— 12 — delnde, unbeschadet der dadurch etwa begründeten Verpflichtung zum Schadenersatze, sowie der strafrechtlichen Ahndung der Zuwiderhandlung, weitere polizeiliche Untersuchung dadurch von sich abwenden, daß er an den Aufsichtsbeamten (Stromaufseher, Damm— meister, Ufermeister, Brückenwärter 2c.), von welchem er betroffen worden ist, und welcher sich als solcher entweder durch seine Dienstkleidung oder auf andere Weise auszuweisen hat, gegen eine ihm auszuhändigende, mit dem Dienststempel der zuständigen Strom- polizeibehörde versehene Quittung sofort 34 Strafe erlegt. Nur durch den Besitz einer solchen Quittung kann der Zuwiderhandelnde weitere polizeiliche Untersuchung von sich abwenden. Diese Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung auf Zuwiderhandelnde, welche bereits wiederholt wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der oben angezogenen Verordnungen Strafe verbüßt oder sich der Uebertretung unter erschweren- den Umständen, z. B. unter Verhöhnung der Aufsichtsbeamten oder Widerstandsleistung gegen deren Anordnung, schuldig gemacht haben. Verweigert der Zuwiderhandelnde die sofortige Bezahlung der Strafe oder greift die vorerwähnte Ausnahme Platz, so ist die Sache zur weiteren Fortstellung bei dem betreffenden Elbstromamte zur Anzeige zu bringen. Auch ist in diesem Falle der Aufsichtsbeamte, wenn der Zuwiderhandelnde ihm un- bekannt ist und sich über seine Person nicht auszuweisen vermag, berechtigt, zur Pfändung zu verschreiten, oder, dafern auch die Herausgabe eines Pfandes ver- weigert wird, den Zuwiderhandelnden anzuhalten und bis zur zuständigen Behörde zu begleiten. Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten. Dresden, den 6. März 1880. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. v. Nostitz-Wallwitz. Frhr. v. Könneritz. Wittmann. Nr. 10. Finanzgesetz auf die Jahre 1880 und 1881;: vom 8. März 1880. Waogn, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 20.h 20. ꝛc. finden Uns mit Zustimmung Unserer getreuen Stände bewogen, das Finanzgesetz auf die Jahre 1880 und 1881 zu erlassen, wie folgt: