— 45 — IV. Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes. 8 156. Beschränkungen in der Wirksamkeit. a) Staatsdiener, welche zum Zwecke von Dienstreisen innerhalb ihres Amtsbezirks neben oder in ihrem Einkommen eine Pauschsumme für Reisekosten oder Unterhaltung von Fuhrwerk oder Pferden beziehen, erhalten Tagegelder und Reisekosten nach Maß— gabe des gegenwärtigen Gesetzes nur dann, wenn sie Dienstgeschäfte außerhalb ihres Amtbezirks ausgeführt haben; solchenfalls ist nicht die Grenze des Amtsbezirks, sondern, wie bei anderen Staatsdienern, der Wohnort als Beginn und Ende der Reise bei der Berechnung der Tagegelder und Reisekosten anzusehen. Werden Staatsdiener, welche eine solche Pauschsumme beziehen, wegen Urlaubs oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben sie ihren Stellvertreter angemessen zu entschädigen. Diese Entschädigung und die unter besonderen Umständen zulässigen Ausnahmen bestimmt die vorgesetzte Behörde. b) Die besonderen Dienstvorschriften, welche die Ministerien innerhalb ihrer Departements für gewisse Staatsdienerklassen oder wegen gewisser auswärtiger Dienst— geschäfte bezüglich der Gewährung von Tagegeldern und Reisekosten erlassen haben, werden durch gegenwärtiges Gesetz nicht abgeändert. Eine Abänderung derselben bleibt vielmehr dem Ermessen der betreffenden Ministerien überlassen. Durch diese Abänderungen dürfen jedoch über das Gesetz hinausgehende Vergünstigungen nicht gewährt werden. Unter gleicher Beschränkung kann die Gewährung von Tagegeldern und Reisekosten für einzelne Dienstzweige oder Beamtenkategorien, oder Dienstgeschäfte, auch fernerhin durch besondere Dienstvorschriften der Ministerien geregelt werden. 8 16. Erweiterungen in der Wirksamkeit. Das Departements-Ministerium kann verfügen, daß die Bestimmungen des gegen— wärtigen Gesetzes auch auf Nichtstaatsdiener, die in öffentlichen Angelegenheiten zu auswärtigen Verrichtungen verwendet werden, Anwendung finden. 817. Umfang der Wirksamkeit. Das gegenwärtige Gesetz kommt in Anwendung ohne Unterschied, ob die Staats- kasse zur Zahlung des Reiseaufwands verpflichtet ist oder nicht.