8 17. Disciplinarstrafen sind: 1. Verweis, 2. Geldstrafe bis zum Betrage des Diensteinkommens von einem Monate, 3. Dienstentlassung. Verweise können mit Geldstrafe verbunden werden. 1.Hat ein Richter, gegen welchen innerhalb der letztvergangenen drei Jahre zweimal Disciplinarstrafe verhängt worden ist, abermals eine der in § 17 unter 1 und 2 bezeichneten Strafen verwirkt, so tritt neben dieser die Entziehung der Berechtigung zum Aufrücken in eine höhere Gehaltsklasse für die Dauer zweier Jahre vom Eintritt der ersten das Aufrücken in die höhere Gehaltsklasse bedingenden Vacanz an von Rechtswegen ein. Die Dienstentlassung hat den Verlust des Titels und Ranges und des Pensions- anspruchs von Rechtswegen zur Folge. *19. Welche von den nach § 17 zulässigen Strafen im einzelnen Falle anzuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dienstvergehens mit Rück- sicht auf die sonstige Führung des Beamten zu bestimmen. § 20. Die Einstellung des Disciplinarverfahrens muß erfolgen, sobald der Be- schuldigte um seine Entlassung aus dem Amte unter Verzicht auf Titel und Rang, Gehalt und Pensionsanspruch nachsucht. Die entstandenen Auslagen sind solchenfalls von ihm zu erstatten. & 21. Ist gegen einen Richter wegen einer strafbaren Handlung die öffentliche Klage erhoben, so ist während der Dauer des Strafverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen das Disciplinarverfahren nicht zu eröffnen und, wenn die Eröffnung bereits stattgefunden hat, auszusetzen. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn im Strafverfahren eine Haupt- verhandlung wegen Abwesenheit des Angeklagten nicht stattfinden kann. &22. Ist im gerichtlichen Verfahren auf Freisprechung erkannt, so findet wegen derjenigen Thatsachen, welche in demselben zur Erörterung gekommen sind, eine Disciplinarbestrafung nur insofern statt, als diese Thatsachen für sich und unabhängig von dem Thatbestande einer im Strafgesetze vorgesehenen Handlung eine solche Be- strafung begründen. #23. Für das Disciplinarverfahren werden Gebühren nicht, sondern nur Auslagen nach § 79 des Gerichtskostengesetzes in Ansatz gebracht. & 24. Die Verfügung der in § 17 unter 1 und 2 gedachten Disciplinarstrafen steht zur