— 11 — Bedarf ausgefertigte und bei dem Landtagsausschuß verwahrte Schuldverschreibungen über dreiprocentige jährliche Rente bei dem Landtagsausschusse umzutauschen. Mit der Ausführung dieses Gesetzes sind Unser Finanz-Ministerium und der Landtagsausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden beauftragt. Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 28. Februar 1880. Albert. Leonce Freiherr von Könneritz. Nr. 9. Verordnung, die Abkürzung des Strafverfahrens bei leichteren Zuwiderhandlungen gegen strom= und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften betreffend; vom 6. März 1880. Die Ministerien des Innern und der Finanzen haben für zweckmäßig befunden, eine Abkürzung des Strafverfahrens bei leichteren Zuwiderhandlungen gegen strom- und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften eintreten zu lassen, und verordnen zu diesem Behufe Folgendes: Bei leichteren Zuwiderhandlungen gegen die in der Verordnung, die strom- und schifffahrtspolizeilichen Vorschriften für die Schiff- fahrt und Flösserei auf der Elbe betreffend, vom 2. Januar 1864 (G. u. V. Bl. S. 2), der Verordnung, das Verhalten der Schiffsführer in Schleppzügen auf der Elbe betreffend, vom 7. November 1870 (G. u. V. Bl. S. 332), der Verordnung, das ungebührliche Verladen von Bruchsteinen 2c. auf Elbfahrzeugen betreffend, vom 30. April 1874 (G. u. V. Bl. S. 53) und der Verordnung vom 22. December 1879 wegen Abänderung von § 52 der Ver- ordnung vom 2. Januar 1864 (G. u. V. Bl. 1880 S. 1) enthaltenen Vorschriften mit alleiniger Ausnahme der in § 103 der Verordnung vom 2. Januar 1864 bedrohten, die Führung der Schiffs= und Floßpatente, sowie der Schiffer= und Flösserpatente betreffenden Zuwiderhandlungen, kann der Zuwiderhan-