— 53 — Nr. 25. Verordnung, die Bezeichnung der Fuhrwerke betreffend; vom 16. April 1880. Nach der Verordnung, die Bezeichnung der Fuhrwerke betreffend, vom 7. September 1876 (G. u. V. Bl. S. 435) soll jedes nicht ausschließlich zur Personenbeförderung bestimmte Fuhrwerk, mit Ausnahme der Ackerfuhren, mit dem Namen des Eigen— thümers, beziehentlich mit besonderer Nummer bezeichnet, und diese Bezeichnung auf der linken Seite an dem Fuhrwerke selbst oder auf einer daran befestigten Tafel an— gebracht sein. Mit Rücksicht darauf, daß nach den gemachten Erfahrungen die in der erwähnten Verordnung vorgeschriebene Bezeichnungsart in einzelnen Fällen wegen der besonderen Beschaffenheit des Fuhrwerkes nicht ausführbar ist, wird die obige Bestimmung hier— mit dahin abgeändert, daß in solchen Fällen auch jede andere, den Zweck erfüllende, am Kummet der Pferde oder sonst auf der linken Seite des Fuhrwerkes herzustellende Bezeichnung für genügend angesehen werden soll. Dresden, am 16. April 1880. Die Ministerien des Innern und der Finanzen. Für den Minister: n . Schmalb Frhr. v. Könneritz. Müller I. Nr. 26. Verordnung, die Gerichtsferien betreffend; vom 25. April 1880. Mit Allerhöchster Genehmigung wird im Anschluß an die Bestimmungen im 17.Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 27. Januar 1877 unter Aufhebung der Verordnung, die Gerichtsferien bei den Untergerichten betreffend, vom 10. März 1859 verordnet, was folgt: §6+ 1. Auf die Angelegenheiten der nichtstreitigen Gerichtsbarkeit sind die Gerichts- ferien ohne Einfluß. Die Bearbeitung der Nachlaß= und Vormundschaftssachen kann unterbleiben, soweit nicht das Bedürfniß einer Beschleunigung vorhanden ist. Versiegelung von Verlassen-