— 18 — Nr. 15. Gesetz, die Erhöhung der in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit zu erhebenden Gerichtsgebühren betreffend; vom 11. März 1880. Wan, Albert, von GO Gnaden König von Sachsen 20. 20. 20. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: & 1. Die in Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit aus Anlaß von Rechtsgeschäften oder gerichtlichen Akten, welche nach dem 31. März 1880 vorgenommen werden, nach Maßgabe der bestehenden Taxvorschriften in Ansatz zu bringenden Gerichts- gebühren werden um fünf und zwanzig vom Hundert erhöht. #& 2. Die Erhöhung ist bei Kostenberechnungen, welche mehrere einzelne Gebühren= ansätze umfassen, mit der Summe der Gebührenansätze vorzunehmen. fn 3. Pfennigbeträge des Zuschlags, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden auf den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. Gegeben zu Dresden, am 11. März 1880. Albert. 6. Dr. Ludwig von Abeken. Letzte Absendung: am 17. März 1880.