— 21 — 8 56. Ein Professor, der auf Grund vorstehender Bestimmungen von seiner Stelle entlassen wird, verliert Titel und Rang des Professors. Bei erweislicher beson— derer Bedürftigkeit kann dem entlassenen Professor oder seiner Familie eine fortdauernde Unterstützung vom Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts bewilligt werden. Nr. 17. Bekanntmachung, das Statut für die Universität Leipzig betreffend; vom 15. März 1880. Fir die Universität Leipzig ist vom akademischen Senat ein neues Statut aufgestellt und in der Fassung der Beilage O mit Allerhöchster Genehmigung, sowie mit Zu— stimmung der in Evangelicis beauftragten Herren Staatsminister, zu 88 49 bis 56 — durch Gesetz vom heutigen Tage (G. u. V. Bl. S. 19) bestätigt worden. Das mittest Decrets vom 29. März 1871 bestätigte Statut tritt hiermit außer Kraft. Dresden, den 15. März 1880. Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts. Dr. v. Gerber. □ Statut für die Universität Leipzig, den Senat, das Plenum, die Universitätsversammlung, die Facultäten und den Lehrkörper betreffend. Erster Abschnitt. Der Senat, das Plenum und die Universitätsversammlung. Hausmann. I. Im Allgemeinen. # 1. Die akademischen Angelegenheiten werden, insoweit sie nicht zum Geschäfts- kreise des Rectors, der Facultäten oder besonderer an der Universität bestellter Aemter gehören, durch — 57