— 39 — Nr. 19. Gesetz, das Amtskleid der Rechtsanwälte betreffend; vom 22. März 1880. W8, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. K#. 10. verordnen unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: Bei den Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht und den Landgerichten, bei denen nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften die betheiligten Richter das Amtskleid tragen, haben auch die betheiligten Rechtsanwälte das für sie vom Ministerium der Justiz bestimmte Amtskleid anzulegen. Gegeben zu Dresden, am 22. März 1880. Albert. Dr. Ludwig von Abeken. Nr. 20. Gesetz, die Tagegelder und Reisekosten der Civilstgatsdiener betreffend; vom 15. März 1880. Wag, Albert, von GCOTTSES Gnaden König von Sachsen ꝛc. ꝛc. 2c. haben für angemessen befunden, wegen der Tagegelder und Reisekosten bei auswärtigen Verrichtungen der Civilstaatsdiener Bestimmungen zu treffen und verordnen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: I. Allgemeine Bestimmungen. 1. Gegenstand der Vergütung bei Dienstreisen. Den Staatsdienern werden nach den näheren Bestimmungen dieses Gesetzes bei Dienstreisen: