— 56 — dem Mitgliede der Generaldirection der Staatseisenbahnen Finanzrath Robert Theodor Opelt übertragen. Dresden, am 28. April 1880. Finanz-Ministerium. Frhr. v. Könneritz. Müller. Nr. 29. Verordnung, den Betrieb der Sangsteinbrüche im Bezirke der Amtshauptmannschaft zu Pirna betreffend; vom 1. Mai 1880. Neochdem die Vorschriften der Verordnung, den Betrieb der Sandsteinbrüche in den Amtsbezirken Pirna, Königstein, Sebnitz und Schandau betreffend, vom 3. März 1863 (G. u. V. Bl. S. 342) einer Revision unterzogen worden sind, wird unter Aufhebung derselben hiermit Folgendes verordnet: &1. Wer im Bereiche des Verwaltungsbezirks der Amtshauptmannschaft zu Pirna, mit Einschluß der darin gelegenen Stadtbezirke, a) einen neuen Steinbruch eröffnen oder b) den Betrieb eines alten, seit mehr als fünf Jahren verlassenen Steinbruchs wieder aufnehmen oder o) zu der Unterhohlung und Fällung einer Felswand verschreiten will, hat vor der Inangriffnahme hierüber schriftliche Anzeige an den bestellten Districts- Steinbruchsaufseher zu erstatten. #&# 2. Der Steinbruchsaufseher hat alsbald die Oertlichkeit zu besichtigen und zu untersuchen, ob nach der Beschaffenheit derselben und nach der beabsichtigten Art des Bruchbetriebes Gefährdungen der Arbeiter oder der Umgebung zu befürchten, welche besonderen Betriebsvorschriften mit Rücksicht hierauf zu ertheilen und welche Beding- ungen dem Unternehmer aufzuerlegen sind. Das Ergebniß dieser Besichtigung und Untersuchung ist dem technischen Commissar für das Steinbruchswesen unter Ueber- sendung der Anzeige des Unternehmers längstens binnen sechs Tagen, vom Empfange der letzteren an gerechnet, schriftlich mitzutheilen.