— 14 — Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanz- Ministerium beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel bei- drucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 8. März 1880. Albert. Leonce Freiherr von Könneritz. Nr. 11. Verordnung, die Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1880 und 1881 betreffend:; vom 8. März 1880. Zur Ausführung des Finanzgesetzes auf die Jahre 1880 und 1881 vom 8. dieses Monats wird hierdurch Folgendes verordnet: & 1. Insoweit in Betreff der für das Jahr 1880 zu entrichtenden Steuern und Abgaben bereits durch die Verordnung vom 10. December 1879, die provisorische Forterhebung der Steuern und Abgaben im Jahre 1880 betreffend (G. u. V. Bl. S. 419), Bestimmung getroffen worden ist, hat es dabei zu bewenden. & 2. Auf die Erhebung der Einkommensteuer im Jahre 1881 leiden die in der in § 1 angezogenen Verordnung nebst Beilage O hinsichtlich des Jahres 1880 ge- troffenen Vorschriften ebenmäßig Anwendung. Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. Dresden, am 8. März 1880. Finanz-Ministerium. Frhr. von Könneritz. Wolf.