— 57 — 83. Der technische Commissar übermittelt die Anzeige mit der Auslassung des Steinbruchsaufsehers unter Beifügung seines eigenen Gutachtens binnen gleicher Frist an die Bezirksamtshauptmannschaft, oder wenn der Steinbruch, um dessen Betrieb es sich handelt, oder die Felswand, welche unterhohlt und gefällt werden soll, innerhalb des Gemeindebezirks einer Stadt mit Revidirter Städteordnung gelegen ist, an den dortigen Stadtrath. Bei der beabsichtigten Eröffnung eines Bruchbetriebes innerhalb des Inundations- gebietes der Elbe wird außerdem dem Wasserbauinspector eine Abschrift der Anzeige zugestellt. & 4. Die in § 3 gedachte Verwaltungsbehörde hat zu prüfen, ob vom Stand- punkte der öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt der beabsichtigte Bruchbetrieb als unbedingt oder bedingt zulässig oder als unstatthaft sich darstellt. Ueber das Ergebniß dieser Prüfung ist unter Beifügung der zu ertheilenden Betriebsvorschriften und der sonst aufzulegenden Bedingungen, wobei auch die Bestellung einer angemessenen Caution in hierzu geeigneten Fällen in Betracht kommen kann, dem Unternehmer schriftliche Bescheidung, und zwar in den Fällen unbedingter oder be- dingter Zulässigkeit des Betriebs in Form einer Anzeigebescheinigung, zu ertheilen. Der technische Commissar und der Steinbruchsaufseher erhält hiervon Abschrift zu- gefertigt. 6 5. Die Verwaltungsbehörde hat bei der ihr obliegenden Prüfung zu ermessen, ob und inwieweit nach der Beschaffenheit der örtlichen Verhältnisse und der beabsich- tigten Betriebsmodalität mit Rücksicht auf das öffentliche Interesse die Besitzer an- grenzender Grundstücke oder bei unmittelbarer Nähe von Flüssen, Straßen, Eisenbahnen und sonstigen O. Fehrsanstalten die zuständigen technischen Beamten und Verwaltungen oder auch die Vertreter der betreffenden Gemeinde zu hören sind, und bejahenden Falls unter Einräumung einer kurzen Frist, deren Erklärung wegen der etwa zu be- antragenden Sicherheitsvorkehrungen oder sonstigen Maßnahmen zu erfordern. Auch ist sie ermächtigt, wenn sie dies im gegebenen Falle für zweckmäßig und förderlich erachtet, das Unternehmen mittelst einmaliger Bekanntmachung im Amtsblatte zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, mit der Aufforderung, etwaige vom Standpunkte der öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt geltend zu machende Umstände binnen einer zu setzenden kurzen Frist bei der Behörde schriftlich anzumelden. §66. Erst nach erfolgter Behändigung der in § 4 gedachten Anzeigebescheinigung und nach Erfüllung der von der Behörde gestellten Bedingungen darf der Unternehmer mit den Betriebs= und Unterhohlungsarbeiten beginnen. Treten nach dem Beginn dieser Arbeiten Umstände zu Tage, welche eine ernste 1880. "“ 11