,  in  dessen  Bezirk
das  bisherige  Prozeßgericht  seinen  Sitz  hatte.

6  15.  Als  anhängig  im  Sinne  der  Vorschrift  in  §  14  gilt  das  Zwangsvollstreckungsverfahren


1.  im  Wechselprozeß,  im  Executionsprozeß  und,  unter  den  in  §  28  des  Gesetzes,
einige  Bestimmungen  über  das  Vollstreckungsverfahren  im  Wechselprozesse  und
        <pb n="118" />
        —  96  —

in  den  beim  Handelsgerichte  zu  Leipzig  zu  verhandelnden  Rechtssachen  betreffend,
vom  14.  März  1870  bezeichneten  Voraussetzungen,  in  dem  Leipziger  Handels—
gerichtsprozesse,  wenn  die  Zwangsvollstreckung  in  das  Vermögen  des  Beklagten
erfolgt  ist,

2.  in  allen  anderen  Fällen,  wenn  die  Behändigung  der  in  8  10  des  Gesetzes,  das
Verfahren  bei  Vollstreckung  gerichtlicher  Entscheidungen  ꝛc.  betreffend,  vom
28.  Februar  1838  vorgeschriebenen  Hilfsauflage  stattgefunden  hat.

16.  Die  Zwangsvollstreckung  selbst  kann,  wenn  die  in  §  15  erwähnte  Hilfsauflage
  erlassen  worden  ist,  nicht  vor  Ablauf  der  in  derselben  festgesetzten  Frist  und,
wenn  vor  Ablauf  der  letzteren  Einwendungen  gegen  die  Auflage  erhoben  worden  sind,
nicht  vor  Erledigung  dieser  Einwendungen  in  dem  durch  das  erwähnte  Gesetz  vom
28.  Februar  1838  geordneten  Verfahren  stattfinden.

17.  Ist  bis  zum  Tage  des  Inkrafttretens  der  Civilprozeßordnung  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  Vermögen  des  Beklagten  noch  nicht  erfolgt,  so  findet  die  Fortstellung
  des  durch  den  Erlaß  der  in  §  15  erwähnten  Hilfsauflage  anhängig  gewordenen
Zwangsvollstreckungsverfahrens  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  §§  662  bis  704,
§  707  und  §§  708  bis  795  der  Civilprozeßordnung  statt.

Die  vollstreckkare  Ausfertigung  darf  in  diesem  Falle  nur  auf  Anordnung  des
Prozeßrichters  ertheilt  werden.

Einwendungen,  welche  den  durch  das  Urtheil  festgestellten  Anspruch  selbst  betreffen,
sind  nur  insoweit  zulässig,  als  die  Gründe,  auf  denen  sie  beruhen,  erst  nach  Ablauf  der
in  der  Hilfsauflage  gesetzten  Frist  entstanden  sind.

&amp;amp;18.  Die  erst  nach  dem  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  zu  bewirkende
zwangsweise  Veräußerung  von  abgepfändeten  körperlichen  Sachen  erfolgt,  nach  Ablauf
der  dem  Beklagten  nach  den  bisherigen  Prozeßgesetzen  zustehenden  Wiedereinlösungsfrist,
  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  §  717  Abs.  2  und  3,  8§  718  bis  724  und
§  726  der  Civilprozeßordnung  auch  dann,  wenn  die  Abpfändung  schon  vor  jenem  Zeitpunkt
  stattgefunden  hatte.

*19.Auf  Grund  eines  vor  dem  Inkrafttreten  der  Civilprozeßordnung  nach  den
Vorschriften  in  §  28  fg.  des  Gesetzes,  die  Abkürzung  und  Vereinfachung  des  bürgerlichen
  Prozeßverfahrens  betreffend,  vom  30.  December  1861,  beziehentlich  in  Verbindung
  mit  §  6  des  Gesetzes,  einige  prozeßrechtliche  Bestimmungen  betreffend,  vom
19.  Februar  1874  erlassenen  Zahlungsgebots  findet  nach  Ablauf  der  in  §  30  unter  3
des  erwähnten  Gesetzes  vom  30.  December  1861  bestimmten  Frist  das  in  §§  639  bis
643  der  Civilprozeßordnung  vorgeschriebene  Verfahren  statt,  sofern  vor  jenem  Zeitpunkt
  die  in  §  15  des  gegenwärtigen  Gesetzes  gedachte  Hilfsauflage  noch  nicht  erlassen
        <pb n="119" />
        —  97  —

worden  war.  Entgegengesetzten  Falls  kommen  die  Vorschriften  in  88  16  bis  18  des
gegenwärtigen  Gesetzes  entsprechend  zur  Anwendung.

*  20.  Für  die  Erledigung  der  beim  Inkrafttreten  der  Strafprozeßordnung  anhängigen
  Strafsachen  treten  an  die  Stelle  der  Gerichtsämter  und  der  Handelsgerichte
diejenigen  Amtsgerichte,  und  an  die  Stelle  der  Bezirksgerichte  diejenigen  Landgerichte,
in  deren  Bezirken  die  bis  dahin  zuständigen  Untersuchungsgerichte  ihren  Sitz  hatten,
an  Stelle  des  Oberappellationsgerichts  aber  das  Oberlandesgericht.

In  den  Strafsachen,  auf  welche  nach  §  8  und  fg.  des  Einführungsgesetzes  zur
Strafprozeßordnung  die  bisherigen  Prozeßgesetze  Anwendung  finden,  erfolgen  die  noch
erforderlichen  Entscheidungen,  insoweit  sie  collegialisch  zu  ertheilen  sind,  bei  den  Landgerichten
  durch  die  Strafkammern  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern  mit  Einschluß
des  Vorsitzenden,  bei  dem  Oberlandesgerichte  durch  die  Strafsenate  in  der  Besetzung
von  fünf  Mitgliedern  mit  Einschluß  des  Vorsitzenden.

&amp;amp;21.  Eine  vor  dem  Inkrafttreten  der  Strafprozeßordnung  auf  Grund  der  Bestimmungen
  in  §  368  a  der  Revidirten  Strafprozeßordnung  ergangene  Strafverfügung
ist  in  Bezug  auf  die  Vorschrift  in  §  8  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung
  vom  1.  Februar  1877  einem  Endurtheil  erster  Instanz  gleichzuachten.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetze  vom
27.  Januar  1877  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  12.  März  1879.

Albert.

Dr.  Christian  Wilhelm  Ludwig  von  Abeken.

 

 

I&amp;amp;  27.  Verordnung,

die  Beauftragung  der  Gerichtsvollzieher  mit  der  Zwangsvollstreckung  wegen
Geldleistungen  in  Verwaltungssachen  betreffend;

vom  13.  März  1879.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  in  Anbetracht  der  Kürze  der  Zeit,  welche  zwischen
der  Publication  des  Gesetzes,  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in  Ver—
        <pb n="120" />
        —  98  —

waltungssachen  betreffend,  vom  7.  März  1879  (S.  84  des  Gesetz-  und  Verordnungs—
blattes  vom  Jahre  1879)  und  dem  Ablauf  der  in  82  Abs.  2  dieses  Gesetzes  bestimm—
ten  Frist  inneliegt,  verordnet  was  folgt:

Die  Beauftragung  des  Gerichtsvollziehers  mit  der  Vollziehung  der  von  einer  Ge—
meindebehörde  verfügten  Zwangsvollstreckungen  wegen  Geldleistungen  wird  bestimmt
werden,  wenn  der  nach  §  2  Abs.  2  des  erwähnten  Gesetzes  vom  7.  März  1879  dazu
erforderliche  Antrag  bis  zum  31.  Mai  1879  gestellt  worden  ist.

Dresden,  am  13.  März  1879.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Dr.  v.  Abeken.

Rosenberg.

 

Letzte  Absendung:  am  18.  März  1879.
        <pb n="121" />
        —  99  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
5.  Stück  vom  Jahre  1879.

—s8#lb

 

 

 

 

Inhalt:  &amp;amp;  28.  Bekanntmachung,  die  Buchhalterstelle  bei  der  Landrenten-,  Landesculturrenten=  und  Altersrentenbank
  betr.  S.  99.  —  29.  Bekanntmachung,  die  Verlegung  der  amtshauptmannschaftlichen
Delegation  zu  Döhlen  betr.  S.  100.  —  30.  Verordnung,  die  Revision  einer  Verordnung  über  Anlage
  und  Einrichtung  der  Schulgebäude  betr.  S.  100.  —  31.  Bekanntmachung,  die  Postordnung
vom  8.  März  1879  betr.  S.  102.  —  &amp;amp;  32.  Verordnung,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für
Erweiterung  des  Bahnhofs  Oschatz  betr.  S.  1599.  —  &amp;amp;  33.  Bekanntmachung  die  dermalige  Zusammensetzung
  der  Landrenten-,  Landesculturrenten-  und  Altersrenten-Bankverwaltung  betr.  S.  160.  —  N  34.  Verordnung,
  die  Aufbringung  des  Bedarfs  für  die  katholischen  Kirchen  und  Schulen  der  Erblande  betr.  S.  160.

 

&amp;amp;  28.  Bekanntmachung,
die  Buchhalterstelle  bei  der  Landrenten-,  Landesculturrenten=  und  Altersrentenbank
betreffend;
vom  10.  März  1879.
Nechdem  die  zur  Erledigung  gelangte  Stelle  eines  Buchhalters  bei  der  Landrenten-,

Landesculturrenten=  und  Altersrentenbank  dem  zeitherigen  Secretair  bei  der  General-=direction
  der  Staatseisenbahnen

Ludwig  Erdmann  Förster

vom  1.  März  dieses  Jahres  an  übertragen  worden  ist,  so  wird  Solches  andurch  zur
öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  10.  März  1879.

Königliche  Landrenten-,  Landesculturrenten=  und
Altersrentenbank-Verwaltung.
v.  Weissenbach.
Näser.

1879.  15
        <pb n="122" />
        Zur  Verordnung
  im  Allgemeinen.


Zu  8  1,  Ab—
satz  3.

Zu  §  2  fg.

—  100  —

&amp;amp;  29.  Bekanntmachung,

die  Verlegung  des  Sitzes  der  amtshauptmannschaftlichen  Delegation  zu  Döhlen
betreffend;

vom  20.  März  1879.

Der  Sitz  der  amtshauptmannschaftlichen  Delegation  zu  Döhlen  wird  vom  1.  April
dieses  Jahres  an  nach  Potschappel  verlegt.  Die  Behörde  führt  von  diesem  Tage  an
die  Bezeichnung:

„amtshauptmannschaftliche  Delegation  zu  Potschappel.“
Dresden,  am  20.  März  1879.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Paulig.

 

&amp;amp;  30.  Verordnung,

die  Revision  der  Verordnung  vom  3.  April  1873  über  Anlage  und  Einrichtung  der
Schulgebäude  betreffend;

vom  24.  März  1879.

Auf  Antrag  der  Stände  hat  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
die  Verordnung,  die  Anlage  und  innere  Einrichtung  der  Schulgebäude  in  Rücksicht  auf
die  Gesundheitspflege  betreffend,  vom  3.  April  1873  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt
Seite  258  fg.)  unter  Berücksichtigung  der  zeither  gemachten  Erfahrungen  einer  Revision
unterzogen,  in  deren  Verfolg  hierdurch  verordnet  wird:

1.  Die  in  der  Verordnung  enthaltenen  Normativbestimmungen  sind,  wie  bereits
im  Eingange  der  Verordnung  hervorgehoben,  aber  nicht  immer  beachtet  worden,  in
Anpassung  an  die  jeweiligen  örtlichen  Verhältnisse  anzuwenden.

2.  Des  in  §  1,  Absatz  3  vorgeschriebenen  Gutachtens  bedarf  es  nicht,  wenn  zweifellos
  ist,  daß  die  Voraussetzungen  des  Absatzes  2  vorhanden  oder  nicht  vorhanden  sind.

3.  Den  Bezirksärzten  sind  auch  die  Baupläne  zur  Begutachtung  vorzulegen,  §  11,
Absatz  1  des  Volksschulgesetzes  vom  26.  April  1873  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Seite  350  fg.).
        <pb n="123" />
        —  101  —

Die  den  Bezirksärzten  nach  derselben  Gesetzesvorschrift  obliegende  Mitwirkung  in
Schulbausachen  erfolgt  unentgeltlich,  vorbehältlich  der  Erstattungspflicht  in  Fällen  be—
sonderer  Gefährde.

4.  In  85  ist  am  Schlusse  anzufügen:

„Vergl.  8  10,  Absatz  3.“

5.  Die  §  6,  Absatz  4  erwähnte  Maßnahme  wird  empfohlen,  nicht  vorgeschrieben.


6.  8  7,  Absatz  3  erhält  den  Zusatz:

„Zum  Mindesten  sind  vorspringende  Schaftecken  bis  auf  1,5  Meter  vom
Boden  herauf  mit  Holz  oder  Eisen  zu  verkleiden.“

7.  Zu  §  10,  Absatz  3  wird  angefügt:

„Die  Fenster  können  bei  entsprechender  Anordnung  der  Balkenlagen  bis  zur
Decke  geführt  werden.“

8.  8  12,  Absatz  1  erhält  folgende  Fassung:

„Abgesehen  von  der  durch  das  Oeffnen  der  Thüren  und  Fenster  zu  bewirkenden
  Ventilation  sind  zum  Zwecke  der  Lufterneuerung  noch  besondere  Ventilationseinrichtungen
  erforderlich."“

9.  Die  §  13,  Absatz  1  erwähnte  Einrichtung  wird,  je  nach  den  örtlichen  Verhältnissen,
  empfohlen,  nicht  vorgeschrieben.

10.  Das  Erforderniß  einer  heizbaren  Schlafstube  für  Hilfslehrer,  §  41,  Absatz  3
der  Verordnung  zur  Ausführung  des  Gesetzes  vom  26.  April  1873,  das  Volksschulwesen
  betreffend,  vom  25.  August  1874  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  155  fg.)
wird  aufgehoben.

11.  Die  Wohnung  des  Schuldieners  im  Erdgeschosse  unterzubringen,  ist  zu  empfehlen,
  nicht  zu  fordern.

12.  Spiel=  und  Turnplätze  sind  nach  Maßgabe  der  örtlichen  Bedürfnisse  anzulegen
  und  einzurichten.

Turnhallen,  wo  solche  errichtet  werden,  sind  gemäß  den  Bestimmungen  in  Absatz  4
bis  8  anzulegen  und  einzurichten.

Die  entgegenstehenden  Bestimmungen  in  §  19,  desgleichen  in  der  Verordnung  zur
Ausführung  des  Schulgesetzes  vom  25.  August  1874  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Seite  155  fg.),  §  23,  Absatz  4  und  5  werden  aufgehoben.

13.  In  dem  Falle  §  22,  Absatz  1  erster  Abschnitt,  können  auch  Subsellien  mit
mehr  als  zwei  Sitzplätzen  nachgelassen  werden,  wenn  dieselben  nach  Art  der  Löffel'schen
mit  Bankausschnitten  versehen  oder  sonst  unbedenklich  sind.

14.  Von  dem  Erfordernisse  in  §  33  kann  abgesehen  werden.

157

Zu  §  5.
Zu  §#6,  Absatz
  4.

Zu  §  7,  Absatz
  3.

Zu  §  10,
Absatz  3.

Zu  §  12,
Absatz  1.

Zu  §  13,
Absatz  1.

Zu  §  14,
Absatz  1.

Zu  §  14,
Absatz  2.

Zu  §  19.

Zu  §  22,
Absatz  1.

Zu  §  33.
        <pb n="124" />
        Zu  8  42,
Absatz  1.

Zu  8  44,
Absatz  3.

—  102  —

15.  8  42,  Absatz  1  wird  durch  die  Bestimmung  ersetzt:

„Schulzimmer,  Treppen  und  Gänge  sind  jederzeit  in  reinlichem  Zustande
zu  halten.“

16.  §  44,  Absatz  3  erhält  folgende  Fassung:

„Steigt  im  Sommer  die  Außentemperatur  Vormittags  zwischen  9  und  10  Uhr
auf  20°  R.  im  Schatten,  so  empfiehlt  es  sich,  in  Schulen,  welche  ganztägigen
Unterricht  haben,  mindestens  in  den  Städten  den  Nachmittagsunterricht  auszusetzen.“


Dresden,  am  24.  März  1879.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  v.  Gerber.

Götz.

 

31.  Bekanntmachung,
die  Postordnung  vom  8.  März  1879  betreffend;
vom  25.  März  1879.

Die  von  dem  Herrn  Reichskanzler  unter  dem  8.  März  1879  erlassene  Postordnung
zu  dem  Gesetze  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  October  1871,
welche  am  1.  April  1879  an  Stelle  der  bis  dahin  gültigen,  durch  die  Bekanntmachung
des  Finanz-Minsteriums  vom  31.  December  1874  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Seite  497  fg.)  veröffentlichten  Postordnung  vom  18.  December  1874  in  Kraft  tritt,
wird  für  das  Königreich  Sachsen  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  25.  März  1879.

Finanz-Ministerium.
Für  den  Minister:
v.  Thümmel.

Müller.
        <pb n="125" />
        —  103  —

Postordnung
vom  8.  März  1879.

 

Abschnitt  I.  Postsendungen.

Abschnitt  II.  Estafettensendungen.

Abschnitt  III.  Personenbeförderung  mittels  der  Posten.
Abschnitt  IV.  Extrapost=  und  Kurierbeförderung.

 

Auf  Grund  der  Vorschrift  des  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  vom  28.  Oktober
1871  wird  nachstehende  Postordnung  erlassen.

Abschnitt  I.
Postsendungen.

&amp;amp;  1.  1.  Die  Postsendungen  müssen  den  nachfolgenden  Bestimmungen  entsprechend
verpackt,  verschlossen  und  mit  Aufschrift  versehen  sein.

#u.  Es  beträgt  das  Meistgewicht:
eines  Briefes  250  Gramm,
einer  Drucksache  1  Kilogramm,
einer  Waarenprobe  250  Gramm,
eines  Packets  50  Kilogramm.

Allgemeine
Beschaffenheit
der  Postsendungen.



&amp;amp;  2.  u1.  Auf  der  Außenseite  einer  Postsendung  darf  außer  den  auf  die  Beförderung  Außenseite.

bezüglichen  Angaben  nur  der  Name  oder  die  Firma  des  Absenders  enthalten  sein.
Wegen  der  besonderen  Bestimmungen  für  Post-Packetadressen,  Postkarten,  Drucksachen,
Waarenproben  und  Postanweisungen  siehe  §§  3,  12,  13,  14  und  16.

II.  Die  Freimarken  sind  in  die  obere  rechte  Ecke  der  Aufschriftseite,  bei  Packetsendungen
  auf  die  Vorderseite  der  Post-Packetadresse  zu  kleben.

83.  1.  Jeder  Packetsendung  muß  eine  Begleitadresse  (Post-Packetadresse)  in  der
von  der  Postverwaltung  vorgeschriebenen  Form  beigegeben  sein.
u.  Formulare  zu  Post-Packetadressen  können  durch  alle  Postanstalten  bezogen
werden.
III.  Für  Formulare,  welche  mit  Freimarken  beklebt  sind,  wird  nur  der  Betrag  der

Freimarke  erhoben.  Unbeklebte  Formulare  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück
abgelassen.

Begleitadresse
  zu
Packeten.
        <pb n="126" />
        Mehrere
Packete  zu  einer
Begleitadresse.


Aufschrift.

—  104  —

!V.  Formulare,  welche  nicht  von  der  Post  bezogen  werden,  müssen  in  Größe,
Farbe  und  Stärke  des  Papiers,  sowie  im  Vordruck  mit  den  von  der  Post  gelieferten
Formularen  genau  übereinstimmen.

V.  Der  an  der  Post-Packetadresse  befindliche  Abschnitt  kann  vom  Absender  zu
schriftlichen  oder  gedruckten  2c.  Mittheilungen  benutzt  werden.

VI.  Die  Post-Packetadresse  muß  bei  der  Aushändigung  des  Packets  an  die  Postanstalt
  bz.  an  den  bestellenden  Boten  zurückgegeben,  der  Abschnitt  kann  jedoch  durch
den  Empfänger  abgetrennt  und  zurückbehalten  werden.

#  4.  u.  Mehr  als  drei  Packete  dürfen  nicht  zu  einer  Begleitadresse  gehören.
Auch  ist  es  nicht  zulässig,  Packete  mit  Werthangabe  und  solche  ohne  Werthangabe
mittels  einer  Begleitadresse  zu  versenden.

u.  Gehören  mehrere  Packete  mit  Werthangabe  zu  einer  Begleitadresse,  so  muß
auf  derselben  der  Werth  eines  jeden  Packets  besonders  angegeben  sein.

III.  Zu  einer  und  derselben  Begleitadresse  dürfen  weder  mehrere  Packete,
auf  denen  Postnachnahme  haftet,  noch  Packete  mit  und  Packete  ohne  Postnachnahme,
  gehören;  jedes  Nachnahmepacket  muß  vielmehr  von  einer  besonderen  Post-Packetadresse
  begleitet  sein.

85.  1.  In  der  Aufschrift  müssen  der  Bestimmungsort  und  der  Empfänger  so
bestimmt  bezeichnet  sein,  daß  jeder  Ungewißheit  vorgebeugt  wird.

.  Dies  gilt  auch  bei  solchen  mit  „postlagernd“  bezeichneten  Sendungen,  für
welche  die  Post  Gewähr  zu  leisten  hat.  Bei  anderen  Sendungen  mit  dem  Vermerk
„postlagernd“  darf,  statt  des  Namens  des  Empfängers,  eine  Angabe  in  Buchstaben
oder  Ziffern  angewendet  sein.

III.  Die  Aufschrift  eines  Packets  muß  die  wesentlichen  Angaben  der  Begleitadresse
enthalten,  so  daß  nöthigenfalls  das  Packet  auch  ohne  die  Begleitadresse  bestellt  werden
kann.  Zur  Aufschrift  gehört  auch,  daß  im  Falle  der  Frankirung  der  Vermerk  „frei“  2c.
und  im  Falle  des  Verlangens  der  Eilbestellung  der  Vermerk  „durch  Eilboten“  2c.  angegeben
  wird.  Nachnahmepackete  müssen  in  der  Aufschrift  mit  dem  Vermerk  „Nachnahme
  von  .  .  .  .  .  .  .  .  .  “  (unter  Angabe  der  Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben,
der  Pfennigsumme  in  Zahlen)  versehen  sein,  und  unmittelbar  darunter  die  genaue  Bezeichnung
  der  einliefernden  Behörde  oder  Firma,  bz.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort
—  in  größeren  Städten  auch  die  Wohnung  —  des  Absenders  in  deutlicher  Form
enthalten.

IV.  Die  Aufschrift  eines  Packets  muß  in  haltbarer  Weise  unmittelbar  auf  der
Umhüllung  oder  auf  einem  der  ganzen  Fläche  nach  aufgeklebten  oder  sonst  unlösbar
darauf  befestigten  Papier  cc.  angebracht  werden.  Ist  dies  nicht  ausführbar,  so  ist  für
        <pb n="127" />
        —  105  —

die  Aufschrift  eine  haltbar  befestigte  Fahne  von  Pappe,  Pergamentpapier,  Holz  oder
sonstigem  festen  Stoffe  zu  benutzen.  Besonders  groß  und  deutlich  muß  der  Name  des
Bestimmungsorts  geschrieben  oder  gedruckt  sein,  wobei  unverlöschlicher  Stoff  zu  ver—
wenden  ist.

86.  1.  Wenn  der  Werth  einer  Sendung  angegeben  werden  soll,  so  muß  derselbe
bei  Briefen  in  der  Aufschrift,  bei  anderen  Sendungen  in  der  Aufschrift  der  Begleitadresse
  und  des  zugehörigen  Packets  ersichtlich  gemacht  werden.

.  Die  Angabe  des  Werths  einer  Sendung  hat  in  der  Reichswährung  zu  erfolgen.
Der  angegebene  Betrag  soll  den  gemeinen  Werth  der  Sendung  nicht  übersteigen.

II.  Bei  der  Versendung  von  kurshabenden  Papieren  ist  der  Kurswerth,  welchen
dieselben  zur  Zeit  der  Einlieferung  haben,  bei  der  Versendung  von  hypothekarischen
Papieren,  Wechseln  und  ähnlichen  Dokumenten  derjenige  Betrag  anzugeben,  welcher
voraussichtlich  zu  verwenden  sein  würde,  um  eine  neue  rechtsgültige  Ausfertigung  des
Dokuments  zu  erlangen,  oder  um  die  Hindernisse  zu  beseitigen,  welche  sich  der  Einziehung
  der  Forderung  entgegenstellen  würden,  wenn  das  Dokument  verloren  ginge.
Ist  aus  der  Werthangabe  zu  ersehen,  daß  dieselbe  den  vorstehenden  Regeln  nicht  entspricht,
  so  kann  die  Sendung  zur  Berichtigung  zurückgegeben  werden.  Ist  letzteres  aber
auch  nicht  geschehen,  so  darf  dennoch  aus  einer  irrthümlich  zu  hohen  Werthangabe  ein
Anspruch  auf  Erstattung  des  entsprechenden  Theiles  der  Versicherungsgebühr  nicht  hergeleitet
  werden.

IV.  Der  Vermerk  über  Postnachnahme  gilt  nicht  als  Werthangabe.  Nachnahmesendungen
  werden  daher  nur  dann  als  Werthsendungen  behandelt,  wenn  neben  der
Angabe  des  Nachnahmebetrages  auf  der  Sendung  ausdrücklich  ein  Werth  angegeben  ist.

V.  Ueber  Sendungen  mit  Werthangabe  wird  ein  Einlieferungsschein  ertheilt.

§  7.  1.  Die  Verpackung  der  Sendungen  muß  nach  Maßgabe  der  Beförderungsstrecke,
  des  Umfangs  der  Sendung  und  der  Beschaffenheit  des  Inhalts  haltbar  und
sichernd  eingerichtet  sein.

.  Bei  Gegenständen  von  geringerem  Werthe,  welche  nicht  unter  Druck  leiden,  und
nicht  Fett  oder  Feuchtigkeit  absetzen,  ferner  bei  Akten=  oder  Schriftensendungen,  genügt
bei  einem  Gewicht  bis  zu  ungefähr  drei  Kilogramm,  wenn  die  Dauer  der  Beförderung
verhältnißmäßig  kurz  ist,  eine  Hülle  von  Packpapier  mit  angemessener  Verschnürung.

III.  Auf  größere  Entfernungen  zu  versendende,  oder  schwerere  Gegenstände  müssen,
insofern  nicht  der  Inhalt  und  Umfang  eine  festere  Verpackung  erfordern,  mindestens  in
mehrfachen  Umschlägen  von  starkem  Packpapier  verpackt  sein.

IV.  Sendungen  von  bedeutenderem  Werthe,  insbesondere  solche,  welche  durch  Nässe,
Reibung  oder  Druck  leicht  Schaden  leiden,  z.  B.  Spitzen,  Seidenwaaren  2c.,  müssen

Werthangabe.

Verpackung.
        <pb n="128" />
        Verschluß.

Besondere

—  106  —

nach  Maßgabe  ihres  Werths,  Umfangs  und  Gewichts  in  genügend  sicherer  Weise  in
Wachsleinwand,  Pappe  oder  in  gut  beschaffenen,  nach  Umständen  mit  Leinen  über—
zogenen  Kisten  2c.  verpackt  sein.

v.  Sendungen  mit  einem  Inhalt,  welcher  anderen  Postsendungen  schädlich  werden
könnte,  müssen  so  verpackt  sein,  daß  eine  solche  Beschädigung  fern  gehalten  wird.  Fässer
mit  Flüssigkeiten  müssen  mit  starken  Reifen  versehen  sein.  Kleinere  mit  Flüssigkeiten
angefüllte  Gefäße  (Flaschen,  Krüge  rc.)  sind  noch  besonders  in  festen  Kisten,  Kübeln
oder  Körben  zu  verwahren.

VI.  Wenn  in  Folge  fehlerhafter  Verpackung  einer  Sendung  während  der  Beförderung
  eine  neue  Verpackung  nöthig  wird,  so  werden  die  Kosten  dafür  von  dem  Empfänger
eingezogen,  demselben  aber  erstattet,  wenn  der  Absender  die  Entrichtung  nachträglich
übernimmt.

&amp;amp;#  .  1.  Der  Verschluß  der  Postsendungen  muß  haltbar  und  so  eingerichtet  sein,
daß  ohne  Beschädigung  oder  Eröffnung  desselben  dem  Inhalt  nicht  beizukommen  ist.

.  Bei  Briefen  nach  Gegenden  unter  heißen  Himmelsstrichen  darf  zum  Verschluß
Siegellack  oder  ein  anderer,  durch  Wärme  sich  auflösender  Stoff  nicht  benutzt  werden.

çI.  Bei  Packeten  mit  Werthangabe  hat  die  Befestigung  der  Schlüsse  stets  durch
Siegellack  mit  Abdruck  eines  ordentlichen  Petschafts  stattzufinden.

IV.  Bei  Packeten  ohne  Werthangabe  kann  von  einem  Verschluß  mittels  Siegel  oder
Bleie  abgesehen  werden,  wenn  durch  den  sonstigen  Verschluß  oder  durch  die  Untheilbarkeit
  des  Inhalts  selbst  die  Sendung  hinreichend  gesichert  erscheint.  Bei  Sendungen,
deren  Umhüllung  aus  Packpapier  besteht,  kann  der  Verschluß  mittels  eines  guten  Klebestoffs
  oder  mittels  Siegelmarken  aus  Papier  oder  einem  ähnlichen  festeren  Stoffe  hergestellt
  werden.  Auch  bei  anderen  Packeten  können  Siegelmarken  in  Anwendung  kommen,
sofern  diese  mit  Rücksicht  auf  den  zur  Verpackung  benutzten  Stoff  so  beschaffen  sind,  daß
dadurch  ein  haltbarer  Verschluß  erzielt  wird.

V.  Bei  Reisetaschen,  Koffern  und  Kisten,  welche  mit  Schlössern  versehen  sind,  sowie
bei  gut  bereiften  und  fest  verspundeten  Fässern,  auch  fest  vernagelten  Kisten,  bedarf  es
ebenfalls  keines  weiteren  Verschlusses  durch  Siegel  oder  Bleie.

VI.  Desgleichen  können  gut  umhüllte  Maschinentheile,  größere  Waffen  und  Instrumente,
  Kartenkasten,  einzelne  Stücke  Wildpret,  z.  B.  Hasen,  Rehe  2c.,  ohne  Siegel=  oder
Bleiverschluß  angenommen  werden.

69.  1.  Briefe  mit  Werthangabe  (Gold,  Silber,  Papiergeld,  Werthpapieren  u.  s.  w.)

Anforderungen  müssen  mit  einem  haltbaren  Umschlage  versehen  und  mit  mehreren,  durch  dasselbe  Petbezüglich

  der
Werthsendungen.


schaft  in  gutem  Lack  hergestellten  Siegelabdrücken  dergestalt  verschlossen  sein,  daß  eine
Verletzung  des  Inhalts  ohne  äußerlich  wahrnehmbare  Beschädigung  des  Umschlages  oder
des  Siegelverschlusses  nicht  möglich  ist.
        <pb n="129" />
        —  107  —

II.  Geldstücke,  welche  in  Briefen  versandt  werden,  müssen  in  Papier  oder  dergleichen
eingeschlagen  und  innerhalb  des  Briefes  so  befestigt  sein,  daß  eine  Veränderung  ihrer
Lage  während  der  Beförderung  nicht  stattfinden  kann.

II.  Schwerere  Geldsendungen  sind  in  Packete,  Beutel,  Kisten  oder  Fässer  fest  zu
verpacken.

IV.  Sendungen  bis  zum  Gewicht  von  2  Kilogramm  dürfen,  sofern  der  Werth  bei
Papiergeld  nicht  10  000  Mark  und  bei  baarem  Gelde  nicht  1000  Mark  übersteigt,  in
Packeten  von  starkem,  mehrfach  umgeschlagenem  und  gut  verschnürtem  Papier  eingeliefert
  werden.

V.  Bei  schwererem  Gewicht  und  bei  größeren  Summen  muß  die  äußere  Verpackung
  in  haltbarem  Leinen,  in  Wachsleinwand  oder  Leder  bestehen,  gut  umschnürt
und  vernäht,  sowie  die  Naht  hinlänglich  oft  versiegelt  sein.

VI.  Geldbeutel  und  Säcke,  welche  nicht  in  Fässern  u.  s.  w.  versandt  werden,
können  in  dem  Falle  aus  einfacher  starker  Leinwand  bestehen,  wenn  das  Geld  darin
gehörig  eingerollt  oder  zu  Päckchen  vereinigt  enthalten  ist.  Andernfalls  müssen  die
Beutel  aus  wenigstens  doppelter  Leinwand  hergestellt  sein.  Die  Naht  darf  nicht  auswendig
  und  der  Kropf  nicht  zu  kurz  sein.  Da,  wo  der  Knoten  geschürzt  ist,  und  außerdem
  über  beiden  Schnur-Enden  muß  das  Siegel  deutlich  aufgedrückt  sein.  Die  Schnur,
welche  den  Kropf  umgiebt,  muß  durch  den  Kropf  selbst  hindurch  gezogen  werden.  Dergleichen
  Sendungen  sollen  nicht  über  25  Kilogramm  schwer  sein.

VI.  Die  Geldkisten  müssen  von  starkem  Holz  angefertigt,  gut  gefügt  und  fest  vernagelt
  sein,  oder  gute  Schlösser  haben;  sie  dürfen  nicht  mit  überstehenden  Deckeln  versehen,
  die  Eisenbeschläge  müssen  fest  und  dergestalt  eingelassen  sein,  daß  sie  andere
Gegenstände  nicht  zerscheuern  können.  Ueber  25  Kilogramm  schwere  Kisten  müssen  gut
bereift  und  mit  Handhaben  versehen  sein.

VIII.  Die  Geldfässer  müssen  gut  bereift,  die  Schlußreifen  angenagelt  und  an  beiden
Böden  dergestalt  verschnürt  und  versiegelt  sein,  daß  ein  Oeffnen  des  Fasses  ohne  Verletzung
  der  Umschnürung  oder  des  Siegels  nicht  möglich  ist.

IX.  Bei  Packeten  mit  baarem  Gelde  in  größeren  Beträgen  muß  der  Inhalt  gerollt
  sein.  Gelder,  welche  in  Fässern  oder  Kisten  zur  Versendung  gelangen  sollen,
müssen  zunächst  in  Beutel  oder  Packete  verpackt  werden.

8  10.  1.  Zur  Versendung  mit  der  Post  dürfen  nicht  aufgegeben  werden:  Gegenstände,
  deren  Beförderung  mit  Gefahr  verbunden  ist,  namentlich  alle  durch  Reibung,
Luftzudrang,  Druck  oder  sonst  leicht  entzündliche  Sachen,  sowie  ätzende  Flüssigkeiten.

I.  Die  Postanstalten  sind  befugt,  in  Fällen  des  Verdachts,  daß  die  Sendungen
Gegenstände  der  obigen  Art  enthalten,  vom  Aufgeber  die  Angabe  des  Inhalts  zu  verlangen

  und,  falls  dieselbe  verweigert  wird,  die  Annahme  der  Sendung  abzulehnen.
1879.  16

Von  der
Postbeförderung

ausgeschlossene
Gegenstände.
        <pb n="130" />
        Zur  Postbeförderung

bedingt
zugelassene
Gegenstände.

Postkarten.

—  108  —

III.  Diejenigen,  welche  derartige  Sachen  unter  unrichtiger  Angabe  oder  mit  Verschweigung
  des  Inhalts  aufgeben,  haben  —  vorbehaltlich  der  Bestrafung  nach  den
betreffenden  Gesetzen  —  für  jeden  entstehenden  Schaden  zu  haften.

1v.  Die  Postanstalten  können  die  Annahme  und  Beförderung  von  Postsendungen
ablehnen,  sofern  nach  Maßgabe  der  vorhandenen  Postverbindungen  und  Postbeförderungsmittel
  die  Zuführung  derselben  an  den  Bestimmungsort  nicht  möglich  ist.

&amp;amp;  11.  1.  Flüssigkeiten,  Sachen,  die  dem  schnellen  Verderben  und  der  Fäulniß
ausgesetzt  sind,  unförmlich  große  Gegenstände,  ferner  lebende  Thiere,  können  von  den
Postanstalten  zurückgewiesen  werden.

II.  Für  dergleichen  Gegenstände  2c.,  wenn  dieselben  dennoch  zur  Beförderung  angenommen
  werden,  sowie  für  leicht  zerbrechliche  Gegenstände  und  für  in  Schachteln
verpackte  Sachen,  leistet  die  Postverwaltung  keinen  Ersatz,  wenn  durch  die  Natur  des
Inhalts  der  Sendung  oder  durch  die  Beschaffenheit  der  Verpackung  während  der  Beförderung
  eine  Beschädigung  oder  ein  Verlust  entstanden  ist.

III.  Zündhütchen  oder  Zündspiegel  müssen  in  Kisten  fest  von  außen  und  innen
verpackt  und  als  solche,  sowohl  auf  der  Begleitadresse  als  auch  auf  der  Sendung  selbst,
bezeichnet  sein.  Der  Absender  ist,  wenn  er  diese  Bedingungen  nicht  eingehalten  hat,
für  den  aus  etwaiger  Entzündung  entstehenden  Schaden  haftbar.

IV.  Die  im  §  10  Abs.  u  ausgesprochene  Befugniß  der  Postanstalten  tritt  auch  in
solchen  Fällen  ein,  in  welchen  Grund  zu  der  Annahme  vorliegt,  daß  die  Sendungen
Flüssigkeiten,  dem  schnellen  Verderben  und  der  Fäulniß  ausgesetzte  Sachen,  lebende
Thiere,  Zündhütchen  oder  Zündspiegel  enthalten.

12.  u.  Auf  der  Vorderseite  der  Postkarte  darf  außer  der  Aufschrift  (§  5)  nur
Name  und  Wohnort  des  Absenders  enthalten  sein.  Die  Rückseite  kann  zu  schriftlichen
Mittheilungen  benutzt  werden.  Die  Aufschrift  und  die  Mittheilungen  können  mit  Tinte,
Bleifeder  oder  farbigem  Stifte  geschrieben  werden;  nur  muß  die  Schrift  haften  und
deutlich  sein.

II.  Postkarten,  aus  deren  Inhalt  die  Absicht  der  Beleidigung  oder  einer  sonst
strafbaren  Handlung  sich  ergiebt,  ferner  Postkarten,  welche  nach  Beseitigung  der
ursprünglichen  Aufschrift  oder  der  auf  der  Rückseite  zuerst  gemachten  schriftlichen  Mittheilungen
  mit  anderweiter  Aufschrift  bz.  mit  neuen  Mittheilungen  versehen  zur  Post
geliefert  werden,  ebenso  Postkarten  mit  Beklebung,  z.  B.  mit  aufgeklebten  Photo-=graphien,
  sind  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen.

III.  Die  Postkarten  können  auch  gegen  ermäßigtes  Porto  (§  13)  als  Formulare
zu  Drucksachen  benutzt  werden;  in  diesem  Falle  müssen  die  Mittheilungen  auf  der
Rückseite  der  Postkarte  durch  Druck  oder  sonst  auf  mechanischem  Wege  hergestellt  sein;
        <pb n="131" />
        —  109  —

sie  dürfen  keine  weitergehenden  schriftlichen  Einschaltungen  oder  Zusätze  enthalten,  als
nach  §  13  bei  Drucksachen  gestattet  sind.  Die  Anfügung  von  Waarenproben  zu  Postkarten
  ist  unzulässig.

IV.  Zu  den  Postkarten  mit  Antwort  werden  besonders  dazu  eingerichtete  Formulare
  verwendet,  von  denen  die  zweite  Hälfte  zur  Antwort  dient.

v.  Postkarten  müssen  frankirt  werden.  Für  Postkarten  mit  Antwort  ist  auch  für
die  Antwort  das  Porto  vorauszubezahlen.  Unfrankirte  oder  unzureichend  frankirte
Postkarten  werden  nicht  befördert.

VI.  Die  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung  5  Pf.  für  jede  Postkarte.
  Für  Postkarten  mit  Antwort  werden  10  Pf.  erhoben.  Bei  der  Verwendung
von  Postkarten  als  Formulare  zu  Drucksachen  beträgt  das  Porto  3  Pf.

VII.  Formulare  zu  Postkarten  können  durch  alle  Postanstalten  bezogen  werden.

VI,  Ungestempelte  Formulare  zu  Postkarten  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je
10  Stück  verabfolgt.  Für  gestempelte  Formulare  zu  Postkarten  wird  nur  der  Betrag
des  Stempels  erhoben.

IX.  Formulare,  welche  nicht  von  der  Post  bezogen  werden,  müssen  in  Größe  und
Stärke  des  Papiers  mit  den  von  der  Post  gelieferten  übereinstimmen,  auch  auf  der
Vorderseite  mit  der  gedruckten  oder  geschriebenen  Ueberschrift  „Postkarte"“  versehen  sein,
dürfen  aber  nicht  das  Reichswappen  tragen.

13.  1.  Gegen  die  für  Drucksachen  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  können  befördert
werden:  alle  durch  Buchdruck,  Kupferstich,  Stahlstich,  Holzschnitt,  Lithographie,  Metallographie
  und  Photographie  vervielfältigten  Gegenstände,  welche  nach  ihrer  Form  und
sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.

u.  Die  Sendungen  können  entweder  unter  der  Aufschrift  bestimmter  Empfänger,
oder  als  außergewöhnliche  Beilagen  solcher  Zeitungen  und  Zeitschriften,  deren  Vertrieb
die  Post  besorgt,  zur  Einlieferung  gelangen.

I.  Für  die  Einlieferung  unter  der  Aufschrift  bestimmter  Empfänger  gelten  die
nachstehend  unter  bis  IK,  für  die  Einlieferung  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen
die  unter  X  bis  XIu#  gegebenen  Vorschriften.

IVy.  Die  Sendungen  müssen  offen,  und  zwar  entweder  unter  Streif=  oder  Kreuzband,
  oder  umschnürt,  oder  in  einen  offenen  Umschlag  gelegt,  oder  aber  dergestalt  einfach
zusammengefaltet  eingeliefert  werden,  daß  ihr  Inhalt  leicht  geprüft  werden  kann.  Drucksachen
  sind  auch  in  Form  von  Postkarten  zulässig  (§  12,  Absatz  ur).  Unter  Band
(Verschnürung)  können  auch  Bücher,  gleichviel  ob  gebunden,  gefalzt  oder  geheftet,  versandt
  werden.  Das  Band  muß  dergestalt  angelegt  sein,  daß  dasselbe  abgestreift  und  die

Beschränkung  des  Inhalts  der  Sendung  auf  Gegenstände,  deren  Versendung  unter  Band
gestattet  ist,  leicht  erkannt  werden  kann.

167

a)  Bei  der
Einlieferung
unter  der
Ausschrift
bestimmter
Empfänger.
        <pb n="132" />
        —  110  —

v.  Die  Sendung  kann  eine  innere,  mit  der  äußeren  übereinstimmende  Aufschrift
enthalten.

VI.  Mehrere  Drucksachen  dürfen  unter  einer  Umhüllung  versendet  werden;  die
einzelnen  Gegenstände  dürfen  aber  nicht  mit  verschiedenen  Aufschriften  oder  besonderen
Umschlägen  mit  Aufschrift  versehen  sein.

VII.  Die  Versendung  von  Drucksachen  gegen  die  ermäßigte  Taxe  ist  unzulässig,
wenn  dieselben,  nach  ihrer  Fertigung  durch  Druck  u.  s.  w.,  irgend  welche  Zusätze  oder
Aenderungen  am  Inhalt  erhalten  haben,  wobei  es  keinen  Unterschied  macht,  ob  die
Zusätze  oder  Aenderungen  geschrieben  oder  auf  andere  Weise  bewirkt  sind,  z.  B.  durch
Stempel,  durch  Druck,  durch  Ueberkleben  von  Wörtern,  Ziffern  oder  Zeichen,  durch
Punktiren,  Unterstreichen,  Durchstreichen,  Wegschaben,  Durchstechen,  Ab=  oder  Ausschneiden
  einzelner  Wörter,  Ziffern  oder  Zeichen  u.  s.  w.  Es  soll  jedoch  gestattet  sein:

1.  auf  der  äußern  Seite  des  Bandes  den  Namen,  die  Firma  und  den  Wohnort  des
Absenders  anzugeben;

2.  auf  der  Drucksache  selbst  den  Ort,  das  Datum  und  die  Namensunterschrift  bz.  Firmazeichnung,
  sowie  den  Stand  des  Absenders  handschriftlich  oder  auf  mechanischem
Wege  anzugeben  oder  abzuändern;

3.  einzelne  Stellen  des  Inhalts,  auf  welche  die  Aufmerksamkeit  gelenkt  werden  soll,
durch  Striche  kenntlich  zu  machen;

4.  Druckfehler  zu  berichtigen;

5.  bei  Preislisten,  Börsenzetteln  und  Handelseirenlaren  die  Preise,  sowie  den  Namen
des  Reisenden  handschriftlich  oder  auf  mechanischem  Wege  einzutragen  oder  abzuändern;


6.  bei  Büchern,  Musikalien,  Zeitschriften  und  Bildern  eine  Widmung  handschriftlich
einzutragen  und  eine  Rechnung  beizufügen;

7.  den  Korrekturbogen  das  Manuskript  beizufügen  und  in  denselben  Aenderungen
und  Zusätze  zu  machen,  welche  die  Korrektur,  die  Ausstattung  und  den  Druck
betreffen,  solche  Zusätze  auch  in  Ermangelung  des  Raumes  auf  besonderen  Zetteln
anzubringen;

8.  bei  Bücherzetteln  (offenen  gedruckten  Bestellungen  auf  Bücher,  Zeitschriften,  Bilder
und  Musikalien)  die  Werke,  welche  verlangt  werden,  auf  der  Rückseite  handschriftlich
  zu  bezeichnen  und  den  Vordruck  ganz  oder  theilweise  zu  durchstreichen
oder  zu  unterstreichen;

9.  Modebilder,  Landkarten  u.  s.  w.  auszumalen.

VuII.  Drucksachen  müssen  frankirt  sein.  Das  Porto  beträgt  auf  alle  Entfernungen:
        <pb n="133" />
        —  111  —

bis  50  Gramm  einschließlich  .  .  .  .  ..  .  3Pf.,
über  50  250  -  -.......  10--250·-500
  -  -.......  20--500Grammbis1Kilogrammeinfchließlich30-




Betrag  des  fehlenden  Portotheils  in  Ansatz  gebracht,  wobei  Bruchtheile  einer  Mark
nöthigenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet  werden.
Drucksachen,  welche  den  sonstigen  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  oder
unfrankirt  sind,  gelangen  nicht  zur  Absendung.

X.  Als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  sind  solche  dem  Absatzer  entsprechende
Drucksachen  anzusehen:

1.  welche  nicht  nach  Form,  Papier,  Druck  oder  sonst  Bestandtheile  derjenigen  Zeitung
oder  Zeitschrift  bilden,  mit  der  die  Versendung  erfolgen  soll;

2.  welche  zwar  als  regelmäßige  Nebenblätter  zu  Zeitungen  erscheinen,  die  aber,  da
sie  auch  unabhängig  von  der  Hauptzeitung  für  sich  allein  bezogen  werden  können,
von  der  Versendung  als  ordentliche  Zeitungsbeilagen  ausgeschlossen  sind.

XI.  Jeder  Versendung  außergewöhnlicher  Zeitungsbeilagen  muß  von  dem  Verleger
eine  Anmeldung  derselben  bei  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts  und  die  Entrichtung  des
Portos  für  so  viele  Exemplare,  als  der  betreffenden  Zeitung  rc.  beigelegt  werden  sollen,
vorhergehen.  Das  Einlegen  in  die  einzelnen  Zeitungs=  2c.  Exemplare  ist  Sache  des
Verlegers.

An.  Außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen  dürfen  einzeln  nicht  über  zwei  Bogen  stark,
auch  nicht  geheftet,  gefalzt  oder  gebunden  sein,  sondern  müssen,  wenn  sie  aus  mehreren
Blättern  bestehen,  in  der  Bogenform  zusammenhängen.  Die  Postanstalten  sind  zur
Zurückweisung  solcher  Beilagen  befugt,  welche  nach  Größe  und  Stärke  des  Papiers  oder
nach  ihrer  sonstigen  Beschaffenheit  zur  Beförderung  in  den  Zeitungspacketen  nicht  geeignet
erscheinen.

XIU.  Das  Porto  für  Drucksachen,  welche  als  außergewöhnliche  Zeitungsbeilagen
zur  Einlieferung  gelangen,  beträgt  für  jedes  einzelne  Beilage-Exemplar  ½  Pf.  Ein  bei
Berechnung  des  Gesammtbetrages  sich  ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  wird  nöthigenfalls
  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet.

8  14.  u1.  Gegen  die  für  Waarenproben  festgesetzte  ermäßigte  Taxe  werden  nur
solche  Waarenproben  zugelassen,  die  keinen  eigenen  Kaufwerth  haben  und  nach  ihrer
Beschaffenheit,  Form  und  Verpackung  zur  Beförderung  mit  der  Briefpost  geeignet  sind.

II.  Hinsichts  der  Verpackung  gilt  als  Bedingung,  daß  der  Inhalt  der  Sendungen
als  in  Waarenproben  bestehend  leicht  erkannt  werden  kann.  Die  Verpackung  kann
unter  Band,  in  offenen  Briefumschlägen  oder  in  Kästchen  oder  Säckchen  erfolgen.

b)  Bei  der
Einlieferung
als  außergewöhnliche

Zeitungsbeilagen.


Waarenproben.
        <pb n="134" />
        Einschreibsendungen.



—  112  —

III.  Die  Aufschrift  muß,  außer  den  Namen  des  Empfängers  und  des  Bestimmungsorts,
  den  Vermerk  „Proben“  („Muster'")  enthalten.  In  der  Aufschrift  dürfen  außerdem
  nur  noch  angegeben  sein:

der  Name  oder  die  Firma  des  Absenders,

die  Fabrik=  oder  Handelszeichen,  einschließlich  der  näheren  Bezeichnung  der
Waare,

die  Nummern  und

die  Preise.

IV.  Diese  Angaben  dürfen,  statt  in  der  Aufschrift,  bei  oder  an  jeder  Probe  für
sich  angebracht  sein.

Vv.  Den  Waarenproben  dürfen  Briefe  nicht  beigeschlossen  oder  angehängt  werden.
Mehrere  Waarenproben  dürfen  unter  einer  Umhüllung  versandt  werden,  die  einzelnen
Proben  dürfen  aber  nicht  mit  verschiedenen  Aufschriften  oder  Umschlägen  mit  Aufschrift
versehen  sein.  Die  Vereinigung  von  Drucksachen  mit  Waarenproben  zu  einem  Versendungs-Gegenstande
  bis  zum  Gewicht  von  250  Gramm  ist  gestattet;  die  Drucksachen
müssen  in  diesem  Falle  den  Bestimmungen  des  §  13  entsprechen.

VI.  Die  Sendungen  müssen  frankirt  sein.  Das  Porto  beträgt,  gleichviel  ob  die
Waarenproben  für  sich  allein  versandt  werden  oder  ob  Drucksachen  damit  vereinigt  sind,
ohne  Unterschied  der  Entfernung  und  des  Gewichts  10  Pf.

VII.  Für  unzureichend  frankirte  Waarenproben  wird  dem  Empfänger  der  doppelte
Betrag  des  fehlenden  Portotheils  in  Ansatz  gebracht,  wobei  Bruchtheile  einer  Mark
nöthigenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abgerundet  werden.

VIIIA.e  Waarenproben,  welche  den  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  entsprechen,  oder
unfrankirt  sind,  sowie  diejenigen  Waarenproben,  welche  einen  Werth  haben,  oder  deren
Beförderung  mit  Nachtheil  oder  Gefahr  verbunden  sein  würde,  z.  B.  Flüssigkeiten,
Gegenstände  aus  Glas,  scharfe  Instrumente,  stark  abfärbende  Stoffe  u.  dergl.,  gelangen
nicht  zur  Absendung.

15.  1.  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben,  Briefe  mit  Behändigungsschein,
  Postnachnahmesendungen,  sowie  Packete  ohne  Werthangabe,  können  unter
Einschreibung  befördert  und  müssen  zu  diesem  Zwecke  von  dem  Absender  mit  der  Bezeichnung
  „Einschreiben“  versehen  werden.  Bei  Packeten  ohne  Werthangabe  muß  diese
Bezeichnung  auf  der  Begleitadresse  und  auf  dem  Packete  angegeben  sein;  die  Wirkung
der  Einschreibung  in  Bezug  auf  die  Gewährleistung  erstreckt  sich  in  diesem  Falle  nur
auf  das  Packet  und  nicht  zugleich  auch  auf  die  Begleitadresse.

#.  Ueber  eine  eingeschriebene  Sendung  wird  ein  Einlieferungsschein  ertheilt.

lill  Für  eingeschriebene  Sendungen  wird,  außer  dem  Porto,  eine  Einschreibgebühr
von  20  Pf.  ohne  Rücksicht  auf  die  Entfernung  und  das  Gewicht  erhoben.
        <pb n="135" />
        —  113  —

IVv.  Wünscht  der  Absender  eines  eingeschriebenen  Briefes  u.  s.  w.  eine  von  dem
Empfänger  auszustellende  Empfangsbescheinigung  (Rückschein)  zu  erhalten,  so  muß  ein
solches  Verlangen  durch  die  Bemerkung:  „Rückschein“  in  der  Aufschrift  ausgedrückt
sein;  auch  muß  der  Absender  sich  namhaft  machen  oder  angeben,  an  wen  der  Rückschein
abzuliefern  ist.  Für  die  Beschaffung  des  Rückscheins  ist  eine  weitere  Gebühr  von  20  Pf.
vom  Absender  im  Voraus  zu  entrichten.

V.  Eine  Werthangabe  ist  bei  Einschreibsendungen  nicht  zulässig.

16.  1.  Die  Postverwaltung  übermittelt  im  Wege  der  Postanweisung  Geldbeträge
  bis  zu  vierhundert  Mark  einschließlich.

II.  Postanweisungen  müssen  frankirt  werden.  Die  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied
  der  Entfernung:

bis  100  Mark  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  ..  ...  20  Pf.
über  100  bis  200  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  30
200  =  4060000  .  .  .  .  ...  40

II.  Formulare  zu  Postanweisungen  können  durch  alle  Postanstalten  bezogen  werden.

IV.  Für  die  mit  Freimarken  beklebten  Formulare  wird  nur  der  Betrag  der  Freimarken

  erhoben.  Unbeklebte  Formulare  werden  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je  10  Stück
verkauft.

V.  Die  Angabe  des  Geldbetrages  auf  der  Postanweisung  hat  in  der  Reichswährung
  zu  erfolgen.  Die  Marksumme  muß  in  Zahlen  und  in  Buchstaben  ausgedrückt  sein.

VI.  Der  der  Postanweisung  angefügte  Abschnitt  kann  vom  Absender  zu  schriftlichen
Mittheilungen  jeder  Art  benutzt  werden.

VII.  Ueber  den  eingezahlten  Betrag  wird  ein  Einlieferungsschein  ertheilt.

VIII.  Die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrages  erfolgt,  nachdem  der  Empfänger
die  auf  der  Postanweisung  befindliche  Quittung  vollzogen  hat,  gegen  Rückgabe  der  Postanweisung.
  Der  der  Postanweisung  angefügte  Abschnitt  kann  von  dem  Empfänger
zurückbehalten  werden.

IX.  Die  Erhebung  des  Geldbetrages  bei  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte
muß,  sofern  der  Betrag  nicht  durch  den  bestellenden  Boten  überbracht  wird,  spätestens
innerhalb  7  Tage,  vom  Tage  der  Aushändigung  der  Postanweisung  an  den  Empfänger
gerechnet,  erfolgen.  Andernfalls  wird  die  Rückzahlung  des  Geldes  an  den  Aufgeber
eingeleitet,  oder,  sofern  derselbe  nicht  zu  ermitteln  ist,  das  für  unbestellbare  Sendungen
vorgeschriebene  Verfahren  zur  Anwendung  gebracht.

X.  Stehen  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  die  erforderlichen  Geldmittel
augenblicklich  nicht  zur  Verfügung,  so  kann  die  Auszahlung  erst  verlangt  werden,  nachdem
  die  Beschaffung  der  Mittel  erfolgt  ist.

Postanweisungen.
        <pb n="136" />
        Telegraphische
Postanweisungen.



—  114  —

XI.  Wenn  dem  Empfänger  eine  Postanweisung  abhanden  gekommen  ist,  so  hat
derselbe  der  Postanstalt  am  Bestimmungsorte  von  dem  Verluste  rechtzeitig  Mittheilung
zu  machen.  Von  dieser  Postanstalt  wird  alsdann  bei  etwaiger  Vorlegung  der  vom
Empfänger  als  verloren  angegebenen  Anweisung  die  Zahlung  bis  auf  Weiteres  ausgesetzt.
  Es  ist  Sache  des  Empfängers,  durch  Vermittelung  des  Absenders  bei  der  Aufgabe-Postanstalt
  die  Uebersendung  eines  vom  Absender  auszufertigenden  Doppels  der
fraglichen  Postanweisung  behufs  Erhebung  des  eingezahlten  Betrages  zu  erwirken.  Bei
der  Einlieferung  des  Doppels  muß  der  bei  der  Aufgabe  der  abhanden  gekommenen
Postanweisung  ertheilte  Einlieferungsschein  von  dem  Aufgeber  vorgelegt  werden.  Die
Uebersendung  des  Doppels  von  dem  Aufgabe=  nach  dem  Bestimmungsorte  erfolgt
kostenfrei.

&amp;amp;  17.  1.  Auf  Postanweisungen  eingezahlte  Beträge  können  auf  Verlangen  des
Absenders  durch  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte  auf  telegraphischem  Wege  der  Postanstalt
  am  Bestimmungsorte  zur  Auszahlung  überwiesen  werden,  wenn  sowohl  am
Aufgabe=  als  auch  am  Bestimmungsorte  eine  dem  öffentlichen  Verkehr  dienende  Telegraphenanstalt
  sich  befindet.

I.  Im  Falle  ein  solches  Verlangen  ausgesprochen  wird,  liegt  die  Ausfertigung
des  Telegramms,  mittels  dessen  die  Ueberweisung  erfolgt,  der  Postanstalt  des  Aufgabeorts
  ob.  Wünscht  der  Absender  durch  dieses  Telegramm  weitere,  auf  die  Verfügung
über  das  Geld  bezügliche  Mittheilungen  zu  machen,  so  muß  er  diese  der  Postanstalt  am
Aufgabeorte  schriftlich  übergeben,  welche  sie  in  das  abzulassende  Telegramm  mit  aufnimmt.


III.  Der  Aufgeber  hat  zu  entrichten:

a)  die  Postanweisungsgebühr,

b)  die  Gebühr  für  das  Telegramm,

)  eine  Gebühr  von  25  Pf.  für  Besorgung  des  Telegramms  am  Aufgabeorte  von
der  Post  bis  zur  Telegraphenanstalt,  wenn  die  Telegraphenanstalt  sich  nicht  im
Postgebäude  mit  befindet;

außerdem  kommt,  insofern  die  Anweisung  nicht  mit  dem  Vermerk  postlagernd  versehen
  ist,

d)  das  Eilbestellgeld  für  die  Bestellung  am  Bestimmungsorte

zur  Erhebung  (§  21);  dasselbe  kann  von  dem  Absender  gezahlt  oder  von  dem  Empfänger
eingezogen  werden.

IV.  Die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  hat  gleich  nach  Empfang  des  Ueberweisungs-Telegramms
  dasselbe  dem  Empfänger  durch  einen  besonderen  Boten  zuzustellen.
  Die  Auszahlung  des  angewiesenen  Betrages  erfolgt  gegen  Rückgabe  des  mit  der
Quittung  des  berechtigten  Empfängers  versehenen  Ueberweisungs-Telegramms.
        <pb n="137" />
        —  115  —

v.  Die  Telegraphenanstalten  an  solchen  Orten,  an  denen  eine  Postanstalt  besteht,
sind  ermächtigt,  in  Vertretung  der  Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,  welche
auf  telegraphischem  Wege  überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  entgegen—
zunehmen  oder  am  Bestimmungsorte  auszuzahlen.

18.  1.  Postnachnahmen  sind  im  Betrage  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  einschließlich
  zulässig.  Eine  Auszahlung  des  Nachnahmebetrages  gleich  bei  der  Einlieferung
der  zugehörigen  Sendungen  findet  nicht  statt.

.  Handelt  es  sich  um  Beförderungsauslagen  und  ähnliche  Kosten,  welche  auf
Sendungen  haften,  so  sind  auch  Nachnahmen  zu  einem  höheren  Betrage  zulässig.

III.  Nachnahmesendungen  müssen  in  der  Aufschrift  mit  dem  Vermerk  „Nachnahme
von  ..  ...  Mark  .  Pf.“  (Marksumme  in  Zahlen  und  Buchstaben,  Pfennigsumme
nur  in  Zahlen)  versehen  sein,  und  unmittelbar  darunter  die  genaue  Bezeichnung  der
einliefernden  Behörde  oder  Firma,  bz.  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  —  in  größeren
Städten  auch  die  Wohnung  —  des  Absenders  in  deutlicher  Form  enthalten.  Bei
Packeten  müssen  vorstehende  Vermerke  sowohl  auf  der  Sendung  selbst,  als  auch  auf  der
zugehörigen  Packetadresse  angebracht  sein  (§  5  ul).

Iy.  Dem  Auflieferer  einer  Nachnahmesendung  wird  über  den  Betrag  eine  Bescheinigung
  ertheilt.  Ist  über  die  Sendung  ohnehin  ein  Einlieferungsschein  zu  verabfolgen
  (bei  Einschreib=  und  Werthsendungen),  so  wird  der  Nachnahmebetrag  in  diesen
Schein  mit  aufgenommen.

V.  Eine  Nachnahmesendung  darf  nur  gegen  Berichtigung  des  Nachnahmebetrages
ausgehändigt  werden.  Dieselbe  muß  der  Postanstalt  am  Aufgabeorte  spätestens  7  Tage
nach  dem  Eingange  zurückgesandt  werden,  wenn  sie  innerhalb  dieser  Frist  nicht  eingelöst
worden  ist.  Dieses  gilt  auch  von  den  Nachnahmesendungen  mit  dem  Vermerk  „postlagernd."


VI.  Eingelöste  Nachnahmebeträge  werden  den  Absendern  von  der  Bestimmungs-Postanstalt
  mittels  Postanweisung  ohne  Abzug  übermittelt.  Auf  dem  zugehörigen  Abschnitt,
  welchen  der  Empfänger  lostrennen  und  zurückbehalten  kann,  wird  postseitig  Name
und  Wohnort  des  Empfängers  der  Nachnahmesendung,  sowie  Ort  und  Tag  der  Einlieferung
  der  letzteren,  vermerkt.

VII.  Nicht  eingelöste  Nachnahmesendungen  werden  den  Absendern  gegen  Rückgabe
der  im  Absatz  #v  erwähnten  Bescheinigungen  wieder  ausgehändigt.

VIII.  Für  Nachnahmesendungen  ist  Porto  und  eine  Nachnahmegebühr  zu  entrichten.
1.  Das  Porto  beträgt:

a)  für  Nachnahmebriefe,  Drucksachen  und  Waarenproben  bis  zum  Gewicht  von
1879.  17

Postnachnahme-
        <pb n="138" />
        Postaufträge
zur  Einziehung
von  Geld—
beträgen.

—  116  —

250  Gramm,  sowie  für  Postkarten  auf  Entfernungen  bis  10  geographische
Meilen  einschließlich  .  ..  20  Pf.,
auf  alle  weiteren  Entfernungen  40
Für  unfrankirte  Nachnahmebriefe  2c.  wird  ein  Portozus  chlag  von  10  Pf.
erhoben.  Dieser  Zuschlag  kommt  bei  „portopflichtigen  Dienstsachen“
nicht  in  Ansatz;
b)  für  Nachnahme-Packete  ebensoviel  wie  für  Packete  ohne  Nachnahme.

Falls  eine  Werthangabe  oder  Einschreibung  stattgefunden  hat,  tritt  dem
Porto  die  Versicherungsgebühr  bz.  Einschreibgebühr  hinzu.

2.  Die  Postnachnahmegebühr  beträgt  für  jede  Mark  und  jeden  Theil  einer  Mark
2  Pf.,  mindestens  aber  10  Pf.  Ein  bei  Berechnung  der  Nachnahmegebühr  sich
ergebender  Bruchtheil  einer  Mark  ist  nöthigenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare
Pfennigsumme  aufwärts  abzurunden.

IX.  Die  Postnachnahmegebühr  ist  auch  dann  zu  entrichten,  wenn  die  Nachnahmesendung
  nicht  eingelöst  werden  sollte.  Die  Zahlung  der  Nachnahmegebühr  hat  zugleich
mit  der  des  Porto  zu  erfolgen.

19.  1.  Im  Wege  des  Postauftrages  können  Gelder  bis  zum  Betrage  von  sechshundert
  Mark  einschließlich  eingezogen  werden.

u.  Dem  Postauftrage  ist  das  einzulösende  Papier  (die  quittirte  Rechnung,  der
quittirte  Wechsel,  der  Zinsschein  2c.)  zur  Aushändigung  an  denjenigen,  welcher  Zahlung
leisten  soll,  beizufügen.

—.  Das  Formular  zum  Auftrage  ist  vom  Auftraggeber  durch  Angabe  seines
Namens  und  Wohnorts,  des  Namens  und  Wohnorts  des  Zahlungspflichtigen,  sowie
des  einzuziehenden  Betrages  auszufüllen.  Die  Marksumme  muß  in  Zahlen  und  in
Buchstaben  ausgedrückt  sein.

IV.  Zu  schriftlichen  Mittheilungen  an  den  Zahlungspflichtigen  ist  der  Postauftrag,
welcher  im  Falle  der  Einziehung  des  Betrages  in  den  Händen  der  Post  verbleibt,  nicht
zu  benutzen.  Briefe  dürfen  dem  Postauftrage  als  Anlagen  nicht  beigefügt  werden.

V.  Einem  Postauftrage  können  mehrere  Quittungen,  Wechsel,  Zinsscheine  rc.  zur
gleichzeitigen  Einziehung  von  demselben  Zahlungspflichtigen  beigefügt  werden;  die  Gesammtsumme
  des  einzuziehenden  Betrages  darf  jedoch  den  Betrag  von  600  Mark  nicht
übersteigen.

VI.  Die  Vereinigung  mehrerer  Postaufträge  zu  einer  Sendung  ist  nicht  statthaft.

VII.  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  nebst  dessen  Anlage  unter  verschlossenem
Umschlage  an  die  Postanstalt,  welche  die  Einziehung  bewirken  soll,  unter  Einschreibung
(§  15)  abzusenden.  Der  Brief  ist  mit  der  Aufschrift  „Postauftrag  niih
(Name  der  Postanstalt)“  zu  versehen.  Soll  die  Vorzeigung  an  einem  bestimmten  Tage
        <pb n="139" />
        —  117  —

geschehen,  dann  darf  die  Einlieferung  des  Postauftrags  nicht  früher  als  sieben  Tage
vorher  erfolgen.
yum.  Ueber  den  Postauftragsbrief  wird  ein  Einlieferungsschein  ertheilt.

IX.  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  Beförderung  des  Postauftragsbriefes  wie
für  einen  eingeschriebenen  Brief,  für  den  eingezogenen  Betrag  aber  in  demselben  Umfange
  wie  für  die  auf  Postanweisungen  eingezahlten  Beträge.  Eine  weitergehende  Gewähr,
  insbesondere  für  rechtzeitige  Vorzeigung  oder  für  rechtzeitige  Rück=  oder  Weitersendung
  des  Postauftrags  nebst  Anlage,  wird  nicht  geleistet;  auch  übernehmen  die
Postanstalten  keinerlei  Verpflichtung  zur  Erfüllung  der  besonderen  Vorschriften  des
Wechselrechts.

X.  Die  Einziehung  des  Betrages  erfolgt  gegen  Vorzeigung  des  Postauftrags  und
Aushändigung  der  quittirten  Rechnung  (des  quittirten  Wechsels  2c.).  Die  Zahlung  ist
entweder  sofort  an  den  Postboten  oder,  wenn  der  Auftraggeber  nicht  die  sofortige  Rücksendung
  verlangt  hat,  binnen  sieben  Tagen  nach  der  Vorzeigung  des  Postauftrags  bei
der  einziehenden  Postanstalt  zu  leisten.  Erfolgt  die  Zahlung  innerhalb  dieser  Frist
nicht,  so  wird  der  Postauftrag  vor  der  Rücksendung  nochmals  zur  Zahlung  vorgezeigt.
Als  Zahlungsverweigerung  gilt  nur  eine  desfallsige  Erklärung  des  Zahlungspflichtigen
selbst  oder  dessen  Bevollmächtigten.  Hatte  der  Zahlungspflichtige  oder  dessen  Bevollmächtigter
  bereits  bei  der  ersten  Vorzeigung  die  Einlösung  endgültig  verweigert,  so
unterbleibt  die  nochmalige  Vorzeigung  nach  Ablauf  der  siebentägigen  Frist.  Verlangt
der  Auftraggeber  die  sofortige  Rücksendung  nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung,
so  ist  solches  durch  den  Vermerk  „Sofort  zurück“  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags-Formulars
  zu  bezeichnen.  Theilzahlungen  werden  nicht  angenommen.

II.  Postauftragsbriefe  müssen  frankirt  werden.  Die  Gebühr  für  einen  Postauftragsbrief
  beträgt  30  Pf.  Der  eingezogene  Betrag,  nach  Abrechnung  der  Postanweisungsgebühr,
  wird  dem  Auftraggeber  von  der  einziehenden  Postanstalt  mittels
Postanweisung  übermittelt.  Wird  der  Betrag  nicht  eingezogen,  so  kommt,  außer  der
bei  der  Aufgabe  entrichteten  Gebühr,  eine  weitere  Gebühr  nicht  zur  Erhebung.

XIn.  Dem  Belieben  des  Auftraggebers  bleibt  es  überlassen,  dem  Postauftrage
gleich  das  ausgefüllte  Postanweisungs-Formular  —  bei  Beträgen  über  400  Mark
zwei  Formulare  —  zur  Uebermittelung  des  eingezogenen  Betrages  beizufügen.  Dabei
darf  in  den  beizufügenden  Postanweisungs-Formularen  nur  derjenige  Betrag  der
Forderung  angegeben  werden,  welcher  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  übrig
bleibt.

Xm.  Wird  der  Zahlungspflichtige  nicht  ermittelt  oder  leistet  er,  auch  bei  der
zweiten  Vorzeigung  des  Postauftrags,  nicht  Zahlung,  so  wird  der  Postauftrag  nebst

177
        <pb n="140" />
        —  118  —

dessen  Anlage  dem  Auftraggeber  mittels  eingeschriebenen  Briefes  kostenfrei  zurück—
gesandt.

XIV.  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  und  dessen  Anlage
nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  nach  einem  innerhalb  des  Deutschen
Reichs  belegenen  Orte  weitergesandt  werde.  Dieses  Verlangen  ist  unter  genauer
Bezeichnung  des  anderen  Empfängers  durch  den  Vermerk  „Sofort  an  N.  in  N.“  auf
der  Rückseite  des  Postauftrags-Formulars  auszudrücken.  Eine  solche  Weitersendung
findet  kostenfrei  statt.  Dieselbe  geschieht  unverzüglich,  und  zwar  mittels  Einschreib—
briefes  an  den  neuen  Empfänger.

xv.  Wünscht  der  Auftraggeber,  daß  die  Weitersendung  an  eine  zur  Aufnahme  des
Wechselprotestes  befugte  Person  geschieht,  so  genügt  der  auf  die  Rückseite  des  Postauftrags-Formulars
  niederzuschreibende  Vermerk  „Sofort  zum  Protest“,  ohne  daß  es
der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen  Person  bedarf.  Alle  Postaufträge,  auf
welchen  für  den  Fall  der  Nichteinlösung  die  Weitergabe  zur  Protestaufnahme  verlangt
ist,  werden  sofort  nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich
  gebliebenen  Versuche  der  Vorzeigung  weitergesandt.  Mit  der  Weitergabe  des
Postauftrags  und  dessen  Anlagen  an  den  betreffenden  Notar,  Gerichtsvollzieher  rc.  ist
die  Obliegenheit  der  Postverwaltung  erfüllt.  Die  Protestkosten  hat  der  Auftraggeber
unmittelbar  an  den  Erheber  des  Protestes  zu  entrichten.

XVI.  Den  Auftraggebern  ist  gestattet,  auf  der  Vorderseite  des  Auftragsformulars
das  Datum  desjenigen  Tages  anzugeben,  an  welchem  die  Einziehung  des  Betrages
erfolgen  soll.  Für  die  Bestimmungs-Postanstalt  ist  dann  dieser  Zeitpunkt  bezüglich  der
Vorzeigung  des  Postauftrags  maßgebend.

Xn.  An  Sonntagen  und  an  gesetzlichen  Feiertagen  findet  die  Vorzeigung  von  Postaufträgen
  nicht  statt.

XVIm.  Formulare  zu  Postaufträgen  können  durch  die  Postanstalten  zum  Preise  von
5  Pf.  für  je  10  Stück  bezogen  werden.
Postaufträge  620.  1.  Im  Wege  des  Postauftrags  können  auch  Wechsel  an  den  Bezogenen
—98  behufs  Einholung  der  Annahmeerklärung  versendet  werden.
accepten.  II.  Zu  den  Postaufträgen  für  Accepteinholung  kommt  ein  besonderes  Formular
in  Gebrauch.  Derartige  Formulare  werden  zum  Preise  von  5  Pfennig  für  je  10  Stück
bei  sämmtlichen  Postanstalten  zum  Verkauf  bereit  gehalten.  Der  Auftraggeber  hat  auf
der  Vorderseite  des  Formulars  anzugeben:
den  Namen  und  Wohnort  des  Bezogenen,
den  Betrag  des  Wechsels,  wobei  die  Marksumme  in  Zahlen  und  in  Buchstaben
ausgedrückt  sein  muß,
den  eigenen  (des  Auftraggebers)  Namen  und  Wohnort.
        <pb n="141" />
        —  119  —

Die  Ausfüllung  des  Vordrucks  bezüglich  des  Tages  der  Fälligkeit  des  Wechsels
und  die  Angabe  der  etwaigen  Wechselnummer  bleibt  dem  Auftraggeber  anheimgestellt.
Der  unbedruckte  Theil  der  Rückseite  des  Formulars  dient  zur  Aufnahme  etwaiger  Be—
stimmungen  des  Auftraggebers  darüber,  ob  der  Postauftrag  nach  einmaliger  vergeb—
licher  Vorzeigung  an  ihn  zurück,  oder  an  eine  andere  Person  (s.  Absatz  1x)  weitergesandt,
  oder  einer  zur  Protesterhebung  befugten  Stelle  übergeben  werden  soll.  Für
solche  Fälle  bedarf  es  der  Vermerke:  „Sofort  zurück“,  „Sofort  an  N.  in  N.,“  „Sofort
zum  Protest.“  Zu  schriftlichen  Mittheilungen  an  den  Wechselbezogenen  ist  das  Post—
auftrags-Formular,  welches  im  Falle  der  Annahme  des  Wechsels  in  den  Händen  der
Post  verbleibt,  nicht  zu  benutzen.

IIX  Dem  Postauftrage  sind  die  zum  Zweck  der  Annahme  vorzuzeigenden  Wechsel
beizufügen.  Das  Beilegen  von  Briefen,  sowie  die  Vereinigung  mehrerer  Postauf—
träge  zu  einer  Sendung  sind  unstatthaft.  Demselben  Postauftrage  können  mehrere
Wechsel  nur  dann  beigefügt  werden,  wenn  sie  auf  den  nämlichen  Bezogenen  lauten  und
gleichzeitig  zur  Annahmeerklärung  vorzuzeigen  sind.

IVv.  Der  Auftraggeber  hat  den  Postauftrag  mit  dem  Wechsel  in  verschlossenem  Umschlage
  unter  Einschreibung  an  diejenige  Postanstalt  abzusenden,  welche  die  Accepteinholung
  bewirken  soll.  Der  Brief  ist  mit  der  Aufschrift  „Postauftrag  naiich
(Name  der  Postanstalt)“  zu  versehen.  Ueber  den  Postauftrag  wird  ein  Einlieferungsschein
  ertheilt.

v.  Die  Vorzeigung  des  Postauftrags  und  des  beigefügten  Wechsels  erfolgt  an
den  Wechselbezogenen  selbst  oder  an  dessen  Bevollmächtigten.  Als  bevollmächtigt
  wird  hierbei,  sofern  der  Bezogene  nicht  bei  der  Bestimmungs-Postanstalt  eine
im  Besonderen  auf  die  Annahme  von  Wechseln  lautende  Vollmacht  niedergelegt  hat,
postseitig  jede  solche  Person  angesehen,  welche  zur  Empfangnahme  von  Ablieferungsscheinen
  über  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  im  Betrage  von  mehr  als  300  Mark
für  den  Bezogenen  berechtigt  ist.  An  Sonntagen  und  an  gesetzlichen  Feiertagen  findet
die  Vorzeigung  von  Postaufträgen  nicht  statt.  Diejenigen  Wechsel,  welche  bei  der  ersten
Vorzeigung  von  dem  Bezogenen  oder  seinem  Bevollmächtigten  mit  einem  schriftlichen
Accept  oder  einer  schriftlichen  Annahmeverweigerung  nicht  versehen  worden  sind,  werden
nach  sieben  Tagen  nochmals  vorgezeigt,  falls  nicht  der  Auftraggeber  durch  einen  Vermerk
  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags-Formulars  ein  anderes  Verfahren  vorgeschrieben
  hat.

VI.  Die  Annahme  des  Wechsels  muß  durch  den  Bezogenen  oder  dessen  Bevollmächtigten
  auf  dem  Wechsel  schriftlich  geschehen.  Die  Annahme  gilt  als  verweigert,
wenn  dieselbe  nur  auf  einen  Theil  der  Wechselsumme  erfolgt,  oder  wenn  der  Annahmeerklärung
  andere  Einschränkungen  beigefügt  werden.
        <pb n="142" />
        —  120  —

VII.  Der  angenommene  Wechsel  wird  von  der  Bestimmungs-Postanstalt  ungesäumt
an  den  Auftraggeber  in  einem  Umschlage  unter  Einschreibung  zurückgesandt.

VIII.  Hat  der  Auftraggeber  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags-Formulars  nicht
andere  Bestimmung  getroffen,  so  sind  der  Postauftrag  und  die  Anlagen  an  ihn  zurückzusenden,
  sobald  feststeht,  daß  der  Bezogene  nicht  zu  ermitteln  ist,  oder  sobald  der  Bezogene
  bz.  sein  Bevollmächtigter  eine  die  Verweigerung  der  Annahme  ausdrückende  oder
ihr  gleich  zu  achtende  Erklärung  auf  den  Wechsel  niedergeschrieben,  oder  sobald  die
zweite  Vorzeigung  stattgefunden  hat.

IX.  Der  Auftraggeber  kann  verlangen,  daß  der  Postauftrag  nebst  dem  Wechsel
nach  einmaliger  vergeblicher  Vorzeigung  nach  einem  innerhalb  des  Deutschen
Reichs  belegenen  Orte,  nicht  aber  nach  dem  Aufgabeorte  des  Postauftrags,  weitergesandt
  werde.  Dieses  Verlangen  ist  unter  genauer  Bezeichnung  eines  anderen  Empfängers
  durch  den  Vermerk  „Sofort  an  N.  in  N.“  auf  der  Rückseite  des  Postauftrags-Formulars
  auszudrücken.  Eine  solche  Weitersendung  findet  kostenfrei  statt.  Dieselbe
geschieht  unverzüglich,  und  zwar  mittels  Einschreibbriefes  an  den  neuen  Empfänger.

X.  Münscht  der  Auftraggeber,  daß  der  Postauftrag  nebst  Wechsel  nach  einmaliger
  vergeblicher  Vorzeigung  an  eine  zur  Aufnahme  von  Wechselprotesten  befugte
Person  zum  Zweck  der  Protesterhebung  abgegeben  werde,  so  genügt  der  Vermerk  „Sofort
  zum  Protest“,  ohne  daß  es  der  namentlichen  Bezeichnung  einer  solchen  Person
bedarf.  Alle  Postaufträge,  auf  welchen  für  den  Fall  der  nicht  zu  erlangenden  Annahme
die  Weitersendung  des  Wechsels  zur  Protestaufnahme  vorgezeichnet  ist,  werden  sofort
nach  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung  oder  nach  dem  ersten  vergeblich  gebliebenen
Versuche  der  Vorzeigung  weitergesandt.  Mit  der  Weitersendung  des  Postauftrags  nebst
Wechsel  an  den  betreffenden  Notar,  Gerichtsvollzieher  2c.  ist  die  Obliegenheit  der  Postverwaltung
  erfüllt.  Die  Protestkosten  hat  der  Auftraggeber  unmittelbar  an  den  Erheber
des  Protestes  zu  entrichten.

XI.  Die  Gebühren  für  einen  Postauftrag  zur  Besorgung  des  Wechselaccepts  bestehen
aus  folgenden  Sätzen:

a)  dem  Porto  für  den  Postauftragsbrief  mit  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ...  30  Pf.
b)  der  Gebühr  für  die  Vorzeigung,  ohne  Rücksicht  auf  die  Höhe  des  Wechselbetrages,
  dn  .  .  ..  10

u  Uu

I)  dem  Porto  für  den  Einschreibbrief  mit  dem  zurückgehenden  Wechsel  mit  30

zusammen  .  70  Pf.

Das  Porto  unter  a  ist  vom  Auftraggeber  vorauszubezahlen.  Die  Beträge  unter

b  und  c  werden  dem  Auftraggeber  angerechnet,  sobald  die  Rücksendung  des  bloßen

Wechsels,  oder  des  Postauftrags  nebst  Wechsel  stattfindet.  Werden  Postaufträge  zur
Protestaufnahme  abgegeben,  so  bleiben  die  Gebühren  unter  b  und  c  außer  Ansatz.
        <pb n="143" />
        —  121  —

An.  Die  Postverwaltung  haftet  für  die  Beförderung  eines  Postauftragsbriefes,  wie
für  einen  eingeschriebenen  Brief.  Eine  weitergehende  Gewähr,  insbesondere  für  recht—
zeitige  Vorzeigung  oder  für  rechtzeitige  Rück-  oder  Weitersendung  des  Postauftrags
nebst  Anlage,  wird  nicht  geleistet;  auch  übernehmen  die  Postanstalten  keinerlei  Ver—
pflichtung  zur  Erfüllung  der  besonderen  Vorschriften  des  Wechselrechts.

&amp;amp;21.  1.  Sendungen,  welche  sogleich  nach  der  Ankunft  dem  Empfänger  besonders  Durch  Eilboten
zugestellt  werden  sollen,  müssen  in  der  Aufschrift  einen  Vermerk  tragen,  welcher  un-  belee
zweideutig  das  Verlangen  ausdrückt,  daß  die  Bestellung  an  den  Empfänger  sogleich
nach  der  Ankunft  durch  besonderen  Boten  erfolgen  soll  (Eilbestellung).  Diesem  Zwecke
entsprechen  folgende,  vom  Absender  durch  Unterstreichen  besonders  hervorzuhebende
Vermerke:

„durch  Eilboten",  „durch  besonderen  Boten“,  „besonders  zu  bestellen",  „sofort
zu  bestellen“.
Bezeichnungen,  wie  eito,  eitissime,  dringend,  eilig  2c.,  bleiben  unberücksichtigt.

U.  Eingeschriebene  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  werden
den  Eilboten  stets  mitgegeben.

III.  Packete  ohne  Werthangabe  bis  zum  Gewicht  von  5  Kilogramm,  sowie  Sendungen
  mit  Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  300  Mark  und  bis  zum  Gewicht  von
5  Kilogramm  werden  den  Empfängern  durch  die  besonderen  Boten  in  die  Wohnung
bestellt,  soweit  nicht  etwa  zollamtliche  Vorschriften  entgegenstehen.  Bei  Postanweisungen
werden  die  Geldbeträge  dem  Eilboten  stets  mitgegeben.

IV.  Bei  Briefen  mit  Werthangabe  von  mehr  als  300  Mark  erstreckt  sich  die  Verpflichtung
  der  Postverwaltung  zur  besonderen  Bestellung  in  die  Wohnung  des  Empfängers
nur  auf  den  Ablieferungsschein,  und  bei  Packetsendungen  im  Gewicht  von  mehr  als
5  Kilogramm  nur  auf  die  Begleitadresse  bz.  den  etwaigen  Ablieferungsschein.

v.  Mit  der  Annahme  von  Briefen  und  sonstigen  Sendungen  zur  besonderen  Bestellung
  an  Empfänger,  die  im  Orts=  oder  im  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts
wohnen,  sowie  von  solchen  Briefen  und  sonstigen  Sendungen,  die  vom  Aufgabeorte
durch  besondere  Boten  nach  anderen  Postorten  gesandt  werden  sollen,  haben  die  Postanstalten
  sich  nicht  zu  befassen.

VI.  Auf  Verlangen  der  Absender  kann  die  besondere  Bestellung  von  Postsendungen,
welche  einer  Postanstalt  von  weiterher  zugehen  und  nach  einem  anderen  Postorte  gerichtet
  sind,  stattfinden,  wenn  die  Entfernung  zwischen  den  beiden  Postanstalten  nicht
über  fünfzehn  Kilometer  beträgt.  Die  Aufschriften  derartiger  Sendungen  müssen,  unter
Angabe  des  eigentlichen  Bestimmungsorts,  den  Vermerk  enthalten:  „von  (Bezeichnung

des  Ortsnamens  der  Postanstalt,  von  welcher  aus  die  Eilbestellung  erfolgen  soll)  durch
Eilboten."“
        <pb n="144" />
        —  122  —

VII.  Für  die  Eilbestellung  von  Postsendungen  sind  zu  entrichten:
a)  Bei  gewöhnlichen  und  bei  eingeschriebenen  Briefen,  Postkarten,
Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie  bei  Nachnahmebriefen:

1.  wenn  die  Bestellung  im  Ortsbestellbezirk  der  Bestimmungs-Postanstalt
erfolgt,  für  jede  Sendung  25  Pf.,

2.  wenn  die  Bestellung  im  Landbestellbezirk  der  Bestimmungs-Postanstalt
erfolgt,  für  jede  Sendung  und  für  jedes  Kilometer  15  Pf.,  im  Ganzen
jedoch  nicht  unter  75  Pf.  für  jede  Bestellung.

b)  Bei  Briefen  mit  Werthangabe,  bei  Packeten  und  bei  Postanweisungen:

in  allen  Fällen,  in  welchen  die  Sendungen  selbst,  sowie  die  Geldbeträge  der
Postanweisungen,  durch  Eilboten  bestellt  werden,  der  doppelte  Betrag  der
unter  a.  1  bz.  a.  2  bezeichneten  Sätze.  Wenn  nur  die  Scheine  bz.  die  Begleitadressen
  zur  besonderen  Bestellung  gelangen,  so  kommt  der  einfache  Betrag
  des  unter  a.  1  bz.  a.  2  bezeichneten  Eilbestellgeldes  zur  Anwendung.

Höhere  Vergütungen  für  die  Eilbestellung  von  Postsendungen  nach  dem  Landbestellbezirke
  dürfen  nur  in  den  Fällen  erhoben  werden,  wenn  der  Bestimmungs-Postanstalt
  Niemand  zur  Verfügung  steht,  der  die  Leistung  zum  tarifmäßigen  Satze  übernimmt.


VIII.  Die  Gebühr  für  die  Eilbestellung  kann  vorausbezahlt  oder  deren  Zahlung  dem
Empfänger  überlassen  werden.  In  allen  Fällen  muß  jedoch  der  Absender  für  die  Berichtigung
  der  entstandenen  Bestellgebühr  haften.

IX.  Bei  der  gleichzeitigen  Abtragung  mehrerer  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen
oder  Waarenproben  an  denselben  Empfänger  durch  Eilboten  ist,  wenn  das  Bestellgeld
nicht  vorausbezahlt  ist,  dasselbe  nur  für  einen  Brief  u.  s.  w.  zu  entrichten;  bei  anderen
Sendungen  wird  das  Bestellgeld  für  jeden  Gegenstand  besonders  erhoben.  Ist  das
Bestellgeld  vorausbezahlt,  so  tritt  eine  Erstattung  nicht  ein.

X.  Verweigert  der  Empfänger  die  Zahlung  der  Bestellgebühr,  so  wird  ihm  die
Sendung  gleichwohl  behändigt,  wenn  er,  unter  Rückgabe  des  Briefumschlags  und  schriftlicher
  Anerkennung  der  Zahlungsverweigerung,  den  Absender  bezeichnet.  Die  Kosten
der  Bestellung  sind  alsdann  von  dem  Letzteren  zu  tragen.

Briefe  mit  §  22.  1.  Wünscht  der  Absender  eines  gewöhnlichen  oder  eingeschriebenen  Briefes
eeung  über  die  erfolgte  Bestellung  eine  postamtliche  Bescheinigung  zu  erhalten,  so  muß  dem
Bariefe  ein  gehörig  ausgefüllter  Behändigungsschein  äußerlich  beigefügt  und  in  der  Aufschrift

  vermerkt  werden:  „Mit  Behändigungsschein“.  Auf  die  Außenseite  des  zusammengefalteten

  Behändigungsscheins  ist  vom  Absender  des  Briefes  die  für  die  Rücksendung
        <pb n="145" />
        —  123  —

erforderliche  Aufschrift  zu  setzen.  In  Betreff  der  Bestellung  2c.  der  Briefe  mit  Behändigungsschein
  siehe  §  35.
.  Für  Schreiben  mit  Behändigungsschein  werden  erhoben:
1.  das  gewöhnliche  Briefporto,
2.  eine  Behändigungsgebühr
a)  von  10  Pf.,  wenn  die  Absendung  von  einer  Staats=  oder  Gemeindebehörde,
oder  von  einem  Notar  erfolgt,
b)  von  20  Pf.,  wenn  die  Absendung  von  Privatpersonen  erfolgt,
3.  das  Porto  von  10  Pf.  für  die  Rücksendung  des  Behändigungsscheins.
Wird  die  Einschreibung  verlangt,  so  tritt  dem  Porto  zu  1  die  Einschreibgebühr
von  20  Pf.  hinzu.
II.  Formulare  zu  Behändigungsscheinen  können  durch  die  Postanstalten  zum  Preise
von  5  Pf.  für  je  10  Stück  bezogen  werden.

6  23.  1.  Sendungen,  welche  nicht  den  vorstehenden  Bestimmungen  gemäß  verpackt,
  verschlossen  und  mit  Aufschrift  versehen  sind,  können  dem  Einlieferer  zur  Herstellung
  der  vorschriftsmäßigen  Beschaffenheit  zurückgegeben  werden.

.  Verlangt  jedoch  der  Einlieferer,  der  ihm  geschehenen  Bedeutung  ungeachtet,
die  Beförderung  der  Sendung  in  ihrer  mangelhaften  Beschaffenheit,  so  muß  die  Beförderung
  geschehen,  wenn  aus  den  gerügten  Mängeln  ein  Nachtheil  für  andere  Postgüter
  oder  eine  Störung  der  Ordnung  im  Dienstbetriebe  nicht  zu  befürchten  ist,  der
Einlieferer  auch  auf  Ersatz  und  Entschädigung  verzichtet  und  diese  Verzichtleistung  in
der  Aufschrift  durch  die  Worte  „Auf  meine  Gefahr“  ausdrückt  und  unterschreibt.  Wird
über  die  Sendung  ein  Einlieferungsschein  ertheilt,  so  hat  die  Postanstalt  über  die  Verzichtleistung
  des  Einlieferers  auf  dem  Scheine  einen  Vermerk  niederzuschreiben.

III.  Ist  aber  die  Annahme  der  Sendung  auch  nicht  wegen  mangelhafter  Beschaffenheit
  beanstandet  worden,  so  hat  dennoch  der  Absender  alle  die  Nachtheile  zu  vertreten,
welche  aus  einer  vorschriftswidrigen  Verpackung,  Verschließung  und  Aufschrift  hervorgegangen
  sind.  Ebenso  hat  der  Absender  den  Schaden  zu  ersetzen,  welcher  durch  die
Beförderung  von  Gegenständen  entsteht,  die  von  der  Postbeförderung  ausgeschlossen
oder  zur  Postbeförderung  nur  bedingt  zugelassen  sind  (88  10  und  11).

6#24.  u1.  Die  Einlieferung  der  mit  der  Post  zu  befördernden  Sendungen  muß,
soweit  dieselben  nicht  in  die  Briefkasten  zu  legen  sind  (Abs.  n),  bei  den  Postanstalten
an  der  Annahmestelle  geschehen.

II.  Insofern  der  Umfang  und  die  sonstige  Beschaffenheit  der  betreffenden  Gegenstände
  nicht  ein  Anderes  bedingen,  sind  gewöhnliche  Briefe,  gleichviel,  ob  frankirt  oder

unfrankirt,  ferner  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  mittels  der  Briefkasten
1879.  18

Behandlung
ordnungswidrig

beschaffener
Sendungen.

Ort  der
Einlieferung.
        <pb n="146" />
        Zeit  der
Einlieferung.

—  124  —

zur  Einlieferung  zu  bringen.  Es  ist  auch  gestattet,  derartige  Sendungen  den  Post—
begleitern,  Postillonen  und  Postboten  (Beförderern  von  Botenposten),  wenn  dieselben
sich  unterwegs  im  Dienst  befinden,  sowie  den  Führern  der  zu  Postzwecken  dienenden
Privat-Personenfuhrwerke,  zu  übergeben.

II.  Den  Landbriefträgern  dürfen  auf  ihren  Bestellungsgängen  zur  Abgabe  bei
der  Postanstalt  ihres  Amtsorts  oder  zur  Bestellung  unterwegs  die  nachbezeichneten
Sendungen  übergeben  werden:

gewöhnliche  oder  einzuschreibende:  Briefe,  Postkarten,  Briefe  mit  Behändigungsschein,
  Drucksachen  und  Waarenproben,
Postanweisungen,
Nachnahmesendungen,  und
Sendungen  mit  Werthangabe,  im  Einzelnen  bis  zum  Werthbetrage  von
150  Mark.
Eine  Verpflichtung  zur  Annahme  von  Packetsendungen  liegt  den  Landbriefträgern
nicht  ob.

IV.  Insofern  in  einzelnen  Bezirken  die  Mitgabe  von  Postsendungen  in  einem
weiteren  Umfange,  als  im  Abs.  u  und  im  Abs.  um  angegeben,  gestattet  ist,  bewendet  es,
so  lange  nicht  abändernde  Anordnung  getroffen  wird,  bei  den  desfallsigen  besonderen
Bestimmungen.

V.  Jeder  Landbriefträger  führt  auf  seinem  Bestellungsgange  ein  Annahmebuch
mit  sich,  in  welches  er  die  von  ihm  angenommenen  Sendungen  mit  Werthangabe,  Einschreibsendungen,
  Postanweisungen,  gewöhnlichen  Packete  und  Nachnahmesendungen
einzutragen  hat.  Zum  Eintragen  dieser  Sendungen  ist  auch  der  Auflieferer  befugt.  Die
Ertheilung  des  Einlieferungsscheins  über  die  vom  Landbriefträger  angenommenen
Sendungen  mit  Werthangabe,  Einschreibsendungen  und  Postanweisungen  erfolgt  erst
durch  die  Postanstalt;  der  Landbriefträger  ist  verpflichtet,  den  Einlieferungsschein  dem
Auflieferer,  wenn  möglich  beim  nächsten  Bestellungsgange,  zu  überbringen.  Dieselben
Grundsätze  gelten  auch  in  Betreff  der  bei  Nachnahmesendungen  nach  §  18  Abs.  1v  Anwendung
  findenden  Bescheinigung.

VI.  Für  die  von  den  Landbriefträgern  auf  ihren  Bestellungsgängen  eingesammelten
portopflichtigen  Einschreibsendungen,  sowie  für  Packete,  Postanweisungen  und  Briefe
mit  Werthangabe  (Abs.  Iu  und  1V)  kommt,  wenn  diese  Gegenstände  zur  Weitersendung
  durch  die  Postanstalt  des  Amtsorts  des  Landbriefträgers  nach  einer  andern
Postanstalt  bestimmt  sind,  außer  dem  Porto  und  den  sonstigen  Gebühren,  eine  Nebengebühr
  von  5  Pf.,  welche  im  Voraus  entrichtet  werden  muß,  zur  Erhebung.

625.  I.  Die  Einlieferung  bei  den  Postanstalten  muß  während  der  Dienststunden
        <pb n="147" />
        —  125  —

und,  wenn  die  Versendung  des  eingelieferten  Gegenstandes  mit  der  nächsten  dazu  ge—
eigneten  Post  erfolgen  soll,  vor  der  Schlußzeit  dieser  Post  geschehen.
II.  Die  Dienststunden  der  Postanstalten  für  den  Verkehr  mit  dem  Publikum  sind
im  Allgemeinen:
1.  in  dem  Sommer-Halbjahr  (vom  1.  April  bis  letzten  September)  von  7  Uhr
Morgens  bis  1  Uhr  Mittags,
2.  in  dem  Winter-Halbjahr  (vom  1.  Oktober  bis  letzten  März)  von  8  Uhr  Morgens
bis  1  Uhr  Mittags,  und
3.  zu  allen  Jahreszeiten  von  2  Uhr  Nachmittags  bis  8  Uhr  Abends.
Die  Ober-Postdirectionen  sind  jedoch  ermächtigt,  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Postverbindungen
  und  der  sonstigen  örtlichen  Verhältnisse  die  Dienststunden  zu  verlegen,
auszudehnen  oder  zu  beschränken.

—.An  Sonntagen  fallen  die  Dienststunden  von  9  Uhr  Morgens  bis  5  Uhr
Nachmittags  aus.  An  solchen  gesetzlichen  Feiertagen,  welche  nicht  auf  einen  Sonntag
treffen,  werden  die  Dienststunden  in  der  Weise  beschränkt,  daß  in  der  Zeit  von  9  Uhr
Morgens  bis  5  Uhr  Nachmittags,  sowohl  des  Vormittags  als  auch  des  Nachmittags,
zwei  Stunden  ausfallen,  in  der  Zwischenfrist  aber  mindestens  während  zwei  Stunden
der  Dienstverkehr  mit  dem  Publikum  ununterbrochen  stattfindet.  Die  ausfallenden
Stunden  werden  für  jede  Postanstalt  durch  die  vorgesetzte  Ober-Postdirection  bestimmt.
Die  Ober-Postdirectionen  können  in  besonderen  Fällen  die  Beschränkung  der  Dienststunden
  an  Sonn=  und  gesetzlichen  Feiertagen  zeitweise  ganz  oder  zum  Theil  aufheben.

IV.  Insofern  bei  einer  Postanstalt  eine  Einrichtung  besteht,  welche  von  den  vorstehenden,
  in  Bezug  auf  die  Dienststunden,  sei  es  an  den  Sonn=  und  gesetzlichen  Feiertagen,
  sei  es  an  den  Wochentagen,  als  Regel  gültigen  Bestimmungen  abweicht,  kann
es  dabei  bis  auf  Weiteres  sein  Bewenden  behalten.

v.  Die  von  den  Ober-Postdirectionen  in  Bezug  auf  die  Dienststunden  der  Postanstalten
  getroffenen  Festsetzungen  müssen  zur  Kenntniß  des  Publikums  gebracht  werden.
VI.  Die  Schlußzeit  für  die  Einlieferung  bei  den  Annahmestellen  der  Postanstalten
tritt  ein:
1.  Für  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  oder  Waarenproben,  über  welche  dem  Absender
  ein  Einlieferungsschein  nicht  zu  ertheilen  ist:
eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Abgange  oder  Weitergange
  der  Post.
Bei  Postanstalten  auf  den  Eisenbahnhöfen  tritt  für  die  bezeichneten  Gegenstände
  die  Schlußzeit  erst  fünf  Minuten  vor  dem  planmäßigen  Abgange  des
betreffenden  Zuges  ein;  auch  können  diese  Gegenstände  bis  unmittelbar  vor  dem

18“

a)  Dienststunden.


b)  Schlußzeit.
        <pb n="148" />
        Frankirungsvermerk.


—  126  —

Abgange  des  Zuges  in  die  an  den  Eisenbahn-Postwagen  angebrachten  Briefkasten
  gelegt  werden,  soweit  die  Perrons  zugänglich  sind.

2.  Für  einzuschreibende  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  oder  Waarenproben:

eine  viertel  bis  eine  halbe  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Abgange  oder  Weitergange
  der  Post;  jedoch  sind  sämmtliche  Postanstalten  berechtigt,  im  Falle  durch
denselben  Absender  mehr  als  drei  Einschreibbriefe  zugleich  eingeliefert  werden,
eine  Schlußzeit  von  einer  Stunde  in  Anspruch  zu  nehmen.

3.  Für  alle  anderen  Gegenstände:

eine  Stunde  vor  dem  planmäßigen  Abgange  oder  Weitergange  der  Post.

VII.  Falls  die  ordnungsmäßige  Bearbeitung  der  Sendungen  innerhalb  der  vorstehend
bestimmten  Schlußzeiten  wegen  besonderer  örtlicher  Verhältnisse  nicht  ausführbar  sein
sollte,  können  die  Ober-Postdirectionen  eine  angemessene  Verlängerung  der  Schlußzeiten
eintreten  lassen.

VIII.  In  jedem  Falle  werden  bei  Postbeförderungen  auf  Eisenbahnen  die  Schlußzeiten
um  so  viel  verlängert,  als  erforderlich  ist,  um  die  Sendungen  von  der  Postanstalt  nach
dem  Bahnhofe  zu  befördern  und  auf  dem  Bahnhofe  selbst  überzuladen.

IX.  Für  Posten,  die  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehen,  bildet  der
Ablauf  der  Dienststunden  die  Schlußzeit,  insofern  nicht,  nach  Maßgabe  des  Abgangs
der  Post,  die  Schlußzeit  nach  den  vorstehenden  Festsetzungen  früher  eintritt.

X.  Die  an  oder  in  den  Posthäusern  befindlichen  Briefkasten  müssen  bei  Eintritt  der
Schlußzeit  jeder  Post,  und  zu  den  außerhalb  der  gewöhnlichen  Dienststunden  abgehenden
  Posten  auch  noch  vor  deren  Abgang,  geleert  werden.  Bei  Sendungen,  welche  in
Briefkasten  fern  vom  Posthause  gelegt  werden,  ist  auf  Mitbeförderung  mit  der  zunächst
abgehenden  Post  nur  insoweit  zu  rechnen,  als  die  Sendungen  nach  der  gewöhnlichen
Zeit  der  Leerung  der  Kasten  vor  Schluß  der  betreffenden  Posten  zum  Posthause  gelangen.

#26.  1.  Briefe  u.  s.  w.,  in  deren  Aufschrift  der  Frankirungsvermerk  durchstrichen,
weggeschabt  oder  abgeändert  ist,  sind  bei  der  Annahme  zurückzuweisen.  Wenn  derartig
beschaffene  Briefe  oder  Briefe  mit  dem  Frankirungsvermerk,  für  welche  das  Porto  nicht
durch  Postwerthzeichen  entrichtet  worden  ist,  im  Briefkasten  vorgefunden  werden,  so
wird  die  Ungültigkeit  des  Frankirungsvermerks  amtlich  bescheinigt,  und  die  Briefe
werden  als  unfrankirt  behandelt.

u.  Wenn  Briefe,  welche  dem  Frankirungszwange  unterliegen,  von  den  Absendern
unfrankirt  oder  ungenügend  frankirt  in  den  Briefkasten  gelegt  worden  sind,  so  werden
diese  Briefe  am  Aufgabeorte  zurückbehalten  und  dem  zu  ermittelnden  Absender  zur
Frankirung  zurückgegeben.

Wegen  ungenügend  frankirter  oder  unfrankirter  Drucksachen  und  Waarenproben
vergl.  §  13  Absatz  1K  bz.  §  14  Absatz  v  und  vun.
        <pb n="149" />
        —  127  —

&amp;amp;  27.  1.  Die  Einlieferung  solcher  Sendungen,  über  welche  die  Postanstalt  einen  Einlieferungs-Einlieferungsschein
  auszustellen  hat,  wird  durch  den  ertheilten  Schein  bewiesen;  der  schein.
Einlieferer  hat  sich  daher  nicht  zu  entfernen,  ohne  diesen  Schein  in  Empfang  genommen
zu  haben.  Vermag  —  gegebenen  Falles  —  der  Absender  diesen  Schein  nicht  vorzulegen,
  so  wird  die  Einlieferung  als  nicht  geschehen  erachtet,  wenn  dieselbe  nicht  aus  den
Büchern  oder  Karten  ersichtlich  ist,  oder  wenn  nicht  in  anderer  Weise  überzeugend  dargethan
  wird,  daß  die  Sendung  als  eine  solche  eingeliefert  worden  ist,  für  welche  die
Postverwaltung  Gewähr  leistet.

u.  In  Betreff  der  Einlieferungsscheine  über  die  von  Landbriefträgern  eingesammelten
  Sendungen  gelten  die  Vorschriften  im  §  24  Abs.  v.

8  28.  u.  Auf  welchem  Wege  die  Postsendungen  zu  leiten  sind,  wird  von  der  Post=  Leitung  der

behörde  bestimmt.  Postsendungen.
8  29.  1.  Die  zur  Post  eingelieferten  Sendungen  können  von  dem  Absender  vor  Zurückforderder
  Zustellung  an  den  Empfänger  zurückgenommen  werden.  zng  von  Eon-II.

  Die  Zurücknahme  kann  erfolgen  am  Orte  der  Aufgabe  oder  am  Bestimmungs=  durch  den  Ab—
orte,  ausnahmsweise  auch  an  einem  Unterwegsorte,  insofern  dadurch  keine  Störung  des  fende-Dienstes
  herbeigeführt  wird.

-.  Die  Zurückgabe  geschieht  an  denjenigen,  welcher  den  Einlieferungsschein,  wenn
aber  ein  solcher  nicht  ertheilt  ist,  eine  von  derselben  Hand,  von  welcher  die  Aufschrift
der  Sendung  geschrieben  ist,  ausgefertigtes  Doppel  der  Aufschrift  abgiebt.

I!V.  Ist  die  Sendung  bereits  abgegangen,  so  hat  derjenige,  welcher  dieselbe  zurückfordert,
  den  Gegenstand  bei  der  Postanstalt  des  Abgangsorts  schriftlich  so  genau  zu
bezeichnen,  daß  derselbe  unzweifelhaft  als  der  verlangte  zu  erkennen  ist.  Die  gedachte
Postanstalt  fertigt  das  Verlangschreiben  aus.

V.  Soll  die  Zurückforderung  auf  telegraphischem  Wege  geschehen,  so  darf  ein  desfallsiges
  Telegramm  nicht  abgesandt  oder  demselben  Folge  gegeben  werden,  wenn  nicht
die  Postanstalt  des  Aufgabeorts  amtlich  bescheinigt  hat,  daß  der  Absender  sich  als  zur
Zurückforderung  berechtigt  bei  derselben  ausgewiesen  habe;  daß  dies  geschehen,  muß  in
dem  Telegramm  bemerkt  sein.

VI.  Ist  die  Sendung  noch  nicht  abgegangen,  so  wird  von  der  Postanstalt  das  Franko
bei  Rückgabe  des  Briefumschlags  bz.  der  Begleitadresse  erstattet.

VII.  Ist  die  Sendung  bereits  abgesandt,  so  finden  hinsichtlich  der  Portoerhebung
für  die  Rückbeförderung  dieselben  Bestimmungen,  wie  bei  einer  gewöhnlichen  Rücksendung
  (§  39  Abs.  vl)  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  das  Rückporto  eintretendenfalls
  nach  der  wirklich  zurückgelegten  Beförderungsstrecke  berechnet  wird.
        <pb n="150" />
        —  128  —

Aushändigung  30.  1.  Auf  Verlangen  eines  sich  gehörig  ausweisenden  Empfängers  kann,  sofern
bun  Koa  im  einzelnen  Falle  keine  dem  Beamten  bekannte  Bedenken  entgegenstehen,  die  Aus-Empfänger
  an  händigung  einer  Sendung  an  den  Ersteren  auch  an  einem  Unterwegsorte  stattfinden,

Unterwegs-  wenn  dadurch  keine  Störung  des  Dienstes  herbeigeführt  wird.

*#  u.  Das  Porto  wird  nach  Maßgabe  der  wirklich  stattgehabten  Beförderung  berechnet.
  Eine  Erstattung  von  Porto  für  frankirte  Sendungen  findet  nicht  statt.

Herstellung  des  31.  1.  Hat  das  Siegel  oder  der  anderweite  Verschluß  einer  Sendung  sich  gelöst,
unde  rineng  so  wird  derselbe  von  dem  Postbeamten  unter  Beidrückung  des  Postsiegels  und  Hinzuder
  Sendungen  fügung  der  Namensunterschrift  des  betreffenden  Postbeamten  wiederhergestellt.

durd  n  ine  II.  Ist  durch  die  gänzliche  Lösung  des  Siegels  oder  anderweiten  Verschlusses  einer
Sendung  mit  baarem  Gelde  oder  mit  geldwerthen  Papieren  die  Herausnahme  des
Inhalts  der  Sendung  möglich  geworden,  so  wird  vor  Herstellung  des  Verschlusses  erst

festgestellt,  ob  der  angegebene  Betrag  der  Sendung  noch  vorhanden  ist.

m.  Bei  Postanstalten,  bei  welchen  zwei  oder  mehrere  Beamte  zugleich  im  Dienst
anwesend  sind,  wird  zur  Herstellung  des  Verschlusses  und  bz.  zur  Feststellung  des
Inhalts  sofort  ein  zweiter  Beamter  als  Zeuge  hinzugerufen.  Ist  ein  zweiter  Beamter
nicht  im  Dienst,  jedoch  ein  Postunterbeamter  zugegen,  so  wird  dieser  als  Zeuge  hinzugezogen.


Iv.  Hat  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  ein  anderweiter  Verschluß  der
Sendung  stattgefunden,  so  ist  —  wenn  es  sich  um  Briefe  mit  Werthangabe  oder  um
Packete  mit  oder  ohne  Werthangabe  handelt  —  bei  Ankunft  der  Sendung  am  Bestimmungsorte
  der  Empfänger  davon  in  Kenntniß  zu  setzen  und  zu  ersuchen,  zur  Eröffnung
  der  Sendung  in  Gegenwart  eines  Postbeamten  im  Postdienstzimmer  innerhalb
der  zu  bestimmenden  Frist  sich  einzufinden.  Leistet  der  Empfänger  diesem  Ersuchen
keine  Folge,  oder  verzichtet  derselbe  ausdrücklich  auf  Eröffnung  der  Sendung,  so  ist  mit
deren  Bestellung  und  Aushändigung  nach  Maßgabe  der  folgenden  Vorschriften  zu  verfahren.
  Etwaige  Erinnerungen,  welche  der  erschienene  Empfänger  bei  Eröffnung  der
Sendung  gegen  deren  Inhalt  erhebt,  sind  in  die  Verhandlung  aufzunehmen,  durch
welche  der  Befund  festgestellt  wird.

v.  Die  Postbeamten  müssen  sich  jeder  über  den  Zweck  der  Eröffnung  hinausgehenden
  Einsicht  der  Sendung  enthalten;  auch  muß  über  die  geschehene  Eröffnung  eine
Verhandlung  aufgenommen  werden,  in  welcher  die  Veranlassung  der  Maßregel,  der
Hergang  bei  derselben  und  der  Erfolg  anzugeben  sind.

VI.  Sendungen  mit  Drucksachen  oder  mit  Waarenproben  (8§  13  und  14)  zum
Zweck  der  Prüfung  über  die  Zulässigkeit  des  ermäßigten  Portos  zu  öffnen  und  einzusehen,
  sind  die  Postbeamten  auch  ohne  weiteres  Verfahren  befugt.
        <pb n="151" />
        —  129  —

832.  1.  Die  Verbindlichkeit  der  Postverwaltung,  die  angekommenen  Gegenstände
den  Empfängern  ins  Haus  senden  (bestellen)  zu  lassen,  erstreckt  sich:
auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Briefe  und  Postkarten,
auf  gewöhnliche  und  eingeschriebene  Drucksachen  und  Waarenproben,
auf  Postanweisungen,
auf  die  Anlagen  zu  den  Postaufträgen,
auf  Begleitadressen  zu  gewöhnlichen  Packeten,
auf  Ablieferungsscheine  (Post-Packetadressen)  über  Sendungen  mit  Werthangabe

und  über  Einschreibpackete.

u.  Soweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  nicht  übernimmt,  müssen  Briefe
mit  Werthangabe,  Packete  mit  Werthangabe,  sowie  Einschreibpackete  und  ferner  die
Geldbeträge  auf  Grund  des  Ablieferungsscheins  (der  Post-Packetadresse,  der  Postanweisung),
  gewöhnliche  Packete  dagegen  auf  Grund  der  behändigten  Begleitadresse,
von  der  Post  abgeholt  werden.

III.  Für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen  Packete  im  Ortsbestellbezirk  werden

S  "  P  S—

erhoben:
1.  bei  den  Postämtern  I.  Klasse:
a)  für  Packete  bis  5  Kilogramm  einschließlig  10  Pf.,
b)  für  schwerere  Packkeee  ...  15

Für  einzelne  große  Orte  kann  durch  besondere  Verfügung  der  obersten  Postbehörde
die  Bestellgebühr  bei  Packeten  bis  5  Kilogramm  einschließlich  auf  15  Pf.  und  bei
schwereren  Packeten  auf  20  Pf.  festgesetzt  werden.

2.  bei  den  übrigen  Postanstalten:
a)  für  Packete  bis  5  Kilogramm  einschließlich  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  5  Pf.,
b)  für  schwerere  Packkeee  ...  10

Gehört  mehr  als  ein  Packet  zu  einer  Begleitadresse,  so  wird  für  das  schwerste  Packet
die  ordnungsmäßige  Bestellgebühr,  für  jedes  weitere  Packet  aber  nur  eine  Gebühr  von
5  Pf.  erhoben.

IV.  Für  die  Bestellung  der  Briefe  mit  Werthangabe  und  der  Packete  mit  Werthangabe
  im  Ortsbestellbezirk  werden  erhoben:

1.  für  Briefe  mit  Werthangabe:
a)  bis  zum  Betrage  von  1500  Mark  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  ..  .  ..  .  .  .  ..  5  Pf.,
b)  im  Betrage  von  mehr  als  1500  und  bis  3000  Mark  10  -;
2.  für  Packete  mit  Werthangabe:  die  Sätze  für  Briefe  mit  Werthangabe,  wenn  aber
der  Tarif  für  die  Bestellung  der  gewöhnlichen  Packete  höhere  Sätze  ergiebt,
diese  letzteren.

Bestellung.
        <pb n="152" />
        —  130  —

v.  An  Orten,  wo  Briefe  und  Packete  mit  höherer  Werthangabe  als  3000  Mark
bestellt  werden,  ist  dafür  eine  Bestellgebühr  von  20  Pf.  zu  erheben.  Für  einzelne  große
Orte  kann  durch  besondere  Verfügung  der  obersten  Postbehörde  die  Bestellgebühr  auch
bei  Packeten  mit  Werthangabe  von  3000  Mark  und  weniger  auf  20  Pf.  festgesetzt
werden.

VI.  Für  die  Ueberbringung  von  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Geldbeträgen
  im  Ortsbestellbezirk  wird  für  jede  Postanweisung  eine  Gebühr  von  5  Pf.
erhoben.

VII.  Für  das  Abtragen  der  Briefe  mit  Werthangabe,  der  bis  2½  Kilogramm
schweren  Packete  mit  oder  ohne  Werthangabe,  der  Einschreibpackete  bis  zu  demselben
Gewicht  und  der  Postanweisungen  nach  dem  Landbestellbezirke  wird  ohne  Rücksicht  auf
die  Höhe  der  etwaigen  Werthangabe  bz.  des  Geldbetrages  ein  Bestellgeld  von  10  Pf.
erhoben.  Werden  Packete  von  höherem  Gewicht  als  2½  Kilogramm  abgetragen,  so
beträgt  das  Bestellgeld  30  Pf.  für  das  Stück.

VI.  Die  Bestellgebühren  werden  auch  von  portofreien  Sendungen  erhoben.

IX.  An  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts  werden
Postsendungen  in  gleichem  Umfange  wie  an  Empfänger  im  Bereich  anderer  Postorte
angenommen.  Wegen  der  Ausnahme  in  Betreff  der  durch  Eilboten  zu  bestellenden
Sendungen  siehe  §  21  Abs.  v.

X.  Für  Briefe  an  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts
  kommt  im  Frankirungsfall,  sowie  für  Dienstbriefe,  eine  Gebühr  von  5  Pf.,
im  Nichtfrankirungsfall  eine  Gebühr  von  10  Pf.  zur  Erhebung,  soweit  nicht  abweichende
  Sätze  durch  besondere  Verfügung  angeordnet  sind.  Bei  Briefen  mit  Behändigungsschein
  wird  für  die  Rücksendung  des  Behändigungsscheins  eine  weitere
Gebühr  nicht  erhoben.  Bei  eingeschriebenen  Briefen  tritt  den  vorstehenden  Sätzen  die
Einschreibgebühr  (§  15  Abs.  uu)  und  bz.  die  Gebühr  für  Beschaffung  des  Rückscheins
(§  15  Abs.  1V)  hinzu.

XI.  Alle  übrigen  Sendungen,  welche  an  Einwohner  im  Orts=  oder  Landbestellbezirk
  des  Aufgabe-Postorts  eingeliefert  werden,  unterliegen  denselben  Taxen  (einschließlich
  der  Bestellgebühren),  wie  die  mit  den  Posten  von  weiterher  eingegangenen
gleichartigen  Sendungen  mit  der  Maßgabe,  daß,  soweit  bei  den  Taxen  die  Entfernung
mit  in  Betracht  kommt,  der  für  die  geringste  Entfernungsstufe  bestimmte  Satz  in  Anwendung
  zu  bringen  ist.

XUI.  Eine  Porto=  und  Gebührenfreiheit  findet  bei  Besorgungen  an  Einwohner  im
Orts=  oder  Landbestellbezirk  des  Aufgabe-Postorts  nicht  statt.
        <pb n="153" />
        —  131  —

Xm.  Für  die  Abtragung  der  im  Postwege  bezogenen  Zeitungen  und  Zeitschriften
sind  sowohl  nach  dem  Ortsbestellbezirke  als  auch  nach  dem  Landbestellbezirke  für  jedes
Exemplar  jährlich  zu  entrichten:

a)  bei  Zeitungen,  welche  wöchentlich  einmal  oder  seltener  bestellt

weden.  60  Pf.,
b)  bei  Zeitungen,  welche  zwei=  oder  dreimal  wöchentlich  bestellt
werrrennnnnnnnnnnn:  1  Mark,
c)  bei  Zeitungen,  welche  mehrmals,  aber  nicht  öfter  als  einmal
täglich  bestellt  werden  1  Mark  60  Pf.,
eh  bei  Zeitungen,  welche  zweimal  täglich  bestellt  werden  2  Mark,
e)  für  die  amtlichen  Verordnungsbläter  60  Pf.

Das  Zeitungsbestellgeld  wird  für  denjenigen  Zeitraum  im  Voraus  erhoben,  für  welchen
die  Vorausbezahlung  des  Bezugspreises  für  die  betreffende  Zeitung  2c.  erfolgt  ist.
Die  Zahl  der  Bestellungen  richtet  sich  danach,  wie  oft  Gelegenheit  zur  Bestellung  vorhanden
  ist.  Der  bei  Berechnung  des  Bestellgeldes  sich  ergebende  Bruchtheil  einer  Mark
ist  eintretendenfalls  auf  eine  durch  5  theilbare  Pfennigsumme  aufwärts  abzurunden.

833.  1.  Die  Postbehörde  bestimmt,  wie  oft  täglich  und  in  welchen  Fristen  die  Zeit  der  Be-Ortsbriefträger
  die  eingegangenen  Briefe  u.  s.  w.  zu  bestellen,  und  wie  oft  die  Land=  stellung.

briefträger  Bestellungen  nach  Orten,  an  welchen  sich  Postanstalten  nicht  befinden,  zu
bewirken  haben.

II.  Die  nach  dem  Verlangen  der  Absender  „durch  Eilboten“  zu  bestellenden
Gegenstände  (§  21)  müssen  in  allen  Fällen,  auch  wenn  sie  zur  Nachtzeit  eintreffen,
ohne  Verzug  bestellt  werden,  sofern  nicht  vom  Absender  oder  Empfänger  ein  Anderes
ausdrücklich  bestimmt  ist.

tII.  Sendungen  mit  dem  Vermerk  in  der  Aufschrift:  „postlagernd“  werden  bei  der
Postanstalt  des  Bestimmungsorts  einstweilen  aufbewahrt  (§  39  Abs.  1  Punkt  3  und  4)

und  dem  Empfänger  behändigt,  wenn  sich  derselbe  zur  Empfangnahme  meldet  und  auf
Erfordern  ausweist.

sa  34.  u.  Die  Bestellung  durch  die  Postanstalten  erfolgt  an  den  Empfänger  selbst  An  wen  die  Beoder
  an  dessen  Bevollmächtigten.  Der  Empfänger,  welcher  einen  Dritten  zur  Empfang-  sieinse
nahme  der  an  ihn  zu  bestellenden  Gegenstände  bevollmächtigen  will,  muß  die  Vollmacht  «
schriftlich  ausstellen  und  in  dieser  die  Gegenstände  genau  bezeichnen,  zu  deren  Empfangnahme
  der  Bevollmächtigte  befugt  sein  soll.  Insofern  die  betreffenden  Gesetze  nicht  eine
besondere  Form  der  Vollmachten  vorschreiben,  muß  die  Unterschrift  des  Machtgebers
unter  der  Vollmacht,  wenn  deren  Richtigkeit  nicht  ganz  außer  Zweifel  steht,  von  einem

Beamten,  welcher  zur  Führung  eines  amtlichen  Siegels  berechtigt  ist,  unter  Beidrückung
1879.  19
        <pb n="154" />
        —  132  —

desselben,  beglaubigt  sein.  Die  Vollmacht  muß  bei  der  Postanstalt,  welche  die  Be—
stellung  ausführen  läßt,  niedergelegt  werden.

II.  Ist  außer  dem  Empfänger  noch  ein  Anderer,  wenn  auch  nur  zur  näheren
Bezeichnung  der  Wohnung  des  Empfängers,  in  der  Aufschrift  genannt,  z.  B.  an  A.
bei  B.,  so  ist  dieser  zweite  Empfänger  auch  ohne  ausdrückliche  Ermächtigung  als  Bevollmächtigter
  des  erstgenannten  Empfängers  zur  Empfangnahme  von  gewöhnlichen
Briefen,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben  anzusehen.  Ist  ein  Gasthof  als
Wohnung  des  Empfängers  in  der  Aufschrift  angegeben,  so  kann  die  Bestellung  dieser
Gegenstände  an  den  Gastwirth  auch  dann  erfolgen,  wenn  der  Empfänger  noch  nicht
eingetroffen  ist.  Sind  bei  Postaufträgen  mehrere  Personen  bezeichnet,  so  erfolgt  die
Vorzeigung  nur  an  die  zuerst  genannte  Person  oder  deren  Bevollmächtigten.

mul.  Wird  der  Empfänger  oder  dessen  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  bestellter
  Bevollmächtigter  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,  oder  wird  dem  Briefträger
  oder  Boten  der  Zutritt  zu  ihm  nicht  gestattet,  so  erfolgt  die  Bestellung  bz.
Aushändigung

der  gewöhnlichen  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,  sowie
der  Begleitadressen  zu  gewöhnlichen  Packeten  (§  32  Abs.  )  bz.  der  Packete
selbst,  ferner  der  Anlagen  zu  Postaufträgen,  sofern  der  dafür  einzuziehende
Betrag  sogleich  berichtigt  wird,
an  einen  Haus=  oder  Geschäftsbeamten,  ein  erwachsenes  Familienglied  oder  einen
sonstigen  Angehörigen,  oder  an  einen  Dienstboten  des  Empfängers  bz.  des  Bevollmächtigten
  desselben.  Wird  Niemand  angetroffen,  an  den  hiernach  die  Bestellung  bz.
Aushändigung  geschehen  kann,  so  erfolgt  dieselbe  an  den  Hauswirth  oder  an  den
Wohnungsgeber  oder  an  den  Thürhüter  des  Hauses.

Iv.  Hat  der  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigter  (Abs.  )  an  seiner  Wohnung
einen  Briefkasten  anbringen  lassen,  so  werden  gewöhnliche  frankirte  Briefe,  Postkarten,
Drucksachen  und  Waarenproben  durch  die  bestellenden  Boten  insoweit  in  den  Briefkasten
gelegt,  als  dessen  Beschaffenheit  solches  gestattet.

V.  1.  Einschreibsendungen  (8  15),

Postanweisungen  bis  zum  Betrage  von  je  300  Mark  (8  16),

Telegraphische  Postanweisungen  bis  zum  Betrage  von  je  300  Mark  (8  17),

Ablieferungsscheine  über  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  bis  zum  Betrage
  von  je  300  Mark  (8  32  Abs.  )),

Post-Packetadressen  zu  eingeschriebenen  Packeten  und  zu  Packeten  mit  einer
Werthangabe  bis  zum  Betrage  von  je  300  Mark  (8  32  Abf.  u)

sind  an  den  Empfänger  oder  dessen  Bevollmächtigten  selbst  zu  bestellen.  Wird  der  Empfänger

  oder  dessen  Bevollmächtigter  in  seiner  Wohnung  nicht  angetroffen,  oder  wird

DOS  id

O
        <pb n="155" />
        —  133  —

dem  Briefträger  oder  Boten  der  Zutritt  zu  ihm  nicht  gestattet,  so  können  die  bezeich—
neten  Gegenstände  auch  an  ein  erwachsenes  Familienglied  des  Empfängers  bz.
des  Bevollmächtigten  desselben  bestellt  werden.

Postanweisungen  und  telegraphische  Postanweisungen  im  Betrage  von  mehr  als
300  Mark,  Ablieferungsscheine  über  Sendungen  mit  einer  Werthangabe  im  Betrage
von  mehr  als  300  Mark,  sowie  Post-Packetadressen  zu  Packeten  mit  einer  Werthangabe
im  Betrage  von  mehr  als  300  Mark  müssen  an  den  Empfänger  oder  dessen  Bevoll—
mächtigten  selbst  bestellt  werden.

Die  Bestellung  der  Einschreibsendungen,  der  Postanweisungen,  der  telegraphischen
Postanweisungen  und  der  Ablieferungsscheine,  ferner  der  Post-Packetadressen  zu  ein—
geschriebenen  Packeten  und  zu  Packeten  mit  Werthangabe  hat  stets  an  den  Empfänger
selbst  stattzufinden,  wenn  die  betreffenden  Sendungen  vom  Absender  mit  dem  Ver—
merk  „Eigenhändig“  versehen  sind.

VI.  Lautet  bei  gewöhnlichen  Packetsendungen,  bei  Einschreibsendungen,  bei  Postanweisungen,
  bei  telegraphischen  Postanweisungen  und  bei  Sendungen  mit  Werthangabe
die  Aufschrift:

¾  zo  rrraen  be  ,  so  muß  die  Bestellung  an  den  zuerst  genannten
An  A  im  Hause  des  .o  Empfänger  (A.),  seinen  Bevollmächtigten  oder
ç%  An  A  wohnhaft  bei  B.  den  sonstigen  nach  den  Bestimmungen  unter  ur
An  A.  logirt  bei  B.“  und  v  Empfangsberechtigten  erfolgen;

lautet  die  Aufschrift  dagegen:

„An  A.  zu  Händen  des  B.“]  so  muß  die  Bestellung  an  den  zuletzt  genannten
„An  A.  abzugeben  an  B."  Empfänger  (8.),  dessen  Bevollmächtigten  oder
„An  A.  aux  soins  de  B.“lDen  sonstigen  nach  den  Bestimmungen  unter  uu
„An  A.  Care  ot  B.  =  und  v  Empfangsberechtigten  erfolgen.

Wenn  die  Aufschrift  lautet:  „An  A.  per  adresse  des  B.“  oder  „An  A.  pour
remettre  à  B.",  so  darf  die  Aushändigung  sowohl  an  den  zuerst  genannten  Empfänger
(A.),  als  auch  an  den  zuletzt  genannten  (B.)  stattfinden.

VII.  Die  Bestellung  von  Einschreibsendungen,  von  Postanweisungsbeträgen  und
von  Sendungen  mit  Werthangabe  darf  nur  gegen  Empfangsbekenntniß  geschehen;  der
Empfänger  bz.  dessen  Bevollmächtigter  oder  dasjenige  Familienglied,  an  welches  die
Bestellung  erfolgt,  hat  den  Ablieferungsschein  bz.  die  auf  der  Rückseite  der  Postanweisung
oder  der  Post-Packetadresse  vorgedruckte  Quittung  zu  unterschreiben.

VII.  Die  Bestellung  der  Postsendungen  an  Militärpersonen,  sowie  an  Zöglinge  von
Erziehungsanstalten,  Pensionaten  rc.  erfolgt  auf  Grund  der  mit  den  Militärbehörden

19“
        <pb n="156" />
        —  134  —

bz.  den  Vorstehern  der  Erziehungsanstalten  getroffenen  besonderen  Abkommen  an  die
von  den  Militärbehörden  bz.  den  Anstaltsvorstehern  beauftragten  Personen.

IX.  Die  an  Kranke  in  öffentlichen  Krankenanstalten  gerichteten  Postsendungen
dürfen  an  den  Vorstand  der  Krankenanstalt  behändigt  werden,  sofern  dem  Briefträger
oder  Boten  der  Zutritt  zu  dem  Kranken  nicht  gestattet  wird.

X.  In  Betreff  der  Behändigung  von  Sendungen  durch  Eilboten  gelten  dieselben
Bestimmungen,  welche  bezüglich  der  im  gewöhnlichen  Wege  zur  Bestellung  gelangenden
Sendungen  maßgebend  sind.

Bestellung  der  35.  1.  Auf  die  Bestellung  von  außergerichtlichen  Schreiben  mit  Behändig-Schreiben
  mi  ungsschein  finden  folgende  Bestimmungen  Anwendung:

Behändi  8-i
  1.  Die  Behändigungen  sollen  in  der  Behausung  derjenigen  Personen,  an  welche  sie
zu  bewirken  sind,  und  bei  Handelsleuten  in  ihren  Läden  und  Schreibstuben
geschehen.

2.  Die  Behändigung  muß  an  den,  auf  dem  Schreiben  benannten  Empfänger  oder
an  dessen  Bevollmächtigten  erfolgen.  Wird  der  bezeichnete  Empfänger  oder
dessen  Bevollmächtigter  nicht  persönlich  angetroffen,  so  sind  gewöhnliche
Schreiben  mit  Behändigungsschein

a)  einem  erwachsenen  Familiengliede  des  Empfängers  bz.  des  Bevollmächtigten
  desselben,

b)  in  Ermangelung  eines  solchen  Familiengliedes  einem  Dienstboten  des
Empfängers,

Jc)  wenn  es  an  dergleichen  Personen  fehlt,  und  das  Schreiben  an  einen
Haus=  oder  Grundeigenthümer  gerichtet  ist,  dem  Verwalter  oder  dem
Pächter  des  Empfängers,  endlich

4)  in  Ermangelung  aller  dieser  Personen

dem  Hauswirth
zu  behändigen.  Die  Zustellung  darf  nicht  an  unerwachsene  Kinder,  an
Miether  oder  an  Fremde  geschehen.  Denjenigen  Personen,  an  welche
statt  des  Empfängers  behändigt  wird,  ist  zu  empfehlen,  das  Schreiben
dem  Empfänger  ungesäumt  zuzustellen.

Eingeschriebene  Briefe  mit  Behändigungsschein  sind  dem  Empfänger
selbst  oder  einer  derjenigen  Personen  zu  behändigen,  an  welche  die  Bestellung
  von  eingeschriebenen  Briefen  nach  §  34  Abs.  v  zulässig  ist.

3.  Der  bestellende  Bote  muß  den  Behändigungsschein  dem  Empfänger  oder  in  dessen
Abwesenheit  derjenigen  Person,  an  welche  nach  den  Bestimmungen  unter  2  die
Behändigung  auszuführen  ist,  vorlegen  und  durch  Namensunterschrift  den  Empfang
  des  Schreibens  anerkennen  lassen.
        <pb n="157" />
        —  135  —

4.  Verweigert  der  Empfänger,  oder  in  dessen  Abwesenheit  eine  der  unter  Nr.  2
bezeichneten  Personen  die  Bescheinigung  des  Empfanges,  so  ist  dies  von  dem
bestellenden  Boten  auf  dem  Behändigungsscheine  unter  näherer  Angabe  des
Grundes  zu  vermerken.

5.  Wird  die  Annahme  des  Schreibens  aus  dem  Grunde  verweigert,  weil  der  Empfänger
  die  etwa  zum  Ansatz  gekommenen  Beträge  an  Porto,  Behändigungsgebühr
  2c.  nicht  zahlen  will,  so  hindert  dieser  Umstand  allein  die  Aushändigung
an  den  Empfänger  nicht,  und  werden  die  Beträge  in  solchem  Falle  vom  Absender
eingezogen.  Wird  die  Annahme  dagegen  aus  einem  anderen  Grunde  verweigert,
oder  tritt  der  Fall  ein,  daß  Niemand  von  den  unter  Nr.  2  bezeichneten  Personen
  angetroffen  wird:  so  sind  die  von  Behörden  oder  Notaren  ausgehenden
Schreiben  an  die  Stuben=  oder  Hausthür  des  Empfängers  zu  befestigen,  die
von  Privatpersonen  ausgehenden  Schreiben  aber  als  unbestellbar  zu  erachten
und  zurückzusenden.  Bevor  der  bestellende  Bote  die  Befestigung  an  die  Thür
bewirkt,  muß  er  sich  davon  überzeugen,  daß  die  Wohnung,  an  deren  Thür  die
Befestigung  erfolgen  soll,  dem  Empfänger  wirklich  (als  Miether,  Nutznießer  oder
Eigenthümer  2c.)  gehört.

.  In  Betreff  der  Bestellung  von  gerichtlichen  Schreiben  mit  Behändigungsschein
  bewendet  es  bei  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.

In.  Die  Porto=  bz.  sonstigen  Beträge  für  ein  Schreiben  mit  Behändigungsschein
müssen  sämmtlich  entweder  von  dem  Absender  oder  von  dem  Empfänger  entrichtet  werden.
Will  der  Absender  die  Gebühren  tragen,  so  zahlt  er  bei  der  Einlieferung  des  Schreibens
zunächst  nur  das  Porto  für  die  Beförderung  des  Schreibens  nach  dem  Bestimmungsorte,
die  anderen  Beträge  werden  erst  auf  Grund  des  vollzogen  zurückkommenden  Behändigungsscheins
  von  ihm  eingezogen.  Falls  die  Behändigung  nicht  ausgeführt  werden  kann,
kommt  nur  das  Porto  für  die  Beförderung  des  Schreibens  nach  dem  Bestimmungsorte
und  bz.  die  Einschreibgebühr  zum  Ansatz.

36.  1.  Der  Empfänger,  welcher  von  der  Befugniß,  seine  Postsendungen  abzuholen
  oder  abholen  zu  lassen,  Gebrauch  machen  will,  muß  solches  in  einer  schriftlichen
Erklärung  aussprechen  und  diese  Erklärung,  in  welcher  die  abzuholenden  Gegenstände
genau  bezeichnet  sein  müssen,  bei  der  Postanstalt  niederlegen.  Die  schriftliche  Erklärung
muß  auf  gleiche  Weise  beglaubigt  sein,  wie  die  Vollmacht  im  Falle  des  §  34  Abs.  1
Die  Aushändigung  erfolgt  alsdann  innerhalb  der  für  den  Geschäftsverkehr  mit  dem
Publikum  festgesetzten  Dienststunden  (8  25).

II.  Insoweit  die  Postverwaltung  die  Bestellung  von  Packeten  ohne  Werthangabe,
oder  von  eingeschriebenen  Packeten,  oder  von  Sendungen  mit  Werthangabe,  oder  von
baaren  Geldbeträgen  zu  Postanweisungen  übernommen  hat,  sind  bezüglich  der  Bestellung;

Berechtigung
des
Empfängers
zur  Abholung
der  Briefe
u.  s.  w.
        <pb n="158" />
        —  136  —

a)  die  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Packete,  sowie  die  Packete  mit  Werthangabe
und  die  dazu  gehörigen  Begleitadressen,  sowie  etwaige  Ablieferungsscheine,
b)  die  Briefe  mit  Werthangabe  nebst  den  dazu  gehörigen  Ablieferungsscheinen,
c)  die  Postanweisungen  nebst  den  dazu  gehörigen  Geldbeträgen
je  als  eine  zusammengehörige  Sendung  anzusehen.

lII.  Die  mit  den  Posten  ankommenden  gewöhnlichen  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen
und  Waarenproben  müssen  für  die  Abholer  eine  halbe  Stunde  nach  der  Ankunft  zur
Ausgabe  gestellt  werden,  vorausgesetzt,  daß  die  Abholungszeit  in  die  gewöhnlichen
Dienststunden  (§  25)  fällt.  Eine  Verlängerung  jener  Frist  ist  nur  mit  Genehmigung
der  obersten  Postbehörde  zulässig.

Iv.  Bei  eingeschriebenen  Briefen  und  Briefen  mit  Werthangabe  wird  zunächst  nur
der  Ablieferungsschein,  bei  gewöhnlichen  und  eingeschriebenen  Packeten,  sowie  bei  Packeten
mit  Werthangabe  zunächst  nur  die  Begleitadresse  bz.  der  etwaige  Ablieferungsschein  an
den  Abholer  verabfolgt.  Bei  Postanweisungen  wird  zunächst  nur  die  Postanweisung
ohne  den  Betrag  dem  Abholer  ausgehändigt.

v.  Die  Bestellung  erfolgt  jedoch,  der  abgegebenen  Erklärung  des  Empfängers
ungeachtet,  durch  Boten  der  Postanstalt:

1.  wenn  der  Absender  es  verlangt  und  dieses  Verlangen  in  der  Aufschrift,  z.  B.  durch
den  Vermerk  „durch  Eilboten“  2c.,  ausdrücklich  ausgesprochen  hat  (§  21);
2.  wenn  es  auf  die  Bestellung  von  Briefen  mit  Behändigungsschein  (8  35)  bz.  auf
die  Vorzeigung  von  Postaufträgen  (§§  19  und  20)  ankommt;
3.  wenn  der  Empfänger  nicht  am  Tage  nach  der  Ankunft,  oder  wenn  er  außerhalb
des  Ortsbestellbezirks  der  Postanstalt  wohnt,  nicht  innerhalb  der  nächsten  drei
Tage  den  zu  bestellenden  Gegenstand  abholen  läßt.
Aushändigung  8  37.  I1.  Die  Aushändigung  der  gewöhnlichen  Packete,  soweit  dieselben  dem  Emder
  Semhungen  pfänger  nicht  in  die  Wohnung  bestellt  werden,  erfolgt  während  der  Dienststunden  in
Behändigung  der  Postanstalt  an  denjenigen,  welcher  sich  zur  Abholung  meldet  und  die  zu  dem  Packete
eereieiem  gehörige  Begleitadresse  zurückgiebt.
Ablieferungs-  II.  Eingeschriebene  Sendungen  und  Sendungen  mit  Werthangabe,  ferner  bei  Postscheine,
  sowie  anweisungen  die  auszuzahlenden  Geldbeträge,  werden,  insofern  die  Abholung  von  der
gunn  Post  erfolgt,  an  denjenigen  ausgehändigt,  welcher  der  Postanstalt  den  mit  dem  Namen
des  Empfangsberechtigten  unterschriebenen  Ablieferungsschein,  die  quittirte  Post-Packetadresse
  oder  bz.  die  unterschriebene  Postanweisung  überbringt  und  aushändigt.

mi.  Eine  Untersuchung  über  die  Aechtheit  der  Unterschrift  und  des  etwa  hinzugefügten
  Siegels  unter  dem  Ablieferungsscheine  u.  s.  w.,  sowie  eine  weitere  Prüfung
der  Berechtigung  desjenigen,  welcher  diesen  Schein  u.  s.  w.  überbringt,  liegt  der  Postanstalt
  nach  §  49  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  nicht  ob.
        <pb n="159" />
        —  137  —

38.  u.  Hat  der  Empfänger  seinen  Aufenthalts-  oder  Wohnort  verändert  und
ist  sein  neuer  Aufenthalts-  oder  Wohnort  bekannt,  so  werden  ihm  gewöhnliche  und  ein—
geschriebene  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  und  Waarenproben,  ferner  Postanweisungen
nachgesendet,  wenn  er  nicht  eine  andere  Bestimmung  getroffen  hat.  Dasselbe  gilt  von
den  Postaufträgen  nebst  ihren  Anlagen,  falls  der  Absender  nicht  die  sofortige  Rücksendung
oder  die  Weitergabe  zur  Protesterhebung  oder  die  Absendung  an  eine  andere,  namentlich
bezeichnete  Person  verlangt  hat.

u.  Bei  Packeten,  bei  Briefen  mit  Werthangabe,  sowie  bei  Briefen  mit  Nachnahme,
  erfolgt  die  Nachsendung  nur  auf  Verlangen  des  Absenders  oder,  bei  vorhandener
  Sicherheit  für  Porto  und  Nachnahme,  auch  des  Empfängers.

III.  Für  Packete,  für  Briefe  mit  Werthangabe  und  für  Briefe  mit  Nachnahme
wird  im  Falle  der  Nachsendung  das  Porto  und  bz.  auch  die  Versicherungsgebühr  von
Bestimmungsort  zu  Bestimmungsort  zugeschlagen;  der  Portozuschlag  von  10  Pf.  wird
jedoch  für  die  Nachsendung  nicht  erhoben.  Für  andere  Sendungen  findet  ein  neuer
Ansatz  nicht  statt.  Einschreib-,  Postanweisungs-,  Postauftrags=  und  Postnachnahme-Gebühren
  werden  bei  der  Nachsendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.

Iv.  Wenn  eine  Person,  welche  eine  Zeitung  bei  einer  Postanstalt  bezieht,  im  Laufe
der  Bezugszeit  die  Ueberweisung  der  Zeitung  auf  eine  andere  Postanstalt  verlangt,  so
erfolgt  die  Ueberweisung  gegen  eine  Gebühr  von  50  Pf.  Die  Ueberweisungsgebühr
kommt  ebenso  oft  in  Ansatz,  wie  der  Bezieher  im  Laufe  der  Bezugszeit  die  Bestimmungs-Postanstalt
  gewechselt  zu  sehen  wünscht.  Insofern  jedoch  die  Zeitung  wieder  nach
dem  Orte  überwiesen  wird,  an  welchem  der  Bezug  ursprünglich  stattgefunden  hat,  ist
für  die  desfallsige  Ueberweisung  eine  nochmalige  Gebühr  nicht  zu  erheben.

m39.  u1.  Postsendungen  sind  für  unbestellbar  zu  erachten:

1.  wenn  der  Empfänger  am  Bestimmungsorte  nicht  zu  ermitteln  und  die  Nachsendung
nach  den  Vorschriften  im  §  38  nicht  möglich  oder  nicht  zulässig  ist;

2.  wenn  die  Annahme  verweigert  wird;

3.  wenn  die  Sendung  mit  dem  Vermerk  „postlagernd"“  versehen  ist  und  nicht  innerhalb
  eines  Monats,  vom  Tage  des  Eintreffens  an  gerechnet,  von  der  Post  abgeholt
  wird;

4.  wenn  es  sich  um  eine  Sendung  mit  Postnachnahme  handelt,  auch  wenn  sie  mit
„postlagernd“  bezeichnet  ist,  und  die  Sendung  nicht  innerhalb  7  Tage  nach  ihrer
Ankunft  am  Bestimmungsorte  eingelöst  wird;

5.  wenn  bei  Postanweisungen  innerhalb  7  Tage  nach  ihrer  Bestellung  ohne  den

Geldbetrag  oder  nach  ihrer  Abholung  der  Geldbetrag  nicht  in  Empfang  genommen
  wird;

Nachsendung
der  Postsendungen.


Behandlung
unbestellbarer
Postsendungen
am  Bestimmungsorte.
        <pb n="160" />
        —  138  —

6.  wenn  die  Sendung  Loose  oder  Anerbietungen  zu  einem  Glücksspiele  enthält,  an
welchem  der  Empfänger  nach  den  betreffenden  Gesetzen  sich  nicht  betheiligen
darf,  und  wenn  eine  solche  Sendung  sofort  nach  geschehener  Eröffnung  an  die
Post  zurückgegeben  wird;

7.  wenn  es  sich  um  einen  Postauftrag  an  einen  Empfänger  handelt,  über  dessen
Vermögen  das  Gemeinschuldverfahren  eröffnet  ist,  und  der  Absender  weder  die
Weitergabe  zur  Protesterhebung  noch  die  Absendung  an  eine  andere,  namentlich
bezeichnete  Person  verlangt  hat.

I1.  Bevor  in  dem  Falle  zu  Abs.  1  Punkt  1  eine  mit  einer  Begleitadresse  versehene
Sendung  deshalb  als  unbestellbar  angesehen  wird,  weil  mehrere  dem  Emfänger  gleichbenannte
  Personen  im  Orte  sich  befinden,  und  der  wirkliche  Empfänger  nicht  sicher  zu
unterscheiden  ist,  muß  die  Begleitadresse  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgesandt  werden,
um  den  Absender,  wenn  derselbe  auf  Grund  der  Begleitadresse  ermittelt  werden  kann,
zur  näheren  Bezeichnung  des  Empfängers  zu  veranlassen.

III.  Alle  anderen  Postsendungen  sind,  wenn  sie  als  unbestellbar  erkannt  worden,
ohne  Verzug  nach  dem  Aufgabeorte  zurückzusenden.  Nur  bei  Sendungen,  die  einem
schnellen  Verderben  unterliegen,  muß,  sofern  nach  dem  Ermessen  der  Postanstalt  des
Bestimmungsorts  Grund  zu  der  Besorgniß  vorhanden  ist,  daß  das  Verderben  auf  dem
Rückwege  eintreten  werde,  von  der  Rücksendung  abgesehen  werden,  und  die  Veräußerung
des  Inhalts  für  Rechnung  des  Absenders  erfolgen.

IV.  In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Zurücksendung  oder  eintretendenfalls,
  daß  und  weshalb  die  Veräußerung  erfolgt  sei,  auf  dem  Briefe  bz.  auf
der  Begleitadresse  zu  vermerken.

V.  Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen  nicht  eröffnet  sein.  Eine  Ausnahme
hiervon  tritt  nur  ein  bezüglich  derjenigen  Briefe,  welche  von  einer  mit  dem  Empfänger
gleichnamigen  Person  irrthümlich  geöffnet  wurden,  und  bezüglich  der  im  Abs.  #x  unter  6
bezeichneten  Briefe.  Bei  irrthümlicher  Eröffnung  von  Briefen  durch  gleichnamige  Personen
  ist  übrigens,  sofern  dies  möglich  ist,  eine  von  diesen  Personen  selbst  unter
Namensunterschrift  auf  die  Rückseite  des  Briefes  niedergeschriebene  bezügliche  Bemerkung
beizubringen.

VI.  Wenn  Absender  gewöhnlicher  oder  eingeschriebener  Packete  im  Falle  der  Unbestellbarkeit
  derselben  die  sofortige  Rücksendung  vermieden  zu  sehen  wünschen,  so  ist
seitens  der  Absender  auf  der  Vorderseite  der  Begleitadresse  in  hervortretender  Weise
der  Vermerk:  „Wenn  unbestellbar,  Nachricht“  niederzuschreiben,  sowie  Name  und
Wohnung  anzugeben.  Der  Vermerk  kann  auch  mittels  Stempelabdrucks  oder  durch
Typendruck  hergestellt  werden.  Bleibt  ein  solches  Packet  demnächst  am  Bestimmungsorte
  unbestellbar,  so  muß  die  Postanstalt  des  Bestimmungsorts  bei  dem  Absender  an-
        <pb n="161" />
        —  139  —

fragen,  ob  das  Packet  zurückgeschickt  oder  an  eine  andere  Person,  sei  es  an  demselben
oder  an  einem  anderen  Orte  des  Deutschen  Reichs,  ausgehändigt  werden  soll.  Für  die
Benachrichtigung  wird  das  einfache  Briefporto  in  Ansatz  gebracht.  Die  Antwort  muß
an  die  rückfragende  Postanstalt  frankirt  abgeschickt  werden  und  eine  klare  Bestimmung
über  das  Packet  enthalten.  Die  Bezeichnung  mehrerer  Personen,  welchen  das  Packet
der  Reihe  nach  zuzuführen  sei,  ist  nicht  gestattet.  Geht  bei  der  Postanstalt  innerhalb
10  Tage  nach  Absendung  ihrer  Anfrage  eine  Antwort  nicht  ein,  so  wird  das  Packet
nach  dem  Aufgabeorte  zurückgeschickt.  Ist  das  Packet  auch  dem  zweiten  Empfänger
gegenüber  unbestellbar,  so  kann,  wenn  der  Absender  ein  bezügliches  Verlangen  aus—
gesprochen  hat,  vor  der  Rücksendung  noch  einmal  in  derselben  Weise  die  anderweite
Bestimmung  des  Absenders  durch  die  Postanstalt  eingeholt  werden.  Sollte  alsdann
die  Bestellung  an  den  dritten  Empfänger  ebenfalls  nicht  stattfinden  können,  so  muß  die
Rücksendung  eintreten.

VII.  Für  zurückzusendende  Packete,  Briefe  mit  Werthangabe  und  Briefe  mit  Postnachnahme
  ist  das  Porto  bz.  auch  die  Versicherungsgebühr  für  die  Hin=  und  für  die
Rücksendung  zu  entrichten;  der  Portozuschlag  von  10  Pf.  wird  jedoch  für  die  Rücksendung
  nicht  erhoben.  Für  andere  Gegenstände  findet  ein  neuer  Ansatz  nicht  statt.
Einschreib-,  Postanweisungs-,  Postauftrags=  und  Postnachnahme-Gebühren  werden  bei
der  Rücksendung  nicht  noch  einmal  angesetzt.

8  40.  1.  Die  nach  Maßgabe  des  §  39  unbestellbaren  und  deshalb  nach  dem  Ab=  Behandlung
gangsorte  zurückgehenden  Sendungen  werden  an  den  Absender  zurückgegeben.  zunsesebesnn

:  ½#  Z  ,  Postsendungen
I.  Bei  der  Bestellung  und  Behändigung  einer  zurückgekommenen  Sendung  an  den  am  Aufgabeermittelten
  Absender  wird  nach  den  für  die  Bestellung  und  Aushändigung  einer  Send=  oorte.
ung  an  den  Empfänger  gegebenen  Vorschriften  verfahren.  Der  über  eine  Sendung  dem
Absender  ertheilte  Einlieferungsschein  muß  bei  der  Wiederaushändigung  der  Sendung
zurückgegeben  werden.

ç.  Kann  die  Postanstalt  am  Abgangsorte  den  Absender  nicht  ermitteln,  so  wird  die
Sendung  an  die  vorgesetzte  Ober-Postdirection  eingesandt,  welche  dieselbe  mittels
Stempels  als  unbestellbar  zu  bezeichnen  und  durch  Eröffnung  den  Absender  zu  ermitteln
hat.  Die  mit  der  Eröffnung  beauftragten,  zur  Beobachtung  strenger  Verschwiegenheit
besonders  verpflichteten  Beamten  nehmen  Kenntniß  von  der  Unterschrift  und  von  dem
Orte,  müssen  jedoch  jeder  weiteren  Durchsicht  sich  enthalten.  Die  Sendung  wird  hiernächst
  mittels  Siegelmarke  oder  Dienstsiegels,  welche  eine  entsprechende  Inschrift  tragen,
wieder  verschlossen.

IV.  Wenn  der  Absender  ermittelt  wird,  derselbe  aber  die  Annahme  verweigert,  oder
innerhalb  14  Tage  nach  Behändigung  der  Begleitadresse  oder  des  Ablieferungsscheins
oder  der  Postanweisung  die  Sendung  bz.  den  Geldbetrag  nicht  abholen  läßt,  so  können

1879.  20
        <pb n="162" />
        Laufschreiben
wegen  Postsendungen.


Nachlieferungen
  von
Zeitungen.

—  140  —

die  Gegenstände  zum  Besten  der  Postarmen-  bz.  Post-Unterstützungskasse  verkauft  bz.
verwendet,  Briefe  und  die  zum  Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände  aber
vernichtet  werden.

V.  Ist  der  Absender  nicht  zu  ermitteln,  so  werden  gewöhnliche  Briefe  und  die  zum
Verkauf  nicht  geeigneten  werthlosen  Gegenstände  nach  Verlauf  von  drei  Monaten,  vom
Tage  des  Eingangs  derselben  bei  der  Ober-Postdirection  gerechnet,  vernichtet;  dagegen
wird

1.  bei  eingeschriebenen  Sendungen,  ferner  bei  Briefen  mit  Werthangabe,  oder  bei
Briefen,  in  denen  sich  bei  der  Eröffnung  Gegenstände  von  Werth  vorgefunden
haben,  ohne  daß  dieser  angegeben  worden  war,  sowie  bei  Postanweisungen,

2.  bei  Packeten  mit  oder  ohne  Werthangabe

der  Absender  öffentlich  aufgefordert,  innerhalb  vier  Wochen  die  unbestellbaren  Gegen—
stände  in  Empfang  zu  nehmen.  Die  zu  erlassende  öffentliche  Aufforderung,  welche  eine
genaue  Bezeichnung  des  Gegenstandes  unter  Angabe  des  Abgangs-  und  Bestimmungsorts,
  der  Person  des  Empfängers  und  des  Tages  der  Einlieferung  enthalten  muß,  wird
durch  Aushang  bei  der  Postanstalt  des  Abgangsorts  und  durch  einmalige  Einrückung
in  ein  dazu  geeignetes  amtliches  Blatt  bekannt  gemacht.

VI.  Inzwischen  lagern  die  Sendungen  auf  Gefahr  des  Absenders.  Sachen,  welche
dem  Verderben  ausgesetzt  sind,  können  sofort  verkauft  werden.

VII.  Bleibt  die  öffentliche  Aufforderung  ohne  Erfolg,  so  werden  die  Sachen  verkauft.

VIII.  Sind  unbestellbare  Sendungen  in  einem  fremden  Postgebiete  zur  Post  gegeben,
so  werden  sie  dorthin  zurückgeschickt,  und  es  bleibt  das  weitere  Verfahren  der  fremden
Postanstalt  überlassen.

841.  1.  Die  Gebühr  für  den  Erlaß  eines  Laufschreibens  bezüglich  einer  zur  Post
gelieferten  Sendung  beträgt  20  Pf.

u.  Für  Laufschreiben  wegen  gewöhnlicher  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen  oder
Waarenproben  soll  diese  Gebühr  erst  nachträglich  und  nur  in  denjenigen  Fällen  erhoben
werden,  in  welchen  die  richtig  erfolgte  Aushändigung  der  Sendung  an  den  Empfänger
festgestellt  wird.

im.  Für  Laufschreiben  wegen  anderer  Sendungen  ist  die  Gebühr  vor  dem  Erlaß  des
Laufschreibens  zu  entrichten;  die  Rückerstattung  erfolgt,  wenn  sich  ergiebt,  daß  die  Nachfrage
  durch  Verschulden  der  Post  herbeigeführt  worden  ist.

IV.  Für  Laufschreiben,  welche  portofreie  Sendungen  betreffen,  wird  eine  Gebühr
nicht  erhoben.

42.  Bei  verspätet  erfolgender  Bestellung  auf  Zeitungen  ist,  wenn  von  dem  Bezieher
  die  Nachlieferung  der  für  die  Bezugszeit  bereits  erschienenen  Nummern  einer
        <pb n="163" />
        —  141  —

Zeitung  gewünscht  wird,  für  das  an  die  Zeitungs-Verlags-Postanstalt  wegen  der  Nachlieferung

  abzulassende  besondere  Bestellschreiben  das  Franko  von  10  Pf.  zu  entrichten.

Ebenso  ist,  wenn  Bezieher  von  Zeitungen  die  nochmalige  Lieferung  einzelner  ihnen

fehlender  Nummern  der  Zeitung  verlangen,  für  das  dieserhalb  an  die  Verlags-Postanstalt
  zu  richtende  postamtliche  Schreiben  das  Franko  von  10  Pf.  zu  erlegen.

43.  1.  Die  Freimarken  werden  zu  dem  Nennwerthe  des  Stempels  an  das
Publikum  abgelassen.

Verkauf  von

Postwerthzeichen:



a)  Freimarken.

tu.  Der  Verkaufspreis  der  gestempelten  Briefumschläge  beträgt,  einschließlich  der  b)  Gestempelte

Herstellungskosten,  11  Pf.  für  das  Stück.  Sinsc
III.  Die  gestempelten  Postkarten  werden  zu  dem  Nennwerthe  des  Stempels  an  das  c)  Gestempelte

Publikum  abgelassen.  Postkarten.
IV.  Bei  einzelnen  größeren  Postanstalten  werden  gestempelte  Streifbänder  zu  3  Pf.  )  Gestempelte

zum  Verkauf  gestellt.  Der  Absatz  findet  nur  in  Mengen  von  100  Stück  statt,  und  zwar  Streifbanmit

  einem  Zuschlage  von  35  Pf.  für  je  100  Stück.

V.  Die  Anstalt,  in  welcher  die  Postwerthzeichen  hergestellt  werden,  übernimmt  die  e)  Abstempel-Abstempelung

  von  Briefbogen,  Briefumschlägen,  Streifbändern  und  Postkarten  mit  dem  Sreisbagen
Freimarkenstempel  für  das  Publikum  unter  den  bei  jeder  Postanstalt  zu  erfragenden  Briefumnäheren
  Bedingungen.  schlägen,
VI.  Außer  Kurs  gesetzte  Postwerthzeichen  werden  innerhalb  der  durch  den  Deutschen  treisbän-Reichs-Anzeiger
  und  andere  öffentliche  Blätter  bekannt  zu  machenden  Frist  bei  den  Poestkarten
Postanstalten  zum  Nennwerth  gegen  gültige  Postwerthzeichen  umgetauscht.  Nach  Ab-  EN*:

lauf  der  Frist  findet  ein  Umtausch  nicht  mehr  statt.
nicht  verbunden,  Postwerthzeichen  baar  einzulösen.

VII.  Die  Verwendung  der  aus  gestempelten  Briefumschlägen,  Postkarten  und  Streifbändern
  ausgeschnittenen  Frankostempel  zur  Frankirung  von  Postsendungen  ist  nicht
zulässig.  Dagegen  können  verdorbene  gestempelte  Briefumschläge,  welche  noch  nicht  mit
dem  Entwerthungszeichen  versehen  sind,  bei  den  Postanstalten  gegen  Freimarken  von
gleichen  Werthbeträgen  umgetauscht  werden.  Ein  Umtausch  in  den  Händen  des  Publikums
  unbrauchbar  gewordener  Streifbänder  sowie  Formulare  zu  Postkarten  findet
nicht  statt.

44.  1.  Die  Postsendungen  können,  sofern  nicht  das  Gegentheil  ausdrücklich  Entrichtungdes
bestimmt  ist,  nach  der  Wahl  des  Absenders  frankirt  oder  unfrankirt  zur  Post  eingeliefert  s  und  der
werden.  Zur  Frankirung  der  durch  die  Briefkasten  einzuliefernden  Gegenstände  (§  24  bübren.  #
Abs.  u)  müssen  Postwerthzeichen  benutzt  werden.

I.  Reicht  das  am  Abgangsorte  entrichtete  Franko  nicht  aus,  so  wird  der  Ergänzungsbetrag
  und  bz.  das  Zuschlagporto  vom  Empfänger  erhoben.  Bei  gewöhnlichen

20  7

Die  Reichs-Postverwaltung  ist
        <pb n="164" />
        —  142  —

Briefen,  Waarenproben  und  Drucksachen,  sowie  bei  allen  Sendungen  vom  Auslande,
gilt  die  Verweigerung  der  Nachzahlung  des  Portos  für  eine  Verweigerung  der  Annahme
des  Briefes  2c.  Bei  anderen  Sendungen  kann  der  Empfänger  die  Auslieferung  ohne
Portozahlung  verlangen,  wenn  er  den  Absender  namhaft  macht  und  bz.  den  Briefumschlag
  oder  eine  Abschrift  davon  zurückzunehmen  gestattet.  Der  fehlende  Betrag  wird
alsdann  vom  Absender  eingezogen.

III.  Sendungen,  welche  mit  Postwerthzeichen  einer  fremden  Postverwaltung  frankirt
aufgeliefert  werden,  sind  als  unfrankirt  zu  behandeln  und  die  Postwerthzeichen  als  ungültig
  zu  bezeichnen.

Iy.  Wird  die  Annahme  einer  Sendung  von  dem  Empfänger  verweigert,  oder  kann
der  Empfänger  nicht  ermittelt  werden,  so  ist  der  Absender,  selbst  wenn  er  die  Sendung
nicht  zurücknehmen  will,  verbunden,  das  Porto  und  die  Gebühren  zu  zahlen.

V.  Für  Sendungen,  welche  erweislich  auf  der  Post  verloren  gegangen  sind,  wird
kein  Porto  gezahlt  und  das  etwa  gezahlte  erstattet.  Dasselbe  gilt  von  solchen  Sendungen,
  deren  Annahme  wegen  vorgekommener  Beschädigung  vom  Empfänger  verweigert
wird,  insofern  die  Beschädigung  von  der  Postverwaltung  zu  vertreten  ist.

VI.  Hat  der  Empfänger  die  Sendung  angenommen,  so  ist  er,  sofern  im  Vorstehenden
  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  zur  Entrichtung  des  Portos  und  der  Gebühren
verpflichtet  und  kann  sich  davon  durch  spätere  Rückgabe  der  Sendung  nicht  befreien.
Die  Reichs=  und  Staatsbehörden  sind  jedoch  befugt,  auch  nach  erfolgter  Annahme  und
Eröffnung  portopflichtiger  Sendungen  die  Briefumschläge  zu  dem  Zwecke  an  die  Postanstalt
  zurückzugeben,  das  Porto  von  dem  Absender  nachträglich  einzuziehen,  bz.  bei
Packeten  sich  dieserhalb  schriftlich  an  die  Postanstalt  zu  wenden.

VII.  In  Fällen,  in  welchen  das  Porto  gestundet  wird,  ist  dafür  monatlich  eine
Stundungsgebühr  zu  erheben.  Dieselbe  beträgt  5  Pf.  für  jede  Mark  oder  den  überschießenden
  Theil  einer  Mark,  mindestens  aber  50  Pf.  Wenn  in  einem  Monat  Porto
nicht  zu  stunden  gewesen  ist,  so  wird  eine  Gebühr  nicht  erhoben.

VIn.  In  denjenigen  Fällen,  in  welchen  auf  Antrag  des  Betheiligten  zur  Vermittelung
der  Abgabe  der  für  ihn  eingehenden  bz.  der  Einlieferung  der  von  ihm  abzusendenden
gewöhnlichen  Briefe,  Postkarten,  Drucksachen,  Waarenproben  und  Zeitungen  mit  den
vorbeifahrenden  Posten  verschlossene  Taschen  befördert  werden,  ist  für  diese  Vermittelung
eine  Gebühr  von  50  Pf.  für  den  Monat  zu  erheben.
        <pb n="165" />
        Abschnitt  II.
Estafettensendungen.

845.  1.  Briefe  und  andere  Gegenstände  können  zur  estafettenmäßigen  Beförder-  a)  Annahme.
ung  nur  bei  solchen  Postanstalten  eingeliefert  werden,  welche  an  Orten  mit  Estafetten—
Station  sich  befinden,  oder  welche  an  Eisenbahnen  liegen,  deren  Züge  zur  Beförderung
der  eingelieferten  Sendung  zweckmäßig  benutzt  werden  können.

.  Sendungen,  welche  ausschließlich  auf  der  Eisenbahn  zu  befördern  sind,  werden
zur  estafettenmäßigen  Beförderung  nicht  angenommen.

III.  Mit  Estafetten  werden  nur  Gegenstände  bis  zum  Gesammtgewicht  von  10  Kilo=  b)  Gewicht  und
gramm  befördert.  Briefe  bis  zum  Gewicht  von  250  Gramm  müssen  in  haltbares  Veschaffen-Papier
  eingeschlagen,  schwerere  Briefe  und  Packete  aber  in  Wachsleinwand  verpackt,  «
auch  müssen  die  Briefe  und  Packete  in  einer  solchen  Form  zur  Post  eingeliefert  werden,
daß  sie  in  der  Estafettentasche  Raum  finden.

1v.  Die  Aufschrift  muß  den  Bestimmungen  des  §  5  entsprechen.

v.  Eine  Werthangabe  ist  bei  Estafettensendungen  nicht  zulässig.

VI.  Ueber  die  Estafettensendung  erhält  der  Absender  einen  Einlieferungsschein.

VII.  Die  Beförderung  geschieht  zu  Pferde  oder  mittels  Kariols.  Eisenbahnzüge  e)  Beförderwerden,
  insofern  der  Absender  nicht  eine  andere  Beförderungsweise  verlangt  hat,  benutzt,  uUngsweise.
wenn  berechnet  werden  kann,  daß  die  Estafettensendungen  mit  denselben  ihren  Bestimmungsort
  eher  oder  wenigstens  ebenso  früh  erreichen,  wie  bei  der  Beförderung  zu
Pferde.

VIII.  Die  durch  Estafette  eingegangenen  Gegenstände  müssen  ohne  Verzug  bestellt  d)  Bestellung
werden,  sofern  vom  Absender  oder  Empfänger  nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist.  Sie  siumun  .
müssen  derjenigen  Person  behändigt  werden,  an  welche  die  Aufschrift  lautet.  Wird  oorte.  ?
dies  durch  besondere  Umstände  verhindert,  so  kann  die  Aushändigung  an  Haus=  und
Geschäftsbeamte  oder  erwachsene  Familienglieder  des  Empfängers  geschehen.  Der  Abnehmer
  muß  dem  Ueberbringer  quittiren  und  die  Stunde  des  Empfanges  bescheinigen.

IX.  Für  jeden  Gegenstand  rc.  ist  das  Porto  und  für  jede  Estafette  außerdem  eine  e)  Zahlungs-Abfertigungsgebühr

  von  1  Mark  50  Pf.  zu  entrichten.  wötn  -
X.  Nur  die  Postanstalt  des  Absendungsorts,  oder,  wenn  die  Estafette  aus  einem  zu  Pferde
fremden  Postgebiete  kommt,  die  zuerst  berührte  Poststation  ist  zur  Ansetzung  der  Ab=  dder  mittesst

fertigungsgebühr  berechtigt.  *z.
XI.  Die  Zahlung  für  ein  Estafettenpferd,  einschließlich  des  etwa  zu  benutzenden  den.

Kariols,  erfolgt  nach  demselben  Satze,  welcher  für  ein  Kurierpferd  bestimmt  ist  (siehe

§  59  Abs.  7).
        <pb n="166" />
        )  Zahlungssätze
  für  Estafetten,
  welche
auf  der  Eisenbahn
  befördert
  werden.


2)  Berichtigung
der  Kosten.

—  144  —

xit.  Das  etwaige  Wegegeld,  sowie  sonstige  Wege-2c.  Abgaben  werden  nach  den
betreffenden,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Tarifen  erhoben.

X-I.  Die  Rittgebühren  werden  nach  der  postmäßigen  Entfernung  auf  dem  wirklich
zu  benutzenden  Wege  berechnet.

XIV.  Bei  Estafetten  nach  Orten,  welche  weniger  als  fünfzehn  Kilometer  entfernt
sind,  erfolgt  die  Berechnung  der  Gebühren  nach  den  im  §  59  für  Extraposten  2c.  vorgeschriebenen
  bezüglichen  Grundsätzen.

XV.  Wünscht  der  Absender  einer  Estafette,  welche  nur  bis  zur  nächsten  Station
oder  nach  einem  Orte  geht,  der  ohne  Pferdewechsel  erreicht  werden  kann,  die  Rückbeförderung
  der  Antwort  durch  den  Postillon,  welcher  die  Estafette  überbracht  hat:  so
ist  dieses  zulässig,  wenn  der  Postillon  den  Rückritt  innerhalb  sechs  Stunden  nach
seiner  Ankunft  antreten  kann  und  zwischen  der  Ankunft  und  dem  Rückritt  mindestens
eine  Ruhezeit  von  der  Dauer  der  einfachen  Beförderungsfrist  gewährt  wird.  Der  Absender
  der  Estafette  muß  seinen  Wunsch  aber  gleich  bei  Aufgabe  derselben  der  Postanstalt
  zu  erkennen  geben.  Für  den  Rückritt  wird  dann  die  Hälfte  der  Rittgebühren
entrichtet.

XVI.  Die  Erhebung  des  Wegegeldes  und  der  sonstigen  Wege=  2c.  Abgaben  geschieht
im  Falle  der  Rückbenutzung  (Abs.  XV)  sowohl  für  den  Hin=  als  auch  für  den  Rückweg.
Die  Abfertigungsgebühr  ist  dagegen  nur  einmal  zu  entrichten.

XVII.  Für  die  Bestellung  einer  jeden  mit  Estafette  eingehenden  Sendung  werden  am
Bestimmungsorte  50  Pf.  erhoben.

XVIII.  Für  die  streckenweise  Beförderung  von  Estafettensendungen  auf  Eisenbahnen
werden,  wenn  wegen  mangelnder  Postbegleitung  ein  besonderer  Begleiter  zur  Sicherung
der  Sendung  mitgegeben  werden  muß,  an  Begleitungskosten  erhoben:

a)  das  Personengeld  für  die  Hinreise  des  Begleiters  auf  einem  Platze  dritter  Klasse,
oder  wenn  mit  dem  betreffenden  Zuge  Personen  in  der  dritten  Klasse  nicht  befördert
  werden,  auf  einem  Platze  der  vorhandenen  nächst  höheren  Klasse,

b)  das  Personengeld  für  die  Rückreise  des  Begleiters  auf  einem  Platze  dritter  Klasse,

c)  die  Tagegelder  des  Begleiters  für  jeden  angefangenen  Tag,  welcher  zur  Hinreise
des  Begleiters  und  zur  Rückreise  desselben  mit  dem  nächsten  Zuge  erforderlich
  ist.

XIX.  Der  Absender  einer  Estafettensendung  muß  sämmtliche  Kosten,  mit  Ausnahme
  des  Bestellgeldes,  bei  der  Absendung  bezahlen.  Können  dieselben  von  der  absendenden
  Postanstalt  nicht  genau  angegeben  werden,  so  muß  ein  angemessener  Geldbetrag
  hinterlegt  werden.
        <pb n="167" />
        —  145  —

Abschnitt  III.
Personenbeförderung  mittels  der  Posten.

46.  1.  Die  Meldung  zur  Reise  mit  den  ordentlichen  Posten  kann  stattfinden:
a)  bei  den  Postanstalten,  oder
b)  bei  den  unterwegs  belegenen  Haltestellen,  welche  von  den  Ober-Postdirectionen
öffentlich  bekannt  gemacht  werden.

i.  Bei  den  Postanstalten  kann  die  Meldung  frühestens  acht  Tage  vor  dem
Tage  der  Abreise  und  spätestens  bei  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung
geschehen.

m.  Der  Schluß  der  Post  für  die  Personenbeförderung  tritt  ein:

wenn  im  Hauptwagen  oder  in  den  bereits  gestellten  Beiwagen  noch  Plätze
offen  sind:
fünf  Minuten,  und
wenn  dieses  nicht  der  Fall  ist,  sondern  die  Gestellung  von  Beiwagen  erforderlich
  wird:
fünfzehn  Minuten
vor  der  festgesetzten  Abgangszeit  der  betreffenden  Post.

lIv.  Die  Meldung  muß  innerhalb  der  für  den  Geschäftsverkehr  mit  dem  Publikum
bestimmten  Dienststunden  (§  25)  geschehen,  kann  aber,  wenn  die  Post  außerhalb  der
Dienststunden  abgeht,  auch  noch  gegen  die  Zeit  der  Abfertigung  der  betreffenden  Post
erfolgen.  Uebrigens  darf  die  Meldung  —  über  die  gewöhnliche  Schlußzeit  der  Post
für  die  Personenbeförderung  hinaus  —  ausnahmsweise  noch  unmittelbar  bis  zum
Abgange  der  Post  stattfinden,  insofern  dadurch  die  pünktliche  Absendung  derselben  nach
dem  Ermessen  der  Postanstalt  nicht  verzögert  wird.

V.  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  mit  Station,  so  kann  die  Annahme
nur  dann  wegen  mangelnden  Platzes  beanstandet  werden,  wenn  zu  der  betreffenden
Post  Beiwagen  überhaupt  nicht  gestellt  werden  und  die  Plätze  im  Hauptwagen  schon
vergeben  oder  auf  den  Unterwegs-Stationen  bei  Ankunft  der  Post  schon  besetzt  sind,
oder  wenn  auf  der  betreffenden  Station  nur  eine  beschränkte  Gestellung  von  Beiwagen
stattfindet.

VI.  Erfolgt  die  Meldung  bei  einer  Postanstalt  ohne  Station,  so  findet  die  Annahme
  nur  unter  dem  Vorbehalt  statt,  daß  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  etwa  mitkommenden
  Beiwagen  noch  unbesetzte  Plätze  vorhanden  sind.

VII.  Bei  solchen  Posten,  zu  welchen  Beiwagen  überhaupt  nicht  gestellt  werden,
können  Plätze  nach  einem  vor  der  nächsten  Station  belegenen  Zwischenorte  nur  insoweit

Meldung  zur
Reise.

a)Bei  den  Postanstalten.
        <pb n="168" />
        )  An  Haltestellen.


Personen,
welche  von  der
Reise  mit  der

Post  ausgeschlossen
  sind.

Fahrschein.

—  146  —

vergeben  werden,  als  sich  bis  zum  Abgange  der  Post  zu  den  vorhandenen  Plätzen  nicht
Personen  gemeldet  haben,  welche  bis  zur  nächsten  Station  oder  darüber  hinaus  reisen
wollen.  Doch  kann  der  Reisende  einen  vorhandenen  Platz  sich  dadurch  sichern,  daß  er
bei  seiner  Meldung  sogleich  das  Personengeld  bis  zur  nächsten  Station  bezahlt.

VIII.  Die  Meldung  an  Haltestellen  kann  nur  dann  berücksichtigt  werden,  wenn  noch
unbesetzte  Plätze  im  Hauptwagen  oder  in  den  Beiwagen  offen  sind.  Der  Reisende  muß
an  diesen  Haltestellen,  wenn  die  Post  anhält,  sofort  einsteigen.  Gepäck  von  solchen
Reisenden  kann  nur  insoweit  zugelassen  werden,  als  dasselbe  ohne  Belästigung  der
anderen  Reisenden  im  Personenraume  leicht  untergebracht  werden  kann.  Die  Packräume
  des  Wagens  dürfen  dabei  nicht  geöffnet  werden,  auch  ist  jedes  längere  Anhalten
der  Post  unstatthaft.

IX.  Wünschen  Reisende  sich  die  Beförderung  mit  der  Post  von  einer  Postanstalt
ohne  Station  oder  von  einer  Haltestelle  ab  zu  sichern,  so  müssen  sie  sich  bei  der  vorliegenden
  Postanstalt  mit  Station  melden,  von  dort  ab  einen  Platz  nehmen  und  das
entsprechende  Personengeld  erlegen.

847.  1.  Von  der  Reise  mit  der  Post  sind  ausgeschlossen:

1.  Kranke,  welche  mit  epileptischen  oder  Gemüthsleiden,  mit  ansteckenden  oder  Ekel
erregenden  Uebeln  behaftet  sind,

2.  Personen,  welche  durch  Trunkenheit,  durch  unanständiges  oder  rohes  Benehmen,
oder  durch  unanständigen  oder  unreinlichen  Anzug  Anstoß  erregen,

3.  Gefangene,

4.  erblindete  Personen  ohne  Begleiter  und

5.  Personen,  welche  Hunde  oder  geladene  Schießwaffen  mit  sich  führen.

8  48.  1.  Geschieht  die  Meldung  zur  Reise  bei  einer  Postanstalt,  so  erhält  der
Reisende  gegen  Entrichtung  des  Personengeldes  den  Fahrschein.

.  Bei  durchgehenden  Posten  kann  die  Abfahrtszeit  nur  mit  Rücksicht  auf  die  Zeit
des  Eintreffens  der  anschließenden  Posten  oder  Eisenbahnzüge  angegeben  werden,  und
es  liegt  dem  Reisenden  ob,  die  möglichst  frühe  Abgangszeit  zur  Richtschnur  zu  nehmen.

u.  Die  Nummer  des  Fahrscheins  richtet  sich  nach  der  Reihenfolge,  in  welcher  die
Meldung  zur  Mitreise  geschehen  ist;  doch  steht  es  Jedermann  frei,  bei  der  Meldung
unter  den  im  Hauptwagen  noch  unbesetzten  Plätzen  sich  einen  bestimmten  Platz  zu
wählen.

IV.  Personen,  die  sich  an  Haltestellen  gemeldet  haben  und  aufgenommen  worden
sind,  können  einen  Fahrschein  erst  bei  der  nächsten  Postanstalt  ausgestellt  erhalten,  und
haben  das  Personengeld  bei  dieser  Postanstalt  oder,  wenn  sie  nicht  so  weit  fahren,  an
den  Postschaffner  oder  Postillon  zu  entrichten.
        <pb n="169" />
        —  147  —

49.  1.  Das  Personengeld  wird  erhoben,  entweder  Grundsätze  der

a)  nach  der  von  dem  Reisenden  mit  der  Post  zurückzulegenden  Entfernung,  unter  keroe
Anwendung  des  bei  dem  Kurse  für  das  Kilometer  angeordneten  Satzes,  oder
b)  nach  dem  für  einen  bestimmten  Kurs  angeordneten  besonderen  Satze.

.  Das  Personengeld  kommt  bei  der  Meldung  bis  zum  Bestimmungsorte  zur
Erhebung,  sofern  dieser  auf  dem  Kurse  liegt  und  sich  daselbst  eine  Postanstalt  befindet.
III.  Will  der  Reisende  seine  Reise  über  den  Kurs  hinaus  oder  auf  einem  Seitenkurse
  fortsetzen,  so  kann  das  Personengeld  nur  bis  zu  dem  Endpunkte  oder  bis  zu  dem
Uebergangspunkte  des  Kurses  erlegt  werden;  der  Reisende  kann  auch  nur  bis  zu  diesen
Punkten  den  Fahrschein  erhalten  und  muß  sich  dort  wegen  Fortsetzung  der  Reise  von

Neuem  melden  und  einen  Platz  lösen,  sofern  nicht  Einrichtungen  zur  Durcherhebung  des
Personengeldes  getroffen  worden  sind.

IV.  Für  Plätze,  welche  bei  einer  Postanstalt  zur  Reise  bis  zu  einem  zwischen  zwei  #)  Bei  Reisen
Stationen  auf  dem  Kurse  gelegenen  Orte  (Zwischenorte)  genommen  werden,  kommt,  Porh  Ir
gleichviel,  ob  sich  in  diesem  Zwischenorte  eine  Postanstalt  befindet  oder  nicht,  das
Personengeld  nach  der  wirklich  zurückzulegenden  Kilometerzahl,  mindestens  jedoch  der
Betrag  von  30  Pf.  zur  Erhebung.

V.  Für  die  Beförderung  von  Haltestellen  ab  wird,  sofern  die  dort  zugehenden  b)  Bei  Reisen
Personen  sich  nicht  etwa  einen  Platz  von  der  vorliegenden  Station  ab  gesichert  haben,  non  olledas
  Personengeld  nach  Maßgabe  der  wirklichen  Entfernung  bis  zur  nächsten  Station,
oder,  wenn  die  Reisenden  schon  vorher  an  einem  Zwischenorte  abgehen,  bis  zu  diesem
erhoben.  In  jedem  Falle  kommt  jedoch  mindestens  der  Betrag  von  30  Pf.  zur  Erhebung.


VI.  Wollen  an  Haltestellen  zugegangene  Personen  mit  derselben  Post  von  der
nächsten  Station  ab  weiter  befördert  werden,  so  haben  sie  dort  den  Platz  für  die  weitere
Reise  zu  lösen.

VII.  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  unter  und  bis  zu  drei  Jahren  wird  Personengeld  c)  Für  Kinder.
nicht  erhoben.  Das  Kind  darf  jedoch  keinen  besonderen  Wagenplatz  einnehmen,  sondern

muß  auf  dem  Schooße  einer  erwachsenen  Person,  unter  deren  Obhut  es  reist,  mitgenommen
  werden.

VIII.  Für  ein  Kind  in  dem  Alter  von  mehr  als  drei  Jahren  ist  das  volle  Personengeld
  zu  erheben  und  ein  besonderer  Platz  zu  bestimmen.  Nehmen  jedoch  Familien  einen
der  abgeschlossenen  Wagenräume  oder  auch  nur  eine  Sitzbank  ganz  ein,  so  kann  ein
Kind  bis  zum  Alter  von  acht  Jahren  unentgeltlich,  zwei  Kinder  aber  können  für  das
Personengeld  für  nur  eine  Person  befördert  werden,  insofern  die  betreffenden  Personen

mit  den  Kindern  sich  auf  die  von  ihnen  bezahlten  Sitzplätze  beschränken.  Diese  Ver-1879.
  21
        <pb n="170" />
        Erstattung  von
Personengeld.

Verbindlichkeit

der  Reisenden

in  Betreff  der
Abreise.

Plätze  der
Reisenden.

—  148  —

günstigung  kann  nur  für  den  Hauptwagen  unbedingt,  für  Beiwagen  aber  nur  insoweit
zugestanden  werden,  als  auf  Beibehaltung  der  ursprünglichen  Plätze  zu  rechnen  ist.

50.  1.  Die  Erstattung  von  Personengeld  an  die  Reisenden  findet  stets  statt,
wenn  die  Postanstalt  die  durch  die  Annahme  des  Reisenden  eingegangene  Verbindlichkeit
ohne  dessen  Verschulden  nicht  erfüllen  kann.  Die  Erstattung  von  Personengeld  soll  auch
dann  zulässig  sein,  wenn  der  Reisende  an  der  Benutzung  der  Post  aus  irgend  einem
anderen  Grunde  verhindert  ist  und  die  Erstattung  mindestens  15  Minuten  vor  dem
planmäßigen  Abgange  der  Post  beantragt.

II.  Die  Erstattung  erfolgt,  gegen  Rückgabe  des  Fahrscheins  und  gegen  Quittung,
mit  demjenigen  Betrage  des  Personengeldes,  welcher  von  dem  Reisenden  für  die  mit
der  Post  noch  nicht  zurückgelegte  Strecke  erhoben  worden  ist.

*  51.  1.  Die  Reisenden  müssen  vor  dem  Posthause  oder  an  den  sonst  dazu
bestimmten  Stellen  den  Wagen  besteigen  und  an  diesen  Stellen  zu  der  im  Fahrscheine
bezeichneten  Abgangszeit  sich  zur  Abreise  bereit  halten,  auch  den  Fahrschein  zu  ihrem
Ausweis  bei  sich  führen,  widrigenfalls  sie  es  sich  selbst  beizumessen  haben,  wenn  aus
dem  Grunde,  weil  sie  sich  auf  das  vom  Postillon  gegebene  Zeichen  zur  Abfahrt  nicht
gemeldet  haben,  oder  weil  sie  sich  über  ihre  Berechtigung  zur  Mitreise  nicht  ausweisen
können,  die  Ausschließung  von  der  Mit=  oder  Weiterreise  erfolgt  und  sie  des  bezahlten
Personengeldes  verlustig  gehen.  Haben  solche  Personen  Reisegepäck  auf  der  Post,  so
wird  dasselbe  bis  zu  der  Postanstalt,  auf  welche  der  Fahrschein  lautet,  befördert  und
bis  zum  Eingange  der  weiteren  Bestimmung  seitens  der  zurückgebliebenen  Personen
aufbewahrt.

*52.  1.  Die  Ordnung  der  Plätze  im  Hauptwagen  ergiebt  sich  aus  den  Nummern
über  den  Sitzplätzen.

II.  Bezüglich  der  Folge  der  Plätze  in  den  Beiwagen  gilt  als  Regel,  daß  zuerst
die  Eckplätze  des  Vorderraumes,  dann  der  Vorderbank  und  der  Rückbank  des  Mittelraumes,
  zuletzt  in  derselben  Reihenfolge  die  Mittelplätze  kommen.

LI.  Geht  unterwegs  ein  Reisender  ab,  so  rücken  die  nach  ihm  folgenden  Personen
sämmtlich  um  eine  Nummer  in  dem  Hauptwagen  und  in  den  Beiwagen  vor.  Leistet
ein  Reisender  bei  einem  unterwegs  eintretenden  Wechsel  in  den  Plätzen  auf  das  Vorrücken
  Verzicht,  um  den  bei  seiner  Anmeldung  gewählten  oder  ihm  ertheilten  bisherigen
Platz  zu  behalten,  so  ist  ihm  dies,  sobald  er  seinen  ursprünglichen  Platz  im  Hauptwagen
hat,  unbedingt,  wenn  sich  jedoch  der  Platz  in  einem  Beiwagen  befindet,  nur  so  lange
gestattet,  als  nach  Maßgabe  der  Gesammtzahl  der  Reisenden  noch  Beiwagen  gestellt
werden  müssen.  Der  erledigte  Platz  geht  alsdann  auf  den  in  der  Reihenfolge  der
Fahrscheine  zunächst  kommenden  Reisenden  über,  dergestalt,  daß  bei  weiterer  Verzicht-
        <pb n="171" />
        —  149  —

leistung  der  zuletzt  eingeschriebene  Reisende  verpflichtet  ist,  den  sonst  ledig  bleibenden
Platz  einzunehmen.  Ein  Reisender,  welcher  auf  das  Vorrücken  verzichtet  hat,  kann  bei
einer  späteren  Veränderung  in  der  Personenzahl  und  namentlich,  wenn  die  Beiwagen
ganz  eingehen,  auf  die  frühere  Reihenfolge  keinen  Anspruch  machen,  sondern  nur  nach
der  freiwillig  beibehaltenen  Nummer  vorrücken.

IV.  Die  bei  einer  unterwegs  gelegenen  Postanstalt  hin  zutretenden  Personen  stehen  3)  Beidem  Zuden
  vom  Kurse  kommenden  und  weiter  eingeschriebenen  Reisenden  in  der  Reihenfolge  gonge  aus!
der  Plätze  nach.  Läßt  sich  ein  mit  der  Post  angekommener  Reisender  zu  derselben  Post  wegs  gelegeweiter
  einschreiben,  so  verliert  er  den  bis  dahin  eingenommenen  Platz  und  muß  den  nen  Postanletzten
  Platz  nach  den  dort  hinzutretenden  und  bereits  vor  ihm  angenommenen  Reisenden
einnehmen.

v.  Reisende,  welche  von  einem  Kurse  auf  einen  anderen  übergehen,  stehen  den  b)  Bei  dem  Uefür
  den  letzteren  Kurs  bereits  eingeschriebenen  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.  bergangeauf
Etwaige  Abweichungen  hiervon  bei  Kursen  mit  fremden  Postanstalten,  sowie  bei  solchen  ren  Kurs.
Kursen,  bei  welchen  eine  Durcherhebung  des  Personengeldes  stattfindet,  richten  sich  nach
den  für  solche  Kurse  gegebenen  besonderen  Bestimmungen.

VI.  Reisende,  welche  die  Post  nach  einem  zwischen  zwei  Stationen  belegenen  Orte  c)  Bei  Reisen
benutzen  wollen,  müssen,  sobald  durch  ihren  Abgang  unterwegs  ein  Beiwagen  eingehen  —  Zwikann,
  allen  bis  zur  nächsten  Station  eingeschriebenen  Reisenden  nachstehen  und  die  Plätze

in  dem  Beiwagen  einnehmen.

VII.  Reisende,  welche  von  den  Postschaffnern  oder  Postillonen  unterwegs  an  Halte=  4)  Bei  Reisen
stellen  aufgenommen  worden  sind,  stehen  bei  der  Weiterreise  über  die  nächste  Station  l*
hinaus  den  bei  dieser  zutretenden  Reisenden  hinsichtlich  des  Platzes  nach.  «

v111.UeberMeinungsverschiedenheitenzwischendenReifendenwegendervonihnen
einzunehmenden  Plätze  hat  der  abfertigende  Beamte  der  Postanstalt  nach  den  voran—
geschickten  Grundsätzen  zu  entscheiden.  Beruhigen  sich  die  Reisenden  bei  dieser  Ent—
scheidung  nicht,  so  steht  ihnen  frei,  die  nochmalige  Erörterung  der  Meinungsverschieden—
heit  bei  dem  Vorsteher  der  Postanstalt  nachzusuchen,  sofern  solches,  ohne  den  Lauf  der
Post  zu  verzögern,  thunlich  ist.  Der  getroffenen  Entscheidung  haben  sich  die  betreffenden
Reisenden,  vorbehaltlich  der  Beschwerde,  zu  unterwerfen.

53.  1.  Jedem  Reisenden  ist  die  Mitnahme  seines  Reisegepäcks  insoweit  unbe-  Reisegepäck.
schränkt  gestattet,  als  die  einzelnen  Gegenstände  zur  Versendung  mit  der  Post  geeignet
sind  (vergl.  88  1,  10  und  11).

II.  Kleine  Reisebedürfnisse,  welche  ohne  Belästigung  der  anderen  Reisenden  in
den  Netzen  und  Taschen  des  Wagens  oder  zwischen  den  Füßen  und  unter  den  Sitzen
untergebracht  werden  können,  dürfen  die  Reisenden  unter  eigener  Aufsicht  bei  sich  führen.

215#
        <pb n="172" />
        —  150  —

m.  Anderes  Reisegepäck  muß  der  Postanstalt  zur  Verladung  übergeben  werden.
Die  Uebergabe  desselben  von  den  Reisenden  an  Postschaffner  und  Postillone  ist  an
Orten,  an  welchen  sich  Postanstalten  befinden,  unzulässig.  Das  Reisegepäck  muß,  wenn
dafür  ein  bestimmter  Werth  angegeben  wird,  den  für  andere  mit  der  Post  zu  versendende
  Werthgegenstände  gegebenen  Bestimmungen  entsprechend  verpackt,  versiegelt  und
bezeichnet  sein;  die  Bezeichnung  muß,  außer  dem  Worte:  „Reisegepäck“,  den  Namen
des  Reisenden,  den  Ort,  bis  zu  welchem  die  Einschreibung  erfolgt  ist,  und  die  Werthangabe
  enthalten.  Bei  Reisegepäck  ohne  Werthangabe  bedarf  es  einer  Bezeichnung  nicht.

Iv.  Das  Reisegepäck,  soweit  dasselbe  nicht  aus  kleinen  Reisebedürfnissen  besteht,
muß  spätestens  15.  Minuten  vor  der  Abfahrt  der  betreffenden  Post  unter  Vorzeigung
des  Fahrscheins  bei  der  Postanstalt  eingeliefert  werden.  Erfolgt  die  Einlieferung  später,
so  hat  der  Reisende  auf  die  Mitbeförderung  des  Gepäcks  nur  dann  zu  rechnen,  wenn
durch  dessen  Annahme  und  Verladung  der  Abgang  der  Post  nicht  verzögert  wird.
Soweit  Reisende  von  einer  Post  auf  die  andere  oder  von  einem  Bahnzuge  auf  die  Post
unmittelbar  übergehen,  wird  das  Gepäck  stets  umgeschrieben,  so  lange  es  überhaupt
noch  möglich  ist,  den  Reisenden  zu  der  Weiterfahrt  mit  der  Post  ohne  Versäumniß
anzunehmen.

V.  Der  Reisende  erhält  über  das  eingelieferte  Reisegepäck  eine  Bescheinigung
(Gepäckschein).  Der  Reisende  hat  den  Gepäckschein  aufzubewahren.  Die  Auslieferung
des  Reisegepäcks  erfolgt  nur  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins.

Ueberfracht-  8  54.  1.  Jedem  Reisenden  ist  auf  das  der  Post  übergebene  Reisegepäck  ein  Freiworte
  un  er=  gewicht  von  15  Kilogramm  bewilligt.
n-  II.  Für  das  Mehrgewicht  des  Reisegepäcks  ist  bei  der  Einlieferung  Ueberfrachtporto

  zu  entrichten.  Dasselbe  beträgt  nach  Maßgabe  derjenigen  Entfernung,  welche  der
Personengeld-Erhebung  zum  Grunde  gelegt  wird,  für  jedes  Kilogramm  oder  den  überschießenden
  Theil  eines  Kilogramms:

1.  bei  Beförderungen  bis  75  Kilometer  5  Pf.,  mindestens  25  Pf.;

2.  bei  Beförderungen  über  75  Kilometer  10  Pf.,  mindestens  50  Pf.

uL.  Wird  der  Werth  des  Reisegepäcks  angegeben,  so  wird  die  Versicherungsgebühr
für  jedes  Stück  selbstständig  erhoben.  Diese  Gebühr  beträgt  ohne  Unterschied  der  Entfernung
  und  zu  jeder  Höhe  der  Werthangabe  5  Pf.  für  je  300  Mark  oder  einen  Theil
von  300  Mark,  mindestens  jedoch  10  Pf.

IV.  Ist  das  Gepäck  mehrerer  Reisenden,  welche  ihre  Plätze  auf  einen  Fahrschein
genommen  haben,  zusammengepackt,  so  ist  bei  Ermittelung  des  Ueberfrachtportos  das
Freigewicht  für  die  auf  dem  Fahrscheine  vermerkte  Anzahl  von  Personen  nur  dann
von  dem  Gesammtgewichte  des  Gepäcks  in  Abzug  zu  bringen,  wenn  die  Personen  zu
einer  und  derselben  Familie  oder  zu  einem  und  demselben  Hausstande  gehören.
        <pb n="173" />
        —  151  —

V.  Die  Erstattung  von  Ueberfrachtporto  und  Versicherungsgebühr  regelt  sich  nach
denselben  Grundsätzen,  wie  die  Erstattung  von  Personengeld.

55.  1.  Dem  Reisenden  kann  die  Verfügung  über  das  der  Post  übergebene  Verfügung  des
Reisegepäck  nur  während  des  Aufenthalts  an  Orten,  an  welchen  sich  eine  Postanstalt  Reisenden  über

Z  »«..  das  Reisegepäck
befindet,  und  gegen  Rückgabe  oder  Hinterlegung  des  Gepäckscheins  gestattet  werden.  .

II.  Reisende  nach  Zwischenorten  müssen  ihr  Reisegepäck  bei  der  vorliegenden  Postanstalt
  in  Empfang  nehmen,  von  wo  ab  die  Postverwaltung  dafür  Gewähr  nicht  mehr
leistet.

56.  I.  Bei  den  Postanstalten  werden  nach  Bedürfniß  Wartezimmer  unterhalten.  Wartezimmer
Der  Aufenthalt  in  den  Wartezimmern  der  Postanstalten  ist  den  Reisenden  gestattet:  der  kosten-1.
  am  Abgangsorte:  eine  Stunde  vor  der  Abgangszeit,  ·

2.  auf  der  Reise  mit  derselben  Post:  während  der  Abfertigung  auf  jeder  Station,
3.  an  den  Endpunkten  der  Reise:  eine  Stunde  nach  der  Ankunft,  und
4.  beim  Uebergange  von  einer  Post  auf  die  andere:  während  3  Stunden.

II.  Personen,  welche  die  Reisenden  zur  Post  begleiten  oder  welche  die  Ankunft
der  Post  erwarten  wollen,  kann  der  Aufenthalt  in  den  Wartezimmern  nur  ausnahmsweise
  und  in  geringer  Zahl  gestattet  werden.

III.  Beschwerden,  welche  die  Reisenden  nicht  unmittelbar  bei  einer  Postbehörde
anbringen  wollen,  können  in  ein  Beschwerdebuch  eingetragen  werden.  Dieses  Buch  befindet
  sich  im  Postdienstzimmer  und  wird  den  Reisenden  auf  Verlangen  vorgelegt.

&amp;amp;  57.  I.  Jeder  Reisende  steht  unter  dem  Schutze  der  Postbehörden.  Verhalten  der

u.  Andererseits  ist  es  die  Pflicht  eines  jeden  Reisenden,  sich  in  die  zur  Aufrecht-  hesenden  auf
haltung  des  Anstandes,  der  Ordnung  und  der  Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den
Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen  zu  fügen.

III.  Das  Rauchen  im  Postwagen  ist  nur  gestattet,  wenn  sich  in  demselben  Raume

Personen  weiblichen  Geschlechts  nicht  befinden  und  die  anderen  Mitreisenden  ihre  Zustimmung
  zum  Rauchen  gegeben  haben.

IV.  Reisende,  welche  die  für  Aufrechthaltung  des  Anstandes,  der  Ordnung  und
der  Sicherheit  auf  den  Posten  und  in  den  Wartezimmern  getroffenen  Anordnungen
verletzen,  können  —  vorbehaltlich  der  Bestrafung  nach  den  betreffenden  Gesetzen  —
von  der  betreffenden  Postanstalt,  unterwegs  von  dem  Postschaffner,  von  der  Mit=  oder
Weiterreise  ausgeschlossen  und  aus  dem  Postwagen  entfernt  werden.  Erfolgt  die  Ausschließung
  unterwegs,  so  haben  solche  Reisende  ihr  Gepäck  bei  der  nächsten  Postanstalt
abzuholen;  sie  gehen  des  gezahlten  Personengeldes  und  des  etwaigen  Ueberfrachtportos
verlustig.
        <pb n="174" />
        Allgemeine  Be—
stimmungen.

Zahlungssätze.

a)  Für  die
Pferde.

b)  Wagengeld.

I)  Bestellgebühr.


)0  Schmiergeld.


e)  Erleuchtungskosten.


—  152  —

Abschnitt  IV.
Ertrapost=  und  Kurierbeförderung.

*58.  1.  Die  Gestellung  von  Extrapost=  und  Kurierpferden  kann  nur  auf  denjenigen
  Straßen  verlangt  werden,  auf  welchen  die  Postverwaltung  es  übernommen  hat,
Reisende  mit  Extrapost=  und  Kurierpferden  zu  befördern.

II.  Auf  diesen  Straßen  erstreckt  sich  die  Verpflichtung  der  Posthalter  zur  Gestellung
  von  Extrapost=  und  Kurierpferden  nur  auf  die  Beförderung  von  Reisenden  mit
ihrem  Gepäck.

III.  Ausnahmsweise  können  jedoch  auch  zu  Fuhren,  bei  welchen  die  Beförderung
von  Gegenständen  die  Hauptsache  ist,  Extrapost=  und  Kurierpferde  gestellt  werden,  sofern
die  Gegenstände  von  einer  Person  begleitet  und  beaufsichtigt  werden,  und  ihre  Beförderung
  überhaupt  ohne  Gefahr  und  Nachtheil  bewerkstelligt  werden  kann.

IV.  Die  Posthalter  sind  nicht  verpflichtet,  zu  den  eigenen  oder  gemietheten  Pferden
der  Reisenden  Vorspannpferde  herzugeben.

8  59.  u.  An  Pferdegeld  sind  für  jedes  Kilometer  zu  len
für  ein  Extrapostpferd  .  20  Pf.,
für  ein  Kurierpfere  25
.  Das  Wagengeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Gattung  des  Wagens
oder  Schlittens  für  das  Kilometer  10

III.  Größere,  als  viersitzige  Wagen  oder  Schlitten  herzugeben,  find  die  Posthalter
nicht  verpflichtet.

IV.  Die  Befugniß,  Stationswagen  zur  Weiterreise  über  den  Punkt  hinaus  zu
benutzen,  wo  der  nächste  Pferdewechsel  stattfindet,  können  Reisende  nur  durch  ein  Abkommen
  mit  dem  Posthalter  erlangen,  welcher  den  Wagen  herzugeben  sich  bereit  finden
läßt,  und  dessen  Sorge  es  überlassen  bleibt,  die  Rückbeförderung  des  ledigen  Wagens
auf  seine  Kosten  zu  bewirken.

v.  Das  Bestellgeld  beträgt  für  jeden  Extrapost=  oder  Kurierwagen  auf  jeder
Station  25  Pf.  Auf  anderen  Punkten,  als  den  wirklichen  Stationen,  findet  die  Erhebung
  der  Bestellgebühr  nicht  statt.

VI.  Für  das  Schmieren  eines  jeden  Wagens,  der  nicht  von  der  Post  gestellt  ist,
sind  25  Pf.  zu  zahlen.

VII.  Auf  Verlangen  der  Reisenden  sind  die  Posthalter  verpflichtet,  die  Wagen  zu
erleuchten.  Für  die  Erleuchtung  zweier  Laternen  werden  20  Pf.  für  jede  Stunde  der
vorschriftsmäßigen  Beförderungszeit  erhoben.  Ueberschießende  Minuten  werden  für  eine
halbe  Stunde  gerechnet.  Die  Erleuchtungskosten  müssen  stationsweise  da,  wo  die  Er-
        <pb n="175" />
        —  153  —

leuchtung  verlangt  wird,  von  den  Reisenden  vor  der  Abfahrt  mit  den  anderen  Gebühren
berichtigt  werden.

Vvul.  Das  etwaige  Wegegeld,  sowie  die  sonstigen  Wege=  2c.  Abgaben  werden  nach  )  Wegegeld
den  betreffenden,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebrachten  Tarifen  erhoben.  Unentgeltlich  d  nstise
hergegebene  Mehrbespannung  kommt  bei  Berechnung  des  Wegegeldes  nicht  in  Betracht.  Abgaben.

IX.  Das  Postillonstrinkgeld  beträgt  ohne  Unterschied  der  Bespannung  für  jeden  8)  Postillons-Postillon
  für  das  Kilometer  10  Pf.  trinkgeld.

X.  Extrapostreisende,  die  sich  am  Bestimmungsorte  ihrer  Reise  nicht  über  sechs  h)  Rückbenutz-Stunden

  aufhalten,  haben,  wenn  sie  mit  den  auf  der  Hinreise  benutzten  Pferden  bz.  ung  ese
Wagen  einer  Station  die  Rückfahrt  bis  zu  dieser  Station  bewirken  wollen  und  sich  vor
der  Abfahrt  darüber  erklären,  für  die  Rückfahrt  nur  die  Hälfte  der  nach  den  Sätzen
unter  a,  b,  c  und  8  sich  ergebenden  Beträge,  mindestens  jedoch  für  die  ganze  Fahrt
die  Kosten  für  eine  Hinbeförderung  von  15  Kilometern  zu  entrichten.  Eine  Entschädigung
  für  das  sechsstündige  Stilllager  des  Gespanns  und  des  Postillons  ist  nicht  zu
zahlen.  Zwischen  der  Ankunft  und  dem  Antritt  der  Rückfahrt  muß  den  Pferden  eine
Ruhezeit  mindestens  von  der  Dauer  der  einfachen  Beförderungsfrist  gewährt  werden.
Will  der  Reisende  auf  der  Rückfahrt  eine  andere  Straße  nehmen,  als  auf  der  Hinfahrt,  so
wird  die  ganze  Fahrt  als  eine  Rundreise  angesehen,  auf  welche  vorstehende  Bestimmungen
  nicht  Anwendung  finden.  Bei  Kurierreisen  ist  eine  Rückbenutzung  der  auf  der
Hinreise  verwendeten  Pferde  bz.  Wagen  nicht  zulässig.

XI.  Reisende  können  durch  Laufzettel  Extrapost=  oder  Kurierpferde  vorausbestellen.  i)  Vorausbe-Die

  Wirkung  der  Pferdebestellung  beschränkt  sich  auf  24  Stunden,  für  welche  der  telung  don
Reisende  auch  bei  unterbliebener  Benutzung  der  Pferde  nur  das  Wartegeld  zu  zahlen  uelt
verbunden  ist.  In  dem  Laufzettel  muß  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Abfahrt,  die  Zahl  pferden.
der  Pferde  und  der  Reiseweg  mit  Benennung  der  Stationen  angegeben,  auch  bemerkt

werden,  ob  die  Reise  im  eigenen  Wagen  erfolgt,  oder  ob  ein  offener,  ein  ganz=  oder
halbverdeckter  Stationswagen  verlangt  wird,  sowie  ob  und  mit  welchen  Unterbrechungen

die  Reise  stattfinden  soll.  Die  Abfassung  solcher  Laufzettel  ist  Sache  des  Reisenden.

Die  Postverwaltung  hält  sich  an  denjenigen,  welcher  den  Laufzettel  unterschrieben  hat.

Ist  der  Reisende  nicht  am  Orte  ansässig  oder  sonst  nicht  hinlänglich  bekannt,  so  muß  er

seinen  Stand  und  Wohnort  angeben.  Für  Beförderung  eines  Laufzettels  mit  den

Posten  behufs  Vorausbestellung  von  Extrapost=  oder  Kurierpferden  ist  eine  Gebühr  nicht
zu  entrichten.

*  Jeder  Extrapostreisende,  welcher  sich  an  einem  unterwegs  gelegenen  Orte  länger  k#)  Wartegeld.
als  eine  halbe  Stunde  aubhalten  will,  ist  verpflichtet,  hiervon  der  betreffenden  Postanstalt
  vor  der  Abfahrt  Nachricht  zu  geben.  Dauert  der  Aufenthalt  über  eine  Stunde,
        <pb n="176" />
        )  Abbestellung
von  Extra—
posten.

m)  Entgegen—
sendung  von
Extrapostpferden
  und
Wagen.

—  154  —

so  ist  von  der  fünften  Viertelstunde  an  ein  Wartegeld  von  25  Pf.  für  Pferd  und
Stunde  zu  entrichten.  Ein  längerer  Aufenthalt  als  24  Stunden  darf  nicht  stattfinden.

XIII.  Für  vorausbestellte  Pferde  ist,  wenn  von  denselben  nicht  zu  der  Zeit  Gebrauch
  gemacht  wird,  für  welche  die  Bestellung  erfolgt  ist,  für  Pferd  und  Stunde  ein
Wartegeld  von  25  Pf.  auf  die  Zeit  des  vergeblichen  Wartens

a)  bei  weiterher  kommenden  Reisenden  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an  gerechnet,
b)  bei  im  Orte  befindlichen  Reisenden  von  der  fünften  Viertelstunde  an  gerechnet,
zu  entrichten.

XIV.  Benutzt  ein  im  Orte  befindlicher  Reisender  die  bestellten  Extrapostpferde  nicht,
so  hat  derselbe,  wenn  die  Abbestellung  vor  der  Anspannung  erfolgt,  keine  Entschädigung,
  wenn  dagegen  die  Pferde  zur  Zeit  der  Abbestellung  bereits  angespannt  waren,
den  Betrag  des  bestimmungsmäßigen  Extrapost=  2c.,  Wagen=  und  Trinkgeldes  für  fünf
Kilometer,  sowie  die  Bestellgebühr  als  Entschädigung  zu  entrichten.

XV.  Der  Reisende  kann  verlangen,  daß  ihm  auf  langen  oder  sonst  beschwerlichen
Stationen  auf  vorhergegangene  schriftliche  Bestellung  Pferde  und  Wagen  entgegengesandt
  und  möglichst  auf  der  Hälfte  des  Weges,  insofern  dort  ein  Unterkommen  zu
finden  ist,  aufgestellt  werden.  Für  die  Beförderung  solcher  Bestellungen  mit  den  Posten
ist  eine  Gebühr  nicht  zu  entrichten.  Die  Bestellung  muß  die  Stunde  enthalten,  zu
welcher  die  Pferde  und  Wagen  auf  dem  Umspannungsorte  bereit  sein  sollen.  Trifft  der
Reisende  später  ein,  so  ist  von  der  siebzehnten  Viertelstunde  an  das  bestimmungsmäßige
Wartegeld  zu  zahlen.

XVI.  Für  entgegengesandte  Extraposten  wird  erhoben:

1.  das  bestimmungsmäßige  Extrapost=  2c.,  Wagen=  und  Trinkgeld,

a)  wenn  die  Entfernung  von  einem  Pferdewechsel  zum  anderen  15  Kilometer
oder  mehr  beträgt,  nach  der  wirklichen  Entfernung,
b)  wenn  solche  weniger  als  15  Kilometer  beträgt,  nach  dem  Satze  für  15
Kilometer,
2.  die  einfache  Bestellgebühr,  welche  von  der  Postanstalt  am  Stations-Abgangsorte
der  Extrapost  zu  berechnen  ist.
Für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  wird,  wenn  mit  denselben  die  Fahrt
nach  derjenigen  Station,  wohin  die  Pferde  gehören,  zurückgelegt  wird,  keine  Vergütung
gezahlt.  Geht  aber  die  Fahrt  nach  irgend  einem  anderen  Orte,  gleichviel,  ob  auf  einer
Poststraße  oder  außerhalb  derselben,  so  müssen  entrichtet  werden:
1.  für  das  Hinsenden  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  der  Station  bis  zum  Orte
der  Abfahrt  die  Hälfte  des  bestimmungsmäßigen  Extrapost=  2c.,  Wagen=  und
Trinkgeldes  nach  der  wirklichen  Entfernung,
        <pb n="177" />
        —  155  —

2.  für  die  Beförderung  des  Reisenden  der  volle  Betrag  dieser  bestimmungsmäßigen
Gebühren,

3.  für  das  Zurückgehen  der  ledigen  Pferde  und  Wagen  von  dem  Orte  ab,  wohin
die  Extrapost  2c.  gebracht  worden  ist,  bis  zu  der  Station,  zu  welcher  die  Pferde
gehören,  die  Hälfte  des  bestimmungsmäßigen  Extrapost=  2c.,  Wagen=  und  Trinkgeldes
  für  denjenigen  Theil  des  Rückweges,  der  übrig  bleibt,  wenn  die  Entfernung
  abgerechnet  wird,  auf  welcher  die  Extrapost=  2c.  Beförderung  stattgefunden
  hat.

XV.  Für  Extraposten  2c.  auf  Entfernungen  unter  15  Kilometern  werden  die  Gebühren

  für  eine  Entfernung  von  15  Kilometern  erhoben.

XVIII.  Wenn  die  Reise  an  einem  Orte  endigt,  welcher  nicht  über  10  Kilometer  hinter
oder  seitwärts  einer  Station  liegt,  so  hat  der  Reisende  nicht  nöthig,  auf  der  letzten
Poststation  die  Pferde  zu  wechseln,  vielmehr  müssen  ihm  auf  der  vorletzten  Station  die
Pferde  gleich  bis  zum  Bestimmungsorte  gegen  Entrichtung  der  vorgeschriebenen  Sätze
für  die  wirkliche  Entfernung,  jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,  gegeben  werden.

XIX.  Geht  die  Fahrt  von  einer  Station  bz.  von  einem  Eisenbahn-Haltepunkte  ab
und  über  eine  Station  hinaus,  welche  nicht  über  10  Kilometer  vom  Abfahrtsorte  entfernt
  liegt,  so  kann  über  diese  Station  ohne  Pferdewechsel  ebenfalls  gegen  Entrichtung

der  vorgeschriebenen  Sätze  für  die  wirkliche  Entfernung,  jedoch  mindestens  für  15  Kilometer,
  hinausgefahren  werden.

Mn)  Extraposten
2c.  auf  Entfernungen

unter  15  Kilometern.


0)  Extraposten
2c.,  welche
über  eine
Station  hinaus
  benutzt
werden.

AxX  In  dem  Postdienstzimmer  einer  jeden  zur  Gestellung  von  Extrapost=  oder  p)  Extrapost=Kurierpferden

  bestimmten  Station  befindet  sich  ein  Extraposttarif,  dessen  Vorlegung  der

Reisende  verlangen  und  aus  welchem  derselbe  den  für  jede  Station  zu  zahlenden  Betrag
des  Postgeldes  und  aller  Nebenkosten  ersehen  kann.

§6  60.  1.  Die  Gebühren  für  die  Extrapost=  und  Kurierreisen  müssen,  mit  Ausschluß
  des  Trinkgeldes,  welches  erst  nach  zurückgelegter  Fahrt  dem  Postillon  gezahlt
zu  werden  braucht,  in  der  Regel  stationsweise  vor  der  Abfahrt  entrichtet  werden.

II.  Jedem  Reisenden  muß  über  die  gezahlten  Extrapost=  2c.  Gelder  und  Nebenkosten
  unaufgefordert  eine  Quittung  ertheilt  werden.  Der  Reisende  muß  sich  auf  Erfordern
  über  die  geschehene  Bezahlung  der  Extrapost=  2c.  Gelder  und  Nebenkosten  durch
Vorzeigung  der  Quittung  ausweisen  und  hat  solche  daher  zur  Vermeidung  von  Weitläufigkeiten
  bis  zu  dem  Orte  bei  sich  zu  führen,  bis  wohin  die  Kosten  bezahlt  sind.
Unterläßt  er  solches,  so  hat  er  unter  Umständen  zu  gewärtigen,  daß  in  zweifelhaften
Fällen  seine  Beförderung  bis  zur  Aufklärung  über  die  Höhe  des  eingezahlten  Betrages
unterbrochen  oder  die  nochmalige  Zahlung  von  ihm  verlangt  wird.

1879.  22

tarif.

Zahlung  und
Quittung.
        <pb n="178" />
        Bespannung.

Abfertigung.
a)  Bei  vorausbestellten

Extraposten
und  Kurieren.



—  156  —

——.NDie  Entrichtung  der  Extrapost=  2c.  Gelder  für  alle  Stationen  eines  gewissen
Kurses  auf  einmal  bei  der  Abfahrt  am  Abgangsorte  ist  nur  auf  solchen  Kursen  statthaft,
auf  welchen  wegen  der  Vorausbezahlung  hierauf  berechnete  Einrichtungen  bestehen.

!v.  Macht  der  Reisende  von  einer  solchen  Vergünstigung  Gebrauch,  so  hat  derselbe
für  die  Besorgung  des  Rechnungsgeschäfts,  und  zwar  für  jede  Beförderung,  welche  die
Ausstellung  eines  besonderen  Begleitzettels  erfordert,  eine  gleichzeitig  mit  dem  Extrapostgelde
  zu  erhebende  Gebühr  zu  zahlen.  Diese  Rechnungsgebühr  beträgt  für  Extraposten
  und  Kuriere  1  Mark.

v.  Im  Falle  der  Vorausbezahlung  werden  das  Extrapost=  2c.  Geld  und  sämmtliche
  Nebenkosten,  als  Wagengeld,  Bestellgebühr,  Wege-,  Damm-,  Brücken=  und  Fährgeld
  von  der  Postanstalt  am  Abgangsorte  für  alle  Stationen,  soweit  der  Reisende
solches  wünscht,  voraus  erhoben;  das  Postillonstrinkgeld  jedoch  nur  dann,  wenn  dessen
Vorausbezahlung  von  dem  Reisenden  gewünscht  wird.  Das  Schmiergeld  und  die
Erleuchtungskosten  werden  da  bezahlt,  wo  der  Wagen  des  Reisenden  wirklich  geschmiert
  wird,  bz.  wo  der  Posthalter  auf  Verlangen  des  Reisenden  für  Erleuchtung
des  Wagens  sorgt.

VI.  Findet  der  Reisende  sich  veranlaßt,  unterwegs  den  ursprünglich  beabsichtigten
Weg  vor  der  Ankunft  in  dem  Orte,  bis  wohin  die  Vorausbezahlung  stattgefunden  hat,
zu  verlassen,  oder  auf  einer  Zwischenstation  zurückzubleiben,  ohne  die  Reise  bis  zum
Bestimmungsorte  fortzusetzen,  so  wird  das  zu  viel  bezahlte  Extrapostgeld  2c.  ohne  Abzug,
jedoch  mit  Ausnahme  der  Rechnungsgebühr,  dem  Reisenden  von  derjenigen  Postanstalt,
wo  derselbe  seine  Reise  ändert  oder  einstellt,  gegen  Rückgabe  der  ihm  ertheilten  Quittung
und  gegen  Empfangsbescheinigung  über  den  betreffenden  Betrag,  erstattet.

61.  1.  Die  Bespannung  richtet  sich  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  der
Wagen,  sowie  nach  dem  Umfange  und  der  Schwere  der  Ladung.

II.  Findet  der  Postschaffner  oder  der  Posthalter  die  von  dem  Reisenden  bestellte
Anzahl  Pferde  für  eine  normalmäßige  Beförderung  nicht  ausreichend,  so  ist  solches
zunächst  dem  abfertigenden  Beamten  und  von  diesem  dem  Reisenden  vorzustellen.
Kommt  keine  Vereinigung  zu  Stande,  so  steht  dem  Vorsteher  der  Postanstalt  die  Entscheidung
  zu,  und  bei  dieser  behält  es,  unbeschadet  des  sowohl  dem  Reisenden  als  auch
dem  Posthalter  zustehenden  Rechtes  der  Beschwerdeführung  bei  der  Ober-Postdirection,
sein  Bewenden.

III.  Bei  mehr  als  vier  Pferden  müssen  zwei  Postillone  gestellt  werden.

62.  1.  Sind  die  Pferde  bz.  Wagen  vorausbestellt  worden,  so  müssen  sie  dergestalt
  bereit  gehalten  werden,  daß  zur  bestimmten  Zeit  abgefahren  werden  kann.

.  Für  weiterher  kommende  Reisende  müssen  die  Pferde  schon  vor  der  Ankunft
aufgeschirrt  stehen,  und  auf  Stationen,  auf  welchen  die  Posthalterei  über  200  Schritte
vom  Posthause  entfernt  liegt,  in  der  Nähe  des  letzteren  aufgestellt  werden.
        <pb n="179" />
        —  1567  —

m.  Die  Abfertigung  muß,  sofern  der  Reisende  sich  nicht  länger  aufhalten  will,
bei  vorausbestellten  Extraposten  innerhalb  10  Minuten,  bei  Kurieren  innerhalb
5  Minuten  erfolgen.  Wird  ein  Stationswagen  verwendet,  so  tritt  diesen  Fristen  noch
so  viel  Zeit  hinzu,  als  zur  ordnungsmäßigen  Aufpackung  und  Befestigung  des  Reisegepäcks
  erforderlich  ist.

IV.  Sind  Pferde  und  Wagen  nicht  vorausbestellt  worden,  so  müssen  Extraposten,  b)  Beinichtvorwenn
  der  Reisende  einen  Wagen  mit  sich  führt,  innerhalb  einer  Viertelstunde,  und  sur  egeen
wenn  ein  Stationswagen  gestellt  werden  muß,  innerhalb  einer  halben  Stunde,  Kurier=  und  Kuriereisende
  dagegen,  welche  einen  Wagen  mit  sich  führen,  innerhalb  10  Minuten  und  ren.

wenn  ein  Stationswagen  gestellt  wird,  innerhalb  20  Minuten  weiterbefördert  werden.

V.  Auf  Stationen,  bei  welchen  selten  Extraposten  und  Kuriere  vorkommen,  und
wo  zu  deren  Beförderung  Postpferde  nicht  besonders  unterhalten  werden  können,  müssen
die  Reisenden  sich  denjenigen  Aufenthalt  gefallen  lassen,  welcher  zur  Beschaffung  der
Pferde  nothwendig  ist.

VI.  Kuriere  gehen  hinsichtlich  der  Abfertigung  den  Extraposten  vor.  e)  Reihenfolge.

63.  1.  Die  Beförderung  muß  innerhalb  der  Fristen,  welche  durch  die  oberste  Beförderungs-Postbehörde
  für  die  Beförderung  der  Extraposten  und  Kuriere  allgemein  vorgeschrieben  zeit.
sind,  erfolgen.  Eine,  jene  Beförderungsfrist  enthaltende  Uebersicht  muß  sich  in  dem
Dienstzimmer  einer  jeden  zur  Gestellung  von  Extrapost=  oder  Kurierpferden  bestimmten
Station  befinden  und  dem  Reisenden  auf  Verlangen  zur  Einsicht  vorgelegt  werden.

I.  Hat  auf  Verlangen  des  Reisenden  eine  Einigung  dahin  stattgefunden,  daß  der  3)  Beförder=Reisende
  durch  eine  geringere  Anzahl  von  Pferden  befördert  wird,  als  nach  dem  Um-  aien  bei
fange  der  Ladung,  sowie  nach  der  Beschaffenheit  der  Wege  und  der  Wagen  eigentlich  malmabi

Z  "„  Z  malmäßiger
erforderlich  waren,  so  kann  derselbe  auf  das  Einhalten  der  normalmäßigen  Beförderungs=  Bespannzeit
  keinen  Anspruch  machen.  ung.

—.  Beträgt  der  zurückzulegende  Weg  nicht  über  20  Kilometer,  so  darf  der  Postillon  p)  Anhalten
ohne  Verlangen  des  Reisenden  unterwegs  nicht  anhalten.  Bei  größerer  Entfernung  ist  unterwegs.
ihm  zwar  gestattet,  zur  Erholung  der  Pferde  einmal  anzuhalten,  jedoch  darf  dies  nicht
über  eine  Viertelstunde  dauern.  Auf  diesen  Aufenthalt  ist  bei  Feststellung  der  Beförderungsfrist
  gerücksichtigt  worden,  und  es  muß  daher  einschließlich  desselben  die  vorgeschriebene
  Beförderungszeit  eingehalten  werden.  Während  des  Anhaltens  darf  der
Postillon  die  Pferde  nicht  ohne  Aufsicht  lassen.

64.  u.  Der  Postillon  muß  die  vorschriftsmäßige  Dienstkleidung  tragen  und  mit  Postillone.
dem  Posthorn  versehen  sein.  Die  Hülfsanspänner  haben  zu  ihrem  Ausweis  ein  von  #)  Dienktlei
der  obersten  Postbehörde  festgesetztes  Abzeichen  zu  tragen.

227
        <pb n="180" />
        —  158  —

b)  Sitz  des  Po-  .  Bei  zweispännigem  Fuhrwerk  gebührt  dem  Postillon  ein  Sitz  auf  dem  Wagen.
stilons.  Ist  daselbst  kein  Platz  für  ihn  vorhanden,  so  muß  der  Reisende  ein  drittes  Pferd  nehmen.
Bei  ganz  leichtem  Fuhrwerk  und  wenn  der  leichte  Wagen  etwa  nur  mit  einem  Reisenden
besetzt  ist,  der  kein  umfangreiches  Gepäck  mit  sich  führt,  kann  jedoch  bei  kurzen  Stationen
eine  zweispännige  Beförderung  auch  dann  stattfinden,  wenn  der  Postillon  vom  Sattel
fahren  muß.  Bei  drei=  und  vierspännigem  Fuhrwerk  muß  der  Postillon  vom  Sattel
fahren,  wenn  ihm  der  Reisende  keinen  Platz  auf  dem  Wagen  gestattet.  Bei  einer  Bespannung
  mit  mehr  als  vier  Pferden  muß  stets  lang  gespannt  und  vom  Sattel  gefahren
werden,  insofern  nicht  der  Reisende  das  Fahren  vom  Bocke  verlangt.

c)  Wechseln  mit  nur.  Das  Wechseln  der  Pferde  mit  entgegenkommenden  Posten  darf  gar  nicht,  bei
den  Pferden,  sich  begegnenden  Extraposten  aber  nur  mit  ausdrücklicher  Einwilligung  der  beiderseitigen
Reisenden  geschehen.  Der  durch  das  Wechseln  entstehende  Aufenthalt  muß  bei  der  Fahrt
wieder  eingeholt  werden.  Das  Trinkgeld  erhält  derjenige  Postillon,  welcher  den  Reisenden

  auf  die  Station  bringt.

d)  Vorfahren  IV.  Der  Reisende  hat  zu  bestimmen,  ob,  bei  der  Ankunft  auf  der  Station,  beim
beim  G  Posthause  oder  bei  einem  Gasthause  oder  bei  einem  Privathause  vorgefahren  werden
hause.  soll.  Wird  nicht  beim  Posthause  vorgefahren,  so  muß  der  Postillon,  wenn  der  Reisende

es  verlangt,  die  Pferde  zur  Weiterreise  bestellen.

e)  Führung  der  v.  Dem  Postillon  allein  gebührt  es,  die  Pferde  zu  führen.  Wenn  der  Reisende
Pferde.  oder  dessen  Leute  an  dem  Postillon  Thätlichkeiten  verüben,  so  hat  der  Postillon  die

Befugniß,  sogleich  auszuspannen.  Dasselbe  gilt,  wenn  der  Reisende  die  Pferde  durch
Schläge  antreiben  sollte.

Beschwerden.  65.  I.  Sofern  der  Extrapost=  2c.  Reisende  Anlaß  zur  Beschwerde  hat,  steht  ihm
die  Wahl  zu,  dieselbe  in  den  Begleitzettel  einzutragen  oder  sich  dazu  des  Beschwerdebuchs
  (§  56  Abs.  m)  zu  bedienen.

66.  1.  Gegenwärtige  Postordnung  tritt  am  1.  April  1879  in  Kraft.
Berlin,  den  8.  März  1879.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
Stephan.
        <pb n="181" />
        —  159  —

32.  Verordnung,
die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  Oschatz
betreffend;
vom  29.  März  1879.

In  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Betriebes  wird  eine  Erweiterung  des
schon  seit  längerer  Zeit  unzulänglichen  Bahnhofs  Oschatz  an  der  Leipzig-Riesa-Dresdener
  Eisenbahnlinie  erforderlich.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  daher  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf
Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Seite  120)  andurch  verordnet,  wie  folgt:

#  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Plans  auf  die
fragliche  Erweiterung  des  Bahnhofs  Oschatz  in  Anwendung  zu  bringen.

&amp;amp;2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  erweiterte  Anlage  zu  beobachtenden
  Verfahrens  und  der  diesfallsigen  Instruction  der  Behörde  und  der  Taxatoren
ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  374  fg.),  sowie
in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

3.  Von  der  im  §  1  erwähnten  Anlage  werden  die  Fluren
Oschatz  und

Zschöllau
betroffen.

Dresden,  am  29.  März  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.
        <pb n="182" />
        —  160  —

M  33.  Bekanntmachung,

die  dermalige  Zusammensetzung  der  Landrenten-,  Landesculturrenten-  und
Altersrenten-Bankverwaltung  betreffend;

vom  1.  April  1879.

Se.  Königliche  Majestät  haben  den  Wirklichen  Geheimen  Rath  Freiherrn  von  Weissen—
bach  auf  sein  Ansuchen  der  Mitgliedschaft  bei  der  Landrenten-,  Landesculturrenten-  und
Altersrenten-Bankverwaltung  zu  entheben,  in  dessen  Folge  aber  der  Letzteren  den  Finanzministerialdirector
  Geheimen  Rath  Meusel  als  Commissar  zuzuordnen  geruht.  Es  wird
daher  Solches,  und  daß  die  genannte  Behörde  von  jetzt  an  aus  folgenden  Mitgliedern,
nämlich  dem

Ministerialdirector  Geheimen  Rath  Schmaltz,

Finanzministerialdirector  Geheimen  Rath  Meusel  und

Finanzoberbuchhalter  a.  D.  Finanzrath  Köhler

besteht,  andurch  bekannt  gemacht.
Dresden,  am  1.  April  1879.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.
Dietzel.

 

&amp;amp;  34.  Verordnung,

die  Aufbringung  des  Bedarfs  für  die  katholischen  Kirchen  und  Schulen  der  Erblande,
mit  Ausnahme  der  katholischen  Kirche  und  Schule  zu  Schirgiswalde  betreffend;

vom  4.  April  1879.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  und  zur  Ausführung  von  Punkt  IV.
des  Gesetzes  vom  2.  August  1878,  einige  durch  die  Refom  der  directen  Steuern  bedingte
Abänderungen  gesetzlicher  Vorschriften  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite
211  fg.),  unter  Aufhebung  der  Verordnungen  vom  28.  März  1873  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  Seite  255)  und  vom  14.  August  1875  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Seite  313)  Folgendes  verordnet:
        <pb n="183" />
        —  161  —

I.  Die  Verbindlichkeit  der  katholischen  Glaubensgenossen  in  den  Erblanden
zu  Aufbringung  des  Bedarfs  für  ihre  Kirchen  und  Schulen  betreffend.

&amp;amp;  1.  Zu  dergleichen  Anlagen  sind  alle  über  14  Jahr  alten,  in  den  Erblanden  (mit
Ausnahme  des  katholischen  Kirchen=  und  Schulbezirks  von  Schirgiswalde)  wohnhaften
oder  ansässigen  katholischen  Glaubensgenossen  beitragspflichtig,  welche  ein  eigenes  Einkommen
  haben.

Von  der  Beitragspflicht  sind  befreit:

1.  bei  den  Kirchen=  und  Schulanlagen  die  in  Punkt  IV,  Absatz  4  des  Gesetzes  vom
2.  August  1878  gedachten  Personen  in  dem  daselbst  bezeichneten  Umfange;

2.  bei  den  Kirchenanlagen

a)  die  Parochianen  des  katholischen  Pfarrbezirks  Pirna  (Bekanntmachung  des
Apostolischen  Vikariats  vom  5.  Februar  1849,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  Seite  9),  so  lange  die  katholische  Kirche  zu  Pirna  ihren  Bedarf  aus
eignen  Fonds  bestreitet;

b)  die  nach  der  Bekanntmachung  des  Apostolischen  Vikariats  vom  17.  August
1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  526)  in  die  katholische  Kirche
zu  Unserer  lieben  Frau  in  Bautzen  gewiesenen,  in  den  Erblanden  wohnenden
  Katholiken,  so  lange  dieses  Verhältnif  besteht;

)  die  innerhalb  einer  Stunde  von  der  Landesgrenze  wohnenden  Katholiken,
dafern  der  nächste  erbländische  Ort,  wo  eine  katholische  Kirche  vorhanden
ist  oder  regelmäßig  mehrere  Male  im  Jahre  Gottesdienst  gehalten  wird,
über  7,5  Kilometer  vom  Wohnorte  entfernt  ist.

#&amp;amp;2.  Der  Aufwand  für  die  katholischen  Kirchen  wird  von  den  sämmtlichen  Kirchengemeinden
  gemeinsam,  der  Aufwand  für  die  katholischen  Schulen  von  der  betreffenden
Schulgemeinde  allein  aufgebracht.

&amp;amp;#  3.  Die  Anlagen  werden  im  Wege  des  Zuschlags  zur  Einkommensteuer  nach
Procenten  der  für  die  Contribuenten  in  den  Ortskatastern  ausgeworfenen  Normalsteuersätze
  und  in  den  Fällen  des  §  7  nach  Procenten  der  nach  den  dort  gegebenen  Vorschriften
  ermittelten  Normaleinkommensteuersätze  erhoben.

Die  Quote,  nach  welcher  die  Anlagenpflichtigen  von  jeder  Mark  Einkommensteuer
zu  den  Anlagen  beizutragen  haben,  wird  nach  Maßgabe  des  Bedarfs  bei  den  Kirchenanlagen
  vom  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts,  bei  den  Schulanlagen
vom  Schulvorstand  bestimmt.

&amp;amp;  4.  Der  Individualanlagenbetrag  jedes  Contribuenten  beträgt  sowohl  bei  den
Kirchenanlagen,  als  auch  bei  den  Schulanlagen  mindestens  20  Pfennige  jährlich.
        <pb n="184" />
        —  162  —

85.  Personen,  welche  nach  §  6  Nr.  8  des  Einkommensteuergesetzes  vom  2.  Juli
1878  von  der  Einkommensteuer  befreit  sind,  entrichten  die  Anlagen  nach  Maßgabe  des
Einkommensteuersatzes  der  untersten  Klasse;  die  nach  §  6  Nr.  9  des  Einkommensteuergesetzes
  von  der  Einkommensteuer  befreiten  Personen  dagegen  nach  dem  Minimalsatz  (84).

§#6.  Parochianen,  welche  mehr  als  7,5  Kilometer  entfernt  vom  Kirchorte  oder
von  einem  erbländischen  Orte,  an  welchem  regelmäßig  mehrere  Male  im  Jahre  Gottesdienst
  gehalten  wird,  wohnen  oder  ansässig  sind,  sind  zu  den  Kirchenanlagen  nur  mit  der
Hälfte  des  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  zu  berechnenden  Anlagenbetrags  heranzuziehen
  und  von  den  Kirchenanlagen  ganz  freizulassen,  wenn  diese  Hälfte  die  Höhe  von
20  Pfennigen  nicht  erreicht.

&amp;amp;#  7.  Katholiken,  welche  außerhalb  der  Erblande,  oder  innerhalb  der  katholischen
Pfarrbezirke  Pirna  und  Schirgiswalde,  oder  innerhalb  des  erbländischen  Theils  des
katholischen  Pfarrbezirks  zu  Unserer  lieben  Frau  in  Bautzen  wohnen  (§  1),  sind  wegen
des  Einkommens  aus  Grundstücken,  welche  in  den  übrigen  Theilen  der  Erblande  liegen,
am  Orte  der  gelegenen  Sache  zu  Kirchenanlagen  heranzuziehen.  Dafern  ein  Contribuent
dieser  Art  aus  dergleichen  an  verschiedenen  Orten  gelegenen  Grundstücken  Einkommen
bezieht,  wird  vom  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  bestimmt,  an
welchem  Orte  er  die  Anlagen  wegen  des  gesammten  Einkommens  aus  diesen  Grundstücken
zu  entrichten  hat.

Katholiken,  welche  nicht  in  den  Erblanden  wohnen,  aber  Einkommen  aus  erbländischen
Grundstücken  beziehen,  ingleichen  in  den  Erblanden  wohnhafte  Katholiken,  welche  Einkommen
  aus  außerhalb  ihres  Wohnorts  gelegenen  erbländischen  Grundstücken  beziehen,
sind  wegen  dieses  Einkommens  zu  den  Schulanlagen  desjenigen  Schulbezirks,  in  welchem
der  betreffende  Grundbesitz  liegt,  am  Orte  der  gelegenen  Sache  oder,  wenn  mehrere
Orte  der  gelegenen  Sache  innerhalb  desselben  Schulbezirks  in  Frage  kommen,  am  Schulorte
  beitragspflichtig.

Die  Beiziehung  zu  den  Anlagen  erfolgt  in  den  in  Absatz  1  und  2  gedachten  Fällen
in  der  Weise,  daß  der  Reinertrag  der  Grundstücke  nach  Maßgabe  der  auf  denselben
ruhenden,  mit  je  einer  Mark  Ertrag  zu  veranschlagenden  Grundsteuereinheiten  ermittelt,
dieser  Reinertrag  als  Einkommen  angenommen  und  nach  Höhe  desselben  der  Anlagenbetrag
  unter  Zugrundelegung  des  Steuersatzes,  welcher  auf  ein  solches  Einkommen  nach
der  Skala  in  §  12  des  Einkommensteuergesetzes  vom  2.  Juli  1878  entfallen  würde,
berechnet  wird.

Die  Schuldzinsen  von  den  auf  den  Grundstücken  haftenden  Hypotheken  bleiben  bei
Berechnung  des  Betrags  außer  Betracht.  Es  kann  jedoch  der  Anlagenpflichtige  deren
nachträgliche  Berücksichtigung  im  Reclamationswege  (8  18)  in  Anspruch  nehmen.  Solchenfalls
  ist  der  nachgewiesene  Betrag  der  Schuldzinsen  von  dem  nach  den  vorstehenden
        <pb n="185" />
        —  163  —

Grundsätzen  ermittelten  Einkummen  in  Abzug  zu  bringen  und  hiernach  der  Anlagenbetrag
von  Neuem  festzustellen.

#.Ein  Anlagenpflichtiger,  welcher  an  seinem  erbländischen  Wohnorte  nach  Maßgabe
  des  im  Einkommensteuer-Ortskataster  für  ihn  ausgeworfenen  Normalsteuersatzes
zu  erbländischen  katholischen  Kirchenanlagen  oder  zu  den  katholischen  Schulanlagen  des
Schulbezirks,  zu  welchem  sein  Wohnort  gehört,  herangezogen  worden  ist,  kann

1.  bei  den  Kirchenanlagen  die  für  das  vorausgegangene  Kalenderjahr  auf  die  ihm
gehörigen,  in  der  Oberlausitz  oder  in  einem  der  im  Eingange  von  §  7  bezeichneten
  erbländischen  Bezirke  gelegenen  Grundstücke  für  den  Bedarf  der  dortigen
Kirchen  in  Wirklichkeit  entrichteten  Anlagenbeträge,

2.  bei  den  Schulanlagen  die  für  das  vorausgegangene  Kalenderjahr  auf  die  ihm  gehörigen,
  innerhalb  anderer  erbländischer  katholischer  Schulbezirke  oder  in  der
Oberlausitz  gelegenen  Grundstücke  für  den  Bedarf  der  dortigen  Schulen  in
Wirklichkeit  entrichteten  Anlagenbeträge

gegen  den  im  Kirchen=  und  beziehentlich  Schulanlagenkataster  seines  Wohnorts  für  ihn
ausgeworfenen  Kirchen=  und  beziehentlich  Schulanlagenbetrag  in  Aufrechnung  bringen.

Desgleichen  kann  ein  Anlagenpflichtiger,  welcher  wegen  seines  erbländischen  Grundbesitzes
  nach  Maßgabe  von  §  21  des  Parochiallastengesetzes  vom  8.  März  1838  zu  den
evangelischen  Kirchen=  und  Schulanlagen  beigetragen  hat,

a)  bei  den  katholischen  Kirchenanlagen  die  für  das  vorausgegangene  Kalenderjahr  zu
den  evangelischen  Kirchenanlagen  in  Wirklichkeit  geleisteten  Beträge  und

b)  bei  den  katholischen  Schulanlagen  die  von  Grundstücken  innerhalb  des  betreffenden
katholischen  Schulbezirks  zu  den  evangelischen  Schulanlagen  für  das  vorausgegangene
  Kalenderjahr  wirklich  geleisteten  Beträge

gegen  den  im  katholischen  Kirchen=  und  beziehentlich  Schulanlagenkataster  für  ihn  ausgeworfenen
  Anlagenbetrag  in  Aufrechnung  bringen.

Das  in  Absatz  1  und  2  dem  Anlagenpflichtigen  eingeräumte  Recht  zur  Aufrechnung
geht  verloren,  wenn  von  demselben  nicht  innerhalb  einer  Frist  von  drei  Wochen,  von
dem  für  Entrichtung  der  katholischen  Kirchen=  und  Schulanlagen  bestimmten  Termin  ab
gerechnet,  Gebrauch  gemacht  wird.

Ein  Contribuent,  welcher  von  dem  Rechte  der  Aufrechnung  Gebrauch  machen  will,
hat  der  mit  Vereinnahmung  der  Anlagen,  gegen  welche  die  Aufrechnung  in  Anspruch
genommen  wird,  betrauten  Hebestelle  über  jeden  in  Aufrechnung  zu  bringenden  Betrag
eine  von  der  betreffenden  Hebestelle,  bei  welcher  derselbe  bezahlt  worden  ist,  ausgefertigte
  Quittung  vorzulegen,  aus  welcher  der  bezahlte  Betrag,  die  Gattung  der  Abgabe,
  auf  welche,  und  das  Kalenderjahr,  für  welches  die  Zahlung  geleistet  worden  ist,
genau  ersichtlich  sein  muß.  Die  Hebestelle,  welcher  die  Quittung  vorgelegt  wird,  hat

1879.  23
        <pb n="186" />
        —  164  —

dieselbe,  wenn  sie  den  vorgedachten  Erfordernissen  vollkommen  entspricht,  auch  die  Be—
rechtigung  zur  Aufrechnung  nach  den  in  Absatz  1  und  2  enthaltenen  Grundsätzen  außer
Zweifel  beruht  und  die  in  Absatz  3  bezeichnete  Frist  für  die  Geltendmachung  des  Rechts
der  Aufrechnung  noch  nicht  verstrichen  ist,  auf  den  fälligen  Anlagenbetrag,  gegen  welchen
die  Aufrechnung  beansprucht  wird,  in  Zahlung  zu  nehmen  und  entweder  nur  den  Mehrbetrag
  der  fälligen  Anlage  einzuziehen  oder,  dafern  der  Betrag  der  in  Zahlung  genommenen
  QOuittung  den  fälligen  Anlagenbetrag  erreicht  oder  übersteigt,  von  Einforderung
  des  letzteren  ganz  abzusehen.  Die  hiernach  nicht  zur  Einhebung  gebrachten
Anlagenbeträge  sind  in  den  Rechnungen  (§  25)  unter  Hinweis  auf  die  beizufügenden
Quittungen  in  Wegfall  zu  stellen.

§9.  Dafern  Anlagenpflichtige  in  einem  Jahre  besonders  erhebliche  Beträge  der
in  §  8,  Abs.  1  und  2  gedachten  Art  für  Kirchen=  und  Schulbedürfnisse,  z.  B.  aus  Anlaß
von  Neubauten  zu  leisten  haben,  kann  vom  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts  auf  deren  Antrag  ausnahmsweise  gestattet  werden,  diese  Beträge  auf  eine
entsprechende  Mehrzahl  von  Jahren  gegen  die  von  ihnen  zu  leistenden  katholischen
Kirchen=  und  Schulanlagen  in  Aufrechnung  zu  bringen.

10.  Den  katholischen  Schulgemeinden  bleibt  nachgelassen,  durch  ihre  gesetzlichen
Vertreter  einen  anderen  als  den  vorstehend  geordneten  Aufbringungsmodus  für  ihre
Schulanlagen  zu  beschließen.

Ein  solcher  Beschluß  unterliegt  jedoch  der  Genehmigung  der  Schulbehörde  nach
Maßgabe  der  Bestimmungen  in  §  6  des  Gesetzes  vom  12.  December  1855  (Gesetz=  und
Verordnungslatt  Seite  659)  in  Verbindung  mit  8§  7,  Abs.  3  des  Volksschulgesetzes  vom
26.  April  1873  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  350)  und  §  1  der  Verordnung
vom  24.  Mai  1877  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  228).

II.  Das  Verfahren  bei  Aufbringung  des  Bedarfs  für  die  katholischen  Kirchen
und  Schulen  der  Erblande  betreffend.

#  11.  Bis  zum  15.  December  jeden  Jahres  sind  die  Etats  für  die  katholischen
Kirchen  und  Schulen  für  das  folgende  Jahr,  und  zwar  die  für  die  katholischen  Kirchen
vom  Apostolischen  Vikariat,  die  für  die  katholischen  Schulen  von  den  betreffenden  Schulinspectionen
  beim  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  in  doppelten
Exemplaren  einzureichen.

Bei  Feststellung  des  Jahresbedarfs  sind  die  im  Vorjahre  an  den  ausgeschriebenen
Sollbeträgen  entstandenen  Ausfälle  zu  berücksichtigen.

*  12.  Das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts,  welchem  die
Feststellung  der  Etats  für  die  katholischen  Kirchen  zukommt,  wird  hiernach,  sowie  in
        <pb n="187" />
        —  165  —

Berücksichtigung  der  sonst  vorhandenen  Deckungsmittel  die  für  die  katholischen  Kirchen
der  Erblande  noch  erforderliche  Summe  ausschreiben  und  im  Dresdener  Journal,  sowie
in  der  Leipziger  Zeitung  bekannt  machen.

13.  Die  zur  Deckung  des  Bedarfs  für  die  katholischen  Schulen  der  Erblande
erforderliche  Summe  ist  von  den  betreffenden  Schulvorständen  auszuschreiben  und  öffentlich
  bekannt  zu  machen.

Das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  wird  zu  diesem  Behufe
die  Vertheilung  der  den  einzelnen  Schulgemeinden  zu  gewährenden  Unterstützungen
bestimmen  und  hierauf  den  Schulinspectionen  eröffnen,  welche  Summe  in  jeder  Schulgemeinde
  durch  Anlagen  aufzubringen  ist.

14.  In  den  Städten  mit  revidirter  Städteordnung  haben  die  Stadträthe,  für
die  übrigen  Städte  und  das  platte  Land  die  Amtshauptmannschaften  jährliche  Verzeichnisse
  aller  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung  anlagenpflichtigen,  in  ihrem  Bezirk  wohnhaften
  oder  ansässigen  Katholiken,  einschließlich  der  nach  §  3  des  Einkommensteuergesetzes
vom  2.  Juli  1878  für  ihre  Person  beitragspflichtigen  katholischen  Ehefrauen  (Katholikenverzeichnisse),
  dafern  sich  aber  solche  in  ihrem  Bezirk  nicht  aufhalten,  Vakatscheine,  bei
Vermeidung  von  15=  Strafe,  spätestens

den  15.  Mai  jeden  Jahres

bei  dem  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  einzureichen.
Für  die  Katholikenverzeichnisse  wird  das  Schema  sub  0  vorgeschrieben.

15.  Bei  jeder  in  das  Katholikenverzeichniß  ausgenommenen  Person  ist  der  für
dieselbe  im  Einkommensteuer-Ortskataster  ausgeworfene  Normalsteuersatz,  und  bei
Grundstücksbesitzern,  die  nicht  am  Orte  wohnen,  die  Summe  der  auf  ihren  Grundstücken
ruhenden  Steuereinheiten  anzugeben.

Rücksichtlich  der  nach  §  6  Nr.  8  des  Einkommensteuergesetzes  vom  2.  Juli  1878
von  der  Einkommensteuer  befreiten  Personen  ist  der  Einkommensteuersatz  der  untersten
Klasse  einzustellen.

Von  diesen  Verzeichnissen  ist  für  Orte,  an  welchen  sich  katholische  Schulen  befinden,
gleichzeitig  mit  der  Einsendung  an  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
  Abschrift  an  den  katholischen  Schulvorstand  abzugeben.

616.  Auf  Grund  dieser  Verzeichnisse  sind  die  Anlagenkataster  für  die  Kirchenanlagen
  vom  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts,  für  die  Schulanlagen
vom  betreffenden  Schulvorstand  aufzustellen.

Zur  Einhebung  der  in  den  Katastern  ausgeworfenen  Individualanlagenbeträge  sind
die  Kirchenanlagenkataster  vom  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  den
Bezirkssteuereinnahmen,  sowie  den  Stadträthen  zu  Dresden  und  Leipzig,  die  Schul-23
        <pb n="188" />
        anlagenkataster  von  den  Schulvorständen  den  Ortssteuereinnahmen,  in  den  Städten
den  Stadträthen  mitzutheilen.

&amp;amp;17.  Die  Erhebung  der  Kirchen-  und  Schulanlagen  erfolgt  wie  bei  der  Ein—
kommensteuer.

Jedem  Contribuenten  ist  der  Betrag  der  von  ihm  zu  entrichtenden  Kirchen-  und
Schulanlagen  durch  die  Ortssteuereinnahme  bekannt  zu  machen.

*18.  Gegen  die  Feststellung  des  Anlagenbetrags  steht  dem  Contribuenten  das
Rechtsmittel  der  Reclamation  zu.  Mit  diesem  Rechtsmittel  kann  jedoch  nur  die  Anlagenverpflichtung
  überhaupt  oder  die  Berechnung  des  Anlagenbetrags  nach  Maßgabe
dieser  Verordnung,  nicht  aber  die  der  Berechnung  dieses  Anlagenbetrags  zu  Grunde
liegende  Einschätzung  zur  Einkommensteuer  angefochten  werden.

Die  Reclamation  ist  zur  Vermeidung  der  Ausschließung  binnen  14  Tagen  von  der
Bekanntmachung  des  Anlagenbetrags  (§  17,  Abs.  2)  an  gerechnet,

a)  in  Betreff  der  Kirchenanlagen  bei  der  Bezirkssteuereinnahme,  und  in  Dresden  und
Leipzig  bei  dem  Stadtrathe,
b)  in  Betreff  der  Schulanlagen  bei  dem  Schulvorstande  des  betreffenden  Schulbezirks

schriftlich  anzubringen  und  hat  keine  aufschiebende  Wirkung,  die  Einhebung  des  Anlagenbetrags
  wird  daher  durch  dieselbe  unbeschadet  der  späteren  Ausgleichung  nicht
aufgehalten.

Reclamationen,  welche  nach  Absatz  1  und  2  für  unzulässig  oder  für  versäumt  zu
achten  sind,  werden  von  der  Stelle,  wo  sie  angebracht  worden  sind,  zurückgewiesen.
Dem  Reclamanten,  welchem  hiervon  unter  Eröffnung  des  Grundes  der  Zurückweisung
Kenntniß  zu  geben  ist,  steht  gegen  den  betreffenden  Beschluß  lediglich  eine  bei  deren
Verlust  binnen  14  Tagen  von  der  Bekanntmachung  des  Beschlusses  an  bei  der  in  Absatz
  2  bezeichneten  Stelle  schriftlich  anzubringende  Beschwerde  zu.

Ueber  diese  Beschwerde  hat  ebenso  wie  über  zulässige  und  rechtzeitig  eingewendete
Reclamationen

aAa,z)  bei  den  Kirchenanlagen  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts,
b)  bei  den  Schulanlagen  die  betreffende  Bezirksschulinspection
zu  entscheiden  und  sind  daher  die  gedachten  Rechtsmittel  an  diese  Behörden  einzuberichten.


Gegen  die  Entscheidung  einer  Bezirksschulinspection  auf  ein  eingewendetes  Rechtsmittel
  steht  sowohl  dem  betheiligten  Anlagenpflichtigen,  als  auch  dem  betreffenden
Schulvorstande  eine  weitere  Beschwerde  nach  §  37,  Punkt  9  des  Volksschulgesetzes  vom
26.  April  1873  an  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  offen.
        <pb n="189" />
        —  167  —

Die  Bekanntmachung  der  ertheilten  Entscheidung  an  den  Reclamanten  oder  Be—
schwerdeführer,  ingleichen  die  Benachrichtigung  der  Hebestelle  von  der  im  Falle  der
Berücksichtigung  einer  Reclamation  eintretenden  Anlagenermäßigung  erfolgt  durch  die—
jenige  Stelle,  bei  welcher  das  Rechtsmittel  angebracht  worden  ist.

Ueber  Beschwerden  gegen  das  Verfahren  und  namentlich  auch  über  Beschwerden
wegen  Ablehnung  der  auf  Grund  von  §  8  beanspruchten  Aufrechnung  entscheidet

a)  bei  den  Kirchenanlagen  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts,
b)  bei  den  Schulanlagen  in  erster  Instanz  die  Bezirksschulinspection,  in  zweiter
Instanz  das  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

19.  Von  den  Ortssteuereinnahmen  beziehentlich  den  Stadträthen  sind  spätestens
vier  Wochen  nach  dem  Zahlungstermine  (§  21)

die  Schulanlagen  an  den  betreffenden  Schulvorstand,

die  Kirchenanlagen  dagegen  für  die  Städte  Dresden  und  Leipzig  an  die  Cultusministerialkasse,
  für  die  übrigen  Ortschaften  der  Erblande  an  die  betreffende  Bezirkssteuereinnahme
  abzuliefern.

Die  Bezirkssteuereinnahmen  haben  die  an  sie  zur  Einlieferung  gelangenden  Kirchenanlagengelder
  längstens  innerhalb  acht  Wochen  vom  Zahlungstermine  (§  21)  ab  an  die
Cultusministerialkasse  einzusenden.

Die  exekutivische  Beitreibung  von  Kirchenanlagenresten  erfolgt  nach  der  Bestimmung
  in  §  53,  Abs.  2  der  Ausführungsverordnung  zum  Einkommensteuergesetze
vom  11.  October  1878.  Die  Einleitung  der  Exekution  wegen  Schulanlagenresten
liegt  auf  Antrag  des  Schulvorstands  bezüglich  der  in  den  Städten  wohnenden  Beitragspflichtigen
  den  Stadträthen,  bezüglich  der  übrigen  Beitragspflichtigen  den  Amtshauptmannschaften
  ob.

Die  durch  die  Beitreibung  etwa  entstehenden  Kosten  sind  aus  den  eingehenden
Anlagengeldern  zu  übertragen  und  in  der  Rechnung  als  Verwaltungsaufwand  zu  verschreiben.


§620.  Für  Erhebung,  Ablieferung  und  Berechnung  der  Kirchen=  und  Schulanlagen
wird  den  Ortssteuereinnahmen,  beziehentlich  den  Stadträthen  eine  Gebühr  von  5  vom
Hundert  des  wirklich  eingegangenen  Betrags,  für  die  Ablieferung  und  Berechnung  den
Bezirkssteuereinnahmen  eine  gleichhohe  Gebühr  von  den  durch  die  Ortssteuereinnahmen
abgeführten  Beträge  in  Abzug  zu  bringen  verstattet.

8  21.  Die  Anlagen  werden

am  15.  Juli  jeden  Jahres
erhoben.

Gesuche  um  Minderung  oder  Erlaß  (Gesetz  vom  2.  August  1878,  Punkt  IV,  al.  5
a.  E.)  oder  um  Gestundung  der  Kirchen=  und  Schulaulagen  sind  beim  Ministerium  des
        <pb n="190" />
        —  168  —

Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  anzubringen.  Das  Befugniß  des  Schulvorstands,
Schulanlagen  zu  erlassen  oder  zu  gestunden,  wird  hierdurch  nicht  berührt.

&amp;amp;  22.  Wer  mit  Rücksicht  auf  die  katholischen  Kirchen=  und  Schulanlagen  seine
katholische  Confession  verleugnet  und  auf  diese  Weise  seinen  Anlagenbetrag  hinterzieht,
kann  mit  einer  Geldstrafe  bis  zum  vierfachen  Betrage  des  hinterzogenen  Anlagenbetrags
  belegt  werden.

Das  Strafverfahren  richtet  sich  nach  den  Vorschriften,  welche  für  das  Verfahren  in
Verwaltungsstrafsachen  im  Allgemeinen  gelten.

Zur  Einleitung  des  Verwaltungsstrafverfahrens  sind  in  Städten  mit  revidirter
Städteordnung  die  Stadträthe,  für  die  übrigen  Städte  und  das  platte  Land  die  Amtshauptmannschaften
  zuständig.  Die  im  Verwaltungsstrafverfahren  festgestellten  und  eingehobenen
  Geldstrafen  fallen  der  Anlagenkasse  zu.

In  Betreff  der  Verjährung  der  Strafverfolgung  und  der  Strafvollstreckung,  ingleichen
  in  Betreff  der  Verwandlung  uneinbringlicher  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafen
finden  die  für  die  Hinterziehung  der  Einkommensteuer  geltenden  Vorschriften  auch  auf
die  Hinterziehung  der  katholischen  Kirchen=  und  Schulanlagen  Anwendung.

§  23.  Anlagenpflichtige,  welche  bei  Aufstellung  des  Katasters  übergangen  worden
sind,  haben  die  nach  Maßgabe  dieser  Verordnung  auf  sie  entfallenden  Anlagenbeträge
nachzuzahlen.

&amp;amp;  24.  Jede  Erhöhung  oder  Abminderung  eines  Normaleinkommensteuersatzes,
welche  in  Folge  einer  Berufung,  beziehentlich  auf  Grund  §  77  des  Einkommensteuergesetzes
  vom  2.  Juli  1878,  oder  in  Folge  einer  Reclamation  gegen  denselben  eintritt,
hat  auch  eine  entsprechende  Abänderung  des  nach  diesem  Normaleinkommensteuersatze
berechneten  Anlagensatzes  ohne  Weiteres  zur  Folge.

Erlasse  an  der  Einkommensteuer  haben  die  gleiche  Wirkung  in  Bezug  auf  die  nach
dem  betreffenden  Normaleinkommensteuersatze  berechneten  Anlagensätze  nur  insoweit,  als
durch  den  Erlaß  im  einzelnen  Falle  der  Steuerbetrag  des  Anlagenpflichtigen  unter  dessen
Normalsteuersatz  ermäßigt  worden  ist.  Solchenfalls  ist  der  Anlagenbetrag  in  demselben
Verhältnisse  abzumindern,  in  welchem  der  ermäßigte  Einkommensteuerbetrag  der  betreffenden
  Person  hinter  dem  Normaleinkommensteuersatze  derselben  zurücksteht.

Die  nach  Absatz  1  und  2  eintretenden  Abänderungen  der  im  Kataster  ausgeworfenen
Anlagenbeträge  sind  von  den  Hebestellen  in  der  Weise  zu  beachten,  daß  sie  die  erhöhten
oder  ermäßigten  Anlagenbeträge  zur  Einhebung  bringen  und  die  gegen  die  Sollbeträge
des  Anlagenkatasters  hiernach  eintretenden  Veränderungen  in  der  Zuwachs=  beziehentlich
  in  der  Wegfallsliste  berücksichtigen.

§25.  Ueber  die  zu  erhebenden  Anlagen  sind  von  den  Bezirkssteuereinnahmen
Mannale  und  Journale  nach  der  für  diese  Kassenbücher  bei  der  Einkommensteuer  vor-
        <pb n="191" />
        —  169  —

geschriebenen  Form,  von  den  übrigen  Hebebehörden  dagegen  die  üblichen  Heberegister
zu  führen.

Die  Rechnungen  über  die  Jahreseinnahme  und  Ausgabe  sind  nach  dem  Schema
für  die  Einkommensteuerrechnungen  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1878,
Seite  387  fg.)  unter  Anpassung  desselben  an  die  bei  den  Anlagen  in  Betracht  kommen—
den  veränderten  Verhältnisse  abzulegen  und  bei  Vermeidung  von  15  Mark  Strafe,

insoweit  sie  an  die  Bezirkssteuereinnahmen  abzuliefernde  Kirchenanlagen  betressen,
innerhalb  der  für  deren  Ablieferung  in  §  19  dieser  Verordnung  gesetzten  vierwöchigen
  Frist  an  die  Bezirkssteuereinnahmen,

im  Uebrigen  dagegen  bis  zum  Jahresschluß  über  die  Kirchenaulagen  an  das
Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts,  über  die  Schulanlagen  an
den  Schulvorstand,  unter  Beifügung  der  von  nachträglich  eingegangenen  Anlagenbeträgen
  vorhandenen  Kassenbestände  einzusenden.

Die  Bezirkssteuereinnahmen  werden  jedoch  ermächtigt,  den  Ortssteuereinnahmen
die  Ablegung  formeller  Rechnungen  über  die  an  sie  einzuliefernden  Kirchenanlagen  nachzusehen
  und  die  für  Aufstellung  ihrer  eignen  Rechnungen  erforderlichen  Nachweise  über
etwaige  Veränderungen  an  den  Ortssollsummen  kurzer  Hand  sich  zu  beschaffen.

*  26.  Wenn  eine  Schulgemeinde  nach  §  10  dieser  Verordnung  einen  anderen
Aufbringungsmodus  beschließt,  ist  zugleich  über  die  Art  der  Einhebung  der  Gelder
Bestimmung  zu  treffen.  Die  deshalb  etwa  weiter  nöthig  erscheinenden  Anordnungen
bleiben  fernerer  Entschließung  vorbehalten.

Dresden,  den  4.  April  1879.

Die  Ministerien  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts
und  der  Finanzen.

Dr.  v.  Gerber.  Frhr.  v.  Könneritz.

Götz.
        <pb n="192" />
        <pb n="193" />
        —  171

3

Verzeichniß

der  zu  Anfang  des  Jahres  18  im  Bezirke  der  Amtshauptmannschaft  N.  N.
(mit  Ausnahme  der  Städte  mit  revidirter  Städteordnung)
(in  der  Stadt  N.  N.)

wohnhaften  oder  ansässigen  über  14  Jahre  alten  katholischen  Glaubensgenossen,

insoweit  solche  nach  den  Bestimmungen  der  zur  Ansführung  von  Punkt  IV  des  Gesetzes
vom  2.  August  1878  erlassenen  Verordnung  vom  4.  April  1879  Kirchenoder
  Schulanlagen  zu  entrichten  haben,
mit  Angabe
der  für  dieselben  ausgeworfenen  normalmäßigen  Einkommensteuersätze  beziehentlich  der
auf  deren  Grundstücken  ruhenden  Steuereinheiten.

 

1879.  24.
        <pb n="194" />
        172

 

 

 

 

 

 

oop  Beitrag  zur
Vor=  und  Zuname  Stand  Einkommen-  Seeuer-  Kirchens
der  und  steuersat.  (Schul-)  Anmerkungen.
—  ,  ..  einheiten.  Anlage.
*  BeitragspflichtigenGewerbe.
4  4
1.  2.  3.  4.  2  6.  J.
Probeeintrag.
Ort  Naundorf.
4.  August  Richter.  Schleifer  8
9.  Johanne  verehel.  Hebamme  48  nag  88  Einkommen-»
  euer  =  Gesetze  v
Müller.  2.  Juli  1878.  "
2c.  2c.  2c.
Ort  öbtau.
3.  JHeinrich  Schultze.  Gutsbesitzer  —.  312,/72  wehn  in  Schönau  (Oberaustt).

11.Minna  Hänusel.  Dienstmädchen  0,5  15  Jahre  alt  (mit  300  bis
400  4  Einkommen).
16.|Karl  Müller.  Schneidergeselle  —-  nichtübersOOleEim
kommen.
2.  2c.  2c.
.......  (Ort)den..Mai18..

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Königliche  Amtohauptmannschaft.

(Namensunterschrift.)

(Der  Stadtrath.)

Anmerkungen.  In  Spalte  6  sind  Einträge  nicht  zu  bewirken.
Bei  Grundstücksbesitzern,  welche  nicht  am  Orte  wohnen,  ist  jedesmal  der  Wohnort  mit  anzugeben,
ebenso  bei  Katholiken,  welche  außerhalb  des  Wohnorts  noch  erbländischen  Grundbesitz  haben,  an  welchen
Orten  dieser  letztere  sich  befindet.

 

Letzte  Absendung:  am  19.  April  1879.
        <pb n="195" />
        —  173  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
6.  Stück  vom  Jahre  1879.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  &amp;amp;  35.  Bekanntmachung,  einen  zwischen  dem  Königreiche  Sachsen  und  dem  Fürstenthum  Reuß  ä/s.
abgeschlossenen  Staatsvertrag  betr.  S.  173.  —  „&amp;amp;  36.  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum
zu  Erbauung  einer  Secundäreisenbahn  betr.  S.  176.  —  J  37.  Bekanntmachung,  eine  Vereinbarung
mit  der  k.  k.  österreichischen  Regierung  über  die  Regelung  der  Personenstandes=  2c.  Verhältnisse  der  auf
diesseitigem  Staatsgebiete  in  Verwendung  stehenden  österreichischen  Zoll=  und  Eisenbahn-Angestellten  betr.
S.  177.  —  J  38.  Bekanntmachung,  eine  Anleihe  der  Chemnitzer  Papierfabrik  zu  Einsiedel  bei  Chemnitz
betr.  S.  180.  —  J  39.  Bekanntmachung,  die  Bewilligung  der  in  dem  Partial-Ortsstatut  für  die
Stadt  Dresden  enthaltenen  Ausnahmen  von  bestehenden  Gesetzen  betr.  S.  181.  —  40.  Verordnung,
die  Wanderlager  betr.  S.  182.  —  &amp;amp;  41.  Verordnung,  die  Erweiterung  des  Bahnhofs  Zwickau  betr.
S.  183.  —  42.  Bekanntmachung,  die  künftige  Vollziehung  der  Loose  bei  der  Landes-Lotterie  betr.
S.  184.  —  43.  Verordnung  zu  Ausführung  des  §  2  des  Einführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung
  für  das  Deutsche  Reich.  S.  184.  —  44.  Verordnung,  eine  Ernennung  für  die  erste  Kammer
der  Ständeversammlung  betr.  S.  193.  —  4  45.  Verordnung,  den  Verspruch  der  geringfügigen  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten  betr.  S.  194.  —  46.  Verordnung  zur  Ausführung  des  §  12  des  Gesetzes  vom
7.  März  1879,  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen  betr.  S.  195.  —  .A  47.
Verordnung,  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walz=  und  Hammerwerken
  und  in  Glashütten  betr.  S.  198.  —  “  48.  Bekanntmachung,  die  Eröffnung  des  Betriebs  der
St.  Egidien-Stollberger  Staatseisenbahn  betr.  S.  206.

35.  Bekanntmachung,

den  zwischen  dem  Kbnigreiche  Sachsen  und  dem  Fürstenthume  Reuß  ä./L.  wegen

Ablösung  der  dem  Fürstenthume  Reuß  äl./L.  an  zwei  auf  dem  linken  Ufer  des

Göltzschflusses  gelegenen  Grundstücken  zustehenden  Hoheitsrechte  unter  dem
3.  Februar  d.  J.  abgeschlossenen  Staatsvertrag  betreffend;

vom  17.  März  1879.

N  achdem  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  Regierung  und  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen
  Landesregierung  wegen  Ablösung  der  dem  Fürstenthume  Reuß  ä./L.  an  zwei  auf
dem  linken  Ufer  des  Göltzschflusses  gelegenen  Grundstücken  zustehenden  Hoheitsrechte
unter  dem  3.  Februar  d.  J.  ein  Vertrag  abgeschlossen  worden  ist,  so  wird  derselbe  nach
erfolgter  beiderseitiger  Allerhöchsten  Ratification  in  der  Anlage  O  zur  öffentlichen
Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  17.  März  1879.

Ministerien  des  Innern  und  der  auswärtigen  Angelegenheiten.
v.  Nostitz-Wallwitz.

1879.  25
        <pb n="196" />
        —  174  —

□

Zwischen  dem  Königreiche  Sachsen  und  dem  Fürstenthume  Reuß  älterer  Linie  ist
seit  einer  Reihe  von  Jahren  die  Landeshoheit  über  nachbenannte,  in  der  Flur  Netzschkau
  am  linken  Ufer  des  Göltzschflusses  gelegene  drei  Waldgrundstücke  streitig  gewesen,
nämlich:

1.  die  Parzelle  Nr.  12  des  Netzschkauer  Flurbuchs,  Fichtenhochwald,  früher  dem

Pfarrlehne  in  Reinsdorf,  jetzt  dem  Webermeister  Dahnert  in  Schönfeld  gehörig,

2.  die  Parzelle  Nr.  11  des  Netzschkauer  Flurbuchs,  Fichtenhochwald,  vormals

David  Heidrich,  jetzt  Friedrich  Karl  Eichler  in  Reinsdorf  gehörig  und
3.  die  Parzelle  Nr.  14  des  Netzschkauer  Flurbuchs,  Fichtenhochwald,  vormals
Karl  Thümmler  in  Reinsdorf,  jetzt  Friedrich  Wilhelm  Albert  in  Greiz  gehörig.

Nachdem  die  betheiligten  Regierungen  unter  einander  dahin  übereingekommen
waren,  daß  diese  Streitigkeit  durch  Einholung  eines  Schiedsspruches  geschlichtet  werde,
ist  von  dem  Oberappellationsgerichte  zu  Lübeck  durch  Urtheil  vom  31.  Mai  1876  endgiltig
  dahin  entschieden  worden,  daß  die  Landeshoheit  über  die  vorgenannten  drei
streitigen  Waldgrundstücke  der  Krone  Sachsen  zuzusprechen,  der  Fürstlich  Reußischen
Regierung  jedoch  an  den  beiden  ehemals  Thümmler'schen  und  Heidrich'schen,  jetzt
Albert'schen  und  Eichler'schen  Grundstücken,  sowohl  das  Recht  des  Grundsteuerbezugs,
als  die  freiwillige  Gerichtsbarkeit,  soweit  sie  sich  auf  Rechtsgeschäfte  über  die  Reinsdorfer
  Bauergüter  bezieht,  deren  Pertinenzen  die  gedachten  Grundstücke  sind,  vorzubehalten
  sei.

Zu  möglichster  Klarstellung  der  Rechtsverhältnisse  zwischen  den  betheiligten  Staaten
und  der  Grenzlinie  zwischen  den  beiderseitigen  Staatsgebieten  sind  nun  die  vorgedachten
  beiden  Staatsregierungen  ferner  dahin  unter  einander  übereingekommen,  die
dem  Fürstenthume  Reuß  älterer  Linie  nach  dem  nurerwähnten  Schiedsspruche  an  einem
Theile  des  Königlich  Sächsischen  Staatsgebiets  vorbehaltenen  Rechte  des  Grundsteuerbezugs
  und  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  im  Wege  der  Ablösung  zu  beseitigen.

Demgemäß  ist  zwischen  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  und  der  Regierung
  des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie  am  endesgesetzten  Tage  folgender

Staatsvertrag
abgeschlossen  worden.

§  1.  Die  Fürstlich  Reußische  Regierung  überträgt  die  laut  des  vorgedachten
Schiedsspruchs  ihr  vorbehaltenen  Rechte  des  Grundsteuerbezugs  und  der  freiwilligen
        <pb n="197" />
        —  175  —

Gerichtsbarkeit  an  den  beiden  ehemals  Thümmler'schen  und  Heidrich'schen,  jetzt  Albert'schen
und  Eichler'schen  Grundstücken  für  alle  künftigen  Zeiten  vom  1.  Januar  1879  an,
gegen  Gewährung  einer  Ablösungssumme  von  250  ,  als  dem  kapitalisirten  Betrage
der  jährlichen  Grundsteuer,  wie  solche  nach  Fürstlich  Reußischem  Gesetze  und  nach  der
Zahl  der  zeither  erhobenen  Grundsteuertermine  auf  die  Albert'schen  und  Eichler'schen
Parzellen  aufzulegen  sein  würde,  auf  die  Königlich  Sächsische  Staatsregierung,  indem
sie  gleichzeitig  auf  eine  Entschädigung  für  Abtretung  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit
verzichtet.

&amp;amp;2.  Die  Königlich  Sächsische  Regierung  verpflichtet  sich  unter  Annahme  des
nurerwähnten  Verzichts  auf  Entschädigung  für  Abtretung  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit,
  die  von  ihr  zu  gewährende  Ablösungssumme  von  250  für  Abtretung  des
Rechts  auf  den  Grundsteuerbezug  von  den  in  §  1  genannten  Grundstücken  spätestens  bis

zum  1.  März  1879  an  die  Regierung  des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie  auszahlen
zu  lassen.

3.  Beide  vertragschließende  Regierungen  sind  darüber  einverstanden,  daß  von
nachträglicher  Erhebung  der  der  Kasse  des  einen  oder  des  anderen  Staates  zeither  entgangenen
  Grundsteuer  oder  sonstigen  Bezüge  von  den  zeither  streitig  gewesenen,  nach

*  1  an  das  Königreich  Sachsen  abgetretenen  Rechten  unter  allen  Umständen  abgesehen
werde.

&amp;amp;  4.  Die  Königlich  Sächsische  Regierung  verpflichtet  sich  der  Regierung  des  Fürstenthums
  Reuß  älterer  Linie  gegenüber,  daß  den  Besitzern  derjenigen  Grundstücke,  welche
nach  §  1  und  2  der  ausschließlichen  Landeshoheit  des  Königreichs  Sachsen  überwiesen
werden,  für  die  demnächst  zu  bewirkende  Eintragung  der  betreffenden  Grundstücke  in
die  Grundbücher,  beziehentlich  Steuerkataster  des  Königreichs  Sachsen  irgend  welche
Gebühren  nicht  angesonnen  werden,  und  ertheilt  gleichzeitig  nach  vorher  eingeholter
Zustimmung  des  Stadtgemeinderaths  und  des  Kirchenvorstands  zu  Netzschkau  die  Zusicherung,
  daß  dem  Gutsbesitzer  Eichler  in  Reinsdorf  für  die  dem  Gemeindeverbande
zu  Netzschkau  einzuverleibende  Parzelle  Nr.  11  des  Netzschkauer  Flurbuchs  auf  die  Dauer
seines  Eigenthums  an  diesem  Grundstücke  Befreiung  von  den  Communal=  und  Parochiallasten
  der  Stadt  Netzschkau  zugestanden  werden  soll.

Zu  dessen  Urkund  ist  gegenwärtiger

Vertrag

in  zwei  gleichlautenden  Ausfertigungen  von  dem  Königlich  Sächsischen  Staatsminister

der  auswärtigen  Angelegenheiten,  beziehentlich  dem  Präsidenten  der  Fürstlich  Reuß-Plauischen

  Landesregierung  zu  Greiz  vollzogen  und  jedem  der  vertragschließenden  Theile
25
        <pb n="198" />
        176  —

eine  mit  der  Unterschrift  des  andern  Theils  und  der  landesherrlichen  Ratification  ver—
sehene  Ausfertigung  zugestellt  worden.

Dresden  und  Greiz,  den  3.  Februar  1879.

Königl.  Sächsisches  Ministerium  Fürstlich  Reuß-Plauische
der  auswärtigen  Angelegenheiten.  Landesregierung.

(L.  §S.)  v.  Nostitz-Wallwitz.  (L.  S.)  Faber.

 

.  36.  Verordnung,

die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung  der  nachgedachten  Eisenbahn
betreffend;

vom  29.  März  1879.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  der  in  der  ständischen  Schrift  vom
21.  Februar  1878  ertheilten  Ermächtigung  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern
behufs  der  Herstellung  einer  normalspurigen  Secundäreisenbahn  von  Pirna  über  Rottwernsdorf
  nach  Berggießhübel  auf  Staatskosten,  sowie  wegen  der  mit  derselben  von
Privaten  etwa  in  Verbindung  zu  bringenden  Zweig=  oder  Schleppgleise  nach  den  im
Bereiche  der  Bahn  gelegenen  Steinbrüchen,  andurch  verordnet,  wie  folgt:

F  1.  Die  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  3.  Juli  1835,  die  Abtretung  des  zu  Erbauung
  einer  von  Leipzig  nach  Dresden  anzulegenden  und  nach  Befinden  bis  zur
Grenze  zu  verlängernden  Eisenbahn  erforderlichen  Grundeigenthums  betreffend  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  Seite  371  fg.)  und  beziehentlich,  soweit  dieses  Gesetz  durch
spätere  Bestimmungen  Abänderungen  erlitten  hat,  die  einschlagenden  spätern  Vorschriften,
  leiden  auch  Anwendung  auf  den  Bau  der  oben  gedachten  Eisenbahn,  beziehentlich
die  etwaige  künftige  Anlage  der  bezeichneten  Zweig=  oder  Schleppgleise.

§6#2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Eisenbahn  zu  beobachtenden
Verfahrens  ist  allenthalben  denjenigen  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung

  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Seite  374),  sowie  beziehentlich  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen

  enthalten  sind.

6#  3Die  Vorschriften  gegenwärtiger,  mit  Gesetzeskraft  versehenen  Verordnung
treten  sofort  mit  deren  Publication  in  Wirksamkeit.
        <pb n="199" />
        —  177  —

&amp;amp;  4.  Bei  dem  Baue  der  gedachten  Eisenbahn  werden  nach  Maßgabe  der  genehmigten

  Detailpläne  zunächst  die  Fluren  von
Pirna,
Rottwernsdorf  und
Neundorf
betroffen.
Dresden,  am  29.  März  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

37.  Bekanntmachung,

eine  Vereinbarung  mit  der  K.  K.  österreichischen  Regierung  über  die  Regelung  der
Personenstandes-,  der  kirchlichen  und  der  Schulverhältnisse  der  auf  diesseitigem
Staatsgebiete  in  Verwendung  stehenden,  den  im  österreichischen  Reichsrathe  vertretenen
  Königreichen  und  Ländern  angehörenden  Angestellten  der  Zoll=  und  Eisenbahnverwaltungen
  und  der  mit  ihnen  gemeinschaftlich  lebenden  Angehörigen
betreffend;

vom  4.  April  1879.

Nochdem  zwischen  der  diesseitigen  und  der  K.  K.  österreichischen  Regierung  wegen
Regelung  der  Personenstandes-,  der  kirchlichen  und  der  Schulverhältnisse  der  auf  diesseitigem
  Staatsgebiete  in  Verwendung  stehenden,  den  im  österreichischen  Reichsrathe
vertretenen  Königreichen  und  Ländern  angehörenden  Angestellten  der  Zoll=  und  Eisenbahnverwaltungen
  und  der  mit  ihnen  gemeinschaftlich  lebenden  Angehörigen  durch  Austausch
  von  Ministerialerklärungen  in  der  aus  der  nachstehend  sub  O  abgedruckten
diesseitigen  Ministerialerklärung  ersichtlichen  Weise  Vereinbarung  getroffen  worden  ist,  2
so  wird  Solches  mit  Allerhöchster  Genehmigung  hierdurch  bekannt  gemacht.
Dresden,  den  4.  April  1879.

Die  Ministerien
des  Innern  und  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Dr.  v.  Gerber.
Götz.
        <pb n="200" />
        Form  der
Eheschließung.

Erfordernisse
der
Eheschließung.

Beurkundung
der  Eheschließungen,
  Ge—
burten  und
Sterbefälle.

—  178  —

□

Ministerialerklärung.

Die  Königlich  sächsische  und  die  Kaiserlich  Königlich  österreichische  Regierung  sind  in
Betreff  der  Regelung  der  Personenstandes-,  der  kirchlichen  und  der  Schulverhältnisse
der  auf  dem  Königlich  sächsischen  Gebiete  in  den  Grenzorten  Zittau,  Waltersdorf,
Ebersbach,  Schandau,  Sebnitz,  Aeußerst-Mittel-Sohland,  Müglitz,
Zinnwald,  Krippen,  Reitzenhain,  Satzung,  Jöhstadt,  Brambach,  Elster
und  Wittigsthal  in  Verwendung  stehenden,  den  im  österreichischen  Reichsrathe  vertretenen
  Königreichen  und  Ländern  angehörenden  Angestellten  der  Zoll=  und  Eisenbahnverwaltungen
  und  der  mit  ihnen  gemeinschaftlich  lebenden  Angehörigen  über  folgende
Punkte  übereingekommen:

1.  Für  die  Form  der  Eheschließung  der  bezeichneten  Angestellten  und  der  mit
ihnen  gemeinschaftlich  lebenden  Angehörigen  sind  nur  die  im  Königreiche  Sachsen
geltenden  Staatsgesetze  maßgebend.

2.  Bei  der  Beurtheilung  der  gesetzlichen  Befähigung  der  betreffenden  Angestellten
zur  Eheschließung  sind  in  erster  Linie  diejenigen  Bestimmungen  der  im  Königreiche
Sachsen  geltenden  Staatsgesetze,  welche  Verbote  absolut  zwingender  Natur  enthalten,
zu  berücksichtigen.  Hiervon  abgesehen  sind  die  hierbei  in  Betracht  kommenden  bürgerlichen
  (einschließlich  der  dienstlichen  und  polizeilichen)  Vorschriften  des  Landes  zur
Richtschnur  zu  nehmen,  dem  der  Angestellte  angehört.

Es  ist  von  den  bezeichneten  Angestellten  dann,  wenn  sie  im  Königreiche  Sachsen
mit  einer  Sachsin  oder  anderen  Reichsangehörigen  oder  einer  Ausländerin  eine  Ehe
schließen  wollen,  der  Nachweis  zu  erbringen,  daß  die  beabsichtigte  Eheschließung  mit
den  bürgerlichen  und  den  polizeilichen  Vorschriften  des  im  österreichischen  Reichsrathe
vertretenen  Landes,  dem  sie  angehören,  im  Einklange  steht  und  soweit  es  im  einzelnen
Falle  einer  dienstlichen  Ehebewilligung  überhaupt  bedarf,  auch  von  ihrer  Dienstbehörde
genehmigt  worden  ist.

3.  Für  die  Beurkundung  der  Eheschließung,  Geburten  und  Sterbefälle  sind  die
im  Königreiche  Sachsen  geltenden  Staatsgesetze  maßgebend.

Die  im  Königreiche  Sachsen  bestehende  Einrichtung,  nach  welcher
a)  die  Königlich  sächsischen  Standesbeamten,  wenn  in  ihrem  Standesamtsbezirke
Personen,  welche  nicht  dem  sächsischen  Staate  angehören,  ohne  Hinterlassung
von  in  Sachsen  lebenden  Leibeserben  verstorben  sind,  innerhalb  vier  Wochen
        <pb n="201" />
        —  179  —

nach  Eintritt  des  Todesfalls  eine  Sterbeurkunde  kostenfrei  auszufertigen  und
an  die  vorgesetzte  Aufsichtsbehörde  einzureichen  haben,  und
b)  dieser  Todtenschein  nach  vorgängiger  Beglaubigung  durch  die  dem  Standesbeamten
  vorgesetzte  Behörde  an  das  Königlich  sächsische  Ministerium  des  Innern
einzureichen  und  durch  dasselbe  an  das  Königlich  sächsische  Ministerium  des  Auswärtigen
  zur  Weiterbeförderung  an  die  Regierung  des  betreffenden  Heimathsstaates
  abzugeben  ist,
wird  in  der  Voraussetzung  der  Reciprocität  hierdurch  auf  die  stempel=  und  gebührenfreie
  Ausstellung  und  Mittheilung  von  Matrikelscheinen  über  die  innerhalb  des  Königreichs

  Sachsen  erfolgenden  Eheschließungen  und  Geburten  der  bezeichneten  Angestellten
und  deren  Kinder  erstreckt.

4.  Zu  Vornahme  dieser  Acte  ist  der  parochus  domicilü  der  betreffenden  Confession
  berechtigt.

5.  Bezüglich  der  parochialen  Verpflichtungen  der  mehrfach  bezeichneten  Angestellten
sind  die  Bestimmungen  maßgebend,  welche  an  dem  jeweiligen  Aufenthaltsorte  des
betreffenden  Angestellten  hierüber  gelten.

6.  Es  wird  unter  Voraussetzung  der  Reciprocität  von  der  Königlich  sächsischen
Regierung  das  Verführen  der  Leichen  der  betreffenden  Angestellten  und  der  mit  ihnen
zusammen  wohnenden  Angehörigen  bis  an  die  Staatsgrenze  gebührenfrei  (einschließlich
der  stempelfreien  Ausfertigung  der  Leichenpässe)  in  den  Fällen  gestattet,  in  welchen

a)  durch  ein  von  der  Ortspolizeibehörde  ausgestelltes,  bei  dem  Leichentransporte  zur
Legitimirung  dienliches  Zeugniß  bestätigt  wird,  daß  der  Tod  nicht  in  Folge
oder  im  Geleite  einer  ansteckenden  Krankheit  stattfand  und  der  Zustand  der
Leiche  nach  dem  Befunde  des  die  Leichenschau  vornehmenden  Arztes  keine
besonderen  sanitätspolizeilichen  Vorkehrungen  rücksichtlich  der  Versargung,  die
jedoch  stets  in  einem  gut  verpichten  Sarge  aus  hartem  Holze  oder  aus  Metall
zu  bewerkstelligen  ist,  erfordert  und  in  welchen

b)  die  Wegestrecke,  welche  der  Leichentransport  bis  zur  Staatsgrenze  zurückzulegen
hat,  unter  15  Kilometer  beträgt.

7.  Die  Königlich  sächsische  Regierung  ertheilt,  unter  der  Voraussetzung  der  Rerciprocität,
  im  Voraus  ein  für  alle  Mal  die  Genehmigung  dazu,  daß  die  Kinder  der  hier
in  Rede  stehenden  Angestellten,  welche  in  Grenzbezirken  wohnhaft  und  in  Schulen  des
Königreichs  Sachsen  gehörig  sind,  ohne  besondere  Zustimmung  der  obersten  Schulbehörde
benachbarte,  nicht  sächsische  Schulen  besuchen.

Taufe,  Trauung,
  Beerdigung
  und  sonstige
  pastorale
Functionen.

Parochial-Verpflichtungen.


Leichentransporte.


Schulpflicht.
        <pb n="202" />
        —  180  —

Die  Königlich  sächsische  Regierung  wird  auch,  ebenfalls  unter  der  Voraussetzung
der  Reciprocität,  die  mehrbezeichneten  Angestellten  rücksichtlich  des  Privatunterrichts
ganz  wie  Inländer  behandeln,  ihnen  also  die  nämlichen  Vergünstigungen  zugestehen,
welche  für  die  Inländer  §  4  der  Ausführungsverordnung  zum  Volksschulgesetze  vom
25.  August  1874  enthält.

Urkund  dessen  hat  der  unterzeichnete  Königlich  sächsische  Staatsminister  für  die  auswärtigen
  Angelegenheiten  diese  Erklärung,  welche  gegen  eine  gleichlautende  Erklärung
des  Kaiserlich  und  Königlich  österreichisch=  ungarischen  Ministeriums  der  auswärtigen
Angelegenheiten  ausgetauscht  werden  wird,  mit  seiner  Unterschrift  versehen  und  derselben
  das  Siegel  seines  Ministeriums  beidrucken  lassen.

So  geschehen  zu  Dresden,  am  21.  Januar  1879.

v.  Nostitz-Wallwitz.

.  38.  Bekanntmachung,
eine  Anleihe  der  Chemnitzer  Papierfabrik  zu  Einsiedel  bei  Chemnitz  betreffend;
vom  10.  April  1879.

 

Der  Actiengesellschaft  Chemnitzer  Papierfabrik  zu  Einsiedel  bei  Chemnitz,  welche  zum
Zwecke  der  Vergrößerung  ihres  Betriebskapitals  eine  Anleihe  von  600000  %  unter
Verpfändung  ihres  Grundbesitzes  aufzunehmen  beabsichtigt,  ist  zu  Ausgabe  von  auf  den
Inhaber  lautenden,  mit  5  Procent  jährlich  zu  verzinsenden  und  planmäßig  längstens
bis  zum  Jahre  1905  auszuloosenden  Schuldscheinen  im  Nominalwerthe  von  je  300.
sammt  Talons  und  Coupons  nach  Maßgabe  der  vorgelegten  General-Schuld=  und
Pfandverschreibung  nebst  Anleiheplan  die  nachgesuchte  Genehmigung  ertheilt,  auch  auf
Grund  Art.  10,  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den  Urkundenstempel  vom  13.  November  1876
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  470)  die  Verwendung  der  für  die  einzelnen  Schuldverschreibungen
  sich  berechnenden  Stempelbeträge  anstatt  zu  den  einzelnen  Urkunden  in
ungetrennter  Summe  gestattet  worden.
Solches  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  10.  April  1879.
Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

Für  den  Minister:  **i  »  «
Schmalz  Frhr.  v.  Könneritz.
Fromm.
        <pb n="203" />
        -  —  181  —

K  39.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  der  in  dem  „Partial-Ortsstatut  für  die  Stadt  Dresden  zu  §  105
der  Revidirten  Städteordnung“  enthaltenen  Ausnahmen  von  bestehenden  Gesetzen
betreffend:

vom  19.  April  1879.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  sind  die  in  den  nachstehend  abgedruckten  Bestimmungen

des  vom  Ministerium  des  Innern  bestätigten  „Partial-Ortsstatut  für  die  Stadt
Dresden  zu  §  105  der  Revidirten  Städteordnung“  enthaltenen  Ausnahmen  von  bestehenden
  Gesetzen  bewilligt  worden.

Dresden,  am  19.  April  1879.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  v.  Abeken.
Rosenberg.

Partial-Ortsstatut
für  die  Stadt  Dresden  zu  §  105  der  Revidirten  Städteordnung,
vom  20.  Juli  1878.

§  22.
Abtretung  und  Beschlagnahme  der  Pension.

Eine  freiwillige  Abtretung  ihrer  Pension  vor  der  Verfallzeit  steht  den  jetzt  oder
künftig  in  Ruhestand  gesetzten  Beamten  nur  nach  Höhe  eines  Dritttheils  des  Monatsbetrags,
  den  Hinterlassenen  überhaupt  nicht  zu.

Den  Gläubigern  der  ersteren  darf  durch  Verkümmerung  oder  Zwangsvollstreckung
ein  Recht  auf  mehr  als  den  dritten  Theil  der  Pension  nicht  eingeräumt  werden,  und
hinsichtlich  der  Pensionen  der  Hinterlassenen  hat  eine  Beschlagnahme  durch  die  Gläubiger
mittelst  Verkümmerung  oder  Zwangsvollstreckung  überhaupt  nicht  statt.

Alle  diesen  Bestimmungen  zuwiderlaufenden  Verfügungen  sind  nichtig.

Sofern  die  Stadtgemeinde  Gläubigerin  des  Pensionsberechtigten  ist,  steht  ihr  das
Recht  zu,  die  Pension  desselben  auch  über  ein  Dritttheil  des  Betrags  hinaus  durch
Aufrechnung  zu  ihrer  Befriedigung  inne  zu  behalten.

Die  Vorschriften  dieses  Paragraphen  gelten  auch  von  den  in  §  7  und  12  gedachten
Unterstützungen.

1879.  26
        <pb n="204" />
        —  182  —
87.

Dienstuntüchtigkeit  vor  erlangtem  Pensionsrecht.

Wenn  ein  Beamter  innerhalb  der  ersten  zehn  Dienstjahre  ohne  sein  Verschulden  durch  Krankheit,  die  ihn
außerhalb  seines  Dienstes  überkommen,  zur  Fortsetzung  des  Dienstes  untüchtig  wird,  so  ist  ihm  bei  nachgewiesener
Bedürftigkeit,  deren  Beurtheilung  jedoch  lediglich  dem  Rathe  überlassen  bleibt,  eine  jährliche  Unterstützung  zu
gewähren.

L.  *

§  12.
Wegfall  des  Pensionsanspruchs.

Der  Anspruch  auf  die  vorstehend  geordneten  Pensionen  fällt  weg:

I.  für  die  Beamten:
a)  wenn  dieselben  in  Folge  der  Dienstkündigung  oder  aus  einem  anderen,  ihre  Versetzung  in  den  Ruhestand
nicht  bedingenden  Grunde  ihre  Stellung  als  Gemeindeunterbeamte  verlassen;

2c.  2c.
b)  wenn  die  Entlassung  eines  Beamten  aus  dem  städtischen  Dienste  erfolgt  ist:
#)  wegen  eines  von  ihm  verübten  Verbrechens,  oder  eines  Vergehens,  wegen  dessen  auf  Verlust
der  Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  oder  unter  den  in  §  32,  Abs.  1  des  Reichsstrafgesetzbuchs

  angegebenen  Voraussetzungen  auf  Verlust  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  erkannt
werden  kann,

8)  wegen  eines  von  ihm  verübten  Dienstvergehens,  wenn  er  bereits  früher  wegen  eines  solchen
im  Disciplinarwege  zur  Verantwortung  gezogen,  verwarnt  und  für  den  Wiederholungsfall  mit
Entlassung  bedroht  worden  ist.

Bei  besonderer  Bedürftigkeit  kann  jedoch  dem  entlassenen  Beamten  ein  Theil  der  seinem  Dienstalter  entsprechenden
  Pension  oder  seiner  Familie  eine  jährliche  Unterstützung  vom  Rathe  bewilligt  werden.
2c.  *

40.  Verordnung,
die  Wanderlager  betreffend;
vom  24.  April  1879.

 

Inr  Anschluß  an  das  Ergebniß  einer  neuerdings  im  Bundesrathe  über  die  Verhältnisse
der  Wanderlager  erfolgten  Berathung  wird  hierdurch  verordnet:

1.  Das  Halten  von  Wanderlagern  ist  als  ein  Gewerbebetrieb  im  Umherziehen  zu
behandeln,  und  es  sind  der  Regel  nach  hierher  diejenigen  Unternehmungen  zu  rechnen,
bei  welchen  außerhalb  des  Wohnorts  des  Unternehmers  und  außer  dem  Meß=  und
Marktverkehr  von  einer  festen  Verkaufsstätte  (Laden,  Magazin,  Zimmer,  Schiff  und
dergleichen)  aus  vorübergehend  Waaren  feilgehalten  werden.

Der  Umstand,  daß  der  Inhaber  einer  solchen  Verkaufsstätte  die  Eröffnung  eines
stehenden  Gewerbebetriebs  nach  §  14  der  Gewerbeordnung  bei  der  Behörde  zur  Anzeige
bringt,  ist  nicht  als  ein  Moment  anzusehen,  welches  für  die  Beurtheilung,  ob  das  Unternehmen
  thatsächlich  als  Wanderlager  sich  darstellt,  von  maßgebender  Bedeutung  ist.
        <pb n="205" />
        —  183  —

2.  Inhaber  von  Wanderlagern  sind  verpflichtet:

ay  die  öffentlichen  Ankündigungen  ihrer  Waaren  stets  unter  dem  in  ihrem  Legitimationsscheine
  aufgeführten  Namen  mit  Hinzufügung  ihres  Wohnorts  zu  bewirken,

b)  einen  ihren  Namen  und  Wohnort  in  deutlicher  Schrift  enthaltenden  Aushang  vor
ihrem  Verkaufslokale  an  einer  für  Jedermann  sichtbaren  Stelle  anzubringen.

3.  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  unter  2  werden  mit  Geldstrafe  bis
zu  Einhundert  Fünfzig  Mark  und  im  Unvermögensfalle  mit  Haftstrafe  bis  zu  vier
Wochen  geahndet.

Dresden,  den  24.  April  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

&amp;amp;  41.  Verordnung,

die  Erpropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Bahnhofs  Zwickau
betreffend;

vom  25.  April  1879.

D.  sich  die  Errichtung  neuer  Werkstätten  auf  dem  Bahnhofe  zu  Zwickau  im  Interesse
der  Sicherheit  und  Ordnung  des  gesammten  Staatseisenbahnbetriebs  nöthig  macht,
dadurch  aber  eine  Erweiterung  des  Terrains  des  gedachten  Bahnhofs  erforderlich  ist,
so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem  Ministerium  des  Innern  auf  Grund  von
82  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  bestehender

Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  120)
andurch  verordnet,  wie  folgt:

6  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Plans  auf  die
fragliche  Erweiterung  des  Bahnhofs  Zwickau  in  Anwendung  zu  bringen.

62.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  erweiterte  Anlage  zu
beobachtenden  Verfahrens  und  der  diesfallsigen  Instruction  der  Behörde  und  der
Taxatoren  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  374  fg.),
sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

26
        <pb n="206" />
        —  184  —
83.  Von  der  im  81  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur
Zwickau
betroffen.
Dresden,  den  25.  April  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

&amp;amp;  42.  Bekanntmachung,
die  künftige  Vollziehung  der  Loose  bei  der  Landes-Lotterie  betreffend;
vom  26.  April  1879.

□
In  Folge  der  bei  der  Königlichen  Lotterie-Direction  eingetretenen  Personalveränderung
werden  die  Loose  der  Landes-Lotterie  von  der  96.  Lotterie  ab  in  nachstehender  Weise:

Die  Königliche  Lotterie-Direction.
R.  Deumer.

vollzogen  werden.  Solches  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.
Dresden,  den  26.  April  1879.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Dietzel.

 

43.  Verordnung
zu  Ausführung  des  §&amp;amp;  2  des  Einführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung
für  das  Deutsche  Reich;
vom  3.  Mai  1879.

Danit  bis  zu  dem  Tage  des  Inkrafttretens  der  Strafprozeßordnung  für  das  Deutsche
Reich  die  Jahreslisten  der  Schöffen  und  der  Geschworenen  nach  den  Vorschriften  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  hergestellt  werden  können,  wird  im  Einverständniß  mit  dem
        <pb n="207" />
        —  185  —

Ministerium  des  Innern  auf  Grund  von  §  2  des  Einführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung
  mit  Allerhöchster  Genehmigung  verordnet  was  folgt:

&amp;amp;1.  Der  Vorsteher  einer  jeden  Gemeinde  hat  unverweilt  ein  Verzeichniß  der  in
der  Gemeinde  wohnhaften  Personen  aufzustellen,  welche  nach  Maßgabe  der  in  der
Beilage  A  abgedruckten  Bestimmungen  der  §§  31  bis  34,  84  und  85  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  und  des  §  24  des  Gesetzes,  Bestimmungen  zur  Ausführung  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  enthaltend,  vom  1.  März  1879  zu  dem  Schöffenamte  und
dem  Geschworenenamte  berufen  werden  können  (Urliste).

Die  Vorsteher  selbstständiger  Gutsbezirke  gelten  nicht  als  Gemeindevorsteher  im
Sinne  dieser  Verordnung.  Die  Bewohner  dieser  Bezirke  sind  in  die  Ortsliste  mit  aufzunehmen.


#2.  Die  Urliste  enthält  folgende  Spalten:

Laufende  Nummer:;

Zu=  und  Vornamen;

Lebensalter;

Stand,  Beruf  oder  Gewerbe;

Wohnsitz  und  Dauer  desselben  nach  Jahren;
Bemerkungen  des  Gemeindevorstehers;
Bemerkungen  des  Amtsrichters.

Die  Spalte  2  ist  in  alphabetischer  Ordnung  zu  führen.

#  3.  Die  Urliste  ist  in  der  Gemeinde  in  der  ersten  Hälfte  des  Monats  Juli  1879
eine  Woche  lang  zu  Jedermanns  Einsicht  auszulegen.

Innerhalb  der  einwöchigen  Frist  kann  gegen  die  Richtigkeit  oder  Vollständigkeit
der  Liste  bei  dem  Gemeindevorsteher  schriftlich  oder  zu  Protokoll  Einsprache  erhoben
werden.

Der  Zeitpunkt  der  Auslegung  ist  vor  derselben  unter  Hinweis  auf  die  Frist  zu
Erhebung  von  Einsprachen  und  auf  die  in  der  Beilage  A  aufgeführten  Gesetzesbestimmungen
  öffentlich  bekannt  zu  machen;  die  Gesetzesbestimmungen  sind  ihrem  Wortlaute  nach
der  Bekanntmachung  beizufügen.  Die  Art  der  öffentlichen  Bekanntmachung  wird  unter
Berücksichtigung  der  örtlichen  Verhältnisse  vom  Gemeindevorsteher  bestimmt.  Bei  der
Auslegung  der  Liste  ist  der  Tag  der  Auslegung,  bei  der  Rücknahme  der  Liste  der  Tag
der  Rücknahme  auf  der  Liste  zu  bemerken  und  jede  dieser  Bemerkungen  von  dem  Gemeindevorsteher
  unterschriftlich  zu  vollziehen.

84.  Die  Urlisten  aus  den  Städten,  in  denen  ein  Bezirksgericht  seinen  Sitz  hat,
sind  an  das  Bezirksgericht,  die  Urlisten  aus  allen  anderen  Gemeinden  sind  an  das
Gerichtsamt  des  Bezirks  einzusenden.

Pfd  dl
        <pb n="208" />
        —  186  —

Die  Einsendung  hat  spätestens  bis  zum  31.  Juli  1879  zu  erfolgen.

Den  Urlisten  sind  die  erhobenen  Einsprachen,  eine  Anzeige  über  Alles,  was  dem
Gemeindevorsteher  in  Bezug  auf  den  Grund  derselben  amtlich  bekannt  ist,  und  sonstige
ihm  erforderlich  erscheinende  Bemerkungen  beizufügen.

Die  Bemerkungen  können  auf  einen  besonderen  Bogen  geschrieben  werden;  in
diesem  Falle  ist  in  der  Urliste  bei  den  Nummern,  auf  welche  die  Bemerkungen  sich
beziehen,  in  Spalte  6  einzutragen:  „Siehe  Bemerkung  in  der  Anlage.“

Wird  nach  Absendung  der  Urliste  die  Berichtigung  derselben  erforderlich,  so  hat
der  Gemeindevorsteher  hiervon  dem  betreffenden  Gericht  alsbald  besondere  Anzeige  zu
erstatten.

5.  Bei  jedem  Bezirksgericht  und  bei  jedem  Gerichtsamt  an  Orten,  an  denen
ein  Bezirksgericht  nicht  besteht,  tritt  im  Monat  August  1879  ein  Ausschuß  zusammen.

Die  Ausschüsse  bei  den  Gerichtsämtern  sind  für  die  Bezirke  der  letzteren,  die  Ausschüsse
  bei  den  Bezirksgerichten  sind  für  die  Ortschaften,  in  denen  die  Bezirksgerichte
ihren  Sitz  haben,  und  zugleich  für  den  Bezirk  der  in  diesen  Ortschaften  bestehenden
Gerichtsämter  zuständig.

#6.  Der  Ausschuß  besteht  aus  einem  richterlichen  Beamten  als  Vorsitzendem,  dem
Bezirksamtshauptmann  und  sieben  Vertrauensmännern  als  Beisitzern.

Der  Vorsitzende  ist  bei  den  Bezirksgerichten  zu  Dresden,  Leipzig,  Bautzen,  Zwickau,
Chemnitz,  Freiberg  und  Plauen  der  Vorstand  der  Abtheilung  für  einzelrichterliche  Strafsachen,
  bei  den  übrigen  Bezirksgerichten  der  Bezirksgerichtsdirektor,  bei  den  Gerichtsämtern
  deren  Vorstand.

Für  den  Vorsitzenden  des  Ausschusses  und  den  Bezirksamtshauptmann  treten  in
Behinderungsfällen  ihre  amtlichen  Stellvertreter  ein.

Die  Vertrauensmänner  werden  aus  den  Einwohnern  des  Bezirks  gewählt,  für
welchen  der  Ausschuß  zuständig  ist.

Die  Wahl  erfolgt  durch  die  Bezirksversammlungen.

Für  die  Ausschüsse,  welche  bei  den  Bezirksgerichten  zu  Dresden,  Leipzig  und
Chemnitz  zusammentreten,  werden  je  vier  Vertrauensmänner  von  dem  Stadtrath  und
den  Stadtverordneten  der  Stadt  in  gemeinsamer  Sitzung,  und  je  drei  Vertrauensmänner
von  den  Bezirksversammlungen  gewählt.

Bei  den  Wahlen  ist  den  Vorschriften  in  §  30  verbunden  mit  §  15  des  Gesetzes,
die  Bildung  von  Bezirksverbänden  2c.  betreffend,  vom  21.  April  1873  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  Seite  284)  und  in  §  91  der  Revidirten  Städteordnung  vom
24.  April  1873  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  295)  nachzugehen.

Die  Vorsteher  der  wahlberechtigten  Körperschaften  haben  die  gewählten  Personen
bis  zum  15.  Juli  1879  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  zu  bezeichnen.
        <pb n="209" />
        —  187  —

&amp;amp;  7.  Der  Vorstand  des  am  Sitz  eines  Bezirksgerichts  bestehenden  Gerichtsamts
hat  die  nach  §  4  an  letzteres  gelangenden  Urlisten  an  den  Vorsitzenden  des  zuständigen
Ausschusses  abzugeben.

Er  kann  auf  Grund  seiner  amtlichen  Kenntniß  über  Verhältnisse,  welche  für  die
Beurtheilung  der  Einsprachen  oder  für  die  Auswahl  der  Schöffen  und  Geschworenen
von  Bedeutung  erscheinen,  Bemerkungen  beifügen  und  hat  auf  bezügliche  Anfragen  des
Vorsitzenden  des  Ausschusses  Auskunft  zu  ertheilen.  Auf  die  Bemerkungen  findet  das,
was  in  §  4  Absatz  4  bestimmt  ist,  entsprechende  Anwendung.

K  8.  Der  Vorsitzende  des  Ausschusses  hat  die  Beobachtung  der  Vorschriften  in  §  3
zu  prüfen  und  die  Abstellung  etwaiger  Mängel  zu  veranlassen.

Er  hat  die  Entscheidung  über  die  gegen  die  Urliste  erhobenen  Einsprachen  vor—
zubereiten  und  die  hierzu  etwa  erforderlichen  Ermittelungen  von  Amtswegen  vorzu—
nehmen.

§9.S  Der  Vorsitzende  des  Ausschusses  hat  die  Sitzungen  im  Einvernehmen  mit
dem  Bezirksamtshauptmann  anzuberaumen  und  die  Vertrauensmänner  zu  denselben
einzuladen.

Zur  Beschlußfähigkeit  des  Ausschusses  genügt  die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden,
des  Bezirksamtshauptmanns  und  dreier  Vertrauensmänner.

Der  Ausschuß  faßt  seine  Beschlüsse  nach  der  absoluten  Mehrheit  der  Stimmen.  Bei
Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.

10.  In  den  Sitzungen  des  Ausschusses  ist  durch  ein  Mitglied  desselben  oder
durch  einen  von  dem  Vorsitzenden  beizuziehenden  Protokollanten  ein  Protokoll  über  die
Verhandlungen  und  Entscheidungen  des  Ausschusses  (§8§  11,  12  und  15)  aufzunehmen.

Die  Protokolle,  die  mit  den  Bemerkungen  des  Gemeindevorstehers  versehenen  Urlisten,
  sowie  die  in  §  4  Absatz  4  und  in  §  7  Absatz  2  erwähnten  Bemerkungen  und
Mittheilungen  können  nur  von  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  und  auch  von  diesen
nur  in  der  Zeit  vom  Beginn  bis  zur  Beendigung  der  Wahl  eingesehen  werden  und
sind  im  Uebrigen  von  dem  Vorsitzenden  unter  besonderem  Verschlusse  aufzubewahren.

#  11.  Der  Ausschuß  entscheidet  über  die  gegen  die  Urliste  erhobenen  Einsprachen.

Gegen  die  Entscheidung  des  Ausschusses  findet  Beschwerde  nicht  statt.

12.  Aus  der  berichtigten  Urliste  wählt  der  Ausschuß

1.  die  erforderliche  Zahl  von  Schöffen,

2.  die  erforderliche  Zahl  derjenigen  Personen,  welche  in  der  von  dem  Ausschusse
"estzusetzenden  Reihenfolge  an  die  Stelle  wegfallender  Schöffen  treten  (Hülfsschöffen).


Die  Wahl  der  Hülfsschöffen  ist  auf  Personen  zu  richten,  welche  am  Sitze  des  Ausschusses
  oder  in  der  nächsten  Umgebung  wohnen.
        <pb n="210" />
        —  188  —

13.  Zur  Bestimmung  der  für  jedes  künftige  Amtsgericht  erforderlichen  Zahl
von  Hauptschöffen  und  Hülfsschöffen  ergehen  besondere  Verordnungen.

14.  Die  Namen  der  erwählten  Hauptschöffen  und  Hülfsschöffen  werden  in  gesonderte
  Verzeichnisse  aufgenommen.  (Jahreslisten  der  Hauptschöffen  und  der  Hülfsschöffen).
  In  denselben  sind  die  Hauptschöffen  und  die  Hülfsschöffen  je  unter  fortlaufenden
  Zahlen  mit  dem  vollen  Vor=  und  Zunamen,  sowie  mit  Angabe  des  Standes,
Berufs  oder  Gewerbes,  des  Lebensalters  und  des  Wohnsitzes  aufzuführen.  Jede  Liste
enthält  außerdem  eine  Spalte  für  Bemerkungen.

15.  Der  Ausschuß  hat  gleichzeitig  diejenigen  Personen  aus  der  Urliste  auszuwählen,
  welche  er  zu  Geschworenen  für  das  nächste  Geschäftsjahr  vorschlägt.  Die  Vorschläge
  sind  nach  dem  dreifachen  Betrage  der  auf  den  betreffenden  Bezirk  vertheilten
Zahl  der  Geschworenen  zu  bemessen.

Die  Bestimmung  der  Zahl  der  für  jedes  Schwurgericht  erforderlichen  Geschworenen
und  die  Vertheilung  dieser  Zahl  auf  die  einzelnen  Bezirke  erfolgt  durch  besondere  Verordnung.


Niemand  soll  zugleich  als  Schöffe  gewählt  und  als  Geschworener  vorgeschlagen
werden.

#16.  Die  Namen  (Vor=  und  Zunamen)  der  zu  Geschworenen  vorgeschlagenen
Personen  werden  unter  fortlaufenden  Zahlen,  sowie  unter  Angabe  des  Standes,  Berufs
oder  Gewerbes,  des  Lebensalters  und  des  Wohnsitzes  in  ein  Verzeichniß  ausgenommen
(Vorschlagsliste).

Das  Verzeichniß  enthält  außerdem  eine  Spalte  für  Bemerkungen  des  Vorsitzenden
des  Ausschusses  und  eine  weitere  Spalte  für  Bemerkungen  des  Vorstands  des  Bezirksgerichts
  (§  17).

##  17.  Die  Vorschlagsliste  wird  nebst  den  Einsprachen,  welche  sich  auf  die  in  dieselbe
  aufgenommenen  Personen  beziehen,  und  den  dazu  gehörigen  Schriftstücken,  sowie
einer  beglaubigten  Abschrift  des  über  die  Ausschußsitzung  aufgenommenen  Protokolls,
soweit  dasselbe  die  Auswahl  der  zu  Geschworenen  vorgeschlagenen  Personen  betrifft,  an
den  Vorstand  des  für  jedes  Gerichtsamt  in  der  Beilage  B  bezeichneten  Bezirksgerichts
übersendet.

Die  Uebersendung  erfolgt  spätestens  bis  zum  31.  August  1879.  Der  Vorstand
des  Bezirksgerichts  bestimmt  im  Monat  September  1879  eine  Sitzung  des  Gerichts,
an  welcher  fünf  Mitglieder  mit  Einschluß  des  Vorstands  Theil  nehmen.  Das  Bezirksgericht
  entscheidet  anderweit  und  endgültig  über  die  Einsprachen  und  wählt  sodann  aus
der  Vorschlagsliste  die  für  das  Schwurgericht  bestimmte  Zahl  von  Hauptgeschworenen
und  Hülfsgeschworenen.
        <pb n="211" />
        —  189  —

Als  Hülfsgeschworene  sind  solche  Personen  zu  wählen,  welche  an  dem  Sitzungs—
orte  des  Bezirksgerichts  oder  in  dessen  nächster  Umgebung  wohnen.
Die  Beschlüsse  des  Bezirksgerichts  sind  zu  Protokoll  zu  vermerken.

18.  Die  Namen  (Vor=  und  Zunamen)  der  Hauptgeschworenen  und  der  Hülfsgeschworenen
  werden  je  unter  fortlaufenden  Zahlen,  sowie  unter  Angabe  des  Standes,
Berufs  oder  Gewerbes,  des  Lebensalters  und  des  Wohnsitzes  in  gesonderte  Jahreslisten
aufgenommen.  Jede  Jahresliste  enthält  außerdem  eine  Spalte  für  Bemerkungen.

19.  Die  Sitzungen  des  Ausschusses  und  des  Bezirksgerichts  sind  nicht  öffentlich.

620.  Den  nicht  am  Sitz  des  Gerichts  wohnhaften  Vertrauensmännern  des  Ausschusses
  ist  eine  Vergütung  der  Reisekosten  aus  der  Staatskasse  dergestalt  zu  gewähren,
daß  sie  für  die  Hinreise  und  die  Rückreise  auf  jeden  Kilometer  Entfernung  ihres  Wohnorts
  vom  Sitze  des  Gerichts  15  Pfennige  erhalten,  sofern  sie  nicht  bescheinigen,  daß
ihnen  durch  das  Reisefortkommen  ein  nothwendiger  höherer  Aufwand  entstanden  sei,
welchenfalls  dieser  zu  vergüten  ist.

6#21.  Die  Ausfstellung  der  Listen  und  alle  auf  Grund  dieser  Verordnung  ergehenden
  Verhandlungen,  Beschlüsse  und  Entscheidungen  erfolgen  kostenfrei.

622.  Die  auf  Grund  dieser  Verordnung  aufgestellten  Listen  behalten  Geltung  bis
zum  1.  Januar  1881.

Dresden,  den  3.  Mai  1879.

Ministerium  der  Juftiz.

Dr.  v.  Abeken.
Rosenberg.

Anlage  A.
Zu  8§  1,  3.

Gerichtsverfassungsgesetz

vom  27.  Januar  1877.

6#31.  Das  Amt  eines  Schöffen  ist  ein  Ehrenamt.  Dasselbe  kann  nur  von  einem
Deutschen  versehen  werden.
m#  32.  Unfähig  zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sind:
1.  Personen,  welche  die  Befähigung  in  Folge  strafgerichtlicher  Verurtheilung  verloren
  haben;
1879.  27
        <pb n="212" />
        —  190  —

2.  Personen,  gegen  welche  das  Hauptverfahren  wegen  eines  Verbrechens  oder  Ver—
gehens  eröffnet  ist,  das  die  Aberkennung  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  oder  die
Fähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  zur  Folge  haben  kann;

3.  Personen,  welche  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  ihr
Vermögen  beschränkt  sind.

#33.  Zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sollen  nicht  berufen  werden:

1.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Urliste  das  dreißigste  Lebensjahr
noch  nicht  vollendet  haben;

2.  Personen,  welche  zur  Zeit  der  Aufstellung  der  Urliste  den  Wohnsitz  in  der  Gemeinde
  noch  nicht  zwei  volle  Jahre  haben;

3.  Personen,  welche  für  sich  oder  ihre  Familie  Armenunterstützung  aus  öffentlichen
Mitteln  empfangen  oder  in  den  drei  letzten  Jahren,  von  Aufstellung  der  Urliste
zurückgerechnet,  empfangen  haben;

4.  Personen,  welche  wegen  geistiger  oder  körperlicher  Gebrechen  zu  dem  Amte  nicht
geeignet  sind;

5.  Dienstboten.

#  -34Zu  dem  Amte  eines  Schöffen  sollen  ferner  nicht  berufen  werden:

Minister;

.  Mitglieder  der  Senate  der  freien  Hansestädte;

Reichsbeamte,  welche  jederzeit  einstweilig  in  den  Ruhestand  versetzt  werden  können;

.  Staatsbeamte,  welche  auf  Grund  der  Landesgesetze  jederzeit  einstweilig  in  den
Ruhestand  versetzt  werden  können;

richterliche  Beamte  und  Beamte  der  Staatsanwaltschaft;

gerichtliche  und  polizeiliche  Vollstreckungsbeamte;

.  Religionsdiener;

Volksschullehrer;

.l  dem  activen  Heere  oder  der  activen  Marine  angehörende  Militärpersonen.

Die  Landesgesetze  können  außer  den  vorbezeichneten  Beamten  höhere  Verwaltungsbeamte
  bezeichnen,  welche  zu  dem  Amte  eines  Schöffen  nicht  berufen  werden  sollen.

s#4.  Das  Amt  eines  Geschworenen  ist  ein  Ehrenamt.  Dasselbe  kann  nur  von
einem  Deutschen  versehen  werden.

s85.  Die  Urliste  für  die  Auswahl  der  Schöffen  dient  zugleich  als  Urliste  für  die
Auswahl  der  Geschworenen.

Die  Vorschriften  der  §§  32  bis  35  über  die  Berufung  zum  Schöffenamte  finden
auch  auf  das  Geschworenenamt  Anwendung.

K—

—————
        <pb n="213" />
        —  191  —

Gesetz,

die  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom
27.  Januar  1877  1c.  enthaltend;

vom  1.  März  1879.

&amp;amp;  24.  Zu  dem  Amte  eines  Schöffen  und  eines  Geschworenen  sollen  nicht  berufen  6ur  .  34  und

den:  es  Gewer
  en:  m  richtsverfass-1.
  die  Abtheilungsvorstände  und  vortragenden  Räthe  in  den  Ministerien;  ungsgesetzes.)

2.  der  Präsident  des  Landesconsistoriums;

3.  der  Generaldirector  der  Staatsbahnen;

4.  die  Kreis=  und  Amtshauptleute;

5.  die  Vorstände  der  Sicherheitspolizeibehörden  der  Städte,  welche  von  der  Zuständigkeit
  der  Amtshauptmannschaften  ausgenommen  sind.

 

Anlage  B.
Zu  §  17.
Die  Vorschlagslisten  sind  zu  übersenden:

1.  dem  Vorstande  des  Bezirksgerichts  Dresden  von  den  Ausschüssen  für  die
Gerichtsämter

Altenberg,  im  Bezirksgericht  Meißen,
Döhlen,  Pirna,

Dresden,  im  Bezirksgericht  Pirna,
im  Bezirksgericht  Dresden,  Radeberg,

Großenhain,  Radeburg,

Königstein,  Riesa,

Lauenstein,  Schandau  und
Lommatzsch,  Wilsdruff;

Meißen,

2.  dem  Vorstande  des  Bezirksgerichts  Leipzig  von  den  Ausschüssen  für  die
Gerichtsämter

Borna,  Frohburg,
im  Bezirksgericht  Borna,  Geithain,
Colditz,  Grimma,

27  *
        <pb n="214" />
        Leipzig  J  und  II,

im  Bezirksgericht  Leipzig,
Leisnig,

Markranstädt,

Mügeln,

Sschatz,

192

im  Bezirksgericht  Oschatz,
Pegau,

Strehla,

Taucha,

Wurzen  und

Zwenkau;

3.  dem  Vorstande  des  Bezirksgerichts  Bautzen  von  den  Ausschüssen  für  die

Gerichtsämter
im  Bezirksgericht  Bautzen,
Bautzen,
Bernstadt,
Bischofswerda,
Ebersbach,
Großschönau,
Herrnhut,
Kamenz,
Königsbrück,
Löbau,

Neusalza,

Neustadt,

Ostritz,

Pulßnitz,

Reichenau,
Schirgiswalde,

Sebnitz,

Stolpen,

Zittau  und

im  Bezirksgericht  Zittau;

4.  dem  Vorstande  des  Bezirksgerichts  Zwickau  von  den  Ausschüssen  für  die

Gerichtsämter

Crimmitschau,

Eibenstock,

Glauchau,

im  Bezirksgericht  Glauchau,
Hartenstein,
Hohenstein-Ernstthal,
Johanngeorgenstadt,
Kirchberg,

Lichtenstein,

Lößnitz,

Meerane,

Schneeberg,
Schwarzenberg,
Waldenburg,

Werdau,

Wildenfels,

Zwickau  und

im  Bezirksgericht  Zwickau;

5.  dem  Vorstande  des  Bezirksgerichts  Chemnitz  von  den  Ausschüssen  für  die

Gerichtsämter

Annaberg,

im  Bezirksgericht  Annaberg,
Augustusburg,

Burgstädt,

Chemnitz,

im  Bezirksgericht  Chemnitz,
Ehrenfriedersdorf,
Frankenberg,
        <pb n="215" />
        —  193  —

Limbach,  Scheibenberg,
Mittweida,  Stollberg,

im  Bezirksgericht  Mittweida,  Waldheim,
Oberwiesenthal,  Wolkenstein  und
Penig,  Zschopau;
Rochlitz,

6.  dem  Vorstande  des  Bezirksgerichts  Freiberg  von  den  Ausschüssen  für  die
Gerichtsämter

Brand,  Marienberg,
Dippoldiswalde,  Nossen,
Döbeln,  Oederan,
Frauenstein,  Roßwein,
Freiberg,  Sayda,

im  Bezirksgericht  Freiberg,  Tharandt  und
Hainichen,  Zöblitz;
Lengefeld,

7.  dem  Vorstande  des  Bezirksgerichts  Plauen  von  den  Ausschüssen  für  die
Gerichtsämter

Adorf,  Oelsnitz,

Auerbach,  Pausa,

Elsterberg,  Plauen,

Falkenstein,  im  Bezirksgericht  Plauen,
Klingenthal,  Reichenbach  und
Lengenfeld,  Treuen.

Markneukirchen,

 

 

 

&amp;amp;  44.  Verordnung,

eine  Ernennung  für  die  erste  Kammer  der  Ständeversammlung  betreffend;
vom  28.  April  1879.

Wa,  Albert,  von  GOTT  S#  Gnaden  Küönig  von  Sachsen

2c.  2.  2c.

verkünden  hiermit,  daß  Wir,  nachdem  durch  das  Ableben  des  Bürgermeisters  Hennig
zu  Grimma  eine  der  in  §  63  Nr.  16  der  Verfassungsurkunde  bezeichneten  Stellen  der
        <pb n="216" />
        —  194  —

ersten  Kammer  der  Ständeversammlung  zur  Erledigung  gekommen  ist,  für  diese  Stelle

die  erste  Magistratsperson  der  Stadt
Borna

bestimmt  und  zu  dessen  Beurkundung  die  gegenwärtige  Verordnung  unter  Vordruckung
Unseres  Königlichen  Siegels  eigenhändig  vollzogen  haben.

Gegeben  zu  Dresden,  am  28.  April  1879.

Albert.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

45.  Verordnung,
den  Verspruch  der  geringfügigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  betreffend;
vom  2.  Mai  1879.

 

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  und  auf  Grund  ständischer  Ermächtigung  wird  ververordnet
  was  folgt:

Vom  1.  Juni  1879  ab  findet  in  geringfügigen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,
einschließlich  der  geringfügigen  Handelssachen,  die  Versendung  der  Acten  zur  Abfassung
der  Entscheidung  erster  Instanz  an  das  Bezirksgericht  nicht  ferner  statt  und  sind  diese
Entscheidungen  ohne  Ausnahme  von  dem  zuständigen  Gerichtsamt  oder  Bezirksgerichtsamt
  zu  ertheilen.

Dresden,  am  2.  Mai  1879.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Abeken.

Rosenberg.
        <pb n="217" />
        —  195  —

&amp;amp;  46.  Verordnung

zur  Ausführung  des  §&amp;amp;  12  des  Gesetzes  vom  7.  März  1879,  die  Zwangsvollstreckung
  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen  betreffend;

vom  2.  Mai  1879.

Zur  Ausführung  des  §  12  des  Gesetzes,  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen
in  Verwaltungssachen  betreffend,  vom  7.  März  1879  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Seite  84  fg.)  wird  verordnet,  was  folgt:

8  1.  Auf  das  Vollstreckungsverfahren  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen
finden  das  Gerichtskostengesetz  vom  18.  Juni  1878,  die  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher
  vom  24.  Juni  1878  und  die  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige
  vom  30.  Juni  1878  entsprechende  Anwendung,  soweit  nicht  in  dem  Nachstehenden
  etwas  Anderes  bestimmtt  ist.

§  2.  Wenn  und  insoweit  die  Zwangsvollstreckung  durch  den  Vollstreckungsbeamten
der  Verwaltungsbehörde  erfolgt,  ist  der  unter  O  beigefügte  Tarif  in  Anwendung  zu
bringen.

Dresden,  am  2.  Mai  1879.

Die  Ministerien
des  Innern,  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts,
der  Justiz  und  der  Finanzen.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Dr.  v.  Gerber.  Dr.  v.  Abeken.
Frhr.  v.  Könneritz.

□

Vollstreckungsgebühren-Tarif.
Vorbemerkungen.
1.  Die  Gebührencolonne  wird  durch  den  Gesammtbetrag  der  rückständigen  Geldleistungen

  und  Kosten  jedes  einzelnen  Schuldners  bestimmt,  auf  welchen  die

amtliche  Ausfertigung  der  auf  die  Zwangsvollstreckung  gerichteten  Verfügung
lautet.  ««

Forwerg.
        <pb n="218" />
        —  196  —

Nach  dem  Beginne  eines  Vollstreckungsacts  müssen,  sofern  in  dem  Tarife  selbst
nicht  ein  Anderes  bestimmt  ist,  die  vollen  Gebühren  bezahlt  werden,  auch  wenn
der  Act  wegen  inzwischen  erfolgter  Zahlung  oder  Gestundungsbewilligung  nicht
zur  Ausführung  kommt.

Die  Vollstreckungsgebühren  müssen,  auch  wenn  der  Vollstreckungsbeamte  mehrere
Vollstreckungsacte  in  derselben  Gemeinde  in  unmittelbarer  Aufeinanderfolge
vorgenommen  hat,  von  jedem  Schuldner  besonders  entrichtet  werden.  Die
Kosten  für  die  öffentliche  Bekanntmachung  und  den  Verkauf  der  gepfändeten
Sachen  werden  jedoch,  wenn  mehrere  Massen  zusammengenommen  werden,  nur
einmal  nach  der  Gesammtsumme  entrichtet  und  unter  die  dabei  betheiligten
Schuldner  nach  Verhältniß  des  aus  jeder  Masse  gewonnenen  Erlöses  vertheilt.
.Die  im  Tarife  bestimmten  Gebührensätze  umfassen  die  gesammte  Thätigkeit  des
Vollstreckungsbeamten  bei  der  Zwangsvollstreckung,  einschließlich  der  in  §  12
unter  1  bis  4  der  Gebührenordnung  für  die  Gerichtsvollzieher  vom  24.  Juni
1878  speciell  bezeichneten  Mühwaltungen.

.  An  baaren  Auslagen  werden  dem  Vollstreckungsbeamten  die  in  §  13  unter  2
bis  mit  7  der  unter  4  gedachten  Gebührenordnung  für  die  Gerichtsvollzieher
bezeichneten  Kosten  vergütet.

mBei  Vertheilung  der  Transportkosten  und  anderen  baaren  Auslagen,  welche
mehrere  Schuldner  gemeinschaftlich  zu  tragen  haben,  muß  der  Vollstreckungsbeamte
  auf  den  Werth  der  Gegenstände,  ihren  Umfang,  ihre  Schwere  und  die
sonst  obwaltenden  Umstände  billige  Rücksicht  nehmen.

Reise=  und  Zehrungskosten  werden  dem  Vollstreckungsbeamten  neben  den  tarifmäßigen
  Gebühren  nicht  vergütet.

Die  Gebühren  für  die  im  Falle  von  §  716  Abs.  1  der  Civilprozeßordnung  zuzuziehenden
  Sachverständigen  werden  nach  den  Bestimmungen  der  Gebührenordnung
  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom  30.  Juni  1878  in  Ansatz
gebracht.
        <pb n="219" />
        —  197  —

 

 

 

 

Gebührensatz,

Bezeichnung  der  Mühwaltung.  wenn  die  Summe,  wegen  welcher  die  Vollstreckung  vorgenommen  wird,  beträgt

 

bis  über  5  bis  über  20  bis  über  150  bis  über  300  bis  über
5  Al.  20  .  150  .  300  .  1000  .  1000  M.

 

1.  Pfändung  und  Sicherstellung  der  gepfändeten
  Sachen  oder  Pfändung  bereits  gepfändeter
  Sachen  (Superarrestt)  50  JO  BACAA.  .—M  —A.  ¼

Wenn  der  Schuldner  dem  Vollstreckungsbeamten
  sofort  Zahlung  leistet,  ingleichen
  in  den  §  691  unter  3  bis  5  der
Civilprozeßordnung  bezeichneten  Fällen,
sowie  in  dem  in  §  4,  Abs.  3  der  Gebührenordnung
  für  die  Gerichtsvollzieher  angegebenen
  Falle,  hat  der  Vollstreckungsbeamte
  nur  die  halben  Gebühren  zu  beanspruchen.


2.  Freigebung  gepfändeter  Sachen,  sofern  dieselbe
  nicht  bei  Gelegenheit  eines  anderen
Vollstreckungsacts  vorgenommen  wird  20—  50—  75--  1  50  1  50-  1  50

3.  Bekanntmachung  der  zu  versteigernden
Sachen  (8§  717,  Abs.  3  der  Civilprozeßordnung
  —

4.  Versteigerung  gepfändeter  Sachen  oder  deren
Verkauf  aus  freier  Hand  —

5.  Für  jedes  angefangene  Blatt  Abschriften
aus  den  Acten  des  Vollstreckungsbeamten
(§  680  der  Civilprozeßordnung  .  —

6.  Gebühren  eines  zu  einer  Pfändung  zugezogenen
  Zeugen  (§  679  der  Ciwilprozeßordnung)
  –

20  20  -  —  -  50=  1.  —  1  —  =  1  —  -—

M
M
W

#

500  1  —  1  50  3--  —  4  —  5  —

M
M

10-——  10  .  10.—  10  10  10

20

*
M
K

20-——-  400  —.  50  1—  1  50

 

 

 

 

 

 

 

 

1879.  28
        <pb n="220" />
        —  198  —

47.  Verordnung,

die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walz=  und
Hammerwerken  und  in  Glashütten  betreffend;

vom  5.  Mai  1879.

In  den  Anlagen  A  und  B  werden  die  vom  Bundesrathe  auf  Grund  8  139a  der
Gewerbeordnung  getroffenen  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen
und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walz-  und  Hammerwerken  und  in  Glashütten  zur
Nachachtung  bekannt  gemacht.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  sind  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
in  Artikel  2,  Punkt  1  Nr.  2  und  Punkt  6  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der
Gewerbeordnung  vom  17.  Juli  1878  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  199)  zu  ahnden.

Dresden,  den  5.  Mai  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

A.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walzund
  Hammerwerken.

Auf  Grund  des  8§  139  a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  nachstehende
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Walz=  und  Hammerwerken

erlassen:

J.
Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walzund
  Hammerwerken  unterliegt  folgenden  Beschränkungen:
1.  Arbeiterinnen  dürfen  bei  dem  unmittelbaren  Betriebe  der  Werke  nicht
beschäftigt  werden;
2.  Kinder  zwischen  12  und  14  Jahren  dürfen  in  den  Werken  überhaupt
nicht  beschäftigt  werden.
        <pb n="221" />
        —  199  —

II.

Für  die  Beschäftigung  der  jungen  Leute  männlichen  Geschlechts  treten  die
Beschränkungen  des  8  136  der  Gewerbeordnung  mit  folgenden  Maßgaben
außer  Anwendung:

1.  Vor  Beginn  der  Beschäftigung  ist  dem  Arbeitgeber  für  jeden  Arbeiter
ein  ärztliches  Zeugniß  einzuhändigen,  nach  welchem  die  körperliche
Entwickelung  des  Arbeiters  eine  Beschäftigung  in  dem  Werke  ohne
Gefahr  für  die  Gesundheit  zuläßt.  Der  Arbeitgeber  hat  mit  dem
Zeugnisse  nach  8  137  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  zu  verfahren.

2.  Die  Arbeitsschicht  darf  einschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als
12  Stunden,  ausschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als  10  Stunden
dauern.  Unterbrechungen  der  Arbeit  von  weniger  als  einer  Viertelstunde
  Dauer  kommen  auf  die  Pausen  nicht  in  Anrechnung.  Eine  der
Pausen  muß  mindestens  eine  halbe  Stunde  dauern  und  zwischen  das
Ende  der  vierten  und  den  Anfang  der  siebenten  Arbeitsstunde  fallen.

Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  darf  innerhalb  einer  Woche
ausschließlich  der  Pausen  60  Stunden  betragen;  davon  dürfen  innerhalb
  zweier  Wochen  in  die  Zeit  von  6  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens
nicht  mehr  als  60  Stunden  fallen.  Von  letzterer  Vorschrift  ist  vorübergehend
  eine  Ausnahme  gestattet,  wenn  dieselbe  durch  eine,  im  Interesse
der  Arbeiter  erfolgende  Aenderung  in  der  Art  des  Schichtenwechsels
bedingt  wird.

3.  Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  von  mindestens
12  Stunden  liegen.  Innerhalb  der  Ruhezeit  ist  eine  Beschäftigung
mit  Nebenarbeiten  nicht  gestattet.

4.  An  Sonn=  und  Festtagen  darf  die  Beschäftigung  nicht  in  die  Zeit  von
6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends  fallen.  In  die  Stunden  vor  oder
nach  dieser  Zeit  darf  an  Sonntagen  die  Beschäftigung  nur  dann  fallen,
wenn  vor  Beginn  oder  nach  Abschluß  der  Arbeitsschicht  den  jungen
Leuten  eine  ununterbrochene  Ruhezeit  von  mindestens  24  Stunden
gesichert  bleibt.

5.  Während  der  Pausen  für  die  Erwachsenen  dürfen  junge  Leute  nicht  beschäftigt
  sein.

III.

Die  Bestimmungen  des  8§  138  der  Gewerbeordnung  finden  in  Walz=  und
Hammerwerken  mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

287
        <pb n="222" />
        —  200  —

1.  Das  in  den  Fabrikräumen  auszuhängende  Verzeichniß  der  jugendlichen
Arbeiter  ist  in  der  Weise  aufzustellen,  daß  die  in  derselben  Schicht
Beschäftigten  je  eine  Abtheilung  bilden.

2.  In  Räumen,  in  welchen  junge  Leute  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
unter  II  beschäftigt  werden,  muß  neben  der  nach  8  138  Absatz  3  aus—
zuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  ausgehängt  werden,  welche  in
deutlicher  Schrift  die  Bestimmungen  unter  I  und  II  wiedergiebt.

Berlin,  den  23.  April  1879.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

B.

Bekanntmachung,

betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Glashütten.

Auf  Grund  des  §  139  a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  nachstehende
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
Arbeitern  in  Glashütten

erlassen:

I.
Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Glashütten
  unterliegt  folgenden  Beschränkungen:

1.  In  solchen  Räumen,  in  welchen  vor  dem  Ofen  (Schmelz-,  Kühl-,  Glüh-,
Streckofen)  gearbeitet  wird,  darf  Arbeiterinnen  überhaupt,  und  in  solchen
Räumen,  in  welchen  eine  außergewöhnlich  hohe  Wärme  herrscht  (Häfenkammern
  und  dergleichen),  darf  jugendlichen  Arbeiterinnen  eine  Beschäftigung
  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.  Ausnahmen
  hiervon  kann  der  Bundesrath  zulassen.

2.  Die  Beschäftigung  von  jugendlichen  Arbeitern  männlichen  Geschlechts  unter
14  Jahren  (Knaben)  ist  nur  gestattet,  wenn  mit  Genehmigung  der  Schulaufsichtsbehörde
  eine  Schuleinrichtung  getroffen  ist,  welche  den  Knaben
einen  wöchentlichen  Unterricht  von  mindestens  12  Stunden  sichert  und
zwischen  dem  Ende  der  Arbeitszeit  und  dem  Beginn  des  Unterrichts  eine
        <pb n="223" />
        —  201  —

Ruhezeit  von  ausreichender  Dauer,  nach  dem  Ende  einer  Nachtschicht  eine
Ruhezeit  von  mindestens  7  Stunden  freiläßt.

Knaben,  welche  zum  Besuche  der  Volksschule  verpflichtet  sind,  dürfen
in  Zukunft  zur  Beschäftigung  nur  angenommen  werden,  wenn  vorher  dem
Arbeitgeber  ein  Zeugniß  des  zuständigen  Schulaufsichtsbeamten  ein—
gehändigt  ist,  nach  welchem  die  Knaben  den  Anforderungen  der  Schule
vollständig  genügen.  Das  Zeugniß  ist  halbjährlich  zu  erneuern;  der
Arbeitgeber  hat  mit  demselben  nach  §  137  Absatz  3  der  Gewerbeordnung
zu  verfahren.

3.  Mit  Schleifarbeiten  dürfen  jugendliche  Arbeiterinnen  und  Knaben  nicht
beschäftigt  werden.  In  Tafelglashütten  dürfen  Knaben  vor  dem  Schmelzoder
  Streckofen  oder  mit  dem  Tragen  der  Walzen  nicht  beschäftigt  werden,
wenn  die  Hütten  Walzen  von  mehr  als  5  Kilogramm  Gewicht  herstellen.

II.

In  Glashütten  mit  ununterbrochenem  Tag-  und  Nachtbetriebe  und  regel—
mäßig  wechselnden  Schichten  treten  die  Beschränkungen  des  8  136  der  Gewerbe—
ordnung  für  jugendliche  Arbeiter  männlichen  Geschlechts  (Knaben  und  junge
Leute)  mit  folgenden  Maßgaben  außer  Anwendung:

1.  Die  Beschäftigung  der  Knaben  darf  innerhalb  24  Stunden  einschließlich  der
Pausen  nicht  länger  als  6  Stunden  dauern.  Die  Gesammtdauer  darf
innerhalb  einer  Woche  einschließlich  der  Pausen  nicht  mehr  als  36  Stunden
betragen;  davon  dürfen  innerhalb  zweier  Wochen  in  die  Zeit  von  6  Uhr
Abends  bis  6  Uhr  Morgens  nicht  mehr  als  36  Stunden  fallen.

2.  Die  Arbeitsschicht  der  jungen  Leute  darf  einschließlich  der  Pausen  nicht
länger  als  12  Stunden,  ausschließlich  der  Pausen  nicht  länger  als
10  Stunden  dauern.  Unterbrechungen  der  Arbeit  von  weniger  als  einer
Viertelstunde  Dauer  werden  auf  die  Pausen  nicht  in  Anrechnung  gebracht;
eine  der  Pausen  muß  mindestens  eine  halbe  Stunde  dauern.

Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  darf  innerhalb  einer  Woche  aus—
schließlich  der  Pausen  60  Stunden  betragen;  davon  dürfen  innerhalb

zweier  Wochen  in  die  Zeit  von  6  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  nicht
mehr  als  60  Stunden  fallen.

3.  Während  der  Pausen  für  die  Erwachsenen  dürfen  jugendliche  Arbeiter
überhaupt  nicht,  während  der  Pausen  für  junge  Leute  dürfen  Knaben  nicht
beschäftigt  sein.
        <pb n="224" />
        —  202  —

4.  Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  von  mindestens  12  Stunden
liegen.

5.  An  Sonn-  und  Festtagen  darf  die  Beschäftigung  nicht  in  die  Zeit  von
6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends  fallen.  Die  Vorschrift  findet,  wenn
mehrere  Festtage  aufeinander  folgen,  nur  auf  den  ersten  Festtag  An—
wendung.

III.

In  Glashütten  mit  zeitweisen  Betriebsunterbrechungen  und  mit  Arbeits—
schichten  von  unregelmäßiger  Lage  oder  Dauer  treten  die  Beschränkungen  des
§  135  Absatz  2,  4  und  §  136  der  Gewerbeordnung  für  jugendliche  Arbeiter
männlichen  Geschlechts  (Knaben  und  junge  Leute)  mit  folgenden  Maßgaben
außer  Anwendung:

1.  Die  Arbeitsschicht  der  Knaben  darf  nicht  länger  als  die  halbe  Arbeitsschicht
der  Erwachsenen  dauern.  Die  Beschäftigung  darf  nicht  länger  als
6  Stunden  dauern,  wenn  zwischen  den  Arbeitsstunden  nicht  Pausen  von
zusammen  mindestens  einstündiger  Dauer  gewährt  werden.  Die  Gesammtdauer
  darf  innerhalb  zweier  Wochen  einschließlich  der  Pausen  nicht  mehr
als  72  Stunden  betragen;  von  der  Gesammtdauer  darf  in  die  Zeit  von
6  Uhr  Abends  bis  6  Uhr  Morgens  nicht  mehr  als  die  Hälfte  fallen.

2.  Die  Gesammtdauer  der  Beschäftigung  darf  für  junge  Leute  innerhalb  einer
Woche  ausschließlich  der  Pausen  nicht  mehr  als  60  Stunden  betragen.
Die  Dauer  der  Pausen  muß  für  Schichten  von  höchstens  10  Arbeitsstunden
  mindestens  1  Stunde,  für  Schichten  mit  längerer  Arbeitszeit
mindestens  1½  Stunde  betragen.  Unterbrechungen  der  Arbeit  von
weniger  als  einer  Viertelstunde  Dauer  werden  auf  die  Pausen  nicht  in
Anrechnung  gebracht;  eine  der  Pausen  muß  mindestens  eine  halbe  Stunde
dauern.

3.  Zwischen  zwei  Arbeitsschichten  muß  eine  Ruhezeit  liegen.  Bei  Knaben
muß  dieselbe  mindestens  die  Dauer  einer  vollen  Arbeitsschicht  der  Erwachsenen,
  bei  jungen  Leuten  mindestens  die  Dauer  der  zuletzt  beendigten
Schicht  erreichen.  Innerhalb  der  Ruhezeit  ist  eine  Beschäftigung  mit
Nebenarbeiten  für  Knaben  nicht  gestattet.  Für  junge  Leute  ist  sie  gestattet,
  wenn  dieselben  vor  Beginn  oder  nach  dem  Ende  dieser  Beschäftigung
  noch  für  eine  Zeit  von  der  Dauer  der  zuletzt  beendigten  Schicht  ohne
jede  Beschäftigung  bleiben.  Die  Dauer  der  Beschäftigung  mit  Nebenarbeiten
  kommt  auf  die  Gesammtdauer  der  wöchentlichen  Arbeitszeit  in
Anrechnung.
        <pb n="225" />
        —  203  —

4.  An  Sonntagen  darf  die  Beschäftigung  nur  einmal  innerhalb  zweier  Wochen
in  die  Zeit  von  6  Uhr  Morgens  bis  6  Uhr  Abends  fallen.

5.  Während  der  Pausen  für  die  Erwachsenen  dürfen  jugendliche  Arbeiter  überhaupt
  nicht,  während  der  Pausen  für  junge  Leute  dürfen  Knaben  nicht
beschäftigt  sein.

IV.

Für  Glashütten,  welche  von  den  unter  II  und  III  nachgelassenen  Ausnahmen
Gebrauch  machen,  finden  die  Bestimmungen  des  §  138  der  Gewerbeordnung
mit  folgenden  Maßgaben  Anwendung:

1.  Das  in  den  Fabrikräumen  auszuhängende  Verzeichniß  der  jugendlichen
Arbeiter  ist  getrennt  für  Knaben  und  für  junge  Leute  in  der  Weise  aufzustellen,
  daß  die  in  derselben  Schicht  Beschäftigten  je  eine  Abtheilung
bilden.

2.  Das  Verzeichniß  braucht  in  Glashütten  der  unter  II  gedachten  Art  eine
Angabe  über  die  Pausen  nicht  zu  enthalten.  Statt  dessen  ist  dem  Verzeichnisse
  eine  Tabelle  beizufügen,  in  welche  während  jeder  Arbeitsschicht
Anfang  und  Ende  der  darin  gewährten  Pausen  eingetragen  wird.  In
Glashütten  der  unter  III  gedachten  Art  braucht  das  Verzeichniß  eine
Angabe  über  die  Arbeitstage,  die  Arbeitszeit  und  die  Pausen  nicht  zu
enthalten.  Statt  dessen  ist  dem  Verzeichnisse  eine  Tabelle  nach  dem  anliegenden
  Muster  beizufügen,  in  welche  während  jeder  Arbeitsschicht  die
vorgesehenen  Eintragungen  bewirkt  werden.

Jede  Tabelle  muß  mindestens  über  die  letzten  14  Arbeitsschichten
Auskunft  geben.  Der  Name  Desjenigen,  welcher  die  Eintragungen  bewirkt,
  muß  daraus  zu  ersehen  sein.

3.  In  Räumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  muß  neben
der  nach  §  138  Absatz  3  auszuhängenden  Tafel  eine  zweite  Tafel  ausgehängt
  werden,  welche  in  deutlicher  Schrift,  außer  den  Bestimmungen
unter  I,  für  Glashütten  der  unter  II  gedachten  Art  die  Bestimmungen

unter  II,  für  Glashütten  der  unter  III  gedachten  Art  die  Bestimmungen
unter  III  wiedergiebt.

Berlin,  den  23.  April  1879.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.
        <pb n="226" />
        —  204  —

 

 

 

 

 

 

 

Glashütte
über  Beginn  und  Ende  der  Arbeitszeit
Junge  Teute
I.  Abtheilun
15  Beginn  Pausen  Ende  ·  h
der  der  Schicht  der  Schicht  Beginn  Pausen
»..  der  Schicht
üchicht.  P¼
Dauer  Daue
-  -  «  s-  -  -
Datum  Tages  Datum  Tages  in  Datum  Tage  Datum  Tages  Datum  Tages  in
zeit  zeit  Minuten  zeit  zeit  zeit  Minut
I.2.  Jan.  1  Uhr  2/1.  2)  bis  2  15  2./1.  11  Uhrr  2)1.  1  Uhr  2./1.  23  bis  22  15
Schicht  Nachm.  ——  30  Nachm.  Nachm.  —  30

9.  97  15
        <pb n="227" />
        —  205  —

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage.
belle
und  der  Pausen  für  Knaben  und  junge  Leute.
Knaben
II.  Abtheilung
Ende  Beginn  Pausen  Ende  Name  Desfenigen,
.  .  e
der  Schicht  der  Schicht  der  Schicht  welcher  die  Eintragungen  bewirkt.
-  Dauuer  „
Datum  Tage  8  Datum  Tages  Datum  Tages  in  Datum  Tages
zeit  zeit  zeit  Minuten  zeit
2./1.  7  Uhr  2./1.  7  Uhr  2/1.  9  bis  91  15  2)1.  11  Uhr
Nachm.  Nachm.  1  Nachm.
29

1879.
        <pb n="228" />
        206  —

&amp;amp;  48.  Bekanntmachung,

die  Eröffnung  des  Betriebs  der  St.  Egidien-Stollberger  Staatseisenbahnlinie  mit
der  Abzweigung  Höhlteich-Lugau  betreffend;
vom  6.  Mai  1879.

Nachdem  der  Bau  der  Staatseisenbahnlinie  St.  Egidien-Stollberg  mit  der  Ab—
zweigung  Höhlteich-Lugau  vollendet  ist,  hat  das  Finanzministerium  beschlossen,
dieselbe

am  15.  Mai  dieses  Jahres
dem  allgemeinen  Verkehre  zu  übergeben.  An  der  neuen  Linie  befinden  sich  die  Stationen
Lichtenstein,  Oelsnitz  bei  Lichtenstein  und  Stollberg,  sowie  die  Haletestelle
Höhlteich.

Die  Leitung  des  Betriebs  erfolgt  dur#  die  General-Direction  der  Staatseisenbahnen,
  welche  die  Tarife  und  Fahrpläne  bekannt  machen  wird.  Dagegen  verbleibt  die
Erledigung  der  auf  Bauangelegenheiten  und  die  Regulirung  der  Besitzverhältnisse  sich
beziehenden  Geschäfte  im  Bereiche  der  neuen  Bahnstrecke  bis  auf  Weiteres  noch  dem
für  den  Bau  derselben  bestellten  Commissar,  Finanzrath  Opelt  in  Dresden.

Dresden,  am  6.  Mai  1879.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Müller.

 

Letzte  Absendung:  am  17.  Mai  1879.
        <pb n="229" />
        —  207  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt
für  das  Königreich  Sachsen.
7.  Stuͤck  vom  Jahre  1879.

Inhalt:  49.  Verordnung,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  zu  Erweiterung  einer  Eisenbahnanlage
betr.  S.  207.  —  50.  Bekanntmachung,  die  Richtungslinie  der  Pirna-Berggießhübler  Staatseisen-=bahn
  betr.  S.  208.  —  J  51.  Bekanntmachung,  den  Spielkartenstempel  betr.  S.  208.  —  „&amp;amp;  52.  Verordnung,
  die  Bestellung  von  Friedensrichtern  betr.  S.  209.  —  &amp;amp;x  53.  Bekanntmachung,  die  Berichtigung
  eines  Druckfehlers  betr.  S.  213.

.&amp;amp;  49.  Verordnung,

die  Erpropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  der  innengedachten
Eisenbahnanlage  betreffend;

vom  5.  Mai  1879.

 

 

 

Nach  Herstellung  der  directen  Einmündung  der  Chemnitz-Komotauer  Eisenbahn  in  den
Staatsbahnhof  zu  Flöha  macht  sich  im  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des
Betriebs  und  zu  Erhaltung  einer  directen  Verbindung  zwischen  dieser  Linie  und  dem
früheren  Privatbahnhofe,  eine  geringe  Verbreiterung  der  Planie,  beziehentlich  Verlegung
des  bestehenden  Gleises  nothwendig.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  daher  von  dem  Ministerium  des  Innern,  auf
Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung
bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Seite  120)  andurch  verordnet,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Plans  auf  die
fragliche  Erweiterung  in  Anwendung  zu  bringen.

§6#2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  erweiterte  Anlage  zu
beobachtenden  Verfahrens  und  der  diesfallsigen  Instruction  der  Behörde  und  der
Taxatoren  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  374  fg.),
sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung  ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

1879.  30
        <pb n="230" />
        —  208  —

&amp;amp;  3.  Von  der  im  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Flöha
betroffen.

Dresden,  am  5.  Mai  1879.
Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

50.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Eisenbahn  Pirna-Berggießhübel  betreffend;
vom  10.  Mai  1879.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu
Erbauung  einer  normalspurigen  Secundäreisenbahn  von  Pirna  über  Rottwernsdorf
nach  Berggießhübel  auf  Staatskosten  betreffend,  vom  29.  März  dieses  Jahres  (Gesetzund
  Verordnungsblatt  Seite  176)  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  hierdurch
bekannt  gemacht,  daß  von  dem  Baue  der  gedachten  Eisenbahn  nach  Maßgabe  der
genehmigten  Detailpläne  weiter  die  Flur
Kleincotta
betroffen  wird.
Dresden,  am  10.  Mai  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

&amp;amp;  51.  Bekanntmachung,

den  Spielkartenstempel  betreffend;
vom  12.  Mai  187)9.
□  Z
In  dem  Seite  459  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  vorigen  Jahre  abgedruckten

  Verzeichnisse  der  zur  Abstempelung  von  Spielkarten  ermächtigten  Zoll=  und
Steuerstellen  sind  die  nachfolgenden  Aenderungen  und  Ergänzungen  eingetreten:
        <pb n="231" />
        —  209  —

1.  Die  dem  Königlich  preußischen  Hauptsteueramte  zu  Ratibor  beigelegt  gewesene
Befugniß  zur  Abstempelung  der  vom  Auslande  in  das  Bundesgebiet  eingehenden  Spiel—
karten  ist  widerrufen,  dagegen  die  gleiche  Befugniß  dem  Königlich  preußischen  Hauptsteueramte
  zu  Hannover  beigelegt  worden.

2.  Von  den  Königlich  preußischen  Amtsstellen  sind  die  Hauptzollämter  zu

Myslowitz,
Mittelwalde  und
Liebau,
die  Nebenzollämter  I  zu
Oesterreichisch-Oderberg,
Jägerndorf,
Ziegenhals,
Seidenberg  und
Dalheim,  und
die  Dampfschiff-Steuerexpedition  zu
Emmerich
zur  Abstempelung  der  von  Reisenden  oder  Schiffern  vom  Auslande  eingeführten  Spielkarten
  ermächtigt  worden.

Dresden,  am  12.  Mai  1879.
Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Dr.  Rudert.

 

.  52.  Verordnung,
die  Bestellung  von  Friedensrichtern  betreffend;
vom  16.  Mai  1879.

Zu  Ausführung  der  Vorschrift  in  8  420  der  Strafprozeßordnung  für  das  Deutsche
Reich  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  verordnet,  was  folgt:

&amp;amp;  1.  Als  Vergleichsbehörden  für  die  in  §  420  der  Strafprozeßordnung  für  das
Deutsche  Reich  vorgeschriebenen  Sühneverhandlungen  bei  Beleidigungen  sind  für  jede
Gemeinde  ein  oder  nach  Bedürfniß  mehrere  Friedensrichter  zu  bestellen.  Kleinere  Gemeinden
  können  mit  anderen  zu  einem  friedensrichterlichen  Bezirke  vereinigt  werden.
Selbstständige  Gutsbezirke  gelten  als  Gemeinden  im  Sinne  dieser  Verordnung.

Die  Abgrenzung  der  Bezirke  der  Friedensrichter  erfolgt  durch  das  Instizministerium.

30“
        <pb n="232" />
        —  210  —

&amp;amp;  2.  Das  Amt  des  Friedensrichters  ist  ein  Ehrenamt.

Die  Friedensrichter  werden  auf  Vorschlag  des  Amtsrichters  vom  Justizministerium
ernannt.  Die  Ernennung  erfolgt  auf  die  Dauer  von  drei  Jahren.

a  3.Zu  dem  Amte  eines  Friedensrichters  ist  nicht  zu  berufen:

1.  wer  das  fünfundzwanzigste  Lebensjahr  nicht  vollendet  hat;

2.  wer  in  Folge  strafgerichtlicher  Verurtheilung  die  Fähigkeit  zu  Bekleidung  öffentlicher
  Aemter  nicht  besitzt;

3.  wer  in  Folge  gerichtlicher  Anordnung  in  der  Verfügung  über  sein  Vermögen
beschränkt  ist.

&amp;amp;#  4.  Die  Friedensrichter  werden  von  dem  Amtsrichter  ihres  Wohnsitzes  für  ihr
Amt  eidlich  in  Pflicht  genommen.  Der  Eid  wird  darauf  geleistet,  daß  sie  die  Pflichten
eines  Friedensrichters  getreulich  erfüllen  wollen.

Wird  ein  Friedensrichter  nach  Beendigung  seines  Amtes  von  Neuem  ernannt,  so
bedarf  es  nicht  einer  neuen  eidlichen  Verpflichtung,  sondern  nur  einer  Verweisung  auf
die  früher  übernommene  Pflicht.

6  5.  Die  Rechte  und  Pflichten  der  Friedensrichter  werden  durch  diese  Verordnung
und  die  zu  derselben  ergehenden  Instructionen  bestimmt.

Die  Dienstaufsicht  über  die  Friedensrichter  führen  der  Amtsrichter  und  das  Justizministerium.


§6.  Ein  Friedensrichter  ist  seines  Amtes  zu  entheben,  wenn  Umstände  eintreten
oder  bekannt  werden,  bei  deren  Vorhandensein  die  Berufung  nicht  erfolgen  soll.  Er
kann  auch  aus  anderen  erheblichen  Gründen  seines  Amtes  enthoben  werden.

Die  Enthebung  vom  Amte  erfolgt  von  dem  Justizministerium  nach  Anhörung  des
Betheiligten.  Der  Amtsrichter  ist  befugt,  in  dringenden  Fällen  eine  vorläufige  Enthebung
  zu  verfügen.

&amp;amp;#  7.  Jeder  Friedensrichter  ist  verpflichtet,  die  ihm  übertragene  Stellvertretung
eines  benachbarten  Friedensrichters  in  Fällen  vorübergehender  Behinderung  desselben  zu
übernehmen.  Die  Uebertragung  einer  solchen  Stellvertretung  erfolgt  durch  den  Amtsrichter.
  Derselbe  kann  die  Stellvertretung  einem  ihm  unterstellten  Beamten  übertragen.

Die  Stellvertretung  eines  dauernd  behinderten  Friedensrichters,  sowie  die  einstweilige
  Verwaltung  einer  unbesetzten  Stelle  wird  vom  Justizministerium  geordnet,
welches  auch  Beamte  seines  Ressorts  damit  beauftragen  kann.

##.  Die  Ernennungen  von  Friedensrichtern,  sowie  die  Anordnungen  von  allgemeinen
  Stellvertretungen  und  einstweiligen  Verwaltungen  sind  durch  das  Amtsblatt
des  Bezirks  bekannt  zu  machen.
        <pb n="233" />
        —  211  —

89.  Für  die  Sühneverhandlung  ist  der  Friedensrichter  des  Bezirks,  in  welchem
der  Beschuldigte  wohnt,  ausschließlich  zuständig.

10.  Der  Friedensrichter  ist  von  der  Ausübung  seines  Amtes  ausgeschlossen:

1.  in  Sachen,  in  welchen  er  selbst  Partei  ist;

2.  in  Sachen  seiner  Ehefrau,  auch  wenn  die  Ehe  nicht  mehr  besteht;

3.  in  Sachen  einer  Person,  mit  welcher  er  in  gerader  Linie  verwandt,  verschwägert
oder  durch  Adoption  verbunden,  in  der  Seitenlinie  bis  zum  dritten  Grade
verwandt  oder  bis  zum  zweiten  Grade  verschwägert  ist,  auch  wenn  die  Ehe,
durch  welche  die  Schwägerschaft  begründet  ist,  nicht  mehr  besteht;

4.  in  Sachen,  in  welchen  er  als  gesetzlicher  Vertreter  einer  Partei  aufzutreten  berechtigt
ist  oder  gewesen  ist.

811.  Die  Parteien  müssen  zur  Sühneverhandlung  persönlich  oder  durch  ihre  gesetzlichen
  Vertreter  erscheinen.  Die  Vertretung  durch  Bevollmächtigte  ist  unzulässig.
Beistände  können  in  jeder  Lage  der  Verhandlung  vom  Friedensrichter  zurückgewiesen
werden.

12.  Der  Antrag  auf  Sühneverhandlung  kann  bei  dem  Friedensrichter  schriftlich
eingereicht  oder  mündlich  gestellt  werden.  Der  Antragsteller  muß  die  Beleidigung,  über
welche  verhandelt  werden  soll,  nach  Art,  Zeit  und  Ort,  sowie  den  Beschuldigten  nach
Namen,  Stand  und  Wohnung  genau  bezeichnen.  Der  Friedensrichter  ist  nicht  verpflichtet,
  zu  Ermittelung  des  Beschuldigten  Erörterungen  anzustellen.

13.  Der  Friedensrichter  beraumt  den  Termin  für  die  Sühneverhandlung  an
und  erläßt  die  Ladungen  an  die  Parteien.

Die  Ladungen  müssen  Zeit  und  Ort  des  Termins  und  unter  Androhung  einer
Zwangsstrafe  von  Zwei  Mark  für  den  Unterlassungsfall  die  Aufforderung  der  Partei
enthalten,  im  Termine  zu  erscheinen  oder  ihre  etwaige  Behinderung  am  Erscheinen
spätestens  an  dem  dem  Terminstage  vorausgehenden  Tage  dem  Friedensrichter  anzuzeigen.


Die  Ladungen  sind  den  Parteien  in  zuverlässiger  Weise  zu  behändigen.

#  14.Erscheint  der  Kläger  in  dem  Termine  nicht,  so  findet  eine  Sühneverhandlung
nicht  statt.

Wenn  der  Beschuldigte  nicht  erscheint  und  auch  eine  Verlegung  des  Termins  nicht
beantragt  hat,  so  wird  angenommen,  daß  er  eine  Aussöhnung  ablehne.

"  15.  Erscheinen  beide  Parteien  im  Termine,  so  wird  zur  Sache  verhandelt.  Die
Verhandlung  ist  eine  mündliche.  Der  Friedensrichter  hört  die  Parteien  mit  ihrem
Vorbringen  und  eröffnet  ihnen  sodann  für  eine  gütliche  Vereinigung  Vorschläge,  wie
solche  nach  seinem  Ermessen  der  Billigkeit  entsprechen.
        <pb n="234" />
        —  212  —

16.  Ueber  das  Ergebniß  der  Verhandlung  wird  vom  Friedensrichter  in  das
tabellarisch  eingerichtete  Geschäftsbuch,  welches  ihm  vom  Amtsrichter  eingehändigt  wird,
ein  Vermerk  eingetragen,  welcher  darauf  zu  richten  ist,  daß  eine  Vereinigung  der
Parteien  erzielt  oder  nicht  erzielt  worden  ist.  Ein  Protokoll  über  die  Verhandlung  und
über  weitere  Verabredungen  der  Parteien  wird  nicht  aufgenommen.

Findet  in  Folge  des  Ausbleibens  der  Parteien  oder  einer  derselben  eine  Verhandlung
nicht  statt,  so  ist  hierüber  ebenfalls  ein  Vermerk  in  das  Geschäftsbuch  aufzunehmen.

Die  Vermerke  werden  von  dem  Friedensrichter  unterzeichnet.

Ueber  die  Einrichtung  der  Geschäftsbücher  ergeht  besondere  Instruction.

Vollgeschriebene  Geschäftsbücher  sind  an  das  Amtsgericht  zur  Aufbewahrung  abzugeben.


#17.  Kommt  im  Termine  eine  Vereinigung  der  Parteien  nicht  zu  Stande  oder
hat  in  Folge  des  Ausbleibens  des  Beschuldigten  eine  Verhandlung  nicht  stattgefunden,
so  hat  der  Friedensrichter  dem  Kläger  auf  dessen  Verlangen  hierüber  eine  Bescheinigung
auszustellen.  Dies  kann  durch  Ertheilung  einer  vom  Friedensrichter  zu  unterzeichnenden
Abschrift  der  bezüglichen  Vermerke  im  Geschäftsbuche  geschehen.

Dem  im  Termine  nicht  erschienenen  Antragsteller  wird  eine  Bescheinigung  nicht
ertheilt.

#18.  Die  Verhandlungen  vor  dem  Friedensrichter  und  die  Verfügungen  und
Ausfertigungen  desselben  erfolgen  gebührenfrei.  Nur  Schreibegebühren,  Behändigungsgebühren
  und  sonstige  Auslagen  sind  ihm  zu  entrichten.

Die  Schreibegebühren  sind  zu  entrichten  für  Ausfertigung  von  Ladungen  und
Ertheilung  von  Abschriften  aus  dem  Geschäftsbuche.  Sie  betragen  für  jede  Ladung  und
für  jede  Abschrift  fünfundzwanzig  Pfennige.  Die  Gebühr  für  die  Behändigung  beträgt,
wenn  nicht  eine  höhere  Auslage  entsteht,  fünfundzwanzig  Pfennige  und  ist  auch  dann
zu  entrichten,  wenn  der  Friedensrichter  selbst  die  Behändigung  bewirkt.

*  19.  Die  Gebühren  und  Auslagen  (§  18)  hat  die  Partei  zu  entrichten,  durch
deren  Antrag  dieselben  veranlaßt  sind.  Wird  unter  den  Parteien  ein  Anderes  vereinbart,
  so  hat  diese  Vereinbarung  gegenüber  dem  Friedensrichter  keine  Wirkung.

Die  Ausfertigung  der  Ladungen  auf  Antrag  des  Klägers  und  die  Ertheilung  einer
Bescheinigung  erfolgt  nur  gegen  Vorausentrichtung  der  Gebühren,  wenn  nicht  das
Unvermögen  der  pflichtigen  Partei  dem  Friedensrichter  bekannt  oder  obrigkeitlich
bescheinigt  ist.  Andere  Abschriften  werden  nur  nach  Entrichtung  der  Schreibegebühr
ausgehändigt.

*  20.  Unberichtigt  gelassene  Gebühren  und  Auslagen,  welche  nicht  nach  §  19
vorauszuerheben  waren,  werden  auf  Anzeige  des  Friedensrichters  vom  Amtsgerichte
        <pb n="235" />
        213  —

beigetrieben  wie  die  Gerichtskosten.  Dem  Friedensrichter  werden  sie  unerwartet  der
Beitreibung  aus  der  Staatskasse  verlagsweise  gewährt.

Die  verwirkten  Geldstrafen  sind  dem  Amtsgerichte  auzuzeigen  und  von  diesem  zur
Staatskasse  einzuziehen.  Geldstrafen,  welche  an  den  Friedensrichter  bezahlt  worden  sind,
hat  dieser  an  das  Amtsgericht  abzuliefern.

Eine  Umwandlung  nicht  beizutreibender  Geldstrafen  in  Freiheitsstrafe  findet
nicht  statt.

&amp;amp;  21.  Für  Privatklagen  gegen  Studirende  kann  das  Justizministerium  im  Einverständniß
  mit  dem  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  besondere
Vergleichsbehörden  bestellen  und  das  Verfahren  vor  denselben  in  anderer  Weise  ordnen.

&amp;amp;  22.  Die  amtliche  Thätigkeit  der  Friedensrichter  beginnt  mit  dem  Tage,  an
welchem  das  Gerichtsverfassungsgesetz  für  das  Deutsche  Reich  in  Kraft  tritt.

Bis  zu  diesem  Zeitpunkte  ist  Dasjenige,  was  in  §§  2,  5  und  16  für  die  Amtsrichter
vorgeschrieben  ist,  von  den  Vorständen  der  Gerichtsämter  und  der  gerichtsamtlichen
Abtheilungen  in  den  Bezirksgerichten  zu  besorgen.

Dresden,  am  16.  Mai  1879.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  v.  Abeken.
Rosenberg.

 

&amp;amp;  53.  Bekanntmachung,
die  Berichtigung  eines  Druckfehlers  im  Gesetze  vom  22.  Juli  1876  betreffend;
vom  2.  Mai  1879.

In  letzten  Absatze  des  §  4  des  Gesetzes  vom  22.  Juli  1876,  die  Schonzeit  der  jagdbaren
  Thiere  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  Seite  299),  hat  das  Kommazwischen
  den  Worten:  „Jagdberechtigten“  und  „innerhalb“  wegzufallen,  wogegen  die
weiteren  Worte:  „Jagdzeit“  und  „zutreffen“  durch  ein  Komma  zu  trennen  sind.

Es  wird  dies  berichtigend  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  2.  Mai  1879.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Münckner.

 

Letzte  Absendung:  am  24.  Mai  1879.
        <pb n="236" />
        <pb n="237" />
        —  215  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
8.  Stück  vom  Jahre  1879.

 

 

 

Inhalt:  54.  Verordnung,  die  Frrenstation  bei  der  Landesanstalt  Waldheim  betr.  S.  215.  —  &amp;amp;  55.  Bekanntmachung,
  die  Bewilligung  einer  in  dem  Regulative  der  Sparkasse  zu  Radebeul  enthaltenen  Ausnahme
  von  bestehenden  Gesetzen  betr.  S.  216.  —  56.  Verordnung,  die  Bewilligung  von  Vortheilen
an  Nichtärzte  Seiten  der  Apotheker  betr.  S.  216.  —  57.  Bekanntmachung,  die  Verlängerung  des
Notenprivilegiums  der  Chemnitzer  Stadtbank  betr.  S.  217.  —  —  58.  Gesetz,  einige  Abänderungen  des
Gesetzes  über  die  Erbschaftssteuer  betr.  S.  218.  —  „  59.  Gesetz,  einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über
den  Urkundenstempel  betr.  S.  219.  —  &amp;amp;  60.  Verordnung,  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in
Spinnereien  betr.  S.  221.  —  x  61.  Verordnung  wegen  Veröffentlichung  einer  Bekanntmachung,  die  Kündigung
  sämmtlicher,  zur  Umwandlung  nicht  gelangten  Staatsschuldenkassenscheine  der  Staatsanleihe  vom
2.  Januar  1867  betr.

 

54.  Verordnung,
die  Irrenstation  bei  der  Landesanstalt  Waldheim  betreffend;
vom  27.  März  1879.

Nachdem  bei  der  Strafanstalt  Waldheim  eine  Irrenstation  errichtet  worden
ist,  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  andurch  verordnet,  daß  auf  gedachte  Irren—
station,  welche  in  die  Reihe  der  allgemeinen  Landes-Heil=  und  Versorg-Anstalten  eingetreten
  ist,  diejenigen  Gesetzesbestimmungen  und  sonstigen  Anordnungen  Anwendung
finden,  welche  in  Betreff  der  an  die  Landes-Heil=  und  Versorg-Anstalten  zu  zahlenden
Verpflegbeiträge  erlassen  sind  oder  künftig  erlassen  werden.

Dresden,  am  27.  März  1879.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Geyh.

1879.  31
        <pb n="238" />
        —  216  —

K  55.  Bekanntmachung,
die  Bewilligung  einer  in  dem  Regulative  der  Sparkasse  zu  Radebeul  enthaltenen
Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;
vom  19.  Mai  1879.
Mit  Allerhöchster  Genehmigung  ist  den  Gemeinden  Radebeul,  Niederlößnitz,  Reichenberg
  und  Wahnsdorf  auf  Ansuchen  für  die  von  denselben  in  Radebeul  errichtete  Sparkasse
  die  in  der  nachstehend  abgedruckten  Bestimmung  des  vom  Ministerium  des  Innern

bestätigten  bezüglichen  Regulativs  enthaltene  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  bewilligt
  worden.

Dresden,  am  19.  Mai  1879.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Abeken.
Rosenberg.
Regulativ
der  Sparkasse  zu  Radebeul.

2c.  2c.

6  20.  Verkümmerung  der  in  die  Sparkasse  eingelegten  Gelder  und  der  darauf
fällig  gewordenen  Zinsen  findet  nicht  statt.  Doch  kann  die  Hilfsvollstreckung  in  die  bei
einem  Schuldner  sich  etwa  vorfindenden  Einlagebücher  nicht  gehindert  werden.

 

&amp;amp;  56.  Verordnung,
die  Bewilligung  von  Vortheilen  an  Nichtärzte  Seiten  der  Apotheker  betreffend;
vom  21.  Mai  1879.

In  Anschluß  an  die  Bestimmung  in  §  3  der  Verordnung  vom  22.  November  1876,
die  Einführung  einer  neuen  Arzneitaxe  betreffend,  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Seite  499),  der  zufolge  den  Apothekern  bei  einer  Geldbuße  bis  zu  150  Mark
oder,  unter  erschwerenden  Umständen,  bei  einer  Haftstrafe  bis  zu  4  Wochen  untersagt
  ist,  Aerzten  und  Wundärzten  von  den  für  ihre  Kranken  verschriebenen  Arzneien
Rabatt  oder  andere  Vortheile  zu  bewilligen  oder  mit  Aerzten  und  Wundärzten  auf
        <pb n="239" />
        —  217  —
gewisse  Procente,  einen  Antheil  am  Gewinne  oder  unentgeltliche  Lieferung  von  Medi—

camenten  oder  anderen  Waaren  zu  contrahiren,  wird  andurch  verordnet:

Apotheker,  welche  solchen  Personen,  die,  ohne  Aerzte  oder  Wundärzte  zu
sein,  die  Heilkunde  betreiben,  von  den  verschriebenen  oder  entnommenen  Arzneien
einen  Rabatt  oder  andere  Vortheile  bewilligen,  oder  mit  Personen  der  gedachten
Art  auf  gewisse  Procente,  einen  Antheil  am  Gewinne  oder  unentgeltliche  Lieferung
  von  Medicamenten  oder  andere  Waaren  contrahiren,  unterliegen  einer

Geldbuße  bis  zu  150  Mark  oder,  bei  erschwerenden  Umständen,  einer  Haftstrafe
bis  zu  4  Wochen.

Dresden,  am  21.  Mai  1879.
Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.
Pfeiffer  I.

&amp;amp;  57.  Bekanntmachung,
die  Verlängerung  des  Notenprivilegiums  der  Chemnitzer  Stadtbank  betreffend;
vom  29.  Mai  1879.

Nachdem  der  Bundesrath  des  Deutschen  Reichs  in  seiner  Sitzung  vom  15.  Februar
dieses  Jahres  beschlossen  hat,  der  Chemnitzer  Stadtbank  das  ihr  nach  8  20  ihres  Statuts
vom  20.  December  1875  bis  zum  12.  März  1879  zustehende  Privilegium  zur  Ausgabe
  von  Banknoten  bis  zum  1.  Januar  1891  zu  verlängern,  wird  Solches  von  dem
Ministerium  des  Innern  nachträglich  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  29.  Mai  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

31
        <pb n="240" />
        —  218  —

58.  Gesetz,
einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  die  Erbschaftssteuer  betreffend;
vom  3.  Juni  1879.

Wagn,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen
20.  2c.  20c.

erachten  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877  und

des  dazu  gehörigen  Einführungsgesetzes  von  demselben  Tage  einige  Abänderungen  des

Gesetzes  über  die  Erbschaftssteuer  vom  13.  November  1876  für  erforderlich  und  verordnen

  demgemäß  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  Folgendes:

I

Die  Zuständigkeit  der  Gerichte  zur  Erhebung  der  Erbschaftssteuer  und  zur  Besorgung
aller  damit  im  Zusammenhange  stehenden  Geschäfte  geht  auf  die  Kassenverwaltungen
bei  den  Amtsgerichten  über.

Durch  Verordnung  des  Justizministeriums  können  diese  Geschäfte  einzelnen  richterlichen
  Beamten,  welche  die  nicht  streitige  Gerichtsbarkeit  ausüben,  sowie  Assessoren  und
Gerichtsschreibern  aufgetragen  werden.

II.

Die  Artikel  35  und  38  des  Gesetzes  über  die  Erbschaftssteuer  vom  13.  November
1876  werden  aufgehoben  und  durch  nachfolgende  Bestimmungen  ersetzt:

Art.  35.

Das  Strafverfahren  wegen  der  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  und
die  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  richtet  sich  nach  den  Vorschriften,
welche  für  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen  im  Allgemeinen  gelten.

Zur  Einleitung  des  Verwaltungsstrafverfahrens  oder  zur  Herbeiführung  der
gerichtlichen  Untersuchung  sind  die  Beamten  zuständig,  welche  die  Steuererhebüngsgeschäfte
  zu  besorgen  haben.

Art.  38.

Beschwerden  und  Zweifel  über  das  Verfahren  bei  Feststellung  von  Erbschaftssteuerbeträgen
  entscheidet  das  Finanz-Ministerium.

III.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetze  vom
27.  Januar  1877  in  Kraft.
        <pb n="241" />
        —  219  —

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanz-Ministerium
beauftragt  ist,  unterschrieben  und  das  Königliche  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  3.  Juni  1879.

Albert.

Leonce  Freiherr  von  Könneritz.

 

 

MÆ  59.  Gesetz,
einige  Abänderungen  des  Gesetzes  über  den  Urkundenstempel  betreffend;
vom  3.  Juni  1879.

Wag,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

—

erachten  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877  einige
Abänderungen  des  Gesetzes  über  den  Urkundenstempel  vom  13.  November  1876  für
erforderlich  und  verordnen  demgemäß  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände
Folgendes:

J.

Die  Artikel  18,  19  und  21  des  Gesetzes  über  den  Urkundenstempel  werden  auf—
gehoben  und  durch  nachfolgende  Bestimmungen  ersetzt:

Art.  18.

Das  Strafverfahren  wegen  der  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  und
die  dazu  gehörigen  Ausführungsbestimmungen  richtet  sich  nach  den  Vorschriften,
welche  für  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen  im  Allgemeinen  gelten.

Zur  Einleitung  des  Verwaltungsstrafverfahrens  oder  zur  Herbeiführung  der
gerichtlichen  Untersuchung  sind  die  Hauptzoll=  und  Hauptsteuerämter  zuständig.

Dieselben  haben  vor  Einleitung  des  Strafverfahrens  wider  Beamte  oder
Notare  dem  betreffenden  Beamten  oder  Notare,  von  welchem  die  Zuwiderhandlung
  begangen  worden  ist,  die  kurze  Erledigung  der  Sache  durch  Erlegung
des  Stempelersatzes  und  der  Strafe  anheim  zu  geben  und  erst,  wenn  diese  Aufforderung
  erfolglos  bleibt,  zur  Einleitung  des  Strafverfahrens  zu  verschreiten.
        <pb n="242" />
        —  220  —

Das  gleiche  Verfahren  kann  auch  anderen  Personen  gegenüber  vor  Einleitung
des  Strafverfahrens  eingeschlagen  werden.

Art.  19.

Alle  öffentlichen  Behörden  sind  verpflichtet,  auf  Befolgung  dieses  Gesetzes  und
der  dazu  gehörigen  Ausführungsbestimmungen  zu  achten  und  alle  zu  ihrer
Kenntniß  kommenden  Zuwiderhandlungen  gegen  dieselben  bei  dem  zuständigen
Hauptzoll=  oder  Hauptsteueramte  zur  Anzeige  zu  bringen.

Höhere  Behörden,  welche  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Stempelgesetze,  die
bei  niederen  Behörden  begangen  worden  sind,  wahrnehmen,  sind  berechtigt,  an
den  Dirigenten  der  betreffenden  Behörde  eine  Aufforderung  zur  kurzen  Erledigung
der  Angelegenheit  durch  Erlegung  des  Stempelersatzes  und  der  verwirkten  Strafe
zu  erlassen  und,  dafern  darauf  die  kurze  Erledigung  erfolgt,  von  Anzeige  der
Zuwiderhandlung  abzusehen.

Dasselbe  Befugniß  steht  auch  dem  Vorstande  einer  Behörde  gegenüber  den
bei  derselben  angestellten  Beamten  und  gegenüber  den  Notaren  in  den  bei  der
Behörde  verhandelten  Angelegenheiten  zu.

Art.  21.

Beschwerden  und  Zweifel  über  die  Anwendung  des  Tarifs  im  einzelnen
Falle,  sowie  über  das  Verfahren  bei  Feststellung  von  Stempelbeträgen  entscheidet
das  Finanz-Ministerium.

II.

Gegenwärtiges  Gesetz  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetze  vom
27.  Januar  1877  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanz—
Ministerium  beauftragt  ist,  unterschrieben  und  das  Königliche  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  3.  Juni  1879.

Albert.
Leonce  Freiherr  von  Könneritz.
        <pb n="243" />
        —  221  —

A  60.  Verordnung,
die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Spinnereien  betreffend;
vom  4.  Juni  1879.

In  der  Anlage  O  werden  die  vom  Bundesrath  auf  Grund  8  139  a  der  Gewerbe—
ordnung  getroffenen  Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  —
Spinnereien  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  sind  nach  Maßgabe  der  Vorschriften
in  Artikel  2,  Punkt  1  Nr.  2  und  Punkt  6  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der
Gewerbeordnung,  vom  17.  Juli  1878  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  199)  zu  ahnden.

Dresden,  am  4.  Juni  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

□

Bekanntmachung,
betreffend  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Spinnereien.

Fromm.

Auf  Grund  des  §  139  a  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath  nachstehende
Bestimmungen  über  die  Beschäftigung  jugendlicher  Arbeiter  in  Spinnereien
erlassen:
I.
Jugendlichen  Arbeitern  darf  in  Hechelsälen,  sowie  in  Räumen,  in  welchen
Reißwölfe  im  Betriebe  sind,  während  der  Dauer  des  Betriebes  eine  Beschäftigung
  nicht  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.

II.
Für  junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren,  welche  ausschließlich  zur  Hülfeleistung
  bei  dem  Betriebe  der  Spinnmaschinen  verwendet  werden,  tritt  die  Beschränkung

  des  §  135,  Absatz  4  der  Gewerbeordnung  mit  folgenden  Maßgaben
außer  Anwendung:
        <pb n="244" />
        —  222  —

1.  die  tägliche  Arbeitszeit  darf  11  Stunden  nicht  überschreiten;

2.  vor  dem  Beginn  der  Beschäftigung  ist  dem  Arbeitgeber  für  jeden  Arbeiter
ein  ärztliches  Zeugniß  einzuhändigen,  nach  welchem  die  körperliche  Ent—
wickelung  des  Arbeiters  eine  Beschäftigung  bei  dem  Betriebe  der  Spinn—
maschinen  bis  zu  11  Stunden  täglich  ohne  Gefahr  für  die  Gesundheit
zuläßt;

3.  der  Arbeitgeber  hat  mit  dem  ärztlichen  Zeugniß  nach  8  137,  Absatz  3  der
Gewerbeordnung  zu  verfahren.

III.

In  den  Räumen,  in  welchen  jugendliche  Arbeiter  beschäftigt  werden,  muß
neben  der  nach  §  138,  Absatz  3  der  Gewerbeordnung  auszuhängenden  Tafel
eine  zweite  Tafel  ausgehängt  werden,  welche  die  Bestimmungen  unter  I  und  II
in  deutlicher  Schrift  wiedergiebt.

Berlin,  den  20.  Mai  1879.

Der  Reichskanzler.
von  Bismarck.

„&amp;amp;  61.  Verordnung

wegen  Verbffentlichung  einer  von  dem  Landtagsausschusse  zu  Verwaltung  der
Staatsschulden  unter  dem  heutigen  Tage  erlassenen  Bekanntmachung;

vom  11.  Juni  1879.

 

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der  Staats-—

  schulden  vom  heutigen  Tage,  die  Kündigung  der  sämmtlichen,  zur  Umwandlung  nicht
gelangten  Staatsschulden-Kassenscheine  der  Königlich  Sächsischen  fünfprocentigen  Staatsanleihe
  vom  2.  Januar  1867  betreffend,  wird  andurch  zur  allgemeinen  Kenntniß  ge—
bracht  und  haben  Alle,  die  es  angeht,  sich  darnach  zu  achten.

Dresden,  den  11.  Juni  1879.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.
Dietzel.
        <pb n="245" />
        —  223  —

Bekanntmachung,

die  Kündigung  der  sämmtlichen,  zur  Umwandlung  nicht  gelangten  Staatsschulden-Kassenscheine
  der  Königlich  Sächsischen  fünfprocentigen  Staatsauleihe
vom  2.  Januar  1867  betreffend.

Nachdem  das  Königliche  Finanz-Ministerium  auf  Grund  der  ihm  in  §  2  des  Gesetzes
vom  7.  September  1878,  die  Umwandlung  der  fünfprocentigen  Staatsschuld  in  eine
vierprocentige,  beziehentlich  die  Tilgung  der  ersteren  betreffend,  ertheilten  Ermächtigung
beschlossen  hat,  den  nicht  zur  Umwandlung  gelangten  Theil  der  Königlich  Sächsischen
Staatsanleihe  vom  2.  Januar  1867  in  Gemäßheit  des  in  §  3  Absatz  3  des  Gesetzes
vom  14.  December  1866,  die  Eröffnung  einer  neuen  fünfprocentigen  Staatsanleihe
von  12  Millionen  Thaler  betreffend,  gestellten  Vorbehalts  unter  verfassungsmäßiger
Mitwirkung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  am  31.  December
  1879  auf  einmal  zurückzahlen  zu  lassen,  wird  hiermit  das  unter  O  beigefügte
  Verzeichniß  der  unverwandelt  gebliebenen,  bis  zum  heutigen  Tage  noch  nicht
ausgeloosten  Staatsschulden-Kassenscheine  der  genannten  Anleihe  als  eine  Aufkündigung
  derselben  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  und  werden  deren  Inhaber
hierdurch  aufgefordert,  die  betreffenden  Kapitalbeträge  sammt  den  bis  dahin  fälligen
Zinsen
am  31.  December  1879

gegen  Rückgabe  der  Staatsschulden-Kassenscheine  sammt  Talons  und  den  Coupons  auf
die  Termine  30.  Juni  1880  fg.  bei  der  Staatsschuldenkasse  zu  Dresden  oder  der
Lotterie-Darlehnskasse  zu  Leipzig  in  Empfang  zu  nehmen,  indem  eine  weitere  Verzinsung
  über  den  bezeichneten  Termin  hinaus  nicht  stattfindet.

Dresden,  den  11.  Juni  1879.

Der  Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden.
Dr.  jur.  Minckwitz.  von  Zehmen.  Haberkorn.  Löhr.  Günther.

1879.  32
        <pb n="246" />
        —  224  —

□

Verzeichniß

der  noch  nicht  ausgeloosten  und  auf  einen  vierprocentigen  Zinsfuß  nicht  herabgesetzten,
in  Folge  Kündigung  am  31.  December  1879  zahlbar  werdenden  Staatsschulden-Kassenscheine
  der  Königlich  Sächsischen  fünfprocentigen  Staatsanleihe  vom  2.  Januar  1867.

 

Serie  I.  à  500  Thaler  =  1500  Mark  Kapital.

 

 

 

Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  #  Nummer.  Nummer.  Nummer.
49  756  1163  1556  2053  2409  2655  3758  4030  4055
85  795  1164  1557  2066  2410  2656  3792  4031  4056

119  796  1165  1597  2067  2432  2657  3797  4032  4057
179  797  1166  1615  2071  2433  2658  3895  4033  4058
185  833  1249  1656  2072  2435  2666  3949  4034  4075
201  884  1250  1703  2073  2458  3302  3976  4035  4124
202  885  1251  1705  20742463  3326  3987  4036  4130
2  46  886  1257  1759  2082  2532  3386  4007  4039  4158
275  913  1273  1760  2103  2594  3403  4015  4040  4206
280  914  1344  1761  2104  2599  3404  4016  4041  4246
307  934  1345  1762  2105  2600  3405  4017  4042  4279
332  972  1346  1794211420  1  3448  4018  4043  4280
350  990  1347  1805  2143  2602  3469  4019  4044  4281
385  1000  1353  1872  2144  2612  3495  4020  4045  4282
413  1004  1354  1891  2197  2630  3496  4021  4046  4283
446  1008  1368  1911  2250  2647  3517  4022  40  47  4284
482  1057  1385  1919  2298  2648  3546  4023  40  48  4285
490  1120  1389  1920  2347  2649  3564  4024  4049  4286
509  1130  1400  2009  2362  2650  3565  4025  4050  4288
606  1131  1401  2010  237v4  2651  3571  4026  4051  4289
621  1132  1416  20112375  2652  3637  4027  4052  4307
672  1161  1545  2021  2376  2653  3658  4028  4053  4308
684  1162  1552  2030  24042654  3672  4029  4054  4311
        <pb n="247" />
        —  225
Serie  I.  à  500  Thaler  —  1500  Mark  Kapital.

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  ]  Nummer.

 

Nummer.  Nummer.

 

4320
4324
4366
4409
4415
4450
4514
4584
4622
4642
4647
4648
4666
4694
4695
4696
4697
4698
4699
4700
4701
4702
4703
4705
4716
4719
4724
4746
4753
4763

4782

4821
4843
4847

 

 

4850  5616
4852  5686
4881  5687
4885  5746
4912  5751
4917  5762
4927  5784
4928  5830
4981  5837
4988  5844
5054  5863
5068  5891
5079  5908
5190  5976
5203  6007
5210  6015
5211.6032
5292  6048
5361  6053
5371  6079
5395  6104
5396  6137
5397  6138
5398  6177
5399  6220
5418  6227
5431  6298
5445  6319
5464  6320
5507  6342
5521  6343
5584  6344
5592  6345
5594  6346

 

6347
6352
6374
6375
6599
6600
6601
6602
6603
6604
6605
6606
6607
6608
6614
6625
6632
6673
6721
6726
6743
6773
6776
6781
6793
6941
7015
7032
7097
7146
7153
7154
7185
7204

 

7232
7236
7237
7238
7390
7394
7452
7464
7484
7492
7498
7535
7580
7584
7593
7643
7661
7662
7679
7692
7693
7694
7695
7703
7704
7705
7706
7707
7762
7769
7810
7894
7895
7896

 

7920
7944
7960
7974
7975
7989
8082
8099
8100
8118
8122
8125
8285
8301
8307
8308
8311
8344
8372
8376
8377
8378
8379
8393

8396.

8397
8444
8476
8477
8551
8552
8553
8554
8555

 

8586
8634
8635
8651
8656
8658
8664
8665
8671
8707
8708
8709
8710
8711
8744
8745
8766
8876
8877
8878
8879
8880
8881
8882
8883
8885
8907
9064
9140
9190
9201
9202
9203
9212

 

9214
9247
9248
9333
9365
9493
9505
9523
9554
9561
9571
9572
9573
9574
9578
9589
9591
9687
9723
9724
9725
9726
9727
9728
9729
9730
9731
9732
9733
9734
9740
9741
9742
9757

 

9758
9794
9828
9881
9900
9908
9912
9914
9945
9946
9969
9970
9971
9977
9998
10001
10004
10023
10029
10156
10163
10170
10186
10207
10208
10216
10247
10248
10263
10279
10280
10281
10282

 

10283
32*

10284
10285
10286
10287
10288
10289
10290
10291
10293
10294
10295
10296
10301
10302
10336
10361
10423
10491
10548
10561
10562
10563
10564
10565
10566
10667
10668
10669
10694
10695
10696
10697
10698
10699
        <pb n="248" />
        —

226
Serie  I.  à  500  Thaler  —  1500  Mark  Kapital.

 

 

 

 

 

—tr-E

Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.

 

11300  11305
11301  11306
11302  11389
1130311562
11304111621

11631  11848
11657  11849
11658  11851
11659  11952
1181711978

10700  10788  10859  10864  10968  11094
10701  10841  10860  10880  10971  11139
10702  10855  10861  10925  11000  11143
1070310856  10862  10926  11011  11289
1071110857  10863  10929  11069  11299
10782  10858

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Serie  II.  à  100  Thaler  =  300  Mark  Kapital.

 

 

 

 

 

Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  I  Nummer.  I  Nummer.  summer.  I  Tummelt  I  Nummer.
51  617  1384  2331  3140  3609  4090  4694  4973  5289
52  682  1496  2359  3141  3629  4103  4695  4977  5290

128  69  1511  2388  3142  3630  4152  4696  4986  5424
170  692  1512  2389  3143  3631  4207  46977501915427
171  693  1513  2401  3144  3632  4225  4710  5025  5489
190  727  1514  2491  3145  3633  4293  471150375491
251  73S32  1525  2503  3146  3673  4324  47388  5038  5492
310  780  1536  2506  3189  36J4449  4753  50  465543
331  87  1545  2541  3217  3678  4627  418344504  5549
335  1009  1556  2719  3259  3681  4666  4890  5048  5572
351  1026  172112200  3262  3689  4667  189115049  5659
353  1070  1753272132744337344  0  50  5695
362  1082  1758  2760  3341  3916  4669  4893  5056
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Serie  II.  à  100  Thaler  —=  300  Mark  Kapital.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  I  Nummer.
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        —  —  e

228
Serie  II.  à  100  Thaler  —  300  Mark  Kapital.

 

 

Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.

 

12471
12545
12608
12733
12735
12802
12803
12804
12839
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12873
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13198
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229

Serie  II.  à  100  Thaler  =  300  Mark  Kapital.

 

 

Nummer.

Nummer.

Nummer.

Nummer.  Nummer.

Nummer.  Nummer.  Nummer.  Nummer.  I  Nummer.

 

L  lI
S##—
SISS
—e
SJ

PDP  bo  b
S
1  D#
S  □
S  —

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Serie  II.  à  100  Thaler  —  300  Mark  Kapital.

 

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51947
52024
52027
52028
52029
52030
52081
52088
52089
52113
52123
52124
52125
52126
52150
52151
52155
52156
52177

 

52300
52351
52359
52416
52427
52524
52556
52756
52769
52770
52820
52821
52924
52964
53027
53073
53115
53140
53261
53285
53296
53321
53351
53366
53454
53551
53558
53592
53593
53594
53599
53663
53667

 

53690
53699
53700
53709
53741
53794
53795
53849
53869
53875
53876
53877
53878
53907
53926
53946
53947
53948
54010
5411
54114
54125
54128
54237
54238
54239
54271
54280
54346
54445
54572
54614
5463S8

 

54639
54657
54670
54674
54707
54752
54772
54773
54774
54775
54776
5477

54778
54779
54780
54781
54782
54783
54784
54785
54786
54787
54788
54789
54790
54791
54792
54793
54794
54795
54796
54797
54798

 

54799
54800
54801
54802
54803
54804
54806
54807
54808
54809
54810
54811
54937
54941
54971
54989
54992
54993
55035
55072
55073
55075
55078
55113
55115
55145
55205
55206
55233
55291
55292
55296
55315

 

55316
55317
55318
55319
55320
55321
55322
55397
55450
55451
55493
55494
55495
55502
55503
55528
55529
55530
55579
55677
55678
55679
55761
55762
55776
55777
55778
55798
55803
55923
55924
55994
55995

 

 

 

56108
56217
56218
56259
56262
56266
56294
56391
56399
56414
56569
56723
56749
56750
56751
56857
56928
57013
57023
57024
57025
57071
57072
57073
57074
57075

57206

57259
57260
57261
57262
57324
57347

 

 

57374
57377
57475
57518
57561
57565
57760
57761
57762
57763
57791
57796
57797
57804
57828
57829
57880
57908
58032
58033
58034
58035
58120
58255
58257
58501
58505
58512
58548
58559
58560
58789
58790
        <pb n="255" />
        Nummer.

233

Serie  II.  à  100  Thaler  —  300  Mark  Kapital.

—

 

 

 

Nummer.

 

Nummer.

 

Nummer.  Nummer.

Nummer.

Nummer.

 

Nummer.  Nummer.  Nummer.

 

58884
58887
58895
58906
58907

 

59100
59134
59264
59265
59378

59416

59424
59436
59614
59618

 

59625
59693
59738
59763

Dresden,  den  11.  Juni  1879.

 

59777
59832
59833
59834

 

59835
59836
59837
59838

 

59839
59840
59841
59842

 

59843
59844
59845
59846

 

59847
59848
59849
59864

 

59866
59867
59948
59965

Der  Landtagsausschuß  zu  Verwaltung  der  Staatsschulden.

Dr.  jur.  Minckwitz.

von  Zehmen.

Haberkorn.

Löhr.

 

Letzte  Absendung:  am  16.  Juni  1879.

Günther.
        <pb n="256" />
        <pb n="257" />
        —  235  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

9.  Stück  vom  Jahre  1879.

 

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  62.  Verordnung,  die  mit  dem  1.  October  1879  in  Wirksamkeit  tretenden  Gerichte  betr.  S.  235.

MÆ  62.  Verordnung,
die  mit  dem  1.  October  1879  in  Wirksamkeit  tretenden  Gerichte  betreffend;
vom  28.  Juli  1879.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  verordnet,  was  folgt:

1.  Wegen  der  Bezirke  der  Landgerichte,  sowie  wegen  der  Zahl,  des  Sitzes  und
der  Bezirke  der  Amtsgerichte  ist  Bestimmung  getroffen  worden,  wie  aus  dem  nachstehend
unter  I  abgedruckten  Verzeichniß  erhellt.  —
2.  Jeder  Landgerichtsbezirk  bildet  zugleich  einen  Schwurgerichtsbezirk  mit  dem
Sitz  des  Schwurgerichts  am  Sitz  des  Landgerichts.
3.  Bei  den  Amtsgerichten  zu  Zittau,  Pirna,  Meißen,  Oschatz  und  Annaberg
werden  Strafkammern  für  die  nachstehend  unter  II  bezeichneten  Bezirke  gebildet.
4.  Den  nach  der  Bestimmung  unter  Nr.  3  bestehenden  Strafkammern  werden
für  die  in  erster  Instanz  zur  Zuständigkeit  der  Landgerichte  gehörigen  Strafsachen  von
der  Thätigkeit  der  Strafkammer  des  Landgerichts,  die  Vorbereitung  und  Abhaltung
der  Hauptverhandlungen,  sowie  die  der  Hauptverhandlung  nachfolgenden  Geschäfte  überwiesen,
  welche  auf  die  abgeurtheilten  Strafsachen  Bezug  haben.
5.  Kammern  für  Handelssachen  werden  in  Dresden,  Leipzig,  Chemnitz  und  Plauen
für  die  Bezirke  der  dortigen  Landgerichte,  sowie  in  Zittau  und  Glauchau  für  die  nachstehend
  unter  Ill  bezeichneten  Bezirke  gebildet.

Dresden,  am  28.  Juli  1879.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Abeken.

 

Rosenberg.
1879.  34
        <pb n="258" />
        Eintheilung  des  Königreichs  Sachsen  —  Bezirk  des  Oberlandesgerichts
zu  Dresden  —  nach  Gerichtsbezirken.

Landgerichtsbezirk  Dresden:
—  umfaßt  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Dresden,  Radeberg,  Döhlen,  Pirna,  Schandau,
Königstein,  Lauenstein,  Altenberg,  Meißen,  Großenhain,  Lommatzsch,  Riesa,  Radeburg  und

Wilsdruff  —

1.  Amtsgericht  Dresden.  Gompitz,
Dresden,  Goppeln,
Altfranken,  Gostritz,
Babisnau,  Großdobritz,

Bannewitz  mit  Neubannewitz,

Blasewitz  mit  Waldpark,

Boderitz,

Boxdorf  mit  Baumwiese,

Brießnitz,

Buchholz,

Bühlau  mit  Bühlauer  Grund,  Neubühlau
und  Quohren,

Burgstädtel,

Coschütz  (Alt=  und  Neu--),

Cossebaude  (Vorder=  und  Hinter-),

Cotta  mit  Elbhäusern,

Cunnersdorf  bei  Helfenberg,

Cunnersdorf  bei  Kaitz  mit  Neucunnersdorf,

Dippelsdorf,

Döltzschen,

Eichbusch,

Eisenberg  mit  Auerhaus,

Eutschütz,

Gaustritz,

Gönnsdorf,

Golberode,

 

Gruna  mit  Daheim  und  grüner  Wiese,

Helfenberg,  Rittergut,

Helfenberger  Grund,

Hosterwitz  mit  Keppgrund,

Kaditz  mit  Kleinkaditz  bei  Serkowitz  und  Neukaditz
  bei  Trachau,

Keitz,

Kauscha,

Kemnitz,

Kleindobritz,

Kleinnaundorf,

Kleinpestitz,

Klotzsche,

Kötzschenbroda  mit  Ortstheil  Fürstenhain,

Krieschendorf,

Laubegast,

Leuben,

Leubnitz,

Leuteritz  mit  Neuleuteritz,

Leutewitz,

Lindenau,

Lockwitz,
        <pb n="259" />
        Löbtau,

Loschwitz,

Maltzschendorf,

Merbitz,

Mickten,

Mobschatz,

Mockritz  mit  Kleinmockritz,
Moritzburg,

Naundorf  mit  Kroatenplatz,
Naußlitz,

Neunimptsch  mit  Juchhöh  und  rothe  Hänser,
Neuostra,

Nickern,

Niedergohlis,
Niedergorbitz,
Niederlößnitz,
Niederpoyritz,
Niedersedlitz,

Nöthnitz,

Obergohlis,

Obergorbitz,

Oberlößnitz  mit  Hoflößnitz,
Oberpoyritz,

Oberwartha,

Ockerwitz,

Omsewitz,

Pappritz,

Pennrich,

Pieschen,

Pillnitz,

Plauen,

Podemus,

Porsberg  mit  Maix,
Prabschütz,

Prohlis,

Radebeul,

Rächnitz,

 

237  —

Rähnitz,

Reichenberg  mit  Lößnitzgrund  und  Reichenberg
  bei  Boxdorf,

Reick,

Reitzendorf,

Rennersdorf,

Rippien  mit  goldene  Höhe,

Rochwitz,

Rockau  mit  Rockauer  Grund,

Rosentitz,

Roßthal,

Schönfeld,

Schullwitz,

Seidnitz  mit  „am  Albertspark,“

Serkowitz  mit  weißem  Roß  und  Weintraube,

Sobrigau,

Söbrigen,

Stetzsch,

Strehlen,

Striesen  mit  Neustriesen,

Tolkewitz,

Torna,

Trachau,

Trachenberge  mit  Hellerberge  und  wildem
Mann,

Uebigan,

Wachwitz  mit  Königs-Weinberg,

Wahnsdorf  mit  Grundmühlen  und  Wilhelmshöhe,


Weißer  Hirsch,

Weißig  bei  Dresden,  mit  Haidemühle  und
Vierhäuser,

Welschhufe  mit  Neuwelschhufe,

Wilschdorf,

Wölfnitz,

Zaschendorf,

Zitzschewig  mit  Rietzschkegrund,

34
        <pb n="260" />
        Zöllmen,
Zschertnitz.

Hierüber:
Fischhäuser
Langebrücker
Moritzburger
Dresdner
Pilluitzer
Ullersdorfer

Forstrevier.

2.  Amtsgericht  Nadeberg.

Radeberg,

Arnsdorf,

Cunnersdorf  bei  Radeberg,

Friedersdorf,

Gommlitz,

Großerkmannsdorf  mit  Schänkhübel  in  der
Hart  und  Todberghäusern,

Großokrilla,

Grünberg  mit  Diensdorf,

Hermsdorf,

Kleinerkmannsdorf,

Kleinokrilla,

Kleinröhrsdorf,

Kleinwollmsdorf  mit  Hofehäuser,

Langebrück,

Lausa,

Leppersdorf,

Liegau  mit  Augustusbad  und  Kleinliegau,

Lomnitz,

Lotzdorf,

Moritzdorf,

Ottendorf,

Schönborn  bei  Radeberg,

Seifersdorf  bei  Radeberg,

Ullersdorf,

Wachau,

 

238  —

Wallroda,
Weirdorf.

Hierüber:
Röhrsdorfer  Forstrevier.

3.  Amtsgericht  Döhlen.

Döhlen  (Ober=  und  Unter-)  mit  Neudöhlen,
Birkigt,

Deuben,

Gittersee,

Großburgk  mit  Neuburgk  und  Schieferhaufen,
Kleinburgk,

Kohlsdorf,

Niederhermsdorf  mit  Dolgeshäusern,
Niederheßlich,

Niederpesterwitz,

Oberpesterwitz,

Pottschappel  mit  Leißnitz,

Saalhausen,

Schweinsdorf,

Unterweißig,

Weißig  bei  Döhlen,

Wurgwitz  mit  Hammer-Wurgwitz,
Zankerode  mit  Oppelsschacht,

ZIschiedge.
Hierüber:

Döhlener  Forstrevier.

4.  Amtsgericht  Pirna.
Pirna,
Bahra,
Berggießhübel  mit  Vorberggießhübel,  Zwiesel
und  Hammerwerk,
Bienhof,
Biensdorf,
Birkwitz,
Bonnewitz  mit  Bonnewitzer  Grund,
Borna,
        <pb n="261" />
        Borthen  (Groß=  und  Klein-),

Bosewitz,

Burgstädtel,

Burkhardtswalde,

Copitz,

Crotta,

Cunnersdorf  bei  Pirna,

Daube,

Doberzeit,

Dohma,

Dohna,

Ebenheit  bei  Pirna  mit  Oberebenheit,

Eschdorf  mit  Rosinendörfchen,

Falkenhain  bei  Pirna,

Friedrichswalde,

Gamig,

Giesenstein,

Göppersdorf,

Goes,

Gommern  mit  Hofaue,

Gorknitz,

Gottleuba,

Großcotta  mit  Neundorf,  Großcottaer  Anth.,

Großgraupe,

Großluga,

Großröhrsdorf,

Großsedlitz,

Großzschachwitz,

Hartmannsbach  (Nieder-  und  Ober-)  mit
Haselberg,

Häselich,

Heidenau,

Hellendorf  mit  Bärenhau,  Cratza,  Fichte  und

Herbergen,

Hinterjessen,

Kleincotta,

 

239  —

Kleingraupe,

Kleinluga,

Kleinsedlitz,

Kleinstruppen,

Kleinzschachwitz,

Köttwitz,

Krebs,

Krietzschwitz  mit  Weinberg,

Liebethal,

Liebstadt  mit  rothem  Vorwerk,  Lichtenberg
anth.  und  neuen  Häusern,

Lohmen,

Markersbach  mit  Buchenhain,

Marxen,

Meußlitz,

Mockethal  mit  Mockethaler  Grund,

Mügeln  mit  Neumügeln,

Mühlbach,

Mühlsdorf,

Naundorf  bei  Pirna,

Nenntmannsdorf  mit  Laurich,

Neugraupe,

Neundorf,

Neustruppen,

Niedergersdorf,

Niedermeusegast,

Niederseidewitz,

Niedervogelgesang,

Obergersdorf,

Obermeusegast,

Oberschlottwitz  (Schlottwitzer  Hütten),

Oberseidewitz,

Obervogelgesang,

Oelsen,

Ottendorf,

Ploschnit,

Pötscha,
        <pb n="262" />
        Posta  (Nieder-  und  Ober--),
Pratzschwitz,
Röhrsdorf  (Klein-),
Rossendorf,
Rottwernsdorf,
Schmorsdorf,
Seitenhain,
Sporbitz,
Struppen,
Sürßen,
Tronitz,
Uttewalde  mit  Hohle,
Vorderjessen,
Weesenstein,
Wehlen  (Stadt),
Wehlen  (Dorf)  mit  Buschholzhäusern,
Wingendorf,
Wölkau,
Wünschendorf,
Zatzschke,
Zehista,
Zeichen,
Zschieren  mit  Trieske,
Zuschendorf  mit  Lindigt  und  Lindigthäusern,
Zwirtzschkau.

Hierüber:
Markersbacher  Forstrevier.

5.  Amtsgericht  Schandau.
Schandan,
Altendorf,
Goßodorf,
Hohnstein  (Stadt),
Kleingießhübel,
Krippen,
Lichtenhain  mit  Wasserfall  u.  Kuhstallgebäuden,
Mittelndorf,

240

 

Ostrau  mit  Kirnitzschgrund  und  Steinbrecherhäusern,


Porschdorf  mit  der  Pläne,

Postelwitz,

Prossen,

Rathmannsdorf  mit  Pläne,

Reinhardtsdorf  mit  Grundhäusern,  Krippenberg,
  Neue  Sorge  und  Reinhardtsdorf
im  Krippengrunde,

Schmilka  mit  Winterbergsrestauration,

Schöna  mit  Elbhäusern  und  Schiebmühle,

Waitzdorf,

Waltersdorf  bei  Schandau  mit  Seltnitz  und
Waltersdorf  an  Prossen,

Wendischfähre.

Hierüber:
Hohnsteiner
Mittelndorfer  »
Postelwitzer  Forstrevier.
Reinhardtsdorfer

6.  Amtsgericht  Königstein.

Königstein  mit  Elbe,  Halbestadt,  Ebenheit,
Obere  Kirchleithe  und  Pladerberg,

Brausenstein,

Cunnersdorf  bei  Königstein,

Gohrisch,

Hermsdorf  bei  Königstein,

Hütten  mit  Papierfabrik  und  Königsbrunn,

Kleinhennersdorf,

Königstein  (Festung)  mit  neuer  Schänke,

Langenhennersdorf  mit  Johannishof  (Kälberhoß),


Leupoldishain,

Nikolsdorf,

Papstdorf  mit  Koppelsdorf,

Pfaffendorf,
        <pb n="263" />
        Rathen  (Nieder-),  rechts  der  Elbe,  mit  Steinbruchhäusern,


Rathen  (Ober-),  links  der  Elbe,

Raum,

Reichstein,

Rosenthal  mit  Neidberg,  Oberhütte,  Neuem
Anbau,  Schweizermühle  und  Zaunknechtsmühle,


Strand,

Thürmsdorf,

Weißig.

Hierüber:

Cunnersdorfer

Königsteiner  v

Reichsteiner  18

Rosenthaler

Lohmener  Forstrevier  mit  dem  Basteigebäude.

7.  Amtsgericht  Lauenstein.

Lauenstein  mit  Kratzhammer  und  Unterlöwen—
hain,

Bärenstein  (Stadt)  mit  Bärenklau,

Bärenstein  (Dorf),

Berthelsdorf,

Börnchen  bei  Lauenstein  mit  Kleinbörnchen,

Börnersdorf,

Breitenau,

Dittersdorf,

Döbra,

Fürstenau,

Fürstenwalde,

Glashütte,

Gleisberg,

Gottgetreu,

Hennersbach,

Liebenau  mit  Kleinliebenau,

Löwenhain  (Oberlöwenhain),

 

241  —

Müglitz,

Neudörfel  bei  Lauenstein,
Oelsengrund,
Rudolphsdorf,

Rückenhain,

Walddörfchen,

Waltersdorf  bei  Lauenstein.

8.  Amtsgericht  Altenberg.

Altenberg  mit  Vorwerk  Neugarten  und  Rauschermühle,

Bärenburg,
Bärenfels,
Dönischen,
Falkenhain  bei  Altenberg,
Geising  (Alt=  und  Neu-),
Georgenfeld,
Hirschsprung,
Rehefeld,
Schellerhau,
Zaunhaus,
Zinnwald.
Hierüber:

Altenberger  Ü
Bärenfelser  Forstrevier,
Hermsorfer
Bärenburger  Forstrevier  (autheilig).

9.  Amtsgericht  Meißen.
Meißen,
Althirschstein  mit  Gosa,
Bahra  mit  Böhla,
Barnitz,
Batzdorf,
Bergwerk,
Bockwen,
Bohnitzsch  mit  Berghäusern,
Boritz,
        <pb n="264" />
        Brockwitz,

Canitz,

Clieben,

Cölln  mit  Gabel,

Constappel,

Coswig  mit  Spitzgrund,

Deila,

Diera,

Dobritz,

Fischergasse  mit  Klosterstraße,  Vordere  Drossel
und  Adams  Weinberg  (Hintere  Drossel),

Garsebach  mit  Niedergarsebach,

Gasern,

Gauernitz  mit  Neugauernitz,

Göhrisch,

Görna,

Görtitz  (Gärtitz),

Gohlis,

Golk,

Gröbern,

Großdobritz,

Großkagen,

Gruben,

Hartha  bei  Meißen,

Heinitz  mit  Neuheinitz,

Hintermauer,

Hirschstein,

Ickowitz,

Jessen  bei  Meißen,

Jesseritz,

Käbschütz,

Kaisitz,

Kaschka,

Keilbusch,

Kettewitz  mit  Jokischberg,

Kleinkagen,

Kleinprausitz,

 

242  —

Klosterhäuser,
Kobitzsch,
Kötitz  mit  grauer  Presse,
Korbitz,

Kottewitz  mit  Berg  vor  Kottewitz,  antheilig,
Krögis,

Leippen  mit  Lindigt,

Lercha,

Leutewitz  bei  Meißen,
Löbsal,

Löbschütz  bei  Meißen,
Lösten,

Löthain,

Luga,

Mauna,

Mehren,

Miltitz  mit  Zwuschwitz,
Mischwitz,

Mchlis  mit  Neumohlis,
Naundörfel,

Naundorf  mit  Hebelei  und  Wölkischhäuser,
Naustadt,

Neucoswig,

deudörfchen,

Neuhirschstein,

Niederau,

Niederfähre,

Niederjahna,
Niederlommatzsch,
Niedermeisa,
Niedermuschütz,
Niederspaar  mit  rothe  Gasse,
Niederstößwitz,
Nieschütz,
Nimtitz,
Nößge  mit  Neunößge,
Oberau  mit  Tunnelhäusern,
        <pb n="265" />
        —

Oberjahna,
Oberlommatzssch,
Obermeisa  mit  Krautwinkel,
Obermuschütz,
Oberspaar  mit  den  Fürstenbergen  und  Vetters
Weinbergen,
Ockrilla,
Pauschütz,
Pegenau,
Pinkowitz,
Piskowitz  bei  Taubenheim,
Piskowitz  bei  Zehren,
Planitz,
Polenz  (Nieder=  und  Ober-),
Porschnitz,
Priesa,
Pröda  bei  Meißen,
Proschwitz,
Ouestenberg,
Reichenbach,
Reppina,
Reppnitz,
Riemsdorf,
Robschütz  mit  Neurobschütz  und  Roitzschwiese,
Roitzschen,
Rottewitz  mit  Elbhäusern,
Schänitz  bei  Krögis,
Schänitz  bei  Riesa,
Scharfenberg,
Schieritz,
Schletta,
Schönnewitz,
Seebschütz,
Seeligstadt,
Seilitz,
Semmelsberg,
Siebeneichen,
1879.

 

243  —

Sieglitz  bei  Meißen,
Sönitz,
Sörnewitz  mit  Neusörnewitz,
Soppen,
Sornitz,
Spittewitz,
Stroischen,
Taubenheim,
Tronitz,
Ullendorf,
Vorbrücke  mit  Grünane  und  Thonberg,
Weinböhla  mit  Lauben,
Weitzschen,
Windorf,
Winkwitz,
Wölkisch,
Wuhsen,
Wunschwitz  mit  Neuwunschwitz,
Zadel  mit  Kleinzadel,  Raupenberg  und  Bei
Zadel,
Zaschendorf  (Alt=  und  Neu-),
Zehren  mit  Spitzhäusern,
Ziegenhain,
Zscheila.
Hierüber:
Kreyer  Forstrevier.

10.  Amtsgericht  Großenhain.

Großenhain,
Adelsdorf,
Altleis,
Baßlitz  bei  Blattersleben,
Baßlitz  bei  Geißlitz,
Bauda,
Bieberach,
Blattersleben,
Blochwitz,
35
        <pb n="266" />
        Böhla  bei  Lenz,

Böhla  bei  Ortrand,

Brockwitz,

Brößnitz  mit  Teichmühle,
Collmnitz,

Dallwitz,

Diesbar,

Döbritzchen,

Döschütz,

Folbern,

Frauenhain  mit  Lautendorf  und  Pfeife,
Gävernitz  mit  Obergävernitz,
Geißlitz,

Göhra,

Görzig,

Gohrisch  mit  Forsthaus,
Goltzscha,

Gröditz  mit  Eisenhüttenwerk  Gröditz,
Großraschütz,

Haidehäuser  bei  Lichtensee,
Hohndorf  mit  Flur  Kleingeißlitz,
Kalkreuth  mit  goldenem  Löwen,
Kleinraschütz,

Kleinthiemig,

Kleintrebnitz,

Kmehlen,

Kolkwitz,

Koselitz,

Kottewitz  bei  Großenhain,
Krauschütz,

Kraußnitz,

Lampertswalde,

Laubach,

Leckwitz  bei  Großenhain  mit  Kleinleckwitz,
Lenz,

Lichtensee,

Liega,

 

 

244  —

Linz,

Marksiedlitz,

Medessen  mit  Neumedessen,
Merschwitz,

Mühlbach,

Mülbitz  mit  Bobersberg,
Nasseböhla,

Nauleis,

Naundörfchen  mit  Skassa,  neuen  Theils,
Naundorf  bei  Großenhain,

Naundorf  bei  Ortrand,
Nauwalde,

Neuseußlitz,

Niegerode,

Nieska,

Oelsnitz,

Peritz,

Piskowitz,

Ponickau,

Porschütz,

Priestewitz,

Pulsen,

Quersa  mit  Paulsmühle,
Raden,

Reinersdorf,

Reppis,

Roda,

Rostig,

Schönborn,

Schönfeld  mit  der  Dammmühle,
Schweinfurth,

Seußlitz  mit  Vorwerk  Radewitz,
Skäßchen,

Skassa,

Skaup,

Spaunsberg,

Stauda,
        <pb n="267" />
        Strauch,

Streumen,
Strießen,

Thiendorf  mit  Dammhain,
Tiefenau,
Treugeböhla,
Uebigau,

Walda,

Wantewitz,

Weißig  am  Raschütz,
Weißig  bei  Skassa,

Weßnitz,
Wildenhain,
Wistauda  (Wüstauda),
Wülknitz,
Zabeltitz  mit  Stroga,
Zottewitz,
Zschauitz  mit  Niederzschauitz,
Zschieschen.

Hierüber:
Gohrischer  Forstrevier.

Weißiger

1  1.  Amtsgericht  Lommatzsch.

Lommatzsch,
Albertitz,
Altlommatzsch,
Altsattel,
Arntitz,
Badersen,
Beicha,
Berntitz,
Birmenitz,
Bornitz  bei  Lommatzsch,
Churschütz,
Daubnitz,
Deunschütz,

—

 

245  —

Dobernitz,

Dobschütz,

Dörschnitz,

Dösitz,

Domselwitz,

Eulitz,

Gleina,

Gödelitz,

Graupzig  mit  Neugraupzig,

Grauswitz  (Grauschütz,  Krauschütz,  Krauswitz,
Krausitz),

Großwüstalbertitz,

Ibanitz,

Jessen  bei  Lommatzsch,

Ketzergasse,

Klappendorf,

Krepta,

Lautzschen  mit  Straßenhäusern,

Leuben,

Löbschütz  bei  Lommatzsch,

Lossen,

Marschütz,

Meila,

Mertitz,

Messa  mit  Kleinmessa,

Mettelwitz,

Mögen,

Neckanitz,

Nelkanitz,

Niederstancha,

Oberstaucha  mit  Pöhsig,

Paltzschen,

Petzschwitz,

Pitschütz,

Poititz,

Praterschütz,

Pröda  bei  Lommatssch,
        <pb n="268" />
        Prositz  bei  Schieritz,
Prositz  bei  Staucha,
Raßlitz,

Raube,

Roitzsch  bei  Lommatzsch,
Scheerau,

Schleinitz  mit  Perba,
Schweimnitz,
Schwochau,

Sieglitz  bei  Lommatzsch,
Stendten,

Striegnitz,

Treben  bei  Lommatzsch,
Trogen,

Wachtnitz,

Wahnitz,

Wanden,
Weitzschenhain,
Wilschwitz,

Wuhnitz,

Zöthain,

Sscheilit,

Sschochau.

12.  Amtsgericht  Niesa.
Riesa  mit  Göhlis,

Bobersen  mit  oberen  und  unteren  Elbhäusern,
Beiersdorf,

Berbisdorf  mit  neuem  Anbau,
Brden,

Cunertswalde,

Cunnersdorf  bei  Radeburg,

Böhlen,

Forberge,

Glaubitz,

Gostewitz,

Gröba,

Grödel  mit  Vogelberg,
Heyda,

Jahnishausen,

Kobeln,

Langenberg,

 

 

 

 

246  —

Lessa,
Leutewitz  bei  Riesa,
Mehltheuer,
Mergendorf,
Merzdorf,
Moritz,
Nickritz,
Nünchritz,
Oberreußen,
Oelsitz,
Pahrenz,

Pansitz,
Pochra  mit  Neupochra,

Poppitz  bei  Riesa,
Prausitz,
Promnitz,
Radewitz,
Röderau,
Sageritz,

Weida,

Zeithain,

ZIschaiten.

13.  Amtsgericht  Nadeburg.

Radeburg,
Bärnsdorf,

Bärwalde,

Dobra,

Ermendorf,
Freitelsdorf,
Großdittmanusdorf,
Kleinnaundorf,
        <pb n="269" />
        247  —

Lauterbach,  Helbigsdorf,
Lötzschen,  Herzogswalde  mit  Landberg,
Marschau,  Hühndorf,
Marsdorf,  Kaufbach,
Medingen  mit  Hufen,  Kesselsdorf,
Naunhof  mit  Schönbergshäusern,  Kleinschönberg,
Neuer  Anbau,  Klipphausen  mit  Kneipe,
Niederebersbach,  Lampersdorf,
Niederrödern  mit  Rittergut  Rödern,  Limbach,
Oberebersbach  mit  Mittelebersbach,  Lotzen,
Oberrödern,  Munzig,
Sacka,  Neukirchen  mit  neuem  Anbau  und  Fasauen-Steinbach,
  häusern,
Stölpchen,  Neutanneberg,
Tauscha  mit  Anbau,  Niederwartha  mit  Gruna,
Volkersdorf,  Perne,
Welxande,  Röhrsdorf,
Würschnitz,  Roitzsch,
Zschorna.  Rothschönberg,
Z„  *  Sachsdorf,

14.  Amtsgericht  Wilsdruff.  Schmiedewalde,
Wilsdruff,  Sora,
Alttanneberg,  Steinbach  bei  Kesselsdorf  mit  den  Dreihäusern,
Birkenhain,  Steinbach  bei  Mohorn,
Blankenstein  (Plankenstein),  Unkersdorf,
Burkhardtswalde,  Weistropp,
Groitzsch,  Wildberg  (Vorder=  und  Hinter-).
Grumbach,

 

 

 

B.
Landgerichtsbezirk  Leipzig:

—  umfaßt  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Leipzig,  Taucha,  Markranstädt,  Borna,  Zwenkau,
Grimma,  Frohburg,  Pegau,  Colditz,  Geithain,  Oschatz,  Strehla,  Mügeln,  Wurzen  und  Leisnig  —

15.  Amtsgericht  Leipzig.  Anger,
Baalsdorf,

Leipzig,
1  Barneck,

Abtnaundorf  mit  heiterem  Blick,
        <pb n="270" />
        “

Böhlitz,

Breitenfeld,

Burgaue,

Burghausen,
Connewitz,

Cröbern  mit  Auenhain,
Crostewitz,

Crottendorf,

Dechwitz,

Dölitz  mit  Meusvorf,
Dösen,

Dreiskau,

Ehrenberg,

Engelsdorf,

Eutritzsch,

Gautsch,

Göbschelwitz,

Göhren,

Göltzschen,

Gohlis,

Großpösna  mit  Forsthaus  im  Oberholz,
Großwiederitzsch,
Großgschocher,

Gruhna,

Güldengossa,

Gundorf  mit  Neuscherbitz,
Hänichen,

Hirschfeld,

Holzhausen,
Kleinwiederitzsch,

Kleinzschocher,
Kötzschwit,
Kospuden,
Lauer,

Leutzsch,
Liebertwolkwitz,

Lindenau,

 

248  —

Lindenthal,

Lößnig,

Lützschena,

Markkleeberg,

Möckern,

Mölkau,

Neureudnitz,

Neuschönefeld,
Neusellerhausen,

Oetzsch,

Plagwitz,

Podelwitz  mit  Kleinpodelwitz,
Probstheida,

Quasnitz,

Raschwitz,

Reudnitz  mit  neuem  Anbau,
Rödgen,

Rüben,

Schleußig,

Schönau  mit  neuem  Anbau,
Schönefeld  mit  neuem  Anbau,
Seehausen,

Sellerhausen,

Sestewitz,

Stahmeln,

Störmthal,

Stötteritz,

Stünz,

Tanzberg  mit  Magdeborn,
Thonberg,

Volkmarsdorf,
Volkmarsdorfer  Straßenhäuser,
Wachau,

Wahren,

Windorf,

Zehmen,

Zuckelhausen,
        <pb n="271" />
        Zweinaundorf.

Hierüber:
Zwenkauer  Forstrevier  (antheilig),
Universitäts-Waldung,  das  Oberholz.

16.  Amtsgericht  Taucha.
Taucha,
Althen,
Cleuden,
Cradefeld,
Cunnersdorf  (Rittergut),
Dewitz,
Döbitz,
Gottscheina,
Graßdorf,
Hohenheida,
Merkwitz,
Mockau,
Neutzsch,
Panitzsch,
Paunsdorf,
Plaußig,
Plösen,
Plssit,
Pönitz,
Portitz,
Seegeritz,
Sehlis,
Sommerfeld.

17.  Amtsgericht  Markranstädt.
Markranstädt,
Albersdorf,
Frankenheim,
Gärnitz,
Göhrenz,
Großdölzig,

 

249  —

Großmiltitz,
Hartmannsdorf,
Kleindölzig,
Kleinmiltitz,
Knauthain,
Knautkleeberg,
Knautnaundorf,
Kulkwitz,
Lausen,
Lindnaundorf,
Priestäblich,
Quesitz,
Rehbach,
Rückmarsdorf,
Seebenisch.

18.  Amtsgericht  Borna.

Borna  mit  Bockwitz,

Abtei  (früher  Zugabe  Rötha),
Altstadt-Borna  mit  Wenigborna,
Bergisdorf,

Beucha  mit  Berghäusern,
Blumroda,

Bosengröba,

Braußwig,

Breitingen,

Breunsdorf  bei  Borna,
Buchheim,

Dahlitzsch,

Deutzen,

Dittmannsdorf  mit  Lerchenberghänsern,
Droßpdorf,

Elbisbach,

Espenhain,

Eula,

Flößberg,

Gaulis,
        <pb n="272" />
        —  250

Geschwitz,

Gestewitz  mit  Berghäusern,

Gnandorf,

Görnitz,

Großhermsdorf,

Großpötzschau,

Großzössen,

Hagenest  mit  Löschützmühle,

Hain  mit  Gröbamühle,

Hainichen  mit  Apelt,

Hartmannsdorf,

Haubitz,

Heinersdorf  mit  Mark-Wüstungsstein,

Heuersdorf,

Kahnsdorf,

Kesselshain,

Kieritzsch,

Kitzscher,

Kleinpötzschau,

Kleinzössen,

Kömmlitz,

Kreudnitz,

Lausigk  mit  Mark-Köllsdorf  und  dem  Trübischen
  Heegeholz,

Lobstädt,

Mölbis  mit  Crossen,

Muckern,

Neukirchen,

Neumuckershausen,

Oelzschau,

Plateka,

Prießnitz,

Pürsten  mit  Bahnhof  Kieritzsch,

Ramsdorf,

Raupenhain,

Regis,

Reichersdorf,

 

Rötha  mit  Podschütz  und  Theka,
Röthigen,
Ruppersdorf,
Schleenhain,
Schönau,
Steinbach  mit  Lindhardt  (Lindritz),
Stockheim,
Thierbach,
Trachenau,
Trages,
Trebishain,
Treppendorf,
Wildenhain,
Witznitz,
Wyhra,
Zedtlitz,
Zöpen.
Hierüber:
Glastener  Forstrevier  (antheilig).

19.  Amtsgericht  Zwenkau.

Zwenkau,
Böhlen,
Bösdorf,
Debitzdenben,
Döhlen,
Cythra,
Gaschwitz,
Großdalzig,
Großdenben,
Großstädteln,
Imnitz,
Kleindalzig,
Kleinstädteln,
Kleinstorkwitz,
Kotzschbar  mit  Imnitz  I.  Anth.,
Löbschütz,
        <pb n="273" />
        Mausitz,
Probstdeuben  (Kleindeuben),
Prödel,
Rüssen,
Stöhna,
Tellschütz,
Zeschwitz,
Zöbigker.
Hierüber:
Zwenkauer  Forstrevier  (antheilig).

20.  Amtsgericht  Grimma.

Grimma  mit  einigen  Vorwerken,
Albrechtshain,
Altenhain,
Ammelshain,
Bahren,
Ballendorf,
Beiersdorf,
Belgershain,
Bernbruch,
Beucha,
Böhlen,
Böhlitz  (Groß=  und  Klein-)  mit  Mehlis  oder
Garudlitzschänke,

Borsdorf,
Brandis,
Brösen  bei  Grimma,
Burgberg,
Cämmerei,
Cannewitz,
Deditz,
Denkwitz,
Döben,
Döbern,
Dorna,
Eicha,

1879.

251

 

—  —

Erdmannshain,
Etzoldshain,

Förstgen  mit  neuen  Häusern,
Fuchshain,

Gastewitz  bei  Mutzschen,
Gerichshain,

Glasten,

Göttwitz,

Golzern  mit  Golzermühle,
Gornewitz,

Grechwitz,

Grethen,

Großbardau,
Großbothen,

Großbuch,
Großsteinberg,
Grottewitz,

Haubitz,

Höfgen,

Hohnstädt  mit  Sorge,
Jeesewitz,

Kaditzsch,

Kleinbardau,

Kleinbothen,

Kleinpösna,

Kleinsteinberg,

Klinga,

Köhra,

Köllmichen  mit  Leipen,

Kössern  mit  Amalienburg  und  den  Forstberghäusern,


Lauterbach,

Lindhardt,

Löbschütz,

Merschwitz,

Mutzschen,

Naundorf,

36
        <pb n="274" />
        Naunhof,

Neichen,

Nerchau,

Neunitz,

Nimbschen,

Otterwisch  mit  Groitzsch,

Pauschwitz,

Pöhsig  (Großpöhsig)  mit  Kleinpöhsig  und
Neupöhsig,

Polenz,

Pompßen  mit  Kleinpomßen,

Posthausen,

Prösit  (Pröhsit,  Brösit),

Ragewitz,

Roda,

Rohrbach,

Rothersdorf  (Rodersdorf),

Schaddel,

Schkortitz.

Schmorditz,

Seelingstädt,

Seifertshain,

Serka,

Staudnitz,

Threna,

Trebsen,

Thümmlitz  (Thümlitz),

Wagelwitz,

Walzig,

Wednig,

Wetteritz,

Wolfshain,

Würschwitz,

Zaschwitz,

Zeunitz,

Zöhda  (Zehda),

Zweenfurth.

 

252  —

Hierüber:
Glastener  Forstrevier  (antheilig),
Großbothener  Forstrevier  einschließlich  der
Landesschulwaldung,
Naunhofer  Forstrevier  (antheilig),
Wüste  Mark  Wenigglasten.

2  1.  Amtsgericht  Frohburg.

Frohburg  mit  Röthigen  u.  Steinbruchshäusern,
Altmörbitz,
Benndorf,
Bocka  (Sächs.  Antheils),
Bubendorf,
Dolsenhain,
Cschefeld,
Gnandstein,
Greifenhain,
Kleineschefeld,
Kohren,
Nenkersdorf,
Neuhof,
Pflug,
Roda,
Rüdigsdorf,
Sahlis,
Streitwald  mit  Jägerhaus,
Terpitz,
Walditz,
Wolftitz  mit  Abthäusern,
Wüstenhain.
22.  Amtsgericht  Pegau.
Pegau,
Altengroitzsch,
Audigast,
Auligk,
Bennewitz,
        <pb n="275" />
        Berndorf,
Brösen,
Carsdorf,
Cöllnitz,
Costewitz,
Droßkau,
Elstertrebnitz,
Eulau,

Gatzen,
Greitschütz,
Groitzsch,
Großpriesligk  (Großprießligk),
Großstolpen,
Großstorkwitz,
Großwischstauden,
Hemmendorf,
Hohendorf,
Käferhain,
Kleinhermsdorf,
Kleinoderwitz,
Kleinpriesligk  (Kleinprießligk),
Kleinstolpen,
Kleinwischstauden,
Kobschütz,
Langenhain,
Leipen,
Lippendorf,
Löbnitz,

Maltitz,
Maschwitz,
Medewitzsch,
Methewitz,
Michelwitz,
Nehmitz,
Nöthnitz,
Obertitz,
Oderwitz  (Groß-),

 

253  —

Oellschütz,
Pautzsch,

Peres,

Piegel,

Pödelwitz,
Pulgar,
Saasdorf,
Schnaudertrebnitz,
Spahnsdorf,
Stönzsch,
Tannewitz,
Trautzschen  (Trautschen),
Weiderode,
Wiederau,
Zauschwitz,
Zschagast.

23.  Amtsgericht  Colditz.

Colditz,
Bockwitz,
Collmen,
Commichau,
Erlbach,
Erlln,
Großsermuth,
Hausdorf,
Hohnbach,
Kaltenborn,
Kleinsermuth,
Kötteritzsch,
Koltzschen  (Kolzschen),
Kralapp,
Lastau,
Leisenau  (Leißenau),
Leupahn,
Leutenhain,
Maaschwitz,

36“
        <pb n="276" />
        Meuselwitz,
Möseln,
Podelwitz,
Raschütz,
Rür,
Schönbach,
Schwarzbach,
Seupahn,
Skoplau,
Tanndorf,
Terpitsch
Thierbaum,
Thumirnicht,
Zollwitz,
Sschadraß,
Zschetzsch,
Zschirla.

Hierüber:
Colditzer  Forstrevier.

24.  Amtsgericht  Geithain.
Geithain,
Altdorf,
Bruchheim,
Ebersbach,
Eckersberg,
Frauendorf,
Hermsdorf  bei  Geithain,
Hopfgarten,
Kolka,
Narsdorf,
Nauenhain,
Niederfrankenhain,
Niedergräfenhain,
Niederpickenhain,
Oberfrankenhain,
Oberpickenhain,

—

254

 

—  —

Ossa,

Ottenhain,
Seifersdorf,.
Syhra,
Tautenhain,
Theusdorf,
Wenigossa,
Wickershain.

25.  Amtsgericht  Oschatz.

Oschatz,

Altoschatz,

Binnewitz,

Bloßwitz,

Borna,

Bornitz,

Bucha,

Calbitz  mit  den  Vierhäusern,
Canitz  mit  Schwarzroda,
Casabra  (Cassabra),
Clanzschwitz  bei  Oschatz,
Collm,

Dahlen  mit  Zissen  und  neuem  Anbau,
Deutschluppa  mit  Burg,
Ganzig,

Gastewitz  bei  Oschatz,
Gaunitz,

Goldhausen,

Groptitz,

Großböhla  mit  Cölmesmühle,
Grubnitz,

Hahnefeld,

Hof  mit  Kätzschhäusern  und  Mühlaue,
Hohenwussen,

Jahna  mit  Kratzsch,

Kalbitz,

Kleinböhla,
        <pb n="277" />
        Kleinforst,
Kleinneußlitz,
Kleinragewitz,
Kötitz  (Alt=  und  Neu--),
Kreina,

Kreischa,
Lampersdorf,
Lampertswalde  mit  Malsen,
Leisnitz,

Leuben,

Liebschütz,

Limbach  mit  Haida,
Lonnewitz,
Malkwitz  mit  Bahnhof  Luppe-Dahlen,
Mannschatz,
Muutitz,

Merkwitz,

Mhla,

Nasenberg,
Naundorf,
Ochsensaal,

Panitz,

Plotitz,

Pulsitz,

Radegast,

Ragewitz,

Raitzen,

Rechau,

Reppen,

Rochzahn,
Rosenthal,
Saalhausen,
Salbitz,
Schmannewitz,
Schmorkau,
Schmorren,
Schönnewitz,

 

255  —

Seerhausen,
Sörnewitz,
Stauchitz,
Stennschütz,
Stösitz,
Striesa,
Terpitz,
Thalheim,
Wadewitz  bei  Oschatz,
Weichteritz,
Wellerswalda,
Wendischluppa,
Zeicha,
Zeuckritz,
Zöschau,
Zschöllau.

Hierüber:
Reudnitzer  Forstrevier  (antheilig),
Albertsdorfer
Beiersdorfer
Börtewitzer
Gaumnitzer
Naundorf-Heideberger
Terpitz-Zschöllauer

26.  Amtsgericht  Strehla.

Strehla,

Cavertitz,

Clanzschwitz  bei  Strehla,

Görzig  mit  Elbhäusern,  Schloß  Strehla  und
Strehla,  Görziger  Antheils,

Gohlis,

Großrügeln,

Jacobsthal,

Kleinrügeln,

Klingenhain,

Klötitz,

Mark.
        <pb n="278" />
        Kottewitz,
Kreinitz,
Laas,

Leckwitz  mit  dem  Canitzer  Weinbergshaus  und

Dürrenberg,
Lorenzkirch,
Olganitz  mit  Reudnitz,
Oppitsch,
Sahlassan,
Schöna,
Trebnitz,
Treptitz,
Unterreußen,
Zaußwitz,
Zschepa  mit  Kleinzschepa.

27.  Amtsgericht  Mügeln.

Mügeln  mit  den  Schloßhäusern,
Ablaß,
Altmügeln,
Auerschütz,
Baderitz,
Bennewitz,
Berntitz,
Börtewitz,
Crellenhain,
Däbritz,
Delmschütz,
Döhlen,
Gallschütz,
Gaschütz,
Gaudlitz,
Glossen,
Göldnitz,
Görlitz,
Graumnitz,

Grauschwitz,

 

256  —

Gröppendorf,

Großpelsen,

Großquerbitzsch,

Großschlatitz,

Hubertusburg  (Schloß  und  Wohngebäude),
Kemmlitz,

Kiebitz  mit  Pfarrsteina,

Kleinpelsen  mit  Straßenhäuser,  autheilig,
Kleinquerbitzsch,

„Kleinschlatitz,

Lichteneichen,

Liptitz,

Lüttnitz,

Mahlis,

Mahris,

Mannewitz,
Nebitzschen,
Neubaderitz,

Neusorge,

Neusornzig,
Niedergoseln,
Niedergrauschwitz,
Niederlützschera,
Obergrauschwitz,
Oberlützschera,
Obersteina,

Oetzsch,

Paschkowitz,

Pommlitz  bei  Mügeln,
Poppitz  bei  Mügeln,
Reckwitz,

Remsa,

Schlagwitz  bei  Mügeln,
Schlanzschwitz,
Schleben,

Schrebitz  mit  Kroppach,
Schwednitz,
        <pb n="279" />
        Schweta  mit  Ockritz,
Selitz  (Seelitz),
Sömnitz,

Sonnzig,

Strocken,

Töllschütz,

Wadewitz  bei  Mügeln,
Wermsdorf,

Wetitz,

Wiederoda,

Wollsdorf,

Zävertitz,

Zaschwitz,

Zschannewitz  bei  Mügeln,
Zschannewitz  bei  Mutzschen.

Hierüber:

Ockritzer  wüste  Mark,

*

Luppaer  T

orstrevier.
Wermsdorfer!  Forst

28.  Amtsgericht  Wurzen.

Wurzen,

Altenbach,

Bach,

Bennewitz  mit  Mark  Ottendorf,
Böhlitz,

Börln,

Bortewitz,

Burkartshain,

Canitz,

Collmen,

Dehnitz  mit  Mark  Söllnitz,
Deuben  mit  Neudeuben,
Dögnitz,

Dornreichenbach,
Falkenhain,

——  Ö

 

257  —

Frauwalde,
Fremdiswalde,
Großzschepa,
Grubnitz,
Heyda  mit  Mark  Stolpen,
Hohburg,
Kapsdorf,
Kleinzschepa,
Knatewitz,
Körlitz,
Kornhain,
Kühnitzsch,
Kühren,
Leulitz,

Lossa,
Lübschütz  mit  Poppitz,
Lüptitz,
Machern,
Meltewitz  mit  Mark-Schönstädt,
Müßglenz,
Mühlbach,
Nemt,
Nepperwitz,
Niederschmölen,
Nischwitz,
Obernitzschka,
Oelschütz,
Pausitz,
Plagwitz,
Püchau,
Pyrna,
Röcknitz,
Reitzsch,
Sachsendorf,
Schmölen,
Streuben,
Thallwitz,
        <pb n="280" />
        —  258

Thammenhain,
Trebelshain,

Treben,
Unternitzschka,
Voigtshain,

Wäldchen  (Wäldgen),
Wasewitz,
Watzschwitz,

Zeititz,

Zschorna,

Zwochan  mit  den  Drescherhäusern.

Hierüber:
Reudnitzer  Forstrevier  (antheilig),
Naunhofer  Forstrevier  (antheilig).

29.  Amtsgericht  Leisnig.
Leisnig,
Altenhof,
Altleisnig,
Beiersdorf,
Bockelwitz  mit  Straßenhäuser  (antheilig),
Bocksdorf  mit  Polkenberg,
Böhlen,
Brösen  bei  Leisnig  mit  Leithenmühle,
Clennen,
Dobernitz,
Doberquitz,
Doberschwitz,
Draschwitz,
Dürrweitzschen  bei  Leisnig,
Eichardt  mit  Tautendorf,
Fischendorf,
Frauendorf  bei  Leisnig,
Gersdorf  mit  den  drei  Lilien  und  den  Pfarrhäusern,

Görnitz,

 

—

Gorschmitz,

Großweitzschen  (Hochweitzschen),

Hetzorf,

Kalthausen,

Keiselwitz,

Kieselbach,

Kleinweitzschen,

Kloster-Buch,

Korpitzsch,

Kroptewitz,

Kuckeland,

Langenau,

Lauschka,

Leipnitz,

Leuterwitz,

Marschwitz,

Meinitz,

Minkwitz  mit  Paudritzsch,

Motterwitz,

Muschau,

Nauberg,

Nauhain,

Naundorf  bei  Leisnig,

Naunhof,

Neudörfchen  bei  Leisnig,

Nicollschwitz,

Ostrau  bei  Leisnig,

Papsdorf,

Poischwib,

Polditz  mit  Arras,  Dörfchen  und  Kleinpolditz,

Queckhain,

Röda,

Scheergrund,

Schönerstädt  mit  wilder  Sau  und  Straßen—
häusern,

Seidewitz,

Seifersdorf  mit  Hasenberg  und  Juchhöh,
        <pb n="281" />
        Sitten,

Tautendorf,

Tragnitz,

Wallbach,

Wendishain  mit  Pfarrhäusern,
Westewitz,

Wiesenthal,

Zennewitz,

 

269  —

Zeschwitz,
Zollschwitz,
Zschockau,
Zschoppach.

Hierüber:

Timmlitzer  Forstrevier,
Geringswalder  Forstrevier  (antheilig).

Landgerichtsbezirk  Wautzen:
—  umfaßt  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Bautzen,  Löbau,  Neusalza,  Schirgiswalde,  Bischofswerda,
  Kamenz,  Königsbrück,  Pulsnitz,  Stolpen,  Neustadt,  Sebnitz,  Zittau,  Ostritz,  Reichenau,
Großschönau,  Bernstadt,  Herrnhut  und  Ebersbach  —

30.  Amtsgericht  Bautzen.

Bautzen,
Arnsdorf  mit  Neuarnsdorf  und  Postschänke,
Auritz,
Baruth,
Basankwitz,
Baschütz  mit  Neupurschwitz,
Belgern,
Berge,
Binnewitz,
Birkau,
Bloaschütz  (Alt-Bloaschütz),
Blösa,
Boblitz  mit  Neuboblitz,
Bocka  bei  Luppa,
Bolbritz,
Bornitz  mit  Neubornitz,
Brehmen,
Briesing,
Brießnitz,
Brösa,
Brösang,

1879.

 

Brohna  mit  Neubrohna,
Buchwalde,
Burk,
Camina  mit  Grünbusch,
Caminau,
Canitz-Christina,
Cannewitz  bei  Gröditz,
Caßlau,
Coblenz,
Cölln  mit  Galgenschänke,
Colonie-Kleinwelka,
Commerau  bei  Bautzen,
Commerau  bei  Königswartha,
Cortnitz,
Cosel  bei  Bautzen  (Cosul,  Kosel),
Cossern,
Crosta,
Dahlowitz,
Dahren,
Daranitz,
Denkwitz,
Diehmen,

37
        <pb n="282" />
        —

Doberschau  mit  Alte  Ziegelscheune,

Doberschütz  bei  Bautzen,

Doberschütz  bei  Königswartha,

Dobranitz,

Döberkitz  (Döberkütz),

Döbschke,

Döhlen,

Drauschkowitz  mit  Neudrauschkowitz,

Drehsa,

Dreikretscham,

Dretschen,

Droben,

Dubrauke  mit  Feldhäusern,

Ebendörfel  (Belschwitz),

Eutrich,

Gaußig  (Groß-)  mit  Keildorf,  Wassersorge
und  Ziegendorf,

Geißlitz,

Gleina  mit  Kleingleina  und  Windmühlenhäusern,


Gnaschwitz,

Göbeln,

Göda,

Golenz,

Gröditz  mit  Neuteich,

Großbrösern,

Großdöbschütz,

Großdubrau,

Großkunitz,

Großseitschen,

Großwelka  mit  Bleiche,  Grünthal  und  Neugroßwelka,


Grudditz,

Grubschütz,

Günthersdorf,

Guhra  mit  Neuguhra,

Guttau  mit  Fleißig  und  Neudörfel,  Guttauer
Antheil,

 

260  —4

Hauannitz,

Halbendorf  bei  Bautzen,

Holscha,

Holschdubrau,

Jannowitz,

Jenkwitz  mit  Kleinjenkwitz,

Feschütz  (Jäschitz),

Jeßnitz  mit  Neujeßnitz,

Jetscheba,

Johnsdorf,

Katschwitz,

Kauppa,

Kleinbautzen,

Kleinboblitz,

Kleinbrösern,

Kleindöbschütz,

Kleindubrau,

Kleinförstchen  mit  Dreistern,

Kleingaußig,

Kleinkunitz,

Kleinpraga,

Kleinsaubernitz  mit  Neudörfel,  antheilig,  und
Vorwerk,

Kleinseidau,

Kleinseitschen  mit  Puschermühle,

Kleinwelka,

Klix,

Königswartha  mit  Entenschänke  und  Straßenhäusern,


Kreckwitz,

Krinitz,

Kronförstchen,

Kubschütz  mit  Neukubschütz,

Kumschütz,

Lauske,

Lehn  bei  Bautzen,

Leichnam  mit  Kleinleichnam  und  Mrocke,
        <pb n="283" />
        S—

Liebon,

Lippitsch,

Lissahora,

Litten,

Lömischau,

Löschau,

Loga,

Lomske  bei  Milkel,

Lomske  bei  Neschwitz,

Lubachau,

Luga  mit  Neuluga  (Posthorn)  und  Lugaer
Grünbusch,

Luppa,

Luppe-Dubrau  (Luppisch-Dubrau),

Luttowitz,

Malschwitz,

Malsitz  mit  Neumalsitz,

Mehltheuer,

Merka,

Meschwitz,

Milkel,

Milkwitz,

Mönchswalde  (Oberlauf.  und  Meißn.  S.),

Muschelwitz  (Meuselwitz),

Nadelwitz,

Naundorf,

Nechern  mit  Zipskretscham,

Nedaschütz,

Neschwitz,

Neubloaschütz,

Neudiehmen,

Neudorf  bei  Bautzen,

Neudorf  bei  Königswartha,

Neudorf  bei  Neschwitz,

Neulauske,

Neupuschwitz,

Niedergurig  mit  Lubas,

 

261  —

Niederkaina  mit  Königsmühle  und  Neuniederkaina,


Niederuhna,

Niesendorf,

Nimschütz,

Oberförstchen,

Obergurig  mit  Blumenthal,

Oberkaina,

Oberuhna,

Oehna,

Oppitz  mit  Neuoppitz,

Pannewitz  bei  Königswartha,

Paßdit,

Pielitz,

Pietzschwitz,

Pließkowitz,

Pommritz,

Postwitz  (Groß-),

Preititz,

Preßke  (Meißn.  S.),

Preßke  (Oberl.  S.),

Preuschwitz,

Prischwitz,

Purschwitz  mit  Neupurschwitz,

Puscheritz,

Puschwitz,

Quatitz  mit  Margarethenhütte,

Quoos,

Rabitz,

Rachlau  (Albertsrachlau),

Rackel,

Radibor  mit  Grünbusch,  Mühlhäusern  und
Schwarzadler,

Rascha,

Rattwitz,

Rieschen,

Ruhethal,

377
        <pb n="284" />
        Särchen  mit  Neu-Sirchen,

Salga,

Salzenforst,

Saritsch  (Saritzsch),

Scheckwitz,

Schlungwitz,

Schmochtitz,

Schwarznauslitz,

Sdier,

Seidau  (beide  Antheile)  mit  Schmole,

Semmichau,

Siebitz  bei  Göda,

Singwitz,

Soculahora  (Falkenberg)  mit  Jeßnitz  im
Gebirge,

Sollschwitz,

Soritz,

Sornßig,

Steindörfel,

Stiebitz,

Storcha,

Strehla,

Strohschütz,

Techritz,

Teicha,

Teichnitz  mit  Neuteichnitz,

Temritz,

Truppen,

Uebigau,

Waditz,

Wartha,

Wawitz,

Weicha,

Weidlitz,

Weißig  bei  Bautzen,

Weißnaußlitz,

Wessel,

 

262  —

Wetro,

Wuischke  bei  Hochkirch  mit  Neuwuischke,
Wuischke  bei  Weißenberg,

Wurschen,

Zescha,

Zieschütz,

Zischkowitz,

Zockau,

Zscharnitz  (Tscharnitz),

Sschillichau  (Zschillchau).

Hierüber:
Halbendorfer  Forstrevier.

31.  Amtsgericht  Löbau.

Löbau,

Altlöbau,

Belbitz,

Bischdorf  (Ober-,  Mittel=  und  Nieder-),

Breitendorf  mit  Bitschyn,

Carlsbrunn,

Cunnewitz  (Alt=  und  Neu--),

Dolgowitz,

Ebersdorf  mit  Liebesdörfel  und  Neudörfel,

Eiserode,

Georgewitz,

Glossen  mit  Hasenberg,

Goßwitz,

Großdehsa,

Großschweidnitz  mit  Seitenschwanz,

Grube,

Herwigsdorf  bei  Löbau  (Herbigsdorf)  mit
Kuhbuschhäusern  und  Scharfeders  Gut,

Hochkirch  mit  Häusern  „beim  Schlüssel“,

Jauernick,

Kittlitz  mit  Neukittlitz,

Kleindehsa,
        <pb n="285" />
        Kleinradmeritz  mit  Fritzkau,

Kleinschweidnitz  mit  hinterm  Busche,

Körbigsdorf,

Kötzschau,

Kohlwesa,

Kotitz  (Ober-,  Nieder=  und  Neu-),

Kottmarsdorf,

Krappe,

Kuppritz  mit  Neukuppritz,

Lauba  (Alt-,  Neu=  und  Neudorf-)  mit  Bornwiese,
  Eichbusch,  Gubschgrund,  Lehdehäuser,
  Pfahlwiese  und  Streitfeld,

Laucha,

Lauske,

Lautitz,

Lawalde  (Nieder=  und  Ober-)  mit  Sand,

Lehn,

Maltitz  mit  Wasserkretscham  und  Kleintettau,

Mauschwitz,  Glossener  Antheil,

Mauschwitz,  Lautitzer  Antheil,

Mittelsohland  a.  R.,

Nechen,

Niedercunnersdorf  mit  Neucunnersdorf,

Niederottenhain,

Niedersohland  a.  R.,

Niethen,

Nostitz,

Obercunnersdorf,

Oberottenhain  mit  Sonneberg,

Obersohland  a.  R.  mit  Lehvehäusern,

Oehlisch,

Oelsa,

Oppeln,

Peschen,

Plotzen,

Rodewitz  bei  Löbau,

Rosenhain  mit  dem  Vorw.  Mittelrosenhain,

 

263  —

Särka,

Spittel,

Streitfeld,

Trauschwitz,

Unwürde,

Weißenberg,
Wendischcunnersdorf,
Wendischpaulsdorf,

Wohla  mit  Munschke,  anth.,
Zoblitz,

Zschorna  mit  Kleinzschorna.

32.  Amtsgericht  Neusalza.

Neusalza,
Beiersdorf  mit  Schmiedenthal  (erster  Anbau)
und  Gebirge  (zweiter  Anbau),

Cunewalde  (domstiftl.  Anth.,  Mittel-  und
Nieder-)  mit  Frühlingsberg,  Klipphausen,
Schäfereihäuser  und  Zieglerthal,

Dürrhennersdorf,

Halbau,

Köblitz,

Lindenberg,

Neudorf-Schönbach,

Neuschönberg,

Neuspremberg,

Niederfriedersdorf  mit  Neufriedersdorf,

Obercunewalde  mit  Neudorf  bei  Cunewalde
und  Bärhäusern,

Oberfriedersdorf  mit  dem  Hempel  und  Viehweg,


Oppach  (Neu-,  Nieder=  und  Ober-)  mit  altem
Graben,  Katermautze  und  Spreedorf,

Picka,

Schönbach  mit  Rittergut  Niederschönbach,
Lehnhäusern  und  Forsthaus,
        <pb n="286" />
        Schönberg,

Sonnenberg,

Spremberg,

Taubenheim  (Nieder=  und  Ober-)  mit  Neutaubenheim
  und  Wassergrund,

Weigsdorf  mit  Neuköblitz  und  Neuweigsdorf.

33.  Amtsgericht  Schirgiswalde.

Schirgiswalde,

Altscheidenbach,

Bederwitz,

Callenberg  mit  Neucallenberg,

Carlsberg,

Carlsruhe,

Crostau,

Ellersdorf,

Eulowitz  (Nieder-,  Ober=  und  Neu-),

Halbendorf  bei  Schirgiswalde,

Irgersdorf,

Kirschau,

Kleinpostwitz,

Mittelsohland  an  der  Spree  mit  Aeußerstmittelsohland
  und  Neumittelsohland,

Neuschirgiswalde,

Neusorge  bei  Sohland  a.  d.  Spree,

Niedersohland  an  der  Spree  mit  Aeußerstniedersohland,


Obersohland  a.  d.  Spree  mit  Oberhof,  Neuobersohland
  und  Neudorf  (Goldene
Trommel),

Petersbach  bei  Schirgiswalde,

Rodewitz  mit  Sonnenberg  und  Glaserhäusern,

Sora,

Steinigtwolmsdorf  mit  Birkguthäusern,

Suppo,

Tautewalde,

 

264  —

Wehrsdorf  mit  neuem  Anbau  oder  dem  sogenannten
  A.  B.  C.  Dörfel,

Weifa,

Wendischsohland  mit  Neuscheidenbach,

Wilthen  mit  Neuwilthen,

Wurbis  (Worbis).

34.  Amtsgericht  Bischofswerda.

Bischofswerda,

Belmsdorf,

Birkenrode,

Burkau  (Ober-,  Mittel-,  Nieder=  und  Klein-)
mit  Carlsdorf  und  neuem  Anbau,

Cannewitz,

Carlsdorf,

Demitz,

Frankenthal  mit  neuem  Anbau,

Geißmannsdorf,

Goldbach,

Großdrebnitz  mit  Neudrebnitz,

Großhähnchen  (Meißn.  Seits),

Großhähnchen  (Oberlaus.  Seits),

Harthau  (Groß=  und  Klein-),

Kleindrebnitz,

Kynitsch  (Kessel),

Leutwitz,

Medewitz,

Neuschmölln,

Niederneukirch  mit  halbe  Freihufe,  Falken—
häusern,  Haarthe  mit  Haarthemühle,
Rupprechthäuser,  Steinhübel  und  Vieh—
weg,

Niederputzkau,

Oberneukirch  mit  Meyers  Häusern,  Gickels—
häusern,  Richters  Häusern  und  Viehbighäusern
  (Oberl.  und  Meißn.  Seits  und
Steinigtwolmsdorfer  Anth.),
        <pb n="287" />
        —..

Oberputzkau  mit  Buschmühle,  Hübelschänkhäusern,
  Neuputzkau,  Vogelhäusern  und
Ziegelberg,

Pannewitz  bei  Bischofswerda,

Pickau,

Pohla,

Pottschapplitz  mit  Neupottschapplitz,

Rammenau  mit  neuem  Anbau,  Oberrammenau,
  Straßenhäusern,  Tanneberg  und
Waldscheibe,

Ringenhain  (Meißn.  Seits),

Ringenhain  (Oberlaus.  Seits),

Röderbrunn,

Rothnauslitz,

Schaudorf,

Schmölln  (Nieder=  und  Ober-),

Schönbrunn  (Meißn.  Seits),

Schönbrunu  (Oberlauf.  Seits)  mit  Neuschönbrunn,


Spittwitz  mit  Neuspittwitz,  Skala,  Schwarzwasser
  und  Hopfgarten,

Stacha,

Taschendorf,

Thumitz  mit  Waldhäusern,

Tröbigau  mit  Vorwerk,

Uhyst  am  Taucher,

Vogelgesang,

Weickersdorf,

Wölkau  (Pickauer  Antheil),

Wölkau  (Pottschapplitzer  Antheil  und  Rothnauslitzer
  Antheil).

35.  Amtsgericht  Kamenz.

Kamenz,

Alte  Ziegelscheune,
Auschkowitz,
Bernbruch,

 

265  —

Biehla  mit  „auf  den  Bergen,“

Bischheim,

Bocka  bei  Kamenz,

Boderitz,

Brauna,

Bulleritz,

Cannewitz  bei  Kamenz,

Caseritz,

Crostwitz,

Cunnersdorf,

Cunnewitz,

Deutschbaselitz,

Döbra,

Dobrig,

Dreihäuser,

Dürrwicknitz,

Elstra,

Gelenau,

Gersdorf  (Nieder=  und  Ober-),

Glaubnitz  mit  Buchholzmühle,

Gödlau,

Gränze,

Großgrabe  mit  am  Waldhof,

Grünberg,

Häslich,

Hausdorf,

Hennersdorf,

Höflein  mit  Forsthaus  Weinberg,  Bad  Marienborn
  und  Mostach,  anth.,

Horka,

Jauer  mit  Ziegelscheunhäusern,

Jesau,

Jiedlitz,

Kaschwitz,

Kindisch,

Kleinhähnchen,

Kopschien,
        <pb n="288" />
        Kriepitz,

Kuckau,

Laßke,

Lehndorf,

Liebenau,

Lieske,

Lückersdorf  mit  neuem  Anbau,
Marienstern  (Sct.),  Kloster,
Milsstrich,

Miltitz,

Möhrsdorf,

Nauslitz,

Nebelschütz,

Neraditz,

Neudörfel  bei  Kamenz,
Neuhof,

Neuschmerlitz,
Neustädtel,

Nucknitz,

Ossel,

Oßling  mit  Scheckthal,
Ostro,

Panschwitz,
Petershain,

Piskowitz,

Prautitz,

Prietitz  mit  Thonberg,
Ralbitz,

Räckelwitz  mit  neue  Schänke,
Rauschwitz,

Rehnsdorf,

Rohrbach,

Rosenthal,

Säuritz,

Schiedel,

Schmeckwitz,
Schmerlitz,

—.

 

266  —

Schönau,

Schönbach  mit  Buschhäusern,
Schweinerden,

Schwoosdorf,

Siebitz  bei  Kamenz,

Skaska  mit  Neuskaska,
Sommerluge,

Spittel,

Straßgräbchen,

Talpenberg,

Teichen  (Teichhäuser),

Trado,

Tschaschwitz,

Weißig  bei  Kamenz,

Welka,

Wendischbaselitz  (Wendischbaslitz),
Wiesa  mit  Häusern  am  Thonberg,
Wohla  (Rittergut),

Zerna,

Zschornau.

Das  lange  Holz.

Hierüber:

36.  Amtsgericht  Königsbrück.

Königsbrück,

Bohra,

Cosel,

Glauschnitz,

Gottschdorf,

Gräfenhain  (Ober=  und  Nieder-),
Grüngräbchen,

Höckendorf,

Koitzsch,

Krakau  (Oberlauf.  und  Meißn.  Seits),
Laußnitz,

Lüttichau  mit  Anbau,

Neukirch,
        <pb n="289" />
        Otterschütz,

Quoosdorf,

Reichenau  (Oberlauf.  und  Meißn.  Seits),
Reichenbach  (Oberlauf.  und  Meißn.  Seits),
Röhrsdorf,

Rohna,

Schmorkau  (Oberlaus.  und  Meißn.  Seits),
Schwepnitz  (Schweppnitz),

Sella,

Steinborn,

Stenz,

Weißbach  bei  Königsbrück,

Zeißholz  mit  Neitschmühle  und  Kohlstatt,
Zietsch  (Zietzsch),

Zochau.

Hierüber:
Laußnitzer
Ockrillger  .
Schwexnitzer  Forstrevier.
Würschnitzer

37.  Amtsgericht  Pulsnitz.

Pulsnitz,

Böhmisch  Vollung  mit  Polzenberg,

Brettnig  (Bretnig)  mit  Carolinenhöhe,  Charlottengrund,
  Gemeindebusch  und  Viehweghäusern,


Friedersdorf  (Meißn.  Seits),

Friedersdorf  (Oberl.  Seits)  mit  Thiemendorf,

Großnaundorf,

Großröhrsdorf,

Hauswalde  mit  Häusern  a.  d.  Röder,  Krohnenberg
  und  Louisenberg,

Kleindittmannsdorf,

Lichtenberg,

Mittelbach,

Niederlichtenau  (Oberlauf.  und  Meißn.  Seits),
1879.

 

267  —

Niedersteina,

Oberlichtenau  (Oberlaus.  und  Meißn.  Seits),

Obersteina  mit  Himmelreich,  Kelle,  Neues
Dorf  (Tännichtberg),  Schweinegrund
und  Teubel'sche  Häuser  am  Haselberg,

Ohorn  (Oberlaus.  und  Meißn.  Seits)  mit
Buschhäusern,  Hahne=  und  Gickelsberg,
Kohlicht,  Niederdorf,  Röderhäusern  und
Waldhäusern,

Pulsnitz,  Meißner  Seits  (Meißnisch  Vollung),

Weißbach  bei  Pulsnitz.

38.  Amtsgericht  Stolpen.

Stolpen  mit  Berghäusern,  Rathsburglehn
und  Röthendorfer  Anbau,

Altstadt  mit  Berghäusern,  Niederaltstadt  und
Zscheppa,

Bühlau,

Dittersbach  mit  Kleinelbersdorf,

Dobra,

Dürrröhrsdorf  mit  Dittersbacher  Wiesenhäusern,


Elbersdorf,

Fischbach,

Heeselicht,

Hohburkersdorf,

Kleinrennersdorf,

Langenwolmsdorf  mit  Freigut  und  Amtsburglehn,


Lauterbach,

Neudörfel,

Niederhelmsdorf  mit  neuem  Anbau,

Oberhelmsdorf,

Porschendorf  mit  Bärreute,

Rathewalde,

Rennersdorf,

Rückersdorf,

38
        <pb n="290" />
        —  268

Schmiedefeld  mit  Kleinschmiedefeld,

Seeligstadt,
Stürza,
Wilschdorf,
Zeschnig.
Hierüber:
Fischbacher  Forstrevier.

39.  Amtsgericht  Neustadt.

Neustadt  mit  Berghaus  und  neuem  Anbau,
Berthelsdorf  mit  den  Folgenhäusern,
Cunnersdorf  mit  Bockmühle,
Ehrenberg,
Krumhermsdorf  mit  Neuhäusern,
Langburkersdorf  mit  Buschmühle,  Mühlberg
und  neuem  Anbau,
Niederottendorf,
Oberottendorf,
Polenz,
Rugiswalde.
Hierüber:
Neustädter  Forstrevier.

40.  Amtsgericht  Sebnitz.

Selnitz,

Amtshainersdorf  mit  Kanzlei-Lehngut,

Hertigswalde,

Hinterhermsdorf  mit  Beitze,  Hinterhermsdorfer
Ränmicht,  Langke,  Neudörfchen  und  Schafräumicht,


Hofhainersdorf  mit  Häusern  an  der  Hornleithe,


Lohsdorf  mit  Sorge,

Ottendorf  (Hinterottendorf)  mit  Lochräumicht
und  Ottendorfer  Räumicht,

Saupsdorf  mit  Loch,  Saupsdorfer  Räumicht
und  Wachbergrestauration,

 

Schönbach,
Ulbersdorf.

Hierüber:
Hinterhermsdorfer
Ottendorfer  Forstrevier.

41.  Amtsgericht  Zittau.

Zittau,

Althörnitz  mit  dem  Fuchs,

Bertsdorf  mit  Colonie  Hänischmühe,

Dittelsdorf  mit  Schlegeler  Feldhäusern,  Viehbig,
  Vierhäusern  und  Wittgensdorfer  Feldhäusern,


Drausendorf,

Eckartsberg  mit  Lehdegärten  und  oberem  Hasenberg,


Eichgraben,

Großporitzsch,

Hain,

Harthau,

Hirschfelde  mit  Lehdenhäusern  und  Viehbig,

Jonsdorf  (Alt=  und  Neu-),

Kleinschönau  mit  Kleinporitzsch  und  Luptin,

Lückendorf,

Mittelherwigsdorf  mit  Scheibe,  Gampenstein
und  Landbergshäusern,

Mitteloderwitz  mit  Kreischerhof,  Dreihäusern
und  Viehwegshäusern,

Neuhörnitz,

Niederoderwitz,

Oberherwigsdorf  bei  Zittau,

Oberseifersdorfmit  Feldgärten  auf  der  Romerei,

Oberullersdorf,

Olbersdorf  (Nieder=  und  Ober-)  mit  niederem
Biehbig  nach  Osten  und  nach  Westen  und
mit  oberem  Viehbig  nach  Osten  und  nach
Westen,
        <pb n="291" />
        —

Oybin,

Pethau,

Radgendorf,

Rohnau  mit  Feldgütern,  Grund  und  Hältern,
Rosenthal,

Scharre,

Wittgendorf  mit  Romerei.

42.  Amtzsgericht  Ostritz.
Ostritz,
Altstadt,
Blumberg,
Burkersdorf  mit  Butthäusern,
Grunau,
Joachimstein,
Klosterfreiheit  mit  Berghäusern,  Haseldorf,
Neißhäusern  und  Neißwiesenhäusern,
Königshain,
Marienthal  (Sct.),  Kloster,
Niederleuba,
Oberleuba  mit  Feldleuba,
Reutnitz  mit  Nieda,  Sächsischen  Antheils,
Rußdorf,
Schlegel,
Schönfeld,
Seitendorf  (klösterlichen  und  Zittauer  Antheils),

Trattlau,
Wanscha.

43.  Amtsgericht  Reichenau.

Reichenau  (klösterlichen  und  Zittauer  Antheils),
Dornhennersdorf  (Nieder=  und  Ober-),
Friedersdorf,

Friedreich  (Friedrich),

Gießmannsdorf,

Lichtenberg,

 

269  —

Markersdorf  mit  neuen  Häusern,
Mardorf,

Mittelweigsdorf,

Neugersdorf  bei  Mittelweigsdorf,
Oberweigsdorf  mit  den  Brüderhäusern,
Oppelsdorf,

Reibersdorf  mit  Reibersdorf  bei  Sommerau,
Sommerau,

Türchau,

Wald,

Zittel.

44.  Amtsgericht  Großschönau.

Großschönau  mit  hinterem  Viehbig,  Hutberg-Viehbig,
  Neuschönauer  Dörschen  und
Vierhäusern,

Hainewalde  mit  Augustusthal,  Breiteberg,
Charlottenruh,  Scheibe  und  Viehbig,

Herrenwalde,

Josephsdorf,

Mittelleutersdorf,

Neuleutersdorf,

Niederleutersdorf  mit  Neuwalde,

Oberleutersdorf  I,  II  und  III  mit  Feldhäusern,
Hetzwalde  und  Neumittelleutersdorf,

Saalendorf,

Seifhennersdorf  mit  Feldhäusern  und  Folgen,

Spitzcunnersdorf  mit  Wiesenthal  und  Neuspitzcunnersdorf,


Waltersdorf  (Alt=  und  Neu-)  mit  Butterberg
und  Sorge  (oder  Teichhäuser).

45.  Amtsgericht  Bernstadt.
Bernstadt,
Altbernsdorf  a.  d.  Eigen,
Berzdorf  a.  d.  Eigen,
Cunnersdorf  a.  d.  Eigen,

387
        <pb n="292" />
        Dittersbach  a.  d.  Eigen,

Kemnitz  mit  Berghäusern,  Buschschänkhäusern,
Lehdehäusern  und  Russenhäusern,

Kiesdorf  (Ober-  und  Nieder-)  a.  d.  Eigen,

Neundorf  a.  d.  Eigen,

Schönau  a.  d.  Eigen  mit  Feldschönau.

46.  Amtsgericht  Herrnhut.

Herrnhut,

Berthelsdorf,

Euldorf,

Friedensthal,

Großhennersdorf  mit  Buttermilchvorwerk,
Catharinenhof  und  Christoph-Häusern,

Heuscheune,

Neuberthelsdorf,

Niederrennersdorf  mit  Fichtelschänke  und
Fichtelhäufern,

Niederruppersdorf  mit  kaltem  Vorwerk,  neuen
Häusern  und  Schwanhäusern,

Niederstrahwalde,

 

270  —

Oberoderwitz  mit  rothem  Gut  und  Kleinpolen,


Oberrennersdorf  mit  Feldhäusern,

Oberruppersdorf  mit  Kuckukshäusern  und
Ninive,

Oberstrahwalde  mit  Alt=  und  Neu-Zuckmantel,


Schönbrunn  bei  Herrnhut.

47.  Amtsgericht  Ebersbach.

Ebersbach  (Alt-)  mit  Alt=  und  Neuspreedorf,
antheilig,  Haine,  antheilig,  mit  Schützhäusern,
  Hempel,  antheilig,  Hübelhäusern
und  Buschmühlenhäusern,

Alteibau  mit  Hofesträucher  (Mundgut),

Altgersdorf,

Neuebersbach,

Neueibau  mit  Hinterhäusern  und  Lehnbusch,

Neugersdorf  bei  Ebersbach,

Walddorf  mit  Kottmarhäusern.

Landgerichtsbezirk  Zwickan:
—  umfaßt  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Zwickau,  Eibenstock,  Schneeberg,  Schwarzenberg,
Johanngeorgenstadt,  Wildenfels,  Kirchberg,  Werdau,  Crimmitschan,  Glauchan,  Meerane,
Waldenburg,  Hohenstein-Ernstthal,  Lichtenstein,  Hartenstein  und  Lößnitz  —

48.  Amtsgericht  Zwickau.
Zwickau,
Auerbach,
Bockwa,
Brand,
Cainsdorf  mit  Niedercainsdorf,
Crossen,
Ebersbrunn  (Ebelsbrunn),
Eckersbach,

 

Helmsdorf,

Jüdenhain,

Lichtentanne,

Marienthal,

Mosel  (Mittel-,  Nieder=  und  Obermosel),
Niederhaßlau,

Niederhohndorf,

Niederplanitz  mit  Neudörfel,

Oberhaßlau  mit  „auf  dem  Berge,“
        <pb n="293" />
        Oberhohndorf,

Oberplanitz  mit  Waldhäusern,

Oberrothenbach,

Pöhlau  mit  Häusern  am  Pöhlholz,

Pölbitz,

Reinsdorf  mit  Pöhlau,  Wildenf.  Antheil,
(Reinsdorf  an  Pöhlau),

Rosenthal,

Schedewitz,

Schneppendorf,

Schönfels  (Alt=  und  Neu-),

Stenn,

Thanhof,

Vielau  mit  Sandberg,

Weißenborn  mit  grünem  Thal,

Wendischrottmannsvorf,

Wilkau.

49.  Amtsgericht  Eibenstock.

Eibenstock,

Blauenthal  mit  Sandleithe,  Spitzleithe  und
Vorderplänerleithe,

Carlsfeld  mit  Blechhammer  und  Weiterswiese,

Hundshübel  mit  Kohlhau,

Muldenhammer,

Neidhardtsthal  mit  neuem  Werk,

Neuheide,

Oberstützengrün  mit  Neulehn,

Schönheide  mit  Ascherwinkel,  Baumannsberg,
Fuchswinkel,  Heinzwinkel,  Marquardswinkel,
  Webersberg  und  Ziegelleithe,

Schönheider  Hammer  mit  Uttmann's  Vorwerk,


Sosa  mit  Zimmersacher  und  Auersberger
Häusern,  Lochhäusern,  Riesenberger

Häusern,  rother  Grube,  rothem  Mann,
Viergesell  und  Fritzschhaus,

 

271  —

Unnterstützengrün,

Weiters  Glashütte,
Wildenthal  mit  Oberwildenthal  und  Rehhübel,


Wolfsgrün  (Oberblauenthal).

Hierüber:

Auersberger
Eibenstocker
Wildenthaler
Hundshübler  Forstrevier.
Schönheider
Sosaer
Carlsfelder

50.  Amtsgericht  Schneeberg.

Schneeberg,

Albernau  mit  neuem  Anbau,

Aue  mit  niederem  und  oberem  Bechergut,
Bergfreiheiten,  Sand  und  Schmelzhütten,


Auerhammer  mit  Brünlasgut,

Burkhardsgrün,

Griesbach,

Lindenau  mit  Dreihäusern,

Neudörfel,

Neustädtel  mit  Mühlberg  und  Tauschermühle,

Niederschlema  mit  Poppenwald  und  Brünlasberg,


Oberschlema  mit  Blaufarbenwerk  und  güldenem
  Grund,

Schindler'sches  Blaufarbenwerk,

Zelle  mit  Rittergut  Klösterlein,

Zschorlau  mit  neuem  Anbau.

 

51.  Amtsgericht  Schwarzenberg.
Schwarzenberg  mit  Altvorwerk,  Ottenstein

mit  Neuanbau,  sowie  vorderem  und

hinterem  Henneberg  und  Vorwerken,
        <pb n="294" />
        Beierfeld  mit  dem  Hüttenwerke  Silberhoff—
nung,

Bermsgrün  mit  Antonsthal,  Jägerhaus  am
Ochsenkopf,  Menschenfreude  und  weißem
Hirsch,

Bernsbach  mit  Oberpfannenstiel  und  neuer
Sorge,

Bockau  mit  Conradswiese,

Crandorf  mit  Niederglobenstein,  antheilig,

Erla  mit  Hammerwerk  Rosenthal,

Förstel,

Großpöhla  mit  dem  Hammerwerke  neue  Hütte,
Sonneberg,  Niederglobenstein,  antheilig,
Siegelhof  und  Viehtrifthäusern,

Grünhain,

Grünstädtel,

Haide,

Hammer-Rittersgrün  mit  Gänsegrund,  antheilig,
  Hammerberg,  antheilig,  und  den
ehemaligen  Hammerwerken  Arnolds=  und
Rothenhammer,

Kleinpöhla  mit  Pfeilhammer,

Langenberg  mit  Raschauer  Häusern,

Lauter  mit  Gemeindehain  und  Hänflichberg,

Markersbach,

Mittweida  mit  Obermittweida  und  Pökelgut,

Neuwelt,

Oberrittersgrün  mit  Ehrenzipfel,  Hammerberg,
antheilig,  Gänsegrund,  antheilig,  Rockstrohgut
  und  Vogelberg,

Obersachsenfeld,

Raschau  mit  den  Gruben  Gottesgeschick,  Allerheiligen
  rc.,

Tellerhäuser,

Unterrittersgrün  mit  Oberglobenstein  und  den
Berghäusern,

Untersachsenfeld,

 

272  —

Unterscheibe,
Waschleithe  (Waschleute)  mit  Graul  und

Mühlberg,
Wildenau.

Hierüber:

Bermsgrüner
Bockauer
Crandorfer
Großpöhlaer  Forstrevier.
Grünhainer
Lauterer
Mittweidaer

 

52.  Amtsgericht  Johanngeorgenstadt.

Johanngeorgenstadt  mit  Zechenhäusern,
Breitenbrunn  mit  Berg,  halber  Meile,  Hammerleithe,
  Hüttenhäusern,  Klughäusern,
Mühlenanger,  neuem  Anbau  und  Rabenberg,

Breitenhof  mit  Hüttenhäusern,
Jugel  (Ober=  und  Unter-)  mit  Henneberg,
Steinbach  mit  Sauschwemme,
Steinheidel  mit  Erlabrunn,  Fällbach  und
Georgenthal,
Wittigsthal.
Hierüber:
Johanngeorgenstädter!  *
—xNT  |(  Forstrerier.

5  3.  Amtsgericht  Wildenfels.

Wildenfels  mit  Friedrichsthal,  Tempel  und
an  der  Weinleithe,

Friedrichsgrün,

Grünau,

Härtensdorf,

Neudörfel  bei  Ortmannsdorf,

Neubörfel  bei  Wildenfels,
        <pb n="295" />
        Ortmannsdorf  mit  neuem  Anbau,
Schönau,
Weißbach.

54.  Amtsgericht  Kirchberg.

Kirchberg,
Bärenwalde,
Burkersdorf  mit  Staudenhäusern,
Culitzsch,
Cunnersdorf,
Giegengrün,
Haara,
Hartmannsdorf  bei  Kirchberg,
Hirschfeld,
Jahnsgrün,
Lauterhofen,
Lauterholz,
Leutersbach,
Lichtenau,
Niedercrinitz,
Obercrinitz,
Saupersdorf,
Silberstraße,
Stangengrün,
Voigtsgrün,
Wiesen,
Wiesenburg,
Wolfersgrün.
Hierüber:
Hartmannsdorfer  Forstrevier.

55.  Amtsgericht  Werdau.

Werdau,

Beiersdorf,

Chursdorf,

Gospersgrün  bei  Werdau,
Grobsdorf,  Sächs.  Antheils,

 

273  —

Hartmannsdorf  bei  Werdau,
Hilbersdorf,  Sächs.  Antheils,
Kleinbernsvorf  bei  Werdau,
Kleinrußdorf,

Königswalde  mit  Sorge,  antheilig,
Langenbernsdorf  mit  Waidmannsruhe,
Langenhessen,

Lengefeld  bei  Werdau,  Sächs.  Antheils,
Leubnitz,

Liebschwitz,

Lietzsch,

Leitsch,
Neudeck,  Sächs.  Antheils,

Niebra,
Niederalbertsdorf,
Oberalbertsdorf,
Pösneck,

Reuth  bei  Werdau,

Rückersdorf,  Sächs.  Antheils,

Ruppertsgrün  bei  Werdau,

Seelingstädt,

Steinpleis  (Ober=  und  Unter-)  mit  Pleißenhaus,
  Sorge,  antheilig,  Weißenbrunn
und  den  Vorhäusern,

Stöcken,

Stöcken,  Trünziger  Antheils,

Taubenpreskeln,

Trünzig,

Walddorf,

Wolframsdorf,

Zwirtzschen.

Hierüber:

Langenbernsdorfer

Neudecker

56.  Amtsgericht  Crimmitschau.
Crimmitschau,

Forstrevier.
        <pb n="296" />
        Blankenhain  mit  Augustenhof  und  Weidenhof,
Culten,

Dänkritz,

Frankenhausen  mit  Gosel,
Gablenz,

Gösau,

Harthau  bei  Crimmitschau,
Heiersdorf  mit  Schönhaide,
Kleinhessen  mit  Bosenhof,
Langenreinsdorf,

Lauenhain,

Lauterbach,

Leitelshain,

Naundorf,

Neukirchen  bei  Crimmitschau  mit  Carthause,
Nichzenhain,

Niedergrünberg,

Obergrünberg,

Rudelswalde  mit  Mark  Sahnau,
Rußdorf,

Schiedel,

Schweinsburg  mit  Döbitzgut,
Thonhausen,  Sächs.  Antheils,
Ungewiß,

Wahlen.

57.  Amtsgericht  Glauchau.

Glauchau,

Albertsthal,

Berthelsdorf,

Sct.  Egidien  mit  kalter  Wurst,  niederem  und
oberem  Tempel,

Elzenberg,

Gesau,

Höckendorf,

Hölzel,

Jerisau,

 

 

274  —

Kleinbernsdorf,
Lipprandis,

Lobsdorf  mit  Kunzenburg,
Niederlungwitz,
Niedermülsen,
Niederschindmaas,
Reinholdshain  mit  Audörfel,
Remse,

Rothenbach,

Schlunzig,
Schönbörnchen,

Thurm,

Voigtlaide,

Weidensdorf,

Wernsdorf,

Wulm  mit  Kleinwulm.

58.  Amtsgericht  Meerane.

Meerane,

Breitenbach,

Cauritz,  Sächs.  Antheils,
Crotenlaide,

Dennheritz,

Dittrich,

Götzenthal,

Oberdorf,

Oberschindmaas  mit  Berghäusern,
Pfaffroda,

Schönberg,

Seiferitz  mit  Saudgrubenhäusern,
Tettau,

Waldsachsen,

Wünschendorf.

59.  Amtsgericht  Waldenburg.

Waldenburg,
Altstadt  Waldenburg,
        <pb n="297" />
        ——.

Altwaldenburg,

Callenberg  mit  Nieder=  und  Obercallenberg,
Dürrenuhlsdorf,

Ebersbach,

Eichlaide,

Falken,

Franken,

Frohnsdorf,  Sächs.  Antheils,
Gähsnitz,

Grünfeld,

Grumbach  mit  Hintergrumbach,
Harthau,

Hoyersdorf,  Sächs.  Antheils,
Kertzsch,

Kleinchursdorf,

Langenchursdorf  mit  Holzhäusern  und  Tempel,
Neukirchen  bei  Remse,  Sächs.  Antheils,
Niederarnsdorf,

Niederwinkel,

Oberwiera  mit  Holzhäusern,
Oberwinkel,

Oertelshain,

Reichenbach,

Schwaben,

Thiergarten,

Uhlmannsdorf,

Wickersdorf,  Sächs.  Antheils,
Ziegelheim,

Die  sogenannte  wüste  Mark  Giesdorf.

60.  Amtsgericht  Hohenstein-Ernstthal.
Hohenstein,
Ernstthal,
Abtei-Oberlungwitz  mit  Hirschgrund,  Hüttengrund

  und  Niederabtei,

Gersdorf  mit  Hofgraben,

Hermsdorf  mit  Oberhermsdorf,

1879.

 

275  —

Langenberg  mit  Hüttengrund,  Laugenberger
Antheils,

Meinsdorf,

Oberlungwitz  mit  Hüttengrund,  Landgraben,
anth.,  Nutzung,  Steinberg  und  Zeche  mit
den  Zechenhäusern,

Tirschheim  mit  Obertirschheim.

61.  Amtsgericht  Lichtenstein.

Lichtenstein,

Callnberg,

Bernsdorf,

Heinrichsort,

Hohndorf,

Kuhschnappel  mit  dem  Bade  Hohenstein,

Mülsen  Sct.  Jacob  mit  Funkenburg  und
Jacobshöhe,

Mülsen  Sct.  Michael,

Mülsen  Sct.  Niclas,

Rödlitz,

Rüßdorf,

Stangendorf.

62.  Amtsgericht  Hartenstein.

Hartenstein,

Beutha  mit  Beutha  an  Raum,
Langenbach,

Lerchenberg,

Neuwittendorf,

Raum,

Stein,

Thierfeld,

Wildbach,

Zschocken  mit  Katzenhäusern.

63.  Amtsgericht  Lößnitz.
Lößnitz,
39
        <pb n="298" />
        Alberoda  mit  Niederpfannenstiel,
Dittersdorf,

Grüna,

Niederaffalter,

Niederlößnitz,

 

276  —

Niederpfannenstiel,  Blaufarbenwerk,
Oberaffalter,

Oberpfannenstiel,

Streitwald.

Landgerichtsbezirk  Chemnitz:
—  umfaßt  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Chemnitz,  Frankenberg,  Limbach,  Stollberg,  Mittweida,
  Rochlitz,  Penig,  Waldheim,  Burgstädt,  Annaberg,  Wolkenstein,  Ehrenfriedersdorf,
Scheibenberg,  Oberwiesenthal,  Augustusburg  und  Zschopau  —

64.  Amtsgericht  Chemnitz.
Chemnitz,
Adorf,
Altchemnitz,

Altendorf  mit  Häusern  am  Kappelbach,

Altenhain  mit  Ripps,
Berbisdorf,

Bernsdorf,

Borna,

Burkhardtsdorf  mit  Hölle,
Draisdorf  (Draißdorf),
Eibenberg  mit  Neueibenberg,
Einsiedel,

Erfenschlag,

Euba,

Furth  mit  Häusern  am  Küchenwald,
Gablenz,

Glösa,

Grüna,

Harthau,

Heinersdorf,

Helbersdorf,

Hilbersdorf,

Kappel,

Kemtau,

 

 

 

Klaffenbach,
Kleinolbersdorf  (Olbersdorf,  Albertsdorf),
Leukersdorf  mit  alter  und  mit  neuer  Gasse,
Markersdorf  mit  neuem  Anbau,
Mittelbach  mit  Landgraben,  antheilig,
Neukirchen  mit  Neusorge,
Neustadt  mit  Höckericht,
Niederhermersdorf,
Niederrabenstein,
Oberhermersdorf  mit  Adelsberg,
Oberrabenstein,
Reichenbrand  mit  Sieben  und  der  Harth,
Reichenhain,
Rottluff,
Schloßchemnitz,
Schönau,
Siegmar,
Stelzendorf.

Hierüber:
Chemnitzer

Rabensteiner  Forstrevier.

65.  Amtsgericht  Frankenberg.

Frankenberg,
Altenhain,
        <pb n="299" />
        Auerswalde,
Braunsdorf,
Dittersbach,
Ebersdorf,
Garnsdorf,
Gunnersdorf,
Hausdorf,
Irbersdorf,
Lichtenwalde,
Merzoorf,
Mühlbach,
Neudörschen  bei  Frankenberg,
Niederlichtenau,
Niederwiesa,
Oberlichtenau,
Oberwiesa,
Ortelsdorf,
Sachsenburg.

Hierüber:

Sachsenburger  Forstrevier,  antheilig.

66.  Amtsgericht  Limbach.

Limbach  mit  Kleinlimbach  und  Oberkändler,
Bräunsdorf,

Fichtigsthal,

Kändler,  Amtsantheil,

Kändler,  Rittergutsantheil,
Löbenhain,

Mittelfrohna  mit  Kreuzeiche,
Murschnitz,

Niederfrohna  mit  Jahnshorn,
Oberfrohna,

Pleisa  (Pleißa),

Röhrsvdorf,

Wittgensvorf,

Wüstenbrand  mit  kühlem  Morgen.

 

277  —

67.  Amtsgericht  Stollberg.

Stollberg,

Auerbach,

Brünlos,

Dorschemnitz  bei  Stollberg,
Erlbach,

Gablenz,

Gornsdorf,

Günsdorf,

Hoheneck  mit  Feldhäusern,
Hormersdorf,

Jahnsdorf  mit  Sorge,
Kirchberg  mit  Neukirchberg,
Kühnhaide,  3
Lenkersdorf,

Lugau,

Meinersdorf,

Mitteldorf,

Neuwiese,

Niederdorf,
Niederwürschnitz,
Niederzwönitz,

Oberdorf,

Oberwürschnitz,

Oelsnitz  mit  Neuölsnitz,
Pfaffenhain,

Seifersdorf,

Thalheim,

Ursprung,

Zwönitz.

Hierüber:

Thalheimer  Forstrevier,  antheilig.

68.  Amtsgericht  Mittweida.

Mittweida,
Altmittweida  mit  Unteraltmittweida,

39  *
        <pb n="300" />
        Biensdorf,
Crossen  (Nieder=  und  Ober-),
Dreiwerden,
Erlau,
Erlebach,
Falkenhain,
Frankenau,
Grumbach  bei  Mittweida,
Hermsdorf,
Kockisch  mit  Weißthal,
Königshain,
Lauenhain,
Neudörfchen  bei  Mittweida  mit  Hain,
Neusorge,  "6
Niederrossau  mit  Vierhäusern,
Niederthalheim,
Oberrossau,
Oberthalheim,
Ottendorf,
Ringethal  (Ringenthal),
Rößchen  (Rößgen),
Schönborn  mit  Neuschönborn,
Seifersbach,
Tanneberg,
Topfseifersdorf,
Weinsdorf  mit  Liebenhain,
Wiederau,
Winkeln,
Wolfsberg,  Vorwerk,
Ischöppichen,
Zschoppelshain.

Hierüber:
Rossauer  Forstrevier,  antheilig,
Sachsenburger  Forstrevier,  antheilig.

69.  Amtsgericht  Nochlitz.
Rochlitz,

—

 

278  —

Aitzendorf,

Altgeringswalde  mit  Berghäusern,

Altzschillen,

Arnsdorf  bei  Rochlitz,

Arras,

Beedeln  (Bödeln),

Bernsdorf,

Biesern,

Breitenborn,

Carsdorf,

Ceesewitz,

Corba,

Dittmannsdorf  bei  Rochlitz,

Doberenz,

Döhlen  mit  Rittergut  Neutaubenheim  und
Auhäusern,

Dölitzsch,

Fischheim,

Gepülzig,

Geringswalde,

Göhren,

Göppersdorf  bei  Rochlitz,

Gröblitz,

Gröbschütz,

Großmilkau  mit  Graben,

Großstädten,

Haide  bei  Rochlitz,

Hartha  (Schlotterhartha.),

Hermsdorf  bei  Rochlitz,

Hilmsdorf,

Himmelhartha,

Hoyersdorf,

Kleinmilkau,

Kleinstädten,

Klostergeringswalde,

Königsfeld,

Köttern,
        <pb n="301" />
        Köttwitzsch,

Kolkau,

Methau,

Meusen  (Meußen),
Mutzscheroda,
Naundorf,
Neudörfchen  bei  Rochlitz,
Neugepülzig  mit  Winterschänke,
Neukönigsfeld,
Neumilkau  bei  Rochlitz,
Neuwerder,

Nöbeln,

Noßwitz  mit  Hellerdorf,
Obergräfenhain,
Penna,

Poppitz,

Pürsten,

Rathendorf,
Sachsendorf,
Schönfeld,
Seebitzschen,

Seelitz,

Seitenhain,

Sörnzig,

Spernsdorf,

Steudten,

Stöbnig,

Stollsdorf,

Theesdorf,
Wechselburg,

Weiditz,

Weißbach,
Wittgendorf,

Zaßnit,

Zetteritz,

Zettlitz,

Zöllnitz,

 

279  —

Zschaagwitz  mit  Neuzschaagwitz,
Zschauitz.

Hierüber:
Geringswaldaer  Forstrevier,  antheilig.

70.  Amtsgericht  Penig.

Penig  mit  Altpenig,  Topfanger,  Mühlgasse,
Scheibengut,  Scheibenmühle  und  Reise—
witz,

Arnsdorf  bei  Penig  mit  Spinnerei  Amerika,
antheilig,

Chursdorf,

Dittmannsdorf  bei  Penig,

Dürrengerbisdorf,

Großschlaisdorf,

Herrnsdorf,

Jahnshain,

Kaufungen  mit  Sorge  und  Birkenhäusern,

Kleinschlaisdorf,

Langenleuba-Oberhain,

Linda,

Lunzenau,

Markersdorf  bei  Penig,

Meusdorf,

Mühlwiese,

Niederelsdorf,

Niedersteinbach,  Sächs.  Anth.

Oberelsdorf,

Obersteinbach,  Sächs.  Anth.

Rochsburg,

Schlagwitz,

Tauscha,

Thierbach,

Uhlsdorf  (Wasser-),

Wernsdorf,

Wolkenburg,

Zinnberg.
        <pb n="302" />
        71.  Amtsgericht  Waldheim.
Waldheim  mit  Breitenberg  und  Strafanstalt,
Aschershain,

Beerwalde,

Diedenhain,

Ehrenberg,

Flemmingen,

Gebersbach,

Gilsberg,

Grünlichtenberg  mit  Grünberg  und  Lichtenberg,

Harthamit  Reinhardtsthal,  Dreihänsern,  Höllloch
  und  neuem  Anbau,

Heida  bei  Waldheim,

Heiligenborn,

Höckendorf  bei  Waldheim,

Höschen,

Holzhausen,

Knobelsdorf,

Kriebethal,

Kriebstein,

Massanei  mit  Vorwerk  Massanei,

Meinsberg,

Moritzfeld,

Neudörfchen  bei  Waldheim,

Neuhausen,

Neuschönberg,

Neuwallwitz,

Otzdorf,

Rauschenthal  (Ober-  und  Unter-),

Reichenbach  bei  Waldheim,

Reinsdorf  mit  Neumilkau  und  den  Vierhäusern,

Richzenhain,

Rudelsdorf,

Saalbach,

Schönberg,

Schweickershain  (Schweikershain)  mit  Butterberg
  und  Thomasplan,

 

280  —

Steina  mit  Vorwerk,
Storlwald.

72.  Amtsgericht  Burgstädt.

Burgstädt,

Berthelsdorf,

Burkersdorf,

Claußnitz,

Cossen,

Diethensdorf,

Göppersdorf  mit  Kühnhaide,

Göritzhain,

Hartmannsdorf,

Heiersdorf,

Helsdorf,

Herrenhaide,

Hohenkirchen  mit  Kleinhohenkirchen,

Köthensdorf,

Markersdorf  bei  Burgstädt,

Mohsdorf  mit  der  Fabrikcolonie  Schweizerthal
und  Neuschweizerthal,

Mühlau,

Reitzenhain,

Röllingshain,

Stein  mit  Rabenberg  und  Steinmühle,

Taurg.

73.  Amtsgericht  Annaberg.

Annaberg,

Arnsfeld,

Bärenstein  mit  Kühberg,  Ausgespann  und
Siebenhäusergasse,

Buchholz,

Cunnersdorf  mit  Vorwerk  Königslust,

Dörfel,

Frohnau  mit  dem  Vorwerk  Neudeck  und  Berggebäuden,
        <pb n="303" />
        Geyersdorf  mit  rothem  Vorwerk,

Grumbach  mit  Dorfmühle  und  Neugrumbach,

Herrmannsdorf,

Jöhstadt,

Kleinrückerswalde,

Königswalde  (Amts=  und  Rathsseite)  mit
dem  Annaberger  Rathswald,

Mildenau  mit  Kannelloch,

Mittelschmiedeberg,

Neundorf,

Oberschaar,

Oberschmiedeberg,

Schmalzgrube,

Schönfeld,

Sehma  mit  Rothensehma,

Steinbach,

Tannenberg  mit  Siebenhöfen  und  Sauwaldhäusern,


Wiesa  mit  Wiesenbad,  den  Dreigütern,  dem
Plattengut,  neuen  Gut,  Weißgut  und
Prager  Gut,  auch  der  Riesenburg,  Bahnhaltestelle
  Schönfeld,  Paradiesmühle,
Wiesenmühle  2c.

Hierüber:
Jöhstädter
Steinbacher,  Vorstrevier.

74.  Amtsgericht  Wolkenstein.

Wolkenstein,

Drebach  mit  Kettenhammer
Häusern,

Falkenbach  mit  Himmelmühle,

Geringswalde  mit  Huth,  Scheidebach  und
Warmbad  bei  Wolkenstein,

Griesbach,

Großolbersdorf,

und  neuen

 

281  —

Grünau,

Hilmersdorf  mit  neuen  Häusern,  Heinzebank
und  Heinzwaldmühle,

Hopfgarten,

Scharfenstein  mit  Weida,

Schönbrunn  mit  Heidelbach,  Fischhäufern,
Niederau,  Oberau  und  Scheibe,

Streckewalde  mit  Finsterau,

Venusberg  mit  Knoblochmühle,

Wiltzsch.

Hierüber:
Rückerswalder  Forstrevier,  antheilig.

75.  Amtsgericht  Ehrenfriedersdorf.

Ehrenfriedersdorf,.

Gelenau,

Geyer,

Herold,

Jahnsbach,

Thum,  Stadt,

Thum,  Dorf  mit  Knochenhäusern.

Hierüber:

Thalheimer  Forstrevier,  antheilig.

76.  Amtsgericht  Scheibenberg.
Scheibenberg,
Crottendorf  mit  Häusern  am  Liebenstein,

Elterlein  mit  Brünlasgütern,  Ziegelvorwerk
und  Burgstädtel,

Oberscheibe,
Schlettau,
Schwarzbach  mit  Hasengut,
Waltersdorf.

Hierüber:
Crottendorfer
—*  Forstrevier.
        <pb n="304" />
        77.  Amtsgericht  Oberwiesenthal.

Oberwiesenthal,

Cranzahl  mit  Habichtsberg,

Hammer-Unterwiesenthal  mit  Bärenlohe,
Berghäusern,  Pragerhaus,  Preußhaus
und  Schlössel,

Kretscham-Rothensema,

Neudorf  mit  Reiserberghäusern,

Niederschlag,

Stahlberg  mit  Unterstahlberg,

Unterwiesenthal.

Hierüber:
Neudorfer
Oberwiesenthaler  Forstrevier.
Unterwiesenthaler

78.  Amtsgericht  Augustusburg.

Schellenberg,  Stadt,  mit  Schloß  Augustusburg,


Bernsdorf,

Börnichen  bei  Augustusburg,

Borstendorf,

Colonie-Leubsdorf,

Cunnersdorf  mit  Brückenhäusern,

Dorfschellenberg  mit  Scheibe,

Eppendorf  mit  Ebersbach,  Neumühle  und
Tempel,

Erdmannsdorf,

Falkenau,

Flöha  mit  Schweddey,

Grünberg,

282

 

—.

Grünhainichen,

Gückelsberg,

Hennersdorf,

Hohenseichte,

Jägerhof,

Leubsdorf  mit  Leubsdorfer  Hammer,  Oberschaar
  und  Tannmühle,

Marbach,

Metzdorf,

Plaue  mit  neuer  Sorge,

Waldkirchen  mit  Hölzelhäusern,

Zschopenthal.

Hierüber:
Augustusburger
Plauer  Forstrevier,
Borstendorfer  1

Lengefelder  Forstrevier,  antheilig.

79.  Amtsgericht  Sschopau.
Zschopau,
Dittersdorf,
Dittmannsdorf,
Gornau,
Hohndorf,
Krumhermersdorf  mit  Bornwaldhäusern,  Feldgütern
  und  Ganshäusern,
Schlößchen  Porschendorf  mit  Lehnhäusern
(Lehnhaus  Zschopau),
Weißbach  bei  Zschopau  mit  der  Büchelmühle,
Witzschdorf.
Hierüber:
Dittersdorfer  Forstrevier.
        <pb n="305" />
        —  —

283  —

Landgerichtsbezirk  Freiberg:
—  umfaßt  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Freiberg,  Brand,  Frauenstein,  Sayda,  Dippoldiswalde,
  Tharandt,  Nossen,  Hainichen,  Roßwein,  Döbeln,  Oederan,  Leugefeld,  Zöblitz
und  Marienberg  —

80.  Amtsgericht  Freiberg.

Freiberg,

Bräunsdorf  mit  Feldbuschhänsern,  Geheegehäusern
  und  Unterdorf,

Conradsdorf  mit  Hinterhäusern,

Erlicht,

Falkenberg,

Freibergsdorf,

Friedeburg,

Großschirma  mit  Churprinz,

Großvoigtsberg  mit  Christbescheerung,  Kohlung
  und  Neubörfel,

Halsbach  mit  Kreuzermark,

Halsbrücke  mit  Hals,  Neubau  und  den  Halsbrückner
  Schmelzhütten,

Herrndorf,

Hetzdorf,

Hilbersdorf  mit  den  Muldener  Schmelzhütten,

Kleinschirma,

Kleinvoigtsberg  mit  alte  Hoffnung  Gottes
und  Ursulahäusern,

Kleinwaltersdorf  mit  Rittergut  Waltersdorf
und  auf  der  Hufe,

Krummenhennersdorf  mit  „im  Forst,“

Langenrinne  mit  oberer  Pulvermühle,

Langhennersdorf,

Lichtenberg,

Lößnitz,

Loßnitz  mit  Storchvorwerk  und  Fürstenhof,

Naundorf  mit  Gippenhäusern,

Niederbobritzsch  mit  Juchhöh,

1879.

 

Niedercolmnitz  mit  Folge,

Niederschöna,

Oberbobritzsch,

Obercolmnitz,

Oberschaar  mit  Haida,

Oberschöna,

Reichenbach  bei  Siebenlehn  mit  Forsthäusern,
Kohlung  und  Waldhäusern,

Rothenfurth  mit  Teichhäusern  an  Hohentanne,

Sand  mit  Grüneburg,

Seifersdorf,

Sohra,

Süßenbach,

Tuttendorf,

Wegefarth,

Weißenborn  mit  Buschhäusern,

Wüsthetzdorf  mit  Hutha  und  Neuwüsthetzvorf,

Zug  (Nieder=  und  Ober-)  mit  Bescheert  Glück
und  Kröner  Fundgrube.

Hierüber:
Reichenbacher  Forstrevier,
Loßnitzer  Forstrevier,  antheilig.

81.  Amtsgericht  Brand.

Brand,

Berthelsdorf  mit  Golvberg,

Erbisdorf  mit  Mönchenfrei,  Niederfrei  und

Vereinigt  Feld,
Gränitz,
Großhartmannsvorf  mit  Zehntel  und  Lohsen,
40
        <pb n="306" />
        ——

Großwaltersdorf  mit  Neuwaltersdorf,
Helbigsdorf  mit  Teichhäusern,
Kleinhartmannsdorf,

Linda  mit  Neubau,

Sct.  Michaelis,

Müdisdorf,

Mulda,

Niederlangenau,

Oberlangenau  mit  Buschhäusern,
Oberreichenbach,

Randeck,

Weigmannsdorf.

Hierüber:

Frauensteiner  Forstrevier,  antheilig,
Loßnitzer  Forstrevier,  antheilig.

82.  Amtsgericht  Frauenstein.

Frauenstein,

Ammelsdorf,

Burkersdorf,

Dittersbach,

Friedersdorf,

Hartmannsdorf  mit  Neubau,  Plattenhäusern
und  Steinbrückmühle,

Hennersdorf,

Hermsdorf  bei  Frauenstein,

Holzhau  (Nieder=  und  Ober-),

Kleinbobritzsch,

Kleinpretzschendorf,

Nassau  (Nieder=  und  Ober-),

Niederpretzschendorf,

Oberpöbel,

Oberpretzschendorf,

Rechenberg  mit  Bienenmühle,

Reichenau  mit  Gimmlitzthalmühlen  und  Neubau,


 

284  —

Röthenbach,

Schönfeld  bei  Frauenstein,

Seyda  bei  Fraueustein.
Hierüber:

Nassaner

Rechenberger  A

Frauensteiner  Forstrevier,  antheilig.

83.  Amtsgericht  Sayda.

Sayda  mit  Schönhaide  (Haidegut)  und
Mörtelgrund,  anth.  und  Teichstadt,

Brüderwiese,

Cämmerswalde  mit  Hainberg  und  halbe  Metze,

Clausnitz  mit  Neuclausnitz  und  Kadenschem
Grund,

Deutscheinsiedel,

Deutschgeorgenthal,

Deutschcatharinenberg,

Deutschnendorf  mit  Fuchsleithenberg,  Mühlberggasse,
  Salzweg,  Wetzelhübel  und
Wolfgasse,

Dittersbach,

Dittmannsdorf  bei  Sayda,

Dörnthal,

Dorfchemnitz  (Ober-  und  Nieder-)  mit  Neudorf
  (Neudörfel),  Buchleithe,  Dreihäuser,
Feuerleithe  und  Wolfsgrund,

Frauenbach,

Friedebach  mit  Haingut,

Hallbach  mit  Hölle  und  Häusern  an  Hutha,

Heidelbach  mit  Glashütte,

Heidelberg  mit  Steinhübel,  anth.,  Klinger
und  Seiffner  Grund,  anth.,

Heidersdorf  mit  Mörtelgrund,  anth.,  Hain—
gut,  Eisenzeche,  anth.  und  Folge,

Hirschberg,

Hutha,

Forstrevier,
        <pb n="307" />
        Kleinneuschönberg,

Neuhausen  mit  Schwartenberg,

Neuwernsdorf,

Niederneuschönberg,

Niederseiffenbach  mit  Lässigheerd,  Niederloch—
mühle  und  Seiffnergrund,  anth.,

Oberneuschönberg  mit  Eisenzeche,  anth.,

Oberseiffenbach  mit  Oberlochmühle  und
Häusern  „bei  Deutschcatharinenberg,“

Pfaffroda,

Pillsdorf,

Purschenstein  mit  großem  Vorwerk  (Zucker—
hof)  und  kleinem  Vorwerk,

Rauschenbach,

Reukersdorf,

Schönfeld,

Seiffen  mit  Steinhübel,  anth.,  Seiffnergrund,
anth.  und  Mannsche,

Ullersdorf  mit  Maschine,

Voigtsdorf  (Ober=  und  Nieder-),

Wolfsgrund,

Zethau.

Hierüber:
Einsiedeler
Hirschberger

84.  Amtsgericht  Dippoldiswalde.

Dippoldiswalde,

Bärenklause,

Beerwalde,

Berreuth,

Börnchen  bei  Dippoldiswalde,
Borlas,

Bröschen,

Cunnersdorf  bei  Dippoldiswalde,
Elend,

Gombsen,

Forstrevier.

 

285  —

Großölsa  mit  Neuölsa,

Hänichen,

Hausdorf,

Hermsdorf  bei  Dippoldiswalde,

Hirschbach,

Höckendorf,

Johnsbach  (Ober=  und  Nieder-)  mit  Bärenhecke,


Kautzsch  mit  Kleinkautzsch  und  Zscheckwitz,

Kipsdorf,

Kleba  mit  Kleinkleba,

Kleincarsdorf,

Kreischa  mit  Eichberg  und  Kleinkreischa,

Luchau,

Lungwitz,

Malter,

Naundorf  bei  Dippoldiswalde  mit  Unternaundorf,


Niederfrauendorf,

Niederpöbel,

Obercarsdorf,

Obercunnersdorf,

Oberfrauendorf,

Oberheßlich,

Paulsdorf,

Paulshain,

Possendorf,

Quohren  mit  Häusern  im  Grunde,

Reichstädt  (Ober=  und  Nieder-),

Reinberg  mit  Lichteneichen  und  Vorwerk  Oberheßlich,


Reinhardtsgrimma  mit  neuen  Häusern,

Reinholdshain,

Ruppendorf,

Sadisdorf,

Saida  mit  Vorwerk  Kreischa,

Schlottwitz,

40
        <pb n="308" />
        Schmiedeberg,
Seifen  mit  Maltermühle,
Seifersdorf,
Spechtritz,
Theisewitz,
Ulberndorf,
Wendischcarsdorf,
Wilnisdorf  mit  Poisenhäusern  (oberen  und

unteren),
Wittgensdorf.

Hierüber:

Höckendorfer  Forstrevier,

Bärenburger
Wendischcarsdorfer  Forstrevier,  antheilig.

85.  Amtsgericht  Tharandt.
Tharandt,
Braunsdorf,
Coßmaunsdorf  mit  dem  Gute  Heilsberg,
Dorfhain  (Groß-,  Klein-,  Mittel-)  mit  Spitze,
Klinge  und  Unverhofft  Glück,
Eckersdorf,
Fördergersdorf  mit  „an  Pohrsdorf“  und  „an
Spechtshausen,“
Großopitz,
Grüllenburg,
Grund  mit  Wüstarabien,
Hainsberg,
Hartha  bei  Tharandt,
Hintergersdorf  mit  Waldhäusern,
Kleinölsa,
Kleinopitz,
Klingenberg  mit  Nenklingenberg,
Lübau,
Mohorn,
Oberhermsdorf,
Obernaundorf  mit  Poisenhäuser,  anth.,

 

286  —

Porsdorf  (Pohrsdorf),

Rabenau,
Somsdorf,
Spechtshausen.
Hierüber:
Grüllenburger!
Naundorfer  s—eimm
Spechtshäuser  Forstrevier,
Tharandter
Wendischcarsdorfer  Forstrevier,  antheilig.

86.  Amtsgericht  Nossen.
Nossen,
Abend,
Altchoren,
Augustusberg,
Bieberstein,
Bodenbach  mit  Neubodenbach,
Breitenbach  mit  Steiermühle  und  Beiermühle,
Burkersdorf,
Deutschenbora,
Dittmannsdorf  bei  Nossen,
Drebfeld,
Elgersdorf,
Gallschütz,
Göltzscha,
Gohla,
Gotthelf-Friedrichsgrund  (Neudörfchen),
Gruna  mit  Bausdorf  (Paulsdorf),
Hirschfeld  mit  Moritzthal,
Höschen  (Alt=  und  Neu-),
Hohentanne  mit  Haidehäusern  und  Teichhäusern,

Ilkendorf,
Ilkendorfer  Lehden,
Karcha,
Katzenberg,
        <pb n="309" />
        Klessig,

Kreißa,

Leschen  mit  Neuleschen,

Lüttewitz  bei  Nossen  mit  Thal,

Mahlitzsch  (Malitzsch),

Maltitz,

Markritz,

Mergenthal,

Mutzschwitz  mit  Neumutzschwitz,

Neuchoren,

Niedereula,

Niedertoppschädel,

Noßlitz,

Obereula,

Obergrung  (Amts=  und  Vorw.  Gemeinde)
mit  gesegnete  Bergmannshoffnung  und
Hammerwerk,

Oberstößwitz,

Obertoppschädel,

Petersberg,

Pinnewitz,

Priesen,

Radewitz,

Raußlitz  mit  Ottenbach,

Reinsberg  (Nieder=  und  Ober-)  mit  Immanuel-Erbstolln,


Rhäsa,

Rüsseina,

Saultitz  mit  Grabischauhaus  und  Grabischaumühle,


Schrebitz,

Siebenlehn,

Stahna,

Starbach  (Starrbach),

Wendischbora  mit  Vorwerkshäusern,

Wetterwitz  mit  Holzecke,

Wolfsgrün,

 

287  —

Wolkau,
Zella  mit  Kummersheim,
Zetta.

Hierüber:
Marbacher  Forstrevier.

87.  Amtsgericht  Hainichen.
Hainichen,
Berbersdorf,
Berthelsdorf  mit  Schneiderhäusern,
Bockendorf,
Crumbach  bei  Hainichen,
Cunnersdorf,
Eulendorf,
Falkenau,
Gersdorf  bei  Hainichen,
Goßberg  mit  Lichtenstein  und  Renth,
Kaltofen,
Langenstriegis,
Mobendorf  mit  Ziegerhäufern  und  Häusern
an  Pappendorf  und  au  Riechberg,
Ottendorf  bei  Hainichen,
Pappendorf  mit  Höpperich,
Riechberg  mit  Siegfried,  Geheege,  Hammerund
  Richtermühle,
Schlegel.
Hierüber:
Sachsenburger  Forstrevier,  autheilig.

88.  Amtsgericht  Roßwein.
Roßwein,
Arnsdorf,
Böhrigen,
Dittersdorf,
Etzdorf,
Gersdorf  bei  Roßwein,
Gertitzsch  mit  Niederforst,
        <pb n="310" />
        Gleisberg,

Greifendorf,

Grünroda  (Mühle  und  Spinnerei),

Grunau  bei  Roßwein,

Haßlau  mit  Klinge,  Stiefel  und  Hinterholz,

Hohenlauft,

Littdorf,

Mahlisch,

Marbach  (Ober-,  Mittel-,  Nieder-)  mit
Rosenthal,  Aspenhäusern  und  den  Dreier—
häusern,

Moosheim,

Naundorf  mit  grünem  Haus,

Niederstriegis  mit  Nonnenberg,

Ossig,

Schmalbach  mit  goldenem  Hirsch,

Seifersdorf  mit  Neuseifersdorf,  Oberforst  und
Wolfsthal,  antheilig,

Theeschütz  mit  Juchhöh,  antheilig,

Troischau,

Ullrichsberg,

Wettersdorf  mit  Siebeneichen  und  Neu—
wettersdorf.

Hierüber:

Rossauer  Forstrevier,  antheilig.

89.  Amtsgericht  Döbeln.
Döbeln,
Auterwitz,
Baderitz,
Beutig,
Bischoffswiese,
Bormitz,
Döschütz,
Dreißig,
Dürrweitzschen  bei  Döbeln,
Ebersbach,

288

 

Forchheim,

Gadewitz,

Gärtitz,

Glaucha,

Gohris,

Goselitz,

Großbauchlitz,

Großsteinbach,

Hermsdorf  mit  Neuhäusel,
Höckendorf  bei  Döbeln,

Jeßnit,

Kattnitz,

Keuern,

Kleinbauchlitz  mit  Centralbahnhof  Dobeln,
Kleinmockritz,

Kobelsdorf,

Limmritz  (Groß-)  mit  Kleinlimmritz,
Lüttewitz  bei  Döbeln  mit  Minkshäusern,
Lützschnit,

Masten,

Merschütz,

Miera,

Mischütz,

Mochau,

Mockritz,

Möbertitz,

Möckwitz,

Nauslitz,

Neudorf  bei  Döbeln  (Neudörfchen),
Neugreußnig  mit  Mühle  Greußnig,
Neumannsdorf  mit  Mannsdorf,
Niederranschütz,

Niedersteina,

Niederwutzschwitz,
Niederzschörnewitz,

Nöthschütz,

Noschkowitz,
        <pb n="311" />
        —.

Obergoseln,

Oberranschütz,

Obersteinbach,

Oberwutzschwitz,

Oberzschörnewitz,

Ostrau  bei  Döbeln,

Ottewig,

Pommlitz  bei  Döbeln,

Präbschütz  mit  Juchhöh,  antheilig  und  Gabschmühle,


Prüfern  mit  Geleitshäusern,

Redemitz,

Rittmitz,

Schallhausen,

Schlagwitz  bei  Döbeln,

Schweta,

Simselwitz  mit  Schicke,  antheilig,

Sörmitz,

Stockhausen,

Strölla,

Technitz,

Töpeln  mit  Vorwerk  Pischwitz  und  Wöllsdorfer
  Mühle,

Trebanitz  mit  Münchhof,

Tronitz,

Wöllsdorf,

Ziegra,

Sschackwitz,

Zschäschütz  (Zäschütz)  mit  Schicke,  antheilig,

Sschaitz,

Sschepplitz,

Zunschwitz,

Zweinig.

90.  Amtsgericht  Oederan.

Oederan  mit  dem  Vorw.  Hohenlinde  und
Neuhohenlinde,

 

289  —

Börnichen  bei  Oederan,
Breitenau,
Frankenstein,

Gahlenz,

Görbersdorf,

Hartha,

Hetzdorf,

Kirchbach,

Memmendorf  mit  Hilfe  Gottes,
Schönerstädt,
Thiemendorf,
Wingendorf.

91.  Amtsgericht  Lengefeld.

Lengefeld  mit  Lehnvorwerk  und  Sandhäusern,

Forchheim  (Ober=  und  Nieder-)  mit  Neusorge
  und  Drachenwald,

Görsdorf,

Haselbach  (Nieder-,  Neu=  und  Ober-),

Lippersdorf  mit  Scheibe,

Marterbüschel,

Mittelsaida  mit  Bärenlochhäusern  und  Lehnguthäusern,


Neunzehnhain,

Niedersaida,

Obersaida,

Pockau,

Rauenstein,

Reifland  mit  Tümpel,

Stolzenhain,

Wernsvorf  mit  Nennigmühle,

Wünschendorf  mit  neuem  Anbau.

Hierüber:
Lengefelder  Forstrevier,  antheilig.

92.  Amtsgericht  Zöblitz.
Zöblitz.
        <pb n="312" />
        Ansprung  mit  Hüttstadt,

Blumenau,

Einsiedel-Sensenhammer,

Grünthal,

Grundau,

Lauterbach  mit  Hüttengrund,

Niederlauterstein,

Niedernatzschung,

Obernatzschung,

Olbernhau  mit  Leibnitzdörfel,  Bauerndorf,
Grünthal,  Hüttenreihe,  Kerbe,  Pfebe,
Pulvermühle  und  Rungstock,

Pobershau  (Amts=  und  Rathsseite),

Rittersberg  mit  Karrenmühle  und  Scheibe,

Rothenthal,

Rübenau  mit  Gasse,  Haidehäuser,  Hirschberg,
Hradschin,  Kriegwald  und  Lochmühle,

Schloßmühle  bei  Zöblitz,

Sorgau.

Hierüber:

Kriegwalder

Lauterbacher  Forstrevier.

Olbernhauer  1

 

290  —

93.  Amtsgericht  Marienberg.

Marienberg  mit  Gebirge,  Dörfel,  Gelobtland,
niederem  und  oberem  Hüttengrund,
Wüstenschletta,  Hirschstein,  Jüdenhain
und  Mooshaide,

Boden  mit  Judenstein  und  Hirschleithemühle,

Großrückerswalde  mit  Teichvorwerk,  Wolfsberg,
  Oberschindelbach  und  Schwäbens
Vorwerk,

Kühnhaide  mit  Herrenhaide  und  Vierhöfe,

Laute,

Mauersberg  mit  Bodenberg,  Haidehäuser  und
Hirschleithe,

Niederschmiedeberg,

Reitzenhain  mit  Stengelhaide  und  Wildhänsern,

Rückerswalde  mit  Fichtenbach,  neuen  Häusern
und  Scheidebach,

Satzung  mit  neuem  Anbau,

Schindelbach.

Hierüber:
Kühnhaider  Z
Marienberger  Forstrevier,

Rückerswalder  Forstrevier,  antheilig.

Landgerichtsbezirk  Vlauen:
—  umfaßt  die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Plauen,  Pausa,  Elsterberg,  Treuen,  Falkenstein,
Markneukirchen,  Adorf,  Oelsnitz,  Klingenthal,  Auerbach,  Reichenbach  und  Lengenfeld  —

94.  Amtsgericht  Plauen.
Plauen,
Altensalz,
Berglas  mit  Kümmelbüchse,
Brand,
Chrieschwitz,
Dehles,
Gansgrün,

 

Geilsdorf,

Grobau,

Groffriesen,

Großzöbern,

Gutenfürst,

Haselbrunn,

Helmsgrün,

Jößnitz  mit  Oberjößnitz,
        <pb n="313" />
        Kauschwitz  mit  Schützenwiesenhäusern,

Kemnitz,

Kleinfriesen,

Kleinzöbern,

Kloschwitz,

Kobitzschwalde,

Krebes  mit  Kandelhof  und  oberem  Plattenhaus,

Kröstau,

Kürbitz,

Leubnitz  mit  Siebenhitz  und  Espighaus,

Mechelgrün,

Meßbach,

Mißlareuth  mit  Haferländer,

Möschwitz,

Neudörfel  bei  Plauen,

Neuensalz  mit  Burg  und  Siegleithe,

Oberlosa  mit  kleinem  Brand,

Oberneundorf,

Oberweischlitz,

Pirk  mit  Rittergut  Türbel  mit  Pirk,

Pöhl  mit  Hammerhäusern  und  Kalkwerk—
häusern,

Reinhardtswalde,

Reinsdorf,

Reißig  (Vorder-)  mit  Hinterreißig  (Pfaffenmühle
  und  Pfaffenhaus),

Reusa,

Reuth  bei  Plauen,

Rodau,

Rodersdorf,

Rodlera,

Rößnitz  mit  Eichigt  und  Schäferei,

Röttis  mit  Lochhaus  und  Barthmühle,

Rosenberg,

Ruderitz  mit  Burgsteinhäusern,  Ruhhäusern
und  unterem  Plattenhaus,

Schneckengrün  mit  Reiboldsruhe,

1879.

 

291  —

Schönlind,

Schwand  mit  Forsthaus  und  Schäfereihäusern,

Schwarzenreuth,

Sorga,

Steins,

Stelzen,  Sächs.  Antheils,

Stöckigt  bei  Grobau,

Stöckigt  bei  Plauen,

Straßberg,

Syrau  mit  Neumarkt  und  Bahnmühle,

Tauschwitz,

Theuma  mit  Neumühlenhäusern,

Thiergarten,

Thossen,

Thoßfell  mit  Burg,

Tobertitz,

Türbel,

Unterlosa,

Unterneundorf,

Unterweischlitz  mit  Ochsenpöhl  und  Wiesenburg,


Voigtsgrün,

Zobes  mit  Butterleithen,

Zschockau  mit  Harzberg,  antheilig,  Heureuth
und  Siebenhitz,

Zwoschwitz.

Hierüber:
Pausaer  Forstrevier,  antheilig.

95.  Amtsgericht  Pausa.

Pausa  mit  Rietzmar,  Spitzenburg,  Trotzenburg,
  Kobersburg  und  Mittelhöhe,  autheilig,


Demeusel,

Drochaus  mit  Geiersberg  und  Uelm,

Dröswein,

Ebersgrün,

41
        <pb n="314" />
        —  292  —

Fasendorf,
Kornbach,
Langenbach,
Langenbuch,
Linde  mit  Oberlinde,
Mehltheuer,
Mühltroff,
Oberpirk  mit  Bitthäusern,
Oberreichenau,
Ranspach  (Ranspach),
Schönberg,
Thierbach,
Unterpirk,
Unterreichenau  mit  Mittelhöhe,  antheilig,
Wallengrün.
Hierüber:

Pausaer  Forstrevier,  antheilig.

96.  Amtsgericht  Elsterberg.

Elsterberg  mit  Görschnitzberg,  Gippe  und
Franzmühle,

Brockau,

Christgrün,

Coschütz,

Cunsdorf  bei  Elsterberg,

Feldwiese,

Görschnitz,  Sächs.  Antheils,

Jocketa,

Kleingera,

Liebau  mit  Neubau  und  Rentzschmühlenhäuser,
antheilig,

Losa,

Noßwitz,

Pansdorf,

Pfannenstiel,

Reimersgrün,

Reuth  bei  Elsterberg,

 

Rückisch,

Ruppertsgrün  bei  Elsterberg  mit  Kleinchristgrün,
  Rentzschmühlenhäusern,  antheilig,
und  Ziegelhäusern,

Sachswitz,  Sächs.  Antheils,  (Gotteshausgut),

Scholas,

Steinsdorf,

Thürnhof,

Tremnitz,

Trieb  bei  Elsterberg,

Wipplas.

97.  Amtsgericht  Treuen.

Treuen,
Altmannsgrün  bei  Treuen  mit  Wichen,
Buch,
Buchwald  (Ober=  und  Unter-),
Eich  mit  Eichhäusern,
Gospersgrün,
Hartmannsgrün  mit  Hartmannsgrüner  Häusern
  (Hartmannsgrün  bei  Wetzelsgrün),
Herlasgrün  mit  Fichtenhäusern,
Kleinweißensand,
Limbach,
Mahnbrück,
Mühlwand  mit  Bünaumühle,
Perlas,
Pfaffengrün,
Schreiersgrün  mit  Kuxenberghäusern,
Unterlauterbach,
Veitenhäuser,
Weißensand  mit  Lerchenhäusern,
Wetzelsgrün  mit  Lochhäufern,
Wolfspfütz.
Hierüber:

Treuener  Forstrevier.
        <pb n="315" />
        98.  Amtsgericht  Falkenstein.

Falkenstein  mit  Hanneloh  mit  Hohenweg  und
Lohberg,

Bergen  mit  Jahnsgrün,  Steinigt,  Streuberg
und  unterer  Jägerswald,

Boda,

Dorfstadt  mit  polnischem  Michel  und  Spitzhäuschen,


Ellefeld  mit  Hammer,  Hohofen  und  Juchhöh,

Friedrichsgrün,

Grünbach,

Hammerbrücke  mit  Rißbrücke,

Kottengrün,

Mulde  (Muldenhäuser),

Muldenberg,

Neudorf  mit  Pachthaus  und  Unterneudorf,

Neustadt  mit  Winn,  antheilig,  Siebenhitz,
Scheibenhaus  und  Winnknock,

Oberlauterbach  mit  Irrgang,

Pillmannsgrün  mit  Oberer  Jägerswald,

Poppengrün,

Saubachhäuser,

Schönau  mit  Siebenhitz,

Siehdichfür,

Tannenhaus,

Trieb  bei  Falkenstein  mit  Harzberg,  antheilig,

Werda  mit  Geigenmühle,  Hupfauf  und  Jahnsmühle.


Hierüber:
Ellefelder  1

»  strevier.
Tannenhäuser  Forstrevier

99.  Amtsgericht  Markneukirchen.

Markneukirchen,
Bernitzgrün,
Breitenfeld,

 

293  —

Erlbach  mit  Kegel,

Eubabrunn,

Gopplasgrün  mit  Berghäusern,

Gunzen,

Hetschen,

Landwüst,

Wernitzgrün,

Wohlhausen  mit  Friebus  und  Hirschmühle.

100.  Amtsgericht  Adorf.

Adorf  mit  Sorge,  Schadendeck  und  Kessel,

Arnsgrün  mit  Knallhütte,

Bad-Elster  mit  Neubau  und  Kessel,

Bärendorf  mit  Geiershäusern  und  Sorge,

Bärenloh,

Bergen,

Brambach  (Unterbrambach)  mit  Feldpöhl,
Forst  und  Hammer,

Carlsgasse,

Christiansreuth,

Frauengrün,

Freiberg  mit  Finkenburg,

Gürth,

Heißenstein,

Hennebach,

Hermsgrün  mit  Tännichtgut,

Hohendorf  mit  Deckerhäusern,

Jugelsburg  mit  alten  Jugelsburghäusern,
Staudenmühle  und  Vogelheerdhäusern,

Kleedorf,

Leubetha  mit  Mühlleithe  und  oberem  und
unterem  Hammer,

Mühlhausen  mit  Jüdenloh,

Oberbrambach,

Obergettengrün,

Raun  mit  oberen  und  unteren  Lohhäusern

und  Raunerhammer,
417
        <pb n="316" />
        —  294  —

Raunergrund,

Rebersreuth,

Remtengrün,

Reuth  bei  Adorf  mit  Schwarzenbrunn,  an—
theilig,

Röthenbach,

Rohrbach  (Wetterhütte),

Saalig,

Schönberg  mit  Bärenteich,  Großenteich  und
Scheidemühle,

Schönlind  mit  Neustadt,

Siebenbrunn,

Sohl  mit  Birkenwald  und  Schwarzenbrunn,
antheilig,

Sträßel,

Untergettengrün  mit  Schachthäusern,

Weidigt,

Wohlbach  mit  Zulehn.

Hierüber:
Elsterer  Forstrevier.

101.  Amtsgericht  Oelsnitz.

Oelsnitz  mit  Steinmühlenhäusern,  Finkenburg,
  letzter  Heller  rc.,

Altmannsgrün  bei  Oelsnitz,

Arnoldsgrün  mit  Wiedenberg,

Birkigt,

Blosenberg,

Bobenneukirchen  mit  Einsiedel,  Grottensee,
Höflein,  Pfaffenberg,  Weiher,  Weißenstein
  und  Weidig,

Bösenbrunn  mit  Culm,  Grüne  Tanne  und
Untertriebelbach,

Brotenfeld,

Burkhardtsgrün,

Dechengrün,

 

Dobeneck  mit  Eulenstein,

Dröda  mit  Kälbergarten  und  Langenpöhl,

Droßdorf  mit  Steinpöhl,

Ebersbach,

Ebersberg  mit  Hitze,

Ebmath  mit  Hetzschenhaus,

Eichigt  (Ober-)  mit  Eichigter  Höhe  und
Höllkrucken,

Engelhardtsgrün,

Eschenbach,

Gassenreuth,

Görnitz  mit  Tanzermühle  und  Tanzermühlenhäusern,


Göswein  mit  Siebenhitz  und  Rosenthal,

Hartmannsgrün,

Haselrain,

Hasenreuth,

Heinersgrün  mit  Wolfsstaude,  Marrgrün  und
Oesse,

Höllensteg,

Hundsgrün  mit  Lochhäusern,

Korna  mit  Großenhäusern,

Kugelreuth,

Lauterbach  mit  Schafhäusern  und  Hohekreuz,

Loddenreuth  (Lottenreuth),

Lottengrün,

Magwitz,

Marieney  mit  Buttergrund,  Grünholz,  Ebersberg
  und  Haart,

Oberhermsgrün,

Obermarxgrün,

Obertriebel  mit  Wasserloh  und  Neubrambach,

Obertrielbach,

Oberwürschnitz,

Ottengrün  mit  Eibighäusern,

Pabstleithen,

Planschwitz  mit  Hammerhaus,
        <pb n="317" />
        Posseck  mit  Grünpöhl,

Raasdorf,

Ramoldsreuth  mit  Kurleithen,

Raschau  mit  Bocksthal,

Sachsgrün,

Schilbach  (Schillbach)  mit  Birkenhäusern,

Schloditz  mit  Juchhöh  (Oberschloditz),

Schönbrunn,

Schöneck,

Süßebach,

Taltitz,

Tiefenbrunn  mit  Gräben  im  Thale,

Tirpersdorf  mit  Radmühle  (Bettel-  oder
Untermühle),

Tirschendorf  mit  Kleingörnitz,

Troschenreuth  mit  Klippe,

Untereichigt,

Unterhermsgrün,

Untermarxgrün,

Untertriebel  mit  Hutherleithen  und  Ehrlich,

Unterwürschnitz,

Voigtsberg,

Wieden  (Ober-,  Unter-),

Wiedersberg  mit  Haag=  und  Keilmühle,  dem
Chausseehause  an  der  Ullitz  und  Wetterhütte,


Willitzgrün,

Zaulsdorf,

Zettlarsgrün  (Zeddelsgrün).

Hierüber:
Voigtsberger  Forstrevier.

102.  Amtsgericht  Klingenthal.

Klingenthal  mit  Dürrenbach,  Hut,  Kriegberg
und  Unterklingenthal,
Aschberg,

 

2975  —

Brunndöbra  mit  Mittelberg  und  Beilehn,

Döhlerwald,

Georgenthal  mit  Unterscheibenberg,

Kottenhaide,

Landesgemeinde,

Mühlleithen,

Obersachsenberg,

Oberzwota  (Zwotenthal),

Quittenbach,

Steindöbra  mit  alter  Glashütte,

Untersachsenberg,

Winselburg,

Zwota  mit  Glasbachhäusern,  Berghäusern,
Schwabmühle  und  Häusern  am  Zechenbach.


Hierüber:
Brunndöbraer  1
Kottenheidaer  Forstrevier.
Landesgemeinder

103.  Amtsgericht  Auerbach.

Auerbach,

Beerhaide,

Brunn  bei  Auerbach,

Crinitzleithen,

Dresselsgrün,

Gottesberg  mit  Neuberg,  antheilig,

Hauptbrunn,

Herlagrün,

Hinterhain,

Hohengrün,

Jägersgrün  mit  Hohehaus  und  Muldenhammer,


Morgenröthe  mit  Heßmühle  und  Zeughaus
und  Rautenkranz  mit  Hirschlecken  und
Hüttenschachen  und  mit  Sachsengrund,

Mühlgrün  mit  dürre  Henne  und  Neuberg,
        <pb n="318" />
        Rebesgrün  mit  Krähenschwanz  und  Winkel,

Rempesgrün  mit  Fichtzig  und  Lohhaus,

Reumtengrün  mit  Unterreumtengrün,

Rodewisch  (Nieder-Auerbach,  Ober=  und  Untergöltzsch)
  mit  Georgengrün,  Ludwigsburg,
Neudorf  2c.,

Rothenkirchen  mit  kaltem  Frosch,  Röde,
Sieben  und  wilder  Taube,

Rützengrün  mit  Geierhäusern,

Schnarrtanne  mit  Veitenhäusern,  Hahnenhäusern
  und  Laubberg,

Sorge  bei  Auerbach  mit  Säuerhäusern,

Tannenbergsthal  mit  Pechseifen,  Hohenhaide
und  Sackhaus,

Vogelsgrün  mit  Hahnnickel,  Georgengrün,
Grünhaide,  Haideschachen,  Reiboldsgrün
und  Zöbisch,

Wernesgrün  mit  Plitzschenhäusern  und  Kohburg,


Wiedenberg,

Wildenau.

Hierüber:

Georgengrüner

Rautenkranzer

Tannenbergsthaler

Sachsengrunder

Forstrevier.

104.  Amtsgericht  Reichenbach.

Reichenbach,
Altrottmannsdorf,
Brunn  bei  Reichenbach,

 

 

296  —

Cunsdorf  bei  Reichenbach,

Erlmühle,

Foschenroda,

Friesen,

Hauptmannsgrün,

Lambzig,

Lauschgrün,

Mylau,

Netzschkau,

Neumark  mit  Polenhäusern,

Oberheinsdorf,

Obermylau,

Oberneumark,

Oberreichenbach  mit  grüner  Linde,

Römersgrün  mit  Raumfeld,

Rotzschau  mit  Kreuzholzhäusern,

Schneidenbach  mit  Jägerhaus  Mylau  und
Schotenmühle,

Schönbach,

Unterheinsdorf,

Unterneumark.

105.  Amtsgericht  Lengenfeld.

Lengenfeld,

Abhorn,

Grün  mit  Neuehütt,

Irfersgrün,

Pechtelsgrün  mit  Hollhäusern,
Plohn,

Röthenbach,

Schönbrunn,

Waldkirchen  mit  den  Göltzschhäusern.
        <pb n="319" />
        —  297  —

II.
Bezirke  der  Strafkammern  am  Sitz  von  Amtsgerichten.

Es  umfassen
1.  der  Bezirk  der  Strafkammer  Pirna:
die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Pirna,  Schandau,  Königstein,  Lauenstein  und
Altenberg;
der  Bezirk  der  Strafkammer  Meißen:
die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Meißen,  Radeburg,  Wilsdruff,  Großenhain,
Lommatzsch  und  Riesa;
der  Bezirk  der  Strafkammer  OÖschatz:
die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Oschatz,  Strehla,  Mügeln,  Wurzen  und  Leisnig;
der  Bezirk  der  Strafkammer  Zittau:
die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Zittau,  Großschönau,  Reichenau,  Ostritz,  Bernstadt,
  Herrnhut  und  Ebersbach;
der  Bezirk  der  Strafkammer  Annaberg:
die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Annaberg,  Augustusburg,  Zschopau,  Wolkenstein,
  Ehrenfriedersdorf,  Scheibenberg  und  Oberwiesenthal.

III.

Bezirke  der  Kammern  für  Handelssachen  zu  Zittau  und  Glauchau.

Es  umfassen

1.  der  Bezirk  der  Kammer  für  Handelssachen  zu  Zittau:
die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Zittau,  Löbau,  Großschönau,  Reichenau,  Ostritz,
Bernstadt,  Herrnhut  und  Ebersbach;

2.  der  Bezirk  der  Kammer  für  Handelssachen  zu  Glauchau:
die  Bezirke  der  Amtsgerichte  Glauchau,  Meerane,  Werdau  und  Crimmitschau.

□4

*

Ie

 

 

Letzte  Absendung:  am  16.  August  1879.
        <pb n="320" />
        <pb n="321" />
        —  299  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

10.  Stuck  vom  Jahre  1879.

 

 

 

 

 

 

 

Inhalt:  &amp;amp;  63.  Verordnung,  die  Vertretung  verhinderter  Mitglieder  von  Landgerichten  und  verhinderter  Amtsrichter
  betr.  S.  299.  —  &amp;amp;  64.  Verordnung,  das  Dienstalter  richterlicher  Beamter  betr.  S.  300.  —
65.  Verordnung  zur  Ausführung  der  Rechtsanwaltsordnung  S.  302.  —  66.  Verordnung,  das
bei  Gerichtsverhandlungen  zu  tragende  Amtskleid  betr.  S.  305.  —  &amp;amp;  67.  Bekanntmachung,  die  Bewilligung
  einer  in  dem  Regulative  der  Sparkasse  zu  Elterlein  enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen
betr.  S.  306.  —  &amp;amp;x  68.  Bekanntmachung,  die  Richtungslinie  der  Pirna-Berggießhübeler  Eisenbahn
betr.  S.  307.  —  69.  Bekanntmachung,  die  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  der  Stadt
Zwickau  vom  Jahre  1870  betr.  S.  307.  —  4  70.  Verordnung,  einen  Zusatz  zu  dem  Prüfungs-Regulative
  vom  6.  August  1875  für  die  Candidaten  des  höheren  Schulamts  betr.  S.  308.  —  &amp;amp;  71.  Verordnung,
  die  Gebühren  für  Erhebung  der  Grundsteuer  r2c.  betr.  S.  309.  —  &amp;amp;  72.  Bekanntmachung,
den  Wegfall  der  Verbrauchsabgabe  von  vereinsausländischem  Fleischwerke  betr.  S.  310.  —  73.  Bekanntmachung,
  eine  Ergänzungswahl  für  die  I.  Kammer  betr.  S.  311.  —  &amp;amp;&amp;amp;  74.  Verordnung,
Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer  betr.  S.  311.  —  75.  Bekanntmachung,  die  von  den  Standesbeamten
  auszufüllenden  Zählkarten  betr.  S.  312.  —  J  76.  Verordnung,  den  Bedürfnißnachweis  bei
gewerblichen  Erlaubnißertheilungen  betr.  S.  313.  —  &amp;amp;  77.  Bekanntmachung,  die  Vornahme  einer
Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer  betr.  S.  314.

&amp;amp;  63.  Verordnung,

die  Vertretung  verhinderter  Mitglieder  von  Landgerichten  und  verhinderter
Amtsrichter  betreffend;

vom  29.  Juli  1879.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  auf  Grund  von  8§  22,  23  des  Gesetzes,  Bestimmungen
  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  2c.  enthaltend,  vom  1.  März
1879  verordnet  was  folgt:

S  1.  Die  Richter  des  am  Orte  des  Landgerichts  bestehenden  Amtsgerichts  sind
zur  Vertretung  verhinderter  Mitglieder  des  betreffenden  Landgerichts  beauftragt.

Die  Beauftragung  der  Richter  eines  anderen  Amtsgerichts  zur  Vertretung  verhinderter
  Mitglieder  des  Landgerichts  erfolgt  im  Fall  des  Bedürfnisses  auf  Antrag  des
Präsidenten  des  Landgerichts  durch  besondere  Verfügung  des  Justizministeriums.

#62.  Mehrere  Richter  desselben  Amtsgerichts  vertreten  sich  gegenseitig  nach  Maßgabe
  der  Bestimmung  des  Amtsrichters,  welchem  die  allgemeine  Dienstaufsicht  übertragen
  ist.

1879.  42
        <pb n="322" />
        —  300  —

Im  Falle  der  Verhinderung  des  mit  der  allgemeinen  Dienstaufsicht  beauftragten
Amtsrichters  liegt  dessen  Vertretung  bei  Amtsgerichten,  welche  mit  zwei  Amtsrichtern
besetzt  sind,  dem  zweiten  Amtsrichter,  bei  Amtsgerichten,  welche  mit  mehr  als  zwei
Amtsrichtern  besetzt  sind,  dem  dem  Dienstalter  nach  ältesten  Amtsrichter  ob.  Steht  der
hiernach  zur  Stellvertretung  berufene  Richter  mit  einem  anderen  Richter  desselben  Ge—
richts  in  gleichem  Dienstalter,  so  hat  der  der  Geburt  nach  Aelteste  von  ihnen  die
Vertretung  zu  übernehmen.

83.  Ist  ein  Amtsgericht  nur  mit  einem  Richter  besetzt,  so  wird  derselbe  im
Falle  der  Verhinderung  durch  den  Richter  des  vom  Justiz-Ministerium  mittelst  besonderer
Verfügung  im  Voraus  bezeichneten  Amtsgerichts,  in  Ermangelung  einer  solchen  Ver—
fügung  durch  den  Richter  des  nächstgelegenen  Amtsgerichts  vertreten.  Ist  dieses  Gericht
mit  mehreren  Richtern  besetzt,  so  steht  die  Bestimmung  des  abzuordnenden  Vertreters
demjenigen  Amtsrichter  zu,  welchem  die  allgemeine  Dienstaufsicht  übertragen  ist.

Kann  die  Vertretung  des  verhinderten  Amtsrichters  auf  vorstehende  Weise  nicht
bewirkt  werden,  so  erfolgt  die  Anordnung  der  Stellvertretung  durch  Abordnung  eines
richterlichen  oder  zum  Richteramte  befähigten  Beamten  durch  das  Justiz-Ministerium.

Dresden,  am  29.  Juli  1879.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  v.  Abeken.
Rosenberg.

 

64.  Verordnung,
das  Dienstalter  richterlicher  Beamter  betreffend;
vom  30.  Juli  1879.

 

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zu  Ausführung  von  §  16  des  Gesetzes,  Bestimmungen
  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  2c.  enthaltend,  vom  1.  März
1879  verordnet  was  folgt:

1.  Die  für  die  Mitglieder  des  Oberlandesgerichts  in  Ansehung  des  gesetzlichen  Anspruchs
  auf  das  Einrücken  in  höhere  Gehaltsklassen  maßgebende  Reihenfolge  bestimmt
sich  rücksichtlich  Derjenigen,  welche  gleichzeitig  am  1.  October  1879  in  diesen  Gerichtshof
eintreten,  nach  dem  mit  früherer  Dienststellung  verbundenen  Range  und  unter  denen,
welche  vermöge  früherer  Dienststellung  in  gleichem  Range  stehen,  nach  der  Zeit,  zu  welcher
sie  dieselbe  erlangt  haben.  Unter  den  in  die  frühere  Dienststellung  zu  gleicher  Zeit
Eingetretenen  entscheidet  der  Zeitpunkt  der  Anstellung  zu  einem  ständigen  Richteramt.
        <pb n="323" />
        —  301  —

Für  die  nach  dem  1.  October  1879  in  das  Oberlandesgericht  Eintretenden  ent—
scheidet  der  Zeitpunkt  der  Ernennung  zum  Mitglied  dieses  Gerichtshofs.

2.  Für  die  am  1.  October  1879  in  ein  Landgericht  als  Rath  oder  in  ein  Amtsgericht
  als  Amtsrichter  mit  einem  Gehalt  von  weniger  als  60004  Eintretenden,  welche
vorher  bei  einem  Bezirksgericht  die  Stelle  eines  Raths  oder  bei  einem  Gerichtsamt  die
Stelle  eines  Amtsrichters  bekleidet  haben,  bestimmt  sich  die  für  den  gesetzlichen  Anspruch
auf  das  Einrücken  in  höhere  Gehaltsklassen  maßgebende  Reihenfolge  nach  der  Gehaltsklasse,
  in  welcher  sie  vorher  gestanden,  und  für  die  bis  zum  1.  October  1879  derselben
Gehaltsklasse  Angehörigen  untereinander  nach  dem  Zeitpunkt  des  Eintritts  in  diese
Gehaltsklasse.  Sind  in  dieselbe  Gehaltsklasse  Mehrere  gleichzeitig  eingerückt,  so  entscheidet
  unter  ihnen  der  Zeitpunkt  der  Anstellung  zu  einem  ständigen  Richteramt.

Für  Diejenigen,  welche  mit  dem  1.  October  1879  die  erste  Anstellung  als  ständige
Richter  erlangen,  ist  bei  der  Anstellung  in  Ansehung  eines  jeden  Einzelnen  besondere,
für  den  gesetzlichen  Anspruch  auf  das  Einrücken  in  höhere  Gehaltsklassen  maßgebend
bleibende  Bestimmung  zu  treffen.

Für  die  nach  dem  1.  October  1879  Anstellung  als  ständige  Richter  Erlangenden
ist  die  Zeitfolge  der  Anstellung  bestimmend.

Ständige  Richter,  welche  in  das  Amt  eines  Staatsanwalts  treten,  behalten  für
den  Fall  des  Rücktritts  in  das  Richteramt  die  durch  das  Dienstalter  in  der  richterlichen
Stellung  in  Ansehung  des  Aufrückens  im  Gehalt  erworbenen  Rechte.

Staatsanwälte,  welche  vor  der  Anstellung  als  solche  ein  ständiges  Richteramt  nicht
bekleidet  haben,  rücken  beim  Uebertritt  in  das  Richteramt  mit  einem  geringeren  Gehalt
als  6000  in  die  Reihenfolge  der  ständigen  Richter  an  derjenigen  Stelle  ein,  in
welcher  sie  sich  befinden  würden,  wenn  sie  zur  Zeit  ihrer  Anstellung  als  Staatsanwalt
zu  einem  ständigen  Richteramt  angestellt  worden  wären.

Auditeuren,  ständigen  Richtern  im  Dienst  des  Gerichts  eines  anderen  Bundesstaats,
Rechtsanwälten  und  öffentlichen  Lehrern  des  Rechts  an  einer  Deutschen  Universität
kann  beim  Eintritt  in  das  Richteramt  die  Zeit  der  Wirksamkeit  in  ihrer  bisherigen
Dienststellung  als  Dienstalter  im  Richterdienst  bei  einem  Sächsischen  Gericht  ganz  oder
theilweise  angerechnet  werden.

Dresden,  am  30.  Juli  1879.

Ministerium  der  Juftiz.

Dr.  v.  Abeken.
Rosenberg.

42
        <pb n="324" />
        —  302  —

65.  Verordnung

zur  Ausführung  der  Rechtsanwaltsordnung
vom  31.  Juli  1879.

Mie  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zur  Ausführung  der  Rechtsanwaltsordnung  vom
1.  Juli  1878  verordnet  was  folgt:

1.  Der  Antrag  auf  Zulassung  zur  Rechtsanwaltschaft  ist  bei  dem  Justiz-Ministerium
  anzubringen.  In  dem  Gesuch  ist  der  Ort  anzuzeigen,  an  welchem  der  Antragsteller
  seinen  Wohnsitz  nehmen  will.

Das  Gericht,  für  welches  die  Zulassung  verfügt  ist,  wird  vom  Justiz-Ministerium
hiervon  benachrichtigt.

&amp;amp;2.  Die  Anwaltsliste  wird  vom  Gerichtsschreiber  geführt.  Die  Eintragungen
erfolgen  bei  Kollegialgerichten  auf  Verfügung  des  Präsidenten,  bei  Amtsgerichten  auf
Verfügung  des  Amtsrichters.

Außer  dem  Wohnsitz  des  zugelassenen  Rechtsanwalts  und  dessen  Familiennamen
soll  die  Anwaltsliste  die  vollständigen  Vornamen  sowie  die  Angabe  des  Orts,  Jahrs
und  Tags  der  Geburt  desselben  enthalten.

83.  Die  nach  §  19  der  Rechtsanwaltsordnung  erforderliche  Bestellung  eines
Zustellungsbevollmächtigten  für  den  am  Orte  des  Gerichts  nicht  wohnhaften  Rechtsanwalt
  ist  entweder  vom  Rechtsanwalt  persönlich  zum  Protokoll  des  Gerichtsschreibers
oder  durch  Einreichung  einer  gerichtlich  oder  notariell  beglaubigten  Erklärung  des  Rechtsanwalts
  anzuzeigen.  «

Wird  dem  Gericht  die  Verlegung  des  Wohnsitzes  des  Zustellungsbevollmächtigten
vom  Sitze  des  Gerichts  an  einen  andern  Ort,  oder  der  Tod  des  Zustellungsbevollmäch—
tigten  oder  sonst  ein  Umstand  bekannt,  welcher  die  Bestellung  eines  anderen  Zustellungs—
bevollmächtigten  bedingt  und  dem  Rechtsanwalt  unbekannt  sein  kann,  so  ist  hiervon  der
Rechtsanwalt,  sofern  er  nicht  binnen  drei  Tagen  einen  anderen  Zustellungsbevollmäch—
tigten  bestellt,  vom  Gericht  zu  benachrichtigen.

#  4.  Die  Zustellungsbevollmächtigten  der  Rechtsanwälte,  welche  an  dem  Orte  des
Gerichts,  bei  welchem  sie  zugelassen  sind,  nicht  ihren  Wohnsitz  haben,  sind  in  ein  neben
der  Anwaltsliste  zu  führendes  Register  einzutragen.

Für  jeden  der  in  Absatz  1  gedachten  Rechtsanwälte  ist  in  dem  Register  ein  besonderes
  Folium  zu  eröffnen.

Erledigt  sich  die  Bevollmächtigung,  so  ist  der  Name  des  Bevollmächtigten  im  Register
  zu  löschen.
        <pb n="325" />
        —  303  —

In  der  Anwaltsliste  ist  bei  dem  Namen  des  eingetragenen  Rechtsanwalts,  für
welchen  ein  Folium  im  Register  eröffnet  ist,  die  Nummer  des  Foliums  anzugeben.

5.  Der  Nachweis,  daß  der  zugelassene  Rechtsanwalt  seinen  Wohnsitz  in  Gemäßheit
des  §  18  der  Rechtsanwaltsordnung  genommen  habe,  ist  bei  dem  Gericht,  bei  welchem
er  zugelassen  worden,  durch  Zeugniß  der  betreffenden  Ortspolizeibehörde  zu  führen.

Es  bedarf  jedoch  des  Nachweises  nicht,  sofern  gerichtskundig  ist,  daß  der  Rechtsanwalt
  an  dem  Ort,  welcher  in  der  die  Zulassung  betreffenden  Benachrichtigung  (§  1)
bezeichnet  ist,  seinen  Wohnsitz  bereits  hat.

66.  Die  in  §  20  der  Rechtsanwaltsordnung  vorgeschriebene  Anzeige  über  Veränderung
  des  Wohnsitzes  hat  der  Rechtsanwalt  an  das  Gericht,  bei  welchem  er  zugelassen
  ist,  und  zugleich  an  das  Justiz-Ministerium  zu  erstatten.

&amp;amp;  7.  Die  Veränderung  des  Wohnsitzes  ist,  sofern  sie  nicht  die  Zurücknahme  der
Zulassung  bedingt,  in  der  Anwaltsliste  bei  dem  Namen  des  betreffenden  Rechtsanwalts
zu  verlautbaren.

Die  Verlautbarung  erfolgt  auf  Grund  der  dem  Gericht  erstatteten  Anzeige  und
des  beigebrachten  Nachweises  der  anderweiten  Wohnsitznahme  ohne  Weiteres,

1.  wenn  der  bei  einem  Amtsgericht  zugelassene  Rechtsanwalt,  dem  gestattet  war,  an
einem  anderen  Orte  innerhalb  des  Amtsgerichtsbezirks  zu  wohnen  (§  18  Abf.  3
der  Rechtsanwaltsordnung),  den  Wohnsitz  an  den  Ort  des  Amtsgerichts  verlegt;

2.  wenn  der  auf  Grund  der  Bestimmungen  in  §  9,  §  107  Abs.  1  der  Rechtsanwaltsordnung
  bei  einem  Landgericht  oder  bei  einer  am  Ort  eines  Amtsgerichts  bestehenden
  Kammer  für  Handelssachen  zugelassene,  an  einem  anderen  Ort  innerhalb
  des  Landgerichtsbezirks  wohnhafte  Rechtsanwalt  seinen  Wohnsitz  an  den
Ort  des  Landgerichts  oder  der  Kammer  für  Handelssachen  verlegt.

In  anderen  Fällen  einer  Veränderung  des  Wohnsitzes  darf  deren  Verlautbarung
in  der  Anwaltsliste  nur  mit  Genehmigung  des  Justiz-Ministeriums  erfolgen.

§§8.  Wird  der  erforderliche  Nachweis  der  Wohnungsnahme  nicht  binnen  drei
Monaten  seit  dem  Erfolge  der  in  §  1  Abs.  2  vorgeschriebenen  Benachrichtigung  beigebracht,
  oder  wird  dem  Gericht  bekannt,  daß  ein  bei  ihm  zugelassener  Rechtsanwalt
den  in  der  Anwaltsliste  angegebenen  Wohnsitz  aufgegeben  habe,  oder  wird  von  dem
Rechtsanwalt,  welcher  an  dem  Orte  dieses  Gerichts  nicht  wohnhaft  ist,  die  Bestellung
eines  am  Sitz  des  Gerichts  wohnhaften  ständigen  Zustellungsbevollmächtigten  oder,  im
Falle  der  Erledigung  eines  bezüglichen  Auftrags,  die  anderweite  Bestellung  eines  solchen
Zustellungsbevollmächtigten  einen  Monat  lang  versäumt,  so  hat  das  Gericht  hierüber
Anzeige  an  das  Justiz-Ministerium  zu  erstatten.
        <pb n="326" />
        —  304  —

69.  Die  Löschung  eines  in  der  Anwaltsliste  eingetragenen  Rechtsanwalts  erfolgt
dadurch,  daß  der  Name  desselben  unterstrichen  und  in  einer  für  die  Löschungsbemerkung
bestimmten  besonderen  Spalte  das  Wort  „gelöscht“  eingetragen  wird.

*  10.  Die  Stellvertreter  der  an  Ausübung  ihres  Berufs  zeitweise  verhinderten
Rechtsanwälte  sind  in  das  nach  §  4  zu  führende  Register  einzutragen  und  in  demselben
nach  Erledigung  des  Auftrags  zu  löschen.

Die  Vorschriften  in  §  4  Abs.  2,  4  und  in  §  9  finden  entsprechend  Anwendung.

&amp;amp;11.  Jedem  Eintrag  in  der  Anwaltsliste  und  in  dem  nach  §§  4,  10  zu  führenden
besonderen  Register  ist  die  Angabe  des  Tags,  an  welchem  die  Eintragung  erfolgt,  und
der  Hinweis  auf  die  Actenstellen  beizuschreiben,  an  welchen  sich  die  Unterlagen  des
Eintrags  befinden.

*  12.  Wird  dem  Gericht  bekannt,  daß  ein  bei  ihm  zugelassener  Rechtsanwalt
über  eine  Woche  hinaus  von  seinem  Wohnsitz  sich  entfernt  hat,  ohne  daß  zuvor  die  in
§  29  der  Rechtsanwaltsordnung  vorgeschriebene  Anzeige  über  die  Bestellung  eines
Stellvertreters  erfolgt  war,  so  ist  hierüber  dem  Justiz-Ministerium  Anzeige  zu  erstatten.

13.  Der  bei  einem  Gerichte  des  Landes  zugelassene  Rechtsanwalt  ist  sachwalterische
  Geschäfte,  auf  welche  die  Strafprozeßordnung,  die  Civilprozeßordnung  und  die
Konkursordnung  nicht  Anwendung  finden,  bei  allen  Behörden  des  Landes  zu  besorgen
befugt.

&amp;amp;  14.  Für  die  Besorgung  von  Rechtsangelegenheiten,  auf  welche  die  Strafprozeßordnung,
  die  Civilprozeßordnung  und  die  Konkursordnung  keine  Anwendung  finden,
bleiben  die  bestehenden  Taxvorschriften  für  Advokaten  bis  auf  Weiteres  in  Wirksamkeit.

Uebergangs-  15.  Die  Anwaltslisten  sind  bis  zum  1.  October  1879  zu  führen
bestimmungen.  1  bei  den  Bezirksgerichten  zu  Dresden,  Leipzig,  Bautzen,  Zwickau,  Chemnitz,  Freiberg
  und  Plauen  für  die  Rechtsanwälte,  deren  Zulassung  bei  den  an  diesen
Orten  in  Wirksamkeit  tretenden  Landgerichten  verfügt  wird;
2.  bei  den  Gerichtsämtern  für  die  Rechtsanwälte,  deren  Zulassung  bei  den  am  Ort
der  ersteren  in  Wirksamkeit  tretenden  Amtsgerichten  verfügt  wird;
3.  bei  den  Gerichtsämtern  zu  Zittau  und  Glauchau  für  die  Rechtsanwälte,  deren
Zulassung  bei  den  an  diesen  Orten  zu  errichtenden  Kammern  für  Handelssachen
verfügt  wird;
4.  bei  dem  Oberappellationsgericht  für  die  Rechtsanwälte,  deren  Zulassung  bei  dem
Oberlandesgericht  verfügt  wird.

16.  Die  Anwaltsliste  ist  anzulegen,  sobald  das  Gericht  von  der  verfügten  Zulassung
  vom  Justiz-Ministerium  Benachrichtigung  erhalten  hat.
        <pb n="327" />
        —  305  —

&amp;amp;#17.  Die  vor  dem  1.  October  1879  angelegten  Listen  sind  von  da  ab  bei  den
Gerichten  fortzuführen,  bei  denen  die  eingetragenen  Rechtsanwälte  zugelassen  sind.

&amp;amp;1,Die  gleichzeitige  Zulassung  der  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der  Rechtsanwaltsordnung
  vorhandenen  Rechtsanwälte  bei  dem  Oberlandesgericht  und  dem  Landgericht
  zu  Dresden  findet  nicht  statt.

*  19.  Die  am  1.  October  1879  gegen  Rechtsanwälte  anhängigen  Disciplinaruntersuchungen,
  in  denen  bis  dahin  eine  Entscheidung  erster  Instanz  noch  nicht  ergangen
ist,  sind  zu  dem  angegebenen  Zeitpunkt  an  den  Staatsanwalt  beim  Oberlandesgericht
abzugeben.

6  20.  In  den  am  1.  October  1879  anhängigen  Disciplinaruntersuchungen,  welche
nach  §  115  der  Rechtsanwaltsordnung  verbunden  mit  §  8  Abs.  2  des  Einführungsgesetzes
  zur  Strafprozeßordnung  nach  Maßgabe  der  bisherigen  Gesetze  zu  erledigen  sind,
geht  mit  diesem  Zeitpunkt  die  jetzige  Zuständigkeit  der  Gerichte  erster  Instanz  auf
die  Amtsgerichte  der  betreffenden  Orte,  die  Zuständigkeit  der  Bezirksappellationsgerichte
auf  den  nach  §  18  Abs.  2  des  Gesetzes,  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  2c.  enthaltend,  vom  1.  März  1879  zu  bildenden  Senat  des  Oberlandesgerichts
  über.

Für  die  zum  angegebenen  Zeitpunkt  bei  den  Advokatenkammern  anhängigen  Disciplinarsachen
  tritt  mit  diesem  Zeitpunkt  an  Stelle  der  Advokatenkammern  der  Vorstand
der  Anwaltskammer  und  an  Stelle  der  Advokatenvereine  die  Anwaltskammer.

Dresden,  am  31.  Juli  1879.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  v.  Abeken.
Rosenberg.

 

66.  Verordnung,

das  bei  Gerichtsverhandlungen  zu  tragende  Amtskleid  betreffend;
vom  1.  August  1879.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  verordnet  was  folgt:

Vom  1.  October  1879  an  tragen  bei  der  Verhandlung  vor  dem  erkennenden  Gerichte
die  Richter  und,  wenn  die  Verhandlung  vor  dem  Oberlandesgericht  oder  dem  Landgericht
stattfindet,  die  Beamten  der  Staatsanwaltschaft  und  die  Gerichtsschreiber  das  Amtskleid.
        <pb n="328" />
        —  306  —
Die  Rechtsanwälte  können  bei  der  Betheiligung  an  den  Verhandlungen  vor  dem
Oberlandesgericht  und  den  Landgerichten  das  Amtskleid  tragen.
Das  Amtskleid  besteht  aus  einem  schwarzen  Talar  und  Barett.

Die  wegen  des  Stoffs  und  des  Schnitts  des  Amtskleides,  sowie  wegen  der  auf
demselben  anzubringenden  Abzeichen  für  die  verschiedenen  Beamtenkategorieen  und  für
die  Rechtsanwälte  getroffenen  Bestimmungen  werden  den  Betheiligten  von  der  Justizministerialkanzlei
  mitgetheilt.

Dresden,  am  1.  August  1879.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Abeken.

Rosenberg.

 

&amp;amp;  67.  Bekanntmachung,

die  Bewilligung  einer  in  dem  Regulative  der  Sparkassenanstalt  für  die  Stadt
Elterlein  enthaltenen  Ausnahme  von  bestehenden  Gesetzen  betreffend;

vom  14.  Juni  1879.

Mie  Allerhöchster  Genehmigung  ist  der  Stadtgemeinde  Elterlein  auf  Ansuchen  für  die
von  derselben  errichtete  Sparkasse  die  in  der  nachstehend  abgedruckten  Bestimmung  des

—  vom  Ministerium  des  Innern  bestätigten  bezüglichen  Regulativs  enthaltene  Ausnahme
von  bestehenden  Gesetzen  bewilligt  worden.

Dresden,  am  14.  Juni  1879.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Abeken.

Rosenberg.
        <pb n="329" />
        —  307  —

Regulativ
der  Sparkassenanstalt  für  die  Stadt  Elterlein.

cc.  L.

15.  Die  eingezahlten  Gelder  nebst  Zinsen  sind  einer  Verkümmerung  nicht  unterworfen,
  jedoch  mag  dadurch  die  Hilfsvollstreckung  in  die  bei  einem  Schuldner  sich  vorfindenden
  Einlage=  und  Quittungsbücher  keineswegs  ausgeschlossen  werden.

&amp;amp;  68.  Bekanntmachung,
die  Richtungslinie  der  Eisenbahn  Pirna-Berggießhübel  betreffend;
vom  3.  Juli  1879.

 

 

 

Unter  Bezugnahme  auf  die  Verordnung,  die  Abtretung  von  Grundeigenthum  zu  Erbauung
  einer  normalspurigen  Secundäreisenbahn  von  Pirna  über  Rottwernsdorf  nach
Berggießhübel  auf  Staatskosten  betreffend,  vom  29.  März  dieses  Jahres  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt,  Seite  176)  wird  von  dem  Ministerium  des  Innern  hierdurch  bekannt
gemacht,  daß  von  dem  Baue  der  gedachten  Eisenbahn  nach  Maßgabe  der  genehmigten
Detailpläne  weiter  die  Fluren

Langenhennersdorf,

Großcotta  und

Berggießhübel
betroffen  werden.

Dresden,  am  3.  Juli  1879.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Schmaltz.
romm.

 

 

 

&amp;amp;  69.  Bekanntmachung,

die  Herabsetzung  des  Zinsfußes  der  Anleihe  der  Stadt  Zwickau  vom  Jahre  1870
betreffend;

vom  4.  Juli  1879.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  zu  der  von  dem  Stadtrathe  zu  Zwickau  unter  Zustimmung
  der  dortigen  Gemeindevertretung  beschlossenen  Herabsetzung  des  Zinsfußes

1879.  43
        <pb n="330" />
        —  308  —

der  Anleihe  vom  Jahre  1870  von  5  auf  41  vom  Hundert,  und  zwar  vom  1.  Januar
1880  an,  die  Genehmigung  ertheilt.

Dies  wird  für  die  Behörden  und  alle  Diejenigen,  welche  es  sonst  angeht,  hierdurch
bekannt  gemacht.

Dresden,  am  4.  Juli  1879.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Koerner.
Jorwerg.

 

 

0.  Verordnung,

einen  Zusatz  zu  dem  Prüfungsregulative  vom  6.  August  1875  für  die  Candidaten
des  höheren  Schulamts  betreffend;

vom  17.  Juli  1879.

De.e-  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  beschlossen,  §  9  des
Regulativs  vom  6.  August  1875,  die  Prüfungen  für  die  Candidaten  des  höheren
Schulamts  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  303),  dahin  zu  erweitern
und  zu  vervollständigen,  daß  im  vorletzten  Satze  zu  den  Worten:
Auffallende  Unwissenheit  in  irgend  einem  Prüfungsgegenstande  hat  die  Zurückweisung
  des  Examinanden  zur  Folge;
die  weitere  Bestimmung  hinzugefügt  wird:
doch  kann,  wenn  eine  solche  in  einem  Nebenfache  zu  Tage  tritt,  die  Prüfungscommission
  eine  Nachprüfung  für  das  einzelne  Fach  anordnen.  Die  Frist  für
dieselbe  ist  von  der  Prüfungscommission  festzusetzen.
Dresden,  den  17.  Juli  1879.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Für  den  Minister:

Petzold.
Götz.
        <pb n="331" />
        —  309  —
&amp;amp;  71.  Verordnung,

die  Gebühren  für  Erhebung  der  Grundsteuer  und  Besorgung  der  auf  die  Verwaltung
derselben  Bezug  habenden  Geschäfte  betreffend;

vom  23.  Juli  1879.

Zur  Ausführung  der  Bestimmung  in  Art.  3  unter  §  37  des  Gesetzes,  die  directen
Steuern  betreffend,  vom  3.  Juli  1878  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  154  fg.)
wird  hiermit  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;  1.  Die  Gebühren  für  Erhebung  der  Grundsteuer  und  Besorgung  der  auf  die
Verwaltung  derselben  Bezug  habenden  Geschäfte  werden  auf  das  Jahr  1879

1.  für  die  Städte,  in  welchen  die  Flurbücher  und  Cataster  von  dem  Stadtrathe  geführt
  werden,
auf  vier  Procent,
2.  für  die  übrigen  Städte,  sowie  für  die  Steuergemeinden  des  platten  Landes
auf  zwei  und  ein  halbes  Procent
der  wirklichen  Einnahme  festgesetzt.

Soweit  jedoch  einzelne  Stadtgemeinden,  für  welche  die  Grundsteuerdocumente  bei
der  Bezirkssteuereinnahme  geführt  werden,  zeither  eine  Gebühr  von  3  Procent  der
wirklichen  Einnahme  bezogen  haben,  wird  denselben  auch  noch  für  das  Jahr  1879  ein
gleich  hoher  Procentsatz  der  wirklichen  Einnahme  gewährt.

&amp;amp;  2.  Vom  Jahre  1880  ab  werden  an  Gebühren  der  in  §  1  bezeichneten  Art
gewährt

1.  den  Städten  mit  revidirter  Städteordnung
fünf  Procent,
2.  den  übrigen  Städten  und  den  Steuergemeinden  des  platten  Landes,

a)  wenn  der  Gemeindebehörde  die  Führung  der  Flurbücher  und  der  Cataster,
sowie  die  Ausführung  der  Zwangsvollstreckungen  wegen  der  Grundsteuerreste
  auf  Grund  von  §  11  des  Gesetzes  vom  7.  März  1879  übertragen  ist,

fünf  Procent,

b)  wenn  der  Gemeindebehörde  die  Führung  der  Flurbücher  und  Cataster,  nicht
aber  die  unter  a  gedachte  Vollstreckungsbefugniß  übertragen  ist,

vier  Procent,

c)  wenn  der  Gemeindebehörde  zwar  nicht  die  Führung  der  Flurbücher  und
Cataster,  wohl  aber  die  unter  a  gedachte  Vollstreckungsbefugniß  übertragen
  ist,

drei  Procent,
43
        <pb n="332" />
        —  310  —

ch  wenn  der  Gemeindebehörde  weder  die  Führung  der  Flurbücher  und  Cataster,
noch  die  unter  a  gedachte  Vollstreckungsbefugniß  übertragen  ist,

zwei  und  ein  halbes  Procent
der  wirklichen  Einnahme.

Dresden,  am  23.  Juli  1879.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.

Dr.  Wachler.

 

&amp;amp;  72.  Bekanntmachung,

den  Wegfall  der  Verbrauchsabgabe  von  vereinsausländischem  Fleischwerke
betreffend;

vom  25.  Juli  1879.

D.  das  ausgeschlachtete  ausländische  Fleisch  einschließlich  des  Schmalzes  von  Schweinen
und  Gänsen  durch  den  Deutschen  Zolltarif  vom  15.  dieses  Monats  (Reichs-Gesetzblatt,
Seite  207  fg.)  von  Neuem  mit  Eingangszöllen  von  mehr  als  3%/“  für  100  Kg  belegt
worden  ist  und  daher  nach  Art.  5  unter  I  des  Vertrags,  die  Fortdauer  des  Zoll=  und
Handelsvereins  betreffend,  vom  8.  Juli  1867  (Bundes-Gesetzblatt,  Seite  81  fg.)  mit
weiteren  Abgaben  nicht  belastet  werden  darf,  kommt  die  nach  §  3  des  Gesetzes,  die
Schlachtsteuer  2c.  betreffend,  vom  15.  Mai  1867  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,
Seite  122)  zur  Erhebung  gelangte  Verbrauchsabgabe  von  dem  unmittelbar  oder  unter
Zollcontrole  aus  dem  Vereinsauslande  nach  Sachsen  eingeführten,  zum  Verbrauche
innerhalb  Landes  bestimmten  Fleischwerke,  vom  heutigen  Tage  ab  bis  auf  Weiteres  in
Wegfall.

Dresden,  den  25.  Juli  1879.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.
Dr.  Rudert.
        <pb n="333" />
        —  311  —

M  73.  Bekanntmachung,

die  Vornahme  einer  Ergänzungswahl  für  die  l.  Kammer  der  Ständeversammlung
betreffend;

vom  29.  Juli  1879.

Nochdem  eine  der  in  8  63  unter  13  der  Verfassungsurkunde  in  Verbindung  mit  Punkt  III
des  Gesetzes,  einige  Abänderungen  der  Verfassungsurkunde  2c.  betreffend,  vom
3.  December  1868  bezeichneten  Stellen  durch  den  Tod  ihres  zeitherigen  Inhabers  zur
Erledigung  gekommen  ist,  so  ist  von  den  Betheiligten  im  Erzgebirgischen  Kreise  eine
Neuwahl  zu  bewirken.

Es  wird  daher  die  baldige  Vornahme  der  letzteren  unter  Bezugnahme  auf  die  an
den  Kreisvorsitzenden  deshalb  ergehende  besondere  Verfügung  hierdurch  angeordnet.

Dresden,  den  29.  Juli  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Münckner.

74.  Verordnung,

die  Veranstaltung  von  Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung
  betreffend;

vom  29.  Juli  1879.

Naoch  §  115  der  Verfassungsurkunde  vom  4.  September  1831  in  Verbindung  mit
Punkt  Ill  des  zur  Abänderung  derselben  erlassenen  Gesetzes  vom  3.  December  1868
sind  im  laufenden  Jahre  die  Stände  des  Landes  zu  einem  ordentlichen  Landtage  einzuberufen
  und  deshalb  die  erforderlichen  Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer,  und
zwar  in  folgenden  Wahlkreisen:
dem  1.  und  4.  Wahlkreise  der  Stadt  Dresden,  dem  1.  Wahlkreise  der  Stadt
Leipzig,  dem  1.  Wahlkreise  der  Stadt  Chemnitz,  dem  2.,  6.,  11.,  12.,  15.,
9.,  21.,  23.,  24.  städtischen  Wahlkreise,  sowie  dem  7.,  10.,  11.,  16.,  18.,  19.,

20.,  21.,  24.,  27.,  29.,  30.,  33.,  35.,  40.  Wahlkreise  des  platten  Landes
vorzunehmen.
        <pb n="334" />
        —  312  —

Hierbei  wird  ausdrücklich  darauf  aufmerksam  gemacht,  daß  auch  für  die  bevor—
stehende  Ergänzungswahl  die  Wahlkreise  durchgängig  in  ihrer  bisherigen,  im  Jahre  1868
durch  die  Beifuge  6  zu  der  Ausführungsverordnung  zum  Wahlgesetze  vom  4.  December
1868  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  1382)  bestimmten  Zusammensetzung  verbleiben,
  so  daß  insbesondere  bei  der  bevorstehenden  Wahl  in  den  Wahlkreisen  des  platten
Landes  diejenigen  Ortschaften,  welche  zu  den  seit  Erlaß  der  gedachten  Ausführungsverordnung
  aufgehobenen  Gerichtsämtern  gehört  haben,  sowie  diejenigen  Ortschaften,
welche  seit  dem  gedachten  Zeitpunkte  aus  sonstigen  Gründen  einem  anderen  Gerichtsamtsbezirke
  zugewiesen  worden  sind,  in  und  mit  demjenigen  Wahlkreise  zu  wählen  haben,  dessen
Bestandtheil  das  betreffende  aufgehobene  Gerichtsamt  nach  der  angezogenen  Beifuge  3
vor  seiner  Aufhebung  gewesen  ist,  oder  welchem  das  Gerichtsamt  angehört  hat,  in  das
sie  zur  Zeit  des  Erlasses  der  mehrgedachten  Ausführungsverordnung  einbezirkt  waren.

In  Gemäßheit  §  22  des  Gesetzes,  die  Wahlen  für  den  Landtag  betreffend,  vom
3.  December  1868  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  1373),  werden  die  betheiligten
Behörden  angewiesen,  die  zur  Veranstaltung  dieser  Ergänzungswahlen  erforderlichen
Einleitungen  sofort  zu  treffen.

Die  Abgabe  der  Stimmen  hat  in  allen  vorstehend  erwähnten  Wahlkreisen

am  9.  September  1879
stattzufinden.

Dresden,  den  29.  Juli  1879.
Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.
Münckner.

 

&amp;amp;  75.  Bekanntmachung,

die  von  den  Standesbeamten  für  statistische  Zwecke  auszufüllenden  Zählkarten
betreffend;

vom  29.  Juli  1879.

In  Auschlusse  an  die  Bestimmung  in  §  2  der  Verordnung,  die  von  den  Standesbeamten
  für  die  Zwecke  der  Bevölkerungsstatistik  zu  liefernden  Nachweise  über  Geburten,
Eheschließungen  und  Sterbefälle  betreffend,  vom  25.  November  1875  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,
  Seite  397),  wird  hiermit  zur  Kenntnißnahme  und  Nachachtung  für  die
        <pb n="335" />
        —  313  —

Standesbeamten  bekannt  gemacht,  daß  die  ihnen  aus  dem  statistischen  Bureau  des
Ministeriums  des  Innern  zugehenden  Zählkarten  für  Geburten  künftig  in  drei  ver—
schiedene  Arten,  und  zwar  in  Karten  von  weißer  Farbe  für  die  Eintragung  der  Lebend—
geborenen,  in  solche  von  hellrother  Farbe  für  den  Eintrag  der  Todtgeburten  und  in
solche  von  graubrauner  Farbe  für  den  Eintrag  der  Mehrlingsgeburten  zerfallen,  und
daß  gleichzeitig  an  den  auf  den  Zählkarten  zu  beantwortenden  Fragen  einige  Abänder—
ungen  werden  vorgenommen  werden,  welche  bei  der  Ausfüllung  der  Karten  zu  berück—
sichtigen  sind.

Dresden,  den  29.  Juli  1879.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Körner.

Mutze.

 

76.  Verordnung,
den  Bedürfnißnachweis  bei  gewerblichen  Erlaubnißertheilungen  betreffend;

vom  31.  Juli  1870.

Auf  Grund  des  Reichsgesetzes,  betreffend  die  Abänderung  einiger  Bestimmungen
der  Gewerbeordnung,  vom  23.  Juli  1879  (Reichs-Gesetzblatt  Seite  267),  wird  hiermit
Folgendes  verordnet:

J.

Die  Erlaubniß  zum  Ausschänken  von  Branntwein  oder  zum  Kleinhandel  mit  Brannt—
wein  und  Spiritus  setzt  auch  ferner  den  Nachweis  eines  vorhandenen  Bedürfnisses  voraus.

Ebenso  ist  von  diesem  Bedürfnißnachweise  in  Zukunft  die  Erlaubniß  zum  Betriebe
der  Gastwirthschaft  oder  zum  Ausschänken  von  Wein,  Bier  oder  anderen  geistigen  Ge—
tränken,  als  Branntweine,  in  Ortschaften  mit  weniger  als  15,000  Einwohnern,  sowie
in  solchen  Ortschaften  mit  größerer  Einwohnerzahl  abhängig,  für  welche  dies  durch  Ortsstatut
  (§  142  der  Gewerbeordnung)  festgesetzt  wird.

Wenn  die  zur  Erlaubnißertheilung  zuständige  Behörde  nicht  zugleich  die  Ortspolizei=
  und  Gemeindebehörde  ist,  ist  Letztere  vor  der  Beschlußfassung  über  die  nachgesuchte
  Erlaubniß  gutachtlich  zu  hören.
        <pb n="336" />
        —  314  —

II.

Die  Erlaubniß  zur  Betreibung  des  Geschäfts  eines  Pfandleihers  ist  künftig  in  Ort—
schaften,  in  welchen  dies  durch  Ortsstatut  (§  142  der  Gewerbeordnung)  festgesetzt  wird,
ebenfalls  von  dem  Nachweise  eines  vorhandenen  Bedürfnisses  abhängig.

Dresden,  den  31.  Juli  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

77.  Bekanntmachung,

die  Vornahme  einer  Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung
betreffend:
vom  4.  August  1879.

Nochdem  der  seitherige  Abgeordnete  des  38.  Wahlkreises  des  platten  Landes  die
Niederlegung  seines  Mandats  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung  erklärt  hat,
so  haben  sich  die  angeordneten  Ergänzungswahlen  für  die  gedachte  Kammer  auch  auf
den  38.  ländlichen  Wahlkreis  zu  erstrecken.

Als  Tag  der  Abgabe  der  Stimmen  in  diesem  Wahlkreise  wird  hiermit  ebenfalls

der  9.  September  1879

mit  der  Anordnung  festgesetzt,  daß  Alles  was  in  der  Verordnung,  die  Veranstaltung
von  Ergänzungswahlen  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung  betreffend,  vom
29.  Juli  1879  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  311),  in  Bezug  auf  diese  Wahlen
vorgeschrieben  ist,  auch  von  der  im  38.  ländlichen  Wahlkreise  vorzunehmenden  Ergänzungswahl
  zu  gelten  hat.

Dresden,  am  4.  August  1879.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Münckner.

Letzte  Absendung:  am  16.  August  1879.
        <pb n="337" />
        —  315  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
II.  Stück  vom  Jahre  1879.

 

 

Inhalt:  &amp;amp;  78.  Verordnung  zu  Ausführung  des  Gesetzes,  das  Vorzugsrecht  der  Ehefrau  im  Konkurse  zum
Vermögen  des  Ehemanns  betr.  S.  315.  —  79.  Verordnung,  die  Ueberführung  des  Zell'schen  Weges
über  den  Güterbahnhof  in  Dresden  betr.  S.  320.  —  80.  Verordnung,  die  Bestellung  von  Commissaren
  für  die  Landtags-Ergänzungswahlen  zur  II.  Kammer  betr.  S.  321.  —  4  81.  Nachtrag  zum
Königlichen  Hausgesetz  betr.  S.  323.  —  &amp;amp;  82.  Bekanntmachung,  die  Eröffnung  des  Güterverkehrs
auf  der  Gaschwitz-Plagwitzer  Staatseisenbahn  betr.  S.  326.  —  83.  Verordnung,  die  Erweiterung
des  Sichtbarkeits-Bereichs  eines  Sperrsignals  betr.  S.  327.  —  &amp;amp;  84.  Bekanntmachung,  einige  Abänderungen
  der  Postordnung  vom  8.  März  1879  betr.  S.  328.

 

78.  Verordnung

zu  Ausführung  des  Gesetzes  vom  11.  März  1879,  das  Vorzugsrecht  der  Ehefrau
im  Konkurse  zum  Vermögen  des  EChemanns  betreffend;
vom  9.  August  1879.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zu  Ausführung  des  Gesetzes,  das  Vorzugsrecht
der  Ehefrau  im  Konkurse  zum  Vermögen  des  Ehemanns  betreffend,  vom  11.  März  1879
verordnet  was  folgt:

1.  Das  von  dem  Amtsgerichte  zu  führende  Register  über  die  zu  Erhaltung  des
Vorzugsrechts  angemeldeten  Forderungen  der  Ehefrauen  ist  nach  dem  unter  A.  beigefügten
  Formulare  und  Schema  einzurichten.  Dasselbe  muß  einschließlich  der  für
spätere  Eintragungen  vorläufig  leer  bleibenden  Blätter  mit  Seitenzahlen  versehen  sein.

Zu  dem  Register  ist,  sobald  mehr  als  zehn  Einträge  von  Forderungen  bewirkt  sind,
ein  alphabetisches  Namensverzeichniß  der  Ehemänner  anzulegen  und  fortzuführen.

2.  Die  Einträge  der  von  den  Ehefrauen  angemeldeten  Forderungen  auf  Zurückgabe
des  bei  Eingehung  oder  während  der  Ehe  eingebrachten  Vermögens  geschehen  unter
fortlaufenden  Nummern  nach  der  Zeitfolge  des  Eingehens  der  Anträge.  Jeder  folgende
Eintrag  ist  von  dem  vorhergehenden  durch  einen  über  die  Doppelseite  sich  erstreckenden

Querstrich  zu  trennen.  Eine  Doppelseite  soll  nicht  mehr  als  vier  Eintragsnummern
enthalten.

1879.  44
        <pb n="338" />
        —  316  —

3.  Ueber  jeden  mündlich  angebrachten  Antrag  auf  eine  Eintragung  ist  ein  Protokoll
aufzunehmen.

4.  Die  Protokolle,  sowie  die  eingehenden  schriftlichen  Anträge  auf  Eintragungen
sind  in  Beilagsakten  zu  dem  Register  zu  sammeln.  Jedem  Eintrag  einer  Forderung,
eines  Widerspruchs  oder  einer  Löschung  ist  die  Angabe  des  Tages,  an  welchem  die
Eintragung  erfolgt,  und  der  Hinweis  auf  die  Aktenstellen  beizuschreiben,  an  welchen
sich  die  Unterlagen  des  Eintrags  befinden.

5.  Nach  dem  30.  September  1881  darf  in  das  Register  eine  Einbringenforderung
nicht  mehr  eingetragen  werden.  Die  bis  zu  dem  gedachten  Tage  und  an  demselben
angemeldeten  Forderungen  sind,  soweit  dies  nach  geordnetem  Geschäftsgange  ausführbar
ist,  vor  Ablauf  dieses  Tages  einzutragen.

Nach  dem  letzten  zulässigen  Forderungseintrage  ist  der  Abschluß  des  Registers
unter  Beifügung  des  Datums  zu  vermerken.  Der  Vermerk  ist  von  dem  Amtsrichter
zu  vollziehen.

Dresden,  am  9.  August  1879.

Ministerium  der  Jufstiz.
Dr.  v.  Abeken.

Rosenberg
        <pb n="339" />
        —  317  —

Des  Amtsgerichts  zu

Register
über  die

zu  Erhaltung  des  Vorzugsrechts  angemeldeten  Forderungen  von  Ehefrauen.

 

44*
        <pb n="340" />
        318

 

 

 

Tag
Nummer.  des  Namen  der  Eheleute.  Angemeldete  Forderung.
Eintrags.

1.  5.  November  Hermann  Gottfried  Müller,  Achtzehntausend  Mark.

1879.  Bäckermeister  zu  ...  ...  Bl.  Act.

Johanne  Christiane  Müller,
geborene  Schulze.

2.  10.  NovemberErnst  Heinrich  Baer,  Fünf  Stück  Pfandbriefe  des  erbländischen

1879.

Kaufmann  zu
Amalie  Juliane  Baer,  geborene
Adler.

ritterschaftl.  Kreditvereins  zu  je  500  Thaler
(1500  -4),  sieben  Stück  Königl.  Sächs.
Schuldverschreibungen  über  3  procentige
jährliche  Rente  zu  je  5000  Mark  Kapital,
ærrr  Stich  Actien  der  Societätsbrauerei
æum  Wakldschlösschen  in  Dresden,  æu
je  100  Maler  (800  A),  æuer,  auch
dreissi  Hunderttheile  Ruxo  der  Geuwerkschaft
  Alte  Hoffnung  Pundgrube
au  X.

 

 

Bl.  Act.
3.  11.  November  Georg  Schneider,  Siebzehntausenddreihundert  Mark.
1879.  Hausbesitzergdgz  Bl.  Act.
Emilie  Marie  Josepha  Schneider,
  geborene  Adam.
4.  1.  December  Julius  Heinrich  Weber,  Zrwaneigtausend  Mark,  auch  szeben  Stüchk

1879.

Privatiergad.

Margarethe  Weber,  geborene
Bertram.

Köneg.  Sdcs.  4%  Sktaatssche#den-Kassenschene
  z###y#e  500  TMaler  (1500.0).
Bl.  Act.
        <pb n="341" />
        319

 

Widerspruch  des  Ehemanns.

 

Tag
des  Eintrags.

Löschungsbemerkungen.

 

Tag
des  Eintrags.

 

 

 

 

 

 

 

10.  November  Widerspruch  des  Ehemanns.  6.  Juni  Die  Ehefrau  genehmigt  die  Löschung
1879.  Bl.  Rot.  1880.  des  Forderungseintrags  in  Ansehung
der  eingetragenen  Aktien  der  Societätsbrauerei
  und  der  Kuxe.
Bl.  Act.
20.  December  Wedersprecch  des  Ehemanns  in  13.  Januar  Widerspruch  des  Ehemanns  zurück-1879.
  Betreff  des  zehntausend  Mark  1880.  genommen.
übersteigenden  Betrags.  Bl.  Act.
Bl.  Act.
1.  December  Widerspruch  des  Ehemanns.  14.  April  Die  Ehefrau  genehmigt  die  Löschung
1879.  Bl.  Aact.  1880.  der  Forderung  in  Betreff  der  Staatsschulden-Kassenscheine.

Bl.  Act.
13.  October  Der  noch  bestehende  Forderungsein-1881.
  trag  wird  gelöscht  auf  Grund  rechtskräftigen

  Urtheils.
Bl.  Act.
        <pb n="342" />
        —  320  —

79.  Verordnung,

die  Erpropriation  von  Grundeigenthum  für  Ueberführung  des  sogenannten  Zell'schen
Weges  über  den  Güterbahnhof  in  Dresden  betreffend;

vom  31.  Juli  1879.

Nochdem  mit  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  und  Ordnung  des  Betriebes  der  Staatseisenbahnen
  es  sich  als  nothwendig  erwiesen  hat,  den  gegenwärtig  im  Niveau  über  den
Güterbahnhof  in  Dresden  führenden  sogenannten  Zell'schen  Weg  durch  eine  Brückenanlage
  über  den  Bahnhof  zu  leiten,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von  dem
Ministerium  des  Innern  auf  Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli
1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  120)  andurch  verordnet,  wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf
die  fragliche  Ueberbrückung  des  Güterbahnhofs  in  Dresden  in  Anwendung  zu  bringen.

§#2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  erweiterte  Anlage  zu  beobachtenden
  Verfahrens  und  der  diesfallsigen  Instruction  der  Straßenbau-Commission
und  der  Taxatoren  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung
  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835,  sowie  in  den  zu  deren  Erlänterung
ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

3.  Von  der  im  §  1  erwähnten  Anlage  wird  die  Flur

Dresden
betroffen.

Dresden,  am  31.  Juli  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Müller  I.
        <pb n="343" />
        —  321  —

&amp;amp;  80.  Verordnung,

die  Bestellung  von  Commissaren  für  die  Landtags-Ergänzungswahlen
zur  II.  Kammer  betreffend;

vom  15.  August  1879.

Nochdem  durch  Verordnung  vom  29.  Juli  dieses  Jahres  die  Vornahme  der  Ergänzungswahlen
  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung  angeordnet  worden  ist,
hat  das  Ministerium  des  Innern  in  Gemäßheit  §  41  des  Gesetzes,  die  Wahlen  für
den  Landtag  betreffend,  vom  3.  December  1868  die  nachgenannten  Wahlcommissare
ernannt  und  zwar
für  den  1.  Wahlkreis  der  Stadt  Dresden:
den  Stadtrath  Bönisch  daselbst,
für  den  4.  Wahlkreis  der  Stadt  Dresden:
den  Stadtrath  Grabowski  daselbst,
für  den  1.  Wahlkreis  der  Stadt  Leipzig:
den  Oberbürgermeister  Dr.  Georgi  daselbst,
für  den  1.  Wahlkreis  der  Stadt  Chemnitz:
den  Oberbürgermeister  Dr.  André  daselbst,
für  den  2.  städtischen  Wahlkreis:
den  Regierungsrath  von  Zezschwitz  zu  Bautzen,
für  den  6.  städtischen  Wahlkreis:
den  Bürgermeister  Clauß  zu  Freiberg,
für  den  11.  städtischen  Wahlkreis:
den  Bürgermeister  Walter  zu  Grimma,
für  den  12.  städtischen  Wahlkreis:
den  Regierungsrath  Dr.  Fischer  zu  Leipzig,
für  den  15.  städtischen  Wahlkreis:
den  Regierungsrath  Leonhardi  zu  Zwickau,
für  den  19.  städtischen  Wahlkreis:
den  Bürgermeister  Scheibner  zu  Annaberg,
für  den  21.  städtischen  Wahlkreis:
den  Bürgermeister  Klinkhardt  zu  Reichenbach,
für  den  23.  städtischen  Wahlkreis:
den  Bürgermeister  Kuntze  zu  Plauen,
für  den  24.  städtischen  Wahlkreis:
den  Bürgermeister  Pilz  zu  Oelsnitz,
        <pb n="344" />
        —  322  —

für  den  7.  Wahlkreis  des  platten  Landes:

den  Regierungsassessor  von  Schröter  zu  Bautzen,
für  den  10.  Wahlkreis  des  platten  Landes:

den  Regierungsrath  Hasse  zu  Dresden,
für  den  11.  Wahlkreis  des  platten  Landes:

den  Regierungsrath  Lingke  zu  Dresden,
für  den  16.  Wahlkreis  des  platten  Landes:

den  Regierungsrath  Franke  zu  Potschappel,
für  den  18.  Wahlkreis  des  platten  Landes:

den  Amtshauptmann  von  Bosse  zu  Meißen,
für  den  19.  Wahlkreis  des  platten  Landes:

den  Amtshauptmann  Pechmann  zu  Großenhain,
für  den  20.  Wahlkreis  des  platten  Landes:

den  Amtshauptmann  von  Metzsch  zu  Oschatz,
für  den  21.  Wahlkreis  des  platten  Landes:

den  Amtshauptmann  von  Gottschalck  zu  Grimma,
für  den  24.  Wahlkreis  des  platten  Landes:

den  Regierungsassessor  Dr.  Schober  zu  Leipzig,
für  den  27.  Wahlkreis  des  platten  Landes:

den  Amtshauptmann  Dr.  Schmidt  zu  Döbeln,
für  den  29.  Wahlkreis  des  platten  Landes:

den  Regierungsassessor  Dr.  Schnorr  von  Carolsfeld  zu  Rochlitz,
für  den  30.  Wahlkreis  des  platten  Landes:

den  Bezirksassessor  von  Schlieben  zu  Chemnitz,
für  den  33.  Wahlkreis  des  platten  Landes:

den  Amtshauptmann  von  Kirchbach  zu  Marienberg,
für  den  35.  Wahlkreis  des  platten  Landes:

den  Amtshauptmann  Dr.  Freiherrn  von  Bernewitz  zu  Annaberg,
für  den  38.  Wahlkreis  des  platten  Landes:

den  Regierungsassessor  Seyfart  zu  Glauchau,
für  den  40.  Wahlkreis  des  platten  Landes:

den  Amtshauptmann  Vodel  zu  Zwickau.

Dresden,  am  15.  August  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Münckner.
        <pb n="345" />
        —  323  —

&amp;amp;  81.  Nachtrag
zum  Königlichen  Hausgesetz;
vom  20.  August  1879.

Won,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  Kiönig  von  Sachsen

—

haben,  soweit  nöthig,  unter  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,  zur  Ergänzung
Unseres  Hausgesetzes  vom  30.  December  1837  und  in  theilweiser  Abänderung  der  Vor—
schriften  im  neunten  Abschnitt  desselben  zu  verordnen  befunden,  was  folgt:

8  1.  Der  König  nimmt  in  privatrechtlichen  Angelegenheiten  Recht  bei  dem  Ober—
landesgericht  zu  Dresden.

Die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  haben  für  diese  Angelegenheiten  ihren  all—
gemeinen  Gerichtsstand  bei  demselben  Gericht.

In  den  in  8  25  und  §  541  der  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877  bezeichneten
  Rechtsstreitigkeiten  findet  der  in  §  25,  Abs.  1  und  in  §547,  Abs.  1  der  Civilprozeßordnung
  bestimmte  besondere  Gerichtsstand  statt.  Für  alle  anderen  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten  ist  der  allgemeine  Gerichtsstand  der  ausschließliche.

&amp;amp;  2.  Andere  Personen  nehmen  Theil  an  dem  Gerichtsstande  der  in  §  1  genannten,
wenn  sie  zugleich  mit  diesen  in  Anspruch  genommen  werden  und  der  Fall  einer  nothwendigen
  Streitgenossenschaft  vorliegt.  Außer  diesem  Falle  kommen  die  Vorschriften
in  §§  56,  57  der  Civilprozeßordnung  gegen  die  in  §  1  genannten  Personen  nur  insoweit
  zur  Anwendung,  als  unter  diesen  selbst  die  Voraussetzungen  einer  Streitgenossenschaft
  vorhanden  sind.

§#  3.  Das  Verfahren  in  den  nach  §  1  dem  Oberlandesgericht  in  erster  Instanz
zugewiesenen  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  richtet  sich  nach  den  Grundsätzen,  welche
zur  Anwendung  kommen  würden,  wenn  der  Rechtsstreit  in  erster  Instanz  einem  Landgericht
  zugewiesen  wäre.

Für  die  Verhandlung  von  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  dem  Könige  und  Mitgliedern
des  Königlichen  Hauses  unter  sich  ist  die  Oeffentlichkeit  ausgeschlossen.

##.Zustellungen  erfolgen  für  den  König  an  das  Ministerium  des  Königlichen
Hauses.

Der  König  wird  bei  Gericht  durch  einen  vom  Ministerium  des  Königlichen  Hauses
bestellten  Anwalt  vertreten.

65.  Der  König  und  die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  sind  zum  persönlichen
Erscheinen  vor  Gericht  nicht  verpflichtet.

1879.  45
        <pb n="346" />
        —  324  —

86.  In  den  Fällen  des  8  340,  Abs.  2  der  Civilprozeßordnung  und  des  §  71  der
Strafprozeßordnung  erfolgt  die  Zeugenvernehmung  durch  ein  von  dem  Präsidenten  des
Oberlandesgerichts  beauftragtes  Mitglied  dieses  Gerichtshofs.

Gegenüberstellung  eines  Mitglieds  des  Königlichen  Hauses  mit  anderen  Zeugen  oder
mit  dem  Beschuldigten  findet  nur  dann  statt,  wenn  sie  von  dem  Ersteren  verlangt  wird.

Der  König  und  dessen  Gemahlin  können  nicht  zum  Zeugniß  aufgerufen  werden.

&amp;amp;  .  Die  Abnahme  des  in  einem  bürgerlichen  Rechtsstreit  einem  Mitglied  des
Königlichen  Hauses  zufallenden  Parteieides  erfolgt  ohne  Rücksicht  darauf,  bei  welchem
Gericht  der  Rechtsstreit  anhängig  ist,  durch  ein  vom  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts
beauftragtes  Mitglied  dieses  Gerichtshofs.

Die  dem  Könige  in  einem  bürgerlichen  Rechtsstreit  zufallenden  Parteieide  werden
für  ihn  durch  den  gemäß  der  Bestimmungen  in  §  4,  Abs.  2  bestellten  Anwalt  geleistet.

&amp;amp;  S.  Die  Bestimmungen  im  sechsten  und  siebenten  Buch  der  Civilprozeßordnung
finden  gegen  den  König  und  die  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  keine  Anwendung.

6  9.  In  dem  Verfahren  zur  Sicherung  des  Beweises  (§  447  fg.  der  Civilprozeßordnung)
  sind  die  Gesuche  des  Prozeßgegners  des  Königs  oder  eines  Mitglieds  des
Königlichen  Hauses  auch  in  den  Fällen  des  §  448,  Abs.  3  der  Civilprozeßordnung  bei
dem  Oberlandesgericht  anzubringen.

Zur  Vornahme  der  im  achten  Buch  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten  gerichtlichen
  Amtshandlungen  ist,  sofern  dieselben  gegen  ein  Mitglied  des  Königlichen  Hauses
zu  richten  sind,  ausschließlich  das  Oberlandesgericht  zuständig.

Wegen  Uebertragung  der  in  §  674  der  Civilprozeßordnung  bezeichneten  nicht  gerichtlichen
  Amtshandlungen  wird,  sofern  sie  vom  Prozeßgegner  eines  Mitglieds  des
Königlichen  Hauses  beantragt  sind,  vom  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts  Bestimmung
getroffen.

Die  in  §  678,  Abs.  1  und  2,  8§  774,  775  der  Civilprozeßordnung  gedachten
Amtshandlungen  können  nur  nach  vorgängiger  Anzeige  an  den  König,  die  §  678,
Abs.  3,  §§  782,  789,  798  bezeichneten  Amtshandlungen  nur  mit  Genehmigung  des
Königs  stattfinden.  In  den  Fällen  des  §  678,  Abs.  1  und  2  ist  ein  Vertreter  des
Ministeriums  des  Königlichen  Hauses  zuzuziehen.

*  10.  Die  nach  §1  dem  Oberlandesgericht  in  erster  Instanz  zugewiesenen  bürgerlichen
  Rechtsstreitigkeiten,  sowie  die  in  9§9,  Abs.  1  bezeichneten  gerichtlichen  Amtshandlungen
  gehören  vor  den  ersten  Civilsenat  des  Oberlandesgerichts.  Hat  sich  der  Präsident
des  letzteren  für  das  betreffende  Geschäftsjahr  diesem  Senat  angeschlossen,  so  tritt  an
Stelle  des  Präsidenten  des  Gerichtshofs  der  dem  zweiten  Civilsenat  angehörende
Senatspräsident.
        <pb n="347" />
        —  325  —

Die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  Berufungen  und  Beschwerden  in  diesen
Angelegenheiten  gehört  vor  den  zweiten  Civilsenat  des  Oberlandesgerichts,  welcher
durch  zwei,  dem  ersten  Senat  nicht  angehörende,  vom  Präsidenten  des  Gerichtshofs  zu
bestimmende  Mitglieder  des  letzteren  zu  verstärken  ist.  Hat  sich  der  Präsident  des
Gerichtshofs  für  das  betreffende  Geschäftsjahr  einem  anderen  Senat  als  dem  zweiten
Civilsenat  angeschlossen,  so  tritt  derselbe  au  die  Stelle  des  dem  zweiten  Civilsenat  angehörenden
  Senatspräsidenten.

&amp;amp;  11.  In  Straf=  und  Disciplinarsachen  entscheidet  der  König  über  Mitglieder  des
Königlichen  Hauses  in  erster  und  letzter  Instanz.

Zur  Vorbereitung  der  Entscheidung  erfolgt  im  Auftrag  des  Königs  eine  Erörterung
und  Begutachtung  des  Falles  durch  das  Oberlandesgericht.

Der  Präsident  des  letzteren  bestellt  zur  Vornahme  der  Erörterungen  ein  Mitglied
dieses  Gerichtshofs,  welchem  bei,  deren  Vornahme  die  in  der  Strafprozeßordnung  dem
Untersuchungsrichter  beigelegten  Befugnisse  und  Obliegenheiten  zukommen.  Die  in
§  98,  102,  112,  127,  131,  134  der  Strafprozeßordnung  bezeichneten  Amtshandlungen
  können,  soweit  sie  gegen  Mitglieder  des  Königlichen  Hauses  gerichtet  sein  würden,
nur  mit  Genehmigung  des  Königs  verfügt  werden.

Nach  Abschluß  der  Erörterungen  und  nachdem  zur  Einreichung  einer  Vertheidigungsschrift
  Gelegenheit  gegeben  worden  ist,  erstattet  das  Plenum  des  Oberlandesgerichts
auf  Grund  der  Ergebnisse  der  Erörterungen  in  Form  eines  Erkenntnisses  mit  Entscheidungsgründen
  ein  Gutachten,  welches  dem  Könige  vom  Justiz-Ministerium  vorgelegt
  wird.

Die  Entscheidung  des  Königs  erfolgt  durch  Bestätigung,  Verwerfung  oder  Abänderung
  des  Erkenntnisses,  wobei  jedoch  die  Bestimmung  am  Schluß  des  §  52  der
Verfassungsurkunde  in  Anwendung  zu  bringen  ist.

&amp;amp;  12.  Rücksichtlich  der  Vormundschaften  bewendet  es  bei  den  Bestimmungen  im
zweiten  und  im  achten  Abschnitt  des  Königlichen  Hausgesetzes  vom  30.  December  1837.

Zu  Entscheidung  von  Eheirrungen  wird  der  König  in  vorkommenden  Fällen  jedesmal
ein  besonderes  Gericht  niedersetzen  und  das  Verfahren  vor  demselben  bestimmen.

Bei  Streitigkeiten,  welche  in  privatrechtlichen  Angelegenheiten  zwischen  Prinzen
und  Prinzessinnen  vorkommen,  hat  der  Staatsminister  der  Justiz  auf  Königlichen
Auftrag  einen  Versuch  der  gütlichen  Vereinigung  anzustellen.  Bleibt  derselbe  ohne
Erfolg,  so  ist  die  Streitigkeit  auf  den  Rechtsweg  zu  verweisen.

13.  Die  Bestimmungen  in  §88  2,  3,  4,  7  und  9  des  Gesetzes  über  privilegirte
Gerichtsstände  2c.  vom  28.  Januar  1835  und  im  neunten  Abschnitt  des  Königlichen
Hausgesetzes  vom  30.  Deeember  1837  sind  aufgehoben.

45“
        <pb n="348" />
        —  326  —
#14.  Gegenwärtiger  Nachtrag  zum  Königlichen  Hausgesetz  tritt  gleichzeitig  mit
dem  Gerichtsverfassungsgesetz  in  Kraft.

Urkundlich  haben  Wir  denselben  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel
beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  20.  August  1879.

Albert.

Alfred  von  Fabrice.

Herrmann  von  Nostitz-Wallwitz.

Dr.  Carl  Friedrich  von  Gerber.

Dr.  Christian  Wilhelm  Ludwig  von  Abeken.
Leonce  Freiherr  von  Könneritz.

 

 

82.  Bekanntmachung,
die  Eröffnung  des  Güterverkehrs  auf  der  Gaschwitz-Plagwitzer  Staatseisenbahn
"  betreffend;
vom  28.  August  1879.
Nachdem  die  bauliche  Herstellung  der  Eisenbahnlinie  Gaschwitz-Plagwitz  so  weit

gediehen  ist,  daß  ein  beschränkter  Betrieb  auf  derselben  stattfinden  kann,  hat  das  Finanz-Ministerium
  beschlossen,  die  genannte  Eisenbahnlinie

am  1.  September  d.  J.,

jedoch  zunächst  nur  für  den  Güterverkehr  zu  eröffnen.  An  derselben  befinden  sich
die  Stationen  Gaschwitz  und  Plagwitz,  sowie  die  Güterhaltestellen  Gautzsch  und
Großzschocher.

Die  Leitung  des  Betriebes  erfolgt  durch  die  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen,
welche  auch  die  Tarife  bekannt  machen  wird.

Dresden,  am  28.  August  1879.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.
Mülleèr.
        <pb n="349" />
        —  327  —

As  83.  Verordnung,

die  Erpropriation  von  Grundeigenthum  für  Erweiterung  des  Sichtbarkeits-Bereichs
eines  in  Röderauer  Flur  befindlichen  Eisenbahn-Sperrsignals  betreffend;

vom  28.  August  1879.

Nachdem  sich  die  Beseitigung  eines  Streifens  von  der  rechts  von  der  Leipzig-Dresdener
Eisenbahn,  bei  Station  688  LD,  auf  Parzelle  Nr.  112  der  Flur  Röderau  anstehenden
Kiefern-Hochwaldung,  welcher  das  bei  Station  686  L  D  und  Wärterposten  Nr.  46  LD,
befindliche  Sperrsignal  den  von  Zeithain,  beziehentlich  Dresden  aus  anfahrenden
Locomotivführern  verdeckt,  im  Interesse  der  Sicherheit  und  Ordnung  des  Eisenbahn—
betriebes  dringend  nöthig  gemacht  hat,  so  wird  mit  Allerhöchster  Genehmigung  von
dem  Ministerium  des  Innern  auf  Grund  von  §  2  des  Gesetzes,  die  Expropriation  von
Grundeigenthum  für  Erweiterung  bestehender  Eisenbahnen  betreffend,  vom  21.  Juli  1855
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  120)  andurch  verordnet,  wie  folgt:

1.  Die  Bestimmungen  im  §  1  des  nurgedachten  Gesetzes  vom  21.  Juli  1855
sind  nach  Maßgabe  des  von  dem  Ministerium  des  Innern  genehmigten  Planes  auf
die  fragliche  Erweiterung  des  fiscalischen  Bahnareals  in  Anwendung  zu  bringen.

&amp;amp;2.  Hinsichtlich  des  bei  der  Expropriation  für  diese  Erweiterung  des  Areals  zu
beobachtenden  Verfahrens  und  der  diesfallsigen  Instruction  der  Straßenbau-Commission
und  der  Taxatoren  ist  allenthalben  den  Bestimmungen  nachzugehen,  welche  in  der  Vollziehungsverordnung

  zum  Gesetze  vom  3.  Juli  1835,  sowie  in  den  zu  deren  Erläuterung
ergangenen  späteren  Verordnungen  enthalten  sind.

6&amp;amp;3.Von  der  im  §  1  erwähnten  Erweiterung  wird  nach  Maßgabe  des  genehmigten
Detailplanes  die  Flur

Röderau
betroffen.

Dresden,  am  28.  August  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.
        <pb n="350" />
        —  328  —

&amp;amp;  84.  Bekanntmachung,

einige  Abänderungen  der  Postordnung  vom  8.  März  1879  betreffend;
vom  3.  September  1879.

Die  von  dem  Herrn  Reichskanzler  unter  dem  24.  August  dieses  Jahres  erlassene
Verordnung,  nach  welcher  die  durch  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums  vom
25.  März  dieses  Jahres  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt,  Seite  102)  veröffentlichte  Post—
ordnung  vom  8.  März  1879  vom  1.  October  dieses  Jahres  ab  einige  Abänderungen
erfährt,  wird  für  das  Königreich  Sachsen  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  3.  September  1879.

Finanz-Ministerium.
Für  den  Minister:

Götz.
Müller.
Berlin,  24.  August  1879.
Abänderungen
der

Postordnung  vom  S.  März  1879.

Auf  Grund  der  Vorschrift  im  §  50  des  Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs
vom  28.  Oktober  1871  wird  die  Postordnung  vom  8.  März  1879  vom  1.  Oktober  d.  J.
ab  in  folgenden  Punkten  abgeändert:

1.  Der  §  22  erhält  folgende  Fassung:

Briefe  mit  Poftzustellungsurkunde.

I  MWünscht  der  Absender  eines  gewöhnlichen  oder  eingeschriebenen  Briefes  über  die
erfolgte  Bestellung  eine  postamtliche  Bescheinigung  zu  erhalten,  so  muß  dem  Briefe  eine
gehörig  ausgefüllte  Zustellungsurkunde  nebst  Abschrift  äußerlich  beigefügt  werden;  zugleich
  muß  in  der  Aufschrift  vermerkt  sein:  „Hierbei  ein  Formular  zur  Zustellungsurkunde
  nebst  Abschrift.“  Auf  die  Außenseite  der  zusammengefalteten  Zustellungsurkunde
ist  vom  Absender  des  Briefes  die  für  die  Rücksendung  erforderliche  Aufschrift  zu  setzen.

In  Betreff  der  Bestellung  2c.  der  Briefe  mit  Zustellungsurkunde  siehe  §  35.

II  Für  Sendungen  mit  Zustellungsurkunde  werden  erhoben:

1.  das  gewöhnliche  Briefporto,
        <pb n="351" />
        —  329  —

2.  eine  Zustellungsgebühr  von  20  Pf.,
3.  das  Porto  von  10  Pf.  für  die  Rücksendung  der  Zustellungsurkunde.

Wird  die  Einschreibung  verlangt,  so  tritt  dem  Porto  zu  1  die  Einschreibgebühr
von  20  Pf.  hinzu.

II  Formulare,  welche  sowohl  zu  Urschriften,  als  auch  zu  Abschriften  von  Zustellungsurkunden
  verwendbar  sind,  können  durch  die  Postanstalten  zum  Preise  von  5  Pf.  für  je
10  Stück  bezogen  werden.  Die  Lieferung  von  Formularen  an  Gerichte,  Gerichtsvollzieher
  und  Gerichtsschreiber  erfolgt  unentgeltlich.

2.  Der  §  35  erhält  folgende  Fassung:

Bestellung  der  Schreiben  mit  Zustellungsurkunde.

I  Auf  die  Bestellung  von  Schreiben  mit  Zustellungsurkunde  finden  die  Bestimmungen
  in  den  §§  165—  174  und  178  der  Civilprozeßordnung  für  das  Deutsche  Reich
vom  30.  Januar  1877  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  an  die  Stelle  des  Gerichtsvollziehers
  der  bestellende  Bote  der  Postanstalt  tritt.

Q#  In  Betreff  der  Bestellung  von  Schreiben  mit  Zustellungsurkunde,  welche  von
Deutschen  Gerichten,  Gerichtsvollziehern,  Gerichtsschreibern,  Reichs=  oder  Staatsbehörden
ausgehen,  bewendet  es  bei  den  hierüber  bestehenden  besonderen  Bestimmungen.

in  Die  Porto=  bz.  sonstigen  Beträge  für  ein  Schreiben  mit  Zustellungsurkunde
müssen  sämmtlich  entweder  vom  Absender  oder  vom  Empfänger  entrichtet  werden.  Will
der  Absender  die  Gebühren  tragen,  so  zahlt  er  bei  der  Einlieferung  des  Schreibens
zunächst  nur  das  Porto  für  die  Beförderung  des  Schreibens  nach  dem  Bestimmungsorte,
  die  anderen  Beträge  werden  erst  auf  Grund  der  vollzogen  zurückkommenden  Zustellungsurkunde
  von  ihm  eingezogen.  Im  Uebrigen  bleibt  der  Absender  für  alle  Beträge
  haftbar,  welche  bei  der  Bestellung  der  Sendung  vom  Empfänger  nicht  erhoben
werden  können.  Falls  jedoch  die  Zustellung  nicht  ausgeführt  werden  kann,  kommt  nur
das  Porto  für  die  Beförderung  des  Schreibens  nach  dem  Bestimmungsorte  und  bz.  die
Einschreibgebühr  zum  Ansatz.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:
Stephan.

 

Letzte  Absendung:  am  11.  September  1879.
        <pb n="352" />
        <pb n="353" />
        —  331  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
12.  Stück  vom  Jahre  1879.

 

 

 

 

 

Inhalt:  85.  Verordnung,  die  Schandlung  #  auf  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen!  in  Verwoltungssachen
  gerichteten  Requisitionen  apeh  ächsischer  Behörden  betr.  S.  331.  —  &amp;amp;  86.  Verordnung,  die
Elbzollgerichte  betr.  S.  332.  *  87.  Verordnung,  die  Ertheilung  vollstreckbarer  Ausfertigungen  von
Notariatsurkunden  betr.  S.  Da  —  88.  Verordnung,  die  Dienst=  und  Geschäftsverhältnisse  der
Gerichtsvollzieher  betr.  S.  336.  89.  Verordnung,  das  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  und
Gemeindebehörden  in  Streitigkeiten  zwischen  selbstständigen  Gewerbtreibenden  und  ihren  Arbeitern  betr.  S.  337.
—  J  90.  Bekanntmachung,  die  dermalige  Zusammensetzung  der  Landrenten-,  Landeskulturrenten=  und
Altersrentenbank-Verwaltung  betr.  S.  340.

&amp;amp;  85.  Verordnung,

die  Behandlung  der  auf  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen
  gerichteten  Requisitionen  außersächsischer  Behörden  betreffend;
vom  1.  September  1879.

Die  Bestimmung  in  §  10  unter  4  des  Gesetzes  unter  B,  die  höheren  Justizbehörden  rc.
betreffend,  vom  28.  Januar  1835,  wonach  in  Sachsen  kein  im  Auslande  gesprochenes
Urtheil  ohne  Genehmigung  des  Justiz-Ministeriums  vollzogen  werden  darf,  ist  seither
auch  auf  die  Erledigung  der  auf  Zwangsvollstreckung  gerichteten  Requisitionen  außersächsischer
  Verwaltungsbehörden  in  Anwendung  gebracht  worden.

Da  nun  mit  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes  vom  7.  März  dieses  Jahres,  die
Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen  betreffend  (Gesetzund
  Verordnungsblatt,  Seite  84),  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in
Verwaltungssachen  auf  Grund  einer,  von  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde  zu  erlassenden
  Verfügung  zu  erfolgen  hat  und  sonach  auch  die  hauptsächliche  Entschließung
auf  Requisitionen  der  eingangsgedachten  Art  im  Verwaltungswege  zu  fassen  ist,  so  fällt
von  dem  gedachten  Zeitpunkte  an  auch  die  nach  §  10  unter  4  des  Gesetzes  unter  B,
die  höheren  Justizbehörden  2c.  betreffend,  vom  28.  Januar  1835,  einzuholende
ministerielle  Entschließung  darüber,  ob  den  gedachten  Requisitionen  außersächsischer
Verwaltungsbehörden  zu  entsprechen  sei,  nicht  mehr  dem  Justiz-Ministerium,  sondern
demjenigen  Verwaltungs-Ministerium  zu,  zu  dessen  Geschäftsbereiche  die  betreffende  Angelegenheit
  an  und  für  sich  gehört.

Die  unteren  Verwaltungsbehörden  haben  daher  von  dem  Inkrafttreten  des  Gesetzes
vom  7.  März  dieses  Jahres  an  im  Falle  einer  an  sie  gelangenden,  auf  Zwangsvoll=1879.

  46
        <pb n="354" />
        —  332  —

streckung  wegen  Geldleistungen  in  einer  Verwaltungssache  gerichteten  Requisition  einer
außersächsischen  Verwaltungsbehörde  die  zu  deren  Erledigung  erforderliche  ministerielle
Genehmigung  nicht  mehr  bei  dem  Justiz-Ministerium,  sondern  bei  dem,  der  betreffenden
Sache  nach  zuständigen  Verwaltungs-Ministerium,  beziehentlich  durch  Vermittelung  der
ihnen  vorgesetzten  Mittelbehörde  einzuholen.

Hiernach  haben  sich  die  den  Ministerien  des  Innern,  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts  und  der  Finanzen  unterstehenden  Behörden  gebührend  zu  achten.

Dresden,  am  1.  September  1879.

Die  Ministerien  des  Innern,  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts  und  der  Finanzen.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Pr.  v.  Gerber.  Frhr.  v.  Könneritz.

Dr.  Rumpelt.

 

&amp;amp;  86.  Verordnung,
die  Elbzollgerichte  betreffend;
vom  8.  September  1879.

Aus  Anlaß  der  bevorstehenden  Aenderung  der  Gerichtsverfassung  und  des  gerichtlichen
Verfahrens  wird  in  Betreff  der  in  8  14  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar
1877  erwähnten  Elbzollgerichte  mit  Allerhöchster  Genehmigung  verordnet  was  folgt:

&amp;amp;  1.  Die  Bestimmungen  in  den  §§  3,  5  und  9  bis  11  der  Verordnung,  die
Competenz  der  Elbstromgerichte  betreffend,  vom  11.  September  1863,  sowie  in  den
§§  1  und  3  der  Verordnung,  die  Competenz  der  Elbschifffahrtsgerichte  und  der  Elbstromämter
  betreffend,  vom  18.  September  1874,  werden  aufgehoben.

&amp;amp;  2.  Die  in  §  2  der  Verordnung  vom  11.  September  1863  bezeichneten,  nach
§  1  der  Verordnung  vom  18.  September  1874  zur  Zuständigkeit  der  daselbst  genannten
Gerichtsämter  als  Elbschifffahrtsgerichte  gehörigen  Angelegenheiten  sind  künftig  in  erster
Instanz  von  den  Amtsgerichten  Schandau,  Königstein,  Pirna,  Dresden,  Meißen,  Riesa
und  Strehla  als  Elbzollgerichten  zu  erledigen.

Als  Elbzollgericht  ist  jedes  dieser  Amtsgerichte  für  seinen  Gerichtsbezirk,  das  Amtsgericht
  Meißen  außerdem  für  die  im  Bezirke  der  Amtsgerichte  Wilsdruff  und  Großenhain
  gelegenen  Strom=  und  Ufertracte  zuständig.
        <pb n="355" />
        —  333  —

Elbzollgericht  zweiter  Instanz  ist  das  Landgericht  zu  Dresden.

In  allen  Ausfertigungen,  welche  sich  auf  die  in  Absatz  1  gedachten  Angelegenheiten
beziehen,  haben  die  Gerichte  die  Bezeichnung  als  Elbzollgerichte  zu  führen.

s  3.  In  Strassachen  finden  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  in  den  zur  Zuständigkeit
  der  Amtsgerichte  gehörigen  Untersuchungen  Anwendung.  Die  Verhandlung
und  Entscheidung  in  erster  Instanz  erfolgt  jedoch  ohne  Zuziehung  von  Schöffen.

Das  in  §  1  des  Gesetzes,  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen  betreffend,  vom
8.  März  1879  den  Polizeibehörden  beigelegte  Befugniß,  Strafverfügungen  nach  Maßgabe
  der  §§  453  bis  458  der  Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar  1877  zu  erlassen,
wird  in  Ansehung  der  zur  Zuständigkeit  der  Elbzollgerichte  gehörenden  Uebertretungen
von  den  Amtshauptmannschaften  zu  Pirna,  Dresden  und  Meißen  in  ihrer  Eigenschaft
als  Elbstromämter  ausgeübt.

In  Civilsachen  finden  die  Vorschriften  über  das  Verfahren  in  den  zur  Zuständigkeit
der  Amtsgerichte  gehörenden  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  mit  der  Maßgabe  Anwendung,
  daß  die  Einlassungsfrist  mindestens  vier  und  zwanzig  Stunden  beträgt.

Die  Bestimmungen  in  §  48,  Absatz  1  im  Eingange  und  unter  Ziffer  2  und  3,  sowie
in  §  49  der  Additionalacte  zur  Elbschifffahrtsacte  vom  13.  April  1844  (Seite  Xlll
hinter  Seite  284  des  Gesetz=  und  Verordnungsblattes  vom  Jahre  1844),  und  in  §§  6,
7  und  8  der  Verordnung  vom  11.  September  1863  bleiben  unberührt.

§  4.  Gegen  die  Entscheidungen  des  Elbzollgerichts  zweiter  Instanz  findet  ein
Rechtsmittel  nicht  statt.

5.  Die  Vollstreckung  elbzollgerichtlicher  Entscheidungen  außerdeutscher  Gerichte
erfolgt  auf  Grund  einer  mit  der  Vollstreckungsklausel  (Civilprozeßordnung  §  662,
Strafprozeßordnung  §  483)  kostenfrei  zu  versehenden  Ausfertigung.  Zuständig  für  die
Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  ist  das  Landgericht  in  Dresden.

Die  Vollstreckung  elbzollgerichtlicher  Entscheidungen  deutscher  Gerichte  erfolgt  nach
Maßgabe  des  §  161  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877.

§  6.  Auf  die  vor  die  Elbzollgerichte  gehörenden  Rechtssachen  finden  das  Gerichtskostengesetzvom
  18.  Juni  1878,  die  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  vom
24.  Juni  1878  und  die  Gebührenordnung  für  Zeugen  und  Sachverständige  vom
30.  Juni  1878  Anwendung.

§  .  Die  Verordnung  tritt  gleichzeitig  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetze  in  Kraft.
Die  zu  diesem  Zeitpunkte  anhängigen  Rechtssachen  sind  bei  den  in  §  2  bezeichneten
Gerichten  fortzustellen.  Die  Vorschriften  der  §§  8  und  folgende  des  Einführungsgesetzes
zur  Strafprozeßordnung  vom  1.  Februar  1877,  §§  18  und  folgende  des  Einführungsgesetzes
  zur  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877,  und  des  Gesetzes,  die  Behand-46
        <pb n="356" />
        —  334  —

lung  der  beim  Inkrafttreten  der  Civil-  und  der  Strafprozeßordnung  anhängigen  streitigen
Rechtssachen  betreffend,  vom  12.  März  1879  finden  entsprechende  Anwendung.

Dresden,  den  8.  September  1879.

Die  Ministerien  des  Innern,  der  Justiz  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Dr.  v.  Abeken.  Frhr.  v.  Könneritz.

Rosenberg.

 

&amp;amp;  87.  Verordnung,

die  Ertheilung  vollstreckbarer  Ausfertigungen  von  Notariatsurkunden  betreffend;
vom  9.  September  1879.

Mie  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zur  Ausführung  der  Bestimmungen  in  §  705,
Absatz  2  der  Civilprozeß  =  Ordnung  vom  30.  Januar  1877  verordnet  was  folgt:

1.  Die  vollstreckbare  Ausfertigung  von  Urkunden  des  in  §  702  unter  Nr.  5
der  Civilprozeß-Ordnung  angegebenen  Inhalts,  welche  ein  vom  Justiz-Ministerium  ernannter
  oder  nach  §  92  der  Notariatsordnung  für  das  Königreich  Sachsen  vom
3.  Juni  1859  zur  Ausübung  der  Notariatspraxis  in  vollem  Umfange  ermächtigter
Notar  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in  §  1  unter  Nr.  1,  §  16  und  folgende  der
Notariatsordnung,  verbunden  mit  §  1  des  Gesetzes,  einige  Bestimmungen  über
Notariatsprotokolle  enthaltend,  vom  9.  April  1872  aufgenommen  hat,  wird  dadurch
hergestellt,  daß  der  zuständige  Notar  oder  die  zuständige  Behörde  die  Vollstreckungsklausel
  unter  Beobachtung  der  Vorschriften  in  §§  663,  703  der  Civilprozeß  -Ordnung
auf  eine  mit  der  Aufschrift:  „Ausfertigung  einer  Notariatsurkunde“  versehene  beglaubigte
  Abschrift  des  in  den  Notariatsacten  befindlichen  betreffenden  Protokolls
bringt.  (Vergl.  8  2,  §  6.)

§  2.  Der  Beglaubigungsvermerk  muß  die  Nummer,  unter  welcher  das  Protokoll
in  dem  vom  Notar  geführten  Repertorium  (§  9  unter  c  der  Verordnung,  die  Ausführung
  der  Notariatsordnung  betreffend,  vom  3.  Juni  1859)  eingetragen  ist,  die
Notariatsacten,  in  denen  das  Protokoll  eingeheftet  ist,  unter  Angabe  der  Blattzahl
(§  67  der  Notariatsordnung  und  §  9  unter  b  der  erwähnten  Ausführungsverordnung)
bezeichnen  und  die  Bemerkung  enthalten,  ob  sich  die  Urschrift  des  Protokolls  in  der
Verwahrung  des  Notars,  welcher  dasselbe  aufgenommen  hat  und  die  Abschrift  beglaubigt
  (88  53,  67,  68  der  Notariatsordnung),  oder  in  der  Verwahrung  des  Amts-
        <pb n="357" />
        —  335  —

gerichts  befindet,  an  welches  die  Notariatsacten  des  betreffenden  Notars  im  Falle  des
§  70  der  Notariatsordnung  nach  der  dortigen  Vorschrift,  verbunden  mit  §  13  des  Gesetzes,
  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  2c.  enthaltend,
vom  1.  März  1879,  abzugeben  sind  und  dessen  Gerichtsschreiber  die  Abschrift  beglaubigt.


3.  Die  in  §  670  der  Civilprozeß-Ordnung  vorgeschriebene  Bemerkung  ist  vor
Aushändigung  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  auf  die  in  den  Notariatsacten  befindliche
  und  verbleibende  Urschrift  des  Protokolls  zu  bringen.

#  4.  Der  vollstreckbaren  Ausfertigung  einer  nach  §  34  der  Notariatsordnung  in
nicht  deutscher  Sprache  abgefaßten  Urkunde  muß  eine  Abschrift  der  in  §  37  der
Notariatsordnung  vorgeschriebenen  Uebersetzung,  einschließlich  der  Unterschriften,  beigegeben
  sein.  Die  Vollstreckungsklausel  ist  in  deutscher  Sprache  abzufassen.

Die  Abschriften  des  Protokolls  und  der  Uebersetzung  können  neben  oder  hinter
einander  geschrieben  werden.  Der  Beglaubigungsvermerk  muß  zum  Ausdrucke  bringen,
daß  er  sich  auf  das  Protokoll  und  auf  die  Uebersetzung  bezieht.

65.  Die  in  §§  666,  669,  703  der  Civilprozeß-Ordnung  erwähnten  richterlichen
Entscheidungen  erfolgen,  insoweit  solche  Entscheidungen  wegen  Ertheilung  vollstreckbarer
Ausfertigungen  von  Urkunden  des  in  §  702  unter  Nr.  5  der  Civilprozeß-Ordnung
angegebenen  Inhalts  überhaupt  stattfinden  können,  bei  notariellen  Urkunden  durch
das  Amtsgericht,  in  dessen  Bezirk  der  Notar  seinen  Wohnsitz  hat.

6.  Jede  von  einem  Notar  ertheilte  vollstreckbare  Ausfertigung  ist  in  der  Ueberschrift,
  entweder  als  „erste“  oder  als  „weitere“  Ausfertigung  zu  bezeichnen.

&amp;amp;  7.  Dem  Gerichtsvollzieher,  welchem  der  Auftrag  zur  Zwangsvollstreckung  ertheilt
  wird,  oder,  wenn  der  Gläubiger  wegen  Ertheilung  des  Auftrags  zur  Zwangsvollstreckung
  die  Mitwirkung  des  Gerichtsschreibers  in  Anspruch  nimmt,  dem  Gerichtsschreiber
  ist,  außer  der  vollstreckbaren  Ausfertigung,  eine  Abschrift  derselben  zu  überreichen,
  welche  der  Gerichtsvollzieher  zu  beglaubigen  und  zu  seinen  Acten  zu  nehmen
hat.  Im  Falle  der  Zwangsvollstreckung  in  Forderungen  und  andere  Vermögensrechte
kommt  eine  vom  Gerichtsschreiber  zu  beglaubigende  Abschrift  der  Ausfertigung  zu  den
Acten  des  Vollstreckungsgerichts.

6&amp;amp;#  #.  Für  die  Entscheidung  über  Anträge  auf  Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel,
einschließlich  der  Ertheilung  der  vollstreckbaren  Ausfertigung  selbst,  ist  der  Notar  Gebühren
nach  denselben  Sätzen  zu  fordern  berechtigt,  welche  in  den  gleichen  Fällen  nach  dem
Gerichtskostengesetze  vom  18.  Juni  1878  zum  Ansatze  gelangen.  Die  sonst  einschlagenden
  Vorschriften  des  Gerichtskostengesetzes  kommen  entsprechend  zur  Anwendung.  Ueber

Erinnerungen  und  Beschwerden  gegen  den  Kostenansatz  des  Notars  entscheidet  das  in
85  bezeichnete  Amtsgericht.
        <pb n="358" />
        —  336  —

Die  in  Absatz  1  bezeichnete  Gebühr  umfaßt  die  gesammte  durch  den  Antrag  auf
Ertheilung  der  Vollstreckungsklausel  hervorgerufene  Thätigkeit  des  Notars.  Neben  der
Gebühr  kann  derselbe  nur  noch  Auslagen  nach  88  79,  80  des  Gerichtskostengesetzes

fordern.

89.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  zugleich  mit  dem  Gerichtsverfassungsgesetz
in  Kraft.

Dresden,  am  9.  September  1879.
Minifterium  der  Juftiz.

Dr.  v.  Abeken.
Rosenberg.

 

As  88.  Verordnung,
die  Dienst-  und  Geschäftsverhältnisse  der  Gerichtsvollzieher  betreffend;
vom  10.  September  1879.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  in  Betreff  der  Dienst=  und  Geschäftsverhältnisse
der  Gerichtsvollzieher  verordnet  was  folgt:

&amp;amp;1.  Fur  die  Besorgung  der  den  Gerichtsvollziehern  obliegenden  Geschäfte  werden
bei  dem  Oberlandesgerichte,  den  Landgerichten  und  den  Amtsgerichten  Gerichtsvollzieher
angestellt.  Die  Zahl  der  bei  jedem  Gerichte  anzustellenden  Beamten  und  Hülfsbeamten
bestimmt  das  Justiz-Ministerium.

Die  Vertheilung  der  Geschäfte  unter  mehreren  bei  dem  nämlichen  Gerichte  angestellten
  Beamten  und  Hülfsbeamten  wird,  soweit  nicht  deshalb  besondere  Verfügung
des  Justiz-Ministeriums  ergeht,  bei  Kollegialgerichten  von  dem  Präsidenten,  bei  Amtsgerichten
  von  dem  dienstaufsichtführenden  Richter  angeordnet.

&amp;amp;  2.  Mit  Zustellungen,  welche  nicht  von  Amtswegen  angeordnet  sind,  sowie  mit
der  Vollziehung  von  Zwangsvollstreckungen,  Arresten  und  einstweiligen  Verfügungen
sollen  der  Regel  nach  nur  die  bei  den  Amtsgerichten  angestellten  Gerichtsvollzieher
beauftragt  werden.

Ausnahmsweise  dürfen  Zustellungen  der  in  Absatz  1  gedachten  Art  von  den  bei
dem  Oberlandesgerichte  und  den  Landgerichten  angestellten  Gerichtsvollziehern  bewirkt
werden,  wenn  der  nach  §  1,  Absatz  3  mit  der  Geschäftsvertheilung  beauftragte  Dienstvorgesetzte
  für  den  einzelnen  Fall  seine  Genehmigung  hierzu  ertheilt.
        <pb n="359" />
        —  337  —

83.  Unnmittelbare  Zustellungen  an  den  Adressaten,  ingleichen  die  Vollziehung
von  Zwangsvollstreckungen,  Arresten  und  einstweiligen  Verfügungen  sollen  der  Regel
nach  die  bei  den  Amtsgerichten  angestellten  Gerichtsvollzieher  nur  in  dem  Bezirke  des
Gerichts,  bei  welchem  sie  angestellt  sind,  die  bei  dem  Oberlandesgerichte  und  den  Land—
gerichten  angestellten  Gerichtsvollzieher,  soweit  dieselben  nach  §  2  damit  beauftragt
werden  können,  nur  im  Bezirke  des  Amtsgerichts  vornehmen,  welches  sich  am  Sitze
des  betreffenden  Kollegialgerichts  befindet.

Wird  der  Gerichtsvollzieher  ausdrücklich  beauftragt,  eine  der  in  Absatz  1  bezeichneten
  Amtshandlungen  außerhalb  des  Gerichtsbezirks  vorzunehmen,  auf  welchen  sich
sein  regelmäßiger  Geschäftsbereich  beschränkt,  so  darf  er  sich  der  Ausführung  des  Auftrags
  nur  mit  Genehmigung  des  ihm  vorgesetzten  Präsidenten  oder  dienstaufsichtführenden
  Amtsrichters  unterziehen.

&amp;amp;  4.  Bedarf  der  Gerichtsvollzieher  zur  Vornahme  einer  Amtshandlung  der  in
§2,  Absatz  2  und  §  3,  Absatz  2  gedachten  Genehmigung,  so  ist  er,  sie  selbst  einzuholen,
nicht  verpflichtet,  sondern  kann  den  ohne  gleichzeitigen  Nachweis  der  bereits  gegebenen
Genehmigung  ihm  ertheilten  Auftrag  ohne  Weiteres  ablehnen.

#f.  Gerichtsvollzieher  und  deren  Gehülfen  dürfen  bei  der  Versteigerung  gepfändeter
  Gegenstände  weder  selbst  bieten,  noch  durch  Andere  bieten  lassen.

66.  Die  Kosten  der  Gerichtsvollzieher  fließen  in  die  Staatskasse,  soweit  nicht
vom  Justiz-Ministerium  anderweite  Bestimmung  getroffen  wird.

&amp;amp;  7.  Die  Beitreibung  der  Kosten  der  Gerichtsvollzieher  erfolgt  nach  den  für  die
Beitreibung  rückständiger  Gerichtskosten  geltenden  Bestimmungen  und  den  Vorschriften
in  §  20  der  Gebührenordnung  für  Gerichtsvollzieher  vom  24.  Juni  1878.

Dresden,  am  10.  September  1879.

Ministerium  der  Justiz.

Dr.  v.  Abeken.
Rosenberg.

 

.  89.  Verordnung,

das  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  und  Gemeindebehörden  in  Streitigkeiten
zwischen  selbststindigen  Gewerbtreibenden  und  ihren  Arbeitern  betreffend;

vom  12.  September  1879.

Mi  Rücksicht  auf  die  bevorstehenden  Veränderungen  im  bürgerlichen  Prozeßverfahren
wird  in  Bezug  auf  das  Verfahren  vor  den  Gewerbegerichten  und  den  Gemeindebehörden
        <pb n="360" />
        —  338  —

in  den  bei  denselben  nach  §  120  a  der  Gewerbeordnung  in  der  Fassung  des  Reichsgesetzes,
  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbeordnung  vom  17.  Juli  1878  (Reichsgesetzblatt,
  Seite  203)  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  gelangenden  Streitigkeiten,
unter  Aufhebung  der  Verordnung,  eine  Abänderung  der  Ausführungsverordnung  zur
Deutschen  Gewerbeordnung  vom  16.  September  1869  betreffend,  vom  25.  Mai  1872,
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  275)  und  beziehentlich  der  Bestimmungen  in  §  45
der  erwähnten  Ausführungsverordnung  vom  16.  September  1869  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,
  Seite  270),  sowie  der  Verordnung,  die  Zuständigkeit  zur  Entscheidung  von
Streitigkeiten  nach  §  108  der  Gewerbeordnung  betreffend,  vom  20.  Januar  1872
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  5),  hiermit  Folgendes  verordnet:

s#  1.  Zuständig  zur  Verhandlung  und  Entscheidung  ist  dasjenige  Gewerbegericht
oder  diejenige  Gemeindebehörde,  in  deren  Bezirk  das  der  Streitigkeit  zu  Grunde  liegende
Arbeits=  oder  Lehrverhältniß  besteht  oder  bestanden  hat.

&amp;amp;  2.  Die  Klage  ist  schriftlich  oder  mündlich  zu  Protokoll  anzubringen.  Darauf
ist  ein  möglichst  naher  Termin  zur  Verhandlung  anzuberaumen.  Zu  demselben  sind
die  Parteien  von  Amtswegen  zu  laden.  Die  Verhandlung  darf  gegen  den  Willen
des  Beklagten  nicht  vor  dem  auf  den  Tag  der  Behändigung  der  Ladung  folgenden
Tage  stattfinden.

3.  Erscheinen  die  streitenden  Parteien  ohne  vorgängige  Ladung  gemeinschaftlich
vor  der  Behörde  mit  dem  Antrage  auf  Erörterung  und  Entscheidung  ihres  Streites,  so
ist  diesem  Antrage,  wenn  es  ohne  Nachtheil  für  andere,  dringendere  Geschäfte  geschehen
kann,  stattzugeben.  Ist  dies  unthunlich,  so  sind  die  Parteien  sofort  mündlich  auf  einen
der  nächstfolgenden  Tage  zur  Verhandlung  zu  laden.

&amp;amp;  4.  Die  Ladung  der  Parteien  erfolgt  mit  der  Aufforderung,  etwaige  Beweismittel
  mit  zur  Stelle  zu  bringen.  Auf  Antrag  ist  die  Ladung  der  Zeugen  und  Sachverständigen
  von  Amtswegen  anzuordnen  und  zu  behändigen.

Die  Ladung  erfolgt  in  der  Regel  durch  Bestellzettel.  Eine  mündliche  Ladung  durch
verpflichtete  Boten  ist  nur  dann  gestattet,  wenn  die  Sache  keinerlei  Aufschub  leidet.

5.  Zieht  der  Kläger  seinen  Klagantrag  zurück,  so  hat  er  die  erwachsenen  Kosten
allein  zu  tragen,  auch  dem  Beklagten,  wenn  dieser  von  der  Zurücknahme  vor  dem
Termine  nicht  mehr  hat  benachrichtigt  werden  können  und  im  Termine  erschienen  ist,
auf  seinen  Antrag  eine  Entschädigung  für  Zeitversäumniß  nach  Höhe  der  Zeugengebühren
im  Civilprozesse  zu  gewähren.

Das  Gleiche  gilt  auch,  wenn  der  Kläger  im  Termine  ausbleibt.

§6.  Bleibt  der  Beklagte  im  Termine  aus  und  begründet  der  Kläger  seinen
Anspruch  in  genügender  Weise,  so  werden  die  von  ihm  behaupteten  Thatsachen  als
zugestanden  angenommen.
        <pb n="361" />
        —  339  —

8  7.  Die  Verhandlung  ist  öffentlich  und  mündlich.

Die  Oeffentlichkeit  kann  ausgeschlossen  werden,  wenn  sie  eine  Gefährdung  der  öffentlichen
  Ordnung  oder  der  Sittlichkeit  besorgen  läßt.

Bei  der  Verhandlung  ist  zunächst  die  gütliche  Beilegung  des  Streites  zu  versuchen.
Gelingt  diese  nicht,  so  sind  die  Anträge  und  Gegenanträge  der  Parteien  summarisch  zu
Nerörtern.

Die  Zeugen  haben  auf  Antrag  der  Parteien  oder  nach  dem  Ermessen  des  die  Verhandlung
  leitenden  Beamten  die  Wahrheit  ihrer  Angaben  mittelst  Handschlages  an
Eidesstatt  zu  versichern.  Die  Sachverständigen  sind  durch  Handgelöbniß  an  Eidesstatt
zur  gewissenhaften  Abgabe  ihres  Gutachtens  zu  verpflichten.

&amp;amp;  #  .Die  Vertagung  der  Verhandlung  ist  zulässig,  wenn  die  Behörde  eine  nicht
sofort  zu  bewerkstelligende  weitere  Beweisaufnahme  für  unerläßlich  erachtet,  oder  wenn
besondere  Umstände  den  Abschluß  der  Verhandlung  in  dem  anstehenden  Termine
unthunlich  erscheinen  lassen.  Der  Termin  für  die  anderweite  Verhandlung  ist  solchenfalls
  in  der  Regel  sofort  zu  bestimmen.  Die  Bestimmung  in  §  5  am  Ende  und  in  §  6
gilt  auch  für  den  anderweiten  Verhandlungstermin.

§#9.  Nach  Schluß  der  Verhandlung  ist  sofort  in  der  Hauptsache,  sowie  über  den
Kostenpunkt  die  Entscheidung  zu  ertheilen  und  den  Parteien  zu  verkünden.  Die  Wirksamkeit
  der  Verkündung  ist  von  der  Anwesenheit  der  Parteien  nicht  abhängig  und  es
gilt  die  Verkündung  auch  derjenigen  Partei  gegenüber  als  bewirkt,  welche  den  Termin
versäumt  hat.

Ueber  die  Verhandlung,  den  festgestellten  Thatbestand  und  den  Ausspruch  der
Behörde  ist  ein  kurzes  Protokoll  aufzunehmen.

Erfolgt  eine  Verurtheilung  zu  Vornahme  einer  Handlung,  so  ist  auf  Antrag  in
der  Entscheidung  der  Betrag  der  Entschädigung  festzustellen,  welche,  falls  die  Handlung

binnen  einer  zu  bestimmenden  kurzen  Frist  nicht  vorgenommen  wird,  an  deren  Stelle
zu  treten  hat.

*  10.  Bei  der  Verkündung  der  Entscheidung  sind  die  Parteien,  sofern  sie  anwesend
sind,  darauf  aufmerksam  zu  machen,  daß  Recurse  nicht  zulässig  sind,  und  daß  jeder
etwaige  Einspruch,  dafern  er  binnen  zehn  Tagen  von  der  Bescheidseröffnung  an  erfolgt,
als  Berufung  auf  den  Rechtsweg  anzusehen  ist.

Wird  auf  Entscheidung  im  Rechtswege  angetragen,  so  sind  die  Acten,  nachdem  die
erwachsenen  Kosten  dazu  liquidirt  worden  sind,  an  das  zuständige  Gericht  mit  dem
Antrage  auf  Entscheidung  über  die  Abstattung  dieser  Kosten  abzugeben.

*11.  Hinsichtlich  des  Liquidirens  bewendet  es  bei  der  Bestimmung  in  Position  4
unter  E  der  Beilage  O  zu  der  Verordnung,  die  Einführung  einer  neuen  Gebührentaxe
1879.  47
        <pb n="362" />
        —  340  —

für  die  Kostenberechnungen  der  Verwaltungsbehörden  erster  Instanz  betreffend,  vom
24.  September  1876  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt,  Seite  441).

12.  Soweit  in  Vorstehendem  nicht  besondere  Bestimmungen  getroffen  sind,
finden  erforderlichen  Falls  die  Vorschriften  der  Civilprozeß-Ordnung  über  das  Ver—
fahren  vor  den  Amtsgerichten  entsprechende  Anwendung.

Aus  den  vor  dem  Gewerbegerichte  oder  vor  der  Gemeindebehörde  geschlossenen
Vergleichen,  sowie  aus  den  rechtskräftigen  oder  auf  entsprechenden  Antrag  für  vorläufig
vollstreckbar  erklürten  Entscheidungen  findet  die  Zwangsvollftreckung  nach  Maßgabe  der
Vorschriften  der  Civilprozeß-Ordnung  und  soweit  es  sich  um  Geldleistungen  handelt,
des  Gesetzes,  die  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldleistungen  in  Verwaltungssachen  be—
treffend,  vom  7.  März  1879  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  84)  statt.

13.  Die  Regelung  des  Verfahrens  vor  den  gewerblichen  Schiedsgerichten
120  a,  Absatz  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gewerbe-Ordnung
vom  17.  Juli  1878)  bleibt  auch  fernerhin  bis  auf  Erlaß  weiterer  allgemeiner  Bestimmungen
  der  ortsstatutarischen  Festsetzung  überlassen.

14.  Gegenwärtige  Verordnung  tritt  den  1.  October  1879  in  Kraft.

Die  vor  diesem  Zeitpunkte  anhängig  gewordenen  Streitigkeiten  der  im  Eingange
gegenwärtiger  Verordnung  bezeichneten  Art  sind  von  den  Gewerbegerichten  oder  Gemeindebehörden
  nach  Maßgabe  der  seither  geltenden  Vorschriften  zu  erledigen.  Die
Bestimmung  in  §  3  des  Gesetzes,  die  Behandlung  der  beim  Inkrafttreten  der  Civilund
  der  Strafprozeß-Ordnung  anhängigen  streitigen  Rechtssachen  betreffend,  vom
12.  März  1879  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  92)  findet  entsprechende  Anwendung.


Dresden,  den  12.  September  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Fromm.

 

·  90.  Bekanntmachung,

die  dermalige  Zusammensetzung  der  Landrenten-,  Landeskulturrenten=  und
Altersrentenbank-Verwaltung  betreffend;

vom  13.  September  1879.

Se.  Königliche  Majestät  haben  der  Landrenten-,  Landeskulturrenten=  und  Altersrentenbank-Verwaltung
  an  Stelle  des  verstorbenen  Finanzoberbuchhalters  a.  D.,  Finanz-
        <pb n="363" />
        —  341  —

rath  Köhler,  vom  1.  October  dieses  Jahres  ab  den  Finanzoberbuchhalter  Nagel  als

Commissar  zuzuordnen  geruht.
Es  wird  daher  Solches,  und  daß  die  genannte  Behörde  vom  gedachten  Zeitpunkte

ab  aus  folgenden  Mitgliedern,  nämlich  dem

Ministerialdirector,  Geheimen  Rath  Schmaltz,

Finanzministerialdirector,  Geheimen  Rath  Meusel
und

Finanzoberbuchhalter  Nagel

besteht,  andurch  bekannt  gemacht.
Dresden,  den  13.  September  1879.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Wolf.

 

Letzte  Absendung:  am  24.  September  1879.
        <pb n="364" />
        <pb n="365" />
        —  343  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
13.  Stück  vom  Jahre  1879.

 

 

 

Juhalt:  #  91.  Verordnung,  das  Landgendarmeriecorps  betr.  S.  343.  —  92.  Bekanntmachung,  eine
Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer  betr.  S.  350.

91.  Verordnung,

das  Landgendarmeriecorps  betreffend;
vom  13.  September  1879.

Durch  die  mit  dem  1.  October  dieses  Jahres  in  Kraft  tretenden  neuen  Reichsjustizgesetze
  werden  einige  Abänderungen  an  der  Instruction  für  die  Landgendarmerie  vom
15.  September  1874  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  234)  bedingt,  auch  hat
13  dieser  Instruction  schon  durch  das  Gesetz,  einige  Abänderungen  der  gesetzlichen
Bestimmungen  über  die  Verhältnisse  der  Civilstaatsdiener  betreffend,  vom  3.  Juni  1876,
eine  Modification  erlitten.

Mit  Rücksicht  hierauf  ist  die  vorgedachte  Instruction  einer  Revision  unterworfen
worden,  und  wird  nunmehr,  unter  Aufhebung  der  ersteren,  die  unter  )  nachstehende
neue  Instruction,  welche  mit  dem  1.  October  dieses  Jahres  in  Kraft  zu  treten  hat,
hiermit  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  13.  September  1879.

 

 

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Löhr.

1879.  48
        <pb n="366" />
        Bestimmung
der  Landgendarmerie.


Verhältniß  zu

Criminal=  und
Polizeibehörden.


Grenzpolizeibeamte
  und
Forstgendarmen.



Organisation
derselben.

—  344  —

3

Instruction  für  die  Landgendarmerie.

&amp;amp;  1.  Das  Landgendarmeriecorps  ist  zur  Führung  der  polizeilichen  Aufsicht  auf
dem  platten  Lande  und  in  den  Städten,  mit  Ausnahme  von  Dresden,  Leipzig  und
Chemnitz,  bestimmt,  dergestalt  jedoch,  daß  die  Handhabung  der  eigentlichen  Localpolizei
sowohl  in  Städten  als  in  Dörfern  zunächst  den  Ortspolizeibehörden  und  deren  Organen
obliegt  (vergleiche  §  14).

&amp;amp;+  2.  Die  Mitglieder  des  Landgendarmeriecorps,  mit  Ausnahme  des  Ober-Gendarmerieinspectors,
  sind  zugleich  Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  und  in  dieser
Eigenschaft  verpflichtet,  Aufträge  der  Staatsanwaltschaft  und  der  Gerichte  in  Strafsachen
  auszuführen,  soweit  es  ihre  übrigen  Dienstleistungen  irgend  gestatten.  Allen
Polizeibehörden  haben  sie  etwa  verlangte  Hülfeleistung  unter  gleicher  Voraussetzung
willfährig  zu  gewähren.

#3.0  Dem  Landgendarmeriecorps  gehören  auch  die  beiden  in  Bodenbach  und
Zittau  stationirten  Grenz-Polizeicommissare,  sowie  die  ihnen  beigegebenen  Gendarmen,
nicht  minder  die  auf  einigen  Grenzbahnhöfen  aufgestellten,  mit  den  Obergendarmen
in  gleichem  Range  stehenden  Grenz-Polizeiinspectoren,  ingleichen  die  für  einzelne
Forstreviere  angestellten  Forstgendarmen  an.  Auf  diese  Beamten  hat  daher  die  gegenwärtige
  Instruction,  soweit  es  nach  den  Verhältnissen  und  nach  der  ihnen  ertheilten
besonderen  Instruction  thunlich  ist,  ebenfalls  Anwendung  zu  leiden.

#  4.  Die  Anstellungs=  und  oberste  Aufsichtsbehörde  für  die  Gendarmerie  ist  das
Ministerium  des  Innern.

In  Unterordnung  unter  Letzteres  haben  die  Kreishauptmannschaften  die  Aufsicht
über  das  innerhalb  ihrer  Bezirke  angestellte  Gendarmerie-Personal  zu  führen.  Diese
Aussicht  erstreckt  sich  auch  auf  die  innerhalb  des  kreishauptmannschaftlichen  Bezirks
aufgestellten,  oder  im  Falle  der  Stationirung  außerhalb  Sachsens  der  betreffenden
Kreishauptmannschaft  besonders  unterstellten  Grenz-Polizeiinspectoren,  nicht  aber  auf
die  dem  Ministerium  des  Innern  unmittelbar  unterstehenden  Beamten  der  beiden
Grenz-Polizeicommissariate.

Die  nächste  Dienstbehörde  der  Gendarmen  sind  die  Amtshauptmannschaften,  eine
jede  für  die  innerhalb  ihres  Bezirks  stationirten  Gendarmen.

Zu  Handhabung  dieser  Aufsicht  ist  dem  Ministerium  des  Innern  ein  Ober-Gendarmerieinspector,
  jeder  Kreishauptmannschaft  ein  Kreisobergendarm,  jeder  Amtshauptmannschaft
  ein  Obergendarm  beigegeben.
        <pb n="367" />
        —  346  —

85.  Jeder  Fußgendarm  (mit  Ausnahme  der  den  beiden  Commissariaten  und  Fortsetzung.
dem  Gendarmerie-Wirthschaftsdepot  beigegebenen  und  der  auf  einzelnen  Bahnhöfen
aufgestellten)  erhält  einen  bestimmten  District  zur  polizeilichen  Beaufsichtigung  überwiesen.
  Wo  eine  verstärkte  Aufsicht  nöthig  ist,  können  für  denselben  District  mehrere
Gendarmen  aufgestellt  werden,  welche  solchenfalls  eine  Brigade  bilden,  und  unter  dem
Commando  des  einen  von  ihnen  (des  Brigadiers)  stehen.

Die  Obergendarmen  haben,  neben  der  disciplinellen  Beaufsichtigung  der  ihnen
untergebenen  sämmtlichen  Districts-,  Bahnhofs=  und  Forstgendarmen  des  amtshauptmannschaftlichen
  Bezirks,  die  polizeiliche  Aufsicht  über  diesen  Bezirk  in  ähnlicher
Weise  zu  besorgen,  wie  sie  den  Districtsgendarmen  in  ihren  betreffenden  Districten
obliegt.

Die  Kreisobergendarmen  haben,  unbeschadet  der  den  Amtshauptmannschaften  zustehenden
  Disciplinaraufsicht,  das  Verhalten  und  die  Dienstleistungen  der  Obergendarmen
  und  der  Fußgendarmen  des  Regierungsbezirks  (mit  Ausnahme  der  dem
Gendarmerie-Wirthschaftsdepot  beigegebenen),  ingleichen  der  in  §  3  gedachten  Grenz-Polizeiinspectoren
  zu  überwachen,  sowie  auch  bei  der  Handhabung  der  Polizeipflege
mitzuwirken.

Der  Ober-Gendarmerieinspector  hat,  unbeschadet  der  den  Kreishauptmannschaften
und  den  Amtshauptmannschaften  zustehenden  Aufsichts=  und  Disciplinarbefugnisse,  das
Verhalten  und  die  Dienstleistungen  aller  Mitglieder  des  Gendarmeriecorps  zu  überwachen,
  bei  der  centralen  Leitung  der  Sicherheitspolizei  mitzuwirken,  das  Gendarmerie-Wirthschaftswesen
  zu  leiten  und  die  Aufsicht  über  die  Redaction  des  Gendarmerieblattes,
  sowie  über  das  dabei  und  bei  dem  Gendarmerie-Wirthschaftsdepot  beschäftigte
Expeditionspersonal  zu  führen.

Ueber  die  speciellen  Befugnisse  und  Obliegenheiten,  sowohl  des  Ober-Gendarmerieinspectors,
  als  der  Kreisobergendarmen  ist  das  Nähere  durch  besondere,  auch  in  den
Händen  der  Gendarmen  bereits  befindliche  Instruction  geordnet.  Ebenso  sind  die  in
§  3  gedachten  Grenzpolizeibeamten  und  die  Forstgendarmen  mit  besonderer  Instruction
versehen.

66.  In  der  Regel  hat  jeder  Gendarm  seine  amtliche  Thätigkeit  auf  seinen  Räumliche  Ab-District
  zu  beschränken.  Sowie  es  sich  jedoch  von  selbst  versteht,  daß  er  auf  Anordnung  anne  nn
seiner  Vorgesetzten  auch  auswärtigen  Aufträgen  sich  zu  unterziehen  hat,  nicht  minder,  Genbrmerir
daß  er  in  Fällen,  wo  ein  augenblickliches  Einschreiten  oder  eine  augenblickliche  Hülfe=  im  inneren
leistung  außerhalb  seines  Districts  nöthig  wird,  bei  vorhandener  Füglichkeit  sich  dem  bandesgebiete
nicht  entziehen  darf,  so  ist  es  ihm  auch,  wenn  er  Veranlassung  dazu  hat,  unbenommen,
polizeiliche  Recherchen  auf  einen  anderen  District  auszudehnen  oder  ein  verdächtiges
Individuum  dahin  zu  verfolgen,  er  hat  aber  solchen  Falls  den  betreffenden  Districts-48
        <pb n="368" />
        Deren  ausnahmsweise

Ausdehnung

—  346  —

gendarm  entweder  vorher  oder  gleichzeitig  davon  zu  benachrichtigen  und  nach  Befinden
gemeinschaftlich  mit  demselben  das  Nöthige  zu  besorgen.  In  dringlichen  Fällen  und
wo  Gefahr  im  Verzuge  ist,  kann  er  die  erforderlichen  Recherchen,  sowie  die  Verfolgung
ohne  Weiteres  in  jedem  anderen  Districte  und  an  allen  Orten  des  Landes  selbstständig
vornehmen,  und  hat  dann  nur  dem  betheiligten  Districtsgendarm  oder  der  betreffenden
Ortspolizeibehörde  nachträglich  Mittheilung  darüber  zu  machen.

Das  Vorstehende  gilt  analog  auch  von  den  Obergendarmen  und  den  Kreisobergendarmen,
  ingleichen  von  den  Bahnhofs=  und  Forstgendarmen  und  den  Grenzpolizeibeamten.


7.  Nach  §  168  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vom  27.  Januar  1877  (Reichs-Gesetzblatt,
  Seite  41)  sind  die  Sicherheitspolizeibeamten  eines  deutschen  Bundesstaates

auf  das  Gebiet  ermächtigt,  die  Verfolgung  eines  Flüchtigen  auf  das  Gebiet  eines  anderen  Bundesder

  Nachbarstaaten.


Allgemeiner
Wirkungskreis.

Anzeigen.

staates  fortzusetzen  und  den  Flüchtigen  daselbst  zu  ergreifen.  Der  Ergriffene  ist  unverzüglich
  an  das  nächste  Gericht  oder  die  nächste  Polizeibehörde  des  Bundesstaates,  in
welchem  er  ergriffen  wurde,  abzuführen.

Ueber  das  Verhältniß  zu  Oesterreich  in  Bezug  auf  derartige  Fälle  ist  das  Nähere
aus  den  Verordnungen  vom  30.  October  1852  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  313)
und  vom  15.  October  1856  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  388)  zu  ersehen.)

&amp;amp;8.  Die  hauptsächlichste  Aufgabe  der  Gendarmerie  ist  die  Fürsorge  für  die
öffentliche  Sicherheit,  also  vor  allen  Dingen  die  Ermittelung  begangener  Verbrechen,
Vergehen  und  Uebertretungen,  und  die  Verhütung  von  dergleichen.

Daneben  hat  sie  jedoch  auch  in  wohlfahrtspolizeilicher  Hinsicht  thätig  zu  sein,  und
zu  dem  Ende  die  Befolgung  der  diesfalls  bestehenden  Vorschriften  mit  zu  überwachen
und  wahrgenommenen  Uebelständen  ihre  Aufmerksamkeit  zu  schenken.

Nicht  minder  hat  sie  bei  Unglücksfällen,  insbesondere  bei  Feuers=  und  Wassergefahr
mit  einzugreifen,  sowohl  um  die  nöthigen  Schutzmaßregeln,  sowie  die  Rettung  von
Personen  und  Sachen  zu  fördern,  als  auch  überhaupt  in  jeder  möglichen  Weise  Hülfe
zu  leisten.

Für  die  Zwecke  der  Postanstalt  gelangt  die  Gendarmerie  in  der  Weise  zur  Verwendung,
  daß  sie  die  Mitnahme  uneingeschriebener  Passagiere  in  den  Postwagen  zu
überwachen  hat.

§6#a9.  Unbeschadet  des  je  nach  den  Umständen  erforderlichen  sofortigen  Einschreitens
haben  die  Gendarmen  über  alle  wahrgenommenen  Vorkommnisse,  welche  zu  einer
polizeilichen  oder  criminellen  Entschließung  Veranlassung  geben  können,  schriftlich  oder
mündlich  Anzeige  an  die  betreffende  Behörde  zu  erstatten.

 

*)  Diese  beiden  Verordnungen  sind  der  für  die  Gendarmen  bestimmten  Handausgabe  gegenwärtiger  Instruction
  beigedruckt.
        <pb n="369" />
        —  347  —

Diese  Anzeige  ist,  falls  sie  sich  nicht  auf  ein  Verbrechen,  oder  auf  ein  Vergehen,
oder  auf  eine  ausschließlich*)  zur  Zuständigkeit  der  Gerichte  gehörige  Uebertretung
bezieht,  an  die  Polizeibehörde,  und  zwar:

a)  soweit  es  sich  um  Dinge  handelt,  welche  in  dem  Bezirke  einer  Stadt,  wo  die
Revidirte  Städteordnung  vom  24.  April  1873  (Gesetz-  und  Verordnungsblatt,
Seite  295)  gilt,  vorgekommen  sind,  an  den  Stadtrath,  wo  eine  besondere
Polizeibehörde  besteht,  an  Letztere;

b)  soweit  der  Bezirk  einer  anderen  Stadt  oder  einer  Landgemeinde,  beziehentlich  ein
selbstständiger  Gutsbezirk  in  Frage  steht

aa)  in  denjenigen  Angelegenheiten,  welche  in  der  Städteordnung  für  mittlere
und  kleine  Städte  vom  24.  April  1873,  Artikel  IV,  8  12  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt,  Seite  324)  und  in  der  Revidirten  Landgemeinde—
ordnung  vom  24.  April  1873,  §  74  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
Seite  342)  aufgeführt  sind,  an  den  Bürgermeister,  beziehentlich  Gemeindevorstand
  oder  Gutsvorsteher,

bb)  in  anderen  Angelegenheiten  an  die  Amtshauptmannschaft

zu  richten.

Anzeigen  über  eine  nicht  ausschließlich  zur  Zuständigkeit  der  Gerichte  gehörige
Uebertretung  können  an  die  Polizeibehörde  entweder  des  Thatortes  oder  des  Wohnortes
  des  Beschuldigten  gerichtet  werden.  Betrifft  die  Anzeige  einen  wegen  Bettelns
oder  Landstreichens  im  Bezirke  einer  Landgemeinde  oder  eines  selbstständigen  Gutes
Ergriffenen,  so  ist  sie,  falls  die  Festnahme  in  dem  Bezirke  eines  Amtsgerichts,  welches
seinen  Sitz  nicht  am  Sitze  der  Amtshauptmannschaft  hat,  erfolgt  ist,  nicht  an  die
Amtshauptmannschaft,  sondern  unmittelbar  an  das  Amtsgericht  des  Ortes  der  Festnahme
zu  richten.

Ueber  wichtige  Angelegenheiten  ist  an  die  Amtshauptmannschaft  auch  in  den
Fällen  unter  a  und  b,  aa,  nicht  minder  ist  über  wichtige  Vorkommnisse  auch  an  den
Kreisobergendarm  und  an  den  Ober-Gendarmerieinspector  Anzeige  zu  erstatten.

Wie  es  mit  den  Anzeigen  über  Verbrechen,  Vergehen  und  ausschließlich  zur  Zuständigkeit
  der  Gerichte  gehörigen  Uebertretungen  zu  halten  ist,  ist  durch  besondere,  in
den  Händen  der  Gendarmen  befindliche  dienstliche  Vorschriften  bestimmt.

610.  Zur  vorläufigen  Festnahme  einer  Person  sind  die  Gendarmen  befugt:  Vorläufige

1.  wenn  die  Festnahme  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ordnung  und  Festnahme  von
Sicherheit  oder  zur  Verhinderung  strafbarer  Handlungen  geboten  erscheint;  Versonen.

 

*)  Die  ausschließliche  Zuständigkeit  der  Gerichte  tritt  in  der  Hauptsache  nur  bei  den  durch  die  Presse  begangenen
  und  bei  den  nach  Artikel  7  bis  9  des  Forststrafgesetzes  vom  30.  April  1873  zu  beurtheilenden  Uebertretungen
  ein.
        <pb n="370" />
        Transport  festgenommener

Personen.

—  348  —

2.  wenn  Jemand  bei  Begehung  einer  strafbaren  Handlung  auf  frischer  That
betroffen  oder  verfolgt  wird  und  entweder  Derselbe  der  Flucht  verdächtig  ist
oder  seine  Persönlichkeit  nicht  sofort  festgestellt  werden  kann;

3.  bei  Gefahr  im  Verzuge  auch  dann,  wenn  gegen  Jemanden  dringende  Verdachtsgründe
  einer  verübten  strafbaren  Handlung  vorliegen  und
zugleich  Flucht=  oder  Collusionsverdacht  hinzutritt.

Der  Verdacht  der  Flucht  ist  namentlich  dann  begründet:

a)  wenn  die  dem  Beschuldigten  beigemessene  That  ein  Verbrechen  (d.  i.  eine  mit
dem  Tode  oder  mit  Zuchthaus  oder  mit  Festungshaft  von  mehr  als  5  Jahren
bedrohte  Handlung)  ist;

b)  wenn  der  Beschuldigte  ein  Heimathloser  oder  Landstreicher  oder  nicht  im  Stande
ist,  sich  über  seine  Person  auszuweisen;

J)  wenn  der  Beschuldigte  ein  Ausländer  ist,  und  gegründeter  Zweifel  besteht,  daß
er  sich  auf  Ladung  vor  Gericht  stellen  und  dem  Urtheile  Folge  leisten  werde.

Collusionsverdacht  ist  begründet,  wenn  Thatsachen  vorliegen,  aus  denen  zu
schließen  ist,  daß  der  Beschuldigte  Spuren  der  That  vernichten  oder  daß  er  Zeugen
oder  Mitschuldige  zu  einer  falschen  Aussage  oder  Zeugen  dazu  verleiten  werde,  sich
der  Zeugnißpflicht  zu  entziehen.

Die  Gendarmen  haben  in  der  Anzeige  die  Thatsachen  anzugeben,  auf  Grund
deren  sie  den  Festgenommenen  für  der  Flucht  oder  der  Collusion  verdächtig  angesehen
haben.

Ist  die  That  nur  mit  Haft  oder  Geldstrafe  bedroht,  so  ist  die  Festnahme  wegen
Collusionsverdachts  überhaupt  nicht  und  die  Festnahme  wegen  Fluchtverdachts  nur
unter  der  Voraussetzung  statthaft,  daß  der  Thäter  auf  frischer  That  betroffen  oder  verfolgt
  wird  oder  zu  den  vorstehend  unter  b  und  c  bezeichneten  Personen  gehört  oder
unter  Polizeiaufsicht  steht  oder  einer  Uebertretung  verdächtig  ist,  wegen  deren  die
Ueberweisung  an  die  Landespolizeibehörde  erfolgen  kann  (§  362,  Absatz  2  in  Verbindung
  mit  §  361,  Ziffer  3  bis  8  des  Reichsstrafgesetzbuchs).

Der  Festgenommene  ist  ohne  Verzug  an  diejenige  Behörde  abzuliefern,  an  welche
nach  §  9  die  Anzeige  zu  richten  ist.

(Strafprozeßordnung  §§  112,  113,  127,  128.)

§  11.  Den  Transport  festgenommener  Personen  haben  die  Gendarmen  in  der
Regel  bis  zu  derjenigen  Behörde,  an  welche  die  Ablieferung  zu  erfolgen  hat,  selbst  zu
bewirken.  Sind  sie  hieran,  beziehentlich  an  der  alleinigen  Ausführung  des  Transportes
durch  besondere  Umstände  ausnahmsweise  verhindert,  so  können  sie  den  Festgenommenen
in  einer  näher  gelegenen  Ortschaft  an  die  Ortspolizeibehörde  zur  weiteren  Verfügung
abliefern,  beziehentlich  deren  Hülfeleistung  nachsuchen,  sie  haben  jedoch  solchenfalls  in
        <pb n="371" />
        —  349  —

der  zu  erstattenden  Anzeige  den  Grund,  weshalb  sie  den  Transport  nicht  bis  zu  seinem
Endziele,  beziehentlich  nicht  allein  ausgeführt  haben,  ausdrücklich  mit  anzugeben.

In  der  Regel  geschieht  der  Transport  zu  Fuße.  Nur  wo  der  Zustand  des  Fest—
genommenen  oder  die  Rücksicht  auf  die  Sicherheit  des  Transportes  dessen  Bewerkstelligung
  zu  Wagen  erheischt,  ist  diese  letztere  Modalität  zu  wählen,  und  zu  dem  Ende
der  Transportat  der  nächstgelegenen  Polizeibehörde  zur  Fortschaffung  zu  übergeben,  bei
welcher  der  Gendarm,  soweit  irgend  thunlich,  selbst  mitzuwirken  hat.

*12.  Bei  Erforschung  strafbarer  Handlungen  haben  die  Gendarmen  alle  keinen
Aufschub  gestattenden  Anordnungen  zu  treffen,  um  die  Verdunkelung  der  Sache  zu
verhüten.  Insbesondere  sind  sie  befugt,  bei  Gefahr  im  Verzuge  Beschlagnahmen  und
Durchsuchungen  zu  veranstalten,  sie  haben  jedoch  hierbei  die  Vorschriften  der  §§  94
bis  110  der  Strafprozeßordnung  in  Obacht  zu  nehmen.

13.  Die  Gendarmen  haben  bei  Ausübung  ihres  Dienstes  allenthalben  mit  der
möglichsten  Rücksichtnahme,  Schonung  und  Ruhe  aufzutreten,  es  aber  andererseits
auch  an  dem  nöthigen  Ernste  und  der  erforderlichen  Energie  nicht  fehlen  zu  lassen.  Zu
Abwehr  eines  thätlichen  Angriffes  oder  Ueberwindung  eines  thätlichen  Widerstandes
sind  sie  zum  Gebrauche  ihrer  Waffen  nach  näherer  Maßgabe  der  in  der  Instruction
vom  18.  Juni  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  107)  und  in  der  Verordnung
  vom  17.  Juni  1867  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  173)  enthaltenen
Vorschriften  befugt.

§  14.  Bei  ihren  Revisionstouren  haben  die  Gendarmen  in  den  von  ihnen
berührten  Ortschaften,  insbesondere  in  denjenigen,  wohin  sie  weniger  häufig  kommen,
in  der  Regel  den  Vorstand  der  betreffenden  Polizeibehörde  (worunter  auch  die  Gemeindevorstände
  zu  verstehen  sind),  und  bei  selbstständigen  Gutsbezirken  den  Gutsvorsteher
  aufzusuchen  und  nach  etwaigen  in  ihren  Geschäftskreis  einschlagenden  Mittheilungen
  zu  fragen.

In  den  oben  in  §  9,  a  genannten  Städten  haben  sich  die  Gendarmen  in  der  Regel,
und  falls  nicht  ein  augenblickliches  Eingreifen  durch  die  Umstände  geboten  ist,  eines
unmittelbaren  Einschreitens  zu  enthalten,  und  sich  auf  die  Anzeige  wahrgenommener
Vergehen,  Uebertretungen  oder  sonstiger  Ungehörigkeiten  bei  der  städtischen  Behörde
zu  beschränken.

15.  Die  Einleitung  des  Disciplinarverfahrens  behufs  Dienstentlassung  auf
Grund  der  Vorschriften  in  §§  15  bis  37  des  Gesetzes  vom  3.  Juni  1876  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt,  Seite  242  fg.)  kann  insbesondere  eintreten:

1.  bei  Dienstverweigerung,

2.  bei  grober  Nachlässigkeit  im  Dienste,

3.  wegen  pflichtwidriger  Mittheilung  amtlicher  Beschlüsse  oder  sonstiger  Dienstgeheimnisse,


Besondere  gerichtspolizeiliche

Befugnisse.

Allgemeines
Verhalten  und
Gebrauch  der
Waffen.

Revisionstouren.


Dienstentlassung.
        <pb n="372" />
        350  —

l  wegen  widersätzlichen  und  achtungswidrigen  Betragens  gegen  Vorgesetzte,

bei  Verlust  der  Dispositionsfähigkeit  oder  der  persönlichen  Freiheit,

beim  Verfall  in  Criminaluntersuchung,

bei  wiederholt  vorgekommener  Trunkenheit  in  oder  außer  dem  Dienste,

bei  Annahme  von  Geschenken  oder  sonstigen  Vortheilen,  die  den  Beamten  zu
pflichtwidriger  Thätigkeit  oder  Nachsicht  bestimmen  sollen,

wenn  der  Beamte  seinen  Vorgesetzten  vorsätzlich  eine  wahrheitswidrige  Anzeige  macht,

10.  wenn  er  sich  geringer  Dienstvernachlässigungen  oder  geringer  Dienstwidrigkeiten
wiederholt  schuldig  macht,

11.  wenn  er  sich  einem  unsittlichen  Lebenswandel  hingiebt,  und  in  diesen  beiden
Fällen  sub  10  und  11  die  ihm  ertheilten  Ermahnungen  und  Vorhalte  unbeachtet
  läßt,

12.  wenn  er  in  ungeordnete  Vermögenslage  geräth,  und  hierdurch  das  Ansehen
beeinträchtigt  wird,  welches  seine  dienstliche  Stellung  erfordert.

In  den  unter  1,  2,  4,  7,  9  bezeichneten  Fällen  kann  die  Dienstbehörde  (Amtshauptmannschaft,
  beziehentlich  Kreishauptmannschaft)  sofortige  vorläufige  Enthebung
(Suspension)  von  fernerer  Dienstleistung  aussprechen,  hat  jedoch  ohne  Verzug  die
weitere  Entschließung  des  Ministeriums  des  Innern  einzuholen.

An  dem  Befugnisse,  von  dem  bei  der  Anstellung  vorbehaltenen  Kündigungsrechte
Gebrauch  zu  machen,  ist  durch  das  Gesetz  vom  3.  Juni  1876  etwas  nicht  geändert  worden.

92.  Bekanntmachung,

die  Vornahme  einer  Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer  der
Ständeversammlung  betreffend;

vom  18.  September  1879.

Nechdem  der  seitherige  Abgeordnete  der  II.  Kammer  der  Ständeversammlung  für
den  22.  städtischen  Wahlkreis  die  Niederlegung  seines  Mandats  erklärt  hat,  macht  sich
eine  Neuwahl  in  diesem  Wahlkreise  nöthig.  Es  wird  daher  deren  ungesäumte  Vornahme
  hiermit  angeordnet  und  als  Tag  der  Abstimmung

der  23.  October  1879
festgesetzt.

Dresden,  am  18.  September  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

#o  J’nm  „

 

Paulig.

 

Letzte  Absendung:  am  30.  September  1879.
        <pb n="373" />
        —  351  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
14.  Stück  vom  Jahre  1879.

—i—..  —————————  —  ———.——.——"  ——  TA

 

 

 

Inhalt:  „&amp;amp;  93.  Verordnung  zu  Ausführung  des  Gesetzes,  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen  betr.
S.  351.  —  &amp;amp;  94.  Bekanntmachung,  die  Bestellung  eines  anderweiten  Wahlcommissars  für  den  24.
städtischen  Wahlkreis  betr.  S.  362.  —  J4  95.  Verordnung,  die  Competenz  in  Wege=  und  Brückenpolizeistrafsachen
  betr.  S.  362.  —  96.  Verordnung,  den  Beginn  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes,  die  Studirenden
  auf  der  Universität  Leipzig  betr.  S.  363.

 

93.  Verordnung

zu  Ausführung  des  Gesetzes,  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen  betreffend,
vom  8.  März  1879;

vom  15.  September  1879.

§  1.  Unter  den  im  Gesetze  genannten  „Polizeibehörden“  sind  alle  mit  einer
Executivgewalt  ausgestatteten,  nicht  unter  §  10  des  Gesetzes  fallenden  Verwaltungsbehörden
  unterer  Instanz  zu  verstehen.

Nach  §  1  des  Gesetzes  sind  die  Polizeibehörden  zum  Erlaß  von  Strafverfügungen
nur  wegen  Uebertretungen,  d.  h.  wegen  solcher  Handlungen  berechtigt,  welche  in  Gesetzen
  oder  Verordnungen  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  %  bedroht  sind.
Dadurch  erledigen  sich  die  Bestimmungen  in  §  2,  Absatz  3  und  4  und  in  §  4  der  Verordnung,
  den  Einfluß  des  Bundesstrafgesetzbuchs  auf  Polizeisachen  betreffend,  vom
14.  December  1870  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  373).

Dagegen  hat  andererseits,  soweit  nach  §  2  der  angezogenen  Verordnung  die  in
§  368,  Ziffer  9  und  10  und  in  §  370  des  Strafgesetzbuchs  aufgeführten  Uebertretungen
seither  der  polizeilichen  Competenz  entnommen  waren,  diese  Beschränkung  nunmehr
wegzufallen.

Im  Uebrigen  ist  es  nach  §  453,  verbunden  mit  §  447  der  Strafprozeßordnung
fernerhin  nicht  zulässig,  daß  von  Polizeibehörden  durch  Strafverfügung  die  Ueberweisung
  an  die  Landespolizeibehörde  ausgesprochen  wird.

§6#2.  Erachtet  die  Verwaltungsbehörde  den  Fall  weder  für  straflos,  noch  zum
Erlaß  einer  Strafverfügung,  beziehentlich  eines  Strafbescheids  angethan,  so  hat  sie  die

1875.  49
        <pb n="374" />
        —  352  —

Sache  an  die  Staatsanwaltschast  (Amts=  oder  Staatsanwalt)  abzugeben  und  dieser
auch  gleichzeitig  den  Beschuldigten,  falls  er  vorläufig  festgenommen  ist  (8§  113  und  127
der  Strafprozeßordnung)  und  seine  Wiederentlassung  bedenklich  fällt,  zuzuführen.  Die
Staatsanwaltschaft  hat  darüber,  ob  der  Beschuldigte  in  Freiheit  zu  setzen  sei,  unverzüglich
  Entschließung  zu  fassen  und,  wenn  sie  die  Entlassung  nicht  verfügt,  den  Vorschriften
  im  IX.  Abschnitte  des  Ersten  Buches  der  Strafprozeßordnung  nachzugehen.

&amp;amp;  3.  Die  Strafverfügungen  und  Strafbescheide  sollen  außer  Demjenigen,  was  die
Strafprozeßordnung  in  §§  453  und  459  vorschreibt,  enthalten:

a)  die  Angabe  der  bei  der  Behörde  etwa  erwachsenen,  von  dem  Beschuldigten  zu  erstattenden
  Verläge;

b)  die  Bezeichnung  der  Kasse,  wohin  die  Geldstrafe  und  die  Verläge  bezahlt,  und
eintretenden  Falls  der  Stelle,  wohin  die  der  Einziehung  unterliegenden  Gegenstände,
  soweit  sie  nicht  schon  in  der  Verwahrung  der  Behörde  sich  befinden,
abgeliefert  werden  sollen.

Strafbescheide  sollen  außerdem  auch  noch  enthalten  die  Angabe

c)  der  nachzuzahlenden  Gefälle;

d)  im  Falle  der  Unausführbarkeit  der  Einziehung  von  Gegenständen,  des  zu  erlegenden
  Werthes  derselben,  und

e)  der  Kasse,  wohin  die  unter  c  und  d  gedachten  Beträge  bezahlt  werden  sollen.

Die  Behörden  können  sich  eines,  dem  einzelnen  Falle  entsprechend  gehörig  auszufüllenden
  Formulars  nach  einem  der  unter  tt#  hier  beigegedruckten  Schemas  bedienen.


&amp;amp;  4.  Die  durch  Strafverfügung  oder  Strafbescheid  auferlegte  Strafe  wird,  wenn
der  Beschuldigte  sich  ausdrücklich  unterwirft  oder  nicht  innnerhalb  der  gesetzlichen  Frist
auf  gerichtliche  Entscheidung  anträgt,  im  Verwaltungswege  vollstreckt,

Macht  sich  jedoch  wegen  Uneinbringlichkeit  einer  in  einem  vollstreckbaren  Strafbescheide
  festgesetzten  Geldstrafe  deren  Umwandlung  in  eine  Freiheitsstrafe  erforderlich,
so  ist  die  Sache  von  der  Verwaltungsbehörde  behufs  Einleitung  des  in  §  463  der
Strafprozeßordnung  vorgeschriebenen  Verfahrens  an  die  Staatsanwaltschaft  abzugeben.

Wenn  eine  Verwaltungsbehörde  nicht  eigene  Haftlocalitäten  besitzt,  ist  nach  §  4
des  Gesetzes  A  vom  28.  Januar  1835  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  56)  wegen
Vollstreckung  der  von  ihr  auferlegten  Haftstrafen  die  für  die  Strafvollstreckung  zuständige
Justizbehörde  des  Bezirks  anzugehen.

*  5.  Wird  nach  Erlaß  der  Strafverfügung  oder  des  Strafbescheids  innerhalb  der
gesetzlichen  Frist  auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen,  so  hat  die  Verwaltungsbehörde,
dafern  sie  nach  der  dem  Antrage  gegebenen  Begründung  sich  nicht  veranlaßt  findet,  die
        <pb n="375" />
        —  353  —

Strafverfügung  oder  den  Strafbescheid  zurückzunehmen,  die  Sache  alsbald  an  die
Staatsanwaltschaft  abzugeben.

Rücksichtlich  des  vorläufig  festgenommenen  Beschuldigten  ist  auch  in  diesem  Falle
Dasjenige  zu  beachten,  was  in  82  für  die  Behandlung  vorläufig  Festgenommener  vor—
geschrieben  ist.

6.  Die  Verwaltungsbehörde  hat  jede  innerhalb  der  für  den  Antrag  auf  gerichtliche
  Entscheidung  nachgelassenen  Frist  erfolgende  Aeußerung  des  Beschuldigten,  durch
welche  er  zu  erkennen  giebt,  daß  er  sich  bei  der  Strafverfügung  oder  dem  Strafbescheide
nicht  beruhigen  wolle,  als  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  zu  behandeln  und  in
dessen  Folge  die  Sache  an  die  Staatsanwaltschaft  abzugeben.

Die  Abgabe  hat  auch  dann  zu  erfolgen,  wenn  der  Beschuldigte,  welcher  der  Strafverfügung
  oder  dem  Strafbescheide  ausdrücklich  sich  unterworfen  hat,  diese  Erklärung
innerhalb  der  für  den  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  nachgelassenen  Frist  zurücknimmt.
  Das  bereits  eingeleitete  Vollstreckungsverfahren  ist  in  diesem  Falle  einzustellen.


&amp;amp;##  7J.  Beschließt  die  Staatsanwaltschaft  in  einer  nach  §  2  an  sie  abgegebenen  Sache,
die  öffentliche  Klage  nicht  zu  erheben,  so  hat  sie  die  Verwaltungsbehörde  hiervon  zu  benachrichtigen.
  Letztere  kann  eine  dienstliche  Anweisung  des  betreffenden  Staats=  oder
Amtsanwalts  bei  dem  Vorgesetzten  desselben  beantragen.  Die  Entlassung  des  vorläufig
festgenommenen  Beschuldigten  wird  hierdurch  nicht  gehindert.

Auch  in  anderen  Fällen  können  die  Verwaltungsbehörden  den  Erlaß  dienstlicher
Anweisungen  in  Bezug  auf  die  Behandlung  der  von  ihnen  an  die  Amts=  beziehentlich
Staatsanwälte  abgegebenen  Sachen  bei  deren  Vorgesetzten  beantragen.

Wenn  bei  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  über  die  Erhebung  öffentlicher,
  in  die  Staats=  oder  Reichskasse  fließender  Abgaben  und  Gefälle  Verwaltungsbehörden,
  im  Falle  der  Ablehnung  des  Antrags  auf  Strafverfolgung  seiten  der  Staatsanwaltschaft,
  von  dem  ihnen  nach  §  464  der  Strafprozeßordnung  zustehenden  Befugnisse,
die  Anklage  selbst  zu  erheben,  Gebrauch  machen  wollen,  haben  sie  hierzu  zunächst  die
Genehmigung  ihrer  vorgesetzten  Behörde  einzuholen.

§  S.  Wird  von  dem  Beschuldigten,  an  welchen  eine  polizeiliche  Strafverfügung
erlassen  worden  ist,  der  Antrag  auf  gerichtliche  Entscheidung  (Strafprozeßordnung  §  454),
oder  ein  Gesuch  um  Wiedereinsetzung  in  den  vorigen  Stand  gegen  die  Versäumung  der
Einspruchsfrist  (Strafprozeßordnung  §  455)  bei  dem  Amtsgericht  schriftlich  oder  zu
Protocoll  des  Gerichtsschreibers  gestellt,  so  hat  der  Letztere  hiervon  die  Polizeibehörde,
welche  die  Strafverfügung  erlassen  hatte,  ohne  Verzug  zu  benachrichtigen.

69.Ist  gegen  eine  polizeiliche  Strafverfügung  oder  gegen  einen  Strafbescheid
auf  gerichtliche  Entscheidung  angetragen  worden  und  wird  im  gerichtlichen  Verfahren

49
        <pb n="376" />
        —  354  —

auf  eine  geringere,  als  die  von  der  Verwaltungsbehörde  festgesetzte  Strafe  oder  auf
Freisprechung  erkannt,  so  hat  die  Staatsanwaltschaft  hiervon  die  Verwaltungsbehörde
alsbald  nach  der  Verkündung  des  Urtheils  zu  benachrichtigen  und  derselben  zugleich
kürzlich  mitzutheilen,  ob  die  Staatsanwaltschaft  ein  Rechtsmittel  gegen  das  Urtheil
einzulegen  oder  aus  welchem  Grunde  sie  dies  zu  unterlassen  beabsichtige.

*10.  Der  Staatsanwaltschaft  liegt  es  ob,  den  Verwaltungsbehörden  über  den
Ausgang  der  nach  §§  2  und  5  fg.  abgegebenen  Sachen  Mittheilung  zu  machen.

&amp;amp;  11.  Gelangt  an  die  Staatsanwaltschaft  eine  Sache,  in  welcher  eine  Verwaltungsbehörde
  zum  Erlaß  einer  Strafverfügung  oder  eines  Strafbescheids  befugt  sein
würde,  in  anderer  Weise  als  durch  Abgabe  von  Seiten  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde,
  so  hat  sie  dieselbe  zunächst  an  Letztere  zur  Entschließung  abzugeben.

Diese  Vorschrift  findet  nicht  Anwendung,

a)  wenn  gegen  den  Beschuldigten  ein  Haftbefehl  erlassen  ist;

b)  wenn  die  Verbindung  der  Sache  mit  einer  anderen  Strafsache  angemessen  erscheint,
in  welcher  eine  Strafverfügung  oder  ein  Strafbescheid  nicht  erlassen  werden  kann;

F)  wenn  der  Beschuldigte  sich  freiwillig  stellt  oder  in  Folge  einer  vorläufigen  Festnahme
  dem  Gericht  vorgeführt  und  das  Verfahren  nach  §  201,  Absatz  1  der
Strafprozeßordnung  eingeleitet  wird.

Die  Staatsanwaltschaft  hat  jedoch  in  diesen  Fällen  der  zuständigen  Verwaltungsbehörde
  von  der  Anzeige  und  von  ihrer  Entschließung  Kenntniß  zu  geben.  Ist  die
Verwaltungsbehörde  nach  §  467  der  Strafprozeßordnung  berechtigt,  sich  der  Verfolgung
  anzuschließen,  so  ist  ihr  so  rechtzeitig  Kenntniß  zu  geben,  daß  sie  den  Anschluß
noch  vor  der  Aburtheilung  der  Sache  in  erster  Instanz  bewirken  kann.

Abgesehen  von  dem  Falle,  wenn  die  Verwaltungsbehörde  sich  der  Verfolgung  angeschlossen
  hat  (Strafprozeßordnung  §  468),  ist  ihr  auch  in  den  vorerwähnten  Fällen
seiten  der  Staatsanwaltschaft  von  dem  Ausgange  der  Strafsache  Nachricht  zu  geben.

*12.  Was  die  in  §  7  des  Gesetzes  gedachten  Gnadengesuche  (Gesuche  um  Erlaß,

Minderung  oder  Verwandlung  der  durch  Strafverfügung  festgestellten  Strafen,  beziehentlich
  um  Erlaß  der  bei  der  Polizeibehörde  erwachsenen  Kosten)  anlangt,  so  werden

A.  im  Geschäftsbereiche  des  Ministeriums  des  Innern

1.  die  Unterbehörden  ermächtigt,  über  solche  auf  die  von  ihnen  erkannten  Strafen
bezügliche  Gesuche  (mit  Ausnahme  der  Gesuche  um  Niederschlagung  des  Strafverfahrens)
selbst  Entschließung  zu  fassen,  dafern  nicht

aà)  die  Strafe  auf  Grund  allgemeiner,  im  Gesetz=  oder  Verordnungswege  getroffener
Bestimmungen  oder
        <pb n="377" />
        —  355  —

b)  in  Folge  einer  von  der  vorgesetzten  Behörde  erfolgten  Androhung  erkannt  worden
ist,  oder

c)  der  Cognition  der  vorgesetzten  Behörde  (auf  dem  Wege  des  Recurses,  der  Beschwerde
oder  eines  Gnadengesuchs)  bereits  unterlegen  hat,  oder  endlich

dh)  ausdrücklich  auf  Allerhöchste  Gnade  oder  auf  die  obere  Behörde  provocirt  worden  ist;

2.  für  alle  anderen  Fälle  wird  die  Entschließung  den  Kreishauptmannschaften,
beziehentlich  in  den  das  Brandversicherungswesen  betreffenden  Angelegenheiten  der  Brand—
versicherungscommission  überlassen,  soweit  nicht

a)  die  Allerhöchste  Gnade  angerufen,  oder

b)  um  Niederschlagung  des  Strafverfahrens  gebeten,  oder  endlich

c)  auf  das  Ministerium  des  Innern  provocirt  worden  ist  und  die  Mittelbehörde  dem
Gesuche  entweder  überhaupt  oder  doch  in  seinem  ganzen  Umfange  stattzugeben
Bedenken  trägt.

"B.  Im  Geschäftsbereiche  des  Finanz-Ministeriums  wird

1.  die  Zoll=  und  Steuerdirection  ermächtigt,  über  Gesuche  um  Erlaß,  Minderung
oder  Verwandlung  der  Strafen,  welche  wegen  Zuwiderhandlung  gegen  die  in  Sachen
der  indirecten  Abgaben,  einschließlich  des  Spielkartenstempels,  ergangenen  Gesetze  und
Verordnungen,  und  wegen  Chaussee=  und  Brückengeld-Hinterziehungen  durch  Strafverfügung
  oder  Strafbescheid  festgestellt  worden  sind,  selbstständig  Entschließung  zu
fassen,  dafern  nicht

a)  die  festgestellten  Ordnungs-,  Hinterziehungs=  oder  Confiscationsstrafen  im  Einzelnen
  den  Betrag  von  Dreißig  Mark  übersteigen,
b)  die  Straffälle  in  Folge  eines  Erlaßgesuchs  dem  Finanz-Ministerium  bereits  vorgelegen
  haben,
oder
Ze)  ausdrücklich  auf  Allerhöchste  Gnade  oder  auf  die  Entschließung  des  Finanz-Ministeriums
  provocirt  worden  ist.

2.  In  Straffällen,  welche  Vergehungen  gegen  die  straßen-,  brücken-,  strom=  und
schifffahrtspolizeilichen  Vorschriften  betreffen,  werden  die  Unterbehörden  und  Kreishauptmannschaften
  zur  Entschließung  über  Straferlaß-,  Strafminderungs=  oder  Strafverwandlungsgesuche
  mit  denselben  Beschränkungen  und  in  derselben  Weise  ermächtigt,
wie  dies  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen  unter  4A  hinsichtlich  der  zum  Geschäftskreise
  des  Ministeriums  des  Jnnern  gehörigen  Verwaltungsstrafsachen  geschehen  ist.

Bei  Straßen=  und  Brückenpolizeistrafsachen  sind  unter  den  Unterbehörden  in  Städten
mit  Revidirter  Städteordnung  die  betreffenden  Stadträthe  oder  die  etwa  mit  der  Straßenoder
  Brückenpolizei  im  Stadtbezirke  betrauten  Behörden  in  mittleren  und  kleinen  Städten,
sowie  auf  dem  platten  Lande  die  Amtshauptmannschaften  zu  verstehen.
        <pb n="378" />
        —  356  —

3.  In  Angelegenheiten  der  directen  Steuern,  einschließlich  der  Erbschaftssteuer,
sowie  des  Urkunden-  und  Wechselstempels  und  in  den  zur  Zuständigkeit  des  Bergamts
gehörenden  Bergsachen  sind  die  Gnadengesuche  in  allen  Fällen  dem  Finanz-Ministerium
zur  Entschließung  anzuzeigen.

C.  Im  Geschäftsbereiche  des  Ministeriums  des  Cultus  und  öffentlichen
Unterrichts  sind  die  Gnadengesuche  dem  Ministerium  oder  dem  evangelisch-lutherischen
Landesconsistorium,  je  nachdem  die  Angelegenheit  zum  Geschäftskreise  des  Ministeriums
oder  des  Landesconsistoriums  gehört,  zur  Entschließung  anzuzeigen.

In  Betreff  der  Gnadengesuche  in  Schulstrafsachen  bewendet  es  jedoch  auch  ferner
bei  der  Verordnung,  die  Entschließung  über  Gnadengesuche  in  Schulstrafsachen  betreffend,
vom  12.  Februar  1876  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  192).

D.  Im  Geschäftsbereiche  des  Kriegs-Ministeriums  sind  die  Gnadengesuche
ohne  Ausnahme  dem  Kriegs-Ministerium  anzuzeigen,  welches  darauf  in  allen  Fällen
selbst  weitere  Entschließung  faßt.

*13.  Mit  dem  Inkrafttreten  des  in  der  Ueberschrift  dieser  Verordnung  genannten
Gesetzes  tritt  die  gegenwärtige  Verordnung  an  die  Stelle  der  Ausführungsverordnung
vom  22.  September  1874.

Dresden,  am  15.  September  1879.
Die  Minifterien  des  Kriegs,  des  Innern,  des  Cultus  und
öffentlichen  Unterrichts,  der  Justiz  und  der  Finanzen.

Dr.  v.  Gerber.  Dr.  v.  Abeken.  Frhr.  v.  Könneritz.

Für  den  Kriegsminister:  Für  den  Minister  des  Innern:
Mann.  Körner.

Gebhardt.
        <pb n="379" />
        A.

Formular  zu  einer  Strafverfügung,
durch  welche  eine  Geldstrafe  auferlegt  wird.

Laacaat  .  .  .  .  ...  (Angabe  der  eingegangenen  Anzeige
oder  der  sonstigen  Beweismittel)
ist...................................  (Name  des  Beschuldigten)
beschuldigt  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ........  .  .  .  .  .  .  .  ..Æ  (Angabe  der  Uebertretung,
sowie  der  Zeit  und  des  Orts  der  Verübung).

Auf  Grund  von  .  .  .  ..  (Angabe  der  Vorschrift,  auf  welche  sich  die  Strafe

gründet)  wird  daher  gegen

(Name  des  Beschuldigten)
hierdurch  eine  Geldstrafe  von  ..  .  ..  (Angabe  der  Strafe,  nach  Befinden  auch  Hin—
zufügung  der  Worte:  „und  Bezahlung  der  erwachsenen  Verläge“)  mit  der  Maßgabe
festgesetzt,  daß  im  Falle  der  Uneinbringlichkeit  der  Geldstrafe  an  deren  Stelle  Haft  in

der  Dauer  von  .  .  .  .  Tagen  zu  treten  hat.“)
Sollte  ..  .  .  .  ..  .  (Name  des  Beschuldigten)  durch  gegenwärtige  Strafverfügung
sich  beschwert  finden  und  ihr  sich  nicht  unterwerfen  wollen,  so  kaun  (derselbe  —

dieselbe)  binnen  einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung  dieser  Verfügung  bei  der
unterzeichneten  Stelle  oder  auch  bei  dem  zuständigen  Amtsgerichte  schriftlich  oder  münd—
lich  auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen,  indem  außerdem  die  Strafverfügung  Rechts—
kraft  erlangen  und  vollstreckt  werden  wird.

Wen  (Name  des  Beschuldigten)  dagegen  der  Verfügung  sich  unterwirft,
  so  hat  ..  .  .  ..  (derselbe  —  dieselbe)  nachstehenden  Schuldbetrag  längstens

den

an  die  unterzeichnete  Stelle  zu  berichtigen,  im  Unterlassungsfalle  aber  sich  zu  gewärtigen,
daß  solcher  executivisch  eingebracht  und  im  Falle  der  Uneinbringlichkeit  der  Geldstrafe
die  an  deren  Stelle  tretende  Haft  vollzogen  werden  wird.

 

*)  Bei  den  von  den  Gemeindevorständen  und  Gutsvorstehern  zu  gebrauchenden  Formularen  hat  die  auf  die
Umwandlung  einer  uneinbringlichen  Geldstrafe  bezügliche  Stelle  in  Wegfall  zu  kommen.
        <pb n="380" />
        —  358  —

.......  (Erstreckt  sich  die  Strafverfügung  gleichzeitig  auf  die  Einziehung  von
Gegenständen,  so  ist  dies  hier  beizufügen)  .  .  .  .  .  .  .  .  .  (Bezeichnung  der  abgenommenen
Gegenstände)  sind  einzuziehen  und  ...  (hier  sind  die  einzuziehenden,
  aber  noch  nicht  abgenommenen  Gegenstände  einzuschalten)  sind  bis  zu  dem  vorgedachten
  Termin  bei  Vermeidung  amtlicher  Wegnahme  an  die  unterzeichnete  Stelle
abzuliefern.

(Unterschrift.)

Im  Falle  der  Unterwerfung  ist  zu  bezahlen:
.....  4  Strafe,

.....  (Angabe  des  Verlags),
.....  Æ..»k.(Botenlohn2c).
        <pb n="381" />
        —  359  —

B.

Formular  zu  einer  Strafverfügung,
durch  welche  eine  Haftstrafe  auferlegt  wird.

Lauuüuüti  ...  (Angabe  der  eingegangenen  Anzeige
oder  der  sonstigen  Beweismittel)
ist«.................................  (Name  des  Beschuldigten)
beschultte  .  .  .  ...  (Angabe  der  Uebertretung,
sowie  der  Zeit  und  des  Orts  der  Verübung).

Auf  Grund  von  .  .  .  .  .  .  (Angabe  der  Vorschrift,  auf  welche  sich  die  Strafe

gründet)  wird  daher  gegen

(Name  des  Beschuldigten)
hierdurch  eine  Haftstrafe  von  .  .  ..  Tagen  (nach  Befinden  sind  die  Worte:  „und  Be—
zahlung  der  erwachsenen  Verläge“  hinzuzufügen)  festgesetzt.

Sollte  .  .  .  ..  .  (Name  des  Beschuldigten)  durch  gegenwärtige  Strafverfügung
sich  beschwert  finden  und  ihr  sich  nicht  unterwerfen  wollen,  so  kann  ..  ...  (derselbe  —
dieselbe)  binnen  einer  Woche,  nach  der  Bekanntmachung  dieser  Verfügung,  bei  der
unterzeichneten  Stelle,  oder  auch  bei  dem  zuständigen  Amtsgerichte  schriftlich  oder
mündlich  auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen,  indem  außerdem  die  Strafverfügung
Rechtskraft  erlangen  und  vollstreckt  werden  wird.

Wen  (Name  des  Beschuldigten)  dagegen  der  Verfügung  sich  unterwirft,
so  hat  (derselbe  —  dieselbe)  behufs  des  Antritts  der  Strafe  oder  weiteren
Bescheidung

den
bei  der  unterzeichneten  Stelle  sich  zu  melden,  widrigenfalls  bei

(seinem  —  ihrem)  Ausbleiben  zur  Strafverbüßung  abgeholt  werden  wird.
(Wegen  der  einzuziehenden  Gegenstände  ist  hier  die  Strafverfügung  in  der  am
Schlusse  des  Formulars  A  angegeben  Weise  zu  vervollständigen.)

(Unterschrift.)

 

1879.  50
        <pb n="382" />
        —  360  —

C.
Formular  zu  einem  Strafbescheide.

Lauti  .  .  .  .  .  ..  (Angabe  der  eingegangenen  Anzeige
oder  der  sonstigen  Beweismittel)
ist...................................  (Name  des  Beschuldigten)
beschulitt  .  .  ..  (Angabe  der  Uebertretung,
sowie  der  Zeit  und  des  Orts  der  Verübung).

Auf  Grund  von  .  .  ..  .  (Angabe  der  Vorschrift,  auf  welche  sich  die  Strafe  gründet)

wird  daher  gegen

(Name  des  Beschuldigten)
hierdurch  eine  Geldstrafe  von  .  .  .  .  .  (Angabe  der  Strafe,  nach  Befinden  auch  Hinzu—
fügung  der  Worte:  „Nachzahlung  der  hinterzogenen  Gefälle  von  ..  ..  .  .  .  ...
Bezahlung  der  erwachsenen  Verläge,  sowie  an  Stelle  der  nicht  mehr  ausführbaren  Ein—
ziehung  der  ꝛc.  Gegenstände,  Erlegung  des  Werthes  derselben  an  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  5
festgesetzt.

Solle  (Name  des  Beschuldigten)  durch  gegenwärtigen  Strafbescheid
sich  beschwert  finden  und  ihm  sich  nicht  unterwerfen  wollen,  so  klan  ..  (derselbe
  —  dieselbe)  binnen  einer  Woche  nach  der  Bekanntmachung  dieses  Bescheids  bei
der  unterzeichneten  Stelle,  oder  auch  bei  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  (Bezeichnung  der
etwaigen  anderen  Behörde,  welche  den  Bescheid  bekannt  gemacht  hat)  schriftlich  oder
mündlich  auf  gerichtliche  Entscheidung  antragen,  indem  außerdem  der  Bescheid  Rechtskraft
  erlangen  und  vollstreckt  werden  wird.

Wenn  ..  (Name  des  Beschuldigten)  dagegen  dem  Bescheide  sich  unterwirft,  so
hat  (derselbe  —  dieselbe)  nachstehenden  Schuldbetrag  längstens
den

an  die  unterzeichnete  Stelle  zu  berichtigen,  im  Unterlassungsfalle  aber  sich  zu  gewärtigen,
  daß  solcher  executivisch  eingebracht,  und  im  Falle  der  Uneinbringlichkeit  der
Geldstrafe  wegen  deren  Verwandlung  in  Freiheitsstrafe  gerichtliche  Entscheidung  herbeigeführt
  werden  wird.“)

 

*)  In  solchen  Fällen,  wo  die  Umwandlung  einer  uneinbringlichen  Geldstrafe  in  Freiheitsstrafe  gesetzlich
ausdrücklich  ausgeschlossen  ist,  hat  die  auf  diese  Umwandlung  bezügliche  Stelle  in  Wegfall  zu  kommen.
        <pb n="383" />
        —  361  —

(Wegen  etwa  einzuziehender  Gegenstände  ist  hier  der  Bescheid  in  der  am  Schlusse
des  Formulars  A  angegebenen  Weise  zu  vervollständigen.)

(Unterschrift.)

Im  Falle  der  Unterwerfung  ist  zu  bezahlen:

.....  Strafe,
(Angabe  des  Verlags),
.....  eM.--z.(Botenlohn2c.)
        <pb n="384" />
        —  362  —

&amp;amp;  94.  Bekanntmachung,
die  Bestellung  eines  anderweiten  Wahlcommissars  für  den  24.  städtischen  Wahlkreis
  betreffend;
vom  23.  September  1879.
Nachdem  der  durch  die  Verordnung,  die  Bestellung  von  Commissaren  für  die  Landtags-Ergänzungswahlen
  zur  II.  Kammer  betreffend,  vom  15.  August  laufenden  Jahres,
als  Wahlcommissar  für  den  24.  städtischen  Wahlkreis  ernannte  Bürgermeister  Pilz  zu
Oelsnitz  seines  bevorstehenden  Domicilwechsels  halber  auf  sein  Ansuchen  von  dieser

Function  wieder  enthoben  worden  ist  und  in  dem  gedachten  Wahlkreise  sich  dermalen
eine  Nachwahl  nöthig  macht,  ist  an  des  Genannten  Stelle

der  Amtshauptmann  Freiherr  von  Kalitsch  zu  Oelsnitz
zum  Wahlcommissar  bestellt  worden.
Dresden,  am  23.  September  1879.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Körner.
Paulig.

 

.&amp;amp;  95.  Verordnung,

die  Competenz  in  Wege=  und  Brückenpolizeistrafsachen  betreffend;
vom  26.  September  1879.

Behufs  der  Vereinfachung  der  Competenzverhältnisse  in  Straßen-  und  Brückenpolizei—
strafsachen  haben  die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  beschlossen  und  ver—
ordnen,  wie  folgt:

1.  Vom  1.  October  dieses  Jahres  an  werden  §  3,  Absatz  2  und  §  4  der  Verordnung
  vom  9.  Juli  1872,  den  Verkehr  auf  den  öffentlichen  Wegen  betreffend  (Gesetzund
  Verordnungsblatt,  Seite  347),  aufgehoben.  An  deren  Stelle  treten  von  demselben
Zeitpunkte  an  folgende  Bestimmungen:

2.  Verweigert  der  Contravenient  die  sofortige  Bezahlung  oder  greift  die  vorerwähnte
  Ausnahme  Platz,  so  ist  die  Sache  zur  weiteren  Fortstellung,  soweit  es  sich  um
fiscalische  Straßenstrecken  innerhalb  einer  Stadt  mit  Revidirter  Städteordnung  handelt,
        <pb n="385" />
        —  363  —

bei  dem  betreffenden  Stadtrathe,  beziehentlich  der  etwa  sonst  mit  Handhabung  der
Straßenpolizei  im  Stadtbezirke  betrauten  Polizeibehörde,  in  allen  übrigen  Fällen  da—
gegen  bei  der  betreffenden  Amtshauptmannschaft  zur  Anzeige  zu  bringen.

3.  Den  Bürgermeistern  der  mittleren  und  kleinen  Städte,  sowie  den  Gemeindevor—
ständen  und  Gutsvorstehern  bleibt  zwar  nachgelassen,  bezüglich  der  innerhalb  ihres
Verwaltungsbezirks  gelegenen  fiscalischen  Straßenstrecken  solche  zur  Sicherung  des  freien
Verkehrs  erforderlichen  Maßregeln  zu  treffen,  welche  keinen  Aufschub  dulden,  sie  haben
aber  solchenfalls  gleichzeitig  der  betreffenden  Amtshauptmannschaft  Anzeige  über  die  ge—
troffene  Maßregel  zu  erstatten.

Dresden,  am  26.  September  1879.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
Für  den  Minister:

Schmaltz.  Frhr.  v.  Könneritz.

Müller  J.

 

&amp;amp;  96.  Verordnung,

den  Beginn  der  Wirksamkeit  des  Gesetzes  vom  28.  Februar  1878  wegen
der  Studirenden  auf  der  Universität  Leipzig  betreffend;

vom  26.  September  1879.
Mie  Allerhöchster  Genehmigung  wird  hiermit  bestimmt,  daß  das  Gesetz  vom

28.  Februar  1878,  die  Studirenden  auf  der  Universität  Leipzig  betreffend  (Gesetzund

  Verordnungsblatt,  Seite  19  fg.),  am  1.  October  dieses  Jahres  in  Kraft  zu
treten  hat.

Dresden,  den  26.  September  1879.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  v.  Gerber.

Hausmann.

 

Letzte  Absendung:  am  30.  September  1879.
1879.  51
        <pb n="386" />
        <pb n="387" />
        —  365  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
15.  Stück  vom  Jahre  1879.

 

 

 

Inhalt:  97.  Ausführungsverordnung  zu  §8§  4  fg.  des  Gesetzes,  einige  mit  der  Civilprozeßordnung
zusammenhängende  Bestimmungen  betr.  S.  365.  —  98.  Verordnung,  den  Vorbereitungsdienst  zu
Erlangung  der  Fähigkeit  zum  Richteramte  betr.  S.  370.  —  X  99.  Verordnung,  die  Abhaltung  von
Sühneversuchen  mit  Studirenden  der  Universität  zu  Leipzig  und  des  K.  Polytechnikums  zu  Dresden
betr.  S.  371.  —  &amp;amp;  100.  Verordnung,  die  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  betr.  S.  372.  —
An  101.  Verordnung,  die  in  den  Gefangenanstalten  zu  Dresden  und  Chemnitz  zu  verbüßenden  Gefängnißstrafen
  betr.  S.  373.  —  102.  Verordnung,  die  Mittheilung  von  Akten  und  Urkunden  betr.  S.  374.
—  103.  Verordnung,  die  Schöffen  und  Geschworenen  betr.  S.  375.  —  &amp;amp;  104.  Bekanntmachung,
die  Rangverhältnisse  der  Richter  und  Staatsanwälte  betr.  S.  379.  —  105.  Bekanntmachung,  die
Function  des  Landesthierarztes  betr.  S.  380.  —  106.  Bekanntmachung,  die  Bestellung  eines  Wahlcommissars
  für  die  Ergänzungswahl  im  22.  städtischen  Wahlkreise  betr.  S.  381.  —  &amp;amp;  107.  Verordnung,
die  Verladung  und  Beförderung  von  lebenden  Thieren  auf  Eisenbahnen  betr.  S.  381.

97.  Verordnung

zur  Ausführung  der  §§  4  und  folgende  des  Gesetzes  vom  4.  März  1879,  einige
mit  der  Civilprozeßordnung  zusammenhängende  Bestimmungen  enthaltend;

vom  16.  September  1879.

 

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zur  Ausführung  der  Vorschriften  in  §§  4  und
folgende  des  Gesetzes,  einige  mit  der  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877  zusammenhängende
  Bestimmungen  enthaltend,  vom  4.  März  1879  verordnet  was  folgt:

§  1.  Betrifft  der  auf  Pfändung  einer  Forderung  gerichtete  Beschluß  des  Vollstreckungsgerichts
  (§  730  der  Civilprozeßordnung)  eine  im  Grund=  und  Hypothekenbuche
eingetragene  Forderung,  so  ist  außer  den  zum  Zweck  der  Zustellung  an  den  Schuldner
und  den  Drittschuldner,  sowie  für  den  Gläubiger  erforderlichen  Ausfertigungen  des
Pfändungsbeschlusses  noch  eine  weitere  Ausfertigung  desselben  herzustellen.

Zu  der  weiteren  Ausfertigung  ist  sofort  bei  der  Zustellung  an  den  Drittschuldner,
sofern  die  Zustellung  nicht  in  der  §  179  der  Civilprozeßordnung  angegebenen  Weise
herbeigeführt  wird,  vom  Gerichtsvollzieher  eine  beglaubigte  Abschrift  der  Zustellungsurkunde
  zu  bringen.  Der  Gerichtsvollzieher  hat  dieses  Schriftstück  ohne  Verzug  dem
Gerichtsschreiber  des  Vollstreckungsgerichts  zu  übergeben.

1879.  52
        <pb n="388" />
        —  366  —

Ist  die  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  an  den  Drittschuldner  durch  die  Post
auf  unmittelbares  Ersuchen  des  Gerichtsschreibers  (8  179  der  Civilprozeßordnung)
erfolgt,  so  hat  dieser  sofort  nach  Eingang  der  Zustellungsurkunde  des  Postboten  (Civilprozeßordnung,
  §  179  verb.  mit  §  178,  Abs.  2,  3)  eine  beglaubigte  Abschrift  derselben
auf  die  weitere  Ausfertigung  des  Beschlusses  oder  auf  einen  besonderen,  mit  dieser  zu
verbindenden  Bogen  zu  bringen.

Die  mit  beglaubigter  Abschrift  der  Zustellungsurkunde  versehene  weitere  Ausfertigung
  hat  das  Vollstreckungsgericht,  ohne  daß  es  eines  darauf  gerichteten  Antrags
bedarf,  ohne  Verzug  an  die  Grund=  und  Hypothekenbehörde,  in  deren  Grund=  und
Hypothekenbuch  die  gepfändete  Forderung  eingetragen  ist,  mit  dem  Ersuchen  um  Eintragung
  der  Pfändung  im  Grund=  und  Hypothekenbuch  abzugeben.

&amp;amp;  2.  Der  Eintrag  der  Pfändung  im  Grund=  und  Hypothekenbuch  findet  auch
unerwartet  bezüglichen  Ersuchens  des  Vollstreckungsgerichts  auf  Antrag  des  Gläubigers
statt,  wenn  derselbe  die  erfolgte  Zustellung  des  Pfändungsbeschlusses  an  den  Drittschuldner
  unmittelbar  bei  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  nachweist.

Auf  Grund  des  dem  Drittschuldner  noch  nicht  zugestellten  Pfändungsbeschlusses
kann  der  Gläubiger  bei  dem  zuständigen  Gericht  (§  799  der  Civilprozeßordnung)  die
Anordnung  des  Arrestes  beantragen.

3.  Die  Eintragung  der  an  Zahlungsstatt  erfolgten  Ueberweisung  einer  gepfändeten
  hypothekarischen  Forderung  im  Grund=  und  Hypothekenbuch  erfolgt  auf  Antrag
des  Gläubigers.  Die  Beschlußfassung  über  den  Antrag  steht  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde
  zu,  in  deren  Grund=  und  Hypothekenbuch  die  gepfändete  Forderung
eingetragen  ist.

Zur  Begründung  des  Antrags  ist  eine  Ausfertigung  des  Ueberweisungsbeschlusses
des  Vollstreckungsgerichts  und  die  vollstreckbare  Ausfertigung  beizubringen,  auf  Grund
deren  die  Pfändung  verfügt  worden  ist.  Beide  Schriftstücke  sind  in  der  Urschrift  oder
in  beglaubigter  Abschrift  zu  den  Grund=  und  Hypothekenakten  zu  bringen.

#  4.  So  lange  die  nach  §  1,  Abs.  4  von  Amtswegen  zu  bewirkende  Mittheilung
des  Pfändungsbeschlusses  an  die  Grund=  und  Hypothekenbehörde  nicht  erfolgt  ist,  kann
der  Gläubiger,  wenn  von  seiner  Seite  der  Antrag  vorliegt,  ihm  die  gepfändete  Forderung
  an  Zahlungsstatt  zu  überweisen,  auch  den  Antrag,  diese  Ueberweisung  im
Grund=  und  Hypothekenbuch  zu  verlautbaren,  bei  dem  Gerichtsschreiber  des  Vollstreckungsgerichts
  anbringen.

Ist  von  dem  Vollstreckungsgerichte  die  Pfändung  und  die  Ueberweisung  an  Zahlungsstatt
  beschlossen  worden,  so  ist  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde  außer  den  in  §  1,
Abs.  4  bezeichneten  Schriftstücken  auch  eine  Ausfertigung  des  Ueberweisungsbeschlusses,
        <pb n="389" />
        —  367  —

sofern  dieser  nicht  schon  in  der  Ausfertigung  des  Pfändungsbeschlusses  mit  enthalten  ist,
ingleichen  eine  beglaubigte  Abschrift  des  Antrags  auf  Eintragung  der  Ueberweisung
im  Grund-  und  Hypothekenbuch  und  eine  beglaubigte  Abschrift  der  vollstreckbaren
Ausfertigung  mitzutheilen,  auf  Grund  deren  die  Pfändung  beschlossen  worden  ist.

Der  Gerichtsschreiber  kann  die  nur  durch  den  Antrag  auf  Eintragung  der  Ueber—
weisung  bedingte  Anfertigung  von  Schriftstücken  von  vorgängiger  Zahlung  eines  die
Gebühr  deckenden  Vorschusses  abhängig  machen.  Unterbleibt  die  Zahlung  des  Vor—
schusses  oder  kann  aus  einem  anderen  Grunde  die  Herstellung  der  Abschriften  nicht
sofort  erfolgen,  so  hat  der  Gerichtsschreiber  dem  Gläubiger  zu  überlassen,  die  Eintragung
der  Ueberweisung  im  Grund-  und  Hypothekenbuch  bei  der  Grund-  und  Hypotheken—
behörde  unmittelbar  zu  beantragen.

85.  Ist  das  Vollstreckungsgericht  zugleich  die  Grund=  und  Hypothekenbehörde,
so  sind  die  in  §  1,  Abs.  4  und  in  §  4,  Abs.  2  bezeichneten  Schriftstücke  zu  der  die
Hypothekensachen  betreffenden  Registrande  abzugeben.

6.  Ist  die  Forderung,  auf  welche  sich  der  Pfändungsbeschluß  bezieht,  in  den
Grund=  und  Hypothekenbüchern  mehrerer  Grund=  und  Hypothekenbehörden  eingetragen,

so  ist  in  Ansehung  einer  jeden  dieser  Behörden  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  in
§§  1  is  5  zu  verfahren.

§#  7.  Die  Eintragung  der  Ueberweisung  erfolgt  auch  dann,  wenn  sie  gleichzeitig
mit  der  Eintragung  der  Pfändung  bewirkt  werden  kann,  unter  besonderer  Nummer
176  der  Verordnung,  das  Verfahren  in  nichtstreitigen  Rechtssachen  betreffend,  vom
9.  Januar  1865).

Die  nach  §§  6  und  7  des  Gesetzes  vom  4.  März  1879  in  Ansehung  des  Schuldtitels

  erforderliche  Verlautbarung  ist  mit  dem  Ueberweisungseintrag  unter  derselben
Nummer  zu  bewirken.

6#.  Ueber  den  Antrag  auf  Löschung  der  in  Gemäßheit  der  Vorschriften  in
88  6  und  7  des  Gesetzes  vom  4.  März  1879  im  Ueberweisungseintrag  rücksichtlich  des
Schuldtitels  erfolgten  Verlautbarung  steht  die  Beschlußfassung  der  Grund=  und  Hypothekenbehörde
  zu.

Die  Löschung  dieser  Verlautbarung  wird,  unter  gleichzeitiger  Unterstreichung  des
den  Schuldtitel  betreffenden  Theils  des  Ueberweisungseintrags  mit  rother  Tinte,  durch
einen  besonderen  auf  den  Schuldtitel  bezüglichen  Eintrag  bewirkt.

Die  nach  §  179  der  erwähnten  Verordnung  vom  9.  Januar  1865  in  die  Anmerkungsspalte
  des  Ueberweisungseintrags  gehörige  Verweisung  auf  den  Löschungseintrag
  geschieht  zur  Seite  der  den  Schuldtitel  betreffenden  Verlautbarung  durch  das
Wort  „endgültig.“

52“
        <pb n="390" />
        —  368  —

&amp;amp;  9.  Im  Falle  des  §  11  des  Gesetzes  vom  4.  März  1879  kommen  die  Vorschriften
  in  §  7,  Abs.  2  und  §  8  dieser  Verordnung  entsprechend  zur  Anwendung.

10.  Die  auf  Grund  eines  Arrestbefehls  erfolgende  Pfändung  eines  Grundstücks
  oder  einer  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  eingetragene  Forderung  ist  in  den
nämlichen  Formen  einzutragen,  wie  die  Pfändung,  welche  im  Zwangsvollstreckungsverfahren
  stattfindet.

11.  Die  auf  Grund  der  Bestimmung  in  §  744  der  Civilprozeßordnung  erfolgte
  Benachrichtigung  von  der  bevorstehenden  Pfändung  einer  hypothekarischen

Forderung  ist  auf  Antrag  des  Gläubigers  im  Grund=  und  Hypothekenbuche  einzutragen.


-  812DieinderAnlageunterOaufgestelltenBeispielefindbeivorkommenden
—  Einträgen  zum  Muster  zu  nehmen.

Dresden,  am  16.  September  1879.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Abeken.

Rosenberg.
        <pb n="391" />
        —  369  —

□

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Nr.  Datum.  Die  unter  Nr.  eingetragene  Forderung  Ueberwiesen
zu  Nr.  ist  für  N.  N.  wegen  eines  Anspruchs  von  .  Mark  s.  Nr.  .
gepfändet,
vermöge  Beschlusses  des  Amtsgerichts  zu  A.
vom
Nr.  Datum.  Die  unter  Nr.  eingetragene,  nach  9r.
zu  Nr.  gepfändete  Forderung  ist  dem  N.  N.  an  Zahlungsstatt
  überwiesen,
vermöge  Beschlusses  des  Amtsgerichts  zu  A.
vom
Nr.  Datum.  Die  unter  Nr.  eingetragene,  nach  hr.
zu  Nr.  verpfändete  Forderung  ist  dem  N.  N.  an  Zahlungsstatt
  überwiesen,
vermöge  Beschlusses  des  Amtsgerichts  zu  A.
vom  Endgültig
Die  Ueberweisung  beruht  auf  einem  vorläufig  s.  Nr.
vollstreckkbaren  Schuldtitel.
Nr.  Datum.  Die  bei  Nr.  in  Ansehung  des  Schuldzu
  Nr.  titels  bewirkte  Verlautbarung  wird  in  Wegfall
gestellt,  auf  Antrag  und  Beschluß  vom.
Nr.  Datum.  In  Betreff  der  unter  Nr.  eingetragenen
zu  Nr.  Forderung  ist  Benachrichtigung  von  der  bevor- 



stehenden  Pfändung  erfolgt,  lt.  Anzeige  vom
        <pb n="392" />
        —  370  —

M  98.  Verordnung,

den  Vorbereitungsdienst  zu  Erlangung  der  Fähigkeit  zum  Richteramte
betreffend;

vom  17.  September  1879.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  in  Betreff  des  Vorbereitungsdienstes  zu  Er—
langung  der  Fähigkeit  zum  Richteramte  verordnet  was  folgt:

1.  Die  erste  von  den  in  §  2,  Abs.  1  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vorgeschriebenen
  beiden  Prüfungen  ist  vor  der  juristischen  Prüfungscommission  bei  der  Universität
Leipzig,  die  zweite  von  diesen  Prüfungen  bei  der  Commission  für  die  juristische  Staatsprüfung
  abzulegen.

§  2.  Die  Zulassung  zu  dem  Vorbereitungsdienste  kann  versagt  werden,  wenn  seit
der  ersten  Prüfung  mehr  als  drei  Jahre  verstrichen  sind  und  der  Gesuchsteller  nicht
nachweist,  daß  er  die  Zwischenzeit  zu  weiterer  Ausbildung  in  der  Rechtswissenschaft
verwendet  habe.

sü  3.  Der  Vorbereitungsdienst,  welcher  zwischen  den  in  §  1  gedachten  beiden
Prüfungen  zu  leisten  ist,  dauert  vier  Jahre.

#  4.  Von  dem  Zeitraume  des  Vorbereitungsdienstes  sind  zwei  Jahre  in  unnnterbrochener
  Folge  im  Dienste  bei  den  Gerichten  zu  verwenden.  Von  der  übrigen  Zeit
kann  ein  Theil  bei  den  Verwaltungsbehörden  verwendet  werden.  Wegen  Zulassung  zu
der  Beschäftigung  bei  der  Staatsanwaltschaft  bleibt  im  einzelnen  Falle  die  Entschließung
  des  Justiz-Ministeriums  vorbehalten.

65.  Wer  den  Vorbereitungsdienst  bei  einem  Rechtsanwalte  oder  bei  einer  Verwaltungsbehörde
  beginnen  will,  hat,  daß  und  wann  Solches  geschehen  solle,  dem  Justiz-Ministerium
  anzuzeigen,  auch  durch  ein  Zeugniß  des  Rechtsanwaltes  oder  der  Verwaltungsbehörde
  zu  belegen,  daß  der  Dienstantritt  stattfinden  kann.

Das  Justiz-Ministerium  veranlaßt  hierauf  die  Verpflichtung.

Die  Zeit  vor  der  Verpflichtung  wird  als  Vorbereitungsdienstzeit  nicht  gerechnet.

66.  Die  Zulassung  zu  dem  Vorbereitungsdienste  bei  den  Gerichten  wird  auf
Ansuchen  von  dem  Justiz-Ministerium  gewährt.  Dasselbe  bestimmt  das  Gericht,  bei
welchem  die  Zulassung  erfolgt.  Es  kann  die  in  diesem  Vorbereitungsdienste  Befindlichen
  im  Laufe  des  Dienstes  an  ein  anderes  Gericht  weisen.

&amp;amp;  7.  Bei  Antritt  des  Vorbereitungsdienstes  ist  der  Antretende  nach  Maßgabe  der
Bestimmungen  in  §  2  unter  c  und  §  4  der  Verordnung,  die  Verpflichtung  der  Staatsdiener
  und  anderer,  in  öffentlicher  Function  stehender  Personen  betreffend,  vom
        <pb n="393" />
        —  371  —

20.  Februar  1879,  jedoch  unter  Hinweglassung  der  Bezeichnung  der  Behörde  in  dem
Eidesvorhalte  §  2,  zu  verpflichten.

Die  Verpflichtung  erfolgt  bei  dem  Amtsgerichte,  in  dessen  Bezirke  der  zu  Verpflichtende
  den  Vorbereitungsdienst  antritt.

&amp;amp;  .  Jede  Veränderung  in  dem  Vorbereitungsdienste  ist,  soweit  sie  nicht  auf  Anordnung
  des  Justiz-Ministeriums  erfolgt,  von  dem  Candidaten  dem  Justiz-Ministerium
anzuzeigen.

Von  dem  Rechtsanwalte  oder  von  dem  Gericht,  bei  welchem  der  Candidat  bis  zum
Eintritt  der  Veränderung  beschäftigt  gewesen,  ist  zu  diesem  Zeitpunkt  über  dessen  Befähigung
  und  Leistungen,  sowie  über  sein  dienstliches  und  außerdienstliches  Verhalten
Bericht  an  das  Justiz-Ministerium  zu  erstatten.

Ist  während  des  Zeitraumes  eines  Jahres  eine  Veränderung  im  Dienste  nicht  eingetreten,
  so  hat  nach  Ablauf  des  Jahres  eine  gleiche  Berichtserstattung  zu  erfolgen.

6  9.  Der  zum  Vorbereitungsdienste  Zugelassene  führt  während  der  Dauer  desselben
  das  Dienstprädicat  „Referendar,“  gleichviel  ob  der  Vorbereitungsdienst  bei  einer
Behörde  oder  bei  einem  Rechtsanwalte  begonnen  wird.

Den  im  Vorbereitungsdienste  bei  Behörden  stehenden  Referendaren  steht  das  Befugniß
  zu  Aufnahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigung  von  Abschriften  zu.

*  10.  Dem  Justiz-Ministerium  bleibt  vorbehalten,  von  einzelnen  Bestimmungen
dieser  Verordnung  ausnahmsweise  zu  entbinden.

Dresden,  am  17.  September  1879.
Ministerium  der  Justiz.

Dr.  v.  Abeken.
Rosenberg.

 

99.  Verordnung,

die  Abhaltung  von  Sühneversuchen  mit  Studirenden  der  Universität  zu  Leipzig  und
des  Königlichen  Polytechnikums  zu  Dresden  betreffend;
vom  18.  September  1879.
Auf  Grund  von  §  21  der  Verordnung,  die  Bestellung  von  Friedensrichtern  betreffend,

vom  16.  Mai  1879,  wird  im  Einverständnisse  mit  dem  Ministerium  des  Cultus  und
öffentlichen  Unterrichts  mit  Allerhöchster  Genehmigung  hiermit  verordnet:
        <pb n="394" />
        —  372  —

Der  nach  §  420  der  Strafprozeßordnung  erforderliche  Sühneversuch  erfolgt,

wenn  der  Beschuldigte  ein  Studirender  der  Universität  zu  Leipzig  ist,
durch  den  Universitätsrichter,  in  dessen  Behinderung  durch  den  Universitätssecretär,

wenn  der  Beschuldigte  ein  Studirender  des  Polytechnikums  zu  Dresden  ist,
durch  den  Dirertor,  in  dessen  Behinderung  durch  den  Seeretär  der  Direction.

Die  Bestimmungen  in  §§  10,  11,  12,  13,  14,  15,  16,  Abs.  1  bis  4,  17,  18,  19
der  Verordnung  vom  16.  Mai  1879  kommen  zur  Anwendung,  die  88§  13  und  16  jedoch
mit  der  Maßgabe,  daß  in  den  Ladungen  eine  Strafe  für  den  Fall  des  unentschuldigten
Ausbleibens  im  Termine  nicht  angedroht  wird  und  daß  über  die  Anlegung  und  Einrichtung
  von  Geschäftsbüchern  nähere  Anordnung  vom  Ministerium  des  Cultus  und
öffentlichen  Unterrichts  ergeht.

Dresden,  den  18.  September  1879.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Abeken.

Rosenberg.

 

„K&amp;amp;  100.  Verordnung,
die  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  betreffend;
vom  19.  September  1879.

Jur  Ausführung  des  §  153  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  für  das  Deutsche  Reich
wird  hiermit  verordnet:
Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  im  Sinne  des  §  153  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  sind:
1.  in  Städten  mit  der  Revidirten  Städteordnung  die  polizeilichen  Executivbeamten;
2.  in  Städten  mit  der  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte  die  Bürgermeister
  und  deren  Stellvertreter;
3.  auf  dem  platten  Lande  die  Gemeindevorstände  und  Gutsvorsteher,  sowie  deren
Stellvertreter;
4.  die  Mitglieder  des  Landgendarmeriecorps  mit  Ausnahme  des  Gendarmerie-Oberinspectors;
        <pb n="395" />
        —  373  —

5.  die  Aichmeister  und  deren  technische  Gehülfen  hinsichtlich  der  strafbaren  Handlungen
  gegen  die  auf  die  Maße,  Gewichte  und  Meßwerkzeuge  bezüglichen
Vorschriften;

6.  die  Gerichtsvollzieher  hinsichtlich  der  Vollstreckung  von  Vorführungsbefehlen,  Haftbefehlen
  und  Steckbriefen.

Dresden,  den  19.  September  1879.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Justiz.

Für  den  Minister:
Körner  Dr.  v.  Abeken.

Rosenberg.

 

101.  Verordnung,

die  in  den  Gefangenanstalten  zu  Dresden  und  Chemnitz  zu  verbüßenden
Gefängnißstrafen  betreffend;

vom  20.  September  1879.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  aus  Anlaß  der  mit  dem  1.  October  dieses  Jahres
eintretenden  Aenderungen  in  der  Gerichtsverfassung  die  Bestimmung  in  §  1  der  Verordnung,
  einige  weitere  Abänderungen  der  Vorschriften  über  die  Verbüßung  von  Gefängnißstrafen
  betreffend,  vom  11.  März  1878  dahin  abgeändert,  daß  vom  1.  October
1879  an  männliche,  zu  Gefängnißstrafe  von  mehr  als  5,  aber  nicht  über  6  Monaten
verurtheilte  Personen,  welche  das  18.  Lebensjahr  vollendet  haben,

a)  in  die  Gefangenanstalt  zu  Dresden,
dafern  das  Untersuchungsgericht  im  Bezirke  der  Landgerichte  Dresden,  Bautzen
oder  Freiberg;
b)  in  die  Gefangenanstalt  zu  Chemnitz,
dafern  das  Untersuchungsgericht  im  Bezirke  der  Landgerichte  Leipzig,  Zwickau,
Chemnitz  oder  Plauen  seinen  Sitz  hat,  einzuliefern  sind.
Dresden,  am  20.  September  1879.

Ministerium  der  Justiz.
Dr.  v.  Abeken.

Rosenberg.

1879.  53
        <pb n="396" />
        —  374  —

AMÆ  102.  Verordnung,
die  Mittheilung  von  Akten  und  Urkunden  betreffend;

vom  22.  September  1879.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  in  Ansehung  der  Mittheilung  von  Akten  und
Urkunden  verordnet  was  folgt:

&amp;amp;#  1.  Insofern  nicht  in  den  Gesetzen  oder  in  dem  Nachstehenden  etwas  Anderes
bestimmt  ist,  haben  öffentliche  Behörden  ihre  Akten  und  die  in  ihrer  Verwahrung  befindlichen
  Urkunden  anderen  öffentlichen  Behörden  des  Landes  auf  Ansuchen  mitzutheilen,
wenn  die  Angelegenheit,  wegen  deren  die  Mittheilung  erfolgen  soll,  innerhalb  des
Geschäftskreises  der  ersuchenden  Behörde  liegt.

§2.  Akten  und  Urkunden,  deren  Geheimhaltung  im  öffentlichen  Interesse,  oder
im  rechtlichen  Interesse  einer  Privatperson,  oder  nach  dem  Willen  dessen  erforderlich  ist,
der  sie  niedergelegt  hat,  sind  nicht  mitzutheilen.  Im  Zweifelsfalle  hat  die  um  Mittheilung
  ersuchte  Behörde  an  das  ihr  vorgesetzte  Ministerium  Anzeige  zu  erstatten  und
dessen  Entschließung  darüber,  ob  dem  Ersuchen  stattzugeben  sei,  zu  erwarten.

83.  Die  Mittheilung  und  Einsichtnahme  der  im  Hauptstaatsarchiv  niedergelegten,
sowie  der  den  inneren  Dienst  einer  Behörde  betreffenden  Akten  und  Urkunden,  ingleichen
der  Akten  der  Staatsanwaltschaft,  insoweit  nicht  die  Vorlegung  von  Verhandlungen
derselben  in  den  Gesetzen  vorgeschrieben  ist,  kann  nicht  gefordert  werden.

4.  Grund=  und  Hypothekenbücher,  Handelsregister,  Genossenschaftsregister,
Standesregister,  Kirchenbücher  und  andere  ähnliche  öffentliche  Register  und  Bücher  sind
niemals  mitzutheilen.  Im  Bedarfsfalle  sind,  soweit  dies  nach  §  2  zulässig,  der  ersuchenden
  Behörde  beglaubigte  Auszüge  oder  Abschriften  zuzusenden.

5.  Erscheint  die  zulässige  Mittheilung  der  Urschrift  wegen  ihrer  äußeren  Beschaffenheit
  bedenklich  oder  ohne  Aufhebung  ihres  äußeren  Zusammenhanges  mit  anderen
Schriftstücken  unthunlich,  so  ist  der  ersuchenden  Behörde  unter  Angabe  des  Grundes
anheim  zu  stellen,  die  Urschrift  an  deren  Aufbewahrungsorte  einsehen  zu  lassen.

6.  Die  zulässige  Mittheilung  von  Akten  und  Urkunden  ist  zu  beanstanden,  wenn
durch  dieselbe  die  Erledigung  einer  Amtshandlung  der  ersuchten  Behörde  verzögert
werden  und  aus  der  Verzögerung  ein  Nachtheil  entstehen  würde.  In  diesem  Falle  ist
der  ersuchenden  Behörde  von  dem  Grunde  der  Beanstandung  und,  soweit  möglich,  von
dem  Zeitpunkt  Kenntniß  zu  geben,  zu  welchem  voraussetzlich  das  Hinderniß  der  Mittheilung
  beseitigt  sein  wird.

&amp;amp;#  7.  In  den  Fällen  der  §8  5  und  6  sind  der  ersuchenden  Behörde  bei  Ablehnung
der  erbetenen  Mittheilung  der  Urschriften  beglaubigte  Abschriften  davon  mitzutheilen,
        <pb n="397" />
        —  375  —

sofern  und  soweit  vorauszusetzen  ist,  daß  dies  dem  Zweck  des  Ersuchens  um  Mittheilung
der  Urschrift  entspreche.

&amp;amp;68.  Die  Mittheilung  oder  Vorlegung  von  Akten  und  Urkunden  an  Privatpersonen,
  Parteien  oder  Sachwalter  findet  nach  Maßgabe  der  Gesetze  statt.

#  9.Das  vorstehend  in  Bezug  auf  öffentliche  Behörden  Vorgeschriebene  gilt  auch
in  Bezug  auf  öffentliche  Beamte.

Dresden,  am  22.  September  1879.
Sämmtliche  Ministerien.
Dr.  v.  Gerber.  Dr.  v.  Abeken.  Frhr.  v.  Könneritz.

Für  den  Minister  des  Innern:  Für  den  Kriegsminister:

Koerner.  Teucher.
Rosenberg.

 

.  103.  Verordnung,
die  Schöffen  und  Geschworenen  betreffend;
vom  23.  September  1879.

Zur  Ausführung  der  Bestimmungen  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  über  die  Schöffen
und  Geschworenen  wird  im  Einverständnisse  mit  dem  Ministerium  des  Innern  unter
Allerhöchster  Genehmigung  hiermit  verordnet  was  folgt:

1.  Das  Verzeichniß  derjenigen  in  der  Gemeinde  wohnhaften  Personen,  welche
nach  §§  31  bis  34,  84  und  85  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  und  nach  §  24  des
Gesetzes,  Bestimmungen  zur  Ausführung  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  enthaltend,
vom  1.  März  1879,  zu  dem  Schöffenamte  und  dem  Geschworenenamte  berufen  werden
können  (Urliste),  ist  von  den  Vorstehern  der  Gemeinden  aufzustellen.

Die  Vorsteher  selbstständiger  Gutsbezirke  gelten  nicht  als  Gemeindevorsteher  im
Sinne  dieser  Verordnung.  Die  Bewohner  dieser  Bezirke  sind  in  die  Ortsliste  mit
aufzunehmen.

§6#2.  Die  Urliste  enthält  folgende  Spalten:

1.  Laufende  Nummer,

2.  Zu=  und  Vornamen,

3.  Lebensalter  nach  Jahren,

4.  Stand,  Beruf  oder  Gewerbe,

53“
        <pb n="398" />
        —  376  —

5.  Wohnsitz  und  Dauer  desselben  nach  Jahren,
6.  Bemerkungen  des  Gemeindevorstehers,
7.  Bemerkungen  des  Amtsrichters.

Die  Spalte  2  ist  in  alphabetischer  Ordnung  zu  führen.

3.  Die  in  §  36  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vorgeschriebene  Auslegung  der
Urliste  in  den  Gemeinden  erfolgt  im  Monat  October.

Die  Rücknahme  der  ausgelegten  Liste  soll  nicht  früher  erfolgen,  als  am  neunten
Tage  nach  dem  Tage  der  bewirkten  Auslegung,  letzteren  mit  eingerechnet.

&amp;amp;  4.  In  der  nach  §  36,  Abs.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vor  der  Auslegung
der  Urliste  zu  erlassenden  öffentlichen  Bekanntmachung  ist  zugleich  auszudrücken,  daß
innerhalb  einer  Woche  vom  Zeitpunkte  der  Auslegung  an  gegen  die  Richtigkeit  oder
Vollständigkeit  der  Liste  schriftlich  oder  zu  Protokoll  Einsprache  erhoben  werden  kann.

Der  Bekanntmachung  sind  die  Bestimmungen  der  §§  31,  32,  33,  34,  84,  85  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  und  des  §  24  des  Gesetzes  vom  1.  März  1879  ihrem  Wortlaute
  nach  beizufügen.

Die  Art  der  öffentlichen  Bekanntmachung  wird  unter  Berücksichtigung  der  örtlichen
Verhältnisse  vom  Gemeindevorsteher  bestimmt.  Sie  ist  jedoch  so  einzurichten,  daß
Jedermann  von  dem  Inhalte  Kenntniß  erlangen  kann.  Eine  nur  mündliche  Ansage  an
die  Gemeindemitglieder  genügt  nicht.

6  5.  Die  Einsendung  der  Urlisten  an  den  Amtsrichter  des  Bezirks  hat  spätestens
bis  zum  31.  October  zu  erfolgen.

Der  Urliste  sind  bei  deren  Uebersendung  an  den  Amtsrichter

1.  eine  Bescheinigung  der  Art  und  des  Inhalts  der  erfolgten  öffentlichen  Bekanntmachung,

2.  eine  Bescheinigung  der  Zeit,  innerhalb  welcher  die  Liste  ausgelegen  hat,
3.  die  erhobenen  Einsprachen  nebst  einer  Anzeige  über  Alles,  was  dem  Gemeindevorsteher
  in  Bezug  auf  den  Grund  derselben  amtlich  bekannt  ist,
4.  sonstige,  dem  Gemeindevorsteher  erforderlich  erscheinende  Bemerkungen
beizufügen.

Die  Bemerkungen  können  auf  einen  besonderen  Bogen  geschrieben  werden;  in  diesem
Falle  ist  in  der  Urliste  bei  Nummern,  auf  welche  die  Bemerkungen  sich  beziehen,  in
Spalte  6  einzutragen:  „Siehe  Bemerkung  in  der  Anlage."“

&amp;amp;  6.  Der  Ausschuß  tritt  im  Monat  November  zu  einer  Sitzung  zusammen.

Als  Staatsverwaltungsbeamter  nimmt  an  den  Sitzungen  des  Ausschusses  der
Bezirksamtshauptmann  Theil.

Für  den  Vorsitzenden  des  Ausschusses  und  für  den  Bezirksamtshauptmann  treten
in  Behinderungsfällen  ihre  amtlichen  Stellvertreter  ein.
        <pb n="399" />
        —  377  —

Die  Wahl  der  Vertrauensmänner  der  Ausschüsse  erfolgt  nach  §  25  des  Gesetzes
vom  1.  März  1879  durch  die  Bezirksversammlungen.

Für  die  Ausschüsse,  welche  bei  den  Amtsgerichten  zu  Dresden,  Leipzig  und  Chemnitz
zusammentreten,  werden  je  vier  Vertrauensmänner  von  dem  Stadtrath  und  den  Stadtverordneten
  der  Stadt  in  gemeinsamer  Sitzung  und  je  drei  Vertrauensmänner  von  der
Bezirksversammlung  gewählt.

Bei  den  Wahlen  ist  den  Vorschriften  in  §  30,  verbunden  mit  §  15  des  Gesetzes,
die  Bildung  von  Bezirksverbänden  2c.  betreffend,  vom  21.  April  1873  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt,  Seite  284)  und  in  §  91  der  Revidirten  Städteordnung  vom
24.  April  1873  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  295)  nachzugehen.

Die  Vorsteher  der  wahlberechtigten  Körperschaften  haben  die  gewählten  Personen
bis  zum  31.  October  dem  Vorsitzenden  des  Ausschusses  zu  bezeichnen.

&amp;amp;  7.  Der  Vorsitzende  des  Ausschusses  hat  bei  Vorbereitung  der  Entscheidung  über
die  gegen  die  Urliste  erhobenen  Einsprachen  die  hierzu  etwa  noch  erforderlichen  Ermittelungen
  von  Amtswegen  vorzunehmen.

Er  hat  die  Sitzungen  des  Ausschusses  im  Einvernehmen  mit  dem  Bezirksamtshauptmann
  anzuberaumen  und  die  Vertrauensmänner  zu  denselben  zu  laden.

&amp;amp;  .  Das  Protokoll  wird  in  der  Sitzung  des  Ausschusses  durch  ein  Mitglied  des
letzteren  oder  durch  einen  von  dem  Vorsitzenden  beizuziehenden  Protokollanten  geführt.

Die  Protokolle,  die  mit  den  Bemerkungen  des  Gemeindevorstehers  versehenen
Urlisten,  sowie  die  in  §  5,  Abs.  2  erwähnten  Bemerkungen  und  Mittheilungen  können
nur  von  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  und  auch  von  diesen  nur  in  der  Zeit  vom
Beginn  bis  zur  Beendigung  der  Wahl  eingesehen  werden  und  sind  im  Uebrigen  von
dem  Vorsitzenden  unter  besonderem  Verschlusse  aufzubewahren.

§9.Ö  Die  Bestimmung  der  für  jedes  Amtsgericht  erforderlichen  Zahl  von  Hauptschöffen
  und  von  Hülfsschöffen,  sowie  die  Bestimmung  der  Zahl  der  für  jedes  Schwurgericht
  erforderlichen  Geschworenen  und  die  Vertheilung  dieser  Zahl  auf  die  einzelnen
Amtsgerichtsbezirke  erfolgt  durch  besondere  Verordnungen.

Die  vor  Erlaß  gegenwärtiger  Verordnung  getroffenen  Bestimmungen  bleiben  bis
auf  Weiteres  in  Kraft.

§  10.  Die  Wahl  der  Hauptschöffen  und  Hülfsschöffen,  sowie  die  Auswahl  der  zu
Geschworenen  vorzuschlagenden  Personen  erfolgt  aus  der  Gesammtheit  der  in  der
berichtigten  Urliste  aufgenommenen  Personen.

#11.  In  die  Jahreslisten  sind  die  Hauptschöffen  und  die  Hülfsschöffen  je  unter
fortlaufenden  Zahlen  mit  dem  vollen  Vor=  und  Zunamen,  sowie  mit  Angabe  des
        <pb n="400" />
        Zu  §  93  des
G.  V.  Gs.  und
§  280  der
St.  P.O.

—  378  —

Standes,  Berufes  oder  Gewerbes,  des  Lebensalters  und  des  Wohnorts  aufzuführen.
Jede  Liste  enthält  außerdem  eine  Spalte  für  Bemerkungen.

In  gleicher  Weise  ist  die  Vorschlagsliste  für  die  Geschworenen  einzurichten.  Dieselbe
enthält  eine  Spalte  für  Bemerkungen  des  Vorsitzenden  des  Ausschusses  und  eine  weitere
Spalte  für  Bemerkungen  des  Präsidenten  des  Landgerichts.

*12.  Die  Uebersendung  der  Vorschlagsliste  nebst  den  Einsprachen,  welche  sich
auf  die  in  dieselbe  aufgenommenen  Personen  beziehen,  an  den  Präsidenten  des  Landgerichts
  ist  bis  zum  30.  November  zu  bewirken.  Beizufügen  sind  die  zu  den  Einsprachen
gehörigen  Schriftstücke,  sowie  eine  beglaubigte  Abschrift  des  über  die  Ausschußsitzung
aufgenommenen  Protokolls,  soweit  dasselbe  die  Auswahl  der  zu  Geschworenen  vorgeschlagenen
  Personen  betrifft.

*13.  Die  Jahreslisten  der  Hauptgeschworenen  und  der  Hülfsgeschworenen  sind
nach  Maßgabe  der  in  §  11,  Abs.  1  für  die  Jahreslisten  der  Schöffen  getroffenen  Bestimmung
  einzurichten.

&amp;amp;  14.  Die  Aufstellung  der  Listen  und  alle  in  Bezug  auf  die  Berufung  von
Schöffen  und  Geschworener  ergehenden  Verhandlungen,  Beschlüsse  und  Entscheidungen
erfolgen  kostenfrei.

15.  Die  Urlisten  sind,  sobald  die  Geschäfte  des  Ausschusses  beendigt  sind,  an
die  Gemeindevorsteher  zurückzugeben.  Letzteren  ist  dabei  zugleich  Mittheilung  zu
machen,  wenn  Personen  als  unfähig  zum  Amte  eines  Schöffen  oder  Geschworenen  oder
als  solche,  welche  zu  diesen  Aemtern  nicht  berufen  werden  sollen,  nachträglich  aus  der
Urliste  gestrichen  worden  sind.

16.  Die  Bestimmung  in  8§  22  der  Verordnung  zu  Ausführung  des  §  2  des
Einführungsgesetzes  zur  Strafprozeßordnung  vom  3.  Mai  1879,  nach  welcher  die  auf
Grund  dieser  Verordnung  aufgestellten  Listen  Geltung  bis  zum  1.  Januar  1881
behalten,  bleibt  unberührt.

#  17.  Die  nach  §  45  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  vorzunehmende  Ausloosung
der  Schöffen  erfolgt  in  der  Weise,  daß  die  Ziehung  der  Namen  der  Schöffen  so  lange
fortgesetzt  wird,  bis  die  Urne  kein  Loos  mehr  enthält,  worauf  mit  der  Ziehung  von
Neuem  begonnen  und  in  gleicher  Weise  fortgefahren  wird,  bis  für  sämmtliche  ordentliche
Sitzungstage  die  Schöffen  bestimmt  sind.

18.  Die  Festsetzung  der  Sitzungsperioden  der  Schwurgerichte  für  die  einzelnen
Landgerichte  erfolgt  durch  das  Justiz-Ministerium.

#19.,  Damit  die  zu  den  Schwurgerichtsverhandlungen  zuzuziehenden  Geschworenen
in  den  Stand  gesetzt  werden,  rechtzeitig  die  für  eine  längere  Abwesenheit  von  ihrem
Wohnsitz  erforderlichen  häuslichen  oder  geschäftlichen  Vorkehrungen  zu  treffen,  ist  bei
        <pb n="401" />
        —  379  —

Erlaß  der  Ladungen  an  die  Hauptgeschworenen  und  Hülfsgeschworenen  zugleich  die
muthmaßliche  Dauer  der  betreffenden  Sitzungsperiode  anzugeben  oder  ein  Verzeichniß
der  angesetzten  Hauptverhandlungen  beizufügen.

Dresden,  den  23.  September  1879.
Ministerium  der  Juftiz.

Dr.  v.  Abeken.
Rosenberg.

 

 

 

die  Rangverhältnisse  der  Richter  und  Staatsanwälte  betreffend;
vom  24.  September  1879.

Se  Majestät  der  König  haben
1.  dem  Präsidenten  des  Oberlandesgerichts

den  Rang  in  Klasse  II,  Nr.  4;

2.  den  Senatspräsidenten  des  Oberlandesgerichts,
dem  ersten  Staatsanwalt  bei  diesem  Gerichtshof,
den  Präsidenten  der  Landgerichte,  denen  für  ihre  Person  der  Rang  in  Klasse  II
verliehen  ist,
den  Rang  in  Klasse  II,  Nr.  14;

3.  den  Präsidenten  der  Landgerichte,  denen  der  Rang  in  Klasse  II  nicht  ausdrücklich
verliehen  ist,
den  Oberlandesgerichtsräthen,  denen  für  ihre  Person  der  Rang  in  Klasse  III
verliehen  ist,
den  Rang  in  Klasse  III,  Nr.  4;
4.  den  Oberlandesgerichtsräthen,  denen  der  Rang  in  Klasse  III  nicht  ausdrücklich
verliehen  ist,
den  Directoren  der  Landgerichte,
den  Staatsanwälten,  denen  für  ihre  Person  der  Titel  eines  Oberstaatsanwalts
verliehen  ist,
den  Amtsrichtern,  denen  für  ihre  Person  der  Titel  eines  Oberamtsrichters  verliehen
  ist,
den  Rang  in  Klasse  IV,  Nr.  1;
        <pb n="402" />
        —  380  —

5.  den  Räthen  der  Landgerichte,
den  Staatsanwälten  und  Amtsrichtern,  welche  nicht  für  ihre  Person  den  Rang
in  Klasse  IV,  Nr.  1  haben,

den  Rang  in  Klasse  IV,  Nr.  18
der  Hofrangordnung  zu  ertheilen  geruht.
Dresden,  am  24.  September  1879.

Ministerium  der  Juftiz.
Dr.  v.  Abeken.
Rosenberg.

 

&amp;amp;  105.  Bekanntmachung,
die  Function  des  Landesthierarztes  betreffend;
vom  26.  September  1879.

Vom  1.  October  dieses  Jahres  an  ist  an  Stelle  des  von  demselben  Zeitpunkte  an
aus  dem  Staatsdienste  ausscheidenden  Geheimen  Medicinalrathes,  Professors
Dr.  Haubner  der  zweite  Professor  an  der  Thierarzneischule  allhier,  Dr.  Siedam—
grotzky  mit  der,  in  §  8  der  Verordnung  vom  14.  Juni  1856,  die  Errichtung  einer
Commission  für  das  Veterinärwesen  betreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,
Seite  129  fg.),  vorgesehenen  Function  des  Landesthierarztes  beauftragt  worden.

Es  wird  daher  Solches,  unter  Verweisung  auf  die,  in  dem  Gesetz=  und  Verordnungsblatte
  von  1857,  Seite  13  fg.  veröffentlichte  Instruction  für  den  Landesthierarzt,
andurch  bekannt  gemacht.

Dresden,  am  26.  September  1879.

Ministerium  des  Innern.

Für  den  Minister:
Koerner.

Löhr.
        <pb n="403" />
        —  381  —

106.  Bekanntmachung,
die  Bestellung  eines  Wahlcommissars  für  die  Ergänzungswahl  im  22.  städtischen
Wahlkreise  betreffend;
vom  26.  September  1879.

Fur  die  bevorstehende  Ergänzungswahl  eines  Abgeordneten  zur  II.  Kammer  der
Ständeversammlung  im  22.  städtischen  Wahlkreise  ist  der

Regierungsrath  Ficker  zu  Zwickau
zum  Wahlcommissar  bestellt  worden.
Dresden,  am  26.  September  1879.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:

Koerner.  Paulig.

107.  Verordnung,
die  Verladung  und  Beförderung  von  lebenden  Thieren  auf  Eisenbahnen  betreffend;
vom  16.  September  1879.

Mechdem  der  Bundesrath  Bestimmungen  über  die  Verladung  und  Beförderung  von
lebenden  Thieren  auf  Eisenbahnen  beschlossen  und  das  Reichskanzleramt  diese  Bestimmungen
  in  Nr.  29  des  Centralblattes  für  das  Deutsche  Reich  vom  heurigen  Jahre
veröffentlicht  hat,  so  werden  dieselben  im  Nachstehenden  noch  besonders  zur  Nachachtung
bekannt  gemacht.

Dabei  wird  hierdurch  zugleich  verordnet,  daß  Zuwiderhandlungen  gegen  die  Anordnungen
  in  den  §§  3,  6  und  8  der  gedachten  Bestimmungen  seiten  Derjenigen,  welche
die  Thiere  versendet  haben  und  der  Transportbegleiter,  welche  Letztere  in  den  fraglichen
  Beziehungen  die  Versender  zu  vertreten  haben,  mit  Geldstrafe  bis  zu  60  4
oder  entsprechender  Haft  zu  ahnden  sind,  sofern  nicht  die  Vorschriften  des  Reichsstrafgesetzbuchs
  über  Thierquälerei  Anwendung  leiden.

Dresden,  am  16.  September  1879.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.

1879.  54.—

Löhr.
        <pb n="404" />
        —  382  —

Bestimmungen
über  die  Verladung  und  Beförderung  von  lebenden  Thieren  auf  Eisenbahnen.

I.  Verladung.

§  1.
Lade-Anlagen.

Die  Bahnhöfe  und  Haltestellen,  auf  welchen  lebende  Thiere  zur  Verladung  kommen,
müssen  mit  Vorrichtungen  versehen  sein,  welche  ein  direktes  Verladen  der  Thiere  aus
jedem  und  in  jeden  Wagenraum  und  zwar  dergestalt  gestatten,  daß  die  Verladung
sowohl  von  der  Stirn  als  auch  von  der  Langseite  des  Wagens  erfolgen  kann.

Bei  hölzernen  Verladerampen  ist  die  Oberfläche  in  zweckentsprechenden  Zwischenräumen
  mit  schmalen,  halbrunden  Latten  zu  versehen,  damit  die  Thiere  sicher  fußen
können.

Die  Oberfläche  der  festen  Rampen  darf  eine  stärkere  Neigung  als  1:8  und
diejenige  der  beweglichen  Vorrichtungen  eine  stärkere  Neigung  als  1:3  nicht  erhalten.

Die  Ueberladebrücken  zwischen  Rampe  und  Wagen  müssen  eine  hinreichende
Breite  haben  und  beim  Verladen  von  Kleinvieh  zu  den  Seiten  mit  Einfriedigungen
versehen  werden,  welche  gegen  ein  seitliches  Abdrängen  der  Thiere  Schutz  gewähren.

Auf  Bahnhöfen  mit  regelmäßigem  größeren  Viehversandt,  sowie  auf  den  Tränkestationen
  (§  6)  —  beziehentlich  in  deren  Nähe  —  sind  von  den  Bahnverwaltungen  zur
vorübergehenden  Unterbringung  des  Viehes  eingefriedigte  und  überdeckte  Räume
—  Buchten,  auch  Banzen  genannt  —  herzustellen  und  mit  Brunnen  oder  einer
Wasserleitung  wie  mit  Vorrichtungen  zu  versehen,  welche  das  Füttern  und  Tränken
der  Thiere  ermöglichen.  Die  Räume  sind  zum  Zweck  der  Trennung  der  Thiere  verschiedener
  Gattungen  beziehentlich  des  Großviehes  und  des  Kleinviehes  in  kleinere  Abtheilungen
  zu  theilen,  und  muß  der  Fußboden  so  beschaffen  sein,  daß  eine  ordnungsmäßige
  Reinigung  desselben  möglich  ist.

Für  die  vorübergehende  Unterbringung  der  Thiere  in  überdeckten  Räumen  kann
ein  Standgeld  erhoben  werden,  dessen  Höhe  von  der  Aufsichtsbehörde  bestimmt  wird
und  im  Tarif  zu  publiciren  ist.

§2.
Beschaffenheit  und  Einrichtung  der  Wagen.

Die  Beförderung  der  Thiere  ist  in  offenen  (hochbordigen)  wie  in  bedeckten  Wagen
statthaft.
        <pb n="405" />
        —  383  —

Die  lichte  Breite  der  zum  Transport  von  Großvieh  zu  benutzenden  Wagen  soll
mindestens  2,400  m  betragen.

Die  offenen  Wagen  müssen  bei  Verwendung  für  den  Transport  von  Großvieh  eine
Bordhöhe  von  mindestens  1,500  m  über  den  Fußboden  und  bei  Verwendung  für  den
Transport  von  Kleinvieh  eine  solche  von  mindestens  0,750  m  haben.

Die  bedeckten  Wagen  sind  zum  Zwecke  der  Ventilation  mit  nahe  der  Wagendecke
liegenden  verschließbaren  Oeffnungen  von  etwa  0,100  m  Länge  und  0,500  m  Breite  zu
versehen.  Fehlen  diese,  so  müssen  an  den  Schiebethüren  der  Langseiten  beziehentlich  an
den  Thüren  der  Stirnseiten  der  Wagen  Vorrichtungen  angebracht  werden,  welche  das
Offenstellen  der  Thüren  bei  Großvieh  bis  zu  0,350  m  und  bei  Kleinvieh  bis  zu  0,150  m
Länge  ermöglichen  oder  es  muß  bei  vollständig  geöffneten  Thüren  die  Thüröffnung
durch  einen  Bretterverschlag  in  höchstens  1,500  m  Höhe  über  dem  Fußboden  des  Wagens
oder  durch  Lattengitter  verstellt  werden.

Zum  Festbinden  der  Thiere  sind  Vorrichtungen,  als  eiserne  Ringe  2c.,  an  den
Wagen  anzubringen.

Die  Größe  der  inneren  Bodenfläche  eines  jeden  zur  Beförderung  der  Thiere  zu
benutzenden  Wagens  ist,  in  Quadratmetern  ausgedrückt,  auf  der  Außenseite  des  Wagens
anzugeben.

§  3.
Art  der  Verladung.

Die  Thiere  dürfen  nicht  geknebelt  und  in  Säcken,  Käfigen,  Kisten  oder  ähnlichen
Behältern  nur  dann,  wenn  dieselben  hinlänglich  geräumig  und  luftig  sind,  zur  Beförderung
  aufgegeben  werden.

Bei  Festsetzung  der  größten  Zahl  der  in  einen  Wagen  zu  verladenden  Thiere  ist
davon  auszugehen,  daß  Großvieh  nicht  aneinander  oder  gegen  die  Wandung  des
Wagens  gepreßt  stehen  darf,  für  Kleinvieh  aber  genügender  Raum,  um  sich  legen  zu
können,  verbleiben  muß.

Die  Verladung  von  Großvieh  und  Kleinvieh,  sowie  von  Thieren  verschiedener
Gattung  in  denselben  Wagen  ist  nur  gestattet,  wenn  die  Einstellung  in  durch  Barrieren,
Bretter=  oder  Lattenverschläge  von  einander  getrennten  Abtheilungen  erfolgt.

Ueber  die  zulässige  größte  Stückzahl  der  in  einen  Wagen  oder  in  die  einzelnen
Abtheilungen  desselben  aufzunehmenden  Thiere  entscheidet  im  Streitfalle  der  diensthabende
  Stationsbeamte.

Das  Bestreuen  der  Fußböden  offener  Wagen  mit  brennbarem  Material  ist  unzulässig.
        <pb n="406" />
        —  384  —
II.  Beförderung.

84.
Züge;  Viehzüge.

Die  Beförderung  lebender  Thiere  findet  in  besonderen  Viehzügen,  in  Eilgüterzügen,
Güterzügen  und  Personenzügen  statt.

Wo  das  Bedürfniß  vorliegt,  sind  auf  den  Hauptverkehrslinien  Fahrpläne  für
facultative  Viehzüge  vorzusehen,  welche  mit  den  zur  Viehbeförderung  dienenden  Zügen
der  Nebenlinien  dergestalt  in  Verbindung  stehen,  daß  für  das  auf  den  letzteren  zu-  und
abgehende  Vieh  die  Aufenthaltszeit  auf  das  Bedürfniß  beschränkt  wird.

Solche  Viehzüge  sollen  an  bestimmten,  von  den  Bahnverwaltungen  für  längere
Zeitfristen  bekannt  zu  machenden  Tagen  verkehren.

Steht  soviel  Vieh  zur  Beförderung,  daß  zu  dessen  Verladung  mindestens  24  Achsen
erforderlich  werden,  so  ist  in  Ermangelung  anderer  Beförderungsgelegenheit  ein  besonderer
  Viehzug  abzulassen.

85.
Geschwindigkeit  der  Viehzüge.

Die  durchschnittliche  Geschwindigkeit  der  Viehzüge  (§  4,  Abs.  2)  darf  —  vorbehältlich
der  Befugniß  der  Landesregierung,  in  Rücksicht  auf  besondere  Verhältnisse  eine  Abweichung
  zu  gestatten  —  nicht  weniger  als  25  km.  in  der  Stunde  betragen.

Soweit  Bestimmungen  des  Bahnpolizei-Reglements  für  die  Eisenbahnen  Deutschlands
  beziehungsweise  der  Bahnordnung  für  deutsche  Eisenbahnen  untergeordneter
Bedeutung  der  Anwendung  dieser  Geschwindigkeit  entgegenstehen,  tritt  Ermäßigung
derselben  in  dem  dadurch  bedingten  Umfange  ein.

Auf  die  Viehzüge  der  Militärverwaltung  findet  die  Bestimmung  im  Absatz  1  über
die  Geschwindigkeit  keine  Anwendung.

86.

Tränkung.

Das  Reichseisenbahnamt  bestimmt  nach  Anhörung  der  betheiligten  Landesregierungen
diejenigen  Stationen,  welche  für  Viehzüge  (8  4,  Abs.  2)  mit  Tränkevorrichtungen  auszustatten
  sind  (Tränkestationen).

Bei  Bestimmung  dieser  Stationen  ist  davon  auszugehen,  daß,  wenn  Transporte
eine  längere  Zeitdauer  als  24  Stunden  erfordern,  inzwischen  eine  Tränkung  der  Thiere
stattfinden  muß.

Bei  allen  Transporten,  welche  für  die  Fahrt  zwischen  dem  Absende=  und  Bestimmungsorte
  fahrplanmäßig  eine  Zeit  von  24  Stunden  und  darüber  erfordern,  muß
        <pb n="407" />
        —  385  —

die  Tränkung  auf  einer  zwischenliegenden  Tränkestation  ohne  Rücksicht  auf  die  bis  zu
derselben  von  den  Thieren  durchfahrene  Zeit  vorgenommen  werden.  Bei  solchen  Transporten
  kommt  eine  Tränkungsgebühr  zur  Erhebung,  deren  Höhe  von  der  Aufsichtsbehörde
bestimmt  wird  und  in  dem  Tarif  zu  publiciren  ist.

Für  die  Tränkung  ist  ein  längerer,  bei  Berechnung  der  durchschnittlichen  Ge—
schwindigkeit  (§  5)  außer  Betracht  bleibender  Aufenthalt  vorzusehen.

§  7.
Rangiren.
Das  Rangiren  der  mit  Thieren  beladenen  Wagen  ist  auf  das  dringendste  Bedürfniß
  zu  beschränken  und  stets  mit  besonderer  Vorsicht  vorzunehmen;  insbesondere  ist
heftiges  Anstoßen  dabei  in  jedem  Falle  zu  vermeiden.

88.
Begleitung.
Macht  eine  Sendung  von  Großvieh  eine  oder  mehrere  Wagenladungen  aus,  so
darf  dieselbe  nicht  ohne  Begleitung  (8  40  des  Betriebsreglements  für  die  Eisenbahnen

Deutschlands)  zur  Beförderung  angenommen  werden  und  ist  dann  mindestens  für  je
3  Wagen  ein  Begleiter  zu  stellen.

Bei  Transporten  zur  Nachtzeit  müssen  die  Begleiter  mit  gut  brennenden  Laternen

versehen  sein.
§  9.
Desinfection.

Die  Verpflichtung  der  Bahnverwaltungen  zur  Reinigung  (Desinfection)  der  benutzten
Transportmittel,  Geräthschaften,  Rampen  u.  s.  w.  regelt  sich  nach  den  Bestimmungen
des  Gesetzes,  betreffend  die  Beseitigung  von  Ansteckungsstoffen  bei  Viehbeförderung  auf
Eisenbahnen,  vom  25.  Februar  1876  (Reichs-Gesetzblatt,  Seite  163).

III.  Schlußbestimmungen.

8  10.

Den  Bahnverwaltungen  liegt  die  Pflicht  ob,  die  Erfüllung  der  für  die  Verladung
und  Beförderung  von  lebenden  Thieren  gegebenen  Bestimmungen  zu  überwachen.

8  11.

Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  15.  October  1879  in  Kraft.
Dieselben  werden  durch  das  Centralblatt  für  das  Deutsche  Reich  und  außerdem  von
den  Bundesregierungen  publicirt.

1879.  55
        <pb n="408" />
        —  386  —

Für  die  Herstellung  der  angeordneten  Einrichtungen  kann  von  der  Landesregierung
mit  Zustimmung  des  Reichseisenbahnamts  eine  Befristung  gewährt  und  in  derselben
Weise  auch  im  Uebrigen  eine  Abweichung  von  einzelnen  Bestimmungen  zugelassen  werden.

Die  der  Vorschrift  im  §  2  nicht  entsprechende  Breite  und  Bordhöhe  vorhandener
Wagen  soll  deren  Fortgebrauch  bis  zum  Umbau  nicht  hindern;  ein  solcher  kann  behufs
Herstellung  der  vorgeschriebenen  Breite  und  Bordhöhe  nicht  verlangt  werden.

Die  von  den  Bundesregierungen  oder  Eisenbahnverwaltungen  erlassenen  Ausführungsbestimmungen
  sind  dem  Reichseisenbahnamt  mitzutheilen.

Berlin,  den  13.  Juli  1879.

Der  Reichskanzler.
v.  Bismarck.

 

Letzte  Absendung:  am  11.  October  1879.
        <pb n="409" />
        —  387  —

Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

16.  Stück  vom  Jahre  1879.

e

 

 

 

Inhalt:  108.  Bekanntmachung,  eine  Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer  betr.  S.  387.  —  109.  Verordnung,
  die  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  betr.  S.  388.  —  ¾  110.  Bekanntmachung,  die
Betriebseröffnung  auf  der  Eibau-Oberoderwitzer  Eisenbahn  betr.  S.  388.  —  111.  Bekanntmachung,
die  Einberufung  des  Landtags  betr.  S.  389.  —  Berichtigung  S.  390.

 

&amp;amp;  108.  Bekanntmachung,

V#

die  Vornahme  einer  Ergänzungswahl  für  die  II.  Kammer  der  Ständeversammlung
betreffend;

vom  6.  October  1879.

Nechdem  der  seitherige  Abgeordnete  der  II.  Kammer  der  Ständeversammlung  für  den
31.  Wahlkreis  des  platten  Landes  die  Niederlegung  seines  Mandats  erklärt  hat,  macht
sich  eine  Neuwahl  in  diesem  Wahlkreise  nöthig.  Es  wird  daher  deren  ungesäumte  Vornahme
  hiermit  angeordnet  und  als  Tag  der  Abstimmung

der  6.  November  1879
festgesetzt.

Zum  Wahlcommissar  ist
der  Amtshauptmann  Schwedler  zu  Chemnitz

ernannt  worden.

Dresden,  am  6.  October  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Paulig.
1879.  56
        <pb n="410" />
        —  388  —

MÆ  109.  Verordnung,
die  Hülfsbeamten  der  Staatsanwaltschaft  betreffend;
vom  6.  October  1879.

Zu  weiterer  Ausführung  des  §  153  des  Gerichtsverfassungsgesetzes  für  das  Deutsche
Reich  wird  im  Einverständnisse  mit  dem  Finanz-Ministerium  unter  Allerhöchster  Genehmigung
  hiermit  verordnet:
Hülfsbeamte  der  Staatsanwaltschaft  im  Sinne  des  §  153  des  Gerichtsverfassungsgesetzes
  sind  "n
7.  die  Obergrenz=  und  Obersteuer-Kontroleure,
8.  die  Obergrenz=  und  Obersteuer-Aufseher,
9.  die  Grenz=  und  Steuer-Aufseher,
10.  die  Förster,  Unterförster  und  Waldwärter,
11.  die  für  die  Gartenverwaltung  im  Großen  Garten  zu  Dresden  angestellten
Aufseher.

Dresden,  den  6.  October  1879.

Ministerium  der  Juftiz.
Für  den  Minister:
Herbig.

Rosenberg.

 

.K  110.  Bekanntmachung,
die  Eröffnung  des  Betriebs  auf  der  Eibau-Oberoderwitzer  Staatseisenbahn
betreffend;
vom  7.  October  1879.
Nachdem  der  Bau  der  Staatseisenbahnlinie  Eibau-Oberoderwitz  vollendet  ist,  hat
das  Finanz-Ministerium  beschlossen,  dieselbe
am  15.  October  dieses  Jahres

dem  allgemeinen  Verkehre  zu  übergeben.  An  der  neuen  Linie  befindet  sich  außer  den
bereits  bestehenden  Stationen  Eibau  und  Oberoderwit  die  Haltestelle  für  Personen=
        <pb n="411" />
        —  389  —

verkehr  Oberdorf-Oberoderwitz.  Die  Leitung  des  Betriebs  erfolgt  durch  die
Generaldirection  der  Staatseisenbahnen,  welche  die  Tarife  und  Fahrpläne  bekannt
machen  wird.  Dagegen  verbleibt  die  Erledigung  der  auf  Bauangelegenheiten  und  die
Regulirung  der  Besitzverhältnisse  sich  beziehenden  Geschäfte  im  Bereiche  der  neuen
Bahnstrecke  bis  auf  Weiteres  noch  dem  für  den  Bau  derselben  bestellten  Commissar,
Finanzrath  Schreiner.

Dresden,  am  7.  October  1879.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.

Müller.

 

111.  Bekanntmachung,
die  Versammlung  der  Stände  des  Königreichs  Sachsen  zum  nächsten  ordentlichen
Landtage  betreffend;
vom  15.  October  1879.

S.  Majestät  der  König  haben  beschlossen,  die  getreuen  Stände  des  Königreichs

Sachsen  zu  einem  in  Gemäßheit  von  §  115  der  Verfassungsurkunde  abzuhaltenden
ordentlichen  Landtage  auf

den  3.  November  dieses  Jahres
in  die  Residenzstadt  Dresden  einberufen  zu  lassen.

Allerhöchstem  Befehle  gemäß  wird  Solches  und  daß  an  die  Mitglieder  beider
ständischer  Kammern  noch  besondere  Missiven  aus  dem  Ministerium  des  Innern  ergehen
  werden,  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  15.  October  1879.
Gesammtministerium.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Dr.  v.  Gerber.
Fischer.
        <pb n="412" />
        —  390  —

Berichtigung.

In  der  Verordnung  zu  Ausführung  des  Gesetzes,  das  Verfahren  in  Verwaltungsstrafsachen  betreffend,
vom  15.  September  1879  muß  es  im  §  11,  Absatz  2  unter  c  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  354)
anstatt  §  201,  Absatz  1  heißen:  „§  211,  Absatz  1.“

 

 

Letzte  Absendung:  am  23.  October  1879.
        <pb n="413" />
        —  391  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
17.  Stück  vom  Jahre  1879.

 

 

 

 

 

Inhalt:  &amp;amp;  112.  Verordnung,  die  Abhaltung  von  Sühneversuchen  mit  Studirenden  der  Akademien  zu  Freiberg
und  Tharandt  betr.  S.  391.  —  &amp;amp;  113.  Bekanntmachung,  die  Vertretung  des  Staatsfiscus  durch  die
Generaldirection  der  Staatseisenbahnen  betr.  S.  392.  —  A  114.  Bekanntmachung,  die  Anleihe  der
Stadt  Frankenberg  betr.  S.  393.  —  115.  Verordnung,  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen  betr.  S.  393.
—  J  116.  Bekanntmachung,  die  Anleihe  der  Stadt  Chemnitz  betr.  S.  401.  —  .A4  117.  Bekanntmachung,
  die  Gemeindeverfassung  von  Dahlen  betr.  S.  402.

&amp;amp;  112.  Verordnung,

die  Abhaltung  von  Sühneversuchen  mit  Studirenden  der  Bergakademie
zu  Freiberg  und  der  Forstakademie  zu  Tharandt  betreffend;

 

vom  4.  October  1879.

Auf  Grund  von  §  21  der  Verordnung,  die  Bestellung  von  Friedensrichtern  betreffend,
vom  16.  Mai  1879,  wird  im  Einverständnisse  mit  dem  Finanz-Ministerium  mit  Allerhöchster
  Genehmigung  hiermit  verordnet:

Der  nach  §  420  der  Strafprozeßordnung  erforderliche  Sühneversuch  erfolgt,
wenn  der  Beschuldigte  ein  Studirender  der  Bergakademie  zu  Freiberg  ist,
durch  den  Director  der  Bergakademie,  in  dessen  Behinderung  durch  das  älteste  Mitglied
des  bergakademischen  Senats,
wenn  der  Beschuldigte  ein  Studirender  der  Forstakademie  zu  Tharandt  ist,
durch  den  Director  der  Forstakademie,  in  dessen  Behinderung  durch  den  ältesten  akademischen
  Lehrer.
Die  Bestimmungen  in  §§  10,  11,  12,  13,  14,  15,  16  Abs.  1  bis  4,  17,  18  und
19  der  Verordnung  vom  16.  Mai  1879  kommen  zur  Anwendung,  die  §§  13  und  16
jedoch  mit  der  Maßgabe,  daß  in  den  Ladungen  eine  Strafe  für  den  Fall  des  unentschuldigten

  Ausbleibens  im  Termine  nicht  angedroht  wird  und  daß  über  die  Anlegung
1879.  57
        <pb n="414" />
        —  392  —

und  Einrichtung  von  Geschäftsbüchern  nähere  Anordnung  vom  Finanz-Ministerium
ergeht.
Dresden,  den  4.  October  1879.

Ministerium  der  Justiz.
Für  den  Minister:
Herbig.
Rosenberg.

 

&amp;amp;  113.  Bekanntmachung,

die  Vertretung  des  Stagtsfiscus  durch  die  Generaldirection  der  Staatseisenbahnen
betreffend;

vom  15.  October  1879.

Aus  Anlaß  der  mit  dem  1.  dieses  Monats  eingetretenen  Aenderungen  in  der  Gerichts—
verfassung  und  dem  Prozeßverfahren  wird  die  in  der  Bekanntmachung  des  Finanz-Ministeriums
  vom  17.  Juni  1869  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  159)  der
Generaldirection  der  Staatseisenbahnen  übertragene  Vertretung  des  Staatsfiscus  hiermit
  anderweit  dahin  geregelt,  daß  sich  diese  mit  dem  Rechte  zur  Ernennung  von  Nachbevollmächtigten
  verbundene  Vertretungsbefugniß  in  Zukunft  auf  alle  nach  §  23  des
Gerichtsverfassungsgesetzes  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte  gehörigen  bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten,  welche  aus  dem  Staatseisenbahnbetriebe  oder  aus  den  der  General-=direction
  übertragenen  Eisenbahn-Neubauten  herrühren,  ingleichen  auf  Expropriationsund
  Besitzregulirungsangelegenheiten,  insoweit  dieselben  die  im  Betriebe  befindlichen
Staatseisenbahnen  oder  die  von  der  Generaldirection  geleiteten  Staatseisenbahn-Neubauten
  betreffen,  endlich  auf  alle  bei  der  Staatseisenbahn-Betriebs=  oder  Bauverwaltung
  vorkommenden  Angelegenheiten  des  Arrestes  und  der  einstweiligen  Verfügung  —
Achtes  Buch,  fünfter  Abschnitt  der  Civilprozeßordnung  —  erstrecken  soll.

Dresden,  am  15.  October  1879.

Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.
Müller.
        <pb n="415" />
        —  393  —

K  114.  Bekanntmachung,
die  Anleihe  der  Stadt  Frankenberg  betreffend;
vom  17.  October  1879.

Dem  Stadtrathe  zu  Frankenberg  ist  zu  der  im  Einverständnisse  mit  den  Stadtverord—
neten  beschlossenen  Anleihe  im  Betrage  von

Fünfhundert  Tausend  Mark  —  Pf.
(500,  000  AM  —  4)
gegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden  und  planmäßig  auszuloosenden  oder
zu  kündigenden,  bis  dahin  aber  mit  Vier  und  Einhalb  (44)  vom  Hundert  zu  verzinsenden
  Schuldscheinen  nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleiheplanes,  sowie  der  Schuldscheine
  nebst  Zinsleisten  und  Zinsscheinen,  die  Genehmigung  ertheilt,  demselben  auch
auf  Grund  Art.  10,  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den  Urkundenstempel  vom  13.  November
1876  die  Verwendung  der  für  die  einzelnen  Schuldverschreibungen  sich  berechnenden
Stempelbeträge  anstatt  zu  den  einzelnen  Urkunden  in  ungetrennter  Summe  zu  der  vorgelegten
  Haupt-Schuldverschreibung  gestattet  worden.
Solches  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  17.  October  1879.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.

v.  Nostitz-Wallwitz.  Frh.  v.  Könneritz.
Pfeiffer  I.

 

 

&amp;amp;  115.  Verordnung,
den  Verkehr  mit  Sprengstoffen  betreffend;
vom  3.  November  1879.

Nechdem  in  dem  Bundesrathe  die  Aufstellung  gleichförmiger,  in  den  einzelnen  Bundesgebieten
  einzuführenden  Vorschriften  über  den  Verkehr  mit  Sprengstoffen  vereinbart
worden  ist,  so  wird  dementsprechend  im  Einverständnisse  des  Finanz-Ministeriums  hiermit
verordnet  wie  folgt:

§&amp;amp;  1.  Die  explosiven  Stoffe,  auf  welche  sich  die  nachstehenden  Bestimmungen
beziehen,  sind:

Schieß=  und  Sprengpulver;
577;
        <pb n="416" />
        —  394  —

Nitroglycerin  (Sprengöl)  und  Nitroglycerin  enthaltende  Präparate,  insbesondere
Dynamit  (ein  nicht  abtropfbares  Gemisch  von  Nitroglycerin  mit  pulverförmigen,
  an  sich  nicht  explosiven  Stoffen);

Nitrocellulose,  insbesondere  Schießbaumwolle;

explosive  Gemische,  welche  chlorsaure  und  pikrinsaure  Salze  enthalten;

Knallquecksilber,  Knallsilber  und  die  damit  dargestellten  Präparate.

Unter  den  explosiven  Stoffen  im  Sinne  dieser  Verordnung  sind  außerdem  einbegriffen:


Pulvermunition,  Feuerwerkskörper  und  Zündungen,  mit  Ausnahme  der  in  der
Armee  und  Marine  vorgeschriebenen,  nicht  sprengkräftigen  Zündungen.

Letztere,  sowie  Zündhütchen,  Zündspiegel  und  Metallpatronen  unterliegen  den
Vorschriften  dieser  Verordnung  nicht.

I.  Transport  erplosiver  Stoffe.

Allgemeine  Bestimmungen.

&amp;amp;  2.  Von  der  Versendung  sind  ausgeschlossen:

Nitroglycerin  als  solches,  abtropfbare  Gemische  von  Nitroglycerin,  sowie
Gemische  von  Nitroglycerin  mit  an  sich  explosiven  Stoffen,  als  nitrirter
Cellulose,  Pulversätzen  rc.;

explosive  Gemische,  welche  chlorsaure  und  pikrinsaure  Salze  enthalten;

Knallquecksilber,  Knallsilber  und  die  damit  dargestellten  Präparate.

A.  Versendung  explosiver  Stoffe  auf  Landwegen.

3.  Der  Transport  explosiver  Stoffe  auf  Fuhrwerken,  welche  gleichzeitig  zur
Personenbeförderung  dienen,  ist  verboten.  Eine  Ausnahme  findet  nur  statt,  wenn  in
sehr  dringenden  Fällen  die  zur  Beseitigung  von  Eisstopfungen  nöthigen  Sprengbüchsen
und  das  zur  Füllung  der  letzteren  erforderliche  Pulver  unter  Begleitung  zuverlässiger
Personen  in  kürzester  Frist  nach  dem  Bestimmungsort  geschafft  werden  sollen.

6s  4.  Explosive  Stoffe  sind  in  hölzerne  Kisten  oder  Tonnen,  deren  Fugen  so  gedichtet
sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit  eisernen  Reifen  oder
Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.

Pulver  kann  in  metallene  Behälter  (ausgeschlossen  solche  von  Eisen)  verpackt  werden.

Vor  der  Verpackung  in  Tonnen  oder  Kisten  muß  loses  Kornpulver  in  leinene,
Mehlpulver  in  lederne  Säcke  geschüttet  werden.

Dynamit  darf  nur  in  Patronen,  nicht  auch  in  loser  Masse  versendet  werden.

Dynamitpatronen  und  Schießbaumwollpatronen  (Patronen,  welche  aus  gepreßter,
gemahlener  Schießbaumwolle  bereitet  und  mit  einem  Ueberzug  von  Paraffin  versehen
        <pb n="417" />
        —  395  —

sind)  sind  durch  eine  Umhüllung  von  Papier  in  Packete  zu  vereinigen.  Dynamit=  und
Schießbaumwollpatronen,  Schießbaumwolle,  sowie  andere  Nitrocellulose  dürfen  weder
mit  Zündungen  versehen,  noch  mit  solchen  in  dieselben  Behälter  verpackt  werden.

Schießbaumwolle,  sowie  andere  Nitrocellulose  muß  bis  zu  mindestens  20  Procent
Wassergehalt  angefeuchtet  in  wasserdichte  Behälter  besonders  fest  verpackt  sein,  so  daß
eine  Reibung  des  Inhalts  nicht  stattfinden  kann.

Die  zur  Verpackung  explosiver  Stoffe  dienenden  Behälter  müssen  je  nach  ihrem
Inhalte  mit  der  Aufschrift:  Pulver,  Pulvermunition,  Feuerwerkskörper,  Zündungen,
Dynamit,  Schießbaumwolle  versehen,  Behälter,  welche  Dynamit  enthalten,  außerdem
mit  der  Firma  oder  der  Marke  der  Fabrik,  aus  welcher  das  Dynamit  herrührt,  bezeichnet
  sein.

Das  Bruttogewicht  der  Schießbaumwolle  enthaltenden  Behälter  darf  85  Kilogramm,
  das  Bruttogewicht  der  Pulver,  Pulvermunition,  Feuerwerkskörper  oder  Zündungen
  enthaltenden  Behälter  75  Kilogramm,  das  Bruttogewicht  der  Dynamitpatronen
enthaltenden  Behälter  35  Kilogramm  nicht  übersteigen.

5.  Bei  dem  Verpacken  und  dem  Verladen  darf  Feuer  oder  offenes  Licht  nicht
gehalten,  Tabak  nicht  geraucht  werden.

Das  Verladen,  insbesondere  von  Dynamit,  hat  unter  sorgfältiger  Vermeidung
von  Erschütterungen  zu  erfolgen.  Die  betreffenden  Behälter  dürfen  deshalb  nie  gerollt
oder  abgeworfen  werden.

Soll  das  Verladen  ausnahmsweise  an  einer  anderen  Stelle,  als  vor  der  Fabrik
oder  dem  Lagerraume  oder  innerhalb  derselben  geschehen,  so  ist  hierzu  die  Genehmigung
der  Polizeibehörde  einzuholen  und  deren  Weisungen  nachzukommen.

6  6.  Die  Behälter  müssen  auf  dem  Fuhrwerke  so  fest  verpackt  werden,  daß  sie
gegen  Scheuern,  Rütteln,  Stoßen,  Umkanten  und  Herabfallen  aus  den  oberen  Lagen
gesichert  sind,  insbesondere  dürfen  Tonnen  nicht  aufrecht  gestellt  werden,  müssen  vielmehr
  gelegt  und  durch  Holzunterlagen  unter  Haar=  oder  Strohdecken  gegen  jede  rollende
Bewegung  gesichert  werden.

&amp;amp;  7.  Explosive  Stoffe  dürfen  nicht  mit  Zündhütchen,  Zündpräparaten  oder
sonstigen  leicht  entzündlichen  Gegenständen  zusammen  verladen  werden.

Es  ist  untersagt,  Dynamit  oder  Schießbaumwolle  mit  Pulver,  Pulvermunitior,
Feuerwerkskörpern  oder  Zündungen  zusammen  zu  verladen.

6.  Wird  loses  Pulver  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  15  Kilogramm  Bruttogewicht,
  oder  werden  andere  explosive  Stoffe  in  Mengen  von  nicht  mehr  als  35  Kilogramm
  Bruttogewicht  versendet,  so  finden  auf  dergleichen  Transporte  außer  der  Vorschrift
  des  §  3  nur  die  von  der  Verpackung  und  von  der  Bezeichnung  der  Behälter
handelnden  Vorschriften  dieses  Abschnittes  Anwendung.
        <pb n="418" />
        —  396  —

6#9.  Zur  Beförderung  von  explosiven  Stoffen  dienende  Fuhrwerke  müssen,  wenn
sie  unbedeckt  sind,  mit  einem  Plantuche  überspannt  werden.

Sie  müssen  als  Warnungszeichen  eine  von  weitem  erkennbare,  schwarze  Fahne  mit
einem  weißen  P  tragen.

Zum  Sperren  der  Räder  dürfen  nur  hölzerne  Radschuhe  angewendet  werden;  bei
Eisbahn  ist  eine  eiserne  Sperrvorrichtung  (Krätzer)  gestattet,  welche  aber  ganz  vom
Radschuh  bedeckt  sein  muß.

*#  10.  Wer  explosive  Stoffe  in  Mengen  von  mehr  als  35  Kilogramm  Bruttogewicht
  versendet,  muß  der  Ortspolizeibehörde  des  Absendeortes  davon  unter  Angabe
des  Transportweges  Anzeige  machen  und  den  Frachtschein  derselben  zur  Visirung
vorlegen.

11.  Auf  Fuhrwerken,  welche  explosive  Stoffe  führen,  darf  Feuer  oder  offenes
Licht  nicht  gehalten,  Tabak  nicht  geraucht  werden.  Auch  in  der  Nähe  der  Fuhrwerke
ist  das  Anzünden  von  Feuer  oder  Licht,  sowie  das  Tabakrauchen  verboten.

§12.  Fuhrwerke,  welche  explosive  Stoffe  führen,  dürfen  nur  im  Schritt  fahren
und  dürfen  von  anderen  Fuhrwerken,  sowie  von  Reitern  nur  im  Schritt  passirt  werden.
Besteht  ein  Transport  aus  mehreren  Fuhrwerken,  so  müssen  dieselben  während  der
Fahrt  eine  Entfernung  von  mindestens  50  Meter  unter  einander  einhalten.

13.  Fuhrwerke,  welche  explosive  Stoffe  führen,  dürfen,  während  sie  halten,
niemals  ohne  Bewachung  bleiben.

Von  Werkstätten,  Wohnhäusern  und  öffentlichen  Gebäuden  muß  die  Haltestelle  bei
Schießpulver  mindestens  150  Meter,  bei  Dynamit  mindestens  400  Meter  entfernt
liegen.

Bei  einem  Aufenthalt  von  mehr  als  einer  halben  Stunde  in  der  Nähe  von  Ortschaften
  ist  überdies  der  Polizeibehörde  rechtzeitige  Anzeige  zu  machen,  welche  die  ihr
erforderlich  erscheinenden  Vorsichtsmaßregeln  zu  treffen  hat.

§14.  Fuhrwerke  mit  explosiven  Stoffen  müssen  von  Eisenbahnzügen  oder  geheizten
  Locomotiven  mindestens  300  Meter  entfernt  bleiben.  Sind  Wegstrecken  zu
passiren,  auf  welchen  wegen  der  gleichlaufenden  Richtung  der  Eisenbahn  und  des
Weges,  oder  wegen  der  Frequenz  der  Bahn  obiger  Vorschrift  nicht  genügt  werden
kann,  so  ist  der  Eisenbahnbetriebsbehörde,  welcher  die  unmittelbare  Betriebsleitung  der
betreffenden  Strecke  obliegt,  von  dem  beabsichtigten  Transporte  rechtzeitig  Anzeige  zu
machen  und  hat  diese  dann  die  zur  Beseitigung  von  Gefahr  geeigneten  Anordnungen
zu  treffen.

15.  Der  Transport  durch  zusammenhängend  gebaute  Ortschaften  ist  nur  gestattet,
  wenn  diese  Orte  nicht  auf  für  Frachtfuhrwerk  passirbaren  Wegen  umfahren
werden  können.  Ist  die  Durchfahrt  unvermeidlich,  so  ist  von  der  bevorstehenden  An-
        <pb n="419" />
        —  397  —

kunft  des  Transportes  der  mit  der  Wahrnehmung  der  Ortspolizei  betrauten  Behörde
zeitig  Anzeige  zu  machen  und  sind  deren  Bestimmungen  zu  erwarten.  Die  Behörde  hat
den  zu  nehmenden  Straßenzug  zu  bestimmen,  denselben  von  anderen  Fahrzeugen  mög—
lichst  frei  zu  halten  und  Sorge  zu  tragen,  daß  die  Durchfahrt  ohne  unnöthigen  Auf—
enthalt  und  mit  Vermeidung  besonderer  Gefahren  erfolgt.

16.  Das  Abladen  hat  den  Vorschriften  des  §  5  entsprechend  zu  erfolgen.

B.  Versendung  explosiver  Stoffe  auf  Schiffen  und  Fähren.

&amp;amp;  17.  Auf  Dampfschiffen,  welche  Personen  befördern,  dürfen  explosive  Stoffe  nicht
transportirt,  an  Schießpulver  oder  Feuerwerkskörpern  jedoch  darf  soviel  mitgeführt
werden,  als  zur  Abgabe  von  Signalen  nothwendig  ist.

Die  im  §  3  enthaltene  Ausnahmebestimmung  findet  auch  hier  Anwendung.

8  18.  Die  88  4,  5  (Abs.  1  und  2),  10  und  16  finden  auch  hier  Anwendung.

Das  Ein=  und  Ausladen  darf  nur  an  einer  von  der  Polizeibehörde  dazu  angewiesenen
  Stelle,  welche  möglichst  weit  von  bewohnten  Gebäuden  entfernt  sein  muß,
erfolgen.

Die  Ladestelle  darf  dem  Publikum  nicht  zugänglich  sein  und  ist,  wenn  ausnahmsweise
  das  Ein=  oder  Ausladen  bei  Dunkelheit  stattfindet,  mit  fest=  und  hochstehenden
Laternen  zu  erleuchten.

Die  mit  explosiven  Stoffen  gefüllten  Behälter  dürfen  nicht  eher  auf  die  Ladestelle
gebracht  oder  daselbst  zugelassen  werden,  bis  die  Verladung  beginnen  soll.

19.  Die  explosiven  Stoffe  müssen  auf  dem  Schiffe  in  einem  abgeschlossenen
Raume,  welcher  bei  Dampfschiffen  möglichst  weit  von  dem  Kesselraume  entfernt  sein
muß,  unter  Deck  fest  verstaut  verladen  werden.  Bei  Verladung  in  offenen  Booten
müssen  letztere  mit  einem  Plantuche  überspannt  werden.

Weder  in  diesen,  noch  in  den  unmittelbar  daranstoßenden  Räumen  dürfen  Zündhütchen
  und  Zündschnüre  verpackt  sein.  Leicht  entzündliche  Stoffe  sind,  mit  Ausnahme
der  zum  Betriebe  der  Dampfkessel  oder  der  Küchen  dienenden  Brennmaterialien,  von
der  gleichzeitigen  Beförderung  überhaupt  ausgeschlossen.  Brennmaterialien  dürfen  nur
in  feuersicheren  und  leicht  unter  Wasser  zu  setzenden  besonderen  Räumen  aufbewahrt
werden.  Das  Schiff  muß  mit  einer  von  weitem  erkennbaren,  stets  ausgespannt  gehaltenen
  schwarzen  Flagge  mit  einem  weißen  P  versehen  werden.

Die  Vorschrift  des  §  8  findet  auf  den  Transport  zu  Schiffe  sinngemäße  Anwendung.


§  20.  Im  Uebrigen  ist  beim  Transport  explosiver  Stoffe  auf  Schiffen  Folgendes
zu  beobachten:
        <pb n="420" />
        —  398  —

a)  Sind  zusammenhängend  gebaute  Ortschaften  zu  berühren,  so  ist  wie  bei  dem  Land—
transporte  zu  verfahren.  Die  Durchfahrt  ist  von  der  Behörde  nur  zu  gestatten,
nachdem  die  Passage  frei  gemacht  und  die  Anordnung  getroffen  ist,  daß
Brücken  rc.  ohne  Aufenthalt  passirt  werden  können.  In  größeren  Städten  und
bei  beengten  Wasserstraßen  ist  die  Behörde  befugt,  die  Durchfahrt  ganz  zu
untersagen.

b)  Sind  Schiffbrücken  oder  Schleusen  zu  passiren,  so  ist  dem  Brücken=  oder  Schleusenwärter
  von  der  bevorstehenden  Ankunft  des  Fahrzeugs  und  seiner  ungefähren
Größe  zeitig  Anzeige  zu  machen.

J)  In  Betreff  des  Passirens  von  Eisenbahnbrücken  ist,  wie  im  §  14  vorgeschrieben,
zu  verfahren.

d)  Das  Anlegen  darf  nur  an  Orten  geschehen,  welche  dem  Publikum  nicht  zugänglich
  sind.

Die  Ortspolizeibehörde  ist  stets  vorher  in  Kenntniß  zu  setzen  und  hat  Vorschriften
über  Ort,  Zeit  und  Vorsichtsmaßregeln  im  Einzelnen  zu  geben.

&amp;amp;  21.  Fähren,  welche  Fuhrwerke  mit  explosiven  Stoffen  übersetzen,  dürfen  nicht
gleichzeitig  andere  Fuhrwerke  oder  Personen  befördern.

C.  Versendung  explosiver  Stoffe  auf  Eisenbahnen.

#  22.  Die  Versendung  explosiver  Stoffe  auf  Eisenbahnen  ist  durch  besondere  Bestimmungen
  geregelt.

II.  Handel  mit  erplosiven  Stoffen.

&amp;amp;  23.  Wer  epxplosive  Stoffe  feil  zu  halten  beabsichtigt,  muß  davon  der  Polizeibehörde
  Anzeige  machen.

&amp;amp;  24.  Die  Abgabe  von  explosiven  Stoffen  an  Personen  unter  16  Jahren  ist
verboten.

625.  Pulver,  Pulvermunition,  Feuerwerkskörper  und  Zündungen  in  Quantitäten
von  mehr  als  1  Kilogramm,  sowie  alle  sonstigen  explosiven  Stoffe  in  jeder  Quantität
dürfen  nur  an  solche  Personen  abgegeben  werden,  von  welchen  ein  Mißbrauch  nicht  zu
besorgen  ist  und  welche  in  dieser  Hinsicht  dem  Verkäufer  vollkommen  bekannt  sind.
Wofern  letzteres  nicht  der  Fall  ist,  hat  sich  der  Käufer  durch  ein  Zeugniß  der  Polizeibehörde
  auszuweisen,  daß  der  Abgabe  kein  Hinderniß  im  Wege  steht.  Dieses  Zeugniß
ist  bei  der  Abgabe  von  Dynamit,  Schießbaumwolle  und  der  in  §  2  bezeichneten  Stoffe
in  jedem  Falle  erforderlich.
        <pb n="421" />
        —  399  —

Die  Polizeibehörde  hat  sich  vor  Ertheilung  des  Zeugnisses  über  die  Art  der
beabsichtigten  Verwendung  und  den  etwa  beabsichtigten  Aufbewahrungsort  zu  erkundigen
und  geeigneten  Falles  die  entsprechenden  Maßnahmen  zu  treffen.

An  jeder  Dynamitpatrone  muß  die  Bezeichnung  „Dynamit“  und  die  Firma  der
Fabrik  deutlich  angebracht  sein.

*  26.  Wer  sich  mit  der  Anfertigung  oder  dem  Verkauf  von  explosiven  Stoffen
befaßt,  ist  verpflichtet,  über  alle  Käufe  und  Verkäuse  von  Pulver,  Pulvermunition,
Feuerwerkskörpern  und  Zündungen  in  Quantitäten  von  mehr  als  1  Kilogramm,  sowie
über  alle  Käufe  und  Verkäufe  sonstiger  explosiver  Stoffe  ein  Buch  zu  führen,  welches
über  die  Namen  und  die  Legitimation  der  Abnehmer,  den  Zeitpunkt  der  Abgabe  und
die  abgegebenen  QOuantitäten  Aufschluß  giebt.

Dieses  Buch,  sowie  die  nach  §  25  erforderlichen  Zeugnisse  sind  der  Polizeibehörde
auf  Verlangen  jeder  Zeit  zur  Einsicht  offen  zu  legen.

III.  Lagerung  explosiver  Stoffe.
A.  Pulver,  Pulvermunition,  Feuerwerkskörper  und  Zündungen.

&amp;amp;  27.  Wer  mit  Pulver,  Pulvermunition,  Feuerwerkskörpern  und  Zündungen

Handel  treibt,  darf
1.  im  Kaufladen  nicht  mehr  als  1  Kilogramm,
2.  im  Hause  außerdem  nicht  mehr  als  5  Kilogramm  vorräthig  halten.

Auf  Nachweis  eines  besonderen  Bedürfnisses  kann  die  Erhöhung  des  Vorraths  unter
2  zeitweilig  bis  auf  10  Kilogramm  gestattet  werden.

Die  Aufbewahrung  desselben  darf  nur  in  einem  auf  dem  Dachboden  (Speicher)
belegenen,  mit  keinem  Schornsteinrohre  in  Verbindung  stehenden  abgesonderten  Raume,
der  beständig  unter  Verschluß  zu  halten  ist  und  mit  Licht  nicht  betreten  werden  darf,
erfolgen.  Die  Behältnisse  müssen  den  Bestimmungen  in  §  4,  Abs.  1  und  2  entsprechen
und  bedeckt  sein.

§#2s8.  Personen,  welche  nicht  unter  die  Bestimmung  des  §  27  fallen,  bedürfen
behufs  der  Aufbewahrung  von  mehr  als  1  Kilogramm  der  polizeilichen  Erlaubniß.

§  29.  Größere  als  die  im  §  27  bezeichneten  Mengen  sind  außerhalb  der  Ortschaften
  in  besonderen  Magazinen  aufzubewahren,  von  deren  Sicherheit  die  Polizeibehörde
  und,  soweit  es  sich  um  militärische  Magazine  handelt,  die  Polizeibehörde  in
Gemeinschaft  mit  der  Militärbehörde  sich  überzeugt  hat.

Es  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Schlüssel  zu  diesem  Locale  in  den  Händen
der  Behörde  bleiben.

1879.  58
        <pb n="422" />
        —  400  —

Auf  Kriegspulvermagazine  in  Festungen  finden  vorstehende  Bestimmungen  keine
Anwendung.

8  30.  Die  Aufbewahrung  an  der  Herstellungsstätte,  sowie  an  det  Verbrauchsstätte
unterliegt  den  im  §  31  gegebenen  Vorschriften.

B.  Andere  Sprengstoffe.

31.  Die  im  §2  aufgeführten  explosiven  Stoffe  dürfen  nur  an  der  Herstellungsstätte,
  Dynamit  und  Nitrocellulose  außer  an  der  Herstellungsstätte  nur  an  denjenigen
Orten,  wo  diese  Stoffe  behufs  eines  gewerblichen  Betriebes  zur  unmittelbaren  Verwendung
  gelangen,  oder  in  besonderen  Magazinen  aufbewahrt  werden.

Für  die  Aufbewahrung  an  der  Herstellungsstätte  sind  die  bei  Ertheilung  der  Concession
  —  §  16  der  Gewerbeordnung  vom  21.  Juni  1869  —  vorgeschriebenen  Bedingungen,
  in  Ermangelung  solcher  Vorschriften  die  Weisungen  der  Polizeibehörde  zu
beachten.

Die  Niederlagen  an  der  Verbrauchsstätte,  sowie  die  besonderen  Magazine  bedürfen
der  polizeilichen  Genehmigung  und  sind  nach  den  von  der  Polizeibehörde  zu  ertheilenden
Vorschriften  einzurichten.

Bei  den  Niederlagen  der  Militärverwaltung  concurrirt  in  derselben  Weise  wie  bei
ihren  Pulvermagazinen  die  Militärbehörde  (§  29).

Es  kann  angeordnet  werden,  daß  die  Schlüssel  zu  dem  Magazin  in  den  Händen
der  Behörde  bleiben.

IV.  Strafbestimmungen.

32.  Zuwiderhandlungen  gegen  vorstehende  Vorschriften  werden  nach  §  367
Nr.  5  des  Strafgesetzbuchs  für  das  Deutsche  Reich  bestraft.

V.  Schlußbestimmungen.

33.  Die  Vorschriften  über  militärische,  von  Militärpersonen  begleitete  Transporte
  explosiver  Stoffe  bleiben  unberührt.

34.  Die  Verordnung,  den  Transport  von  Pulver  betreffend,  vom  16.  März
1856  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  17  fg.),  nebst  den  Abänderungs-Verordnungen
  vom  24.  April  1857  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  76  fg.)  und  vom
20.  October  1871  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  236),  ingleichen  die  Verordnung,
  die  Aufbewahrung,  die  Handhabung  und  den  Transport  des  Nitroglycerins  und
der  Nitroglycerinpräparate  betreffend,  vom  30.  März  1872  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,
  Seite  77  fg.)  sind  aufgehoben.  Es  bewendet  jedoch  bei  den  Vorschriften  des
        <pb n="423" />
        —  401  —

Regulativs  über  Baue  von  und  in  Privatpulvermühlen,  sowie  über  den  Betrieb  der—
selben  vom  18.  Juli  1855  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  vom  Jahre  1856,
Seite  423  fg.).

Dresden,  am  3  November  1879.

Ministerium  des  Innern.
v.  Nostitz-Wallwitz.

Gebhardt.

 

116.  Bekanntmachung,
die  Anleihe  der  Stadt  Chemnitz  betreffend;

vom  5.  November  1879.

Den  Stadtrathe  zu  Chemnitz  ist  zu  der  von  demselben  im  Einverständnisse  mit  den
Stadtverordneten  beschlossenen  Anleihe  im  Betrage  von

Sieben  Millionen  Fünf  Hundert  Tausend  Mark  —  Pf.
(7,500,000..4  —  4)
gegen  Ausgabe  von  auf  den  Inhaber  lautenden  und  planmäßig  auszuloosenden  oder  zu
kündigenden,  bis  dahin  aber  mit  Vier  und  Einhalb  (4½)  vom  Hundert  zu  verzinsenden
Schuldscheinen  nach  Maßgabe  des  vorgelegten  Anleiheplans,  sowie  der  Schuldscheine
nebst  Zinsleisten  und  Zinsscheinen,  die  Genehmigung  ertheilt,  demselben  auch  auf  Grund
Art.  10,  Abs.  2  des  Gesetzes  über  den  Urkundenstempel  vom  13.  November  1876  die
Verwendung  der  für  die  einzelnen  Schuldverschreibungen  sich  berechnenden  Stempelbeträge
  anstatt  zu  den  einzelnen  Urkunden  in  ungetrennter  Summe  zu  der  vorgelegten
Haupt-Schuldverschreibung  gestattet  worden.
Solches  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  5.  November  1879.

Die  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen.
v.  Nostitz-Wallwitz.  Frhr.  v.  Könneritz.

Pfeiffer  I.
        <pb n="424" />
        —  402  —

117.  Bekanntmachung,

die  Gemeindeverfassung  von  Dahlen  betreffend;
vom  15.  November  1879.

Das  Ministerium  des  Innern  hat  genehmigt,  daß  in  der  Stadt  Dahlen  an  Stelle
der  daselbst  bisher  gültig  gewesenen  Revidirten  Städteordnung  die  Städteordnung  für
mittlere  und  kleine  Städte  vom  24.  April  1873  eingeführt  werde.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  22.  September  1874  (Gesetz—
und  Verordnungsblatt,  Seite  325)  wird  dies  andurch  zur  öffentlichen  Kenntniß
gebracht.

Dresden,  am  15.  November  1879.

Ministerium  des  Innern.
Für  den  Minister:
Koerner.

Pfeiffer  I.
        <pb n="425" />
        —  403  —

Gesetz-  und  Verordnungoblatt

für  das  Königreich  Sachsen.

18.  Stück  vom  Jahre  1879.

 

—„.  —  —  —  —  ——  —  ——  —  r  —  —  —  —  —  —
—  —  —

 

 

 

—  ————  —  —

 

 

 

Inhalt:  &amp;amp;  118.  Verordnung,  die  Fertigung  der  geodätischen  Unterlagen  bei  Grundstückstheilungen  durch  die
technischen  Steuerbeamten  betr.  S.  403.  —  *  119.  Bekanntmachung,  die  Gemeindeverfassung  der
Stadt  Hohenstein  betr.  S.  406.  —  120.  Verordnung,  die  Prüfungsordnung  für  Candidaten  des
höheren  Lehramts  2c.  am  Polytechnikum  zu  Dresden  betr.  S.  4066.  —  K  121.  Bekanntmachung,  die
Verleihung  des  Rechts  der  Reifeprüfung  an  die  Realschule  zu  Borna  betr.  S.  415.  —  .  122.  Bekanntmachung,
  die  Besteuerung  des  Wanderlagerbetriebs  betr.  S.  415.

118.  Verordnung,

die  Fertigung  der  geodätischen  Unterlagen  bei  Grundstückstheilungen  durch  die
technischen  Steuerbeamten  betreffend;

vom  13.  November  1879.

Mit  Rücksicht  auf  mehrfache  Veränderungen,  welche  in  den  zeither  durch  die  Verordnung
  vom  14.  Mai  1872  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  232  fg.)  geregelten
Verhältnissen  eingetreten  sind,  wird  unter  Aufhebung  jener  Verordnung  hiermit  anderweit
  verordnet,  wie  folgt:

1.  Die  technischen  Steuerbeamten  werden  neben  ihren  eigentlichen  Berufsgeschäften
  zu  Fertigung  der  geodätischen  Unterlagen  bei  Grundstückstheilungen  und  der
dazu  gehörigen  Schriften  im  Auftrage  der  Betheiligten  verwendet.

Diese  Verwendung  erstreckt  sich  auf  alle  mit  Parzellenzergliederung  verbundenen
Grundstückstheilungen  (Dismembrationen).

Ausgeschlossen  hiervon  sind  jedoch:

a)  Gemeinheitstheilungen,  welche  nach  dem  Gesetze  über  Ablösungen  und  Gemeinheitstheilungen
  vom  17.  März  1832  (Gesetzsammlung,  Seite  163  fg.)  zu  behandeln  sind,
b)  Grundstückszusammenlegungen,  soweit  solche  nicht  in  kleinen  Vertauschungen  bestehen,
  welche  nach  §  11  des  Zusammenlegungsgesetzes  vom  23.  Juli  1861
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  120)  und  der  dazu  erlassenen  Erläuterungsverordnung

  vom  28.  September  1869  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite

297  fg.)  zu  beurtheilen  sind,
1879.  59
        <pb n="426" />
        —  404  —

c)  alle  im  Wege  der  Expropriation  stattfindenden  Grundstücksabtrennungen,

4)  alle  Dismembrationsprojecte,  welche  sich  noch  in  der  Vorbereitung  befinden,  und
bei  denen  über  die  Abgrenzung  und  Zahl  der  Trennstücke  noch  keine  feste  Bestimmung
  getroffen,  auch  für  die  Trennstücke  noch  keine  Käufer  gefunden
worden  sind.

Endlich  sind

e)  die  Kreissteuerräthe  ermächtigt,  wenn  sich  in  einzelnen  Arbeitsbezirken  der  technischen
  Steuerbeamten  die  Aufträge  für  Grundstückstheilungen  dermaßen  häufen,
daß  die  Uebernahme  weiterer  Aufträge  die  prompte  Erledigung  der  eigentlichen
  Dienstgeschäfte  gefährden  würde,  weitere  solche  Aufträge  abzulehnen.

&amp;amp;#2.  Die  Anträge  auf  Fertigung  geodätischer  Dismembrationsunterlagen  sind,
wenn  die  zu  theilenden  Grundstücke  in  einem  Steuerbezirke  liegen,  innerhalb  dessen  ein
Kreissteuerrath  seinen  Sitz  hat,  bei  dem  Kreissteuerrathe,  andernfalls  dagegen  bei  dem
am  Sitze  der  Bezirkssteuereinnahme,  in  deren  Bezirke  die  zu  theilenden  Grundstücke
liegen,  stationirten  Vermessungsingenieur  anzubringen.

Den  Kreissteuerräthen  bleibt  jedoch  überlassen,  für  die  Entgegennahme  von  solchen
Anträgen  andere  Stellen  zu  bestimmen  und  zu  diesem  Zwecke  auch  Theile  eines  Steuerbezirks
  einem  außerhalb  desselben  stationirten  Vermessungsingenieur  zuzuweisen.

Dergleichen  Abweichungen  von  der  Bestimmung  in  Absatz  1  sind  von  dem  Kreissteuerrathe
  in  den  Amtsblättern  der  betheiligten  Bezirke  öffentlich  bekannt  zu  machen.

3.  Den  Anträgen  auf  Fertigung  geodätischer  Dismembrationsunterlagen  ist
nur  dann  Folge  zu  geben,  wenn  sie  von  den  Eigenthümern  der  zu  theilenden  Grundstücke,
  sei  es  von  ihnen  allein  oder  in  Gemeinschaft  mit  anderen  Betheiligten  gestellt  sind.

&amp;amp;  4.  Wegen  Einrichtung  und  Beschaffenheit  der  graphischen  Unterlagen,  der
Dismembrationsanbringen  und  der  sonst  zugehörigen  Schriften,  ingleichen  wegen  Ausführung
  des  Geschäfts  selbst  ist  den  deshalb  bestehenden  Vorschriften  allenthalben  nachzugehen.


Die  technischen  Steuerbeamten  sind  befugt,  von  den  in  ihren  Händen  oder  bei  dem
Kreissteuerrathe  befindlichen  Menselblattduplicaten  die  als  Dismembrationsunterlage
erforderliche  Copie  (Punkt  8  a  der  Verordnung  vom  8.  August  1856,  Gesetz=  und  Verordnungsblatt,
  Seite  190  fg.)  selbst  zu  entnehmen.

Die  Copie  ist  mit  einem  Abdrucke  des  Dienststempels  zu  versehen.

·  Z5.FürdiedurchtechnischeSteuerbeamtenach§1geliefertenArbeitenwerden

den  Auftraggebern

1.  Gebühren  nach  der  auf  die  Arbeiten  selbst  und  die  zu  deren  Erledigung  noth—
wendigen  Reisen  der  technischen  Steuerbeamten  verwendeten  Zeit  in  Gemäßheit

der  in  der  revidirten  Taxordnung  für  die  Feldmesser  vom  19.  December  1872
        <pb n="427" />
        —  405  —

(Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  601  fg.),  88  5,  13  und  21  enthaltenen
Bestimmungen;

2.  Vergütungen  für  Reinschriften  und  Abschriften  nach  den  in  §  16  derselben
  Taxordnung  bestimmten  Sätzen;

3.  die  erwachsenen  Verläge  an  Porto,  Transportkosten,  Gerichtskosten  und  dergleichen,
  ingleichen  die  Löhne  für  Kettenzieher  nach  Maßgabe  der  in  8§  17
bis  19  der  gedachten  Taxordnung  enthaltenen  Bestimmungen;

4.  Tagegelder  und  Reisekosten  für  die  von  den  technischen  Steuerbeamten  zur
Erledigung  der  Arbeiten  unternommenen  Reisen  nach  den  für  die  Civilstaatsdiener
  geltenden  Vorschriften

in  Ansatz  gebracht.

Wenn  der  technische  Steuerbeamte  auf  einer  Reise  an  einem  oder  an  mehreren
Orten  Dismembrationsarbeiten  für  verschiedene  Auftraggeber  erledigt,  so  sind  die  Tagegelder
  und  Reisekosten  ebenso  wie  die  für  die  Reisezeit  zu  berechnenden  Gebühren  auf
die  einzelnen  Arbeiten  verhältnißmäßig  zu  vertheilen.

Für  die  von  den  technischen  Steuerbeamten  gefertigten  Menselblattcopien  (§  4,
Abs.  2)  sind  ebenfalls  Gebühren  nach  der  darauf  verwendeten  Zeit  in  Gemäßheit  der
§§  5  und  21  der  mehrgedachten  Taxordnung  zu  berechnen.

Ein  besonderer  Ansatz  für  das  zur  Copie  gebrauchte  Papier  ist  nicht  statthaft.

§66.  Die  fertig  gestellten  Arbeiten  werden  von  dem  damit  betraut  gewesenen
Beamten  dem  vorgesetzten  Kreissteuerrathe  zur  Prüfung  und  zur  Feststellung  der  dafür
berechneten  Kosten  vorgelegt  und  von  Letzterem,  nachdem  das  hierunter  Erforderliche
geschehen,  der  Bezirkssteuereinnahme,  in  deren  Bezirke  die  zu  theilenden  Grundstücke
liegen,  zur  Aushändigung  an  die  Auftraggeber  gegen  Erlegung  der  Kosten  zugefertigt.

Werden  sie  nicht  binnen  vierzehn  Tagen  von  Zeit  der  an  die  Auftraggeber
hierzu  ergangenen  Aufforderung  an  eingelöst,  so  haben  sich  die  Letzteren  zu  gewärtigen,
daß  die  Kosten  zwangsweise  beigetrieben  werden.

Gegenwärtige  Verordnung  tritt  mit

dem  1.  Januar  1880
in  Kraft.

Dieselbe  leidet  auf  alle  zu  diesem  Zeitpunkte  noch  nicht  zur  Aushändigung  an  die
Betheiligten  gelangten  Arbeiten  Anwendung.

Hiernach  haben  sich  Alle,  die  es  angeht,  zu  achten.

Dresden,  am  13.  November  1879.

Finanz-Ministerium.

*  4  5  .  -*z
Frhr.  v.  Könneritz  Dr.  Wahhler.

59  *
        <pb n="428" />
        —  406  —

119.  Bekanntmachung,
die  Gemeindeverfassung  der  Stadt  Hohenstein  betreffend;
vom  26.  November  1879.

Des  Ministerium  des  Innern  hat  genehmigt,  daß  in  der  Stadt  Hohenstein  an  Stelle

der  daselbst  nach  der  Bekanntmachung  vom  22.  September  1874  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,

  Seite  325)  bisher  gültig  gewesenen  Städteordnung  für  mittlere  und

kleine  Städte  die  Revidirte  Städteordnung  vom  24.  April  1873  eingeführt  werde.
Dies  wird  hierdurch  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  am  26.  November  1879.

Ministerium  des  Innern.

v.  Nostitz-Wallwitz.
Pfeiffer  I.

 

&amp;amp;  120.  Verordnung,

die  Prüfungsordnung  für  Candidaten  des  höheren  Lehramts  der  technischen  und  der
mathemgtisch-physikalischen  Richtung  am  Polytechnikum  zu  Dresden  betreffend;

vom  14.  November  1879.

Des  Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  hat  zu  Ausführung  der
§§  32  und  35  des  Statuts  für  das  Polytechnikum  vom  4.  April  1878  (Gesetz=  und
Verordnungsblatt,  Seite  37  und  39),  beziehentlich  nach  Einvernehmen  und  im  Einverständnisse
  mit  dem  Ministerium  des  Innern,  die  nachstehende  Prüfungsordnung  erlassen.

Die  Vorschrift  in  §§  1,  2  und  8  des  mit  den  Verordnungen  vom  6.  August  1875
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  297  fg.),  1.  Februar  1878  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,
  Seite  8  fg.)  und  17.  Juli  1879  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  308)
publicirten  Regulativs,  die  Prüfungen  für  die  Candidaten  des  höheren  Schulamts
betreffend,  insoweit  daselbst  bestimmt  ist,  daß  die  Candidatur  des  höheren  Schulamts
für  das  Fach  der  Mathematik  und  Physik  nur  durch  Prüfung  vor  der  Prüfungscommission
  an  der  Universität  Leipzig  erworben  werden  kann,  findet  hiernach  Erledigung.

Dresden,  den  14.  November  1879.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  v.  Gerber.

 

Hausmann.
        <pb n="429" />
        —  407  —

Prüfungsordnung

für  Candidaten  des  höheren  Lehramts  der  technischen  und  der  mathematischphysikalischen
  Richtung  am  Königlichen  Polytechnikum  zu  Dresden.

1.

Prüfungscommission.

Am  Königlichen  Polytechnikum  zu  Dresden  besteht  eine  von  dem  Ministerium  des
Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  gewählte  besondere  „Wissenschaftliche  Prüfungscommission“
  für  Candidaten  des  höheren  Lehramts  der  technischen  und  der  mathematischphysikalischen
  Richtung.

Die  Mitglieder  werden  vorzugsweise  aus  Professoren  des  Polytechnikums  gewählt
und  treten  unter  Vorsitz  eines  Königlichen  Commissars  so  oft,  als  die  Zahl  der  Anmeldungen
  es  erfordert,  zur  Abhaltung  der  Prüfungen  zusammen.

Die  Prüfungscommission  ist  in  zwei  Sectionen  getheilt,  in  die  technische  und
mathematisch-physikalische,  wovon  die  erstere  in  eine  mechanisch-technische
und  einechemisch-technische  Abtheilung  zerfällt.

82.
Zulassung  zur  Prüfung.

Zur  Prüfung  sind  zunächst  nur  diejenigen  Staatsangehörigen  des  Königreichs
Sachsen  zulassungsfähig,  welche  auf  Grund  des  Reifezeugnisses  eines  Gymnasiums  oder
einer  Realschule  I.  Ordnung  oder  endlich  (vergl.  §  3,  Abs.  2)  des  Abgangszeugnisses
aus  dem  obersten  Cursus  der  höheren  Gewerbschule  in  Chemnitz  sich  mindestens  3  Jahre
auf  einer  technischen  Hochschule  oder  auf  einer  Universität  und  davon  mindestens  2  Jahre
an  dem  Königlichen  Polytechnikum  zu  Dresden  gebildet  haben.

Diejenigen,  welche  sich  der  Prüfung  in  der  ersten  Section  unterziehen  wollen,
müssen  überdies  vorher  das  Diplomexamen  in  einer  der  vier  ersten  Fachabtheilungen
des  Polytechnikums  (mechanische  Abtheilung,  Ingenieur-,  Hochbau=  oder  chemische  Abtheilung)
  bestanden  haben.

Ob  hierbei  vorkommenden  Falls  das  Diplom  einer  anderen  technischen  Hochschule
anerkannt  werden  soll,  entscheidet  die  Prüfungscommission.

Die  Meldung  zur  Prüfung  wird  am  Besten  erfolgen,  nachdem  der  Betreffende  nach
Absolvirung  einer  Fachabtheilung  und  Erlangung  des  Diploms  derselben  noch  während
mindestens  eines  Jahres  seine  Studien  an  der  Lehrerabtheilung  des  Polytechnikums
fortgesetzt  hat.
        <pb n="430" />
        —  408  —

Sollten  sich  solche,  die  nicht  Staatsangehörige  des  Königreichs  Sachsen  sind,  der
Prüfung  zu  unterwerfen  die  Absicht  haben,  so  ist  ihnen  das  unter  der  Voraussetzung
unbenommen,  daß  sie  dieselben  Anforderungen  erfüllen,  wie  sie  für  Angehörige  des
Landes  gestellt  sind.

Jeder  der  zu  Prüfenden  hat  bei  seiner  Anmeldung  zur  Prüfung  der  Prüfungscommission
  vorzulegen:

a)  Das  Zeugniß  der  Reife  (Maturitätszeugniß  eines  Gymnasiums,  einer  Realschule
I.  Ordnung  oder  das  Abgangszeugniß  aus  dem  obersten  Cursus  der  höheren
Gewerbschule  in  Chemnitz  —  vergl.  §  3,  Abs.  2  —),  sowie  beziehentlich  (bei  der
ersten  Section)  das  Diplom  einer  der  Fachabtheilungen  des  Polytechnikums,  nach
eignem  Befinden  unter  Beilegung  der  schriftlichen  und  graphischen  Arbeiten  aus
der  Diplomprüfung.

b)  Ein  gehörig  beglaubigtes  Verzeichniß  der  akademischen  Vorträge,  Uebungen  und
Seminarien,  an  denen  er  während  seiner  Studienzeit  Theil  genommen  hat.

J)  Eine  Darstellung  der  bisherigen  Lebensverhältnisse  des  Candidaten,  worin  nicht
nur  der  vollständige  Name,  Geburtsort,  Alter,  Herkunft,  Glaubensbekenntniß
anzugeben,  sondern  auch  über  die  genossene  Schulbildung  und  den  Gang  der
Studien  das  Nöthige  mitzutheilen  ist.

d)  Das  akademische  Sittenzeugniß  und  dafern  der  Examinand  sich  erst  nach  seinem
Abgange  vom  Polytechnikum  zur  Prüfung  meldete,  auf  Verlangen  ein  von  der
Obrigkeit  seines  Aufenthaltsorts  ausgestelltes  Zeugniß  über  sein  sittliches  Verhalten
  während  des  seit  seinem  Abgange  verflossenen  Zeitraums.

In  dem  Anmeldeschreiben  ist  ausdrücklich  anzugeben,  mit  welchen  wissenschaftlichen
Fächern  sich  der  Examinand  vorzugsweise  beschäftigt  hat,  in  welcher  Section  und  in
welcher  Abtheilung  derselben  er  sich  der  Prüfung  unterwerfen  will,  sowie  in  welchen  der
in  §  5  resp.  §  6  angeführten  Wissenschaftszweigen  der  betreffenden  Abtheilung  der  Candidat
  seine  Lehrfähigkeit  darzuthun  gedenkt.

Candidaten,  welche  die  vorgeschriebenen  Zeugnisse  nicht  beizubringen  vermögen,
dürfen  nur  auf  die  von  ihnen  selbst  nachzusuchende  ausdrückliche  Erlaubniß  des  Ministeriums
  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  zugelassen  werden.

83.
Qualification,  welche  durch  die  Prüfung  erlangt  wird.

Durch  das  Bestehen  der  Prüfung  wird  die  Wahlfähigkeit  für  ein  Lehramt  in  der
betreffenden  Richtung  nach  Maßgabe  der  in  den  folgenden  Paragraphen  festgesetzten
Bestimmungen  an  technischen  Privat-  und  öffentlichen  Lehranstalten,  Handelsschulen
und  Fachschulen  (Gewerbschulen,  Werkmeisterschulen,  Baugewerkenschulen  2c.)  erlangt.
        <pb n="431" />
        —  409  —

Diejenigen  Candidaten,  welche  die  Prüfung  in  der  zweiten  Section  bestanden
haben,  erlangen  überdies  in  der  gleichen  Weise,  wie  die  Candidaten,  welche  sich  mit
Erfolg  der  Prüfung  an  der  ersten  Abtheilung  der  dritten  Section  der  bei  der  Landesuniversität
  niedergesetzten  Prüfungscommission  unterzogen  haben,  die  Wahlfähigkeit  für
den  Eintritt  in  das  Lehramt  ihrer  Richtung  an  einem  Gymnasium  oder  einer  Realschule
I.  und  II.  Ordnung,  doch  bezieht  sich  diese  Bestimmung  nur  auf  solche  Candidaten,  welche
ihre  akademischen  Studien  nach  Erlangung  des  Maturitätszeugnisses  eines  Gymnasiums
oder  einer  Realschule  I.  Ordnung  absolvirt  haben.

84.

Form  und  Zeit  der  Prüfung.  Allgemeine  Bestimmungen.

Die  Prüfung  wird  auf  folgende  Weise  vollzogen:
1.  Schriftlich  durch  geeignete  Aufgaben  zu  Ausarbeitungen  aus  dem  Bereiche  der
bei  dem  Examinanden  in  Betracht  kommenden  Wissenschaften.

Die  Themata  zu  den  Ausarbeitungen  werden  dem  Examinanden  von  der  betreffenden
Section  der  Commission  gegeben  und  ist  ihm  zu  deren  Ausarbeitung  eine  Zeit  von  vier
Monaten  zu  gestatten;  er  hat  dem  Königlichen  Commissar  mittelst  Handschlags  zu
versichern,  daß  er  dieselben  durchaus  selbst,  ohne  fremde  persönliche  Hilfe  gefertigt  habe
und  hat  in  der  Arbeit  selbst  die  benutzten  Hilfsmittel  zu  bezeichnen.

2.  Mündlich  durch  Fragen  und  Unterredung  über  die  in  §§  5  und  6  bezeichneten
Gegenstände.  Die  mündliche  Prüfung  ist  öffentlich  und  umfaßt  bei  einem  Examinanden
in  der  Regel  eine  Zeit  von  vier  Stunden  mit  einer  viertelstündigen  Pause  nach  zwei
Stunden;  werden  zwei  Examinanden  gleichzeitig  geprüft,  was  jedoch  nur  dann  gestattet
ist,  wenn  die  Prüfungsfächer  dieselben  sind,  so  tritt  eine  entsprechende  mäßige  Verlängerung
  ein.

Als  Ergänzung  der  Prüfung  findet  in  der  Regel  noch  die  Abnahme  einer  Lehrprobe

statt,  wobei  der  Examinand  das  Lehrfach  (jedoch  nicht  den  einzelnen  Gegenstand)  selbst
zu  wählen  hat.

Für  diejenigen  Candidaten,  welche  sich  der  Prüfung  in  der  zweiten  Section  unterziehen,
  ist  die  Lehrprobe  obligatorisch;  dieselbe  findet  im  Beisein  der  von  der  Prüfungscommission
  bezeichneten  Vertretung  statt.

Die  Prüfung  kann  mit  Ausschluß  der  akademischen  Ferien  zu  jeder  Zeit  gehalten

werden  und  es  hat  dabei  die  Commission  auf  die  besonderen  Wünsche  und  Verhältnisse
des  Examinanden  billige  Rücksicht  zu  nehmen.
        <pb n="432" />
        —  410  —
8  5.

Besondere  Bestimmungen.  Prüfung  in  der  ersten  Section.

Jeder  Candidat  hat  einen  Aufsatz  über  eine  Aufgabe  aus  dem  Gebiete  derjenigen
Hauptfächer  zu  bearbeiten,  für  welche  er  sich  gemeldet  hat.

Bei  der  ersten  Abtheilung  der  Section,  der  mechanisch-technischen,  ist  das  Thema
solcher  Art  zu  wählen,  daß  zugleich  dem  Examinanden  Gelegenheit  gegeben  wird,  seine
Uebung  und  Fertigkeit  in  graphischen  und  constructiven  Darstellungen,  beziehentlich  im
Beobachten  und  Experimentiren  an  den  Tag  treten  zu  lassen.

Bei  der  zweiten  Abtheilung  der  Section,  der  chemisch-technischen,  ist  das  Thema
der  Art  zu  wählen,  daß  mit  der  Aufgabe  praktische  Arbeiten  in  einem  der  beiden
chemischen  Laboratorien  verbunden  sind;  außerdem  wird  noch  eine  Arbeit  im  physikalischen
  Laboratorium  oder,  auf  Wunsch  des  Examinanden,  aus  einer  der  beschreibenden
Naturwissenschaften  gegeben,  mit  welcher  Bestimmungen  und  Untersuchungen  verbunden
sind,  deren  Ergebnisse  gleichfalls  ein  Urtheil  über  den  Grad  der  Uebung  des  Examinanden
im  Beobachten  zulassen.

Die  Begutachtung  der  schriftlichen  Arbeiten,  die  sich  zugleich  auf  die  stilistische  Seite
derselben  zu  erstrecken  hat,  erfolgt  zuerst  von  demjenigen  Commissionsmitgliede,  welches
von  der  Commission  als  Referent  bestimmt  worden  ist,  darauf  von  zwei  anderen  als
Correferenten  bestimmten  Commissionsmitgliedern.  Der  Bericht  wird  mündlich  vor  der
Commission  erstattet,  zu  Protokoll  genommen  und  hierauf  durch  Abstimmung  entschieden,
  ob  der  Candidat  zur  mündlichen  Prüfung  zugelassen  werden  soll.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  in  beiden  Abtheilungen  der  Section  auf

à)  Erziehungs=  und  Unterrichtslehre,  Philosophie,  soweit  dieselbe  im  Zusammenhange
  mit  der  Pädagogik  steht.

b)  Politische,  Cultur=  und  Literatur-Geschichte,  Volkswirthschaftslehre  oder  Geographie,
  je  nachdem  der  Examinand  das  eine  oder  andere  der  genannten  Fächer
als  besonderen  Gegenstand  seiner  allgemeinen  Studien,  was  berücksichtigt  werden
soll,  namhaft  gemacht  hat.

Weiterhin  erstreckt  sich  aber  die  Prüfung  noch  auf  drei  Fächer.
Hierbei  fallen  in  Betracht  bei  der  mechanisch-technischen  Abtheilung:

Technische  Mechanik,

Analytische  Mechanik,

Theoretische  Maschinenlehre,

Maschinen-Constructionslehre,

Theoretische  Kinematik,

Mechanische  Technologie,
        <pb n="433" />
        —  411  —

Statik  der  Bauconstructionen  mit  Einschluß  der  Graphostatik,
Geodäsie  und  Astronomie;
bei  der  chemisch  -technischen  Abtheilung:
Allgemeine  und  technische  Chemie,
Experimentalphysik,
Mechanische  Technologie,
Mineralogie  und  Geologie,
Botanik,
Zoologie.

Die  Prüfungscommission  wird  unter  Rücksichtnahme  auf  das  vom  Examinanden
eingereichte  Gesuch  nach  der  Anmeldung  zur  Prüfung  und  zwar  bei  der  Mittheilung
des  Themas  zu  den  schriftlichen  Arbeiten  aus  den  im  Vorstehenden  bezeichneten  Wissenschaftszweigen
  diejenigen  Fächer  bezeichnen,  in  welchen  er  außer  in  den  unter  à  und  b
genannten  Wissenschaften  eine  mündliche  Prüfung  zu  erwarten  hat.  An  der  chemischtechnischen
  Abtheilung  sollen  unter  den  drei  Fächern  Chemie  und  Physik  jedesmal  enthalten
  sein.

Es  soll  übrigens  im  Allgemeinen  darauf  gesehen  werden,  daß  die  mündliche  und
die  schriftliche  Prüfung  sich  gegenseitig  zweckmäßig  ergänzen.
Rücksichtlich  der  praktischen  Prüfung  (Lehrprobe)  siehe  §  4.

§  6.
Besondere  Bestimmungen  (Fortsetzung).  Prüfung  in  der  zweiten
Section.

Jeder  Candidat  hat  zunächst  einen  Aufsatz  aus  dem  Gebiete  derjenigen  Hauptfächer

zu  bearbeiten,  für  welche  er  sich  gemeldet  hat.  Ueber  die  Aufstellung  des  Themas  vergleiche
  §  4  Nr.  1  Abfs.  2.

Das  Thema  wird  im  Allgemeinen  aus  dem  Gebiete  der  reinen  Mathematik  entnommen,
  wobei  auch  die  darstellende  Geometrie  oder  analytische  Mechanik,  desgleichen
Anwendungen  auf  mathematische  Physik  nicht  ausgeschlossen  sind.  Außerdem  wird  die
Ausführung  einer  praktischen  Arbeit  im  physikalischen  Laboratorium  gefordert,  damit
dem  Examinanden  Gelegenheit  geboten  wird,  den  Nachweis  zu  liefern,  welchen  Grad
von  Uebung  er  sich  im  Beobachten  und  Experimentiren  angeeignet  hat.  Endlich  hat  der
Candidat  bei  Zulassung  zur  mündlichen  Prüfung  durch  Einreichung  von  Zeichnungen
aus  der  darstellenden  Geometrie  den  Nachweis  zu  liefern,  daß  er  auch  in  diesem  Gegenstande
  praktisch  geübt  ist.

Außerdem  ist  eine  stilistische  Arbeit  über  ein  Thema  aus  dem  Gekbiete  der  philo-1879.

  60
        <pb n="434" />
        —  412  —

sophischen  oder  historischen  Wissenschaften,  aus  der  Erziehungs-  und  Unterrichtslehre
oder  aus  der  Geographie  oder  Literaturgeschichte  einzureichen.

Dem  Examinanden  steht  zu,  das  Gebiet,  aus  welchem  hier  die  Aufgabe  gestellt  wird,
bei  der  Anmeldung  selbst  zu  bezeichnen.

Die  mündliche  Prüfung  erstreckt  sich  auf:

a)  Philosophische,  Erziehungs-  und  Unterrichtslehre,

b)  Politische,  Cultur-  und  Literatur-Geschichte  oder  Geographie,  je  nachdem  der
Examinand  das  eine  oder  andere  der  bezeichneten  Fächer  als  besonderen  Gegen—
stand  seiner  allgemeinen  Studien,  was  berücksichtigt  werden  wird,  namhaft
gemacht  hat.

Außerdem  erstreckt  sich  die  Prüfung  noch  auf  mindestens  drei  der  folgenden
Fächer:

Allgemeine  Arithmetik  und  Algebra,
Synthetische  und  darstellende  Geometrie,
Differential=  und  Integralrechnung,
Functionentheorie,

Experimentelle  und  theoretische  Physik,
Analytische  Mechanik.

Die  Prüfungscommission  wird  dem  Examinanden  bei  der  Mittheilung  des  Themas
zu  den  schriftlichen  Arbeiten  von  den  im  Vorstehenden  bezeichneten  Wissenschaften  diejenigen
  drei  Fächer  bezeichnen,  in  welchen  er  außer  in  den  unter  a  und  b  genannten
eine  mündliche  Prüfung  zu  erwarten  hat.

In  gleicher  Weise  findet  Anwendung,  was  in  §5  für  die  Candidaten  des  technischen
Lehramts  von  der  gegenseitigen  Ergänzung  des  mündlichen  und  schriftlichen  Examens
gesagt  ist.  Rücksichtlich  der  Lehrprobe  vergleiche  §  4.

87.

Beurtheilung  der  Prüfung.  Censuren.

Nach  Beendigung  der  mündlichen  Prüfung  findet  über  das  Ergebniß  derselben  unter
gleichzeitiger  Berücksichtigung  des  Ausfalls  der  schriftlichen  Arbeiten  eine  mündliche
Berathung  unter  den  Mitgliedern  der  Commission  statt.

Das  Ergebniß  der  Prüfung  wird  in  jedem  einzelnen  Fache  durch  Censuren  nach
fünf  Graden,  1,  2a,  2,  2b,  3,  bezeichnet,  wobei  jedoch  diesen  Zahlenbestimmungen
eine  kurze,  von  dem  betreffenden  Examinator  abzufassende  und  der  Prüfung  der  Com—
mission  zu  unterstellende  individuelle  Charakteristik  der  Kenntnisse  und  Fähigkeiten  des
Candidaten  vorauszuschicken  und  zu  bemessen  ist,  ob  und  in  welchem  Umfange  er  im
Stande  sein  werde,  in  diesem  oder  jenem  Lehrfache  Unterricht  zu  ertheilen.
        <pb n="435" />
        —  413  —

Außer  den  Specialcensuren  wird  eine  allgemeine  Hauptcensur  durch  eine  der  obigen
Zahlenbestimmungen  gegeben.

Auffallende  Unwissenheit  in  irgend  einem  Prüfungsgegenstande  hat  die  Zurück—
weisung  des  Examinanden  zur  Folge;  doch  kann,  wenn  eine  solche  in  einem  Nebenfache
zu  Tage  tritt,  die  Prüfungscommission  eine  Nachprüfung  für  das  einzelne  Fach  an—
ordnen.  Die  Frist  für  dieselbe  ist  von  der  Prüfungscommission  festzusetzen.

Wer  zur  Erlangung  auch  des  niedrigsten  Censurgrades  der  Hauptcensur  nicht  ge—
eignet  befunden  worden  ist,  kann  auf  Verlangen  nach  Verlauf  mindestens  eines  Jahres
noch  einmal  zur  Prüfung  zugelassen  werden.  Wer  auch  bei  der  zweiten  Prüfung  für
nicht  bestanden  erklärt  wird,  ist  nur  mit  Erlaubniß  des  Ministeriums  des  Cultus  und
öffentlichen  Unterrichts  zu  einer  nochmaligen  Prüfung  zuzulassen.

88.
Prüfungszeugniß.
Auf  Grund  des  Prüfungsprotokolls  wird  dem  Candidaten  ein  von  dem  Königlichen

Commissar  und  den  Mitgliedern  der  Commission  unterschriebenes  Zeugniß  ausgestellt,
welches  enthält:

a)  den  vollständigen  Namen,  den  Geburtsort  und  Tag,  die  Confession  des  Candidaten,
die  Angabe  der  Schule  und  des  Zeugnisses,  mit  welchem  er  von  derselben  abgegangen
  ist,  sowie  der  Hochschulen,  welche  er  besucht  hat;

b)  eine  Darlegung  des  Ergebnisses  der  in  den  verschiedenen  Fächern  abgehaltenen
Prüfung,  wobei  auch  der  Mängel,  welche  in  der  wissenschaftlichen  Ausbildung
des  Candidaten  bemerkt  worden  sind,  Erwähnung  zu  thun  ist;

c)  die  bestimmte  Angabe  des  von  dem  Candidaten  erworbenen  Zeugnißgrades  unter
besonderer  Erwähnung  derjenigen  Fächer,  in  welchen  der  Candidat  vorzugsweise
  zum  Lehramt  befähigt  erscheint.

Bei  Candidaten  der  ersten  Section  wird  noch  ausgesprochen,  daß  dieselben  die
Wahlfähigkeit  für  technische  Mittelschulen  erlangt  haben  und  daß  die  Erfüllung  der
Forderung  an  eine  zugleich  praktische  fachliche  Ausbildung,  wie  sie  in  speciellen  Fällen
zum  Eintritt  in  eine  technische  Lehrstelle  gestellt  werden  könnte,  durch  das  Zeugniß  nicht
ausgedrückt  wird.

Bei  denjenigen  Candidaten,  welche  in  der  zweiten  Section  sich  auch  die  Candidatur
des  Schulamts  für  Gymnasien  und  Realschulen  I.  Ordnung  erworben  haben  (8§  3,  Abs.  2),
hat  das  Zeugniß  hervorzuheben,  ob  und  in  welchen  Fächern  der  Candidat  die  Befähigung
  zu  unterrichten,  für  alle  Klassen,  oder  blos  für  den  Unterricht  in  den  Unter=  und
Mittelklassen  an  den  genannten  Anstalten  erworben  hat.
        <pb n="436" />
        —  414  —

89.
Nachprüfung.

Wenn  ein  Candidat  der  mathematisch-physikalischen  Richtung,  welcher  sich  durch
die  Prüfung  die  Befähigung  auch  für  die  Unterrichtsertheilung  in  den  Unter-  und
Mittelklassen  an  Gymnasien  und  Realschulen  J.  Ordnung  erworben  hat,  dieselbe  für
alle  Klassen  erlangen  will,  so  hat  sich  derselbe  innerhalb  der  Section,  bei  welcher  er  die
Prüfung  bestanden  hat,  zu  einer  Nachprüfung  zu  melden.

Die  Nachprüfung  erstreckt  sich  nur  auf  diejenigen  Fächer,  in  welchen  derselbe  einen
Censurgrad  unter  2  (also  2b  oder  3)  erlangt  hat.

Ob  vor  der  mündlichen  Nachprüfung  nochmals  schriftliche  Probearbeiten  und  in
welchen  Fächern  von  einem  Examinanden  gefordert  werden  sollen,  bleibt  in  jedem
einzelnen  Falle  nach  Lage  der  Sache  dem  Urtheile  der  Prüfungscommission  anheim—
gegeben.

Vergleiche  noch  87,  Abs.  4.

8  10.
Probejahr.

Diejenigen,  welche  sich  auch  die  Candidatur  des  Schulamts  für  Gymnasien  und
Realschulen  J.  Ordnung  erworben  haben  und  sächsische  Staatsangehörige  sind,  haben
sich  nach  bestandenem  Examen  ein  Jahr  lang  an  einem  Gymnasium  oder  an  einer
Realschule  praktisch  zu  üben,  bevor  sie  definitiv  angestellt  werden  können,  sich  auch
darüber,  ob  und  wie  solches  geschehen,  bei  der  Bewerbung  um  eine  definitive  Anstellung
auszuweisen.  Der  Candidat  hat  wegen  Bestehung  des  Probejahres  bei  dem  Ministerium
des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  nachzusuchen,  daß  ihm  hierzu  eine  öffentliche
Lehranstalt  angewiesen  werde.  Auf  Grund  besonders  zufriedenstellender  Censuren  und
des  Nachweises  erfolgreicher  Theilnahme  an  praktischen  Uebungen  kann  übrigens  das
Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts  die  Erstehung  eines  Probejahres
jederzeit  erlassen.

Wegen  der  Probe  an  den  dem  Ministerium  des  Innern  unterstehenden  Lehranstalten
  sind  Anträge  auf  Zulassung  oder  Erlaß  unmittelbar  an  dieses  Ministerium
zu  richten.

*  11.

Ort  der  Meldung.  Prüfungsgebühr.
Anmeldungen  zur  Prüfung  und  Zuschriften  mit  der  Prüfung  zusammenhängenden
Inhalts  sind  unter  der  Aufschrift  „An  die  Königliche  wissenschaftliche  Prüfungscom--mission
  für  Lehramts-Candidaten  am  Königlichen  Polytechnikum  zu  Dresden“  bei  der
        <pb n="437" />
        —  415  —

Direction  des  Polytechnikums  einzureichen,  von  welcher  die  Einsendungen  an  den
Königlichen  Commissar  gelangen.

An  Prüfungsgebühren  sind  vor  Behändigung  der  Aufgaben  zu  den  schriftlichen
Arbeiten  für  die  volle  Prüfung  30  Mark,  für  eine  Nachprüfung  18  Mark  bei  der
Kassenverwaltung  des  Polytechnikums  zu  entrichten.

Erfolgt  die  Zurückweisung  des  Candidaten  schon  vor  der  mündlichen  Prüfung,  so
werden  die  Prüfungsgebühren  auf  die  Hälfte  herabgesetzt.

121.  Bekanntmachung,
die  Verleihung  des  Rechts  der  Reifeprüfung  an  die  Realschule  in  Borna  betreffend;
vom  15.  November  1879.

Das  unterzeichnete  Ministerium  hat  nach  vorgängiger  Revision  die  Realschulanstalt
in  Borna  als  Realschule  J.  Ordnung  anerkannt  und  derselben  von  Ostern  1880  an
das  Recht  der  Reifeprüfung  in  Gemäßheit  §  47  des  Gesetzes  vom  22.  August  1876
und  §  55  fg.  der  Prüfungs-Ordnung  für  die  Realschulen  I.  Ordnung  (Beilage  BB
der  Ausführungs-Verordnung  vom  29.  Januar  1877)  verliehen.

Dresden,  am  15.  November  1879.

Ministerium  des  Cultus  und  öffentlichen  Unterrichts.
Dr.  v.  Gerber.

 

Fiedler.

 

M  122.  Bekanntmachung,
die  Besteuerung  des  Wanderlagerbetriebs  betreffend;
vom  1.  December  1879.

Mit  Bezug  auf  §  4  des  Gesetzes,  die  Besteuerung  des  Gewerbebetriebs  im  Umherziehen
  betreffend,  vom  1.  Juli  1878  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  121  fg.)
wird  hiermit  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht,  daß  zum  Waarenverkaufe  im  Wege
des  Haltens  von  Wanderlagern  der  Besitz  eines  ausdrücklich  auf  diese  Form  des
Gewerbebetriebs  lautenden  Gewerbescheins  erforderlich  ist.

Es  haben  daher  Personen,  welche  Wanderlager  feilhalten  wollen,  dies  bei  der  in
85  des  gedachten  Gesetzes  vorgeschriebenen  Anmeldung  ihres  Gewerbebetriebs  behufs

1879.  61
        <pb n="438" />
        —  416  —

der  Entrichtung  der  Steuer  zu  erklären  und  Personen,  welche  sich  bereits  im  Besitze
eines  auf  das  Feilbieten  von  Waaren  im  Umherziehen  lautenden  Gewerbescheins  be—
finden,  dann,  wenn  sie  den  Waarenverkauf  durch  Feilhalten  von  Wanderlagern  betreiben
wollen,  vor  der  Eröffnung  des  Wanderlagerbetriebs  die  in  §  6  des  angezogenen  Gesetzes
vorgeschriebene  Anmeldung  behufs  Aenderung,  beziehungsweise  Ergänzung  des  eingelösten
Gewerbescheins  zu  machen  und  für  den  Fall,  daß  wegen  des  veränderten  Gewerbebetriebs
  eine  Erhöhung  der  Steuer  bestimmt  werden  sollte,  den  Mehrbetrag  der  Steuer
gegen  Empfangnahme  des  abgeänderten,  beziehentlich  ergänzten  Gewerbescheins  zu
erlegen.

Dresden,  am  1.  December  1879.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.
Dr.  Wachler.

 

 

 

Letzte  Absendung:  am  12.  December  1879.
        <pb n="439" />
        —  417  —

Gesetz-  und  Verordnungöblatt
für  das  Königreich  Sachsen.

19.  Stück  vom  Jahre  1879.

 

 

 

 

 

Inhalt:  123.  Verordnung  über  die  Benutzung  der  Postscheine  als  Rechnungsbelege.  S.  417.  —
&amp;amp;  124.  Gesetz,  die  provisorische  Forterhebung  von  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1880  betr.  S.  418.
—  125.  Verordnung,  die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1880  betr.
S.  419.  —  126.  Bekanntmachung,  die  dermalige  Zusammensetzung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung
  der  Staatsschulden  betr.  S.  421.  —  *  127.  Ausführungsverordnung  zum  Gesetz  über  das
Befugniß  zur  Aufnahme  von  Protokollen  rc.  bei  Justiz=  und  Verwaltungsbehörden.  S.  422.

 

123.  Verordnung,

eine  Abänderung  der  Verordnung  über  die  Benutzung  der  Postscheine  als  giltiger
Rechnungsbelege  2c.  vom  2.  Juli  1877  betreffend;

vom  6.  December  1879.

Nechdem  durch  die  Bestimmung  in  §  16,  ]  der  Postordnung  vom  8.  März  laufenden
Jahres  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  113)  der  Betrag,  bis  zu  welchem  Geldbeträge
  von  der  Postverwaltung  im  Wege  der  Postanweisung  übermittelt  werden  können,
auf  400  einschließlich  erhöht  worden  ist,  wird  auch  derjenige  Betrag,  bis  zu  welchem
nach  der  Verordnung,  die  Benutzung  der  Postscheine  als  giltiger  Rechnungsbelege  bei
Zahlungen  von  Staatsbehörden  und  Staatsverwaltungen  betreffend,  vom  2.  Juli  1877
(Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  243)  Postscheine  als  giltige  Rechnungsbelege  angesehen
  werden  sollen,  von  jetzt  ab  auf  400  einschließlich  festgestellt.
Dresden,  am  6.  December  1879.

Sämmtliche  Ministerien.

v.  Fabricc.  v.  Nostitz-Wallwitz.  Dr.  v.  Gerber.
Dr.  v.  Abeken.  Frhr.  v.  Könneritz.

Dietzel.
1879.  62
        <pb n="440" />
        —  418  —

MÆ  124.  Gesetz,

die  provisorische  Forterhebung  von  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1880
betreffend;

vom  10.  December  1879.

W.#,  Albert,  von  GOTTE#  Gnaden  könig  von  Sachsen

2c.  10.  20c.

haben  auf  Grund  des,  die  Abänderung  einer  Bestimmung  des  Gesetzes  vom  5.  Mai
1851  betreffenden  Gesetzes  vom  27.  November  1860  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,
Seite  176  fg.)  wegen  provisorischer  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre
1880  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  beschlossen  und  verordnen  hierdurch,
wie  folgt:

&amp;amp;  1.  Im  Jahre  1880  sind,  vorbehältlich  der  definitiven  Regulirung  durch  das  für
die  Finanzperiode  1884  zu  erlassende  Finanzgesetz,  bis  zum  Erlasse  dieses  Gesetzes  zu
erheben:

a)  die  Grundsteuer  nach  4  Pfennigen  von  jeder  Steuereinheit,

b)  die  Einkommensteuer  nebst  einem  Zuschlage  von  Fünfzig  Procent  eines  ganzen
Jahresbetrags,

J0)  die  Steuer  vom  Gewerbebetriebe  im  Umherziehen,

)  die  Schlachtsteuer,  ingleichen  die  Uebergangssteuer  von  vereinsländischem  Fleisch--werke,


e)  die  Erbschaftssteuer,

|)  die  Stempelsteuer.

&amp;amp;  2.  Bei  der  Einschätzung  zur  Einkommensteuer  im  Jahre  1880  ist  auch  insoweit,
als  die  Einkommen  des  Jahres  1878  und  früherer  Jahre  der  Feststellung  des  steuerpflichtigen
  Einkommens  zu  Grunde  zu  legen  sind,  die  Gewerbe=  und  Personalsteuer
nicht  und  die  Grundsteuer  nur  nach  Höhe  von  4  Pfennigen  auf  die  Steuereinheit  in
Abzug  zu  bringen.

6#3.  Alle  sonstigen  Abgaben,  Natural=  und  Geldleistungen,  welche  nicht  ausdrücklich
  aufgehoben  sind  oder  noch  aufgehoben  werden,  bestehen  vorschriftsmäßig  fort.
Auch  bleiben  den  Staatskassen  die  ihnen  im  Jahre  1879  budgetmäßig  zugetheilten
übrigen  Einnahmequellen  ebenfalls  bis  zum  Erlasse  des  künftigen  Finanzgesetzes  für  die
Finanzperiode  188  zugewiesen.
        <pb n="441" />
        —  419  —

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz,  mit  dessen  Ausführung  Unser  Finanz-Ministerium
beauftragt  ist,  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches  Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  10.  December  1879.

Albert.

Leonce  Freiherr  von  Könneritz.

 

 

 

&amp;amp;  125.  Verordnung,

die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben  im  Jahre  1880
betreffend;

vom  10.  December  1879.

Zur  Ausführung  des  Gesetzes,  die  provisorische  Forterhebung  der  Steuern  und  Abgaben
im  Jahre  1880  betreffend,  vom  heutigen  Tage,  wird  hierdurch  Folgendes  verordnet:

&amp;amp;  1.  Die  Einkommensteuer  ist  in  drei  Terminen  zu  entrichten.  Es  wird  daher
zwischen  die  in  §  5  der  Verordnung,  die  Ausführung  des  Einkommensteuergesetzes  vom
2.  Juli  1878  betreffend,  vom  11.  October  1878  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,
Seite  225  fg.)  auf  den  30.  April  und  30.  September  bestimmten  beiden  Einkommensteuertermine
  ein  weiterer  Termin  eingeschoben  und  auf

den  15.  Juli
hiermit  festgesetzt.

§  2.  Mit  Bezug  auf  §  41,  Abs.  2  der  in  §  1  gedachten  Ausführungsverordnung
wird  das  derselben  beigegebene  Schema  M  durch  das  unter  □O  hier  angefügte  Schema

ersetzt.
83.  Die  Gebühr  für  die  Erhebung  der  Einkommensteuer  wird  auf
zwei  Procent,

und  die  Gebühr  für  die  übrigen,  den  Gemeindebehörden  nach  Maßgabe  des  Einkommensteuergesetzes
  und  der  dazu  gehörigen  Ausführungsbestimmungen  obliegenden  Geschäfte
für  diejenigen  Gemeinden,  welchen  die  Anlegung  der  Ortscataster  übertragen
ist,  auf
acht  Zehntel  Procent,
627
        <pb n="442" />
        —  420  —

für  die  übrigen  Gemeinden  dagegen  auf
vier  Zehntel  Procent
der  wirklich  eingehenden  Einkommensteuerbeträge
festgesetzt.
Dresden,  am  10.  December  1879.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.

□

Dietzel.

Brand-Versich.-Cat.-Nummer
der  Wohnung:

—  2  2  2  22  2—2  222222  22  22224222

Bei  der  in  Gemäßheit  des  Einkommensteuergesetzes  vom  2.  Juli  1878  ausgeführten
allgemeinen  Einschätzung  zur  Einkommensteuer  für  das  laufende  Jahr  sind  Sie  in  die
......  Steuerklasse  ·

eingeschätzt  worden,  für  welche  die  jährliche  Steuer  nach  §  12  des  Einkommensteuergesetzes
vom  2.  Juli  1878  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  Mark  beträgt.  Dieselbe  ist  im  laufenden  Jahre  nebst
einem  Zuschlage  von  50  Procent,  mithin  in  dem  Gesammtbetrage  von

...........  Mark..Pf.
zu  erheben  und  ist  dieser  Betrag  je  zu  einem  Dritttheile

am  30.  April  d.  J.,

am  15.  Juli  d.  J.
und
am  30.  September  d.  J.
an  die  hiesige  Ortssteuereinnahme  unter  Vorweisung  dieser  Zufertigung  abzuführen.
Etwaige  Reclamationen  gegen  die  erfolgte  Einschätzung  oder  die  Berechnung
  des  Steuerbetrages  sind  bei  Verlust  des  Reclamationsrechts
binnen  3  Wochen,

vom  Empfange  dieser  Zufertigung  an  gerechnet,  schriftlich  bei  der  Königl.  Bezirkssteuereinnahmmhmmm..
  ..  anzubringen.
        <pb n="443" />
        —  421  —

Die  Reclamation  kann  nur  gegen  das  Gesammtergebniß  der  Einschätzung
gerichtet  werden  und  ist  vom  Reclamanten  unter  genauer  Angabe  der  Höhe  aller
seiner  Einkünfte  und  der  gesetzlich  zulässigen  Abzüge  thatsächlich  zu  begründen.

Der  Reelamationsschrift  ist  die  gegenwärtige  Zufertigung  im  Originale  beizulegen,
in  derselben  auch  die  Wohnung,  welche  der  Reclamant  bei  Unterzeichnung  der  Reclamation
  inne  hat,  speciell  anzugeben.

Uebrigens  ist  eine  Reclamation  dann  nicht  zu  beachten,  wenn  Reclamant  einer  ihm
zugegangenen  Aufforderung  zur  Declaration  seines  Einkommens  nicht  fristgemäß  nachgekommen
  ist  oder  wenn  er  eine  von  dem  Bezirkssteuerinspector  oder  der  Einschätzungscommission
  erforderte  schriftliche  oder  mündliche  Auskunft  über  seine  Vermögens=  und
Erwerbsverhältnisse  verweigert  hat  oder  vor  der  Einschätzungscommission  auf  eine  zu
letzterem  Zwecke  an  ihn  ergangene  Aufforderung  nicht  erschienen  ist.

Der  eingewendeten  Reclamation  ungeachtet  ist  der  obige  Steuerbeitrag  zu  den
geordneten  Terminen,  vorbehältlich  der  späteren  Ausgleichung,  abzuführen.

.............  ,am............1880.

Stadtrath
Gemeindevorstand

126.  Bekanntmachung,

die  dermalige  Zusammensetzung  des  Landtagsausschusses  zu  Verwaltung
der  Staatsschulden  betreffend;

vom  11.  December  1879.

 

Der  daselbst.

 

Noch  der  von  der  Ständeversammlung  vorgenommenen  Wahl  des  Landtagsausschusses
zu  Verwaltung  der  Staatsschulden  ist  derselbe  nunmehr  in  folgender  Weise  zusammengesetzt:

Es  sind  gewählt  worden:
als  Mitglieder:  als  Stellvertreter:

a.  aus  der  ersten  Kammer  die  Herren:
Kammerherr  von  Zehmen  auf  Stauchitz,  Bürgermeister  Clauß  in  Freiberg,
Bürgermeister  Löhr  in  Bautzen,  Handels=  und  Gewerbekammer-Präsident
Rülke  in  Dresden,
Kammerherr  von  der  Planitz  auf  Naun=  Oberbürgermeister  Dr.  Stübel  in  Dresden;
dorf;
        <pb n="444" />
        —  422  —

b.  aus  der  zweiten  Kammer  die  Herren:
Bürgermeister  Haberkorn  in  Zittau,  Rittergutsbesitzer  Günther  auf  Saalhausen,

Stadtrath  Dr.  jur.  Minckwitz  in  Dresden.  Kaufmann  Penzig  in  Dresden.

Die  Mitglieder  haben  durch  Wahl  aus  ihrer  Mitte  den  Herrn  Stadtrath  Dr.  jur.
Minckwitz  zum  Vorstand,  den  Herrn  Kammerherrn  von  Zehmen  aber  zu  dessen
Stellvertreter  bestimmt.  Nach  Maßgabe  von  §  17  des  Gesetzes  vom  29.  September
1834,  die  Einrichtung  der  Staatsschuldenkasse  betreffend,  wird  Solches  und  daß  in
der  Person  des  bei  dieser  Kasse  angestellten  Buchhalters

Friedrich  Otmar  Dittrich
eine  Aenderung  nicht  eingetreten  ist,  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht.

Dresden,  den  11.  December  1879.

Finanz-Ministerium.

Frhr.  v.  Könneritz.
Dietzel.

 

 

 

127.  Verordnung

zur  weiteren  Ausführung  des  Gesetzes  vom  20.  Mai  1867,  das  Befugniß  zur
Aufnahme  von  Protokollen  und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz=  und
Verwaltungsbehörden  betreffend;

vom  18.  December  1879.

In  weiterer  Ausführung  des  Gesetzes,  das  Befugniß  zu  Aufnahme  von  Protokollen
und  zu  Beglaubigungen  bei  Justiz=  und  bei  Verwaltungsbehörden  betreffend,  vom
20.  Mai  1867  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt,  Seite  131  fg.)  wird  mit  Allerhöchster
Genehmigung  hierdurch  bestimmt,  daß

die  Oberforstmeister,
sowie  im  Bereiche  der  Staatseisenbahn-Verwaltung

die  Vorstände  der  Maschinen-Hauptverwaltung  und  der  Hauptbuchhalterei,

sowie  deren  Stellvertreter,

der  Maschinen-Oberinspector  und  die  Maschinen-Inspectoren,

der  Directions-Ingenieur  beim  Ingenieur-Hauptbureau,

der  Betriebstelegraphen=  Oberinspector,

der  Materialien-Revisor,
        <pb n="445" />
        —  423  —

die  Betriebs-  und  Transport-Inspectoren  als  Stellvertreter  der  Betriebs—
Oberinspectoren  und  des  Transport-Oberinspectors,
die  Vorstände  des  Verkehrsbureaus,  des  administrativen  Hauptbureaus,  der
Hauptkasse,  der  Unterstützungskassen-Verwaltung,  des  Controlbureaus,  des
statistischen  Bureaus,  der  Wirthschafts-Hauptverwaltung,  der  Wagencontrole,
die  Vorstände  der  Stationen,  sowie  der  Güter-,  Eilgut=  und  Gepäckexpeditionen,
die  Vorstände  der  Werkstätten=  und  der  Betriebs-Rechnungsexpedition,
die  Maschinen=  und  Magazin-Verwalter
zu  denjenigen  Personen  gehören,  mit  deren  Stellen  das  Befugniß  zur  Aufnahme  von
Protokollen  ein  für  alle  Mal  verbunden  ist.

Dresden,  am  18.  December  1879.
Finanz-Ministerium.
Frhr.  v.  Könneritz.
Dietzel.

 

Letzte  Absendung:  am  31.  December  1879.
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</TEI>
