Professur rite angetreten haben (§ 44) und der hiesigen Universität bereits zwei Jahre als ordentliche Professoren angehören. Ordentliche Honorar-Professoren gehören in Betreff der Universitätsverfassung zu den außerordentlichen Professoren. II. Der akademische Senat. 5. Der akademische Senat besteht aus dem jedesmaligen Rector, dem Prorector, den Decanen der vier Facultäten, dem Ordinarius der Juristenfacultät und zwölf von den Facultäten aus ihrer Mitte auf vier Jahre gewählten ordentlichen Professoren. Von diesen werden je zwei von der theologischen, der juristischen und medicinischen Facultät, sechs von der philosophischen Facultät (je zwei aus jeder der drei Sectionen) gewählt. Die Wahlen finden alsbald nach der Rectorwahl statt; eine Ablehnung der Wahl ist nur aus Gründen zulässig, welche die Facultät anerkennt. 6. Der neue Rector, die neuen Decane und die neu gewählten Senatoren treten gleichzeitig ihr Amt am 31. October an. & 7. Von den gewählten Senatoren tritt alle zwei Jahre diejenige Hälfte aus, welche dem Senat bereits vier Jahre angehört hat. Die Austretenden sind wieder wählbar. 8 8. Ist ein gewählter Senator zugleich Rector, Prorector oder Decan, so ist für die Dauer dieser Function ein stellvertretender Senator zu wählen. Das Gleiche tritt ein, wenn die Senatorwahl auf ein Facultätsmitglied fällt, welches zur Zeit der Wahl bereits eine der genannten Functionen inne hat. 89. Scheidet vor Ablauf der Amtszeit der Prorector oder ein gewählter Senator aus dem Senate aus, so tritt für jenen sein Amtsvorgänger ein und ist für diesen ein Stellvertreter zu wählen. 610. Ist der Prorector, ein Decan oder ein gewählter Senator dauernd ver- hindert, an den Senatssitzungen Theil zu nehmen, so vertritt für diese Zeitdauer den Prorector der nächstvorhergehende Prorector, den Decan der Prodecan und den gewählten Senator ein für ihn zu wählender Stellvertreter. Bei zeitweiliger Verhinderung des Decans steht es diesem frei, sich im Senat durch den Prodecan vertreten zu lassen. 11. Zum Geschäftskreise des Senats gehören alle akademischen Angelegenheiten, welche nicht ausdrücklich dem Plenum, der Universitätsversammlung, dem Rector, den Facultäten oder einem besonderen bei der Universität bestellten Amte zugewiesen sind.