— 55 — 8 1. Candidaten dieser Section, welche das Französische und Englische als ihre Hauptfächer bezeichnen, sind von der Anfertigung einer lateinischen Arbeit befreit, des- gleichen von der mündlichen Prüfung im Griechischen, falls sie nicht die Ablegung der letzteren ausdrücklich begehren. Dagegen haben sie drei Arbeiten, nämlich eine deutsche, eine französische und eine englische anzufertigen und es wird ihnen dazu eine Frist von vier Monaten gewährt. Es ist ihnen gestattet, neben dem Französischen und Englischen auch noch andere der in § 6B des Regulativs genannten Prüfungsgegenstände als Hauptfächer zu be- zeichnen. Werden als solche Lateinisch und Griechisch oder eine dieser beiden Sprachen angegeben, so tritt an die Stelle der deutschen Arbeit eine lateinische. §2. Candidaten dieser Section, welche Französisch und Englisch als Hauptfächer angeben, haben in jeder dieser Sprache eine Probearbeit anzufertigen und es wird ihnen dafür eine Frist von drei Monaten gewährt. Bezeichnen sie nur eine der genannten Sprachen als Hauptfach, so haben sie nur in dieser eine Arbeit anzufertigen, wozu ihnen eine Frist von zwei Monaten gewährt wird. Für die Candidaten der Theologie wie des Predigtamtes, welche sich einer Er- gänzungsprüfung in dieser Section unterziehen wollen, und dabei Französisch und Englisch, oder eine dieser Sprachen als Hauptfächer bezeichnen, gelten in Betreff der schriftlichen Arbeiten dieselben Bestimmungen, wie für die übrigen Candidaten dieser Section. Nr. 28. Bekanntmachung, den Commissar für den Bau der Secundäreisenbahnen von Hainsberg über Dippoldiswalde nach Schmiedeberg und von Wilkau über Kirchberg nach Saupersdorf betreffend; vom 28. April 1880. Des Finanz-Ministerium hat die Geschäfte eines Commissars für den aus Staats- mitteln auszuführenden Bau 1. einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Hainsberg über Dippoldiswalde nach Schmiedeberg und 2. einer schmalspurigen Secundäreisenbahn von Wilkau über Kirchberg nach Saupersdorf Prüfung innerhalb der philologisch- historischen Section. Prüfung innerhalb der pädagogischen Section.