— 47 — Nr. 21. Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung der Revidirten Städteordnung und Land- gemeindeordnung, sowie die weitere Besteuerung des Wanderlagerbetriebes betreffend; vom 23. März 1880. Wag Albert, von GCOTTES Gnaden König von Sachsen 20. 0c. 20. verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: & 1. Die Worte im zweiten Satze des § 26 der Revidirten Städteordnung vom 24. April 1873, sowie im zweiten Satze des § 17 der Revidirten Landgemeindeordnung von demselben Tage: „bei mehr als dreimonatiger Dauer dieses Aufenthalts“ kommen in Wehfall. #&2. Wer außerhalb der Messen, Jahrmärkte und öffentlichen Ausstellungen ein Waarenlager (Wanderlager) außerhalb seines Wohnorts ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung, gleichviel ob zum Verkaufe aus freier Hand oder im Wege der Versteigerung feilbietet oder durch Andere feilbieten läßt, hat, auch wenn er diesen Gewerbebetrieb als einen stehenden anmeldet, neben der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen (Gesetz vom 1. Juli 1878) in jedem Orte, an welchem er das Geschäft betreibt oder durch Vermittelung eines einheimischen Verkäufers oder Auktionators betreiben läßt, eine für diese Gemeinde und von derselben zu erhebende, dem Jahres- betrage der vorerwähnten Steuer gleich hohe, jedoch die Summe von 60 Mark nicht übersteigende Steuer für die Woche beim Vertriebe aus freier Hand, und wenn die Waaren an einem Orte in mehreren Lokalen gleichzeitig oder nach einander verkauft werden, für jedes Lokal besonders, eine gleiche Steuer aber für den Tag und für jedes einzelne Lokal beim Vertriebe durch Versteigerung in Vorauszahlung zu entrichten. Eine Theilung des Steuersatzes für einen kürzeren, als einwöchentlichen, beziehentlich eintägigen Betrieb findet nicht statt. Dieser Steuer unterliegt auch Derjenige, welcher innerhalb seines Wohnorts oder am Orte seiner gewerblichen Niederlassung ein Wanderlager feilbietet, dafern die ob- waltenden Umstände die Annahme begründen, daß die Verlegung des Wohnsitzes an den Ort der Feilbietung oder die Begründung der gewerblichen Niederlassung nur vor- übergehend erfolgt ist. Zu den steuerpflichtigen Wanderlagern sind die Lager von Verzehrungsgegenständen, die zu den Gegenständen des Wochenmarktsverkehrs gehören, nicht zu rechnen. 1880. 9